{"status":"available","doknr":"OLD292431","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0530.17L2284.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-05-30","aktenzeichen":"17 L 2284/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 838,59 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 06. August 2002 anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise \nanordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist \n- wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem \nErschließungsbeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche \nAussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung \nöffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen \nernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes \nerfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n6\n\nFür das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von dem Antragsteller \nweder etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte \nersichtlich. \n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschlie-\nßungsbeitrag bestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwal-\ntungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzu-\nnehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem \nHauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich \nist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berück-\nsichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der \nVeranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler \nbei summarischer Prüfung auf. Ferner können weder aufwendige \nTatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen \nabschließend zu klären. Daran gemessen ist ein Erfolg des Antragstellers in der \nHauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich, da seine Einwände gegen die \nstreitige Maßnahme aller Voraussicht nach nicht durchgreifen und der Bescheid auch \nsonst nicht an offenkundigen Rechtsfehlern leidet. \n\n8\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem \nErschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage \"Q.---------straße \" sind die §§ 127 \nff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung \neines Erschließungsbeitrages - Erschließungsbeitragssatzung - vom 06. Juni 1988 \n(EBS 1988) i.d.F. der Elften Satzung zur Änderung der EBS 1988 vom 15. Mai 1998 \n- letztere rückwirkend in Kraft getreten zum 01. Januar 1998 -. \n\n9\n\nDer Beitragsbescheid ist bei summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe \nnach nicht zu beanstanden. \n\n10\n\nZunächst spricht nichts dafür, dass der Einwand des Antragstellers, er habe die \nErschließungskosten bereits vollständig bezahlt und allenfalls einen Anspruch auf \nErstattung eines Betrages i.H.v. 5.554,92 EUR, durchgreifen wird. Zur Begründung \nund zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die im wesentlichen \nzutreffenden Ausführungen im Schreiben des Antragsgegners vom 06. September \n2002, mit dem die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden ist, Bezug \ngenommen. Die dagegen von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen sind \nbei summarischer Bewertung nicht stichhaltig. Insoweit kann zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinen \nAntragserwiderungen vom 08. Oktober und vom 25. November 2002 verwiesen \nwerden. Es spricht dagegen nichts für die Behauptung des Antragstellers, einen \nersten Bauabschnitt bzw. eine Baustraße habe es nicht gegeben. Üblicherweise \nverfügt eine in neuzeitlicher Bauweise hergestellte Straße über einen (frostsicheren) \nUnterbau und Entwässerungseinrichtungen. Dieser Aufbau wird sodann mit einer \nAsphaltschicht überzogen, so dass die Straße vorläufig bis zur Aufbringung der \nendgültigen Deckschichten befahrbar ist. Warum und in welcher Weise hiervon bei \nder Herstellung der Q.---------straße abgewichen worden sein sollte, hat der \nAntragsteller nicht dargelegt. Soweit er ausgeführt hat, die Stadt Köln sei von Anfang \nan für das Vorhaben zuständig gewesen und habe auch eine Umplanung vorgenom-\nmen, ist das nicht nachvollziehbar. Zum einen belegt das der Antragserwiderung vom \n08. Oktober 2002 beigefügte Schreiben des ehemaligen Vorsitzenden der \nInteressengemeinschaft Q1. , dass mit den Arbeiten nach Zahlung der Kosten für \nden ersten Bauabschnitt am 25. November 1974 begonnen wurde, also zu einem \nZeitpunkt, als das Gebiet noch nicht zum Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln \ngehörte. Zum anderen ist von einer geänderten Planung für die Straße entgegen den \nAusführungen des Antragstellers an keiner Stelle die Rede. \n\n11\n\nEbensowenig kann der Antragsteller mit seiner Behauptung durchdringen, einen \nLärmschutzwall habe es nicht gegeben. Dagegen sprechen bereits die im \nAbrechnungsvorgang befindlichen Ablichtungen eines Luftbildes und der Deutschen \nGrundkarte (Beiakte 3, Blatt 80 bis 83). \n\n12\n\nDass entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners die von den \nGrundstückseigentümern bzw. Bauherren aufgebrachten Aufwendungen für die \nFertigstellung des ersten Bauabschnitts (Kanalbauarbeiten und Baustraße) darüber \nhinaus für die Fertigstellung der Arbeiten des zweiten Bauabschnittes (übrige \ntechnische Teileinrichtungen) auch nur zum Teil ausgereicht hätten, trägt der \nAntragsteller weder substantiiert vor noch ist dafür ansonsten etwas ersichtlich. \nDiesbezüglich kann auf die Berechnungen des Antragstellers im \nAbrechnungsvorgang (Beiakte 4, Blatt 137 f.) verwiesen werden, denen der \nAntragsteller nichts entgegengesetzt hat. Damit ist davon auszugehen, dass die von \ndem Antragsteller geleistete Zahlung i.H.v. 17.425,00 DM (8.909,26 EUR) nur zur \nAbdeckung des für den ersten Bauabschnitt entstandenen Aufwandes ausreichte, \nwie es vertraglich vorgesehen war. \n\n13\n\nDer Antragsteller verkennt darüber hinaus, dass der (in dem Beitragsbescheid \nnach den einschlägigen Einheitssätzen und nicht nach den tatsächlichen Kosten \nberechnete!) Aufwand für den ersten Bauabschnitt der Berechnung seines \nErschließungsbeitrages nicht zu Grunde gelegt worden ist. In dem Beitragsbescheid \nwird ausdrücklich der beitragsfähige Erschließungsaufwand um den Aufwand für die \nTeileinrichtungen reduziert, die Gegenstand des ersten Bauabschnittes waren. \n\n14\n\nDarüber hinaus macht der Antragsteller Bedenken gegen den Beitragsbescheid \nnicht geltend. Ansonsten sind Rechtsfehler auch nicht offenkundig. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer \nständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-05-30/17-l-2284-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-05-30/17-l-2284-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292431","retrieved":"2026-07-09 03:13:09.272224+00:00"}}