{"status":"available","doknr":"OLD292386","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0604.15L115.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"15 L 115/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zuletzt gestellte Antrag des Antragstellers\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \nBeförderungen von aktuell mit sechs Punkten beurteilten \nBeamtinnen/Beamten sowie der mit sieben Punkten beurteilten \nBeamtinnen/Beamten\n\n4\n\nB. , E. \nC. , S. \nC1. , S1. \nC2. , G. \nG1. , E1. \nH. , N. \nL. , N. \nL1. , N1. \nM. , U. \nN2. , N3. \nN4. , S2. \nP. , S3. \nT. , B1. \nT1. , S4. \nT2. , G2. \nT3. , T4. \nW. , E2. \nX. , U1. \nA. , B2. \n\n5\n\nnach Besoldungsgruppe A 11 vorzunehmen, solange nicht über den \nWiderspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, \n\n6\n\nhat keinen Erfolg. \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden summarischen \nVerfahrens ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der \nAntragsgegnerin zu Gunsten der genannten Beamtinnen und Beamten getroffene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung \ngefunden hätte.\n\n8\n\nDie Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene \nMöglichkeit der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene \nAuswahlentscheidung reicht für den Erfolg des Antrages auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft \nzu machen, dass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des \nVerfahrens derjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre.\n\n9\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 - und vom 09.11.2001 - 1 B \n1146/01 -, m.w.N..\n\n10\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches ist vor allem das Recht, dass unter \nanderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. \nBeförderungsdienstposten die Auswahl nach den durch Artikel 33 Abs. 2 GG \nverfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und § 1 \nBLV einfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese \n(Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor \nallem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen \nwird.\n\n11\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, \nvom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - und vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 - unter \nHinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 05.09.2000 - 12 B 1132/00 - und \nvom 22.06.1998 \n- 12 B 698/98 -, DRIZ 1998, 426.\n\n12\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, \ndass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an \nRegel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in Wahrnehmung des \ninsoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und n a c h v o l l z i e h b a r in Beachtung \ndes Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. \n\n13\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - \nund vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des \nBewerbungsverfahrensanspruches auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 5. Auflage, 2001, Rdrn. 41.\n\n14\n\nGemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers nicht vor. Die \nAuswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist materiell-rechtlich nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung und verfahrensrechtlich nachvollziehbar in \nBeachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen worden. \n\n15\n\nSoweit in Betracht kommt, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die \nVerletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches beruhe auf einem Mangel in den \nzugrunde gelegten Anlassbeurteilungen aus dem Jahr 2002, gilt folgendes:\n\n16\n\nDie Frage der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung in einem auf die \nUntersagung einer Beförderung oder Stellenbesetzung gerichteten vorläufigen \nRechtsschutzverfahren unterliegt keiner umfänglichen und abschließenden Prüfung, \nda dies nicht mit dem zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen \nVerwaltung unerlässlichen Erfordernis zeitnaher Besetzung freier oder \nfreigewordener Dienstposten zu vereinbaren wäre. Eine volle Überprüfung der \nBeurteilungen vermag das Eilverfahren schon nach seinem Charakter als bloß \nsummarisches, vorläufiges Verfahren nicht zu leisten, zumal in einer Vielzahl von \nBeurteilungsverfahren Beweisaufnahmen (z. B. Anhörung von Beurteilern) \nerforderlich sind. Auf Grund dessen ist es gerechtfertigt, im Rahmen eines \nVerfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz von der Maßgeblichkeit \nder erstellten dienstlichen Beurteilungen auszugehen.\n\n17\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - und vom 05.04.2001 - 1 B 1877/00 \n-.\n\n18\n\nOb von diesem Grundsatz erst dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die \nFehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung offen zu Tage tritt bzw. ein \noffensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.02.2001 - 12 B 54/01 - und vom \n05.09.2000 - 12 B 1132/00 - m. w. N.\n\n20\n\noder ob es bereits ausreicht, wenn ein zur Überprüfung der dienstlichen \nBeurteilung eingeleitetes Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich Erfolg \nhätte, \n\n21\n\nvgl. zum Streit dieser Auffassungen: OVG NRW, Beschluss vom \n05.04.2001 \n- 1 B 1877/00 -, \n\n22\n\nist streitig, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass ein Verfahren zur Überprüfung der dienstlichen \nBeurteilung des Antragstellers, die unter dem 10.10.2002 und dem 14.10.2002 \nerstellt worden ist, überwiegend wahrscheinlich Erfolg hätte: \n\n23\n\nZunächst ist die Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht aufgrund eines \nVerfahrensfehlers deswegen rechtswidrig, weil kein schriftlicher Beurteilungsbeitrag \nüber die Tätigkeit des Antragstellers für seine Tätigkeit bei der \"Besonderen \nAufbauorganisation USA\" (BAO USA) eingeholt worden ist. Ein förmlicher \nBeurteilungsbeitrag ist weder nach den Richtlinien für die Beurteilung der \nBeamten/Beamtinnen im nachgeordneten Geschäftsbereich des BMI (ohne BGS) \nvom 01. März 2000 (Beurteilungsrichtlinien) noch nach den \nAusführungsbestimmungen des BKA (BKA-Ausführungsbestimmungen) zu den \nBeurteilungsrichtlinien erforderlich: \n\n24\n\nGemäß Ziffer 3.4 der Beurteilungsrichtlinien ist ein Beurteilungsbeitrag zu \nerstellen beim Wechsel oder Ausscheiden des Erstbeurteilers (Ziff 3.4.1) oder bei \nWechsel, Ausscheiden oder völliger Freistellung des zu beurteilenden Beamten (Ziff. \n3.4.2). Hier ist weder der eine noch der andere Fall gegeben. Ausweislich der \nAusführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 05.05.2003 ist eine BAO \nkeine selbständige Organisationseinheit, weswegen der Beamte auch während \nseiner Tätigkeit bei der BAO seiner bisherigen Organisationseinheit angehört. \nDemzufolge wurde durch die Tätigkeit des Antragstellers bei der BAO USA weder ein \nWechsel des Antragstellers noch ein Wechsel des Erstbeurteilers ausgelöst. \n\n25\n\nWar demnach die Erstellung eines förmlichen Beurteilungsbeitrages nicht \nzwingend vorgeschrieben, ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die \nvom Antragsteller in seiner Zeit bei der BAO erbrachten Leistungen bei der \nErstellung der Beurteilung außer Acht gelassen worden sind. Denn unter dem Punkt \n\"Weitere Begründung zu III Leistungsbewertung\" der Beurteilung heißt es:\" \nBerücksichtigt wurden seine vom Abschnittsleiter als hervorragend bewerteten \nLeistungen in der BAO \"USA\" in der Hinweisbearbeitung - zuletzt vertretungsweise \nals Leiter dieses Unterabschnitts.