{"status":"available","doknr":"OLD291729","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0715.22K4689.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"22 K 4689/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas. Die Klägerin zu 1 ist \ndie Mutter der Kläger zu 2 und 3. Sie reisten im April 1989 in das Bundesgebiet ein \nund stellten einen Asylantrag. Den Antrag wies das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. November 1989 \nab.\n\nNach kurzem Aufenthalt in ihrer Heimat reisten die Kläger im August 1990 erneut ein \nund stellten einen Asylfolgeantrag. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Be-\nscheid vom 29. Februar 1992 abgelehnt.\n\n3\n\nNachdem den Klägern angekündigt war, sie würden nach Bosnien-Herzegowina \nabgeschoben, stellten sie am 25. Mai 2000 einen zweiten Folgeantrag. Mit Bescheid \nvom 26. Mai 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-\nlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte fest, dass die Vor-\naussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise auf \nund drohte die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. \n\n4\n\nAm 7. Mai 2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die Klägerin zu \n1 leide an Depressionen, Gastritis und den Folgen einer Ovarektomie. Sie befürchte-\nten bei einer Rückkehr als Roma politische Verfolgung. \n\n5\n\nDie Kläger haben mehrere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, auf deren Inhalt \nBezug genommen wird.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Mai 2000 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Vorausset-\nzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist am Verfahren beteiligt. Er hat \nsich nicht geäußert.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der den Beteiligten im Verlaufe des Verfah-\nrens bekanntgegebenen Erkenntnisquellen des Gerichts Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. Mai 2000 ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechte, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n15\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor: Als politisch Verfolgter im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG genießt Asylrecht, wem es bei verständiger Würdi-\ngung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seine Heimat \nzurückzukehren, weil ihm dort politische, d. h. grundsätzlich staatliche Verfolgung mit \nGefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit droht. Dabei ist erforderlich, \ndass eine solche Verfolgung an die politische Überzeugung, die religiöse Grundent-\nscheidung oder an sonstige unverfügbare Merkmale des Einzelnen, die sein Anders-\nsein prägen (asylerhebliche Merkmale), anknüpft und dem Einzelnen in diesem Zu-\nsammenhang gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,\n\n16\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (333 ff); BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, \nBuchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 126 (S. 226 f.).\n\n17\n\nFür die Frage, ob der Asylbewerber in absehbarer Zeit bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland mit gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen \nmuss, kommt es maßgebend darauf an, ob der Flüchtling in seinem Heimatland be-\nreits einmal politische Verfolgung erlitten hat. Für diesen Fall bedarf es der Feststel-\nlung, dass eine erneute Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen \nwerden kann.\n\n18\n\nHat ein Asylsuchender in seinem Heimatland hingegen noch keine politische \nVerfolgung erlitten, bedarf es für die Anerkennung als Asylberechtigter der \nFeststellung, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, Buchholz 402.25, § 1 \nAsylVfG Nr. 81 (S. 66).\n\n20\n\nFür die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis \nasylbegründender Tatsachen zu stellen sind, ist es grundsätzlich nicht entscheidend, \nob die jeweilige Tatsache vor oder nach dem Verlassen des Heimatlandes \neingetreten ist; grundsätzlich ist der volle Nachweis zu fordern. Wegen des \nsachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere \nhinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt \njedoch für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 ff. \nDÖV = 1978, 447.\n\n22\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung ihres \nAsylvorbringens droht den Klägern bei einer Rückkehr in die Heimat keine politische \nVerfolgung. Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger ihre Heimat aus begründeter \nFurcht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt verlassen haben. Denn es steht zur \nÜberzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr \nnach Bosnien-Herzegowina vor einer politischen Verfolgung hinreichend sicher \nsind.\n\n23\n\nDas Gericht verweist zur Begründung insoweit auf die Gründe des \nangefochtenen Bescheides, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Personen aus \nBosnien-Herzegowina haben die Möglichkeit, sich bei einer Rückkehr in Teile des \nGesamtstaates Bosnien-Herzegowina zu begeben (Gebiet der Föderation), wo sie \nsicher vor Verfolgung durch Angehörige der Republika Srpska und anderen Serben \nsind. Dies entspricht bereits dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. \nDezember 2000 und der Rechtsprechung des Gerichts. Im übrigen spricht vieles \ndafür, dass die Kläger selbst bei einem Aufenthalt in der Republika Srpska vor \nVerfolgungsmaßnahmen durch Serben zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend \nsicher sind: Nach dem Lagebericht vom 16. Januar 2002 haben Roma dort zwar mit \nden gleichen Schwierigkeiten zu rechnen wie Kroaten oder Bosniaken. Über 50.000 \nAngehörige dieser Volksgruppen waren jedoch schon bis zum 31. März 2001 in die \nRepublika Srpska zurückgekehrt. Dies bedarf aber keiner Vertiefung, da sich die \nKläger jedenfalls in andere sichere Gebiete begeben können.