{"status":"available","doknr":"OLD290737","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0926.25K522.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"25 K 522/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags ab-\nwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte mit am 28. Juni 2001 bei der Beklagten eingegangenem \nBauantrag die Baugenehmigung für eine Lüftungsanlage im Institut für Physiologie. \nAls Bauherrin ist die Klägerin benannt, als Bevollmächtigter und Entwurfsverfasser \nder Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen - C. II (BLB). In der Rubrik \nfür die Unterschrift des Bauherrn unterschrieb ein Mitarbeiter des BLB in dessen Auf-\ntrag. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 15. August 2001 die beantragte \nBaugenehmigung und zog sie dafür mit Bescheid vom selben Tag zu einer Gebühr \nvon 2.717,00 DM heran.\n\n3\n\nDer BLB legte gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein und verwies zur \nBegründung darauf, dass er mit dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens \nBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW von der Gebührenpflicht befreit sei. Die Klägerin \nführte zur Begründung des Widerspruchs aus, sie sei von der Gebührenpflicht befreit, \nweil sie als Anstalt des öffentlichen Rechts zu den in § 8 GebG NRW genannten ju-\nristischen Personen zähle und auch nach dem Haushaltsrecht des Landes für Rech-\nnung des Landes verwaltet werde. Sie stehe in der Trägerschaft des Landes, auch \nwenn das in der Errichtungsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt werde. Sie erhal-\nte vom Land Mittel für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und für die \nbetriebsnotwendigen Kosten. Eigentümer aller Liegenschaften sei das Land bzw. der \nBLB. Über die Mittelverwendung werde projektbezogen abgerechnet, indem auf der \nGrundlage entsprechender Haushaltsunterlagen Mittel des Landes und des Bundes \nzur Verfügung gestellt würden. Insoweit liege auch eine Verwaltung für Rechnung \ndes Landes vor.\n\n4\n\nDie Beklagte erwiderte: Laut Bauantrag sei nicht der BLB, sondern die Klägerin \nBauherrin und demzufolge Gebührenschuldnerin. Sie sei auch nicht nach § 8 GebG \nNRW von der Gebührenpflicht befreit, weil sie gemäß der sie betreffenden Errich-\ntungsverordnung nicht nach dem Haushaltsplan für Rechnung des Landes verwaltet \nwerde.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n16. Januar 2003 zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 30. Januar 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nvorträgt: Sie könne eine persönliche Gebührenbefreiung nach ihrer Umwandlung in \neine selbstständige juristische Person des öffentlichen Rechts zwar nicht mehr aus \neiner Eingliederung in die Universität ableiten. Die persönliche Gebührenfreiheit be-\nstehe aber nach wie vor unabhängig davon, ob das Universitätsklinikum oder der \nFachbereich Medizin der Universität ein Verwaltungshandeln einer anderen Behörde \nveranlasse, weil die der Universitätsklinik obliegende Krankenversorgung und die \ndem Fachbereich Medizin obliegende Forschung und Lehre sowohl faktisch als auch \nnach den hochschulrechtlichen Vorschriften miteinander verzahnt seien, diese \nVerzahnung auch durch die rechtliche Verselbstständigung der Universitätsklinken \nnicht aufgehoben worden sei und der Fachbereich Medizin als Teil der Universität \npersönliche Gebührenbefreiung genieße.\n\n7\n\nAußerdem betreffe die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Baugeneh-\nmigung das Physiologische Institut, das als Abteilung für vorklinische bzw. theore-\ntisch-medizinische Medizin nach wie vor nicht der Krankenversorgung diene. Auch \nnach der Rechtsformänderung sei es nicht in der die Abteilungen für die Krankenver-\nsorgung erfassenden Anlage zur Satzung des Universitätsklinikums C. aufgeführt. \nDa sich Gliederung und Aufbau der nicht Aufgaben der Krankenversorgung über-\nnehmenden Abteilungen gemäß § 10 der Satzung des Universitätsklinikums C. \nnach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin richteten, dieser \naber insoweit nichts an dem vor der Reform bestehenden Zustand geändert habe, \nerstrecke sich die den Fachbereich Medizin als Teil der Universität erfassende Ge-\nbührenfreiheit auf die seiner Zuständigkeit unterliegenden Abteilungen, zu denen \nauch das von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Baumaßnahme \nbetroffene Institut gehöre. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom \n15. August 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 16. Januar 2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie wiederholt ihre bereits im Vorverfahren gegebene Begründung und führt \ndarüber hinaus aus, die Klägerin könne sich nicht über den Fachbereich Medizin auf \neine Gebührenbefreiung berufen, weil Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin \ngemäß der Errichtungsverordnung getrennt seien.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide \nrechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur angefochtenen Gebühr \nsind §§ 1, 2, 9, 11 und 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GebG) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen in der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG maßgeblichen, am \n30. Mai 2001 in Kraft getretenen Fassung der 24. Änderungsverordnung vom 22. Mai \n2001 (GVBl. NRW 2001 S. 198) sowie der Tarifstelle 2.4.2.4 c des dazu gehörigen \nAllgemeinen Gebührentarifs. Danach war für die Entscheidung über die Erteilung der \nBaugenehmigung für die Änderung der dem § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW \nunterfallenden Lüftungsanlage eine Gebühr in Höhe von 13 vom Tausend der \nHerstellungssumme von 209.000,00 DM = 2.717,00 DM zu erheben.\n\n16\n\nDie Klägerin ist als Antragstellerin der Amtshandlung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 \nGebG Gebührenschuldnerin. Sie trat laut Bauantrag als Bauherrin auf. Dass ein \nMitarbeiter des BLB in der für die Unterschrift der Bauherrin vorgesehenen Rubrik \nunterschrieb, ist angesichts des von vornherein angezeigten \nVertretungsverhältnisses unschädlich. Aus diesem Grund kommt es weder auf die \nStellung des BLB noch auf den Umstand an, dass die Baugenehmigung eine \nLüftungsanlage in einem Institut betrifft, für das es Regelungen seitens des \nFachbereichs Medizin gibt.\n\n17\n\nEntgegen ihrer Meinung genießt die Klägerin keine persönliche Gebührenfreiheit \nim Sinne des § 8 GebG.\n\n18\n\nEs kann offen bleiben, ob die Gebühr grundsätzlich in der Kalkulation gemäß den \nVorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der \nBundespflegesatzverordnung angesetzt werden kann, auf diesem Wege \"sonst wie \nDritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden\" konnten und deshalb die \nKlägerin nach § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 GebG keine persönliche Gebührenfreiheit \ngenießt.\n\n19\n\nVgl. zu dieser Problematik: VG Köln, Urteil vom 8. November 2002 - 25 K \n2156/01 -.\n\n20\n\nDenn die Klägerin erfüllt bereits nicht die Grundvoraussetzung des § 8 Abs. 1 \nGebG. Das Universitätsklinikum ist am 1. Januar 2001 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der \nauf § 41 des Hochschulgesetzes (HG) beruhenden Verordnung über die Errichtung \ndes Klinikums C. der Universität C. (Universitätsklinikum C. ) als Anstalt des \nöffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GVBl. NRW S. 721) - ErrV - in eine \nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt worden und nach § 1 Abs. \n2 Satz 1 ErrV an die Stelle der Medizinischen Einrichtungen getreten. Seitdem wird \nes - haushaltsmäßig - nicht (mehr) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG für Rechnung \ndes Landes verwaltet.\n\n21\n\nNach § 107 Abs. 2 Nr. 2 HG sind die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten \nder Hochschulen - als Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich \nEinrichtungen des Landes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HG - staatliche \nAngelegenheiten; dem entspricht im Falle von Hochschulen gebührenrechtlich § 8 \nAbs. 1 Nr. 2 GebG, der gerade juristische Personen des öffentlichen Rechts zum \nGegenstand hat, die nach dem Haushaltsplan des Landes für dessen Rechnung \nverwaltet werden.\n\n22\n\nVon § 107 Abs. 2 Nr. 2 HG rücken die Vorschriften der Errichtungsverordnung \ngemäß der Ermächtigungsnorm des § 41 Abs. 1 Satz 2 HG jedoch gerade ab. Denn \ngemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ErrV findet die Landeshaushaltsordnung (LHO) - mit \nAusnahme des in § 111 LHO geregelten Prüfungsrechts des Landesrechnungshofes \n- keine Anwendung (mehr), sondern richten sich Wirtschaftsführung und \nRechnungswesen des Universitätsklinikums gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 Satz 1, \n§ 9 Abs. 1 Satz 1 ErrV nach kaufmännischen Grundsätzen bei gleichzeitiger \nAnwendbarkeit des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große \nKapitalgesellschaften und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. Dies \nwird bestätigt von § 19 Abs. 5 ErrV, nach dem der Geschäftsbetrieb des \nUniversitätsklinikums als auf Rechnung der Anstalt geführt gilt (Hervorhebungen \ndurch das Gericht). Dies ist Folge der vom Gesetzgeber nach\n\n23\n\nBeschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und \nForschung vom 1. Dezember 1999, LT-Drs. 12/4443, S. 19 unter A, zu dem \nEntwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung der \nHochschulmedizin, LT-Drs. 12/3787,\n\n24\n\nbeabsichtigten Bildung unternehmensähnlicher Strukturen.