{"status":"available","doknr":"OLD292224","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0613.15L1119.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-06-13","aktenzeichen":"15 L 1119/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, den Antragsteller vom Tower L. in den \nBereich LDM/AIS zum Berechtigungserwerb im AIS-L. umzuset-\nzen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nSoweit sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) richtet, scheitert dieser \nbereits daran, dass es der Antragsgegnerin zu 2) an der erforderlichen Passivlegiti-\nmation fehlt. Richtige Antragsgegnerin ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Bun-\ndesrepublik Deutschland, vertreten durch das Luftfahrtbundesamt, also die Antrags-\ngegnerin zu 1), weil der Antragsteller als ehemaliger Beamter der Bundesanstalt für \nFlugsicherung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten \nund Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.07.1992 (BGBl. I \n1370, 1376) Beamter bei dem Luftfahrtbundesamt geworden ist. Dies ergibt sich aus \nden vom Bundesverwaltungsgericht \n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.98 -, ZBR 1999, \n382\n\n7\n\nangestellten Überlegungen zur Zurechenbarkeit von im Beamtenverhältnis getrof-\nfenen Maßnahmen. Auch in Fällen, in denen es um Maßnahmen aus dem einer pri-\nvatrechtlichen Organisation zugewiesenen Bereich geht, der der Beamte zur Dienst-\nleistung zugeteilt ist, ist die Bundesrepublik Deutschland, hier vertreten durch das \nLuftfahrtbundesamt, die richtige Antragsgegnerin bzw. Klagegegnerin. \n\n8\n\nEbenso Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2002 - \n1 TG 2345/02 - und VG Darmstadt, Beschluss vom 26.07.2002 - 5 G \n541/02 - (in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch \ndas Luftfahrtbundesamt und die Deutsche Flugsicherung GmbH).\n\n9\n\nDer Antrag hat auch, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet, keinen \nErfolg. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO \ni.V:m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht glaubhaft gemacht.\n\n11\n\nDie streitbefangene Maßnahme der Antragsgegnerin vom 16.12.2002, mit der \nder Antragsteller mit Wirkung zum 01.01.2003 vom Tower L. in den Bereich \nLDM/AIS zum Berechtigungserwerb im AIS L. umgesetzt wurde, stellt sich bei \nsummarischer Überprüfung, die im vorliegenden Verfahren allein möglich ist, als Um-\nsetzung dar. Dafür spricht insbesondere, dass der Antragsteller wegen des Erlö-\nschens der Berechtigung als Flugberater zum 05.02.2002 in letzter Zeit nicht mehr in \nder Flugberatung tätig gewesen ist. Sollte sich im Rahmen eines eventuellen Haupt-\nsacheverfahrens herausstellen, dass dem Antragsteller mit dieser Verfügung nicht \neinmal ein veränderter Aufgabenbereich zugewiesen worden ist, wie die Antrags-\ngegnerin zu 1) offensichtlich meint, und deshalb in rechtlicher Hinsicht nicht einmal \neine Umsetzung vorläge, so ergäbe sich daraus für den Antragsteller jedenfalls keine \nvorteilhaftere Rechtsposition. \nBei einer Umsetzung kommt unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen \nAnordnungsgrundes und des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn dem \nAntragsteller ohne die begehrte Entscheidung schwere, unzumutbare Nachteile \ndrohen würden. Da Umsetzungen jeder Zeit rückgängig gemacht werden können, \nwerden diese Voraussetzungen vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen \n\n12\n\nvgl. Beschluss vom 05.11.1992 - 1 B 4119/92 -, \n\n13\n\nregelmäßig nur bejaht, wenn es um die Besetzung von Beförderungsdienstpos-\nten geht, während im übrigen davon ausgegangen wird, dass es zumutbar ist, den \nAusgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Auf diese Rechtsprechung hatte \ndas Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 16.05.2003 hingewiesen. \n\n14\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm \ndurch die streitbefangene Verfügung vom 16.12.2002 schwere, unzumutbare \nNachteile entstehen.