{"status":"available","doknr":"OLD292254","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0612.1K10466.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-06-12","aktenzeichen":"1 K 10466/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Änderung des Bescheides der RegTP vom \n27.10.1999 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung der Entgelte für die Leistung \nDTAG-Z.7 sowie für den Transport im Netz der Klägerin für die Leistungen ICP-Z.4, \nICP-O.6 und ICP-O.11 in zuerkannter Höhe rückwirkend zum jeweiligen Vertragsab-\nschluss mit dem Interconnection-Partner, frühestens rückwirkend zum 18.08.1999 zu \nerteilen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann \ndie Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-\ntreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Telekommunikationsnetze und der hierzu gehören-\nden technischen Einrichtungen der ehemaligen Deutschen Bundespost bzw. Deut-\nschen Bundespost Telekom. Seit dem Jahre 1997 schloss sie mit anderen Netz-\nbetreibern ( Interconnection-Partnern-ICP ) Verträge über die Zusammenschaltung \nihres öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit dem des jeweiligen Vertragspart-\nners. Gegenstand dieser Verträge sind - neben der physischen Zusammenschaltung \nder Netze - Verbindungsleistungen der Klägerin und gegebenenfalls der ICP-Partner, \ndie über die Zusammenschaltungsanschlüsse erbracht werden. \n\n3\n\nHierzu gehören zunächst die sogenannten Basisleistungen, z.B. DTAG-B.1 ( \nVerbindungen in das Telefonnetz national der Klägerin ) und DTAG-B.2 ( Verbindun-\ngen aus dem Telefonnetz national der Klägerin zum ICP als Verbindungsnetzbetrei-\nber ) sowie sogenannte optionale und zusätzliche Leistungen. Zu diesen zählen u.a. \ndie Leistungen DTAG-O.10 ( Telefonverbindungen zu Iridium- und EMSAT-\nAnschlüssen ), DTAG-Z.7 ( Telefonverbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der \nKlägerin national zum Auskunftdienst des ICP ), ICP-Z.4 ( Telefonverbindungen aus \ndem Telefonnetz der Klägerin zu den Mehrwertdiensten des ICP unter der Dienste-\nkennzahl 0190 1 bis 9 ), ICP-0.6 ( Telefonverbindungen mit Ursprung im Telefonnetz \nnational der Klägerin sowie Verbindungen mit Ursprung in anderen Telefonnetzen \nund Mobilfunknetzen zu Shared-Cost-Diensten des ICP unter der Dienstekennzahl \n0180 ) sowie ICP-0.11 ( Telefonverbindungen mit Ursprung im Telefonnetz national \nder Klägerin und Verbindungen mit Ursprung in anderen nationalen Telefonnetzen \nund Mobilfunknetzen zum 0700 Service des ICP ).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. 08.1999 beantragte die Klägerin bei der RegTP vorbehalt-\nlich ihrer abweichenden Rechtsauffassung zur Genehmigungspflicht, die Entgelte für \ndie optionale Leistung DTAG-O.10, für die zusätzliche Leistung ICP-Z.4, für die opti-\nonale Leistung ICP-O.6, für die optionale Leistung ICP-0.11 und für die zusätzliche \nLeistung DTAG-Z.7 endgültig zu genehmigen.\n\n5\n\nAm 27.10.1999 - der Klägerin per Empfangsbekenntnis zugestellt am gleichen \nTage - erließ die RegTP einen Bescheid, in dem sie unter Nr. 1:\na) für die Leistung DTAG-Z.7 die Anwendung der Entgelte für die Leistung DTAG-\n B.2 genehmigte,\nb) die Entgelte für den Transport im Netz der Klägerin für die Leistung ICP-Z.4 \n für Verbindungen mit Ursprung in nationalen Festnetzen teilgenehmigte,\nc) die Entgelte für den Transport im Netz der Klägerin für die Leistung ICP-O.6 für\n Verbindungen mit Ursprung in nationalen Festnetzen und in nationalen Mobil-\n funknetzen teilgenehmigte, \nd) die Entgelte für den Transport im Netz der Klägerin für die Leistung ICP-O.11 \n - auch mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen - teilgenehmigte.