{"status":"available","doknr":"OLD292219","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0613.25K4771.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-06-13","aktenzeichen":"25 K 4771/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren ein-\ngestellt.\n\nDer Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 9. März 2000 \nund der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 werden aufgehoben, soweit mit \nihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag von 24.204,18 DM überstei-\ngen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags ab-\nwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt den Schlachthof in der Stadt L. und wurde vom Beklagten \nfür Fleischuntersuchungen im Rahmen gewerblicher Schlachtungen im Januar 2000 \nmit Bescheid vom 9. März 2000 zu Gebühren in Höhe von 42.284,70 DM herangezo-\ngen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbe-\nscheid vom 11. Mai 2000 zurück.\nDie Klägerin hat am 9. Juni 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: \nDie Gebührenfestsetzung des Beklagten sei rechtswidrig, soweit mit dieser Gebüh-\nren erhoben worden seien, die die in der Richtlinie (RL) 96/43/EG festgelegten Pau-\nschalgebühren überstiegen, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle.\n\n3\n\nAllein die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren seien zu Gunsten der \nKlägerin unmittelbar anwendbar, weil die RL 96/43/EG nicht innerhalb der von ihr \nbestimmten Frist ordnungsgemäß vollständig in das deutsche Recht umgesetzt wor-\nden sei, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt habe. Die ordnungsgemäße \nund vollständige Transformation des Gemeinschaftsrechts in deutsches Recht erfor-\ndere, dass alle 16 Bundesländer die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften erließen, um das betreffende Gemeinschaftsrecht in das jeweilige Landes-\nrecht umzusetzen. Es reiche deswegen nicht, dass das Land Nordrhein-Westfalen \nmit seinem diesbezüglichen Gesetz vom 16. Dezember 1998 für seinen Bereich das \nGemeinschaftsrecht in Landesrecht umgesetzt habe. Dies sei darüber hinaus zumin-\ndest in Nordrhein-Westfalen in gleichheitswidriger Weise noch nicht für Fischereier-\nzeugnisse, Aquaprodukte, Milch, Eier und Honig erfolgt. Eine nicht umgesetzte Richt-\nlinie könne nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes \nkeine Verpflichtungen für einen Bürger begründen. Da das Gemeinschaftsrecht allein \nhinsichtlich der Pauschalgebühren bundesrechtlich umgesetzt worden sei, könne die \nKlägerin auch nur zu den Pauschalgebühren herangezogen werden.\n\n4\n\nDa der Bundesgesetzgeber den Bundesländern die Pauschalgebühren \nverbindlich vorgeschrieben habe, seien diese auch nur insoweit zur Regelung der \nFleischuntersuchungskosten ermächtigt. Dies ergebe sich aus Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts Hamburg, des Bundesverwaltungsgerichts und des \nEuropäischen Gerichtshofs. Zu einer Abweichung von den Pauschalgebühren sei \nlediglich die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union \nermächtigt. Die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung der Unterrichtung der \nKommission und die von der Richtlinie erstrebte Vermeidung von \nWettbewerbsverzerrungen würden umgangen, wenn es den Bundesländern \nfreigestellt wäre, von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren abzuweichen. \nDas Abstellen auf kleinste Zuständigkeitseinheiten unterliefe die Zielvorstellungen \ndes Gemeinschaftsrechts zur Gebührenvereinheitlichung.