\nSoweit der Antragsteller behauptet hat, seine derzeitige Tätigkeit als \nFlugdatenbearbeiter sei dem gehobenen Dienst zuzuordnen, während die von den \nAntragsgegnerinnen zu 1) und 2) angestrebte Tätigkeit des Antragstellers als \nFlugberater dem mittleren Dienst zuzuordnen sei, ist dies nicht glaubhaft gemacht \nworden. Die Beurteilung der Wertigkeit der Tätigkeiten in der Flugdatenbearbeitung \nund in der Flugberatung bedarf genauerer Abklärung in einem eventuellen \nHauptsacheverfahren. Sie ist im vorliegenden bloß summarischen Verfahren in der \nzur Verfügung stehenden Zeit, die durch den Antragsteller durch seine späte \nAntragstellung maßgeblich mit verkürzt worden ist, nicht möglich. Sollte es so sein, \nwie die Antragsgegnerin zu 2) behauptet, dass beide Tätigkeitsbereiche dem \nmittleren Dienst zuzuordnen seien, wäre darüber hinaus zu klären, ob der \nAntragsteller überhaupt in einem dieser beiden Bereiche angemessen eingesetzt \nwerden kann. Zudem wäre näher abzuklären, ob er durch sein Verhalten in der \nVergangenheit, wo er nach Angaben der Antragsgegnerin zu 2) sich unter anderem \nfür den Erhalt der Erlaubnis im Rahmen der Flugberatung eingesetzt hat, sich \neventuell mit einer unterwertigen Tätigkeit einverstanden erklärt hat und ob dies \nzulässig ist.\nSelbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass es sich bei der \nTätigkeit als Flugberater um eine nicht amtsangemessene Beschäftigung handelt, so \nliegt auf dem Hintergrund der Tatsache, dass er früher als Flugberater tätig war und \ner sich noch unter dem 17.04.1998 dafür eingesetzt hat, dass seine Erlaubnis und \nBerechtigung in der Flugberatung aufrechterhalten wird, kein unzumutbarer Nachteil \nvor, wenn er nunmehr erneut - wie die Verfügung vom 16.12.2002 es fordert - \"zum \nBerechtigungserwerb\" vorläufig wieder tätig werden muss. \n\n15\n\nDer Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aus anderen \nGründen, schwere, unzumutbare Nachteile drohen, wenn der Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung unterbleibt und er sich demzufolge entsprechend der \nVerfügung vom 16.12.2002 dem Berechtigungserwerb im Rahmen der Flugberatung \nunterziehen muss.\nZutreffend ist zwar, dass die von ihm innegehabten zwei Berechtigungen im Rahmen \nder Flugdatenbearbeitung zum 04.07.2003 ihre Gültigkeit verlieren, wenn es ihm \nnicht gelingt, bis zu diesem Datum die erforderliche Mindeststundenzahl von 120 \nStunden als Flugdatenbearbeiter nachzuholen, woran er sich durch die \nstreitbefangene Umsetzungsverfügung gehindert sieht. Dies stellt jedoch bei \nsummarischer Prüfung nach der Auffassung des Gerichts keinen unzumutbaren \nNachteil dar. §§ 5 ff. der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom \n30.06.1999 (BGBl I 1506) differenzieren zwischen einer grundlegenden Ausbildung \ndes Flugsicherungspersonals und einer betrieblichen Ausbildung. Die grundlegende \nAusbildung (§§ 6 und 7 ) schließt mit einer Erlaubnisprüfung (§ 8). Mit dem Bestehen \nder Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen \nVerwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten (§ 9 Abs. 1). Der Besitz \nder Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungsbe-\ntriebspersonal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung unter der Aufsicht \neines Ausbilders (§ 9 Abs. 2). In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber \ndie in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und \nlernt, sie bei der praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der \nFlugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbereich anzuwenden (§ 10 \nAbs. 1 Satz 1). Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen \nBerechtigung abgeschlossen (§ 10 Abs. 4 Satz 1). \nBerechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten für die Flugsiche-\nrungsbetriebsdienste erteilt (§ 22 Abs. 1). Wenn die persönliche Eignung und die kör-\nperliche Tauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Flugsiche-\nrungspersonalausbildungsverordnung fortbestehen und die vom Luftfahrtbundesamt \nmit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen \nfestgelegten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der \nGültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berechtigung um \nden Zeitraum nach § 22 Abs. 1 Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung \nverlängert (§ 22 Abs. 2 Satz 1). \nErlaubnisse hingegen gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden (§ 21 \nAbs. 1). Erlaubnisse