{"status":"available","doknr":"OLD291778","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0711.11K2220.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"11 K 2220/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beklagte erließ am 14. Juni 2000 gegenüber der Klägerin auf der Grundlage\ndes § 3 Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV a.F.) vom\n28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) einen Lizenzgebührenbescheid in Höhe von\n10.600.000,- DM (5.419.693,94 EUR) für die Erteilung einer Lizenz der Klasse 3.\nDieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.\n\n3\n\nDurch Urteile vom 19. September 2001 (Az.: 6 C 13/00 u.a.) hob das\nBundesverwaltungsgericht mehrere fristgerecht angefochtene\nLizenzgebührenbescheide für Lizenzen der Klassen 3 und 4 auf, da die\nLizenzgebührenverordnung von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht\ngedeckt und damit nichtig sei.\n\n4\n\nDie Klägerin stellte daraufhin bei der Beklagten unter dem 19. Dezember 2001\neinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des\nLizenzgebührenbescheides sowie auf Rückerstattung der gezahlten Lizenzgebühren.\nDiesen Anspruch verfolgt sie nunmehr mit ihrer am 21. März 2002 erhobenen Klage\nweiter.\n\n5\n\nDie Beklagte hörte die Klägerin während des laufenden Gerichtsverfahrens mit\nSchreiben vom 20. August 2002 an. Entsprechend der Aufforderung der Beklagten\nnahm die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 und vom 28. November\n2002 u.a. zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung. Die Beklagte lehnte den\nAntrag der Klägerin mit Bescheid vom 2. April 2003 ab.\n\n6\n\nZur Begründung der Klage wird von der Klägerin sowie von anderen Klägerinnen\nin Parallelverfahren ausgeführt, dass ein Anspruch auf Aufhebung des\nLizenzgebührenbescheides sowie auf Rückerstattung der gezahlten Lizenzgebühren\nbestehe. Die Klägerin könne ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51\nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) verlangen, da durch die Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei.\nZumindest stehe ihr aber ein Anspruch auf Rücknahme der\nLizenzgebührenbescheide aus § 48 VwVfG zu, da das Rücknahmeermessen der\nBeklagten auf Null reduziert sei. Das ergebe sich zunächst aus den in §§ 1 und 2\nTelekommunikationsgesetz (TKG) normierten Wertungen des Telekommu-\nnikationsrechts, das nach seiner Zielsetzung gerade den Wettbewerb ermöglichen\nund fördern solle. Nur durch eine Rückerstattung der gezahlten Lizenzgebühren\nkönne angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung auf dem\nTelekommunikationsmarkt eine unterschiedliche Behandlung der Unternehmen und\ndamit eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung verhindert werden. Des Weiteren\nergebe sich eine Ermessensreduzierung auf Null aus den Vorgaben des\nEuropäischen Gemeinschaftsrechts. Die Lizenzgebührenerhebung sei mit Art. 11 der\nRichtlinie 97/13/EG unvereinbar und verstoße somit gegen die\ngemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsordnung. In der Rechtsprechung zum\nBeihilfenrecht sei anerkannt, dass das nationale Recht so angewendet werden\nmüsse, dass Ziele und Vorgaben des europäischen Rechts durchgesetzt werden\nkönnten; sei dies nicht möglich, gebiete der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit\ndes Gemeinschaftsrechts den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Dies\nlasse sich auf das Telekommunikationsrecht übertragen, da sich nur durch\nRücknahme und Erstattung der gezahlten Lizenzgebühren die\ngemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsordnung durchsetzen lasse. Zudem ergebe\nsich eine Ermessensreduzierung auf Null aus dem Grundsatz der Selbstbindung der\nVerwaltung. Die Beklagte differenziere bei der Rückerstattung von Lizenzgebühren\ndanach, ob eine Klagevermeidungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Dies\nstelle hier ausnahmsweise jedoch kein sachliches Differenzierungskriterium dar, da\ndie Beklagte in jüngerer Zeit - nach den ersten Erkenntnissen des\nVerwaltungsgerichts Köln - mehreren Lizenznehmern von sich aus Klage-\nvermeidungsvereinbarungen angeboten habe, während andere Unternehmen den\nrisikoreicheren Weg einer Klage hätten gehen müssen. Im Übrigen habe die\nBeklagte in Einzelfällen Bescheide auch ohne