{"status":"available","doknr":"OLD292503","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0526.15K2854.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-05-26","aktenzeichen":"15 K 2854/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Abordnungsverfügung des Vorstandes der \n U. vom 07.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n12.03.2001 rechtswidrig war.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer Kläger steht als Leitender Postdirektor (BesGr. B 3 BBesO) in den Diensten \nder Beklagten. Seit 1990 nahm er die Funktion eines Fachbereichsleiters für die \nISDN-Anwendungsförderung und -entwicklung in der Generaldirektion der damaligen \n U. wahr. Seit April 1994 wurde der Kläger mit der Wahrnehmung von Projekten \nbetraut. \n\n3\n\nMit Verfügung vom 07.08.2000 wurde der Kläger von der Zentrale der U. AG \nin Bonn zur Kundenniederlassung Köln/Bonn in Köln abgeordnet und mit der Leitung \ndes Projektes \"Optimierung Rufnummernmanagement\" betraut. Das Projekt war dem \nLeiter der Kundenniederlassung direkt zugeordnet.\n\n4\n\nGegen diese Abordnung wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom \n22.08.2000, mit welchem er im Wesentlichen geltend machte, hierdurch werde seine \nschon seit längerer Zeit nicht mehr amtsangemessene Beschäftigung manifestiert. \n\n5\n\nDarüber hinaus beantragte der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 15 \nL 2249/00 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er \nmachte geltend, mit der übertragenen Projektaufgabe sei keinerlei Führungsfunktion \nverbunden. Überdies sei er dem Niederlassungsleiter unterstellt, welcher nach den \ninternen Bewertungsrichtlinien der U. AG maximal nach BesGr. A 16 BBesO be-\nsoldet werden könne. Berichtspflichtig sei er gegenüber dem Leiter Marketing, des-\nsen Dienstposten mit BesGr. A 13/14 BBesO bewertet sei. Der Kläger verwies des \nWeiteren darauf, dass nicht erkennbar sei, inwieweit er für das Projekt durch sein \nFachwissen oder seine bisherige Tätigkeit besonders qualifiziert sei.\n\n6\n\nDieser Widerspruch wurde mit Bescheid des Vorstandes der U. AG \nvom 12.03.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die besondere Bedeu-\ntung des Projektes für die Konzernleitung hingewiesen. Die finanzielle Verantwortung \nim Rahmen des Projektes in einer Region mit 1,2 Mio. Kunden liege bei 1,5 Mrd. DM \nUmsatz. Ferner sei die beamten- und organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Klä-\ngers zu seiner Stammdienststelle dem Grunde nach erhalten geblieben, so dass er \nweiterhin der Zentrale und nicht der Kundenniederlassung angehöre. Ein dienstliches \nBedürfnis für die Abordnung ergebe sich daraus, dass der Kläger wegen seines gu-\nten technischen Backgrounds das erforderliche Fachknow-How für das Projekt mit-\nbringe.\nSelbst wenn man jedoch eine Unterwertigkeit der Beschäftigung annehme, so sei \ndiese jedenfalls nach § 27 Abs. 2 BBG sowie § 6 PostPersRG gerechtfertigt.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 12.04.2001 Klage erhoben, mit welcher er die Feststellung \nbegehrt, dass die Abordnung vom 07.08.2000 rechtswidrig war. Er meint, im Hinblick \nauf die inzwischen erfolgte Verlängerung der Abordnung bestehe Wiederholungsge-\nfahr. Zudem sei ein Rehabilitationsinteresse gegeben.\n\n8\n\nFerner macht der Kläger geltend, auch im Anschluss an die streitgegenständliche \nAbordnung seien ihm unterwertige Tätigkeiten übertragen worden und begehrt, amt-\nsangemessen beschäftigt zu werden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt \n\n10\n\nfestzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten \nvom 07.08.2000 ausgesprochene Abordnung für den Zeitraum vom \n01.09.2000 bis 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n12.03.2001 rechtswidrig war,\n\n11\n\nsowie die Beklagte zu verpflichten, ihn amtsangemessen zu \nbeschäftigen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nSie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im einstweiligen Rechts-\nschutzverfahren und im Widerspruchsbescheid.