{"status":"available","doknr":"OLD291100","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0827.3K8110.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"3 K 8110/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bun-\ndesamtes vom 17.9.2002 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschie-\nbungshindernis nach § 53 AuslG besteht.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit Schreiben vom 19.08.2002 teilte das Bundesamt für die Anerkennung aus-\nländischer Flüchtlinge - Bundesamt - den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, \nim Zusammenhang mit dem Widerrufsverfahren betreffend die Anerkennung als A-\nsylberechtigter (3 K 629/02.A) sei nunmehr beabsichtigt, über Abschiebungshinder-\nnisse gemäß § 53 AuslG zu entscheiden. Nach den derzeitigen Erkenntnissen gehe \ndas Bundesamt insbesondere nach Abschaffung der Todesstrafe in der Türkei davon \naus, dass außer den Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 3 AuslG keine \nweiteren Abschiebungshindernisse vorlägen.\n\n3\n\nUnter dem 10.09.2002 machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers im \nWesentlichen Folgendes geltend: Soweit das Bundesamt im Anhörungsschreiben \ndarauf abstelle, dass in der Türkei die Todesstrafe abgeschafft worden sei, werde \nverkannt, dass dies nicht in Kriegszeiten oder drohenden Kriegszeiten gelte. Fraglich \nsei in diesem Zusammenhang, was in den Gebieten des Ausnahmezustands gelte. \nDie Umsetzung der Gesetzesänderung in die Praxis sei abzuwarten. Außerdem \nstünden dem Kläger jedenfalls Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG zur \nSeite, da im Falle der Abschiebung Verstöße gegen Art. 3 und Art. 6 der Europäi-\nschen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - \nkonkret zu befürchten seien. Insbesondere erwarte den Kläger kein faires Strafver-\nfahren. Der Kläger sei bereits einmal in Abwesenheit in der Türkei verurteilt worden. \nGegenwärtig seien gegen den Kläger Verfahren in Istanbul, Ankara, Erzurum und \nanderen Städten anhängig. Hinzu komme ein Ermittlungsverfahren wegen angebli-\nchen Anschlags auf das Mausoleum von Kemal Atatürk und die Fatih-Moschee in \nIstanbul am 29.10.1998. Die angeblich an den Anschlägen Beteiligten, die den Klä-\nger durch ihre in den polizeilichen Vernehmungen getätigten Aussagen zunächst be-\nlastet hätten, hätten ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und dem Richter wi-\nderrufen und angegeben, von der Polizei psychisch und physisch unter Druck ge-\nsetzt worden zu sein. Rechtsgutachten der gerichtsmedizinischen Filialdirektion Ba-\nkirköy belegten eindeutig die behauptete Folter. Soweit Folter im Asylverfahren nur \ndann beachtlich sei, wenn ihrer Anwendung politische Motive zugrundelägen, sei bei \nder Entscheidung über Abschiebungshindernisse aber die EMRK zu beachten. Da-\nvon, dass die Türkei gegen den Kläger sämtliche Methoden anwenden werde, die \nder EMRK widersprächen, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus-\nzugehen. Der Kläger sei für die Türkei Staatsfeind Nr. 1, weil er sich gegen das \nlaizistische System wende und den Umschwung zu einem islamischen System in der \nTürkei anstrebe. Im Gegensatz zu den Kurden gefährde der Kläger die Türkei damit \nnicht nur in ihrem derzeitigen Gebietsbestand, sondern insgesamt. Er strebe die Ver-\nänderung des gesamten politischen Systems der Türkei an.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17.09.2002 stellte das Bundesamt fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 3 AuslG vorlägen. \nAbschiebungshindernisse im Übrigen wurden verneint. Zur Begründung führte das \nBundesamt im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger stehe nicht in der konkreten \nGefahr, im Falle der Abschiebung in die Türkei gefoltert zu werden. Das türkische \nRecht verbiete und bestrafe Folter und Misshandlungen. Zwar lägen dem Bundesamt \nBerichte über nach wie vor stattfindende Folterungen vor. Diese beträfen aber in der \nweit überwiegenden Mehrzahl Tatverdächtige aus dem links-extremistischen bzw. \nkurdisch-separatistischen Spektrum. Eine erhöhte Gefährdung für Hisbollahanhänger \nbestehe nicht; es gebe vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass diese besser behandelt \nwürden. Auch sei davon auszugehen, dass dem Kläger gerade wegen seines \ninternationalen Bekanntheitsgrades keine Folter drohe. Der Türkei als künftigem EU-\nBeitrittskandidatenland und Signaturstaat der EMRK könne ein erhebliches Interesse \ndaran unterstellt werden, eine sich aus einer Folterung des Klägers wegen des \nInteresses von Organisationen und Menschenrechtsvereinen ergebende Nega-\ntivpublizität zu vermeiden und vielmehr die Einhaltung fundamentaler Rechtsgrund-\nsätze nach außen zu dokumentieren. So habe es auch im Falle des Abdullah Öcalan \nkeine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Folter gegeben. \nDaraus, dass zwei (ursprüngliche) Belastungszeugen gegen den Kläger angeblich \ngefoltert worden seien, könne für den Kläger selbst nichts hergeleitet werden. Zum \nEinen seien die Folterungen nicht belegt; zum Anderen habe dies gerade auf den \nKläger als Person eines hohen auch internationalen öffentlichen Interesses keine \nIndizwirkung. Aus dem in