{"status":"available","doknr":"OLD290858","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0918.1L2207.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"1 L 2207/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der\n Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe.\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5218/03 gegen den Bescheid \nder\n Antragsgegnerin vom 18.07.2003 (C. 0a-00/000) anzuordnen,\n\n4\n\n 2. die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5382/03 gegen den Bescheid \nder\n Antragsgegnerin vom 15.08.2003 (C. 0a-00/000) anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der im \nStreit befindlichen Maßnahmen (§ 80 Abs. 2 TKG) und dem Interesse der \nAntragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung fällt zu Lasten der Antragstellerin \naus.\n\n7\n\nBei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung kann \nnicht festgestellt werden, dass die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18.07.2003 \nund 15.08.2003 offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig sind.\n\n8\n\nZwar hat die Kammer die grundsätzliche Verpflichtung der Antragstellerin zur \nAbgabe eines Resale-Angebots über den Bezug von Endkundenanschlüssen und \nOrts- und Cityverbindungen zum Zwecke des Wiederverkaufs in ihrem Urteil vom \n13.06.2002 im Verfahren 1 K 3225/01 bereits bejaht. Die im vorliegenden \nRechtsstreit maßgebliche Frage, ob das von der Antragstellerin der Beigeladenen \nunterbreitete Resale-Angebot als missbräuchliche Ausnutzung einer \nmarktbeherrschenden Stellung zu bewerten ist und die in den angegriffenen \nBescheiden enthaltene Aufforderung zur Abgabe eines vollständigen Resale-\nAngebots, welches den in den genannten Bescheiden im Einzelnen bezeichneten \nAnforderungen hinsichtlich der Entbündelung von Anschlüssen, des \nBestellverfahrens und der Sicherheitsleistung genügt, rechtmäßig ist, hängt hingegen \nvon der Beantwortung schwieriger, von der Kammer bislang nicht behandelter und \nvon den Beteiligten in umfangreichen Schriftsätzen kontrovers beurteilter \nRechtsfragen ab, so dass ein \"Offensichtlichkeitsurteil\" - insbesondere vor dem \nHintergrund des der Kammer zur Verfügung stehenden knappen Ent-\nscheidungszeitraums - nicht in Betracht kommt.\nBei der aus diesem Grunde gebotenen allgemeinen Interessenabwägung ist von ei-\nnem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vollziehbarkeit der Bescheide \nauszugehen.\nEs ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin im Falle der Vollziehbarkeit der ange-\ngriffenen Bescheide erhebliche oder gar irreparable Nachteile entstünden. Die An-\ntragstellerin wäre in diesem Falle zunächst lediglich verpflichtet, der Beigeladenen \nein die Vorgaben der angefochtenen Bescheide berücksichtigendes Resale-Angebot \nzu unterbreiten, welches sie zudem - wie die Antragsgegnerin in der Antragserwide-\nrung klargestellt hat - unter den Vorbehalt des Ausganges des Hauptsacheverfah-\nrens stellen könnte. Selbst wenn die Beigeladene (was von der Antragsgegnerin be-\nzweifelt wird) dieses Angebot unmittelbar annähme, begänne die in Ziffer 1.1.4 der \nangegriffenen Bescheide vorgesehene Frist von - immerhin - 18 Monaten zur \"Imp-\nlementierung\" des Resale-Vertrages zu laufen, innerhalb der eine erstinstanzliche \nEntscheidung zur Hauptsache ergehen könnte. Erhebliche Nachteile entstünden der \nAntragstellerin daher zunächst nicht.\nVor diesem Hintergrund muss es bei dem im Interesse der Schaffung von Wettbe-\nwerb angeordneten gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes (§ 80 Abs. 2 \nTKG) verbleiben, zumal die vorliegend in Rede stehende Resale-Verpflichtung im \nbesonderen Maße der Stärkung des Wettbewerbs im bislang von der Antragstellerin \nbeherrschten Ortsnetz dient.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer für \njeden der beiden Aussetzungsanträge 125.000,- Euro in Ansatz gebracht hat.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-09-18/1-l-2207-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-09-18/1-l-2207-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290858","retrieved":"2026-07-09 03:10:41.254772+00:00"}}