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 15.11.2000 hat das Gericht dem einstweiligen \nRechtsschutzgesuch im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 126 Abs. 3 \nBeamtenrechtsrahmengesetz und den absehbaren Ablauf der Abordnung zum \n28.02.2001 nicht entsprochen.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Akten des Verfahrens 15 \nL 2249/00 Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich.\n\n19\n\nSie ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass \ndie Abordnungsverfügung vom 07.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 12.03.2001 rechtswidrig war.\n\n20\n\nInsbesondere fehlt es hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung, dass \ndie am 07.08.2000 verfügte Abordnung zur Kundenniederlassung Köln/Bonn \nrechtswidrig war, nicht an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse, vgl. § 113 Abs. \n1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -.\n\n21\n\nEin hinreichendes Interesse an der Verfolgung des \nFortsetzungsfeststellungsantrages ist unter anderem gegeben, wenn eine konkrete \nWiederholungsgefahr besteht, mithin eine Wiederholung ohne die begehrte \ngerichtliche Entscheidung aus der Perspektive eines verständigen Betrachters \nhinreichend wahrscheinlich ist.\n\n22\n\nVorliegend ist es nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen, dass die \nBeklagte den Kläger auch zukünftig mit vergleichbaren Projekten betraut und ihn zu \ndiesem Zwecke abordnet. Dem Kläger wurde seit der Entbindung von seinen \nAufgaben als Fachbereichsleiter 224 und der sodann erfolgten Übertragung des \nArbeitspostens GK 221 (Projektleiter) keine dauerhafte Aufgabe übertragen. Ein \nerneuter Wechsel des Aufgabengebietes ist zum 01.07.2003 absehbar.\n\n23\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrages auch begründet. \nDie Abordnung des Klägers als Leiter des Projektes „Optimierung \nRufnummernmanagement\" in die Kundenniederlassung Köln/Bonn mit Verfügung \nvom 07.08.2000 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten.\n\n24\n\nNach § 27 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz -BBG- kann ein Beamter, wenn ein \ndienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem \nAmt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. \n\n25\n\nEine Abordnung nach § 27 Abs. 1 BBG kommt damit nur zu einer dem Amt des \nBeamten entsprechenden, d.h. einer amtsangemessenen Tätigkeit in Betracht.\n\n26\n\nHierzu muss der übertragene Aufgabenkreis dem Amt im statusrechtlichen Sinn \nentsprechen, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1996 -2 C 20.94-, NVwZ 1997, 72 \nm. z. N.\n\n28\n\nDabei ist zu beachten, dass mit dem statusrechtlichen Amt und dessen \nZuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation \nzu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung abstrakt Inhalt, \nBedeutung, Umfang sowie Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum \nAusdruck gebracht werden,\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 01.06.1996, a.a.O.\n\n30\n\nDem Dienstherrn - hier der U. AG - obliegt es, unter Beachtung dieses \nRahmens den einzelnen Dienstposten wertend die Ämter zuzuordnen, mithin die \nAufgabenbereiche mit den ausgewiesenen Ämtern zu verbinden. Hierbei besteht \neine weite organisatorische Gestaltungsfreiheit,\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 28.11.1991 -2 C 7.89-, DÖD 1992, 237, 238. \n\n32\n\nIm Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit besteht auch die Befugnis, wegen einer \naus sachlichen Gründen gerechtfertigten Entbindung eines Beamten von seinen \nbisherigen Aufgaben bei Bedarf einen neuen, entsprechend bewerteten Dienstposten \nneu zu schaffen,\n\n33\n\nVGH Baden-Württemberg -4 S 2546/95- IÖD 1996, 194 f.