\n\n6\n\nUnter Nr. 2 verfügte sie, dass die Entgelte nur für die bislang geschlossenen und \nbis zum 03.11.1999 zu schließenden Zusammenschaltungsverträge gelten sollten, \nsoweit die Leistungen in dem jeweiligen Vertrag vereinbart seien.\nFerner befristete die RegTP unter Nr. 3 die Genehmigung zu 1. a) bis zum \n31.12.1999, die Genehmigungen zu 1. b), c) und d) bis längstens zum 31.12.1999 \nund lehnte den Antrag im Übrigen ab (Nr. 4). Schließlich stellte sie hinsichtlich der \nLeistung DTAG-O.10 fest, dass die Klägerin insoweit nicht über eine marktbeherr-\nschende Stellung verfüge und über den diesbezüglichen Genehmigungsantrag daher \nnicht zu entscheiden gewesen sei. \nZur Begründung führte sie unter anderem aus: \nDie Entgelte für die Transportleistungen im Netz der Klägerin seien genehmigungs-\npflichtig nach § 39 1. Alt. TKG, da es sich um Entgelte für die Gewährung eines Netz-\nzugangs nach § 35 TKG handele. Unter Netzzugang im Sinne des § 35 TKG sei nicht \nlediglich der Anspruch auf physisch-logischen Anschluss zu verstehen. Der \nNutzungsanspruch sei vielmehr umfassend und beziehe sich auf alle Leistungs-\nmerkmale des Netzes, insbesondere auch auf die über das Netz verfügbaren Leis-\ntungen. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Verbindungsleistungen ICP-Z.4, ICP-O.6 \nund ICP-O.11 der Auffassung sei, dass sie diese Leistungen vom jeweiligen ICP als \nVorprodukt einkaufe und es sich daher wirtschaftlich um ein Entgelt des ICP handele, \nentfalle hierdurch nicht die Genehmigungspflicht der Entgelte für die genannten Ver-\nbindungsleistungen. Die Klägerin erhalte nämlich für den Transport der Verbindun-\ngen in ihrem Netz und für ersparte Aufwendungen des ICP eine Erstattung, die sie \nvon dem an den ICP zu zahlenden Entgelt einbehalte. Die Entgelte für die genannten \nLeistungen unterlägen insoweit der Genehmigungspflicht, als es sich um Entgelte für \ndie von der Klägerin erbrachte Transportleistung handele. Unabhängig von der ge-\nwählten Vertragskonstruktion bezüglich des Entgelts erbringe die Klägerin diese Leis-\ntungen, für die sie von ihren ICP ein Entgelt verlange. \nBei der Leistung DTAG-Z.7 handele es sich ebenfalls um eine über das Netz der \nKlägerin erbrachte Leistung, die der Genehmigungspflicht nach § 39 1. Alt. TKG \nunterliege. \nDie Klägerin verfüge auf dem jeweils sachlich und räumlich relevanten Markt für die \ngenannten Leistungen auch über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 GWB. \nDie Anträge der Klägerin seien schließlich dahingehend umzudeuten gewesen, dass \nsie die Genehmigung der konkreten, in den jeweiligen Verträgen vereinbarten \nEntgelte beantragt habe, weil eine vom konkreten Einzelfall losgelöste \nEntgeltgenehmigung nach § 39 TKG nicht vorgesehen sei. \n\n7\n\nAm 29.11.1999 (einem Montag) hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. \n\n8\n\nSie trägt vor:\nSie halte an ihrer auch in zahlreichen anderen Verfahren geäußerten \nRechtsauffassung fest, wonach § 39 TKG keine Genehmigungspflicht der Entgelte \nfür alle Leistungen begründe, die von \"wesentlicher