Klage oder\nKlagevermeidungsvereinbarung aufgehoben. Ferner spreche für eine\nErmessensreduzierung auf Null, dass ohne Aufhebung der angefochtenen\nLizenzgebührenbescheide schlechthin unerträgliche Folgen für die Klägerin\neinträten. Die Beklagte habe schließlich gegen Treu und Glauben verstoßen, da sie\naufgrund der erheblichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bescheide die\nEinziehung der Lizenzgebühren hätte aussetzen oder die Bescheide unter einen ent-\nsprechenden Vorbehalt hätte stellen müssen. Zumindest wiesen die Bescheide, mit\ndenen ein Wiederaufgreifen abgelehnt worden sei, Ermessensfehler auf. Es stelle\nkeinen entscheidungserheblichen Belang dar, aus welchen Gründen die Klägerin\nkeinen Primärrechtsschutz in Anspruch genommen habe; sie habe auf die\nRechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen dürfen. Die Rechtswidrigkeit der\nBescheide sei erstmals durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n19. September 2001 festgestellt worden und nunmehr offensichtlich. Die Beklagte sei\nferner ermessensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die\ngeleisteten Zahlungen nicht in erheblichem Umfang belastet sei. Ein\nunverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand bei der Rückerstattung sei angesichts\neiner Zahl von 500 bis 600 Lizenzen nicht ersichtlich. Das fiskalische Interesse an\nder Einbehaltung der Lizenzgebühren sei nicht schutzwürdig.\nDes Weiteren folge ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Gebühren aus\n§ 21 Abs. 1, 2. Halbsatz VwKostG, da das der Beklagten insofern zustehende\nErmessen ebenfalls auf Null reduziert sei.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.2003 zu\nverpflichten, den Lizenzgebührenbescheid der Beklagten,\n\n9\n\n2. Aktenzeichen 000-0- 0 0000/00000000, vom 14.06.2000\n(Kassenzeichen 000 00 000000 0) über DM 10.600.000,00 bzw.\nEUR 5.419.693,94 für die Zuteilung der Lizenz Klasse 3, Nr. 00 00 0000,\naufzuheben,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.2003 zu verpflich-\nten, den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des\nLizenzgebührenbescheides der Beklagten, Aktenzeichen 000-0- 0\n0000/00000000, vom 14.06.2000 (Kassenzeichen 000 00 000000 0) über\nDM 10.600.000,00 bzw. EUR 5.419.693,94 für die Zuteilung der Lizenz\nKlasse 3, Nr. 00 00 0000, unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts zu bescheiden.\n\n12\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 5.419.693,94 nebst Zinsen\nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Dis-\nkontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 13.07.2000 zu zahlen,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 5.419.693,94 nebst Zinsen\nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Dis-\nkontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 19.12.2000 zu zahlen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 5.419.693,94 nebst Zinsen\nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Dis-\nkontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit der Klage\nzu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie vertritt in dem angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass ein Anspruch auf\nWiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG mangels\nÄnderung der Rechtslage ausscheide. Ein Anspruch auf Rücknahme der\nErstbescheide gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG bestehe ebenfalls nicht. Die\nErmessensentscheidung sei weder durch deutsches Verwaltungsrecht noch durch\nGemeinschaftsrecht in dem Sinne eingeschränkt, dass nur die vollständige\nRücknahme des Bescheides Ergebnis einer fehlerfreien Ausübung des\npflichtgemäßen Ermessens sein könne. Der Programmsatz des § 1 TKG sei in der\nErmessensabwägung nicht berücksichtigungsfähig. Durch die Verweigerung der\nErstattung trete keine Wettbewerbsverzerrung ein. Eine Erstattung der Gebühren sei\nferner nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten, da die Beklagte Erstattungen nur in den\nFällen vorgenommen habe, in denen die Lizenzgebührenbescheide erfolgreich\nangefochten oder entsprechende Klagevermeidungsvereinbarungen abgeschlossen\nworden seien; ferner seien diejenigen Bescheide aufgehoben worden, die im\nZeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht\nbestandskräftig gewesen seien. In den