\n\n24\n\nAus den zu Art. 16 a GG ausgeführten Gründen scheidet auch ein Anspruch auf \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus. \nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 AuslG, von dem \nhier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommt. Die Gewährung \nvon Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt voraus, dass dem \nBetreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit \ndie - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Zielstaat \nausgehende oder von ihm zu verantwortende - konkrete und individuelle Gefahr \ndroht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen \nfundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ Beil. \n8/1996, S. 58, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 InfAuslR 1996, 289 und vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265.\n\n26\n\nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt wegen der dort \ngenannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage in \nBetracht. Berufen sich Asylsuchende lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer \nBevölkerungsgruppe im Zielland allgemein drohen, ist Abschiebungsschutz auch für \nden Einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG zu \ngewähren. Demnach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahrenlagen im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen \nAusländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nur dann, wenn dem \neinzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und an sich auch \nnach Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben \nwerden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen \neiner extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig \nvon einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin einschränkend auszulegen, \ndass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 Bvl 81 und 82/92 -, \nNVwZ 1995, 781; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, 199 und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685; OVG \nNW, Beschlüsse vom 16. November 1998 - 13 A 4113/98.A -, NVwZ 1999, \nBeilage Nr. 4, S. 34 und vom 10. November 1999 - 13 A 2575/94.A -.\n\n28\n\nDie im Falle der Rückkehr derzeit vorhandenen Probleme mit der Beschaffung \neiner Unterkunft oder dem Aufbau einer Existenzgrundlage sind, wie bereits die \nerhebliche Zahl der freiwillig in ihrer Heimat Zurückgekehrten zeigt, nicht so \nbeschaffen, dass eine extreme Gefahrenlage für jeden Rückkehrer bestünde. Denn \nes gibt trotz der ganz erheblichen Zahl der freiwillig in ihre Heimat Zurückkehrenden \nund bereits Zurückgekehrten keine Berichte darüber, dass es dort in letzter Zeit zu \nTodesfällen oder lebensbedrohlichen Gefahrensituationen aufgrund der dortigen \nVerhältnisse in einer Zahl gekommen ist, dass von einer extremen Gefahrenlage im \nSinne der genannten Rechtsprechung die Rede sein könnte. Dies gilt auch für die \nmedizinische Versorgungslage in Bosnien-Herzegowina. Im Föderationsgebiet gibt \nes mehr als 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner \nversorgen. Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt, Spezialmedikamente \nauf dem Importweg erhältlich. Das Krankenversicherungswesen liegt in der \nFöderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen, in der Republik \nSrpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds, wobei der Umfang der \ntatsächlichen Versicherungsleistungen je nach Finanzkraft der Kantone \nschwankt,\n\n29\n\n vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2002.\n\n30\n\nHospitäler bzw. krankenhausähnliche Einrichtungen befinden sich in Livno, \nOrasje, Sarajevo (drei Krankenhäuser), Mostar-West, Mostar-Ost, Konjic, Jajce, \nTravnik, Fojnica, Nova Bila, Gorazde, Zenica, Tesanj, Tuzla, und Bihac, \n\n31\n\n vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Dezember 2000.\n\n32\n\nGrößere Krankenhäuser sind teilweise durch internationale Spenden \nzufriedenstellend bis gut ausgestattet. Jede größere Gemeinde, zumindest aber \njeder Kanton hat ein Krankenhaus, dem jeweils eine Apotheke angehört. Dabei \nhandelt es sich ausschließlich um staatliche Einrichtungen. Auch \nüberlebensnotwendige Maßnahmen können durchgeführt werden; chronische \nKrankheiten sind, soweit die Kapazitäten ausreichen, ebenfalls behandelbar,\n\n33\n\n vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Dezember 2000.\n\n34\n\nDie Abschiebungsandrohung und die Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise finden \nihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 50 AuslG. Vor der \nDurchsetzung der Ausreisepflicht wird die zuständige Ausländerbehörde jedoch zu \nprüfen haben - gegebenenfalls durch eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin \nzu 1 -, ob deren Erkrankung der Ausreise entgegensteht.\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-07-15/22-k-4689-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-07-15/22-k-4689-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291729","retrieved":"2026-07-09 03:11:58.878415+00:00"}}