sollen u. a. widerrufen werden, wenn die Gültigkeit der \nBerechtigungen auf Grund von Widerruf oder anderen Gründen seit mehr als einem \nJahr abgelaufen ist (§ 21 Abs. 2). \n\n16\n\nDieses System von Vorschriften zeigt, dass es sich bei der Berechtigung um den \nAbschluss einer betrieblichen, arbeitsplatzbezogenen Ausbildung handelt, die auf der \nErlaubnis als Abschluss der grundlegenden Ausbildung aufbaut. Stellt man in \nRechnung, dass die Berechtigung nur jeweils für einen sehr kurzen Zeitraum - \nnämlich für 6 Monate - erteilt wird und an nicht unerhebliche Mindestzeiten \nselbstverantwortlicher Tätigkeit für die Gültigkeitsverlängerung anknüpft, so müssen \nBeamte von vornherein damit rechnen, dass sie aus persönlichen Gründen - wie \netwa Krankheiten - oder auf Grund von dienstlichen Erfordernissen nicht immer die \nerforderlichen Mindestzeiten erbringen können, um zu einer nahtlosen \nGültigkeitsverlängerung der Berechtigungen zu kommen. Das gilt insbesondere, \nwenn Beamte mehrere Berechtigungen innehaben. Insoweit ist ein Neuerwerb der \nBerechtigungen durchaus zumutbar. § 22 Abs. 3 Flugsiche-\nrungspersonalausbildungsverordnung regelt insoweit, dass nach Ablauf der \nGültigkeitsdauer auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert \nwerden kann, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und \nsichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten \nnach § 10 zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der \nFlugsicherungsbetriebsdienste vorhanden sind. Es ist nicht dargetan und glaubhaft \ngemacht, dass der Antragsteller auf diesem Wege nicht mit zumutbarem Einsatz \ngegebenenfalls erneut in den Besitz der Berechtigungen zur Flugdatenbearbeitung \ngelangen könnte. Die Antragsgegnerin zu 2) hat insoweit in ihrer Antragserwiderung \nvom 10.06.2003 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Berechtigung für die \nFlugdatenbearbeitung unverzüglich wiedererwerben könnte. Er müsse dafür lediglich \n120 Stunden im Bereich der Flugdatenbearbeitung eingesetzt werden. \nInsoweit vermag das Gericht den mit Ablauf des 04.07.2003 bevorstehenden Verlust \nder Berechtigungen für die Flugdatenbearbeitung nicht als schweren, unzumutbaren \nNachteil zu bewerten, der einen hinreichenden Anordnungsgrund für den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnung abgibt, zumal mit der unter dem 16.12.2002 \nangeordneten Tätigkeit gerade eine andere Berechtigung, nämlich zum Zwecke der \nFlugberatung, wiedererworben werden soll. \n\n17\n\nEin Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung und eine \nRechtfertigung, ausnahmsweise die Hauptsache vorweg zu nehmen, lässt sich auch \nnicht aus einem drohenden Verlust der Erlaubnis des Antragstellers für die \nFlugdatenbearbeitung herleiten.\nWie die Antragsgegnerin zu 1) zutreffend ausgeführt hat und aus § 21 Abs. 2 Flugsi-\ncherungspersonalausbildungsverordnung zu entnehmen ist, kommt ein Widerruf der \nErlaubnis der Flugdatenbearbeitung wegen Erlöschens der zu Grunde liegenden Be-\nrechtigungen erst nach mehr als einem Jahr in Betracht, mithin erst im Juli 2004. \nDies zeigt, dass derzeit kein Anordnungsgrund besteht. Die verbleibende Zeitspanne \nreicht zwar normalerweise für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens \nangesichts der derzeitigen Geschäftslage der Kammer nicht aus. Das Gericht stellt \njedoch in Aussicht, ein eventuelles Hauptsacheverfahren vorzeitig zu terminieren \nbzw. die Antragsgegnerin zu 1) zu bitten, einen eventuell beabsichtigten Widerruf der \nErlaubnis zur Flugdatenbearbeitung zurückzustellen, um eine weitere rechtliche \nAbklärung zu ermöglichen, ohne dass es zum Verlust der Erlaubnis für die \nFlugdatenbearbeitung kommt. Auf diesem Hintergrund kann derzeit offenbleiben, ob \nes dem Antragsteller auch zumutbar wäre, den Verlust der Erlaubnis hinzunehmen \nund man ihn gegebenenfalls auch insoweit auf einen Wiedererwerb verweisen \nkönnte.\n\n18\n\nNach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz \n(GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-13/15-l-1119-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-13/15-l-1119-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292224","retrieved":"2026-07-09 03:12:51.195640+00:00"}}