{"status":"available","doknr":"OLD290766","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0925.26K10525.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"26 K 10525/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.959,40 DM (entspricht \n10.205,08 EUR) zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-\nben werden.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n10.250,00 EUR.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten Erstattung der in der Zeit vom 02. Febru-\nar 1996 bis 11. April 1996 für die stationäre Behandlung der Frau F. C. (Hil-\nfeempfängerin) in der Landesnervenklinik - jetzt S. -Fachklinik - B. aufge-\nwendeten Kosten.\n\n3\n\nDie am 08. Dezember 1949 in P. geborene Hilfeempfängerin hielt sich von \nFebruar bis Dezember 1980 in den USA auf. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland \nam 09. Dezember 1980 zog sie nach N. zu. Die Stadt N. gewährte ihr ab dem \n15. Dezember 1980 ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 27. März 1981 \nmeldete die Stadt N. ihren Kostenerstattungsanspruch nach § 108 BSHG a. F. \nbeim Beklagten an. Dieser erkannte mit Schreiben vom 10. April 1981 seine Ver-\npflichtung zur Kostenerstattung an. \n\n4\n\nIn den Folgejahren hat darüber hinaus der Kläger als sachlich zuständiger über-\nörtlicher Träger der Sozialhilfe ab 1983 die Kosten für mehrfache stationäre Behand-\nlungen der an einer Psychose erkrankten Hilfeempfängerin im Rahmen der Einglie-\nderungshilfe gemäß §§ 39, 40 und 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG übernommen. Der Be-\nklagte hat hierfür nach Antrag seine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 108 \nBSHG a. F. für nicht verjährte Ansprüche ab dem Jahre 1985 anerkannt (vgl. Schrei-\nben des Beklagten vom 15. Januar 1990), zuletzt für einen stationären Aufenthalt der \nHilfeempfängerin in der Landesnervenklinik B. in der Zeit vom 11. August 1994 bis \n30. September 1994 (vgl. Schreiben des Beklagten vom 26. Juni 1995) und dem \nKläger die Aufwendungen erstattet. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 05. März 1996 machte der Kläger unter Berufung auf den \nununterbrochenen Sozialhilfebezug der Hilfeempfängerin bei der Stadt N. gemäß \n§ 108 BSHG a. F. i.V.m. § 147 BSHG n. F. die Erstattung der für die \nHilfeempfängerin in der zeit vom 02. Februar 1996 bis zum 11. April 1996 \naufgewendeten Kosten für die stationäre Behandlung der Hilfeempfängerin in der \nLandesnervenklinik B. in Höhe von 19.959,40 DM geltend. \n\n6\n\nDer Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24. November 2000 die Kostenerstattung \nunter Hinweis auf die Entscheidung der Spruchstelle Kassel vom 19. Januar 1998 - \nR42/96 -, EuG 53, 513 mit der Begründung ab, dass ein Kostenerstattungsanspruch \nfür nach dem 01. Januar 1994 erbrachte Sozialhilfeaufwendungen durch einen ande-\nren Sozialhilfeträger nach den Voraussetzungen des § 108 BSHG n. F. zu beurteilen \nsei. Danach bestehe eine Pflicht zur Kostenerstattung nicht, da die Hilfeempfängerin \nin Deutschland geboren sei. Die Übergangsregelung des § 147 BSHG n. F. i.V.m. \n108 BSHG a. F. finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da die den Kos-\ntenerstattungsanspruch begründenden Aufwendungen von dem Kläger erst nach \ndem 01. Januar 1994 erbracht worden seien.\n\n7\n\nAm 18. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vor-\ngebracht: Der Beklagte sei nach § 147 BSHG n. F. i.V.m. § 108 BSHG a. F. zur Kos-\ntenerstattung verpflichtet. Maßgeblich sei allein, dass der Kostenerstattungsanspruch \ngemäß § 108 BSHG a. F. unter den dort normierten Voraussetzungen vor dem 01. \nJanuar 1994 entstanden und später nicht nach § 108 Abs. 5 BSHG a. F. erloschen \nsei. Dies sei bezüglich der Hilfeempfängerin unstreitig gegeben, da sie seit Dezem-\nber 1980 durchgängig Sozialhilfe durch die Stadt N. beziehe. Für die Anwendung \ndes § 147 BSHG n. F. sei hingegen rechtlich unerheblich, dass die Sozialhilfe im \nEinzelfall nach der sachlichen Zuständigkeit eines anderen Sozialhilfeträgers gewährt \nworden sei. Der Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit führe daher nicht zu einem \nneu durchzuführenden Erstattungsverfahren, sondere bedeute die Fortführung des \nbereits laufenden Erstattungsverfahrens, nur in einer anderen sachlichen Zuständig-\nkeit.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zur Zahlung von 19.959,40 DM zu verurteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verbleibt bei seiner Auffassung, dass der Kläger die Übergangsregelung nach \n§ 147 BSHG nicht für sich in Anspruch nehmen könne, weil er die Hilfe erst nach \ndem Inkrafttreten der Neufassung von § 108 BSHG zum 01. Januar 1994 an die Hil-\nfeempfängerin erbracht habe. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \n§ 108 BSHG n. F. kein eigener Kostenerstattungsanspruch gemäß § 108 BSHG a. F. \nzugestanden. Bei der ab dem 02. Februar 1996 gewährten stationären Eingliede-\nrungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG habe es sich nicht nur um einen zuständigkeitsbe-\ndingten Trägerwechsel, sondern auch um einen Wechsel der Hilfeart gehandelt. Für \ndiesen neuen Hilfefall sei die Kostenerstattungsregelung des § 108 BSHG in der ab \ndem 01. Januar 1994 geltenden Fassung anzuwenden. Deren Voraussetzungen sei-\nen nicht erfüllt, da die Hilfeempfängerin in Deutschland geboren sei und damit der \nAusschlusstatbestand des § 108 Abs. 1 Satz 3 BSHG n. F. vorliege. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n15\n\nDie zulässige Leistungsklage ist begründet.\n\n16\n\nDer Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Erstattung der geltend \ngemachten Kosten, die er in der Zeit vom 02. Februar 1996 bis 11. April 1996 für die \nstationäre Krankenhausbehandlung der Frau C. in der Landesnervenklinik in \nB. aufgewendet hat.\n\n17\n\nDas Kostenerstattungsbegehren des Klägers hat seine Grundlage in § 147 \nBSHG in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1994 (BGBl. I, 646) in Verbindung \nmit § 108 BSHG in der bis zum 01. Januar 1994 geltenden Fassung des Gesetzes -\nBSHG a. F.-. § 147 BSHG bestimmt unter anderem, dass die Pflicht eines \nSozialhilfeträgers zur \nKostenerstattung bestehen bleibt, die nach der vor dem 01. Januar 1994 geltenden \nFassung des § 108 BSHG entstanden ist. Nach § 108 Abs. 1 BSHG a. F. sind die \naufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen \nBereich der Hilfesuchende geboren ist, zu erstatten, wenn der Hilfesuchende, der \nweder im Ausland noch im Geltungsbereich des BSHG einen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BSHG übertritt und \ninnerhalb eines Monats nach Grenzübertritt der Sozialhilfe bedarf. Anders als nach \nder zum 01. Januar 1994 in Kraft getretenen Fassung des § 108 BSHG (vgl. § 108 \nAbs. 1 Satz 3 BSHG) war in der bis dahin geltenden Fassung des § 108 BSHG die \nKostenerstattung nicht ausgeschlossen, wenn die Hilfeempfängerin im \nGeltungsbereich des BSHG geboren war.\n\n18\n\nDie in § 108 Abs. 1 BSHG a. F. normierten Tatbestandsvoraussetzungen waren \nbei der Frau C. bei ihrer Einreise im Dezember 1980 erfüllt. Die im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten geborene Hilfeempfängerin ist am 09. \nDezember 1980 aus dem Ausland (USA) in die Bundesrepublik Deutschland \nübergetreten, sie hat zum Zeitpunkt des Übertritts weder im Ausland noch in der \nBundesrepublik Deutschland einen gewöhn-lichen Aufenthalt gehabt und bedurfte \nunmittelbar ab dem Zuzug in der Stadt N. der Sozialhilfe, die ihr seitdem ab dem \n15. Dezember 1980 von der Stadt N. gewährt wurde. Der \nKostenerstattungsanspruch ist auch am 27. März 1981 innerhalb der 6 \nMonatsausschlussfrist des § 112 BSHG a. F. von der Stadt N. beim Beklagten an-\ngemeldet worden. Dass diese Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, wird auch vom \nBeklagten nicht in Frage gestellt. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte \nunter dem 10. April 1981 gegenüber der Stadt N. seine Verpflichtung zur \nKostenerstattung anerkannt hat.\n\n19\n\nDiese nach § 108 BSHG a. F. begründete Erstattungspflicht des Beklagten \nbesteht gemäß § 147 BSHG über den 01. Januar 1994 hinaus fort. Insbesondere \nsind Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Unterbrechung der \nSozialhilfegewährung, die gemäß § 108 Abs. 5 BSHG zum Erlöschen des \nKostenerstattungsanspruchs führen könnte, nicht ersichtlich. Vielmehr hat Frau \nC. bis zum entscheidungserheblichen Zeitraum ohne Unterbrechung Sozialhilfe \ndurch die Stadt N. bezogen.\n\n20\n\nDie gemäß § 147 BSHG dem Grunde nach fortbestehende \nErstattungsverpflichtung des Beklagten gilt auch für die im entscheidungserheblichen \nZeitraum durch den Kläger als überörtlichen Sozialhilfeträger erbrachte Hilfe. Der \ngegenteiligen Auffassung des Beklagten, derzufolge die Übergangsregelung des § \n147 BSHG hier keine Anwendung findet, weil der Kläger bis zum 01. Januar 1994 \nkeinen Kostenerstattungsanspruch gehabt habe und aufgrund des Wechsels \nhinsichtlich des erstattungsberechtigten Trägers als auch hinsichtlich der Hilfeart ein \nneuer - nach § 108 BSHG n. F. zu beurteilender - Hilfefall vorliege, vermag das \nGericht nicht zu folgen. Für eine so verstandene Einschränkung des \nAnwendungsbereichs des § 147 BSHG ergeben sich sowohl aus dem Wortlaut des § \n147 BSHG als auch des § 108 BSHG a. F. keine Hinweise.\n\n21\n\n§ 147 BSHG stellt für die Fortgeltung der Erstattungsverpflichtung ausschließlich \ndarauf ab, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 108 BSHG a. F. entstanden \nist. Der Wortlaut des § 108 BSHG a. F. („ ...bedarf er der Sozialhilfe, so sind die \naufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten\") schränkt \nseinerseits die Erstattungsverpflichtung weder hinsichtlich der Art der Hilfe noch \nhinsichtlich des Kreises der kostenerstattungsberechtigten Träger ein. Die Erstattung \nnach § 108 BSHG a.F. umfasst daher jede Hilfe nach dem BSHG ungeachtet ihrer \nArt (offene, teilstationäre oder stationäre Hilfe) oder ihres Rechtscharakters (Kann-, \nSoll- oder Mussleistung), \n\n22\n\nvgl. Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 108 Rn. 14.\n\n23\n\nKostenerstattungsberechtigt i. S. v. § 108 BSHG a. F. kann demzufolge sowohl \nder örtliche Träger als auch der überörtliche Träger der Sozialhilfe sein, je nachdem \nob die Sozialhilfeleistung entsprechend dem dem Einzelfall angepassten Bedarf je \nnach der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit entweder von einem örtlichen oder \neinem überörtlichen Träger zu gewähren ist. Ein Wechsel in der Art der Hilfe nach \ndem BSHG und der damit verbundene Wechsel des sachlich zuständigen \nSozialhilfeträgers nach Ablauf der Monatsfrist des § 108 Abs. 1 BSHG a. F. führt \nnicht zum Fortfall des Kostenerstattungsanspruchs nach § 108 BSHG a. F.. Vielmehr \nregelt nach überwiegender Meinung die Vorschrift des § 108 Abs. 5 BSHG \nabschließend, unter welchen Voraussetzungen die einmal begründete \nKostenerstattungspflicht entfällt,\n\n24\n\nvgl. ebenso hinsichtlich eines Ortswechsels des Hilfeempfängers: W. \nSchellhorn/H.Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 108 Rz. 23, VG N. , \nUrteil vom 03. Juli 2003 - 1 K 1261/02.Mz -.