Fällen, in denen Bescheide versehentlich\naufgehoben worden seien, sei zwischenzeitlich ein Rücknahmebescheid erlassen\nworden. Schließlich habe die Gebührenerhebung zwar gegen sekundäres\nGemeinschaftsrecht verstoßen; es sei aber nicht ersichtlich, dass durch die\nAufrechterhaltung des Erstbescheides das Gemeinschaftsrecht in seiner Wirksamkeit\nbeeinträchtigt werde. Gegen eine Rücknahme sprächen die eingetretene\nBestandskraft und die durch sie geschützten öffentlichen Interessen sowie die\nsorgfaltswidrige Versäumung des Primärrechtsschutzes durch die Klägerin. Das\nRechtsprinzip der Einzelfallgerechtigkeit trete zurück, weil die festgestellten\nfinanziellen Belastungen einen berücksichtigungspflichtigen, aber klar nachrangigen\nBelang bildeten. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Gebühr\nnach § 21 Abs. 1, 2. Halbsatz VwKostG, da weder sachliche noch persönliche\nBilligkeitsgründe vorlägen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge\nverwiesen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren\nRechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung der Lizenzgebühren\nnoch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsge-\nrichtsordnung - VwGO -).\n\n24\n\nDie Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Rückerstattung der\nLizenzgebühren aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, da der\nbestandskräftig gewordene Gebührenbescheid einen Rechtsgrund für die Zahlung\nbildet. Dieser Rechtsgrund ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin einen\nAnspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf Aufhebung des\nrechtswidrigen Gebührenbescheides hat.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für einen Anspruch der\nKlägerin auf ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens\nliegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen\nüber die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu\nentscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder\nRechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine derartige\nÄnderung der Rechtslage ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 19. September 2001 nicht eingetreten. Verwaltungsbehörden sind nicht\nverpflichtet, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes\nVerfahren deshalb wieder aufzugreifen, weil sich der unanfechtbar gewordene\nVerwaltungsakt nachträglich aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung als\nrechtswidrig erweist; die Änderung der Rechtsprechung ist keine Änderung der\nRechtslage.\n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Mai 1981 - 8 B\n89, 93/80 -, NJW 1981, S. 2595, st. Rspr.\n\n27\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens\nim Ermessenswege gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, da eine\nErmessensreduzierung auf Null nicht vorliegt. \n\n28\n\nEine solche ergibt sich zunächst nicht aus dem Sinn und Zweck des TKG.\nGemäß § 1 TKG ist es Zweck des Gesetzes, durch Regulierung im Bereich der\nTelekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene\nund ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung\nfestzulegen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG ist Ziel der Regulierung die Sicherstellung\neines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der\nTelekommunikation.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich hieraus keine\nErmessensreduzierung auf Null ableiten. Dagegen spricht bereits, dass sich aus der\nZielsetzung des TKG nicht ohne Weiteres Folgerungen für die Gebührenerhebung\nund -rückzahlung ableiten lassen. Denn das Gebot der Wettbewerbsförderung soll\nnach der Konzeption des Telekommunikationsgesetzes durch die Regulierung\nverwirklicht werden, nicht aber durch die Gestaltung der Lizenzgebühren, die sich\nausdrücklich allein am Kostendeckungsprinzip orientieren.\n\n30\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nBeschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, MMR 2000, S. 115 f.\n\n31\n\nDarüber hinaus sind weder die Chancengleichheit noch der funktionsfähige\nWettbewerb durch die Aufrechterhaltung der Lizenzgebührenbescheide gefährdet.\nDas Gebot der Chancengleichheit ist gerade nicht mit dem in Art. 3 GG verankerten\nGleichbehandlungsgrundsatz identisch, sondern meint die Angleichung der\ntatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Wettbewerb.