{"status":"available","doknr":"OLD291176","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0820.1L1767.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"1 L 1767/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der\n Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen, \ndie Beigeladene zu verpflichten, die von der Antrag-\nstellerin entwickelte Telekommunikationsdienstleis-\ntung - Funktionsüberwachung und Abhörerkennung - \nfür den gewerblichen Vertrieb an Endkunden vorläu-\nfig zuzulassen und der Antragstellerin hierfür den D-\nKanal des ISDN-Anschlusses der Antragstellerin und \ndes Endkunden der Beigeladenen gegen angemes-\nsenes Entgelt vorläufig bereitzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs spricht vieles dafür, dass der Antrag bereits mangels Rechtsschutzinteresses \nunzulässig ist, weil die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin bislang keinen eige-\nnen Antrag auf Erlass einer Missbrauchsverfügung nach § 33 TKG gestellt hat. Dar-\nüber hinaus dürfte die Antragstellerin als bloße Patentbesitzerin, die nach eigenen \nAngaben in der Antragsschrift jedenfalls bislang nicht als Anbieter von Telekommuni-\nkationsdienstleistungen aufgetreten ist, nicht über die analog § 42 Abs. 2 VwGO er-\nforderliche Antragsbefugnis verfügen.\n\n6\n\nDies bedarf allerdings keiner weiteren Vertiefung, da der Antrag jedenfalls in der \nSache keinen Erfolg hat.\n\n7\n\nDem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das \nGericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen \nund dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in \neinem Hauptsacheverfahren erreichen könnte.\n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rdn.13.\n\n9\n\nDieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf \nArt. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effekti-\nven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst \nNachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären und ein hoher Grad an \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, NJW 1989, S. 827; Kopp/Schenke, a.a.O.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\nDie von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung der Beigeladenen durch die An-\ntragsgegnerin zur - wenn auch nur vorläufigen - Zulassung der von der Antragstelle-\nrin entwickelten Technik der Funktionsüberwachung und Abhörerkennung sowie zur \nBereitsstellung des D-Kanals des ISDN-Anschlusses der Antragstellerin und der \nEndkunden der Beigeladenen stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da die \nAntragstellerin mit einer derartigen Entscheidung bereits das erhalten würde, was sie \nim Hauptsacheverfahren 1 K 4740/03 erstrebt. Dem steht die Beschränkung des An-\ntrages auf eine \"vorläufige\" Zulassung und Bereitstellung nicht entgegen, da auch \neine teilweise bzw. zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache eine solche \ndarstellt.\n\n12\n\nVgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 28.02.1995 - 25 B \n3185/94 -, DVBl.1995, 935 sowie weitere \nRechtsprechungsnachweise bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 \nRdn. 14b.\n\n13\n\nDie danach erforderlichen bereits genannten qualifizierten Anforderungen an \nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vorliegend indes nicht erfüllt.\n\n14\n\nEs ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin im Falle eines Unterbleibens der \nbeantragten Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile zu gewärtigen hätte. \nSind - wie vorliegend - wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, ist dies in der Regel \nnämlich nur dann anzunehmen, wenn es um existenzielle Belange geht und die \nAntragstellerin ohne Erlass der begehrten Anordnung in ihrer wirtschaftlichen \nExistenz gefährdet wäre,\n\n15\n\nso die ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. \nBeschlüsse vom 17.12.2001 - 1 L 2575/01 - und vom \n03.08.2001 1 L 1260/01; vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom \n09.06.1992 - 9 TG 2795/91-, NVwZ RR 1993, 145 (146); OVG \nNRW; Beschluss vom 02.06.1992 - 19 B 358/92 -, NWVBl. \n1993, 58.\n\n16\n\nDerart weitreichende Nachteile, insbesondere eine wirtschaftliche \nExistenzgefährdung, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie auf \nbereits getätigte \"große Investitionen\" verwiesen hat, sind diese weder belegt noch \nist dargelegt, ob es sich um Investitionen der Antragstellerin oder solche des \nSicherheitsdienstes des Geschäftsführers der Antragstellerin handelt. Auch ist nicht \nglaubhaft gemacht, dass und inwiefern diese Investitionen ohne die begehrte \nAnordnung eine Existenzgefährdung der Antragstellerin zur Folge hätten.