\n\n25\n\nDemzufolge ist es für die Anwendung der Übergangsregelung des § 147 BSHG \nunerheblich, dass erst nach dem 1. Januar 1994 Sozialhilfeaufwendungen durch \neinen anderen sachlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgt sind, wenn eine \nErstattungsverpflichtung dem Grunde nach bis zum 31. Dezember 1993 entstanden \nist und ein Sozialhilfebedarf der Hilfeempfängerin ohne rechtserhebliche \nUnterbrechung fortbesteht. Da vorliegend der Kostenerstattungsanspruch gemäß § \n108 BSHG a. F. gegen den Beklagten unstreitig vor dem 01. Januar 1994 gemäß § \n108 BSHG dem Grunde nach a. F. entstanden war und bis zum \nentscheidungserheblichen Zeitraum eine fortdauernder Sozialhilfebedarf bei Frau \nC. bestanden hat, erfasst die gemäß § 147 BSHG über den 01. Januar 1994 \nhinausgehende Kostenverpflichtung des Beklagten auch die hier vom Kläger als dem \nsachlich überörtlichen Träger in der Zeit vom 02. Februar 1996 bis 11. April 1996 \ngemäß §§ 39, 40 und 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gewährte stationäre Eingliede-\nrungshilfe.\n\n26\n\nNur dieses Ergebnis trägt auch dem Schutzzweck der Norm und der \ngesetzgeberischen Intention hinreichend Rechnung. Durch die Regelung des § 108 \nBSHG soll der an der Grenze zum Geltungsbereich des BSHG gelegene oder durch \nseine exponierte Verkehrslage (z. B. durch in seinem Bereich liegende Flughäfen, \nSchiffshäfen, Eisenbahnknotenpunkte, Autobahnanschlüsse u. ä.) ausgezeichnete \nSozialhilfeträger vor finanziellen Belastungen durch aus dem Ausland in die \nBundesrepublik einreisende Hilfeempfänger geschützt werden,\n\n27\n\nvgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 108 Rn. 3 unter Hinweis auf die amtliche \nBegründung zum Entwurf der 4. Novelle des BSHG.\n\n28\n\nMit der Kostenerstattungsverpflichtung des § 108 BSHG a. F. sollte die materielle \nKostenlast endgültig einem Träger der Sozialhilfe aufgebürdet werden, der entweder \ndurch den Geburtsort der Hilfeempfängerin Bezug zum Hilfefall hat oder - mangels \neines solchen Bezugs - im Sinne einer bundesweit gerechten Lastenverteilung durch \ndie Schiedsstelle bestimmt wurde (vgl. § 108 Abs. 2 BSHG a. F.). Dieser \nSchutzzweck würde vereitelt, wenn der Wechsel des sachlich zuständigen \nSozialhilfeträgers nach Ablauf der Monatsfrist des § 108 Abs. 1 BSHG a. F. bei \nfortdauerndem Sozialhilfebedarf zum Wegfall des Kostenerstattungsanspruchs \nführen würde. Die Fortgeltung der entstandenen Kostenerstattungsverpflichtung aus \n§ 108 BSHG a. F. auch für Aufwendungen, die ein anderer sachlich zuständiger \nSozialhilfeträger erst nach dem 01. \nJanuar 1994 erbracht hat, entspricht der gesetzgeberischen Intention der \nÜbergangsregelung des § 147 BSHG. Diese Regelung ist eingeführt worden, \nnachdem durch die Änderung des § 108 BSHG zum 01. Januar 1994 die \nKostenerstattungsverpflichtung bei einem Übertritt aus dem Ausland ausgeschlossen \nist, wenn der Hilfeempfänger im Geltungsbereich des BSHG geboren worden ist. \nDurch § 147 BSHG sollen die nach geltendem Recht bis zum 31. Dezember 1993 \neingetretenen Kostenerstattungspflichten bestehen bleiben, um den durch \nNeubearbeitung der Fälle erforderlichen Verwaltungsaufwand auszuschließen, \n\n29\n\nvgl. die Einzelbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung \ndes Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG), BT-Drs. 12/440 S. 89 \nzu \n§ 147 BSHG.\n\n30\n\nDie von dem Kläger bezifferte Leistungsklage ist auch in dem geltend gemachten \nUmfang begründet. Der Beklagte hat die Klageforderung der Höhe nach in der \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten. Auch für das Gericht bestehen \ninsoweit nach der substantiierten Spezifizierung der Forderung keine Zweifel.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis \nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO).\n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-09-25/26-k-10525-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-09-25/26-k-10525-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290766","retrieved":"2026-07-09 03:10:32.530025+00:00"}}