Art. 6 EMRK verankerten Gebot eines fairen Verfahrens \nkönne der Kläger Abschiebungshindernisse ebenfalls nicht ableiten. Zum Einen sei \nder besondere Rechtscharakter des Art. 3 EMRK als generelle Schutzpflicht nicht auf \nArt. 6 EMRK übertragbar. Soweit eine Auslieferungsentscheidung nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - \nausnahmsweise Art. 6 EMRK verletzen könne, gelte dies allenfalls für solche Fälle, in \ndenen ein fairer Prozess offenkundig verweigert werde. Hierfür ergäben sich für den \nKläger jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Allein der Hinweis auf die \nbereits stattgefundene Verurteilung in Abwesenheit und die anhängigen Verfahren \nreichten hierzu nicht aus. Die Rechtsordnung der Türkei untersage nicht nur Folter \nund sonstige psychische und physische Misshandlung zur Erlangung von Aussagen \nund Beweismitteln, sondern auch die Verwertung von auf diese Art und Weise \nerlangten Aussagen und Beweismitteln im Strafprozess. Die Voraussetzungen des § \n53 Abs. 2 AuslG - Abschiebungsverbot bei drohender Todesstrafe - lägen ebenfalls \nnicht vor. Ungeachtet der von der Prozessbevollmächtigten aufgeworfenen Frage, \nwie sich die Einschränkung hinsichtlich der Abschaffung der Todesstrafe für \nKriegszeiten und drohende Kriegszeiten auf die Gebiete des Ausnahmezustands \nauswirke, habe die Botschaft der Republik Türkei mit Verbalnote vom 19.08.2002 \nausdrücklich erklärt, dass dem Kläger im Falle seiner Auslieferung keine Todesstrafe \ndrohe. Dies stelle eine völkerrechtlich verbindliche Zusage dar.\n\n5\n\nAm 25.09.2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die \nFeststellung von über § 53 Abs. 3 AuslG hinausgehenden \nAbschiebungshindernissen begehrt.\n\n6\n\nZur Begründung lässt er im Wesentlichen Folgendes vortragen: \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen vor, und zwar wegen der Gefahr \nder Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG), der Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. \nArt. 3 EMRK) und der Gefahr eines nicht fairen Strafverfahrens (§ 53 Abs. 4 AuslG \ni.V.m. Art. 6 EMRK). Die Tatsache, dass die Todesstrafe in der Türkei nicht gänzlich \nabgeschafft worden sei, lasse viele Fragen offen. Außerdem seien in der Türkei \nextralegale Hinrichtungen nach wie vor an der Tagesordnung. Die Folter werde - \njedenfalls im Polizeigewahrsam - \nsystematisch angewandt. So sei im Auslieferungsverfahren die Zusicherung der türki-\nschen Regierung gefordert worden, dass keine Vernehmung des Klägers durch die \nPolizei stattfinde, sondern lediglich durch Staatsanwälte und Richter und dass dem \nKläger außerdem die Möglichkeit gegeben werde, auf einer Vernehmung nur in \nAnwesenheit eines Anwalts zu bestehen und auf seinen Wunsch jederzeit von \nVertretern des deutschen diplomatischen Dienstes in der Haft besucht werden zu \nkönnen. Dies zeige, dass die Bundesrepublik selbst nicht davon ausgehe, dass in die \nTürkei die Regeln der EMRK im Falle des Klägers ohne Weiteres beachtet würden. \nDass den Kläger in der Türkei im Übrigen auch kein faires Verfahren erwarte, habe \ndas OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung im Auslieferungsverfahren vom \n27.05.2003 bestätigt. Die darin insoweit enthaltenen Ausführungen werden vom \nKläger wiederholt und vertieft. Außerdem habe der Kläger auch \nmenschenrechtswidrige Haftbedingungen in einer zu verbüßenden Strafhaft zu \nbefürchten.\n\n7\n\nDie Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.09.2002 \nzu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG bezüglich der Türkei vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen:\nHinreichend konkrete Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 \nAuslG und § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK lägen, wie auch das OLG \nDüsseldorf in seinem Beschluss vom 27.05.2003 ausgeführt habe, nicht vor. \nUmstände, die zu einer anderen Bewertung führen würden, seien seit der \nEntscheidung des OLG Düsseldorf nicht eingetreten. Vielmehr verdeutliche der \naktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003, dass von einer \nVerbesserung der tatsächlichen Rechtsanwendung in der Türkei auszugehen sei und \ninsbesondere die Anwendung von Folter im Zusammenhang mit politisch relevanten, \ndas Interesse der Öffentlichkeit im In- und Ausland erregenden Haftfällen \nunwahrscheinlich sei. Auch würde nach Angaben türkischer Rechtsanwälte das \nVerwertungsverbot betreffend Aussagen und Beweismitteln, die durch Folter erlangt \nworden sind, im Strafverfahren beachtet. Ein nachvollziehbares Interesse an einer \nFolterung des Klägers sei damit nicht mehr vorhanden. Menschenrechtswidrige \nHaftbedingungen habe der Kläger ebenfalls nicht zu befürchten. Dass er schlechter \nbehandelt werden würde als der Häftling Öcalan könne nicht angenommen werden. \nDass dessen Haftbedingungen nicht menschenrechtswidrig seien, hätten die \nFeststellungen des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates ergeben. Soweit das \nOLG Düsseldorf ausgeführt habe, dass dem Kläger in der Türkei ein unfaires \nGerichtsverfahren konkret drohe, könne damit kein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 4 AuslG begründet werden. Es bestünden erhebliche