\nDerartig vergleichbare Ausgangsbedingungen lagen hinsichtlich der Lizenzgebühren\nvor, da allen Lizenznehmern bei Erlass der Bescheide dieselben\nRechtsschutzmöglichkeiten offenstanden. Ob diese wahrgenommen wurden, ist\nkeine Frage der Chancengleichheit, sondern eine an wirtschaftlichen Erwägungen\nausgerichtete autonome Entscheidung des jeweiligen Lizenznehmers, bei der im\nÜbrigen auch das Verhalten der Wettbewerber berücksichtigt werden musste. Die\nAufrechterhaltung der Bescheide gefährdet daher nicht die Funktionsfähigkeit des\nWettbewerbs, sondern trägt gerade umgekehrt dem Umstand Rechnung, dass einige\nLizenznehmer unter Inkaufnahme eines erheblichen Prozesskostenrisikos die\nBescheide angefochten haben, während andere dies - aus welchen Gründen auch\nimmer - unterlassen haben.\n\n32\n\nEuroparechtliche Grundsätze reduzieren das Ermessen ebenfalls nicht auf Null.\nDie Erwägungen, die im Falle rechtswidriger staatlicher Beihilfen im Interesse der\nWahrung der Wettbewerbsordnung dazu führen, dass dem öffentlichen\nRücknahmeinteresse ein größeres Gewicht zukommt als dem privaten\nVertrauensschutzinteresse des Begünstigten,\n\n33\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92 -, BVerwGE\n92, S. 81 ff. = NJW 1993, S. 2764 ff.,\n\n34\n\nsind auf den Fall der Wiederaufnahme bestandskräftiger rechtswidriger\nVerwaltungsakte nicht übertragbar. Denn die Festsetzung von angemessenen\nAusschlussfristen für die Rechtsverfolgung im abgabenrechtlichen Bereich ist kein\nProblem des Vertrauensschutzes, sondern ein Anwendungsfall des grundlegenden\nPrinzips der Rechtssicherheit. Es ist insofern in der Rechtsprechung geklärt, dass\ndas Gemeinschaftsrecht es nicht verbietet, einem Bürger, der vor einem\ninnerstaatlichen Gericht die abgabenrechtliche Entscheidung einer innerstaatlichen\nStelle wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht anficht, den Ablauf der im\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Rechtsverfolgung entgegen-\nzuhalten.\n\n35\n\nEuGH, Urteil vom 16. Dezember 1976 - 33/76 -, Juris-Dok.Nr. 676J0033;\nBVerwG, Urteil vom 26. August 1977 - VII C 71.74 -, NJW 1978, S. 508.\n\n36\n\nWer das Risiko eines Prozesses scheut oder einen Verwaltungsakt annimmt,\nkann daher - auch bei Verstößen gegen europäisches Recht - nicht verlangen,\ndemjenigen gleichgestellt zu werden, der fristgemäß von seinen prozessualen\nRechten Gebrauch gemacht hat.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 26. August 1977, a.a.O.\n\n38\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null folgt ferner nicht aus einer Selbstbindung\nder Beklagten. Die Beklagte hat ihre Entscheidung über die Rückerstattung von\nLizenzgebühren an sachgerechten Kriterien ausgerichtet und es ist weder dargelegt\nnoch ersichtlich, dass es in Fällen der vorliegenden Art abweichend von diesen\nKriterien zu einem Wiederaufgreifen gekommen ist.\n\n39\n\nDie Beklagte hat lediglich solche Bescheide aufgehoben, die im Zeitpunkt der\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht bestandskräftig waren oder\ndie Gegenstand einer Klagevermeidungs- oder Gleichbehandlungsvereinbarung\ngewesen sind. Beides ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu\nbeanstanden. Im Falle der nicht bestandskräftig gewordenen Bescheide stellt sich\ndie Frage des Wiederaufgreifens nicht, so dass keine Ungleichbehandlung mit der\nhier zu beurteilenden Fallkonstellation gegeben ist. Auch der Abschluss von\nKlagevermeidungs- oder Gleichbehandlungsvereinbarungen stellt ein sachliches\nDifferenzierungskriterium dar. Denn wenn mehrere gleichgelagerte Prozesse\nvorliegen, ist es - vor allem im Hinblick auf die entstehenden Prozesskosten - im\nwohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, Vereinbarungen zur Vermeidung von\nRechtsstreiten zu treffen und die strittigen Rechtsfragen lediglich in einem oder\neinigen wenigen Klageverfahren klären zu lassen; wer dagegen einen\nGebührenbescheid bestandskräftig werden lässt, kann hieraus später keine\nRücknahmeverpflichtung der Behörde wegen in anderen Fällen getroffener\nVereinbarungen herleiten.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2003 - 9 B 756/03 -.