{"status":"available","doknr":"OLD290813","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0923.14K1238.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"14 K 1238/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Kläger sind seit September 1999 Eigentümer des Grundstücks L. Straße 0 \nin Gummersbach, das mit einem vermieteten Wohn- und Geschäftshaus bebaut \nist.\n\n2\n\nZum 01.01.1997 übernahm der Beklagte die Abfallentsorgung im Gebiet der \nStadt Gummersbach. In seinem ersten Vorausleistungsbescheid vom Februar 1997 \nsetzte er gegenüber den damaligen Eigentümern des Grundstücks Abfallgebühren \nauf Grundlage einer Inanspruchnahme von vier 240-Liter-Restmülltonnen und zwei \n240-Liter-Bioabfallgefäßen fest. In der Folgezeit beantragten die Voreigentümer, \nihnen künftig einen 360-Liter-Bioabfallbehälter, zwei 360-Liter-Restabfalltonnen und \neine 240-Liter-Restmülltonne zur Verfügung zu stellen. Mit Änderungsbescheid vom \n08.08.1997 setzte der Beklagte die Abfallgebühren für das Jahr 1997 auf Grundlage \nder beantragten neuen Behälterausstattung des Grundstücks neu fest. Auch seinen \nweiteren an die Voreigentümer gerichteten Gebührenbescheiden legte der Beklagte \ndiese Behälterausstattung zugrunde.\n\n3\n\nNachdem die Kläger das Grundstück erworben hatten, teilte die Firma \nJ. \n dem Beklagten mit, sie sei von den Klägern mit der Verwaltung des \nGrundstücks beauftragt worden. Der Beklagte erließ daraufhin für die Zeit von \nOktober bis Dezember 1999 sowie für das Jahr 2000 jeweils einen \nVorausleistungsbescheid und einen endgültigen Abfallgebührenbescheid und für das \nJahr 2001 einen endgültigen Gebührenbescheid. Die Bescheide waren jeweils an die \nFa. J. gerichtet, als Gebührenpflichtige waren die Kläger \nangegeben. In allen Bescheiden wurden Gebühren für einen 240-Liter- und zwei \n360-Liter-Restabfallbehälter sowie für eine 360-Liter-Biotonne festgesetzt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 04.07.2001 wies der Beklagte die Kläger - wiederum über die \nFa. J. - darauf hin, dass bei einer Überprüfung des \nAbfallbehälterbestandes festgestellt worden sei, dass sich auf dem Grundstück fünf \n240-Liter-Restabfallbehälter und zwei 360-Liter-Restabfallbehälter befänden. \nAußerdem seien eine 240-Liter- und eine 360-Liter-Biotonne vorhanden. Er gehe \ndavon aus, dass dieser Bestand seit Oktober 1999 vorhanden sei und werde einen \nentsprechend korrigierten Gebührenbescheid erstellen.\n\n5\n\nUnter dem 14.12.2001 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem er für \ndie Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2001 jeweils zusätzliche Gebühren für \neinen 240-Liter-Bioabfallbehälter und vier 240-Liter-Restabfallbehälter festsetzte \n(insgesamt 5.526,81 DM). Der Bescheid war erneut an die Fa. J. \ngerichtet, als Gebührenschuldner waren die Kläger bezeichnet. In einem Schreiben \nvon demselben Tag erläuterte der Beklagte den Gebührenbescheid. Er führe derzeit \neine systematische Überprüfung aller an die öffentliche Abfallentsorgung \nangeschlossenen Grundstücke durch. Bei einer Kontrolle des Grundstücks der \nKläger aus dem Entsorgungsfahrzeug heraus am 26.09.2000 sei aufgefallen, dass \ndort zwei 240-Liter- und zwei 360-Liter-Restabfallbehälter zur Entleerung \nherausgestellt worden seien. Bei einem Ortstermin auf dem Grundstück sei daraufhin \nder mit Schreiben vom 04.07.2001 mitgeteilte Behälterbestand festgestellt worden. \nDa die Kläger sich in der Sache hierzu nicht geäußert hätten, gehe er davon aus, \ndass sie den Ausführungen in diesem Schreiben zustimmten und habe einen \nentsprechend korrigierten Gebührenbescheid erstellt.\n\n6\n\nMit Telefax vom 11.01.2002 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 14.12.2001 ein und führten zur Begründung im wesentlichen aus, die bisherigen \nGebührenbescheide entsprächen der von den Voreigentümern beantragten \nBehälterausstattung des Grundstücks. Seit ihrem Eigentumserwerb hätten sie keine \nÄnderungsanträge gestellt. Daher sei davon auszugehen, dass die bisherigen \nBescheide korrekt seien, zumal der Beklagte selbst angebe, am 26.09.2000 nur \njeweils zwei 240- und 360-Liter-Behälter geleert zu haben. Der Kläger zu 2. sei bei \ndem von dem Beklagten am 03.07.2001 durchgeführten Ortstermin auf dem \nGrundstück anwesend gewesen und habe darauf hingewiesen, dass die nicht \nbestellten Behälter sofort zu entfernen seien. Hierauf hätten sie vertraut. Zudem sei \ndie 240-Liter-Biotonne unbrauchbar, weil sie keinen Deckel besitze. Die 360-Liter-\nBiotonne habe keine Räder und könne deshalb nicht vom Straßenrand entfernt \nwerden, was im Sommer mit Geruchsbelästigungen verbunden sei.\n\n7\n\nAm 21.01.2002 teilte Herr T. von der Fa. J. dem Beklagten \ntelefonisch mit, er sei nicht mehr Verwalter des streitgegenständlichen Grundstücks. \nDass die Verwaltung von einem anderen Unternehmen übernommen worden sei, sei \ndem Beklagten mehrfach per Telefax mitgeteilt worden.