Bedeutung\" für die Realisierung \neines Netzzugangs seien, sondern die Genehmigungspflicht auf Leistungen \nbeschränkt sei, die der physischen und logischen Verbindung von Netzen dienten. \nDes Weiteren bestehe hinsichtlich der Entgelte ICP-Z.4, -O.6 und -O.11 auch \ndeshalb keine Genehmigungspflicht nach § 39 TKG, weil es sich lediglich um \nAbzugsposten handele, die der Bestimmung der Höhe des nicht \ngenehmigungspflichtigen Entgelts des ICP dienten. Die Entgelte für die \nTerminierungsleistungen ICP-Z.4, -O.6 und -O.11 seien Entgelte, die vom jeweiligen \nZusammenschaltungspartner für den Teil der Verbindungen, der im Netz des ICP \nverlaufe, sowie für die Nutzung der Mehrwertdienste, der Shared-Cost-Dienste oder \ndes 0700-Service im Netz des ICP verlangt würden. Es handele sich nicht um \nEntgelte der Klägerin, sondern um Entgelte des jeweiligen Zusam-\nmenschaltungspartners. Die Klägerin könne der Genehmigungspflicht aber nur für \nEntgelte unterliegen, die von ihr selbst erhoben würden. Für die vorliegend in Rede \nstehenden Entgelte bedürfe daher allenfalls der ICP der Genehmigung. Auch soweit \ndie Beklagte der Auffassung sei, die Genehmigungspflicht bestehe im Hinblick auf \neine \"Erstattung\", die die Klägerin von dem jeweiligen Zusammenschaltungspartner \nfür den Transport der Verbindungen in ihrem Netz erhalte, sei diese Annahme falsch. \nZwar sei es richtig, dass das von der Klägerin an den Zusammenschaltungspartner \nzu zahlende Entgelt ermittelt werde, indem von dem Wert für die Gesamtleistung \nICP-Z.4, -O.6 und -O.11 unter anderem derjenige Betrag in Abzug gebracht werde, \nder auf den Transport der Verbindung im Netz der Klägerin entfalle. Dieser \nAbzugsposten sei jedoch kein eigenständiges Entgelt, das die Klägerin gegenüber \nihrem Zusammenschaltungspartner erhebe. Es handele sich vielmehr um eine reine \nRechengröße, die der Bestimmung des Werts derjenigen Leistung diene, die der \nZusammenschaltungspartner gegenüber der Klägerin erbringe. \nIn Bezug auf diesen Abzugsposten sei eine Genehmigungspflicht auch deshalb nicht \ngerechtfertigt, weil diesem keine entsprechende Leistung der Klägerin gegenüber \ndem Zusammenschaltungspartner zugrunde liege. Der Transportanteil im Netz der \nKlägerin sei keine Leistung, welche die Klägerin gegenüber ihrem \nZusammenschaltungspartner erbringe, sondern eine ausschließlich gegenüber dem \nEndkunden erbrachte Leistung. Im Verhältnis zum Zusammenschaltungspartner sei \ndie Leistungsbeziehung allein auf den Einkauf eines Vorprodukts durch die Klägerin \nbeim ICP beschränkt. \n\n9\n\nIm Übrigen habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer \neinzelvertragsunabhängigen und auf einen standartvertragsbezogenen sowie auf \nden Zeitpunkt der Antragstellung, den 18.08.1999, zurückwirkenden \nEntgeltgenehmigung.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n 1. den Bescheid der RegTP vom 27.10.1999 insoweit\n aufzuheben, als in ihm die Entgelte für die Leistun-\n gen DTAG-Z.7, ICP-Z.4, ICP-O.6 und ICP-O.11 ge-\n nehmigt worden sind, und festzustellen, dass eine\n Genehmigungspflicht für diese Entgelte nicht be-\n steht,\n\n12\n\n 2. hilfsweise,\n unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der \n RegTP vom 27.10.1999 die Beklagte zu verpflich-\n ten, die erteilte Genehmigung im Wege einer vom\n konkreten Einzelfall losgelösten Entgeltgenehmigung \n rückwirkend zum 18.08.1999 zu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor:\nEntgelte für Verbindungsleistungen unterlägen grundsätzlich der \nGenehmigungspflicht nach § 39 1. Alt. TKG. Bei den in Rede stehenden Leistungen \nhandele es sich um derartige Verbindungsleistungen.