Unterschiede zwischen \neinem Auslieferungsverfahren und einem Abschiebungsverfahren. Das \nAuslieferungsverfahren stelle eine Form der Rechtshilfe dar, die dem um die \nAuslieferung ersuchten Staat ein höheres Maß an Verantwortung auferlege als das \nAbschiebungsverfahren. Weiter berücksichtigend, dass die Türkei Vertragsstaat der \nEMRK sei, spreche alles dafür, dass die Durchsetzung der Einhaltung der Rechte \naus Art. 6 EMRK nicht durch eine Einschränkung der Souveränität des den \nAufenthalt beendenden Staates erfolgen solle, sondern die Verantwortung dafür bei \ndem Staat liege, auf dessen Territorium die unmittelbare Verletzung der EMRK \ndrohe. Zum Schutz einer Verletzung der in Art. 6 EMRK gewährten Garantien könne \nder Kläger eine Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für \nMenschenrechte - EGMR - gegen die in seinem Fall erlassenen Haftbefehle erheben. \nSoweit in der Vergangenheit die Umsetzung von EGMR-Urteilen durch die Türkei \nAnlass zur Sorge gegeben habe, scheine - wie sich aus dem aktuellen Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes ergebe - unter der derzeitigen Regierung in der Türkei \njedoch ein Umdenken stattgefunden zu haben. Auch habe die Rechtsprechung \nsowohl des EGMR als auch des Bundesverwaltungsgerichts bislang die Unzu-\nlässigkeit einer Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung nur auf Art. 3 EMRK \ngestützt, weil das darin enthaltene absolute Verbot der Folter und unmenschlicher \noder erniedrigender Strafe oder Behandlung einen der grundlegendsten Werte der \ndemokratischen Gesellschaften bilde, die sich im Europarat zusammengeschlossen \nhätten. Weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht hätten aber \nentschieden, dass sich auch aus anderen Konventionsbestimmungen als Art. 3 \nEMRK ein Verbot der Abschiebung ergeben könne. Lediglich im Fall T. (Urteil \nvom 07.07.1989, EZAR 933 Nr. 1) habe der EGMR ausgeführt, dass ausnahmsweise \neine Verletzung von Art. 6 EMRK durch eine Auslieferungsentscheidung in Fällen \nvorliegen könne, in denen ein flüchtiger Straftäter im ersuchenden Staat eine \noffenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren habe bzw. ihm eine \nsolche drohe. Soweit die Rechtsprechung des EGMR aus Art. 3 EMRK ein \nAuslieferungs- oder Abschiebungsverbot hergeleitet habe, habe dies stets Fälle \nbetroffen, in denen der Ausländer aus einem Vertragsstaat der EMRK in einen \nNichtvertragsstaat verbracht werden sollte. Die Türkei sei indessen Vertragsstaat der \nEMRK.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte - auch der Verfahren 3 K 629/02.A, 3 L 2304/02.A, 3 L 1247/03.A, \n12 L 1343/03.A, 12 K 3567/03.A, 12 K 4566/03.A, 12 A 3015/99.A, 12 K 6030/99.S, \n12 K 3016/99.A, 12 K 3017/99.A, 12 K 3018/99.A und 12 K 3019/99.A - sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der 18 Bände der Generalstaats-\nanwaltschaft Düsseldorf - 4 Ausl (A) 308/02 - 147 - Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die \nFest-stellung zu, dass für ihn bezüglich der Türkei ein Abschiebungshindernis gemäß \n§ 53 Abs. 4 Ausländergesetz - AuslG - besteht. Insoweit ist der angefochtene \nBescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.\n\n15\n\nNach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \nsich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten vom 04.11.1950 - EMRK -, zu deren Mitunterzeichnern die \nBundesrepublik Deutschland gehört, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. \nHier steht einer Abschiebung des Klägers in die Türkei Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen, \nda ihm dort nach Überzeugung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, \n\n16\n\nvgl. zum insoweit anzuwendenden Prognosemaßstab \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2001 - 1 B 71/01 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 46,\n\n17\n\nein Strafverfahren droht, das mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar \nist.\n\n18\n\nDie Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass sich - wie aus Art. 3 EMRK, \ndessen unmittelbare Anwendung im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG unumstritten ist \n- auch aus Art. 6 EMRK bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein \nAbschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG ergibt. Dies wird nicht nur in \nder einschlägigen Literatur ganz überwiegend vertreten, \n\n19\n\nvgl. im Einzelnen Gemeinschaftskommentar zum Ausländergesetz, \nStand: Juli 2002, § 53 Rdnr. 220 m.w.N..