{"status":"available","doknr":"OLD291596","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0723.34K6656.02PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"34 K 6656/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag \nzurückgenommen hat.\nIm Übrigen wird festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG bei der Eingruppierung der Lehrerin T. \nin die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 3.1 und der Lehrerin T1. in die \nVergütungsgruppe III Fallgruppe 4.3 BAT verletzt hat.\n\n2. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten bestehen Meinungsverschie-\ndenheiten über die Auslegung der Neufassung des § 94 Abs. 4 LPVG.\n\n4\n\nZum Einen vertritt der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten die Auffassung, \nein unvorhersehbarer Vertretungsunterricht i.S.d. § 94 Abs. 4 LPVG liege dann nicht \nmehr vor, wenn - wie in den hier streitigen Fällen der befristeten Einstellung der Frau \nT. für die Zeit vom 14.03. bis 17.07.2002 an der Schule für Geistigbehinderte \nin Köln und der Frau T1. für die Zeit vom 16.05. bis 17.07.2002 an der \nSchule für Lernbehinderte in Köln - das Ereignis, welches die Vertretung erforderlich \nmache, länger als zwei Wochen zurückliege. So sei Frau T. als Vertre-\ntung für eine Lehrerin eingestellt worden, die bereits seit dem 21.12.2001 durchge-\nhend erkrankt gewesen sei. Der von Frau T1. vertretene Lehrer sei seit dem \n09.02.2002 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Seit - wie hier - drei Monaten bekannte \nEreignisse seien nicht mehr unvorhergesehen. Dies gelte auch dann, wenn sich die \nErforderlichkeit von Vertretungsunterricht erst einige Zeit nach Beginn der Arbeitsun-\nfähigkeit herausstelle. Sinn und Zweck der Neuregelung in § 94 Abs. 4 LPVG sei es, \nbei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorherseh-\nbaren Vertretungsunterrichts die Verfahren so unbürokratisch zu regeln, dass der \nVertretungsunterricht möglichst schnell erteilt werden könne. Gerade dies sei aber \nnicht der Fall gewesen. So habe im Falle der Einstellung von Frau T. die \nSchule den Antrag auf Vertretung bereits am 22.02.2001 gestellt. Im Falle von Frau \nT1. sei der Antrag auf Vertretung bereits am 06.05.2002 gestellt worden. In beiden \nFällen hätten zwischen Antragstellung durch die Schule und dem Abschluss des Ar-\nbeitsvertrages drei bzw. vier Wochen gelegen, so dass eine bzw. sogar zwei Sitzun-\ngen des Personalrats turnusmäßig stattgefunden hätten. Der Personalrat hätte also \nbeteiligt werden können, ohne dass es zu einer Verzögerung der Maßnahme jeweils \ngekommen wäre. Zum Anderen ist der Antragsteller der Auffassung, dass durch § 94 \nAbs. 4 LPVG sein Recht auf Mitbestimmung bei der Eingruppierung nicht berührt \nwerde.\nDer Beteiligte vertritt demgegenüber einerseits die Ansicht, ein i.S.d. § 94 Abs. 4 \nLPVG unvorhersehbarer Bedarf an Vertretungsunterricht könne auch dann bestehen, \nwenn die Erkrankung der zu vertretenden Lehrkraft bereits einige Zeit vor Abschluss \ndes befristeten Arbeitsvertrages bestanden habe, und zwar insbesondere dann, \nwenn - wie in den Fällen der befristeten Einstellung von Frau T. und Frau T1. \n- zunächst ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für deutlich weniger als vier \nWochen vorgelegt worden seien und die Schule bis zur Vorlage einer die Dauer von \nvier Wochen erreichenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem drohenden Unter-\nrichtsausfall durch schulorganisatorische Maßnahmen (z.B. Kurzbeschulung) begeg-\nnet sei. Unvorhersehbar sei in solchen Fällen der den Vertretungsunterricht erforder-\nlich machende Langzeitausfall der jeweiligen Lehrkraft. Hinsichtlich der Eingruppie-\nrung sei das Mitbestimmungsrecht des Personalrats durch § 94 Abs. 4 LPVG ausge-\nschlossen. Die Einstellung erfasse nämlich den Gesamtvorgang der Eingliederung \ndes Arbeitnehmers und damit auch die tarifmäßige Einstufung.\n\n5\n\nAm 02.08.2002 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren einge-\nleitet. Er stellt klar, dass soweit die befristeten Einstellungen von Frau T. \nund Frau T1. durch Zeitablauf ihre Beendigung gefunden hätten, ein abstraktes \nFeststellungsinteresse bestehe, weil die Auslegung der Neufassung des § 94 Abs. 4 \nLPVG zwischen ihm und dem Beteiligten weiterhin streitig sei.