\n\n16\n\nDem Einwand der Klägerin, es gehe vorliegend wirtschaftlich um ein Entgelt des \nICP, wohingegen die ihr zustehende Erstattung für den Transport der Verbindung in \nihrem Netz eine bloße Rechengröße sei, um den Wert der Leistung des ICP und das \nan diesen zu zahlende Entgelt zu ermitteln, könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin \nerhalte für den Transport der Verbindung in ihrem Netz und für ersparte \nAufwendungen des ICP eine Erstattung, die sie von dem an den ICP zu zahlenden \nEntgelt einbehalte. Im Falle der Leistung ICP-O.6 führe dies teils dazu, dass der von \nder Klägerin geltend gemachte Erstattungsbetrag höher sei als das Entgelt, welches \nder ICP von ihr erhalte, so dass dieser den Differenzbetrag an die Klägerin zahle. \nDes Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin unabhängig von der \ngewählten Vertragskonstruktion eine Transportleistung in ihrem Netz erbringe, für die \nsie von ihrem ICP ein Entgelt erhalte. Ob dieses vom ICP an die Klägerin gezahlt \nwerde oder ob sie es von einem an den ICP zu zahlenden Entgelt einbehalte, sei \nunerheblich. \n\n17\n\nDie Klägerin habe auch nur einen Anspruch auf Erteilung einer auf einen \nEinzelvertrag bezogenen Entgeltgenehmigung. Schließlich sei eine rückwirkende \nEntgeltgenehmigung ausgeschlossen. Insoweit verweist die Beklagte auf ihre \ndiesbezüglichen Ausführungen in zahlreichen parallelen Verfahren. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist im Wesentlichen unbegründet.\n\n21\n\nDer Hauptantrag zu 1) ist zwar als kombinierter Anfechtungs- und \nFeststellungsantrag zulässig,\n\n22\n\n vgl. hierzu u.a. die Ausführungen des Gerichts in den \nUrteilen vom 09.11.2000 - 1 K 10406/98 -, vom 02.05.2002 - 1 \nK 8007/98 - und vom 24.02.2003 - 1 K 4553/00 - ,\n\n23\n\njedoch in der Sache unbegründet, da die Entgelte der Klägerin für die \nVerbindungsleistungen DTAG-Z.7 und ICP-Z.4, ICP-O.6 ICP-O.11 - soweit Letztere \nden Transport im Netz der Klägerin betreffen - genehmigungspflichtig sind.\n\n24\n\nNach § 39 1. Alt. TKG gilt § 25 Abs. 1 TKG, und damit die dort geregelte \nRechtsfolge der Genehmigungspflicht, für die Regulierung der Entgelte \"für die \nGewährung eines Netzzugangs nach § 35\". Diese Voraussetzung ist bezüglich der \nhier in Rede stehenden Leistungen der Klägerin erfüllt.\n\n25\n\nWas unter \"Gewährung eines Netzzugangs\" zu verstehen ist, hat die Kammer \nbereits in zahlreichen Verfahren ausgeführt und hierbei entschieden, dass hierunter \nnicht nur die Herstellung der physischen und logischen Netzverbindung fällt, sondern \nall das, was eine Nutzung des Netzzuganges erst ermöglicht bzw. für diese \nwesentlich ist, insbesondere auch die über den physischen Anschluss erbrachten \nVerkehrs- bzw. Verbindungsleistungen.\n\n26\n\nso für Verbindungsleistungen für Anbieter von Corporate-\nNetwork (AfCN): Urteil vom 6.4.2000 - 1 K 7606/97 -, Juris; für \ndie Basisleistungen DTAG-B.1 und B.2: Urteil vom 10.5.2001 - \n1 K 9222/97 -, Juris; für die optionalen Leistungen DTAG-O.1 \nbis O.5: Urteil vom 06.02.2003 -1 K 8003/98 -, Juris.