\nAuch § 4 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW ordne grundsätzlich die gemeinschaftsrechtli-\nchen Pauschalgebühren an. Zwar lasse § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW davon eine \nAusnahme zu, soweit die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine \nGebührenanhebung aufgrund betriebsbezogener Umstände zuließen, jedoch habe \nder Landesgesetzgeber solche Aufschläge nicht selbst durch Rechtssatz festgelegt, \nweshalb es keine landesrechtliche Ermächtigung für eine Anhebung der \ngemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten \neinzelner Betriebe gebe. Selbst wenn man von einer landesrechtlichen Ermächtigung \nausginge, fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage zur flächendeckenden \nAbweichung von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren im Sinne einer \n\"spezifischen Gebühr\" gemäß Nr. 4 b der RL 96/43/EG Anhang A Kap. I, weil die in \nNr. 4 a und b dieser Vorschrift vorgesehenen Möglichkeiten der betriebsbezogenen \nAnhebung der Pauschalgebühr bzw. einer flächendeckenden höheren Gebühr als \nder Pauschalgebühr lediglich alternativ möglich seien, das nordrhein-westfälische \nLandesrecht aber lediglich die betriebsbezogene Erhöhung der Pauschalgebühr \nvorsehe, die allein auf die Voraussetzungen der Nr. 4 a der RL 96/43/EG Anhang A \nKap. I abhöben.\n\n5\n\nDiese betriebsbezogenen Umstände beträfen zudem lediglich die Umstände auf-\ngrund einer mangelhaften Betriebsorganisation des Schlachtbetriebs. Solche seien \njedoch weder in der einschlägigen Satzung der Stadt L. festgelegt, noch habe der \nBeklagte solche Voraussetzungen dargelegt. Eine bestimmte Anzahl von Schlach-\ntungen oder deren Überschreitung zählten jedenfalls nicht dazu.\n\n6\n\nZudem sei die zusätzliche Erhebung von Gebühren für die \nTrichinenuntersuchung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nrechtswidrig, weil die Kosten dafür bereits von der Pauschalgebühr abgedeckt \nwürden. Schließlich sei die Kalkulation in mehreren, von der Klägerin im Einzelnen \ndargestellten, Punkten fehlerhaft.\n\n7\n\nNachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom \n9. März 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 aufzuheben, \nsoweit mit \nihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag der ge-\nmeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren in Höhe von 23.331,52 DM \nübersteigen,\n\n9\n\nbeantragt sie nunmehr,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom \n9. März 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 aufzuheben, \nsoweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag der ge-\nmeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren in Höhe von 24.204,18 DM \nübersteigen.\n\n11\n\nIm Übrigen hat sie die Klage zurückgenommen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor: Nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts stehe das Gemeinschaftsrecht der \nÜbertragung der Regelungskompetenz für eine Abweichung von den \ngemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren auf die Bundesländer nicht entgegen. \nDiese dürften auch flächendeckend für ihr Hoheitsgebiet und nicht nur für einzelne \nBetriebe von den Pauschalgebühren abweichen. Ebenso sei durch Entscheidungen \ndes Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass die Frage der Kostendeckung nicht auf \ndas Gebiet des Mitgliedstaats bezogen sein müsse, sondern dass das \nGemeinschaftsrecht auch eine Regelung zulasse, die Gebühren bis zur Höhe der der \nzuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten \nvorsehe. Dementsprechend habe das OVG NRW entschieden, dass das \nFlGFlHKostG NRW sowohl mit Bundes- als auch mit Gemeinschaftsrecht im \nEinklang stehe.\n\n15\n\nDieses Landesgesetz sei Grundlage für die Satzung der Stadt L. , die in Ziff. \n231 des Gebührentarifs höhere Untersuchungsgebühren als die \ngemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren festlege. Auf die Abweichung sei in \ndieser Tarifziffer hingewiesen worden. Aus der Gebührenbedarfsberechnung ergebe \nsich, dass die höheren Gebühren auch erforderlich gewesen seien, um die mit den \nFleischuntersuchungen verbundenen Kosten zu decken. Artikel 5 Abs. 3 i.V.m. \nAnhang A Kap. I Nr. 4 b der RL 96/43/EG normiere, dass höhere Gebühren als die \ngemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren erhoben werden könnten, sofern die \nerhobenen Gebühren die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschritten. Die \nSatzungsnormen entsprächen damit den Anforderungen des Landes-, Bundes- und \nGemeinschaftsrechts, weshalb der auf dieser Grundlage erlassene \nGebührenbescheid rechtmäßig sei.