{"status":"available","doknr":"OLD292253","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0612.16K12168.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-06-12","aktenzeichen":"16 K 12168/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des\n Bundesamtes vom 30. November 1999 verpflichtet festzustellen, dass in der \n Person der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG \n hinsichtlich des Heimatstaates Togo vorliegen; im Übrigen wird die Klage \n abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu \n1/3.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie 1984 geborene Klägerin ist togoische Staatsangehörige. Sie gehört zum \nStamme der Kotokoli. Nach eigenen Angaben reiste sie am 14. Januar 1999 auf dem \nLandweg von Belgien aus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Juni 1999 \nbeantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nBei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge ( Bundesamt ) am 6. Juli 1999 trug die Klägerin vor, sie habe vor ihrer \nAusreise in Lome bei ihrer Tante gelebt. Ihre Mutter habe sie verlassen, als sie noch \nein kleines Kind gewesen sei; ihr Vater sei vor einigen Jahren gestorben. Ihre Groß-\neltern und ihr Onkel väterlicherseits hätten sie mehrfach aufgefordert, in ihr Heimat-\ndorf zurückzukehren, um dort zu heiraten und sich beschneiden zu lassen. Der Bru-\nder ihres Vaters habe sie mehrmals in der Schule aufgesucht und versucht, sie mit-\nzunehmen. \nEs sei ihr jedoch gelungen zu fliehen. Aus Furcht vor ihm, habe sie die Schule nicht \nmehr besucht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. November 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKlägerin und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Ab-\nschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte die \nKlägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Togo an. \n\n5\n\nAm 16. Dezember 1999 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nSie wiederholt zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n 30. November 1999 zu verpflichten,\n a) sie als Asylberechtigte anzuerkennen,\n b) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n c) festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist sie auf die Gründe ihres Bescheides.\n\n12\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen angehört \nworden.\n\n14\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung von Ab-\nschiebungshindernissen beantragt; im übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n18\n\nDas gilt schon deswegen, weil die Klägerin auf dem Landweg von Belgien kom-\nmend in das Bundesgebiet eingereist ist. Auf Art. 16a Abs. 1 GG kann sich nämlich \nnicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder \naus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens \nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Men-\nschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Ge-\nmäß § 26a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I sind solche sicheren Drittstaaten außer \nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Länder Finnland, Norwe-\ngen, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik. Damit ist jeder, der \nauf dem Landweg \nnach Deutschland gekommen ist, notwendigerweise aus einem solchen Drittstaat \neingereist. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - \nNVwZ 1996, 700 ff; BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 - \nNVwZ 1996, 197.\n\n20\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n21\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n22\n\nDie Klägerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie politischer Verfolgung \nin diesem Sinne ausgesetzt war, bzw. bei Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt \nsein wird.\n\n23\n\nNach Artikel 16a Grundgesetz (GG) i. V. m. den Bestimmungen des \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als \nAsylberechtigte anerkannt. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche \nVerfolgung; sie ist \"politisch\", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nAsylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse \nGrundentscheidung oder unverfügbare Merkmale des Asylbewerbers, die sein \n\"Anderssein\" prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nsozialen Gruppe).\n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.07.1989 - 2 \nBvR 502/86 u. a. - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 101 (102) = \nBVerfGE 80, 315; Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, \n142.\n\n25\n\nDie Gefahr politischer Verfolgung ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei \nverständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann \nanzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe qualitativ größeres \nGewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.03.1988 -\n 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, 150.\n\n27\n\nHat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, so ist Asyl zu gewähren, \nwenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE \n54, \n341, 360; Beschluss vom 10.07.1989, - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, \n315, \n344 f.\n\n29\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 \nVwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden \nTatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat \nder Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82; vom \n16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.\n\n31\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht als politisch Verfolgte \nanzusehen.