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 28.01.2002 setzte der Beklagte die mit Bescheid vom \n14.12.2001 festgesetzten zusätzlichen Abfallgebühren für die Monate August bis \nDezember 2001 (insgesamt 1.033,65 DM) ab und wies den Widerspruch der Klägers \nim übrigen zurück. Zur Begründung führte er aus: Da er von den Voreigentümern und \nHausverwaltungen keine Mitteilung über die Abweichung erhalten habe, habe er bis \nzum durchgeführten Ortstermin davon ausgehen müssen, dass der auf dem \nGrundstück der Kläger vorhandene Behälterbestand mit dem veranlagten \nübereinstimme. Trotz der nunmehr vorgetragenen Defekte seien bei dem Ortstermin \nalle Tonnen befüllt gewesen. Dass nicht immer alle vorhandenen Tonnen zur \nEntleerung herausgestellt worden seien, stehe einer Gebührenpflicht nicht entgegen. \nAuch könne es die Kläger nicht entlasten, dass sie die streitigen Gefäße nicht bestellt \nhätten. Dafür, dass der Kläger zu 2. bereits am 03.07.2001 einen Auftrag zur \nAbholung der streitgegenständlichen Tonnen erteilt habe, lägen keine Anhaltspunkte \nvor. Dennoch würden die Kläger so gestellt, als sei zu diesem Zeitpunkt eine \nAbholung beantragt worden.\n\n9\n\nAm 22.02.2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung führen sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens aus, der Beklagte \nhabe es offenbar im Jahre 1997 versäumt, aufgrund des Antrags der Voreigentümer \nauf Behälterwechsel die nicht mehr gewünschten Tonnen abzuholen. Dem Beklagten \nsei der ursprüngliche Behälterbestand damit bekannt gewesen. Dessen Fehler könne \nihnen nicht zum Nachteil gereichen. Sie seien nicht zur Entsorgung der überzähligen \nBehälter verpflichtet gewesen. Sie seien mit dem Eigentumswechsel in sämtliche \nRechte und Pflichten der Voreigentümer eingetreten, so dass der gestellte \nUmstellungsantrag auch zu ihren Gunsten wirke. Zudem seien zwei Müllbehälter \ndefekt. Zwei weitere 240-Liter-Tonnen wiesen einen braunen Korpus und einen \ngrauen Deckel auf und hätten daher nicht einer bestimmten Abfallfraktion zugeordnet \nwerden können. Aus diesen Gründen seien die genannten Behälter unbrauchbar ge-\nwesen.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14.12.2001 in der Fassung des Wider-\nspruchsbescheides vom 28.01.2002 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr wiederholt ebenfalls seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, das \nvon ihm beauftragte Unternehmen habe im Jahre 1997 bestätigt, die von den \nVoreigentümern nicht mehr gewünschten Behälter abgeholt zu haben. Er gehe daher \ndavon aus, dass sich die jetzt vorgefundenen Gefäße seinerzeit zusätzlich auf dem \nGrundstück befunden hätten. Die von den Klägern beschriebenen kleineren Defekte \nder Tonnen hätten nicht deren Unbrauchbarkeit zur Folge gehabt, was sich bereits \ndaraus ergebe, dass bei dem durchgeführten Ortstermin alle Behälter befüllt \ngewesen seien.\n\n15\n\nWegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom \n14.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n16\n\nDer Bescheid ist formell rechtmäßig. Er wurde den Klägern insbesondere \nordnungsgemäß bekanntgegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Fa. J. \nbei Erlass des Bescheides noch als Verwalterin des Grundstücks Vertreterin der \nKläger war und eine ordnungsgemäße Bekanntgabe an die Kläger damit nach § 122 \nAbs. 1 S. 3 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) bereits \nmit Zugang des Bescheides an die Fa. J. erfolgt war. Jedenfalls \nwurde der Bescheid den Klägern nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 \nlit. b KAG NRW ordnungsgemäß bekanntgegeben, weil die Fa. J. \nden Bescheid an die Kläger weitergeleitet hat.\n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Bestandskraft \nder bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der \nNachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 1999 bis 2001 noch \nnicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 KAG NRW, \nwonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden \nder §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten \neinschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt \nwerden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die \nSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die \nNichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der \ngesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter \ndieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt \nbekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt \nder Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der \nNachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die \nNacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines \nbelastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zuläßt. Die frü-\nheren Gebührenbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 sind ausschließlich \nbelastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich \nder fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten,\n\n18\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -, Beschluss vom \n22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteil vom 13.08.1996 \n- 14 K 2914/95 -.