{"status":"available","doknr":"OLD292518","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0523.25K5299.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-05-23","aktenzeichen":"25 K 5299/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils in der selben Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1968 in O. , Russische Föderation, geborene Kläger zu 1) beantragte \nmit am 21. September 1995 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Antrag für \nsich und seine russische Ehefrau die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Er gab \nan, seit dem 20. Oktober 1994 wegen seines Universitätsstudiums in \nStraßburg/Frankreich zu wohnen, seitdem als Mitglied in der ersten \nSchachmannschaft in L. zu spielen und seit März 1996 im Jugendzentrum L. aus \nder ehemaligen Sowjetunion stammenden Jugendlichen beim Erlernen der \ndeutschen Sprache zu helfen. In seinem Inlandspass sei die russische Nationalität \neingetragen. Seine Mutter sei russische Volkszugehörige. Sein 1990 verstorbener \nVater sei deutscher Nationalität gewesen, diese sei auch in seinem ersten \nInlandspass eingetragen worden, jedoch habe er sie in die russische Nationalität \nändern lassen können, um aus der Kommandanturbewachung entlassen zu werden \nund in O. studieren zu können. Mit Schreiben vom 14. September 1995 bat \nder Kläger zu 1) um Mitteilung, wie er einen deutschen Pass erhalten könne. Er wolle \nmit Unterstützung L1. Freunde in L. wohnen und arbeiten.\n\n3\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom \n24. März 1997 ab, weil das Kriterium der Abstammung des Klägers zu 1), auf den es \nmaßgeblich ankomme, von einem deutschen Volkszugehörigen nicht festgestellt \nwerden könne, in seinem Inlandspass die russische Nationalität eingetragen sei und \ner in Frankreich und deshalb nicht mehr in den Aussiedlungsgebieten wohne.\n\n4\n\nMit dem dagegen gerichteten Widerspruch machten die Kläger vertiefend \ngeltend: Der Kläger zu 1) habe bei der ersten Inlandspassausstellung keine \nWahlmöglichkeit gehabt, ihm sei verweigert worden, die deutsche Nationalität zu \nwählen, seine zahlreichen Änderungsversuche hätten keinen Erfolg gehabt, man \nhabe ihm schließlich schriftlich empfohlen, sich an ein Gericht zu wenden. Sein \nHauptwohnsitz sei nach wie vor O. ; in T. halte er sich nur vorübergehend \nim Zusammenhang mit seinem Studium auf.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. Juli 1998 teilten die Kläger die neue Adresse in \nOberhausbergen/Frankreich sowie die Geburt der beiden Kinder in den Jahren 1996 \nund 1998 mit. Mit Schreiben vom 15. April 1999 teilte der Vorsitzende des \nSchachclubs L. mit, der Kläger zu 1) habe sich im Vereinsleben außerordentlich \ngut integriert und leite dessen Jugendarbeit. \n\n6\n\nDas Bundesverwaltungamt wies den Widerspruch unter ausführlicher Vertiefung \nseiner im Ablehnungsbescheid gegebenen Gründe mit am 2. Juni 1999 als \nEinschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1999 \nzurück.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 1. Juli 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung ihre \nProzessbevollmächtigten das bisherige Vorbringen wiederholen und vertiefend \nvortragen: Der Aufenthalt in Frankreich sei vorübergehend und zweckgebunden. \nDazu haben sie zuletzt eine Kopie einer auf den Kläger zu 1) ausgestellten, bis zum \n2. Oktober 2003 geltenden französischen vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zu \nStudienzwecken, die nicht zur Arbeitsaufnahme ermächtigt, vorgelegt. Die Kläger \nhätten ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in der ehemaligen Sowjetunion und \nwollten ihren nie aufgegebenen Erstwohnsitz in O. nach Beendigung ihres \nStudiums erneut zum Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse machen; da die Mieten \nin Deutschland billiger seien, wolle der Kläger zu 1) während des Studiums in der \nNähe Straßburgs in Deutschland wohnen. Die Kläger hätten auch unter \nHärtefallgesichtspunkten einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, \nweil es ihnen nicht zuzumuten sei, den Antrag erst nach Beendigung des Studiums \nund Rückkehr nach Russland zu stellen. Das gälte selbst dann, wenn der \nStudienaufenthalt in Frankreich als Wohnsitz anzusehen sein sollte.