\" \n\n26\n\nDiese Ausführungen in der Anlassbeurteilung des Antragstellers zeigen ferner, \ndass die Behauptung des Antragstellers, bei seiner Aufnahme in eine Reihungsliste \nhätten seine Leistungen bei der BAO USA nicht berücksichtigt werden können, nicht \nzutrifft. Denn die zitierten Äußerungen stammen ersichtlich vom Erstbeurteiler, \ndessen Entwurf nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz \nvom 03.02.2003 Grundlage der Reihungslisten gewesen ist. Die Behauptung des \nAntragstellers träfe nur dann zu, wenn seine Note bereits zu einer Zeit festgestanden \nhätte, zu der seine Tätigkeit bei der BAO USA noch nicht abgeschlossen war. Dies \nist indes angesichts des zeitlichen Ablaufs - die Tätigkeit des Antragstellers bei der \nBAO USA endete bereits im Januar 2002, der Beurteilungszeitraum erstreckte sich \ndarüber hinaus bis Ende Februar 2002 - nicht überwiegend wahrscheinlich. \n\n27\n\nNach alledem ist die als hervorragend bewertete Tätigkeit des Antragstellers bei \nder BAO USA jedenfalls bei summarischer Prüfung der Sachlage in die \nAnlassbeurteilung eingeflossen und wurde bei der Notenvergabe durch den \nZweitbeurteiler berücksichtigt. \n\n28\n\nDer Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Anlassbeurteilung \ndes Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Schlüssigkeit rechtswidrig \nist. \n\n29\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das \nGesamturteil einer Beurteilung nach § 41 Absatz 2 Bundeslaufbahnverordnung nicht \nnach dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen festzusetzen. Vielmehr sollen \nbei der \nBildung des Gesamturteils als einem Akt der Gesamtwürdigung der Leistungen des \nBeamten auch andere Umstände berücksichtigt werden. \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97 S. 128 ff. \nm.w.N..\n\n31\n\nDazu gehören z. B. der Vergleich der Leistungen der konkurrierenden Beamten \nuntereinander zur allgemeinen Maßstabswahrung, \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 Nr. \n16 zu § 40 BLV, \n\n33\n\naber auch, ob bestimmten Einzelmerkmalen ein besonderes Gewicht zukommt \noder aber ob die Einzelnote jeweils im oberen oder unteren Bereich angesiedelt \nist.\n\n34\n\nVorliegend hat der das Gesamturteil (§ 24 Abs. 2 der Verordnung über die \nLaufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes - KrimLV - ) \nfestsetzende Zweitbeurteiler, Herr LKD X1. , im Rahmen der Leistungsbewertung \nachtmal die Note \"6 Punkte\" und neunmal die Note \"7 Punkte\" vergeben. Aus diesen \nEinzelbewertungen lassen sich sowohl die Note \"6 Punkte\" als auch die Note \"7 \nPunkte\" ableiten. Denn der Zweitbeurteiler hat an den Antragsteller nahezu eine \nidentische Anzahl von Einzelnoten der Stufen \"6 Punkte\" bzw. \"7 Punkte\" vergeben. \nDies lässt es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Beurteilung \nwegen fehlender Schlüssigkeit neu erstellt werden müsste. Daran ändert auch die \nTatsache nichts, dass der Antragsteller bei den als besonders wichtig angegebenen \nEinzelmerkmalen stets die Note \"7 Punkte\" erhalten hat. Denn das Gesamturteil \nenthält eine zusätzliche, über die Bewertung der Einzelbewertungen hinausgehende \nLeistungseinschätzung, die der Zweitbeurteiler im vorliegenden Fall dahingehend \nvorgenommen hat, dem Antragsteller \"6 Punkte\" zu geben. Allenfalls müsste eine \nweitere Aufklärung des Sachverhalts - etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung \ndes Zweitbeurteilers - zu den Hintergründen der Herabsetzungen und der Vergabe \ndes Gesamturteils erfolgen, um die Gesamtplausibilität der Beurteilung endgültig zu \nüberprüfen. Eine derartige Überprüfung der Beurteilung auf Plausibilität muss indes \neinem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n35\n\nEine mangelnde Schlüssigkeit der Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der \nAntragsteller für seine Tätigkeit bei der BAO USA eine Leistungsstufe nach § 27 Abs. \n3 Bundesbesoldungsgesetz bekommen hat. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass \nnach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG eine Leistungsstufe nur bei \ndauerhaft herausragenden Leistungen festgesetzt werden kann, weswegen es \ndurchaus problematisch sein kann, dass eine Beurteilung lediglich mit einer \ndurchschnittlichen Note endet, obwohl an den beurteilten Beamten eine \nLeistungsstufe vergeben worden ist. \n\n36\n\n OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, IÖD 2002, S. 208, \n210. \n\n37\n\nJedoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Antragstellers bei \nder BAO USA nur einen Zeitraum von viereinhalb Monaten erfasste - ein Zeitraum, \nder bezogen auf den gesamten Beurteilungszeitraum von zwei Jahren von \nvergleichsweise geringer Dauer war. Deswegen musste allein aufgrund der in \ndiesem Zeitraum erbrachten Leistungen des Antragstellers noch keine Beurteilung \nmit einer Spitzennote resultieren. Auch definieren die Beurteilungsrichtlinien (Ziff 5.3) \ndie an den Antragsteller vergebene Note \"6 Punkte\" dahingehend, dass diese eine \nLeistung beschreibt, die \"den Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht, wobei \ngelegentlich hervorragende Leistungen erbracht werden\". Diese Notendefinition lässt \ndie Vergabe der Note \"6 Punkte\" auch bei zum Teil hervorragenden Leistungen zu. \n\n38\n\nNach alledem ist die Beurteilung des Antragstellers insgesamt schlüssig und \nnachvollziehbar. \n\n39\n\nDes Weiteren ist die Einordnung des Antragstellers in Reihungslisten sowie die \nHerabstufung des Antragstellers durch den Zweitbeurteiler nicht zu beanstanden: \n\n40\n\nZunächst genügt die vom Zweitbeurteiler in der Beurteilung für die Herabsetzung \ngegebene Begründung den Anforderungen von Ziff. 6 der BKA-\nAusführungsbestimmungen. Denn der Zweitbeurteiler hat nicht pauschal auf den \nBeurteilungsmaßstab hingewiesen. Er hat vielmehr näher erläutert, dass der \nAntragsteller aufgrund des quotenabhängigen Maßstabes hinter den Beamten im \nNotenbereich 7 gereiht ist. Dies bedeutet letztlich eine Einordnung des Antragstellers \nin das Leistungsspektrum der beurteilten Beamten, die nicht zu beanstanden ist. Die \nHerabsetzung ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil der Antragsteller - wie \ner vorträgt - eigentlich eine Leistung erbracht hat, die mit \"7 Punkten\" zu bewerten ist. \nInsoweit setzt er seine eigene Einschätzung seiner Leistung an die Stelle derjenigen \ndes Zweitbeurteilers, auf die es entscheidend ankommt. \n\n41\n\nDes Weiteren führt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufstellung von \nsog. Reihungslisten nicht dazu, dass ein auf Überprüfung der Anlassbeurteilung des \nAntragstellers gerichtetes Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Aussicht \nauf Erfolg hätte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich oder vom Antragsteller \nvorgetragen, dass sich diese Erstellung der Reihungslisten derart ausgewirkt hat, \ndass sie zu einer sachfremden Bewertung der Leistungen des Antragstellers geführt \nhätte. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass die Listen - in Ergänzung der \nBeurteilungsrichtlininien, die für die hier streitgegenständlichen Anlassbeurteilungen \nkein Instrumentarium zur Maßstabswahrung vorsehen - gerade auf der Basis der \nLeistungseinschätzungen des Erst- und des Zweitbeurteilers erstellt werden, um eine \nDifferenzierung und Beachtung der Richtwerte der Beurteilungsrichtlinien zu \ngewährleisten. Dies ist nicht zu beanstanden. \n\n42\n\nZuletzt sind die von der Antragsgegnerin dem Beförderungsverfahren zugrunde \ngelegten Anlassbeurteilungen nicht aufgrund der vom Antragsteller gerügten \nMaßstabsverschiebungen als Grundlage des Beförderungsverfahrens untauglich: \n\n43\n\nIm Rahmen des Beurteilungsdurchgangs des Jahres 2002 liegen die vom \nAntragsteller gerügten Maßstabsverschiebungen bei summarischer Prüfung des \nSachverhaltes nicht vor. Dies ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin mit \nSchriftsatz vom 05.05.2003 vorgelegten Statistik dieses Beurteilungsdurchgangs. \nNach dieser Statistik ist in den größeren Abteilungen des Bundeskriminalamtes (ST, \nOA, SG, KI und ZD) prozentual nahezu die gleiche Anzahl an Prädikatsnoten (7 \nPunkte und besser) vergeben worden (Abteilung ST: 4 % 9 Punkte, 36 % 7-8 Punkte; \nAbteilung OA: 3 % 9 Punkte, 35 % 7-8 Punkte; Abteilung SG: 0 % 9 Punkte, 38 % 7-\n8 Punkte; Abteilung KI: 0 % 