\n\n34\n\nDie Organisationsentscheidung ist jedoch dann gegenüber dem vom ihr \nbetroffenen Beamten fehlerhaft, wenn sie sich als Manipulation zum Nachteil des \nBeamten und damit als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit \ndarstellt, weil der Dienstherr sich nicht von sachbezogenen organisatorischen \nErwägungen hat leiten lassen, sondern solche vorschiebt, um den Beamten im \nGegensatz zu seinem statusrechtlichen Amt auf einem Dienstposten zu verwenden, \ndem der Dienstherr in Wahrheit nicht die diesem statusrechtlichen Amt \nentsprechende Bedeutung zumißt,\n\n35\n\nBVerwGE, Urteil vom 24.01.1985 -2 C 4.83-, NVwZ 1985, 416, 417.\n\n36\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW),\n\n37\n\nvgl. Beschluss vom 21.12.1999 -12 B 1737/99-,\n\n38\n\nmit dem Amt eines Leitenden Postdirektors im statusrechtlichen Sinne nicht \nzwangsläufig die Erfüllung von Führungsaufgaben verbunden ist, wenngleich nicht \nverkannt werden soll, dass in der Praxis Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3 \nregelmäßig mit Führungsaufgaben verbunden sind. Die Bezeichnung „L e i t e n d e r \nPostdirektor\" weist zwar auf eine hervorgehobene Position hin. Anders als anderen \nÄmtern der Besoldungsgruppe B 3 (z. B. Leitender Ministerialrat bei einer obersten \nLandesbehörde als Leiter einer Abteilung) ist dem Amt jedoch kein Funktionszusatz \nbeigefügt, der die Wahrnehmung von Führungsaufgaben festschreibt,\n\n39\n\nvgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 20.12.1988 -1 TG 4087/88-, \nDÖD 1990, 150.\n\n40\n\nHinzu kommt, dass sich die U. AG in einem fortdauernden Prozess der \nUmstrukturierung befindet, der sich daraus ergibt, dass ehemals staatliche Aufgaben \nder Telekommunikation auf ein Unternehmen übertragen wurden, das ausschließlich \nunternehmerisch-wirtschaftlich orientiert und dem freien Wettbewerb des Marktes \nausgesetzt ist. Dieser Prozess erfordert auch weitreichende Veränderungen in der \nPersonal- und Führungsstruktur, welche durch Rationalisierung und „Verschlankung\" \ngeprägt sind. Hierbei können auch die in den Aktiengesellschaften tätigen Beamten \nnicht außen vor bleiben. Nicht jeder Beamte, der bei der C. eine \nFührungsposition innehatte, kann für sich beanspruchen, weiterhin \nFührungsaufgaben wahrzunehmen, denn dadurch würde die notwendige \nUmstrukturierung behindert,\n\n41\n\nso für den Bereich der Deutschen Bahn auch: Oberverwaltungsgericht \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.1997 -10 B 13183/96- , NVwZ 1998, 538 \nf. \n\n42\n\nDeshalb hält es die Kammer grundsätzlich für zulässig, den Kläger, der früher als \nFachbereichsleiter Führungsaufgaben wahrgenommen hat, nunmehr mit \nProjektarbeit zu betrauen.\n\n43\n\nHierbei muss allerdings das Gepräge und die Wertigkeit seines Amtes der \nBesoldungsgruppe B 3 Berücksichtigung finden. Ämter dieser Besoldungsgruppe \ngehören nach der Gesamtstruktur der Besoldungsordnungen zu den Spitzenämtern, \ndie durch hervorgehobene Bedeutung und Verantwortung gekennzeichnet sind. \n\n44\n\nZunächst muss die Wertigkeit des Amtes „Leitender Postdirektor\" in der \norganisatorischen und hierarchischen Anbindung der übertragenen Stelle, ihrer \nAusstattung sowie den Kompetenzen des Beamten ihren Niederschlag finden. Der \nBeamte muss Zugriff auf die für die Bewältigung des Auftrages erforderlichen \npersonellen und sachlichen Ressourcen sowie die nötigen