\n\n20\n\nVielmehr hat auch der VGH Baden-Württemberg entschieden\n\n21\n\nvgl. Urteil vom 09.09.1994 - A 16 S 486/94 -, \nES VGH 45, 155,\n\n22\n\neinem Kläger stehe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. \nArt. 6 EMRK zu, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein unfaires Strafverfahren \ndrohe. Für den Bereich des Auslieferungsrechts hatte der Europäische Gerichtshof \nfür Menschenrechte - EGMR - bereits mit Urteil vom 07.07.1989 - Nr. 1/1999/161/217 \n(Fall T. ring) festgestellt, dass Art. 6 EMRK bei einer offensichtlichen Verweigerung \neines fairen Prozesses im ersuchenden Staat anwendbar sein könne. \nZwischenzeitlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 9 C 34/99 -, NVwZ 2000, 1302 - \n1304\n\n24\n\ngrundsätzlich entschieden, dass die Abschiebung eines Ausländers in seinen \nHerkunftsstaat nach § 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig ist, wenn dort im \nEinzelfall andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten indes als \ngrundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das \nBundesverwaltungsgericht hat zugleich betont, nicht jeder Eingriff in den Kernbereich \nsolcher anderer, spezieller Konventionsgarantien reiche zur Bejahung eines \nAbschiebungshindernisses aus, vielmehr sei die Abschiebung nur in krassen Fällen \nunzulässig, wenn nämlich die drohende Beeinträchtigung einer Konventionsgarantie \nvon ihrer Schwere her dem vergleichbar sei, was nach der bisherigen \nRechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem \nAbschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt habe. Soweit die Beklagte diese \nRechtsprechung im vorliegenden Fall nicht für einschlägig hält, weil es in dem der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall um eine \nAbschiebung in einen Staat ging, der im Gegensatz zur Türkei nicht Unterzeichner \nder EMRK war, ist dem nicht zu folgen: Liegt der vom Bundesverwaltungsgericht als \nVoraussetzung für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG geforderte \nschwere Eingriff in den Kernbereich einer Konventionsgarantie vor, kann es nach \nAuffassung der Kammer keinen Unterschied machen, ob dem Ausländer dieser \nschwere Eingriff in einem Nichtvertragsstaat oder in einem Vertragsstaat droht, der \nsich trotz Unterzeichnung nicht an die Menschenrechtskonvention hält. \nDementsprechend geht die Rechtsprechung im Auslieferungsrecht durchgängig \ndavon aus, dass eine Auslieferung auch dann nicht in Betracht kommen kann, wenn \nein Mitunterzeichner der EMRK in gravierender Weise gegen \nMenschenrechtsbestimmungen verstößt.\n\n25\n\nVgl. in diesem Zusammenhang z.B. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1994 \n- 2 BvR 1193/93 - betreffend Griechenland; BGH, Beschluss vom 16.10.2001 \n- 4 ARS 4/01 - betreffend Italien; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.1998 \n- 4 Ausl (A) 201/98 - 259 - 250/98 III, betreffend Italien.\n\n26\n\nDass insoweit für das Abschiebungsverfahren andere Grundsätze gelten sollen, \nerschließt sich der Kammer nicht.\n\n27\n\nDer Betroffene kann gerade nicht darauf verwiesen werden, er habe den Eingriff \nin seine Menschenrechte sehenden Auges zunächst hinzunehmen, weil er selbst \nBeschwerde beim EGMR erheben könnte. Denn diese dem Betroffenen \ngrundsätzlich zustehende - von der Umsetzung der Entscheidung des EGMR im \njeweiligen Unterzeichnerland in ihrer Effektivität sehr unterschiedlich zu beurteilende \n- Möglichkeit enthebt die Bundesrepublik Deutschland nicht ihrer eigenen \nVerpflichtung, ihren eigenen aus der Unterzeichnung der EMRK resultierenden \nVerpflichtungen nachzukommen.\n\n28\n\nIm Falle seiner Abschiebung in die Türkei droht dem Kläger ein schwerer Eingriff \nin den Kernbereich des Art. 6 EMRK. Denn für den Kläger besteht die konkrete \nGefahr, dass er in der Türkei einem Verfahren ausgesetzt wird, in dem belastende \nAussagen von Personen gegen ihn verwertet würden, die im Polizeigewahrsam \nnachweislich gefoltert worden sind. Die wahrscheinliche Verwertung dieser Aussagen \nstellt einen Verstoß gegen das auch von der Türkei unterzeichnete \nAntifolterabkommen der Vereinten Nationen dar und verletzt besonders \nschwerwiegend den Kernbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention.\n\n29\n\nDass für den Kläger die konkrete Gefahr besteht, in der Türkei einem Verfahren \nausgesetzt zu werden, das dem völkerrechtlich verbindlichen Verbot einer \nVerwertung von unter Folter zustande gekommenen Aussagen widerspricht (Art. 25 \nGG, Art. 15 des VN-Antifolterabkommens vom 10.12.1984), hat bereits das OLG \nDüsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.05.2003 festgestellt, mit der es die \nAuslieferung des Klägers in die Türkei für unzulässig erklärt hat. Im Einzelnen hat \ndas OLG Düsseldorf ausgeführt:\n\n30\n\n\"Den deutschen Gerichten obliegt im Zulässigkeitsverfahren die Prüfung, ob die \nAus-lieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit den nach Art. 25 GG in der \nBundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards \nvereinbar sind. Zu diesen Mindeststandards gehört die Einhaltung der in Art. 15 des \nVN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984 niedergelegten Verpflichtung, \ndurch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \nerlangte Aussagen in einem Strafverfahren nicht als Beweis zu verwenden. Obwohl \ndie Türkei dieses Abkommen ratifiziert und dessen Vorgaben durch entsprechende \nBeweisverwertungsverbote \n(Art. 38/6 der türkischen Verfassung, Art. 135a 254/2 TStPO) in innerstaatliches \nRecht umgesetzt hat, besteht vorliegend die konkrete Gefahr einer Missachtung \ndieser Gesetzeslage im Verfahren gegen den Verfolgten für den Fall seiner Auslie-\nferung. ...\n\n31\n\nDer Senat sieht aufgrund der im Auslieferungsverfahren eingereichten Unterlagen \nbegründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die - vollumfänglich geständigen - \nAussagen der im Herbst 1998 festgenommenen 32 Personen vor der Istanbuler \nPolizei unter dem Einfluss von Foltermaßnahmen der türkischen Sicherheitsbehörden \nzustande gekommen sind. ...