\n\n32\n\nDie Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Darlegung der Asylgründe mit \nkonkreten Einzelheiten voraus. Ersichtlich falsches, widersprüchliches oder sich \nsteigerndes Vorbringen ist geeignet, die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und \ndamit die Glaubhaftigkeit seines gesamten Vorbringens infrage zu stellen. Da das \nGericht in aller Regel weitgehend auf die Angaben des Asylbewerbers angewiesen \nist, kann es einen Sachverhalt regelmäßig nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn \nder Asylbewerber während des Verfahrens im wesentlichen gleichbleibende \nAngaben macht, diese Angaben einleuchtend und hinreichend wahrscheinlich sind \nund nicht erst sehr spät vorgetragene Gründe den Schluss aufdrängen, dass sie nur \nder Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, aber nicht der Wirklichkeit \nentsprechen.\n\n33\n\nNach diesen Gesichtspunkten kann die Klägerin nicht die Feststellung erreichen, \ndass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind.\n\n34\n\nEin Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht nämlich nur, wenn der Ausländer \nvor politischer, d.h. staatlicher Verfolgung bedroht ist,\n\n35\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997, BVerwGE 105, 306.\n\n36\n\nDie damit zu fordernde staatliche Verfolgung kann hinsichtlich des von der \nKlägerin geltend gemachten Gesichtspunktes der drohenden Beschneidung nicht \nangenommen werden, da eine solche in Togo keine staatliche Verfolgung ist. \nMaßnahmen der weiblichen Genitalverstümmelung gehen in Togo weder direkt vom \nStaat als zielgerichtete Maßnahme aus, noch sind sie ihm zuzurechnen. Vielmehr hat \nder Staat durch Gesetz vom 17. November 1998 ein Verbot der Beschneidung mit \nStrafandrohung ausgesprochen. Allerdings wurde hierdurch bislang noch nicht \nerreicht, dass die Tradition aufgegeben wurde. Aus dieser Tatsache ist jedoch nicht \nauf den fehlenden Einsatzwillen des Staates zu schließen, sondern der Grund hierfür \nliegt in der tiefen Verwurzelung der Praxis der Beschneidung in bestimmten \nBevölkerungsteilen, so auch in der Ethnie der Kotokoli, der die Klägerin \nangehört,\n\n37\n\n vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Oktober 2002.\n\n38\n\nHieraus ist einmal zu folgern, dass eine Beschneidung in Togo nicht als \nzielgerichtete Verfolgungshandlung des Staates angesehen werden kann. \nAngesichts der Gesetzgebung vom 17. November 1998 ist die in Togo gleichwohl \ndurchgeführte Beschneidung aber auch nicht dem Staat zuzurechnen. Auch wenn \ndie Gesetzeslage bislang wenig Ergebnisse zeigt, ist durch sie dennoch der \ngrundsätzliche Wille zur Schutzgewährung dokumentiert. Eine Durchsetzung des \nVerbotes scheitert nicht am Staat, sondern an der Tatsache, dass die Praxis in den \nentsprechenden Bevölkerungsteilen tief verwurzelt ist und das Gesetz damit nicht auf \nAkzeptanz stößt. \n\n39\n\nDanach kann für die Klägerin eine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung nicht \nfestgestellt werden. Die Asylantragstellung ist nicht geeignet, sie in das Blickfeld to-\ngoischer Behörden zu rücken und dadurch der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen \nauszusetzen.\n\n40\n\nDie Klage hat jedoch Erfolg, soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse bestehen. Es besteht ein Abschiebungshindernis nach § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG , da der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Togo eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.\n\n41\n\nDies folgt aus der Zugehörigkeit der Klägerin zur Ethnie der Kotokoli. Bei dieser \nEthnie ist die Häufigkeit der Beschneidung in Togo mit am Größten. Auch angesichts \nder neuen Gesetzeslage ist insoweit nicht von einer wesentlichen Änderung \nauszugehen. Vielmehr lassen es traditionelle Stammes- und Familienstrukturen \nwenig wahrscheinlich erscheinen, dass die in bestimmten Volksgruppen verwurzelte \nTradition auf breiter Basis aufgegeben wird, da es bislang an einem Umdenken in der \nBevölkerung fehlt,\n \n vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Oktober 2002, VG Aachen, \n Urteil vom 26. Juni 2001 - 5 K 2805/96.A -mit weiteren Nachw..\n\n42\n\nFür die Klägerin besteht die Gefahr der Beschneidung auch mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit. In Togo und insbesondere für die Region der Kotokoli besteht ein \nstarker Druck durch Verwandte und die Dorfgemeinschaft; eine unbeschnittene Frau \nwürde dort abgelehnt mit der Folge der sozialen Außenseiterstellung. Die Weigerung, \nsich beschneiden zu lassen, hat in der Regel harte soziale Sanktionen und soziale \nÄchtung zur Folge.\n\n43\n\nEine inländische Fluchtalternative kann für die Klägerin nicht angenommen \nwerden. Die Klägerin kann sich dem sozialen Druck auch in anderen Landesteilen \nnicht entziehen. Insbesondere kann sie sich dem Druck nicht durch Wohnsitznahme \nin der Hauptstadt Lome entziehen,\n\n44\n\n in diesem Sinne : VG Aachen, Urteil vom 26. Mai 2001 -5 K 2805/ 96.A -,\n VG Ansbach, Urteil vom 13. August 2001 - AN 2 K 98.32666 -,\n VG Sigmaringen, Urteil vom 26. Juni 2001 - A 3 K 11125/99 -,\n VG München, Urteil vom 6. März 2001 - M 21 K 98.51167 -,\n VG Schwerin, Urteil vom 16. Januar 2001 - 1 B 942/ 00 As -.\n A.A. VG München,Urteil vom 10. April 2001 - M 29 K 01.50058-\n VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2001 - AN 2 K 99.32570 -,\n VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 15 a K 1500/99.A -.\n\n45\n\nDie Klägerin ist nämlich selbst dort mehrmals von ihren Verwandten aufgesucht \nund aufgefordert worden, in das Heimatdorf zurückzukehren und die Beschneidung \nvornehmen zu lassen. Als Alternative bliebe der Klägerin daher nur, in andere \nLandesteile zu fliehen. Aufgrund ihres jugendlichen Alters und fehlender familiärer \nBindungen wird es ihr jedoch dort schwerlich möglich sein, eine eigene Existenz zu \ngründen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-12/16-k-12168-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-12/16-k-12168-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292253","retrieved":"2026-07-09 03:12:53.797401+00:00"}}