\n\n8\n\nDer im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Kläger zu 1) führt aus: \nBeide Kinder gingen derzeit in die Vorschule, der Sohn werde ab September 2003 in \ndie Schule gehen. Die Klägerin zu 2) und er dürften in Frankreich begrenzt arbeiten \nund verdienten ihren Lebensunterhalt mit Sprachunterricht, Übersetzungen, \nSchachunterricht sowie anderen kleineren Arbeiten und erhielten darüber hinaus \nstaatliche Unterstützung. Die Wohnung in O. gehöre der Klägerin zu 2) sowie \nihrem Stiefvater und ihrem Bruder. Er selbst sei 1995 und im April 2003 in O. \ngewesen, die Klägerin zu 2) sicher nicht häufiger. Er wolle gern in Deutschland leben \nund arbeiten, wenn die Möglichkeit, die derzeit nicht gegeben sei, bestehe. Durch \nUrteil des Stadtgerichts O. vom Juni 2002, das er in Kopie samt deutscher \nÜbersetzung zu den Akten gereicht hat, sei die zuständige Behörde angewiesen \nworden, die russische Nationalitätseintragung unter anderem in seinem Inlandspass \nin die deutsche zu ändern; das sei bislang im Inlandspass noch nicht erfolgt, jedoch \nin seiner Geburtsurkunde und einer neuen Forma Nr. 1.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 24. März 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Mai 1999 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen \neinzubeziehen. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt vertiefend vor: Dem \nAnspruch der Kläger stünde schon ihr Wohnsitz in Frankreich entgegen; maßgeblich \nfür den Wohnsitzbegriff im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sei der des § 7 BGB. \nNach den Gesamtumständen, insbesondere wegen der bisherigen Dauer des \nAufenthalts in Frankreich, der Geburt zweier Kinder in den Jahren 1996 und 1998 \nund ihrer Beziehungen zu Personen in L. , hätten die Kläger ihren Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten aufgegeben und nach Frankreich verlagert. Sie hätten \nentgegen ihren ursprünglichen Behauptungen keine Wohnung mehr im \nHerkunftsgebiet. Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG auf Fälle, in denen \nder Aufnahmebewerber das Aufnahmeverfahren weder von den \nAussiedlungsgebieten noch von Deutschland aus betreibe, komme nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nmangels Gesetzeslücke nicht in Betracht. \n\n14\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angefochtenen Bescheide des \nBundesverwaltungsamtes rechtmäßig sind und die Kläger deshalb nicht in ihren \nRechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nDenn die Kläger können keine Ansprüche aus § 27 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG) in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 \n(BGBl. I S. 2266) herleiten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 BVFG, weil sie ihren \nWohnsitz nicht (mehr) in den Aussiedlungsgebieten haben, wie es die genannte \nVorschrift aber vorschreibt.\n\n18\n\nDer Wohnsitzbegriff des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG entspricht dem des § 7 des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB).\n\n19\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 \nBvR 116/90 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, 2193 (2194) mit \nweiteren Nachweisen (m.w.N.).