Informationen haben. Die \nübertragenen Aufgaben dürfen dabei grundsätzlich nicht in gleicher Weise erfolgreich \nvon Bediensteten niedrigerer Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen bewältigt \nwerden können. Darüber hinaus müssen sie darauf angelegt sein, die volle \nArbeitskraft des Beamten dauerhaft in Anspruch zu nehmen und für das \nUnternehmen nutzbar zu machen. Ferner ist es nicht zulässig, Projektaufträge nur zu \nkonzipieren, um den Beamten zu beschäftigen, ohne dass damit ein ernsthafter \nZweck verfolgt wird, der mit einem nachvollziehbaren Nutzen für das Unternehmen \nverbunden ist.\n\n45\n\nDie Kammer vermag nicht zu erkennen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich \ndes streitgegenständlichen Projektauftrages erfüllt sind.\n\n46\n\nMaßgeblich für diese Einschätzung ist dabei in erster Linie der Umstand, dass \nder Projektauftrag dem Niederlassungsleiter zugeordnet ist und dieser nach den \ninternen Bewertungsrichtlinien der U. AG, an denen sich die Beklagte festhalten \nlassen muss, maximal nach BesGr. A 16 BBesO besoldet werden kann. \n\n47\n\nDie Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung der Beklagten, \nwonach die beamten- und organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Klägers zu \nseiner Stammdienststelle erhalten geblieben sei und er weiterhin der Zentrale und \nnicht der Kundenniederlassung angehöre. Unbeschadet dessen, dass die Beklagte \nsich mit dieser Einschätzung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzt - sie \nhat den Kläger abgeordnet und nicht lediglich umgesetzt - ist die streitige Maßnahme \nauch inhaltlich als Abordnung zu qualifizieren: Bei der Kundenniederlassung handelt \nes sich um eine eigenständige Verwaltungseinheit.\n\n48\n\nDa das Projekt dem Leiter der Kundenniederlassung direkt zugeordnet war, war \nder Kläger als Projektleiter dem Leiter der Niederlassung fachlich unterstellt. \n\n49\n\nHinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen des Projektauftrages nach den \nunbestrittenen Darlegungen im Eilverfahren gegenüber dem Leiter Marketing \nberichtspflichtig war, dessen Stelle nach BesGr. A 13/14 BBesO bewertet ist. \n\n50\n\nDiese organisatorische Anbindung macht deutlich, dass die Beklagte dem Projekt \nnicht eine der Besoldungsgruppe B 3 BBesO entsprechende Bedeutung beimißt. \n\n51\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, es handele sich um \nein Projekt von zentraler Bedeutung, für welches der Kläger aufgrund seines \nFachwissens und seines bisherigen beruflichen Werdegangs besonders geeignet \nsei.\n\n52\n\nDie im Widerspruchsbescheid enthaltene Angabe, die finanzielle Verantwortung \nim Rahmen des Projektes in einer Region mit 1,2 Mio. Kunden liege bei 1,5 Mrd. \nUmsatz, dürfte den Umsatz der Niederlassung und damit die finanzielle \nVerantwortung des Niederlassungsleiters betreffen, nicht jedoch die wirtschaftliche \nBedeutung des dem Kläger übertragenen Projektauftrages.\n\n53\n\nEs ist ferner nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund seines Fachwissens \nsowie seines bisherigen beruflichen Werdegangs für die Wahrnehmung dieser \nAufgabe besonders geeignet wäre. Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar in der \nmündlichen Verhandlung erläutert, für diese Aufgabe sei eine Ausbildung als \nIngenieur nicht erforderlich gewesen, da es mehr um Prozessabläufe gegangen sei. \nSchließlich lässt auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \nvorgenommene Erläuterung des Projekts nicht erkennen, dass es sich um ein Projekt \nvon herausragender Bedeutung gehandelt hat, auch wenn die vom Kläger erstellte \nAbhandlung sich als anspruchsvolle Arbeit darstellt.