\n\n32\n\nEntsprechende Vorwürfe wurden auch bei den staatsanwaltlichen sowie \nermittlungsrichterlichen Vernehmungen durch eine Vielzahl der im Herbst 1998 \nfestgenommenen Personen artikuliert und gaben Anlass zu einer amtsärztlichen \nUntersuchung, die bei siebzehn der Beschuldigten noch am Tag der \nstaatsanwaltlichen Vernehmung - mithin unmittelbar im Anschluss an den \nPolizeigewahrsam - und bei zwei weiteren Beschuldigten fünf Tage danach stattfand. \nDies ergibt sich aus den durch die Verteidigung in Kopie eingereichten, im Auftrag der \n\"gerichtsmedizinischen Anstaltsdirektion des Justizministeriums\" erstellten Atteste \n(\"rechtsmedizinischen Gutachten\"), deren Übersetzung der Senat durch einen \nSprachsachverständigen hat prüfen lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende \nAuthentizität dieser Dokumente sind im Auslieferungsverfahren nicht hervorgetreten. \nDie beim Staatsanwalt, beim Ermittlungsrichter sowie anlässlich der ärztlichen \nUntersuchung mitgeteilten Details zur Art der angeblichen Übergriffe (hauptsächlich \ngrobe Schläge, \"Aufhängen\" an den Schultern, Behandlung mit kaltem/heißem oder \nunter Druck stehendem Wasser, Misshandlung der Hoden durch Quetschung oder \nStromstöße) entsprechen den aus der allgemeinen Berichterstattung bekannten Infor-\nmationen über die üblichen - nicht immer mit physisch nachweisbaren Folgen \nangewandten - Foltermethoden im türkischen Polizeigewahrsam und stimmen \ninhaltlich überein mit den zu Verteidigungszwecken eingereichten Erklärungen \nweiterer Kaplan-Anhänger über angeblich erlittene Repressalien in türkischer \nPolizeihaft außerhalb des hier zur Rede stehenden Verfahrens.\n\n33\n\nZwar lassen die erkennbar flüchtig und ganz überwiegend handschriftlich \nausgefüllten Attestformulare wegen ihrer schlechten Lesbarkeit nicht eindeutig erken-\nnen, wie der \n- stets einzeilig formulierte - medizinische Endbefund (\"Gewalt- und Schlagspuren \nfestgestellt/nicht festgestellt\") im jeweiligen Einzelfall lautete. Bei acht Attesten enthält \nindes bereits der lesbare Teil des Gutachtentextes die Dokumentation einzelner Ver-\nletzungen, deren Erscheinungsbild sich mit den angeblich erlittenen Misshandlungen \nim Einklang bringen lässt. Die Anzahl dieser zeitnah zum Polizeigewahrsam \ngetroffenen Feststellungen lässt eine zufällige Häufung harmloser \nVersetzungsursachen derart lebensfremd erscheinen, dass der Senat beim \ngegenwärtigen Sachstand die Annahme einer menschenrechtswidrigen Behandlung \nder im Herbst 1998 festgenommenen Personen während des Polizeigewahrsams für \nkonkret veranlasst hält. Dies gilt auch hinsichtlich der Häftlinge, die - trotz erhobenen \nFoltervorwurfs - nicht mit positivem Verletzungsbefund ärztlich untersucht wurden, \nsich indes in der gleichen Haftsituation befanden wie ihre Mitbeschuldigten. Auch \ninsoweit liefern die vorliegenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats bereits \njetzt begründete Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass es im Verlaufe des \nPolizeigewahrsams zu - unter Umständen physisch \"spurenlos\" gebliebenen oder \närztlicherseits nicht ausreichend dokumentierten - Übergriffen der Sicherheitskräfte \ngekommen ist. ...\n\n34\n\nEs besteht ferner die durch konkrete Indizien belegte Gefahr, dass die im Herbst \n1998 bei der Polizei protokollierten Aussagen in dem Verfahren, das der Verfolgte für \nden Fall seiner Auslieferung in der Türkei zu erwarten hat, als Beweismittel \nVerwendung finden. Zwar haben die türkischen Gerichte grundsätzlich bei ihren \nstrafrechtlichen Entscheidungen nicht nur die bereits erwähnten gesetzlichen \nBeweisverwertungsverbote, sondern darüber hinaus auch die Rechtsprechung des \ntürkischen Kassationshofes zu berücksichtigen, wonach eine Verurteilung aufgrund \neines nicht durch andere Beweismittel bestätigten Geständnisse unzulässig ist. \nUngeachtet dieser Rechtslage hat die allgemeine Berichterstattung zur \nMenschenrechtssituation der letzten Jahre indes immer wieder darauf hingewiesen, \ndass die nur unzulängliche Aufklärung von Foltervorwürfen in der türkischen \nStrafjustiz nach wie vor zur gerichtlichen Verwertung geständiger, aber unter dem \nEinfluss polizeilicher Misshandlungen zustande gekommener Aussagen führe. Im \nvorliegenden Fall sprechen konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Vorge-\nhensweise der türkischen Strafjustiz speziell im Zusammenhang mit den im Herbst \n1998 untersuchten Vorfällen. So gibt das Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts \nIstanbul vom 11. April 2000 (s. oben S. 13) bei der Aufzählung der Beweismittel die \npolizeilichen Geständnisse der Angeklagten wieder und legt im Verlauf der \nanschließenden Darstellung tatsächlicher Feststellungen ein diesen Geständnissen \nentsprechendes Geschehen zugrunde, ohne die Foltervorwürfe der Angeklagten zu \nerwähnen und auf ihre zumindest zum Komplex \"Atatürk-Mausoleum\" in vollem \nUmfang sachlich abweichenden Angaben bei der Staatsanwaltschaft und beim \nErmittlungsrichter inhaltlich einzugehen. Auch das im späteren Prozess gegen Hasan \nBasri Gökbulut ergangene Urteil des Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 21. \nJanuar 2003 (s. oben S. 14) ist ausweislich der Entscheidungsgründe unter \nausdrücklicher Verwertung polizeilich protokollierter, indes mit Foltervorwürfen \n\"belasteter\" Angaben aus dem Istanbuler Verfahren ergangen. ...