{"status":"available","doknr":"OLD290886","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0916.2K6160.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"2 K 6160/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte übersandte der Klägerin nach anderweitigen Vorverhandlungen \nunter dem 30.08.1996 eine \"Kostenermittlung\" für eine Teilungsvermessung betref-\nfend die Grundstücke Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000, die \nmit einer Summe von 24.317,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und verauslagte Ge-\nbühren anderer Behörden abschloß. Das Schreiben enthielt u. a. die \"Anmerkung\": \n\"Die mit Bau./1 bis Bau./5 bezeichneten Gebühren fallen nicht an, wenn die Bau-\nplatzaufteilung durch mein Büro ausgeführt wird. Die Gebührensumme vermindert \nsich dann von 24.317,00 DM auf 13.000,00 DM zuzügl. MwSt. und Gebühren für Un-\nterlagen.\"\n\n3\n\nDer Beklagte führte dementsprechend die Vermessung zur Heraustrennung der \nöffentlichen Flächen und Bildung der Baublöcke aus. Die Grenzverhandlung zur Bil-\ndung der neuen Parzellen 0000 bis 0000 fand am 28.11.1996 (mit Nachtrag vom \n19.06.1997) statt. Mit Gebührenbescheid vom 29.01.1997 erhob der Beklagte von \nder Klägerin für diese Vermessung Gebühren in Höhe von 13.000,00 DM zuzüglich \nMehrwertsteuer und verauslagte Gebühren anderer Behörden \"gemäß Angebot\". Der \nBetrag wurde von der Klägerin beglichen.\n\n4\n\nIn der Folgezeit teilte der Beklagte die Baublöcke weiter in Baugrundstücke und \nrechnete diese Arbeiten mit Gebührenbescheiden vom 16.04.1997 und 26.11.1997 \n(zwei Bescheide) ab.\n\n5\n\nSchließlich erließ der Beklagte unter dem 22.12.1998 den hier streitigen \nGebührenbescheid über 16.568,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer - also insgesamt \n19.576,45 DM für die erste Vermessung der öffentlichen Flächen und Baublöcke. \nDen mit Gebührenbescheid vom 29.01.1997 erhobenen Betrag von 13.000,00 DM \nzog er als \"bereits geleistete Abschlagszahlung\" ab.\n\n6\n\nMit ihrem rechtzeitig eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der \nBeklagte könne nicht nach zwei Jahren eine abgerechnete und bezahlte Vermes-\nsung noch einmal abrechnen, indem er die frühere Abrechnung als Abschlagszah-\nlung deklariere. Außerdem verwies sie darauf, dass der Beklagte die Teilungsanträge \nnicht ordnungsgemäß gestellt und dadurch einen Schaden verursacht habe.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf wies, nachdem sie mehrfach versucht hatte, \nzwischen den Beteiligten eine gütliche Einigung herbeizuführen den Widerspruch der \nKlägerin mit Bescheid vom 27.07.2001 zurück. In einem Vermerk der Bezirksregie-\nrung Düsseldorf vom 17.01.2001 ist festgehalten, dass der Beklagte die Blockver-\nmesssung erst zum zweiten Mal abgerechnet habe, als er keine weiteren Aufträge \nzur Aufteilung der Blöcke erhalten habe.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 23.08.2001 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und \nvertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt sie vor, keiner der \nBescheide des Beklagten sei als \"vorläufig\" gekennzeichnet gewesen. Der angefoch-\ntene Bescheid sei anlässlich eines anderweitigen Streites über eine Schlechterfül-\nlung zwischen den Beteiligten erlassen worden. Nach ihrem Verständnis habe sich \ndie Anmerkung zur Kostenermittlung vom 30.08.1996 nicht nur auf den Fall der \ngleichzeitigen Beauftragung von Block- und Bauplatzaufteilung bezogen. Die Kosten-\nrechnung vom 29.01.1997 sei eine Schlußrechnung. Es verstoße gegen den Grund-\nsatz des Vertrauensschutzes, wenn danach weitere Gebühren für dieselbe Amts-\nhandlung erhoben würden. Die über die Kostenrechnung vom 29.01.1997 hinausge-\nhenden entsprechenden Ansprüche des Beklagten seien verjährt und verwirkt. Im \nÜbrigen sei dem Beklagten von Anfang an bekannt gewesen, dass die Bauträger-\nmaßnahme schrittweise verwirklicht werden sollte.