\n\n54\n\nInsbesondere ist nicht erkennbar, dass die Projektaufgabe nicht ebenso gut von \neinem anderen, niedriger besoldeten Mitarbeiter hätte erfolgreich wahrgenommen \nwerden können. \n\n55\n\nDamit stellt sich die Beschäftigung des Klägers im Rahmen des \nstreitgegenständlichen Projektauftrages als nicht amtsangemessen dar. \n\n56\n\nDiese unterwertige Beschäftigung ist auch nicht nach § 27 Abs. 2 BBG sowie § 6 \ndes Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren C. - \nPostPersRG - gerechtfertigt. \n\n57\n\nNach § 27 Absatz 2 BBG kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen \nvorübergehend auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit \nabgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund \nseiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. § 6 PostPersRG sieht vor, \ndass ein Beamter vorübergehend unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und \nseiner Dienstbezüge auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung \nverwendet werden kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern.\n\n58\n\nEine derartige Abordnung gegen den Willen des Beamten darf im maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Dauer von zwei Jahren nicht \nüberschreiten, vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3 BBG.\n\n59\n\nWie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist er seit dem \n11.04.1994 nicht mehr als Fachbereichsleiter eingesetzt, sondern als Projektleiter \nausgewiesen und an den Fachbereich „Koordinierung ISDN\" angebunden gewesen. \nEr hat hierzu ausgeführt, er habe stets allein gearbeitet. Es habe Zeiten gegeben, in \ndenen er - teilweise für Monate - gar nichts zu tun gehabt habe. Dies habe dazu \ngeführt, dass er sich Aufgaben teilweise selbst gesucht habe. So habe er z.B. 1996 \nauf eigene Initiative Herrn C. beim Auftrag „Powerprojekt\" unterstützt. 1998 habe \ner einen Auftrag zur Befriedigung der großen ISDN-Nachfrage bei gleichzeitig \nunzureichenden Kapazitäten der ISDN-Einrichtung in den Haushalten erhalten. \nDieser Auftrag habe etwa ein halbes Jahr gedauert. Diesen Darlegungen des \nKlägers zu seiner vorangegangenen Beschäftigung ist die Beklagte nicht \nentgegengetreten. \n\n60\n\nDieser seit 1994 erfolgte Einsatz des Klägers auf einem \nProjektleiterdienstposten, bei dem zwar die organisationsrechtliche Anbindung an die \nZentrale erhalten geblieben ist, bei welcher er sich aber überwiegend selbst \nBeschäftigungen gesucht hat bzw. teilweise über Monate ohne Beschäftigung war, \nstellt sich ebenfalls als unterwertige Beschäftigung dar, denn die Nichtbeschäftigung \nist die ausgeprägteste Form der nicht amtsangemessenen Beschäftigung, wobei es \nder Nichtbeschäftigung zumindest nahe steht, wenn der Kläger sich Aufgaben aus \neigener Initiative gesucht hat. Auch die im Jahr 1998 erfolgte Beauftragung mit einem \nkonkreten Projekt im Zusammenhang einer übergroßen ISDN-Nachfrage vermag \ndiese Bewertung nicht zu ändern. Denn nach den Darlegungen des Klägers hat sie \nseine Arbeitskraft nur für ca. ein halbes Jahr in Anspruch genommen, so dass für die \nAnschlusszeit wiederum von einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung \nauszugehen ist. \n\n61\n\nDamit betraf die nicht amtsangemessene Beschäftigung des Klägers im \nmaßgeblichen Zeitpunkt einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren, so dass eine \nRechtfertigung nach § 27 Abs. 2 BBG bzw. § 6 PostPersRG nicht in Betracht \nkommt.\n\n62\n\nDie Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung vom \n07.08.2000 ist damit begründet. \n\n63\n\nKeinen Erfolg hat der Kläger, soweit seine Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte \nzu verpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Insoweit ist die Klage zwar \nzulässig, aber nicht begründet.