\n\n25\n\nDem widerspricht nicht, dass nach dem\n\n26\n\nEntwurf der Landesregierung zur Neuordnung der Hochschulmedizin, LT-\nDrs. 12/3787, Einzelbegründung zu Art. I Nr. 11, S. 30, und Allgemeines unter \nA II b, S. 24,\n\n27\n\ndas jeweilige Universitätsklinikum auch als voll rechtsfähige Person des \nöffentlichen Rechts eine Einrichtung der Hochschule bleibt und wirtschaftlicher \nTräger der Medizinischen Einrichtungen als eines selbstständigen Unternehmens \ndas Land bleibt, weil sich die Trägerschaft des Landes gemäß § 9 Abs. 3 ErrV auf die \ndort beschriebene \"Gewährträgerschaft\" beschränkt.\n\n28\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ändert die vielfältige Verzahnung mit dem \nweiterhin der Universität angehörenden und über diese von der Gebührenpflicht \nbefreiten Fachbereich Medizin nichts an der (haushaltsrechtlichen) Selbstständigkeit \ndes Universitätsklinikums, weil beide Aspekte aus der Errichtungsverordnung folgen. \nDa der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Satz 3 ErrV die Gewährleistung der \nVerbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre geregelt und damit die \nVerzahnung zwischen Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin nicht nur \nvorausgesetzt, sondern (auch weiterhin) beabsichtigt hat, würde die mit der \nErrichtungsverordnung - dennoch - beabsichtigte, oben erläuterte (auch - wenn auch \nnicht uneingeschränkte - wirtschaftliche) Verselbstständigung des \nUniversitätsklinikums unterlaufen, wenn man sie wegen der Verzahnung beider \nBereiche verneinte. \n\n29\n\nDie vom Land - und hinsichtlich des Hochschulbaus vom Bund - gewährten \nZuschüsse ändern ebenfalls nichts daran, dass das Universitätsklinikum nicht nach \ndem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet wird. Dass \nZuschüsse Dritter die rechtliche Einordnung des begünstigten Haushalts nicht \nändern, hat der Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HG klargestellt, \nnach dem ihre haushaltsrechtliche Behandlung sich ausschließlich nach dem \nHochschulgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften richtet, \nhier also nach den die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des \nHochschulgesetzes weit gehend abändernden Vorschriften der \nErrichtungsverordnung, die dies in ihrem § 9 Abs. 2 Satz 1 wiederholt.\n\n30\n\nEine Analogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG kommt schon mangels planwidriger \nRegelungslücke nicht in Betracht: Das Landesgebührengesetz selbst enthält keine \nLücke; die gebührenrechtlichen Folgerungen der rechtlichen Verselbstständigung für \ndie Klägerin resultieren aus Vorschriften des Verordnungsgebers, die indes vom \nLandesgesetzgeber durch die Ermächtigung in § 41 HG bereits in den Blick \ngenommen, in seinen Willen aufgenommen und sogar beabsichtigt worden sind, wie \nbereits oben erläutert worden ist. Da aus diesem Grund nicht von einem \n(offensichtlichen) redaktionellen Versehen ausgegangen werden kann, obläge es \ndem (Gebühren-) Gesetzgeber, eine anderweitige Regelung zu treffen.\n\n31\n\nNach alldem braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin ein \nöffentlich-rechtliches Unternehmen im Sinne des § 8 Abs. 3 GebG darstellt und \njedenfalls deshalb keine persönliche Gebührenfreiheit genießt.\n\n32\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Entwurf der Landesregierung zur \nNeuordnung der Hochschulmedizin, LT-Drs. 12/3787, Begründung unter \nAllgemeines A II b, S. 24.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-09-26/25-k-522-03","cited_norms":[{"jurabk":"ErreichbV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ErreichbV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ErreichbV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ErreichbV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-09-26/25-k-522-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290737","retrieved":"2026-07-09 03:10:29.909306+00:00"}}