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sei von der RL 96/43/EG Anhang A Kap. I \nnicht Nr. 4 a, sondern Nr. 4 b einschlägig. § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKost NRW lasse \nnicht lediglich eine Abweichung von den gemeinschaftsrechtlichen \nPauschalgebühren gemäß Nr. 4 a zu, sondern übertrage die Entscheidung für die \nAbweichungsmöglichkeiten nach Nr. 4 a oder Nr. 4 b zulässigerweise auf die Kreise \nund kreisfreien Städte, wobei lediglich die Selbstverständlichkeit klargestellt werde, \ndass die Berechnung der Kosten auf den jeweiligen Betrieb bezogen sein müsse. \nDavon gehe auch das OVG NRW aus. Im Übrigen reichte für die Erhebung einer \nbetriebsbezogenen Gebühr schon nach dem Wortlaut der Nr. 4 a des Anhangs A \nKap. I der RL 96/43/EG aus, dass die Voraussetzung der Nr. 5 a dieser Vorschrift \nvorliege. Da bereits festgestellt sei, dass die Lebenshaltungs- und Lohnkosten \nbesonders stark vom Gemeinschaftsdurchschnitt nach oben abwichen, sei diese \nVoraussetzung auch erfüllt.\n\n17\n\nSchließlich könne sich ein Einzelner nach einer Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofs auch bei nicht fristgemäßer Umsetzung einer Richtlinie in nationales \nRecht nicht der Erhebung von höheren Gebühren als gemeinschaftsrechtlichen \nPauschalgebühren widersetzen, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen \nKosten nicht überschritten.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die \nvon der Klägerin eingereichten Anlagen zu ihren Schriftsätzen Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n21\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage begründet, weil die angefochtenen Bescheide \ndes Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, der dem geänderten \nKlageantrag entspricht, rechtswidrig sind und die Klägerin deshalb insoweit in ihren \nRechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nAllerdings ermächtigt entgegen der Meinung der Klägerin § 24 FlHG die Länder \nsowohl dazu, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben über den \ngemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren liegende kostendeckende Gebühren \nfestzulegen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, NVwZ 2001, 330,\n\n24\n\nals auch dazu, die Kommunen zur Normierung solcher kostendeckender \nGebühren zu ermächtigen,\n\n25\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs.C-374/97 (Anton Feyrer ./. \nLandkreis Rottal-Inn) -, NVwZ 2000, 182 = BayVBl. 2000, 15,\n\n26\n\nohne dass der Landesgesetzgeber die Gebühren selbst durch Rechtssatz \nfestzulegen hätte, weshalb auch deshalb das Fleisch- und Geflügelfleisch-\nHygienekostengesetz NRW mit Bundes- und Europarecht im Einklang steht.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -.\n\n28\n\nDen Urteilen des\n\n29\n\nBVerwG vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, NVwZ 2002, 486, vom \n27. April 2000 - 1 C 7.99 -, NVwZ 2001, 330, und vom 29. August 1996 - 3 C \n7.95 -, BVerwGE 102, 39,\n\n30\n\nist nicht wegen der dort vorgenommenen Prüfung einer rechtssatzmäßigen \nFestlegung der Gebührenerhebung durch Landesrecht zu entnehmen, dass eine \nÜbertragung der Regelungsbefugnis auf die Kommunen durch Landesrecht \nunzulässig sei, weil diese Entscheidungen nur auf die dort streitbefangenen \nlandesrechtlichen Regelungen der Länder Schleswig-Holstein bzw. Hamburg \neingehen konnten. In seinem\n\n31\n\nUrteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, NVwZ 2001, 330 (331),\n\n32\n\nbetonte das Bundesverwaltungegericht demgemäß, sein\n\n33\n\nUrteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39,\n\n34\n\nsei \"bezogen auf die Besonderheiten des schleswig-holsteinischen Lan-\ndesrechts\".