\n\n64\n\nFür die Entscheidung der Frage, ob der Dienstherr dem grundsätzlichen \nAnspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung gerecht wird, ist auf \ndie Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. \nAufgaben, die dem Beamten zwischenzeitlich übertragen wurden, aber zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung wieder beendet sind und sich damit erledigt \nhaben, sind nicht (mehr) von Belang. \n\n65\n\nNach Auffassung des Gerichtes handelt es sich beim derzeitigen Einsatz des \nKlägers als Leiter des Projektes „Knowledge Management bei der Implementierung \nvon UMTS im Zentralbereich HRD\" bei der U. C. Academy um einen \namtsangemessenen Einsatz.\n\n66\n\nWie oben bereits ausgeführt, hält die Kammer die Betrauung mit Projektaufträgen \nfür grundsätzlich zulässig, solange es sich um ernsthafte und anspruchsvolle, in ihrer \nBedeutung dem jeweiligen statusrechtlichen Amt entsprechende Projekte handelt. \n\n67\n\nDiese Voraussetzung ist hinsichtlich des derzeit vom Kläger wahrgenommenen \nProjektes zu bejahen. Zunächst ist der Dienstposten des Klägers in der Zentrale \nangesiedelt. Allein der Zentrale sind mit der BesGr. B 3 BBesO bewertete \nDienstposten nach den U. -internen Bewertungsrichtlinien zugeordnet. Auch die \norganisatorische Einbindung spricht für die Amtsangemessenheit: Der Kläger ist dem \nLeiter der C. Academy, Herrn Q. , zugeordnet und berichtspflichtig. Dieser \nuntersteht unmittelbar dem Personalvorstand und wird nach der höchsten in Betracht \nkommenden Vergütungsstufe „F5\" vergütet. Diese Anbindung ist vergleichbar der \nAnbindung an den Abteilungsleiter in einem Ministerium und damit für einen nach \nBesoldungsgruppe B 3 BBesO besoldeten Beamten nicht zu beanstanden. \n\n68\n\nAuch stellt sich das vom Kläger bearbeitete Projekt, bei dem es um die \nBegleitung der UMTS-Einführung geht, nach den Ausführungen des Zeugen in der \nmündlichen Verhandlung als anspruchsvolles und für die U. AG bedeutsames \nProjekt dar. Hinzu kommt, dass es um die Einführung einer neuen Großtechnologie \ngeht und der Kläger insofern seine Erfahrungen aus der Einführung der ISDN-\nTechnologie einbringen kann.\n\n69\n\nLetztlich hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung zu erkennen \ngegeben, dass er das Projekt als anspruchsvoll erachtet. \n\n70\n\nEr hält es indessen für nicht amtsangemessen, dass er nunmehr seit vielen \nJahren mit Projektaufträgen und als „Einzelkämpfer\" beschäftigt wird.\n\n71\n\nEinen Dienstposten mit Leitungsfunktion bzw. mit Verfügung über einen \nHaushaltstitel kann der Kläger allerdings nach den obigen Ausführungen nicht \nverlangen. So mag es nicht wünschenswert sein und auch nicht der üblichen \nBeschäftigung eines nach BesGr. B 3 BBesO besoldeten Beamten entsprechen, \ndass er ohne Mitarbeiter arbeitet. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch der \nEinsatz auf Projektleiterposten nicht alleine deshalb unzulässig, nur weil er sich über \nviele Jahre hinzieht.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. \n\n73\n\nDas Gericht hat die Berufung zugelassen, da es den Zulassungsgrund des \n§§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) VwGO für gegeben erachtet. \nFür grundsätzlich klärungsbedürftig hält es die Frage, welche Anforderungen an den \namtsangemessenen Einsatz eines Beamten im Hinblick auf Erfordernisse der \nUmstrukturierung zu stellen sind, zumal sich derartige Fälle in jüngerer Zeit \nhäufen.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-05-26/15-k-2854-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-05-26/15-k-2854-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292503","retrieved":"2026-07-09 03:13:16.297761+00:00"}}