\n\n27\n\nDenn eine vor allem am Sinn und Zweck der ex-ante-Entgeltregulierung \norientierte Auslegung ergibt, dass § 39 TKG die Geltung der \nEntgeltregulierungsvorschriften im ehemals monopolistischen Festnetzbereich nicht \nnur für die Herstellung des Zugangs als solchen, sondern auch für alle Leistungen \nanordnen will, die wesentlich für die Nutzung eines besonderen Netzzugangs sind. \nWie die Legaldefinition des Netzzugangs in § 3 Nr. 9 TKG zeigt, gehört dazu auch \nder Zugriff auf Funktionen des zugänglich gemachten Netzes sowie auf die darüber \nerbrachten Telekommunikationsdienstleistungen. Ähnlich hat das OVG NRW im \nAfCN-Fall \n\n28\n\nBeschluss vom 27.11.2001 -13 A 2940/00- \n\n29\n\nausgeführt, die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 TKG umfasse auch die \nüber das verbundene Netz typischerweise erbrachten und nennenswerten \nLeistungen.\n\n30\n\nHiervon ausgehend gehören die vorliegenden Verbindungsleistungen DTAG-Z.7, \nICP-Z.4, ICP-O.6 und ICP-O.11 zur \"Gewährung eines besonderen Netzzuganges\". \nDiese sind wesentlich für die Nutzung des besonderen Netzzugangs bzw. stellen \ntypischerweise erbrachte oder nennenswerte Leistungen im Sinne der genannten \nOVG-Rechtsprechung dar, da es sich jeweils um Transport- bzw. Transitleistungen \nim Telefonnetz der Klägerin zu verschiedenen Diensteplattformen ( \nAuskunftdiensten, Mehrwertdiensten 0190 1 bis 9, Shared-Cost-Diensten, 0700 \nService ) im Netz des ICP handelt, ohne die die netzübergreifende Erreichbarkeit \ndieser Diensteplattformen für die Endkunden/Nutzer nicht sichergestellt wäre. Die \njeweiligen ICP könnten m.a.W. ihre ICAs ohne diese Verbindungsleistungen nicht in \nder Weise nutzen, wie dies dem Zweck und Potential eines besonderen Netzzugangs \nentspricht, ohne dass es etwa auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme der \ngenannten Leistungen ankäme, \n\n31\n\nvgl. VG Köln, Urteil der Kammer vom 06.02.2003 - 1 K \n8003/98 -, a.a.O. \n\n32\n\nHinsichtlich der Verbindungsleistungen ICP-Z.4, ICP-O.6 und ICP-O.11 steht der \nAnnahme der Genehmigungspflicht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, \nes handele sich nicht um von ihr, sondern vom jeweiligen ICP erbrachte \nVerbindungsleistungen, die sie als Vorleistungen einkaufe, und es gehe um vom ICP \nerhobene Entgelte, für die allenfalls der ICP, nicht dagegen die Klägerin einer \nGenehmigung bedürfe. Zwar handelt es sich bei den o.g. Tarifen formal um solche \ndes ICP ( vgl. u.a. Leistungsbeschreibung ICP-Z.4, Nr. 1 ). Jedoch ergibt sich aus der \nPreisausgestaltung in Nr. 5 der jeweiligen Leistungsbeschreibung und der \nPreisberechnung nach der jeweiligen Preisliste ( vgl. Nr. 2 ), dass von dem für die \nLeistung des ICP berechneten Preis \n( der im Übrigen nicht nach dessen AGB, sondern auf der Basis des AGB-Preises für \nden vergleichbaren Dienst der Klägerin berechnet wird ) ersparte Aufwendungen \ndes ICP für von der Klägerin erbrachte Leistungen ( u.a. Transportleistungen im Netz \nder Klägerin ) in Abzug gebracht werden. Dementsprechend ist in der von der \nKlägerin vorgelegten Preiskalkulation die von ihr erbrachte Transportleistung mit \nUrsprung im eigenen Netz ( basierend auf DTAG-B.2 ) oder im Netz fremder \nVerbindungsnetzbetreiber ( basierend auf DTAG-O.2 ) zum VNB/SP näher \numschrieben ( BA I, 30ff ). Die in Rede stehenden ICP-Tarife regeln deshalb auch \nentgeltliche Verbindungsleistungen der Klägerin. Nur für diese \nVerbindungsleistungen enthält der angefochtene Bescheid unter Nr. 1 b) bis d) \nEntgeltgenehmigungen, wie die jeweilige Formulierung \"Entgelte für den Transport \nim Netz der Antragstellerin\" zeigt.