\n\n35\n\nFerner folgt entgegen der Meinung der Klägerin aus der Feststellung des \n\n36\n\nEuGH, Urteil vom 8. März 2001 - Rs. C-316/99 (die Kommission der \nEuropäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland) -,\n\n37\n\ndie Bundesrepublik Deutschland habe den\n\n38\n\n- (neben dem den Umrechnungskurs der ECU-Beträge in die \nLandeswährung betreffenden Art. 7 der RL 85/73 EWG) allein Anhang A \nKap. I Nr. 1 e) der Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die \nFinanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den \nRichtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (RL \n85/73 EWG) in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni \n1996 (ABl. Nr. L 162/1 vom 1. Juli 1996, berichtigt in ABl. Nr. L 8/32 vom \n11. Januar 1997 - im Folgenden insgesamt: RL 96/43/EG -) und damit \nUntersuchungspauschalbeträge für Geflügelfleisch betreffenden - \n\n39\n\nArt. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der RL 96/43/EG nicht fristgemäß umgesetzt, nicht, \ndass keine deutsche Kommune höhere als die gemeinschaftsrechtlichen \nPauschalgebühren festsetzen könnte, weil nicht sämtliche Bundesländer das \nGemeinschaftsrecht fristgemäß in Landesrecht umgesetzt hätten. Eine \nmöglicherweise defizitäre Umsetzung der Gebührenregelung für \nGeflügelfleischuntersuchungen bedeutet nicht, dass von der gemeinschaftsrechtlich \neingeräumten Möglichkeit der Abweichung von den EG-Pauschalgebühren für die \nhier allein betroffenen Untersuchungen von Rind-, Schweine-, Schaf- und \nZiegenfleisch nicht Gebrauch gemacht werden könnte.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, \n220 f.; hess.VGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 -, zitiert nach \nJURIS.\n\n41\n\nDenn das gemeinschaftsrechtliche Vertragsverletzungsverfahren richtet sich \nimmer nur gegen die Bundesrepublik Deutschland. Von diesem speziellen Verfahren \nist aber die Frage zu unterscheiden, ob das Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß in \ndemjenigen Bundesland in innerstaatliches Recht umgesetzt ist, in dem eine \nKommune von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren nach oben \nabweichen will. Die Befugnis einer Kommune oder eines Bundeslandes zur \nFestlegung höherer als der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren kann nicht \ndavon abhängen, ob sämtliche (anderen) Bundesländer das Gemeinschaftsrecht in \nihr Landesrecht transformiert haben, weil anderenfalls eine Kommune oder ein \nBundesland zu einer über den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren \nliegenden Gebührenfestlegung bis zum Ablauf der Frist, bis zu der die \nBundesrepublik Deutschland zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie verpflichtet \nist, berechtigt wäre, ab diesem Zeitpunkt aber dann nicht mehr, wenn die Umsetzung \nnicht vollständig erfolgt ist. Demgemäß hat der\n\n42\n\nEuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97 (Anton Feyrer ./. \nLandkreis Rottal-Inn), NVwZ 2000, 182,\n\n43\n\nauch nach Ablauf der Umsetzungsfrist für Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der RL \n96/43/EG entschieden, dass eine Kommune im Freistaat Bayern zu einer \nFestsetzung einer höheren als der Pauschalgebühr berechtigt ist, obwohl die \nBundesrepublik Deutschland die RL 96/43/EG nicht vollständig bis zu den in dieser \nRichtlinie genannten Fristen umgesetzt hatte. Auch wenn, wie die Klägerin \neinwendet, zumindest das Land Nordrhein-Westfalen die für Fischereierzeugnisse, \nAquaprodukte, Milch, Eier und Honig geltenden Regelungen der RL 96/43/EG nicht \nordnungsgemäß umgesetzt hat, hindert dies nicht die Anwendung des das \nGemeinschaftsrecht ordnungsgemäß umsetzenden Landesrechts für andere, hier: \nFleisch- Erzeugnisse, weil hinsichtlich der verschiedenen Erzeugnisse kein \nuntrennbarer Regelungszusammenhang oder unmittelbarer Rechtszusammenhang \nbesteht.