9 Punkte, \n36 % 7-8 Punkte; Abteilung ZD: 0 % 9 Punkte, 40 % 7-8 Punkte). Diese Zahlen \ndeuten nicht überwiegend wahrscheinlich auf eine unterschiedliche Handhabung der \nin den Beurteilungsrichtlinien festgelegten Richtwerte in den verschiedenen \nAbteilungen des Bundeskriminalamtes hin. Soweit ausweislich der genannten \nStatistik in den kleinen Abteilungen des Bundeskriminalamtes (IT und ZV) \nPrädikatsquoten von 50 % auftreten, ist dies nicht zu beanstanden, da in derart \nkleinen Abteilungen die Richtwerte nur entsprechend herangezogen werden können. \n\n44\n\nAußer der zitierten Statistik spricht noch ein anderer Gesichtspunkt gegen die \nvom Antragsteller gerügte Maßstabsverschiebung: Die vom Kläger gerügte - nach \nAuffassung der Kammer nicht hinreichend glaubhaft gemachte - \nMaßstabsverschiebung hat sich jedenfalls nicht so ausgewirkt, dass in die \nstreitbefangene Auswahlentscheidung weniger Beamte aus der Abteilung des \nAntragstellers (ST) einbezogen worden wären als in anderen Abteilungen: Aus der \nAuflistung der Namen der zu befördernden Beamtinnen und Beamten vom \n19.12.2002 ergibt sich: Von den insgesamt 69 beurteilten Beamten dieser Abteilung \nsollen 31 (das entspricht 44,93 %) Beamte befördert werden - diese Zahl wird in den \nwegen ihrer Größe vergleichbaren Abteilungen OA, SG sowie ZD nicht übertroffen, \nsondern unterschritten: In der Abteilung OA sind von 148 beurteilten Beamten 62 zur \nBeförderung vorgesehen (entspricht 41,89 %), in der Abteilung SG 29 von 69 \nBeamten (42,03 %) und in der Abteilung ZD 41 von 98 Beamten (entspricht 41,84 \n%). \nInsgesamt hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ein wegen der \ngerügten Maßstabsverschiebung angestrengtes Verfahren zur Überprüfung seiner \nAnlassbeurteilung überwiegend wahrscheinlich Erfolg hätte. \n\n45\n\nInsoweit, als sich der Antragsteller auf eine Maßstabsverschiebung bei der \nvorherigen Beurteilung beruft, ist festzustellen, dass der Antragsteller gegen diese \nBeurteilung seinerzeit keinerlei Einwände erhoben hat. Dies führt dazu, dass die \nKammer diese Beurteilung des Antragstellers im streitbefangenen \nBeurteilungsverfahren als verbindlich zugrunde legt. Zwar verkennt die Kammer \nnicht, dass es sich bei einer Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, dass \ninsoweit also eine förmliche Bestandskraft dieser Beurteilung nicht in Betracht \nkommt. Indes ist zu beachten, dass diese Beurteilung bereits im Jahr 2000 erstellt \nworden ist. Dies führt dazu, dass inzwischen Einwendungen des Antragstellers \ngegen diese Beurteilung ausgeschlossen sind, weshalb die damalige Beurteilung des \nAntragstellers für beamtenrechtliche Entscheidungen verbindlich mit zugrunde gelegt \nwerden kann. Dies gilt auch für das hier streitgegenständliche \nBeförderungsauswahlverfahren. \n\n46\n\nZuletzt führt auch der vom Antragsteller hervorgehobene Gesichtspunkt, es \nwürden aufgrund der Vorbeurteilung Beamte befördert, die bei der Anlassbeurteilung \ndes Jahres 2002 bereits vom Erstbeurteiler nur die Note \"6 Punkte\" erhalten hatten \nund die deswegen schlechter als der Antragsteller einzuschätzen seien, nicht zu \neiner Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Denn \ninsoweit stellt der Antragsteller zu Unrecht auf die Note des Erstbeurteilers ab, um \neine bessere Bewertung seiner eigenen Leistung zu begründen. Diese ist indes nicht \nmaßgeblich, sondern die abschließende Bewertung durch den Zweitbeurteiler. \n\n47\n\nDa insgesamt eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des \nAntragstellers nicht ersichtlich ist und deswegen kein Anordnungsanspruch besteht, \nwar der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. \n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz \n(GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-04/15-l-115-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-06-04/15-l-115-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292386","retrieved":"2026-07-09 03:13:05.480909+00:00"}}