\n\n41\n\nSoweit in einzelnen Fällen Bescheide versehentlich aufgehoben worden sind, hat\ndie Beklagte die Aufhebungsbescheide ausnahmslos zurückgenommen. \n\n42\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Beklagte abweichend von den genannten Kriterien\nLizenzgebührenbescheide aufgehoben hat, liegen nicht vor; aufgehobene\nBescheide, die nicht unter eine der Kategorien fallen, sind von der Klägerin auch\nnicht benannt worden. In dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Verfahren\n11 K 8147/98 lag der Aufhebung des Bescheides eine Gleichbehandlungszusage\nzugrunde, die im Hinblick auf die Umstände der versehentlichen Klagerücknahme\nund eines etwaigen Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens zur Vermeidung eines\nweiteren Prozesskostenrisikos ebenfalls sachgerecht war. \n\n43\n\nSchließlich ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auch nicht deswegen\ngeboten, weil ein Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich\nwäre oder weil Umstände vorgelegen hätten, die ein Festhalten am Verwaltungsakt\nals Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen ließen.\nDie Höhe der Lizenzgebühren stellt keine derart unerträgliche Folge dar. Zwar mag\nes zutreffen, dass nach heutiger Rechtslage Lizenzgebühren nur in einem deutlich\ngeringeren Umfang erhoben werden können.\n\n44\n\nGemäß § 2 Abs. 3 Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung\n(TLGebV n.F.) vom 9. September 2002 beträgt die Gebühr für Lizenzen der\nLizenzklasse drei oder vier 4.260,- EUR; sie kann bis auf 1.000 EUR ermäßigt\nwerden.\n\n45\n\nDie Höhe des Gebührenbescheides war der Klägerin jedoch bereits bei dessen\nErlass bekannt und konnte daher bei der Entscheidung über eine mögliche\nAnfechtung des Bescheides berücksichtigt werden. Das Missverhältnis zwischen den\nvon der Klägerin gezahlten Gebühren und den nunmehr erhobenen Gebühren ist\ndaher lediglich Folge des unterlassenen Primärrechtsschutzes und begründet für\nsich genommen keine schlechthin unerträglichen Folgen. \n\n46\n\nEbensowenig ergeben sich unerträgliche Folgen aufgrund der schlechten\nwirtschaftlichen Lage auf dem Telekommunikationsmarkt und den damit\nverbundenen Belastungen der Klägerin. Insofern handelt es sich um Umstände, die\nbereits bei der Entscheidung über die Beantragung der Lizenz im Rahmen einer\nwirtschaftlichen Prognoseentscheidung zu berücksichtigen waren; einzubeziehen\nwar dabei insbesondere die Frage, ob die Lizenzen wirtschaftlich überhaupt rentabel\nsind, ob also die entstehenden Kosten auf die Kunden umgelegt werden können.\nSofern sich diese Prognose aufgrund der Veränderungen auf dem\nTelekommunikationsmarkt nicht als zutreffend erwiesen hat, stellt dies keine mit der\nGebührenerhebung verbundene Härte dar, sondern es realisiert sich hierin nur das\nmit einer Fehleinschätzung des Marktes verbundene normale unternehmerische\nRisiko.\n\n47\n\nDie nunmehr geltend gemachte \"offensichtliche\" Rechtswidrigkeit des\nLizenzgebührenbescheides begründet für sich genommen ebenfalls keinen Anspruch\nauf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens; sie ist vielmehr lediglich eine\nVoraussetzung für die Ermessensentscheidung der Behörde. Dem Grundsatz der\nmateriellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als\ndem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn dem anzuwendenden Recht nicht\nausnahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist,\n\n48\n\nst. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56/84 -,\nNVwZ 1985, S. 265; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2003 - 9 B 756/03 -,\n\n49\n\nwas - wie oben dargelegt - im TKG nicht der Fall ist.\n\n50\n\nFehler im Ermessensgebrauch der Beklagten lassen sich ebenfalls nicht\nfeststellen. Ein Wiederaufgreifensantrag gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1\nVwVfG vermittelt einen Anspruch auf sachgerechte Ermessensentscheidung der\nBehörde darüber, ob ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren\nwieder neu eröffnet wird. Die sachliche Entscheidung der Beklagten, das\nbestandskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wiederaufzugreifen, ist jedoch nicht\nermessensfehlerhaft.