\n\n6\n\nNach teilweiser Antragsrücknahme in dem Anhörungstermin vom 23.07.2003 \nbeantragt der Antragsteller,\n\n7\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstel-\nlers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG bei der Eingruppierung der Lehrerin \n T. in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 3.1 und der Lehrerin \nT1. in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 4.3 BAT verletzt hat.\n\n8\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n9\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgän-\nge des Beteiligten und der ebenfalls beigezogenen Personalakten der Frau T. \nund der Frau T1. Bezug genommen. \n\n11\n\nII.\n\n12\n\nSoweit der Antragsteller den Antrag im Anhörungstermin zurückgenommen hat, \nist das Verfahren einzustellen (§§ 79 Abs. 2 LPVG, 83 a Abs. 2 ArbGG).\n\n13\n\nIm Übrigen hat der Antrag Erfolg.\n\n14\n\nDer Antrag ist zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, weil der \nBeteiligte weiterhin grundsätzlich bei Einstellungsmaßnahmen im Sinne des § 94 \nAbs. 4 LPVG ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der \nEingruppierung nicht \nanerkennt. \n\n15\n\nDer Antrag ist auch begründet. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers \ngemäß \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG ist auch gegeben, wenn Eingruppierungen im Zu-\nsammenhang mit Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines \nunvorhersehbaren Vertretungsunterricht stehen. Nach dem Wortlaut des § 94 \nAbs. 4 LPVG kann in derartigen Fällen nur das Mitbestimmungsrecht des \nPersonalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG ausgeschlossen sein. § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 LPVG ist als selbständiger Mitbestimmungstatbestand anzusehen; die \nEingruppierung ist nicht lediglich als Teil der Einstellungsmaßnahme zu betrachten. \n\n16\n\n vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personal-\n vertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 72 Rdnr. 94.\n\n17\n\nAuch nach Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 LPVG ist nicht davon auszugehen, \ndass über den Wortlaut hinaus das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei \nEingruppierungen in den dort geregelten Fällen ausgeschlossen sein soll. Es kann \nden Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzentwurf vom 11.05.2001 - LT - Drucksache \n13/1173 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und \nWeiterbildung vom 09.11.2001 - LT - Drucksache 13/1746) nicht entnommen werden, \ndass \neine noch weitergehende Einschränkung des Mitbestimmungsrechts beabsichtigt \nwar. Auch die Zielsetzung, bei unvorhergesehenen Vertretungsfällen die Einstellung \nvon Lehrkräften möglichst zügig und unbürokratisch vornehmen zu können, steht \neiner Differenzierung zwischen den einzelnen Mitbestimmungstatbeständen nicht \nentgegen. In der Regel entstehen keine Verzögerungen bei der Einstellung, wenn die \nFrage der Eingruppierung der Lehrkräfte wegen der längeren Dauer des \nMitbestimmungsverfahrens erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden \nkann; in diesen Fällen kann die Einstellung bereits vor dem Abschluss des Mit-\nbestimmungsverfahrens erfolgen und es können zunächst lediglich vorläufige \nGehaltszahlungen geleistet werden.\n\n18\n\nEine Differenzierung zwischen den einzelnen Mitbestimmungstatbeständen \nerscheint auch deshalb mit der Zielsetzung des § 94 Abs. 4 LPVG vereinbar, weil \ninsbesondere bei den tarifrechtlich oft schwierigen Fragen der Eingruppierung die \nLehrerpersonalräte regelmäßig als erfahrener und kompetenter eingeschätzt werden \nkönnen als die örtlichen Lehrerräte. Während bei der Frage der Einstellung in \nbesonderem Maße die Interessen der durch den örtlichen Lehrerrat vertretenen \nLehrer an einer bestimmten Schule berührt sind, sind bei der Frage der \nEingruppierung der Lehrkräfte in Vergütungsgruppen auch übergeordnete \nGesichtspunkte wie die Gleichbehandlung der Lehrer an verschiedenen Schulen zu \nberücksichtigen.\n\n19\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-07-23/34-k-6656-02-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-07-23/34-k-6656-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291596","retrieved":"2026-07-09 03:11:46.606590+00:00"}}