{"status":"available","doknr":"OLD292165","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0618.1L1244.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"1 L 1244/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3338/03.A wird insoweit \nangeordnet, als dem Antragsteller unter Ziffer 3., 1. Absatz des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 die \nAbschiebung aus der Haft heraus angekündigt worden ist.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3, die Antragsgegnerin zu \n1/3.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat nur in \ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n3\n\nDie im Rahmen des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Antragstellers an der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die aufenthaltsbeendende \nEntscheidung - diese ist gemäß § 36 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) \nGegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens - nur insoweit Vorrang vor dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einzuräumen ist, als ihm das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Bescheid \nvom 15. Mai 2003 die Abschiebung aus der Haft heraus angekündigt hat. Im Übrigen \ngeht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n4\n\nEs bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3, 1. Absatz \ndes angefochtenen Bescheides getroffenen Abschiebungsregelung.\n\n5\n\nHierbei handelt es sich nämlich um eine Abschiebungsanordnung, für die das \nAsylverfahrensgesetz dem Bundesamt keine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung \nstellt.\nDies ergibt sich aus Folgendem:\nDas Bundesamt ist gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 des \nAusländergesetzes (AuslG) für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig; \ndiese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG ausnahmslos \nzu erlassen. Damit und mit der nachfolgenden Benachrichtigung der \nAusländerbehörde (§ 40 Abs. 1 AsylVfG) endet - von der Sonderregelung des § 34 a \nAbs. 2 AsylVfG abgesehen - die Zuständigkeit des Bundesamtes. Mangels einer \nausdrücklichen Kompetenzzuweisung, derer es gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG \nbedarf, sind die weiteren Stufen des Vollstreckungsverfahrens der Ausländerbehörde \nvorbehalten; hierzu zählt nicht nur die Durchführung der Abschiebung, d.h. die \nAnwendung des unmittelbaren Zwangs, sondern ebenso \n- als zweite Stufe des gestreckten Vollstreckungsverfahrens - die Anordnung bzw. \nFestsetzung des Zwangsmittels. Einer solchen vollstreckungsrechtlich eindeutigen \nBegrifflichkeit hat sich das Bundesamt hier nicht bedient, insbesondere ist nicht \nausdrücklich von einer Androhung des Zwangsmittels, das damit erst in Aussicht \ngestellt wird, die Rede, obwohl dies zur Vermeidung von Missverständnissen und \nUnklarheiten, die immer zu Lasten der Behörde gehen, angezeigt erscheint. Vielmehr \nwird die (bevorstehende) Tatsache einer Abschiebung aus der Haft heraus als \nfeststehende Entscheidung der Behörde mitgeteilt. Dies lässt die Regelung als \nAbschiebungsanordnung verstehen, weil damit, wie für die Festsetzung \nkennzeichnend, die Anwendung des Zwangsmittels, insbesondere in zeitlicher \nHinsicht, näher bestimmt wird,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2002 - 8 A \n5652/00.A -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n05. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -.\n\n7\n\nDamit erweist sich die Regelung der Ziffer 3, 1. Absatz des Bescheides vom 15. \nMai 2003 als rechtswidrig.\n\n8\n\nEs bleibt dem Bundesamt unbenommen, nunmehr eine ordnungsgemäße, den \nAnforderungen der §§ 71 Abs. 4, 34, 36 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG genügende \nAbschieb-ungsandrohung zu erlassen.\n\n9\n\nSoweit sich der Aussetzungsantrag gegen die unter Ziffer 3, 2. Absatz des \nBescheides vom 15. Mai 2003 verfügte Abschiebungsandrohung für den Fall der \nHaftentlassung richtet, geht er ins Leere. Da die Bedingung der Haftentlassung noch \nnicht eingetreten ist, entfaltet die Abschiebungsandrohung insoweit derzeit keine \nRechtswirkungen.\n\n10\n\nSoweit sich der Aussetzungsantrag schließlich gegen die in dem \nBundesamtsbescheid vom 15. Mai 2003 unter Ziffer 3, 3. Absatz enthaltene \nAbschiebungsandrohung \"für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland\" richtet, fehlt es dem Antrag bereits am \nerforderlichen Rechtsschutzinteresse.\n\n11\n\nDies folgt aus dem Umstand, dass durch die erstrebte Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage insoweit ersichtlich weder ein rechtlicher noch ein \ntatsächlicher Vorteil für den Antragsteller bewirkt werden kann. Die Frage der \nsofortigen Vollziehbarkeit der letztgenannten Abschiebungsandrohung hat nämlich \nkeine Auswirkungen auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers: Er ist \nnicht erst durch diese Abschiebungsandrohung für den \"Fall der Wiedereinreise\", \nsondern bereits aufgrund der Ablehnung der Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Die Ablehnung der \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ist im Übrigen nicht zu beanstanden. \nUngeachtet der Frage des Vorliegens des erforderlichen Kausalzusammenhangs \ngenügen die vagen und pauschalen Angaben des Antragstellers zu seinem \nangeblichen Verfolgungsschicksal nicht dem auch und gerade im Asylfolgeverfahren \ngeltenden Erfordernis der hinreichenden Substantiierung. So lässt sich dem \nspärlichen Vortrag des Antragstellers schon nicht entnehmen, aus welchem Grund er \nmehrfach festgenommen, wonach er befragt und wie er misshandelt worden sein will. \nAuch hinsichtlich des angeblich gegen ihn ergangenen Haftbefehls ist nicht ersicht-\nlich, welchen Vorwurf die türkischen Stellen dem Antragsteller angeblich \nmachen.\n\n12\n\nVorsorglich weist das Gericht indes darauf hin, dass die ergangene \nAbschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, da das Asylverfahrensgesetz \nkeine Vorschrift enthält, welche das Bundesamt ermächtigt, einem Asylbewerber für \nden Fall der zukünftigen erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik \ndie Abschiebung anzudrohen,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - \n10 A 1284/00.A -, Urteil vom 27. August 2002 - 8 A \n5652/00.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n05. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n15\n\nHinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\nDer Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-18/1-l-1244-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-18/1-l-1244-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292165","retrieved":"2026-07-09 03:12:46.352244+00:00"}}