\n\n35\n\nDie dem Senat in aktualisierter Fassung (s. oben S. 2f., 14f.) vorliegenden \nAuslieferungsunterlagen lassen befürchten, dass das für den Verfolgten mittlerweile \nzuständige 6. Staatssicherheitsgericht Istanbul im Falle einer Auslieferung ebenso \nverfahren wird. Dies folgt nicht nur aus der wiederholten Bezugnahme auf das \nrechtskräftige Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 11. April 2000, \nsondern auch aus dem Umstand, dass sich der gegen den Verfolgten erhobene \nTatvorwurf ohne eine Verwertung der im Herbst 1998 protokollierten Angaben vor der \ntürkischen Polizei nicht wird belegen lassen. Das Auslieferungsersuchen in seiner \naktuellen - und insoweit erstmals eindeutigen - Fassung legt dem Verfolgten nicht nur \nzur Last, durch den Aufruf zum Dschihad zur Planung und Vorbereitung bewaffneter \nAktionen einzelner Anhänger des Kaplan-Verbandes beigetragen zu haben, sondern \nwirft ihm darüber hinaus die Vornahme anstiftungsähnlicher Handlungen im Sinne \neiner konkreten Befehligung von Selbstmordattentaten vor. Die diesbezüglich in der \nSachverhaltsdarstellung aufgestellte Behauptung, der Verfolgte habe den Befehl zu \nbeiden Anschlagsaktionen über die angebliche Informationskette \"Süleyman \nHodja\"/Kuddusi Armagan \"erteilt und organisiert\", nimmt erkennbar Bezug auf die zur \nMausoleumsaktion im Herbst 1998 erfasste - anschließend indes unter Berufung auf \nFoltermaßnahmen der Sicherheitsbehörden widerrufene und durch Dritte zu keinem \nZeitpunkt bestätigte - polizeiliche Einlassung des Kuddusi Armagan, bei dem \nanlässlich der amtsärztlichen Untersuchung nach dem Polizeigewahrsam \nVerletzungen festgestellt worden waren. Weder die in der Bundesrepublik \nDeutschland noch die in der Türkei durchgeführten - und seit dem Urteil vom 11. April \n2000 erkennbar abgeschlossenen - Ermittlungen konnten weitere Belege für den \nVerdacht erbringen, der Verfolgte habe außerhalb seines allgemeinen Aufrufs zum \nDschihad konkrete Anschläge in der Türkei angeregt und sich hierbei des \"Süleyman \nHoca\" als Übermittlers bedient.\"\n\n36\n\nMit dieser Bewertung des OLG Düsseldorf und den daraus gezogenen \nSchlussfolgerungen, dass in den bisher gegen Kaplan-Anhänger in der Türkei \ndurchgeführten Strafverfahren die Beschuldigten im Polizeigewahrsam gefoltert \nworden sind, dass ihre Aussagen trotz Widerrufs im Urteil des 2. \nStaatssicherheitsgerichts in Istanbul vom 11.04.2000 und im Urteil des \nStaatssicherheitsgerichts in Erzurum vom 21.01.2003 gegen sie und den Schwager \ndes Klägers verwendet worden sind, was zum Teil zu langjährigen Haftstrafen führte, \nund dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie auch in dem Strafverfahren gegen \nden Kläger verwertet werden, hat sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren auch \nnicht ansatzweise auseinandergesetzt. Die Kammer tritt nach eigener Auswertung \nsämtlicher dem OLG Düsseldorf vorliegender Akten einschließlich der von der Türkei \nübersandten Auslieferungsunterlagen diesen Schlussfolgerungen des OLG \nDüsseldorf uneingeschränkt bei. \n\n37\n\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen hat, die \nSeitens der türkischen Regierung gegebenen Zusicherungen ließen erwarten, dass \ndem Kläger kein rechtsstaatswidriges Verfahren drohe; daher sei auch die \nVerwertung von unter Folter gewonnenen Aussagen nicht zu befürchten, ist dem \nnicht zu folgen. Weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren vor dem OLG \nDüsseldorf sind in Bezug auf die Person des Klägers Zusicherungen vorgelegt \nworden, die dieses Vorbringen stützen. Zwar hat sich die Beklagte - nach \nÜberzeugung der Kammer in voller Kenntnis der sich im Auslieferungs-/oder \nAbschiebungsverfahren ansonsten ergebenden Problematik - durchaus um solche \nZusicherungen bemüht und mit Verbalnote vom 28.02.2003 durch das Auswärtige \nAmt von der türkischen Regierung die Zusicherung erbeten, dass die türkischen \nBehörden etwa durch Folter erpresste Aussagen in dem Strafverfahren gegen den \nKläger nicht verwerten würden. Die türkische Regierung hat eine solche Zusicherung \nindes nicht erteilt, sondern mit Schreiben vom 10.03.2003 lediglich allgemeine \nAusführungen zur bestehenden Gesetzeslage in der Türkei gemacht, wonach mit \nverbotenen Verfahrensweisen erlangte Aussagen ohnehin nicht verwertet werden \nkönnten. Diese Gesetzeslage wird indes - wie das OLG Düsseldorf in seinem Be-\nschluss vom 27.05.2003 ausgeführt hat - zumindest im vorliegenden Fall nicht \nbeachtet. Dementsprechend reichten diese Zusicherungen bereits dem OLG \nDüsseldorf bei seiner Entscheidung im Auslieferungsverfahren nicht aus, um dem \nKläger ein faires Verfahren in der Türkei zu garantieren. Das OLG Düsseldorf hat in \ndiesem Zusammenhang ausgeführt:\n\n38\n\n\"Der Senat verkennt nicht, dass der türkische Staat insbesondere in den letzten \nJahren durch diverse Maßnahmen legislativer