\n\n44\n\nDie Bescheide des Beklagten entbehren im angefochtenen Umfang jedoch einer \nwirksamen Rechtsgrundlage, weil die Gebührensatzung für den Schlachthof der \nStadt L. vom 8. Dezember 1972 (ABl. der Stadt L. 1972, S. 283) - \nGebührensatzung (GS) - in der Fassung der hier wegen der im Januar 2000 erfolgten \nSchlachtungen einschlägigen Satzung zur Änderung und Verlängerung der \nGebührensatzung vom 21. Dezember 1999 (ABl. der Stadt L. 1999, S.578) nicht \nvom Landesrecht gedeckt ist. Die den Gebührensätzen zugrunde liegende \nKalkulation geht nämlich von einer zu erreichenden Kostendeckung auch dann aus, \nwenn die Kosten über dem Betrag der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren \ngemäß Anhang Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Anhang A Kap. I Nr. 1 a, c und d der RL \n96/43/EG liegen, ohne dass besondere betriebsbezogene Umstände im Sinne des \nAnhangs A Kap. I Nr. 4 a der RL 96/43/EG vorliegen. Solche sind indes \nVoraussetzung für eine Anhebung der Pauschalgebühr im Wege einer \"betriebsbe-\nzogenen\" Gebühr wegen Unwirtschaftlichkeit des Betriebs.\n\n45\n\nSo auch im Ergebnis für das bayerische Landesrecht das den Beteiligten \nbekannte Urteil des VG Würzburg vom 23. September 2002 - Nr. W 8 K \n02.657 - S. 17 des amtlichen Abdrucks; vgl. auch das Schreiben des \nGeneraldirektors Landwirtschaft der Europäischen Kommission an den \ndeutschen Botschafter vom 27. März 1998 - VI. B. I. 3/JGS/adk/ 980326 de - , \nS. 3, und das Schreiben von Herrn Byrne im Namen der Kommission vom \n25. April 2000 - E-0455/00 DE -.\n\n46\n\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW überlässt nämlich den Kommunen \nentgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Wahl zwischen einer \nbetriebsbezogenen Erhöhung und einer pauschalen Erhöhung der Gebühr im Sinne \nder Nr. 4 a bzw. 4 b des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG. § 4 des FlGFlHKostG \nNRW ermächtigt außer zur Erhebung der gemeinschaftsrechtlichen \nPauschalgebühren gemäß dessen Abs. 1 Satz 1 in Abs. 2 Satz 1 nur zur Erhebung \nvon betriebsbezogenen Gebühren, deren Höhe von den gemeinschaftsrechtlichen \nPauschalgebühren abweichen darf, wenn die einschlägigen \ngemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Damit sind allein die Gebühren \ngemäß Anhang A Kap. I Nr. 4 a der RL 96/43/EG gemeint, wie bereits dem Wortlaut \ndurch den Zusatz \"betriebsbezogen\" und der Begründung der in das Gesetz \nübernommenen Fassung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW\n\n47\n\naufgrund der Änderungsanträge der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS \n90/DIE GRÜNEN, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für \nErnährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Dezember 1998 \nzu dem Gesetzentwurf der Landesregierung LT.-Drs. 12/3154, LT-Drs. \n12/3526, S. 22,\n\n48\n\nzu entnehmen ist, nach der diese Fassung der \"Klarstellung des Gewollten\" \ndient. Einer Klarstellung bedurfte es schon wegen der in Anhang A Kap. I Nr. 4 a und \nb der RL 96/43/EG geregelten zwei unterschiedlichen Arten der Gebührenanhebung \nüber die Pauschalgebühren hinaus. Bezieht sich die Klarstellung schon nach \nAuslegung des Wortlauts und entsprechend dem Zweck dieser Formulierung auf die \nin Anhang A Kap. I Nr. 4 a RL 96/43/EG geregelte \"betriebsbezogene\" Anhebung der \nGebühr, steht der vom Beklagten vertretenen Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 \nFlGFlHKostG NRW, nach der diese Vorschrift eine \"spezifische\" Gebühr gemäß \nAnhang A Kap. I Nr. 4 b der RL 96/43/EG vorsehe und nur die Berechnung der \nkonkreten Gebührenhöhe sich auf die betriebsbezogenen Umstände beziehe, nicht \nnur entgegen, dass eine solche Mischung der Bezugsgrößen für die Erhebung \neinerseits und die Gebührenhöhe andererseits gemeinschaftsrechtlich so nicht \nvorgesehen ist, sondern auch der unterschiedliche Wortlaut einerseits in Abs. 2 und \nandererseits in Abs. 3 des § 4 FlGFlHKostG NRW: In Abs. 2 wird allein die \n\"Erhebung\" der Gebühr geregelt, weil die nach dem Wortlaut davon zu \nunterscheidende \"Berechnung\" der Höhe der kostendeckenden Gebühren in Abs. 3 \ngeregelt wird.