\n\n19\n\nAbfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher \nEinrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche \nInanspruchnahme liegt hier vor. Die Mieter der Kläger haben die zusätzlichen \nAbfallbehälter (1 x 240 Liter Biomüll, 4 x 240 Liter Restmüll) genutzt; die Tonnen sind \nregelmäßig angefahren und geleert worden. Dass möglicherweise nicht immer alle \nBehälter vollständig befüllt waren und nicht zu jedem Entleerungstermin alle Tonnen \nentleert wurden, ist unerheblich. Für das Vorliegen einer Inanspruchnahme ist auch \nnicht erforderlich, dass der Nutzung der Gefäße ein entsprechender Antrag der \nKläger vorausging.\n\n20\n\nSoweit der Tatbestand der „Inanspruchnahme\" der gebührenpflichtigen Leistung \nüber die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit \nvoraussetzt,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 - 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. \nmit weiteren Nachweisen,\n\n22\n\nist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann \nanzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes \nrechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält,\n\n23\n\nso OVG NRW a.a.O.\n\n24\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Kläger selbst in dem streitgegenständlichen \nZeitraum wussten, dass sich die zusätzlichen Behälter auf ihrem Grundstück \nbefanden und zur Entsorgung der dort anfallenden Abfälle genutzt wurden. Die \nKläger müssen sich jedenfalls das entsprechende Wissen der von ihnen \nbeauftragten Verwalter entsprechend § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - \nBGB - zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift kommt, soweit die rechtlichen \nFolgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder \ndas Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des \nVertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. § 166 Abs. 1 BGB ist Ausdruck \ndes allgemeinen Rechtsgedankens, dass derjenige, der einen anderen mit der \nErledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung beauftragt, sich \ndas in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss. § 166 \nAbs. 1 BGB kann daher aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auch in Fällen \nwie dem vorliegenden als Zurechnungsnorm herangezogen werden, in denen die \nVoraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Stellvertretung nicht gegeben sind.\n\n25\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 25.03.1982 - VII ZR \n60/81 -, BGHZ 83, 293 (296) und vom 24.01.1992 - V ZR 262/90 -, \nBGHZ 117, 104 (106); Heinrichs, in: Palandt, Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, 61. Auflage, § 166, Rn. 4, 9.\n\n26\n\nDass die Verwalter, die hier für die Kläger gegenüber dem Beklagten tätig \nwurden, wussten, dass sich die Tonnen auf dem Grundstück befanden, haben die \nKläger nicht bestritten. Zudem standen die streitgegenständlichen Behälter deutlich \nsichtbar an verschiedenen Stellen auf dem Grundstück. Dort müssen sie die \nVerwalter bemerkt haben, zumal es zu ihren Aufgaben gehört, zu überwachen, ob \ndie Abfallentsorgung durch den Beklagten ordnungsgemäß erfolgt und die \nUmgebung der Abfallgefäße sauber ist.\n\n27\n\nEine Inanspruchnahme der Gefäße durch die Kläger entfällt auch nicht aufgrund \nder von den Klägern vorgetragenen Defekte der im streitgegenständlichen Zeitraum \nauf ihrem Grundstück genutzten Abfallbehälter. Alle Behälter waren zur Zeit des von \ndem Beklagten durchgeführten Ortstermins unstreitig befüllt, wurden also trotz ihrer \nDefekte zur Abfallentsorgung genutzt. Soweit die Kläger sich darauf berufen, die \n360-Liter-Biotonne habe keine Räder gehabt und habe deshalb nicht von der Straße \nwegbewegt werden können, kann dies zudem bereits deshalb nicht zur \nRechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führen, weil die Gebühren für dieses \nGefäß nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bescheide sind. Sofern einzelne \nMieter des Hauses die beiden 240-Liter-Restmüllgefäße mit braunem Körper und \ngrauem Deckel aufgrund des braunen Gefäßkörpers als Bioabfallgefäße angesehen \nhaben sollten, hätte dies allenfalls eine Falschbefüllung, nicht aber eine \nUnbrauchbarkeit der Tonnen zur Folge. Der defekte Deckel der 240-Liter-Biotonne \nführte ebenfalls nicht dazu, dass diese nicht mit Abfällen befüllt und entleert werden \nkonnte.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-09-23/14-k-1238-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-09-23/14-k-1238-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290813","retrieved":"2026-07-09 03:10:36.994782+00:00"}}