sowie administrativer Art auf die \nEinhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards in strafrechtlichen Verfahren \nhingewirkt und deren Geltung auch für den Verfolgten im Verlauf des anhängigen \nAuslieferungsverfahrens mehrfach ausdrücklich bekräftigt hat. Derartige formelle \nGarantien vermögen indes in einem Auslieferungsverfahren nur dann hinreichende \nSchutzwirkung zu Gunsten des Verfolgten zu entfalten, wenn ihre korrekte \nUmsetzung durch die Institutionen des ersuchenden Staates - hier die unabhängige \ntürkische Justiz - zuverlässig erwartet werden kann. Letzteres ist nicht der Fall. Die \ngegen Mitglieder des Kaplan-Verbandes seit dem Herbst 1998 ergangenen Urteile \nerheben zwar formal den Anspruch einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung, \nlassen aber gewichtige Zweifel an einer inhaltlichen Einhaltung der dahingehenden \nAnforderungen offen. Dies zeigt der weitgehende Verzicht auf subjektive \nSchuldfeststellungen und die vollständig fehlende, im vorliegenden Fall indes \ngebotene Untersuchung der Verwertbarkeit einzelner Beweismittel in den Entschei-\ndungsgründen. Für eine insoweit problembewusstere Sachbehandlung durch das für \nden Verfolgten mittlerweile zuständige 6. Staatssicherheitsgericht Istanbul ergibt sich \naus den Auslieferungsunterlagen kein Anhaltspunkt, zumal das für die Behandlung \ndes Kaplan-Verbandes seit 1998 grundlegende Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts \nIstanbul vom 11. April 2000 rechtskräftig ist. Angesichts dieser Umstände bietet dem \nVerfolgten auch die im gerichtlichen Verfahrensbericht vom 16. Januar 2003 \nenthaltene Zusicherung der Menschenrechtsstandards keinen ausreichenden \nSchutz.\"\n\n39\n\nFür eine von diesen Ausführungen des OLG Düsseldorf abweichende Bewertung ist \nnach Überzeugung der Kammer kein Raum.\n\n40\n\nZwar geht auch die Kammer mit dem OLG Düsseldorf und dem Auswärtigen \nAmt, \n\n41\n\nvgl. Lagebericht vom 12.08.2003\n\n42\n\ndavon aus, dass in den letzten Jahren durch zahlreiche Gesetzes- und \nVerfassungs-änderungen sowie andere Reformmaßnahmen Fortschritte erzielt \nwurden, die insbesondere die Rechte Inhaftierter stärken und der Eindämmung der \nFolter dienen, und dass sich insbesondere die jetzige Regierung um eine weitere \nVerbesserung der Menschenrechtslage bemüht. Gleichwohl muss ausweislich der \nder Kammer vorliegenden Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen, wie sie zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, nach wie vor davon \nausgegangen werden, dass in vielen Bereichen in der Türkei eine erhebliche \nDiskrepanz zwischen der Gesetzeslage und der Umsetzung in der Praxis besteht. So \nstellt das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht vom 12.08.2003 selbst \nfest, in der Praxis gebe es weiterhin erhebliche Defizite im Menschenrechtsbereich. \nDer Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 09.10.2002 weise auf solche noch \nbestehende Defizite im Menschenrechtsbereich und im Justizsystem (Hervorhebung \ndurch das Gericht) hin, auch wenn daneben auch Anerkennung für bis zum \ndamaligen Zeitpunkt erzielte Fortschritte zum Ausdruck komme. Aufgrund dieses \nBerichts benenne die im Rat am 16.04.2002 verabschiedete neue EU-\nBeitrittspartnerschaft mit der Türkei folgende Prioritäten:\n\n43\n\n- Stärkung der Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz, Förderung einer \neinheitlichen Auslegung gesetzlicher Bestimmungen im \nMenschenrechtsbereich und fundamentale Freiheitsrechte gemäß der EMRK. \nBeachtung der Entscheidungen des EGMR, Anpassung der Funktionsweise \nder Staatssicherheitsgerichte an \neuropäische Standards.\n\n44\n\n- Ausweitung der Ausbildung von Sicherheitskräften in \nMenschenrechtsange-legenheiten, moderne Vernehmungstechniken, \ninsbesondere zur Bekämpfung von Folter und Misshandlung, um \nMenschenrechtsverletzungen zu verhindern. Ausweitung des Unterrichts für \nRichter und Staatsanwälte zur Anwendung der EMRK und von \nEntscheidungen des EGMR. \n\n45\n\nDer Lagebericht führt weiter aus, zwar hätten die AKP-Regierungen durch \nmehrere nach Veröffentlichung dieses Fortschrittsberichts verabschiedete \nReformpakete eine deutliche Verbesserung der Rechtslage herbeigeführt. Über die \npraktischen Erfahrungen mit der Beachtung der neuen Regelungen, die den Schutz \ndes Einzelnen stärkten, lägen nach übereinstimmender Ansicht internationaler \nBeobachter noch keine ausreichenden Erfahrungswerte vor, um zuverlässig und \nnachweisbar beurteilen zu können, mit welcher Geschwindigkeit und wie weit genau \nsich die Rechtspraxis tatsächlich weiter positiv entwickelt habe. \n\n46\n\nUnter der Überschrift \"Folter und Misshandlung\" führt das Auswärtige Amt in \nseinem Lagebericht vom 12.08.2003 weiter aus: Das türkische Recht verbiete und \nbestrafe Folter und Misshandlung. Die Strafandrohung sei am 26.08.1999 durch eine \nÄnderung des Strafgesetzbuches erhöht worden. Die Strafprozessordnung \nuntersage Folter und sonstige physische und psychische Misshandlungen zur \nErlangung von Aussagen und Beweismitteln sowie deren Verwertung im Prozess. \nDiese Bestimmungen seien mit den letzten Verfassungsänderungen auch in die \nVerfassung aufgenommen worden. Die Praxis