\n\n17\n\nDer von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte \n\"massive\" Kundenverlust ist nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat die Antragsgegnerin \nin ihrer Antragserwiderung insoweit ausgeführt, dass die Antragstellerin nach den \nFeststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Urteil vom 30.05.2003 lediglich \nüber einen ISDN-Anschluss verfügt hat, der nach den Ausführungen des \nGeschäftsführers der Antragstellerin im Schreiben vom 10.07.2002 ( als Inhaber des \nI. Sicherheitsdienstes ) an die Regulierungsbehörde die Überwachung von 40 \nKundenanschlüsse ermöglicht, und die Antragstellerin den ISDN-Anschluss seit \nErlass des landgerichtlichen Urteils nicht mehr in der beabsichtigten Art und Weise \nnutzen darf, so dass nicht erkennbar ist, wie ein Kundenverlust durch die begehrte \nAnordnung überhaupt abgewendet werden soll. \n\n18\n\nGegen eine aktuelle Existenzgefährdung spricht schließlich auch, dass die \nAntragstellerin nach der endgültigen Ablehnung des Einschreitens durch die \nRegulierungsbehörde mit Schreiben vom 14.03.2003 mehr als 4 Monate bis zur \nStellung des vorliegenden Eilantrages zugewartet hat.\n\n19\n\nDarüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass in der Hauptsache hohe \nErfolgsaussichten für die Antragstellerin bestünden.\n\n20\n\nHierzu bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, ob die \nVoraussetzungen des Missbrauchstatbestandes nach § 33 Abs. 1 TKG erfüllt sind, \nda die Antragstellerin jedenfalls keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin hat, die \nBeigeladene zu dem im Antrag genannten Verhalten zu verpflichten. Das \nMissbrauchsverfahren nach § 33 TKG gliedert sich nämlich in ein zweistufiges \nVerfahren. Zunächst hat die Antragsgegnerin bei Vorliegen der \nEinschreitensvoraussetzungen nach § 33 Abs. 2 S. 2 TKG den Marktbeherrscher \naufzufordern, das missbräuchliche Verfahren abzustellen. Erst wenn dieser der \nAufforderung nicht nachkommt, kann seitens der Regulierungsbehörde gemäß § 33 \nAbs. 2 S. 1 TKG durch konkrete Anordnungen ein Verhalten auferlegt oder untersagt \nwerden. \nDer vorliegende Antrag ist indes eindeutig auf den Erlass derartiger - derzeit nicht \nzulässiger - Anordnungen gerichtet.\n\n21\n\nDas Begehren der Antragstellerin kann auch nicht in einen Antrag umgedeutet \nwerden, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beigeladene gemäß § 33 Abs. 2 S. \n2 TKG zur Abstellung des behaupteten Missbrauchs aufzufordern.\n\n22\n\nAuch insoweit fehlte es nämlich an den erforderlichen hohen Erfolgsaussichten in \neinem Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 \nTKG unterliegt nämlich nicht unerheblichen Zweifeln. Dies gilt namentlich für die \nFrage, ob die mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Nutzung des D-Kanals einer \nuneingeschränkten Anzahl von ISDN-Anschlüssen durch die Antragstellerin ( im \nSchreiben des I. Sicherheitsdienstes an die Regulierungsbehörde vom \n10.07.2002 wurden 100 ISDN-Leitungen zur Überwachung von 4000 Anschlüssen \nbeansprucht ) wegen der zusätzlich entstehenden häufigen \nSignalisierungsinformationen im Zeichengabesystem Nr. 7 ohne Verbindungsaufbau \n( Blindlast ) zu einer nur durch weiteren Netzausbau zu vermeidenden Überlastung \nder Vermittlungspunkte im Netz der Beigeladenen führt, und die Weigerung der \nBeigeladenen, die Nutzung des D-Kanals durch die Antragstellerin zuzulassen, \ndeshalb sachlich gerechtfertigt ist. \n\n23\n\nDie Beantwortung dieser zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage hängt von \nweiteren Ermittlungen und ggfls. Beweiserhebungen ab, für die im vorliegenden \nAnordnungsverfahren kein Raum ist und die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben müssen.\n\n24\n\nSchließlich lässt sich aus der von der Antragstellerin herangezogenen Vorschrift \ndes § 35 TKG, der den Zugangsanspruch gegen den marktbeherrschenden \nNetzbetreiber regelt, kein eigenständiger - von § 33 TKG unabhängiger - Anspruch \ngegen die Antragsgegnerin auf Einschreiten herleiten.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei die \nKammer wegen der beanspruchten Vorwegnahme der Hauptsache von dem sonst \nüblichen Abschlag in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen hat.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-08-20/1-l-1767-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-08-20/1-l-1767-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291176","retrieved":"2026-07-09 03:11:09.606853+00:00"}}