\n\n49\n\nAuch das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 4 FlGFlHKostG NRW darauf \nabgestellt, dass \"Gebühren in gemeinschaftsrechtlich zugelassener abweichender \nHöhe (nur) betriebsbezogen erhoben werden dürfen\".\n\n50\n\nVgl. (Vorlage-) Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - ; \nanders ausdrücklich zum hessischen Landesrecht, das eine pauschale \nErhöhung der Gebühr nach Nr. 4 b des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG \nvorsieht, vgl. Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, 220 \nf.\n\n51\n\nDie gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FlGFlHKostG NRW zu beachtenden \nVoraussetzungen des Anhangs A Kap. I Nr. 4 a Spiegelstriche 1 bis 7 und Nr. 5 a der \nRL 96/43/EG sind indes weder vom Beklagten dargelegt worden noch sonst \nersichtlich.\n\n52\n\nDabei reicht es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus, dass die \nVoraussetzung der Nr. 5 a des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG vorliegt, um eine \nbetriebsbezogene Gebühr im Sinne der Nr. 4 a der Vorschrift erheben zu können. \nIndem sie \"außer\" den besonderen Umständen im Sinne der Nr. 4 a dieser Regelung \ngegeben sein muss, wird keine alternative, sondern eine kumulative Voraussetzung \nzu den in Nr. 4 a der Vorschrift normierten Voraussetzungen aufgestellt, weil bei \nAusreichen allein des in Nr. 5 a vorausgesetzten starken Abweichens der \nLebenshaltungs- und Lohnkosten vom Gemeinschaftsdurchschnitt (nach oben) die \nohne bestimmte Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit einer spezifischen Gebühr \nim Sinne der Nr. 4 b des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG entbehrlich wäre.\n\n53\n\nTrotz des im Vergleich zur - zu einer Herabsetzung der Pauschalgebühren \nermächtigenden - Nr. 5 b der Vorschrift weiteren Wortlauts der Nr. 4 a dieser \nRegelung, nach der die genannten Voraussetzungen gelten \"können\", sind diese \nVoraussetzungen zwingend, weil sie zur Ermittlung der in Nr. 4 a des Anhangs A \nKap. I der RL 96/43/EG genannten \"bestimmten\" Betriebe erforderlich sind. Hätte \ndiese Regelung der Anhebung der Pauschalgebühren nicht nur für \"bestimmte\" \nBetriebe, sondern für jeden Betrieb gelten und damit in das Ermessen der jeweiligen \nBehörde gestellt werden sollen, hätte es keiner Normierung von Voraussetzungen \nbedurft, wie aus der Ermächtigung der Nr. 4 b der Regelung zu ersehen ist, die - \ni.V.m. den jeweiligen nationalen Vorschriften - die jeweils zuständige Behörde zu \neiner in ihrem Ermessen stehenden Erhebung einer über der Pauschalgebühr \nliegenden kostendeckenden Gebühr ermächtigt, ohne weitere Voraussetzungen zu \nnormieren.\n\n54\n\nOb in den vom Beklagten erhobenen Gebühren für die Untersuchung von \nSchweinen auch die Kosten für die Trichinenuntersuchung enthalten sind - Ziff. 231 \ndes Gebührentarifs zur Gebührensatzung - oder es sich insoweit um eine zusätzliche \nGebühr handelt, braucht auch vor dem Hintergrund des die Trichinenschau \nbetreffenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs\n\n55\n\nvom 30. Mai 2002 - Rs. C- 284/00 und C- 288/00 -, DVBl. 2002, 1108,\n\n56\n\nnicht weiter erörtert zu werden, da aus den vorstehenden Gründen hier ohnehin \nkeine höheren als die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren erhoben werden \ndürfen. Aus dem selben Grund kommt es auch auf die Einwendungen der Klägerin \ngegen die der Gebührensatzung zugrunde liegende Kalkulation nicht weiter an.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-13/25-k-4771-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-13/25-k-4771-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292219","retrieved":"2026-07-09 03:12:50.744822+00:00"}}