sei in der Türkei indes traditionell \ngekennzeichnet durch mangelnde Beachtung geltenden Rechts durch die \nSicherheitskräfte. Es spreche einiges dafür, dass hier - vor allem im Vergleich zur \nSituation Ende der 90er Jahre - eine spürbare Verbesserung stattgefunden habe. \nAuch im Jahr 2003 habe es jedoch Fälle von Folter und Misshandlungen gegeben. \nDie von Menschenrechtsorganisationen veröffentlichten Zahlen zu Fällen von Folter \nund Misshandlung seien in den letzten Jahren ungefähr gleichbleibend. \nMenschenrechtsorganisationen sähen Anzeichen für die Abnahme von Folter im \nZusammenhang mit politisch relevanten, das Interesse der Öffentlichkeit im In- und \nAusland erregenden Haftfällen, dagegen keine Verbesserung bei der Anwendung der \nFolter gegenüber Inhaftierten, denen \"gewöhnliche\" kriminelle Delikte vorgeworfen \nwürden. Was die Nachweisbarkeit von Folter/Misshandlungen anbetreffe, so weise \namnesty international darauf hin, dass es zunehmend Berichte über schwer \nnachweisbare Fälle gebe, in denen Misshandlungen auf Polizeistationen keine \nsichtbaren Spuren hinterließen (z.B. Elektroschocks, Abspritzen mit kaltem Wasser \nmittels Hochdruckgeräten, Augen verbinden bei Befragungen, erzwungenes \nAusziehen, Schlafentzug, Androhung von Vergewaltigung, sexuelle Misshandlung). \nDie Angaben des Menschenrechtsvereins IHD deckten sich mit dieser Einschätzung; \nder IHD spreche davon, dass die Zahl der Fälle von schwerer Folter zurückgehe, \ndass dafür vermehrt Praktiken angewendet würden, die nicht sichtbar seien. Hinzu \nkomme, dass Spuren möglicher Folter oft in Gegenwart der mutmaßlichen Täter bzw. \nvon Sicherheitskräften von einem Amtsarzt untersucht würden, bei dem nicht \nauszuschließen sei, dass er hierdurch zu sehr eingeschüchtert werde, um seine \nWahrnehmungen korrekt zu protokollieren. ...\nDie Gründe für das Vorkommen von Folter und Misshandlung dürften bisher vor \nallem die Einschränkung und mangelnde Beachtung der Rechte Inhaftierter - vor \nallem bei Staatsschutzdelikten-, Folter und Misshandlungen als Mittel, Geständnisse \nzu erpressen, und die geringe Wahrscheinlichkeit der Strafverfolgung von Folter \ngewesen sein. Die AKP-Regierung habe erste Schritte unternommen, um diese \nUrsachen zu beseitigen. ...\nEin weiterer Grund für Übergriffe liege darin, dass Polizei- oder Sicherheitsbeamte \nversuchten, sich bei Vernehmungen Inhaftierter durch Folter oder andere \nunzulässige Methoden ein Geständnis zu verschaffen, das sie der Anklage und dem \nGericht präsentieren könnten. Allerdings dürften solche Geständnisse nicht vom \nGericht verwertet werden, so dass als Beweismittel nur richterliche Geständnisse \n(z.B. vor dem Haftrichter) und Geständnisse in der Hauptverhandlung verwertbar \nseien, wenn Übergriffe nachgewiesen werden könnten. Nach Angaben türkischer \nRechtsanwälte werde diese Bestimmung von türkischen Gerichten beachtet.\n\n47\n\nNach Ansicht der Kammer wird diese Einschätzung türkischer Rechtsanwälte - \ndie für andere Verfahren zutreffend sein mag - im vorliegenden Fall durch die Urteile \ndes 2. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 11.04.2000 und des \nStaatssicherheitsgerichts Erzurum vom 21.01.2003 widerlegt. Was die Verurteilung \ndes Schwagers des Klägers durch das Staatssicherheitsgericht Erzurum anbetrifft, \nhat die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Übrigen ausgeführt, das zuständige \nKassationsgericht habe zwischenzeitlich das eingelegte Rechtsmittel abgelehnt. Der \nBeschluss des Kassationsgerichts liege schriftlich allerdings noch nicht vor. Auch \ndiesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sonstige Gründe, an der \nRichtigkeit dieses Vortrags der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zweifeln, \nliegen nicht vor.\n\n48\n\nNach allem besteht im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr, die zu einem \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG führt, dass der Kläger in der Türkei mit \neinem Verfahren konfrontiert werden wird, das dem völkerrechtlichen \nMindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik \nDeutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet, nicht genügt. Vor diesem \nHintergrund greift auch die Argumentation der Beklagten nicht, die Durchsetzung und \nEinhaltung der Rechte aus Art. 6 EMRK im Rahmen des § 53 Abs. 4 GG stelle eine \nunzulässige Einschränkung der Souveränität des den Aufenthalt beenden wollenden \nStaates dar. Es geht vorliegend nicht um einen Eingriff in die Souveränität der \nBundesrepublik Deutschland, sondern um die Anwendung und Umsetzung \ninnerstaatlich geltenden Rechts.\n\n49\n\nDa bereits von dem Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 \nAuslG auszugehen ist, kann die Kammer offen lassen, ob noch weitere \nAbschiebungshindernisse, etwa gemäß § 53 Abs. 1 AuslG oder gemäß § 53 Abs. 4 \nAuslG i.V.m. Artikel 3 EMRK gegeben sind,\n\n50\n\nvgl. in diesem Zusammenhang VGH BW, Urteil vom 23.03.2000 \n- A 12 S 2573/98 -.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-08-27/3-k-8110-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-08-27/3-k-8110-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291100","retrieved":"2026-07-09 03:11:02.892224+00:00"}}