\n\n51\n\nEs kann dahinstehen, ob die wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch den\nLizenzgebührenbescheid, die die Beklagte durch ihre Anhörungsschreiben zu\nermitteln versucht hat, bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden durfte\noder ob nicht vielmehr eine solche an wirtschaftlichen Umständen orientierte\nEntscheidung dem Ziel der Wettbewerbsregulierung widerspräche und zu einer\nWettbewerbsverzerrung |führen könnte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade\neine Erstattung aller Lizenzgebühren zu einer - gemeinschaftsrechtlich unzulässigen\n- staatlichen Beihilfe führen würde.\n\n52\n\nDenn diese Erwägungen sind für die von der Beklagten getroffene Entscheidung\nnicht ursächlich geworden. Wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat,\nberuht ihre Entscheidung vielmehr tragend darauf, dass die Bestandskraft der\nGebührenbescheide und der unterlassene Primärrechtsschutz überwogen und\nentgegenstehende Individualgründe nicht erkennbar waren. Diese Erwägung ist\nsachgerecht. Es begegnet insbesondere rechtlich keinen Bedenken, wenn sich eine\nBehörde im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen auf die Bestandskraft und damit\nletztlich auf das Prinzip der Rechtssicherheit beruft und nicht dem Gesichtspunkt der\nmateriellen Gebührengerechtigkeit den Vorzug gibt. Ausnahmen kommen lediglich\ndann in Betracht, wenn individuelle Härten gegeben sind, die nicht alle\nGebührenschuldner gleichermaßen betreffen, die nicht bereits bei Erlass des\nGebührenbescheides berücksichtigungsfähig waren und die über die bloße\nVersäumung des Primärrechtsschutzes hinausgehen. Andernfalls könnten in\nErmangelung einzelfallbezogener Besonderheiten alle Gebührenschuldner, deren\nBescheide ebenfalls in Bestandskraft erwachsen sind, Gleichbehandlung verlangen\nund es würde damit für alle vergleichbaren Fälle das Institut der Bestandskraft be-\nseitigt.\n\n53\n\nSo bereits VG Köln, Beschluss vom 20. März 2003 - 11 K 178/03 -; OVG\nNRW, Beschluss vom 30. April 2003 - 9 B 756/03 -.\n\n54\n\nDerartige einzelfallbezogene Härten sind im Fall der Klägerin weder vorgetragen\nnoch sonst ersichtlich.\n\n55\n\nEin Anspruch auf Rückzahlung der Lizenzgebühren ergibt sich auch nicht aus\n§ 21 Abs. 1, 2. Halbsatz Verwaltungskostengesetz (VwKostG). Nach dieser Norm\nkönnen nach dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit zu Unrecht erhobene Kosten nur\naus Billigkeitsgründen erstattet werden. \n\n56\n\nDie von der Beklagten getroffene Entscheidung ist auch insofern nicht zu\nbeanstanden. Es kann dabei offenbleiben, ob § 21 Abs. 1, 2. Halbsatz von\nvorneherein nur eine Ermessensentscheidung ermöglicht, \n\n57\n\nso wohl Gerhardt, Verwaltungskostenrecht, Stand: Mai 1999, 3.2 / § 21\nVwKostG Rn. 11,\n\n58\n\noder ob der Begriff der Billigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff einzuordnen ist,\nda auch in letzterem Fall aufgrund der Koppelung mit einer Kann-Bestimmung die\nBeklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat.\n\n59\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1959, BVerwGE 9, 238 ff. zum Begriff der\nunbilligen Härte i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 Reichsabgabenordnung;\nSusenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2000, zur\ngleichlautenden Norm des § 21 GebG NRW, § 21 Nr. 6 i.V.m. § 6 Nr. 4.\n\n60\n\nEs wird insofern zwischen der Erstattung aus persönlichen und aus sachlichen\nBilligkeitsgründen unterschieden. Persönliche Billigkeitsgründe beruhen auf den\nwirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners, während\nsachliche Billigkeitsgründe sich aus der Sache selbst, also insbesondere aus dem\ngebührenpflichtigen Tatbestand, ergeben sollen. \n\n61\n\nGerhard, Verwaltungskostenrecht, § 21 Rn. 12; Susenberger,\nGebührengesetz, § 6 Nr. 9.\n\n62\n\nIm Ergebnis bestehen aber jedenfalls keine Unterschiede zu den im Rahmen des\n§ 48 VwVfG anzustellenden Erwägungen, insbesondere zu der dortigen Prüfung, ob\nein Aufrechterhalten des Bescheides zu schweren unerträglichen Folgen für den\nGebührenschuldner führt. Da individuelle Härten in dem dort dargestellten Sinn bei\nder Klägerin nicht ersichtlich sind, konnte sich die Beklagte auch im Rahmen des\n§ 21 VwKostG ermessensfehlerfrei auf die Prinzipien der Bestandskraft und der\nRechtssicherheit berufen.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-07-11/11-k-2220-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-07-11/11-k-2220-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291778","retrieved":"2026-07-09 03:12:03.197072+00:00"}}