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.12.1998 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf \nvom 27.07.2001 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor, er habe zunächst eine Kostenermittlung für die Teilungsvermessung \nder gesamten Bauträgermaßnahme abgegeben. Auf Wunsch der Klägerin habe er \ndann die Heraustrennung der öffentlichen Flächen separat angeboten, weil die Klä-\ngerin die Anlaufkosten niedrig halten wollte. Im übrigen seien ihm Gebührenvereinba-\nrungen grundsätzlich untersagt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakten, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtmäßig. Sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO).\n\n17\n\nDer Beklagte ist als ÖbVI beliehener Unternehmer. Als solcher darf er öffentlich-\nrechtlich tätig werden und nach der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen für seine Tätigkeit eine durch \nKostenbescheid (Verwaltungsakt) geltend zu machende Vergütung nach der \nÖbVermIngKO NRW erheben.\n\n18\n\nOVG NRW, Urteil vom 15.03.1979 - IX A 1962/76 \n- und Urteil vom 25.02.1981 - 2 A 2723/79 -, OVGE \n35, 203.\n\n19\n\nDie Höhe der Kosten richtet sich nach der ÖbVermIngKO NRW in Verbindung mit \ndem Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Vermessungs- und \nKatasterbehörden NRW jeweils in den damals geltenden Fassungen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat für das streitige Grundstück unstreitig die abgerechnete \nTeilungsvermessung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Diese Art der \nVermessung gehört zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des ÖbVI.\n\n21\n\nWeitere Ausführungen zur Gebührenerhebung und ihren Rechtsgrundlagen sind \nentbehrlich, denn die Klägerin hat insoweit zu Recht Bedenken nicht geltend \ngemacht.\n\n22\n\nDem Beklagten steht ein Anspruch auf die vollen mit dem streitigen Bescheid \ngeltend gemachten Gebühren zu.\n\n23\n\nDas Entgelt für die Ausführung der hoheitlichen Vermessungen des ÖbVI ist \ndurch Gebührenordnung (für Behörden und ÖbVI in gleicher Höhe) festgeschrieben. \nEin Wettbewerb über den Preis ist für solche Arbeiten ausgeschlossen. Denn \nBehörden und ÖbVIs ist es untersagt, eine von der Gebührenordnung abweichende \nBezahlung zu vereinbaren oder zu verlangen. Selbst \"verbindliche\" Angebote darf \nder ÖbVI für derartige Arbeiten nicht abgeben. Dies ergibt sich aus dem Wesen der \nGebühr als öffentliche Abgabe und gilt nicht nur für die Gebührenhöhe selbst, \nsondern auch für die Gebührenhöhe bestimmende Leistungsmerkmale wie \nStundenzahl o. ä. Es gilt der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der \nAbgabenerhebung.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.1986 - 12 A 757/84 -; \nBGH, Urteil vom 04.10.1990 - I ZR 299/88 -.\n\n25\n\nEs kommt daher nicht darauf an, ob die Kostenermitttlung des Beklagten vom \n30.09.1996 als \"verbindliches Angebot\" ausgelegt werden muss oder nur einen \nHinweis auf die gesetzmäßige Gebühr darstellt. Denn im ersteren Fall wäre das \nAngebot gesetzeswidrig und nach der o. a. Rechtsprechung des OVG NRW nichtig. \nDemnach kommt es auch nicht darauf an, wie die Anmerkung am Ende dieser \nKostenermitttlung zu verstehen ist. Denn für den Fall, dass sie eine von der \ngesetzlichen Gebührenregelung abweichende Gebürenreduzierung enthielte, wäre \ndiese ebenfalls nichtig.\nNur am Rande und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme sei vermerkt, \ndass die Gebürenreduzierung, so wie sie die Klägerin versteht, jedenfalls unter der \nBedingung: \"wenn die Bauplatzaufteilung durch mein Büro ausgeführt wird.\" steht. \nDiese Bedingung dürfte nach dem Inhalt des Vermerkes der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 17.01.2001 nicht eingetreten sein, weil die Klägerin ab einem \nbestimmten Zeitpunkt mit der Bauplatzaufteilung einen anderen ÖbVI beauftragt hat. \nDen bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Fortführungsrissen ist ebenfalls zu \nentnehmen, dass der Bauplatzaufteilung bei weitem noch nicht abgeschlossen war, \nals die Beteiligten sich überwarfen.\n\n26\n\nDie Anwendung der ÖbVermIngKO NRW und des Gebührenverzeichnisses zur \nVermGebO NRW durch den Beklagten und die Bezirksregierung Düsseldorf ist im \nübrigen sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden.\n\n27\n\nDie Ansprüche des Beklagten waren zudem Zeitpunkt, als der angefochtenen \nKostenbescheid erlassen wurde, nicht verjährt. Die Verjährung öffentlich-rechtlicher \nGebühren des ÖbVI richtet sich nach Landesgebührenrecht. § 196 Abs. 1 Nr. 15 \nBGB ist nicht anwendbar.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25.02.1981 - 2 A 2723/79 -, a. a. \nO. und Urteil vom 13.05.1986 - 12 A 343/85 -.\n\n29\n\nSeit dem 28.01.2003 kennt das Gebührengesetz NRW - entsprechend den \nVorschriften der Abgabenordnung und im Gegensatz zur vorher geltenden \nRechtslage nach dem Gebührengesetz NRW - auch eine Festsetzungsverjährung. \nDiese beginnt nach § 20 Abs. 1 S. 2 GebG NRW mit Ablauf des Kalenderjahres, in \ndem der Kostenanspruch entstanden ist. Diese Vorschrift ist indes auf den Bescheid \ndes Beklagten, der bereits vor Inkrafttreten der neuen Vorschrift erlassen worden \nwar, nicht anwendbar. Außerdem wäre die vierjährige Verjährungsfrist frühestens \nEnde des Jahres 2000 abgelaufen.\n\n30\n\nDie seinerzeit vierjährige Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 2 S. 1 GebG NRW \n(Zahlungsverjährung) ist hier nicht einschlägig.\n\n31\n\nDie Klägerin beruft sich zusätzlich auf Verwirkung. Dieses Rechtsinstitut greift \nhier ebenfalls nicht ein. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben \nwurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr \nausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit \nverstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete \nGeltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dabei \nkommt es für die Verwirkung eines materiellen Rechts darauf an, ob der Berechtigte \nwährend eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, \nobwohl er hierfür Anlass hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem \nVerpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht \n(mehr) ausüben. Die Verwirkung setzt mithin außer der Untätigkeit des Berechtigten \nwährend eines längeren Zeitraumes voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, \nwelche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben \nerscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge \neines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser \ndas Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde \n(Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass \ndas Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge \ndessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch \ndie verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen \nwürde. Das Verhalten des Berechtigten muss beim Verpflichteten also nicht nur die \nVorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; \nder Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben.\n\n32\n\nEs ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Kostenrechnung vom 29.01.1997, \ndie äußerlich eine Schlußrechnung darstellt und von den Beteiligten seinerzeit wohl \nso aufgefaßt wurde, grundsätzlich als ausreichende Vertrauensgrundlage für eine \nVerwirkung angesehen werden könnte. Denn auch der Beklagte ging damals davon \naus, er werde alle Folgevermesssungen zur Bildung der Bauplätze ausführen \nkönnen.\n\n33\n\nEs fehlt jedoch für eine Vertrauensbetätigung der Klägerin in der Folgezeit hier \njeglicher Anhaltspunkt, so dass es nicht darauf ankommt. Die Klägerin wird nicht für \nmehr Vermessungskosten in Anspruch genommen, als sie bei dem jeder anderen \nVermessungsstelle, sei sie ein Katasteramt oder ein ÖbVI) auch bezahlen \nmüsste.\n\n34\n\nIm Übrigen ist - wie bereits früher ausgeführt - die Bedingung, unter der die \nBlockvermessung verbilligt ausgeführt werden sollte, nicht eingetreten. Auch dieser \nUmstand steht der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin entgegen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-09-16/2-k-6160-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-09-16/2-k-6160-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290886","retrieved":"2026-07-09 03:10:44.991969+00:00"}}