\n\n33\n\nSoweit die Klägerin dem entgegengehalten hat, sie erbringe nur eine Leistung \ngegenüber ihrem Endkunden, für deren Erbringung sie Vorprodukte bei den ICP \neinkaufe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, da die Klägerin die von ihr \nerbrachte Transportleistung den ICP durch Geltendmachung ihrer \nTransportkostenerstattung in Rechnung stellt. Hierzu bestünde keine Veranlassung, \nwenn sie gegenüber dem ICP keine Leistung erbringen würde. Sähe man dies \nanders, hätte die Klägerin bei über einen besonderen Netzzugang erbrachten \nwechselseitigen Verbindungsleistungen stets die Möglichkeit, sich durch \nDeklarierung der für ihre eigenen Leistungen verlangten Entgelte als \"Abzugsposten, \nErstattungen\" etc. der Genehmigungspflicht zu entziehen und die Vorschrift des § 39 \nTKG zu unterlaufen.\n\n34\n\nDass die Klägerin auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für die in \nRede stehenden Leistungen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, ist im \nangefochtenen Bescheid unter Nr. 3 zutreffend ausgeführt und zwischen den \nParteien nicht umstritten.\n\n35\n\nDer Hilfsantrag hat nur teilweise Erfolg.\n\n36\n\nEr ist unbegründet, soweit die Klägerin mit ihm eine einzelvertragsunabhängige \nGenehmigung erstrebt. Diese Rechtsfrage haben die Kammer und das OVG bereits \nmehrfach - zu Lasten der Klägerin - entschieden,\n\n37\n\nvgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2003 - 13 A \n362/01 - ; VG Köln, Urteil vom 06.02.2003 - 1 K 8003/98 -, \na.a.O. .\n\n38\n\nDie den Beteiligten bekannten Gründe brauchen deshalb nicht nochmals \ndargelegt zu werden.\n\n39\n\nDer Hilfsantrag hat hingegen Erfolg, soweit er auf eine auf den 18.08.1999 zurückwir-\nkende Genehmigung des unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheides aufgeführten \nEntgeltes gerichtet ist. Die Kammer und das OVG NRW\n\n40\n\nvgl. u.a.: VG Köln, Urteil vom 30.08.2001 -1 K 9669/98-, \nJuris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2001 -13 B 1362/01-, \nNVwZ 2002, 496 ff.\n\n41\n\nhaben die Frage der rückwirkenden Erteilung der Genehmigung von \nWettbewerberentgelten bereits mehrfach bejaht. Die Gründe sind den Beteiligten \nbekannt und müssen daher ebenfalls nicht wiederholt werden.\nHinsichtlich des Zeitpunktes der Rückwirkung war wegen der Einzelvertragsbezogen-\nheit der Entgeltgenehmigung im Grundsatz auf die jeweiligen Vertragsabschlüsse mit \nVereinbarungen über die in Rede stehenden Verbindungsleistungen abzustellen. So-\nweit die Daten der Vertragsabschlüsse vor dem von der Klägerin beantragten \nRückwirkungsdatum 18.08.1999 liegen, musste es allerdings bei der Rückwirkung \nzum 18.08.1999 verbleiben, da die Kammer ansonsten entgegen § 88 VwGO über \ndas Klagebegehren hinausgegangen wäre. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. \n\n44\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO, die der Sprungrevision auf § 134 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-12/1-k-10466-99","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-12/1-k-10466-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292254","retrieved":"2026-07-09 03:12:53.881544+00:00"}}