\n\n20\n\nDanach wird ein Wohnsitz durch die ständige Niederlassung an einem Ort \nbegründet. Das setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne voraus, \ndass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet \nwird, wobei der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bei einer \nNiederlassung anzunehmen ist, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des \nMenschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung des gesamten \nLebens darstellt. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt \nder Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Das setzt einen entsprechenden \nEntschluss voraus, der als ein der unmittelbaren Wahrnehmung durch Dritte \nentzogener Vorgang durch äußere Umstände erhärtet sein muss. Der Begriff des \nDauernden bedeutet Aufenthalt auf lange Sicht, ohne dass er von vornherein \nbegrenzt ist. Dabei steht der Dauerhaftigkeit die Ungewissheit darüber, ob die \nNiederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit \nwieder aufgegeben werden soll oder muss, nicht entgegen, weil der \nNiederlassungswille nur auf das Dauerhafte, nicht aber auf einen endgültigen \nAufenthalt im Sinne des Unabänderlichen gerichtet zu sein braucht.\n\n21\n\nVgl. BVerfG am angegebenen Ort (a.a.O.); Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, NJW 1968, 1059 \n(1060).\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen erfüllen die Kläger hinsichtlich ihrer Wohnungen in \nFrankreich. Dass sie dort einen Wohnsitz begründet haben, ergibt sich aus den für \nden Einzelfall bedeutsamen Umständen, zu denen insbesondere die persönlichen, \nberuflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des \nBetroffenen, insbesondere die familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß \nder Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Ausbildung gehören, und die in einer \nGesamtschau zu würdigen sind.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, NJW 1968, \n1059 (1060).\n\n24\n\nVor allen anderen Orten und örtlichen Beziehungen waren bzw. sind die \nWohnungen der Kläger in beiden französischen Orten Ausgangs- und \nAnknüpfungspunkt für die Entfaltung nahezu ihres gesamten Lebens. Denn sie \nwohnten bzw. wohnen nicht nur mehr als vier bzw. acht Jahre in T. bzw. seit \nmittlerweile mehr als vier Jahren in P. , sondern die Kläger zu 1) und 2) \nwohnten zudem zumindest in T. zusammen als Ehepaar. Der \nLebensmittelpunkt ist in aller Regel dort, wo sich das gemeinsame Eheleben \nvollzieht,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1998 - 9 C 6.89 -, NJW 1989, 2904,\n\n26\n\nund der eheliche und familiäre Haushalt ist.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, NJW 1986, 674 \n(675).\n\n28\n\nDie beiden Kinder der Kläger zu 1) und 2) wurden darüber hinaus vor sechs \ndreiviertel bzw. mehr als fünf Jahren in Frankreich geboren, wo sie schon wegen der \nVorschule, die beide besuchen, integriert sind und dadurch auch die Kläger zu 1) und \n2) in das soziale Umfeld stark eingebunden sind. Der Kläger zu 1) unterhält intensive \nsoziale Kontakte zu Personen in der näheren Umgebung, insbesondere im \nbenachbarten L. , wo er sich nicht nur als Mitglied in einem Schachclub engagiert, \nsondern auch in der im Jugendzentrum L. stattfindenden Sprachvermittlung an \nJugendliche aus der ehemaligen Sowjetunion. Schließlich verdient er zumindest \nseinen wesentlichen Unterhalt bzw. den seiner Familie zusammen mit der Klägerin \nzu 2) in Frankreich. Die Kläger zu 1) und 2) haben bei jeweils zwei Aufenthalten in \nO. seit 1994 zu diesem Ort keine intensiven örtlichen Beziehungen und \ndeshalb dort keinen Wohnsitz im oben genannten Sinne mehr. \n\n29\n\nDie Regel, nach der die Aufnahme eines Studiums außerhalb des Wohnsitzes \nder Eltern nicht auf die Begründung eines ständigen Aufenthalts am \nNiederlassungsort des jungen Menschen schließen lässt,\n\n30\n\nvgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C \n141.67 -, NJW1968, 1059 (1060),\n\n31\n\ntrifft auf die Kläger zu 1) und 2) nicht zu, weil sie vom dieser Regel zugrunde \nliegenden Regeltyp eines Studenten erheblich abweichen: Sind sie schon nicht \n(mehr) junge Menschen im Sinne dieses Regelungszusammenhangs, sondern \nstehen in einem Lebensabschnitt, der in der Regel und auch konkret bei ihnen von \nSelbstständigkeit geprägt ist, haben sie - anders als es bei Studenten die Regel ist - \nihre gesamten Lebensverhältnisse an den Studienort bzw. sodann nach P. \nverlegt,\n\n32\n\nvgl. zu diesem Abgrenzungskriterium: Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 1991 - 5 B 89.3644 -, NJW \n1991, 2229 (2300),\n\n33\n\nwie bereits oben dargelegt worden ist. Insbesondere sind sie schon lange Zeit \nnicht mehr abhängig vom Elternhaus, sondern bestreiten ihren Lebensunterhalt in \nder näheren Umgebung Straßburgs selbst, haben schon vor längerer Zeit eine \neigene Familie gegründet und bereits wegen der Verantwortung für ihre Kinder feste \nsoziale Kontakte in Frankreich und der näheren deutschen Umgebung, die über die \neines Studienaufenthalts hinaus gehen.\n\n34\n\nSprechen schon allein diese Umstände für einen Wohnsitz in Frankreich, geht die \nAbsicht des Klägers zu 1), diesen Wohnsitz auf - unbestimmte - Dauer \nbeizubehalten, darüber hinaus aus seinem Schreiben vom 14. Mai 1995 hervor, in \ndem er die Absicht äußerte, einen deutschen Pass zu erhalten, nach L. zu ziehen \nund dort zu arbeiten. Dies hat er zur Überzeugung des Gerichts auf Nachfrage im \nTermin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, indem er keine Einschränkung wie \nsein Prozessbevollmächtigter gemacht hat, der diese Absicht nur für die Dauer des \nStudiums vorgetragen hat. Dadurch hat der Kläger zu 1) zum Ausdruck gebracht, \nentgegen den Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten gerade nicht wieder in \ndie Aussiedlungsgebiete zurückkehren zu wollen und den dortigen Wohnsitz sehr \nwohl aufgegeben zu haben. Dass er grundsätzlich beabsichtigt, nach Deutschland zu \nziehen, steht der Wohnsitznahme in Frankreich nicht entgegen,\n\n35\n\nvgl. zu einer ähnlichen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 \nC 6.89 -, NJW 1989, 2904,\n\n36\n\nweil ein Umzug nach Deutschland bei passender Gelegenheit, mit den Worten \ndes Klägers zu 1): wenn die Möglichkeit besteht, erfolgen soll. Die vom Willen \numfasste Dauerhaftigkeit der Wohnsitznahme in Frankreich wird nicht beeinträchtigt, \nweil der Zeitpunkt eines Umzugs in unbestimmter Zukunft liegt. Aus diesem Grunde \nwäre eine Wohnsitznahme in Frankreich selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die \nKläger zu 1) und 2) früher nicht ausgeschlossen haben sollten oder auch derzeit \nnicht ausschlössen, irgendwann einmal in die Aussiedlungsgebiete \nzurückzukehren.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1959 - VIII C 153.59 -, NJW 1960, \n736 (737); Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 5. Juli 1971 - 16 Wx 50/71 \n-, NJW 1972, 394.\n\n38\n\nEbenso wenig steht die befristete und immer wieder verlängerte französische \nAufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken der Annahme eines auf Dauer angelegten \nAufenthalts in Frankreich entgegen. Da das Erfordernis des \"Dauernden\" nicht \nvornehmlich den objektiven Merkmalen der Wohnsitznahme, sondern dem \nsubjektiven Merkmal des Niederlassungswillens zugeordnet ist, die tatsächlichen \nobjektiven Vorgänge in Form der Niederlassung und Bildung des räumlichen \nSchwerpunktes der Lebensverhältnisse unmittelbar begründet werden können und \ndeshalb von einer bestimmten Dauer unabhängig sind, steht der Begründung des \nständigen Aufenthalts bei dem Willen, die Aufenthaltsverlegung ins Ausland auf \nDauer beizubehalten, nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung \ndieses Willens von fremden polizeilichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie \nnicht erteilt oder nicht verlängert, führt das zwar notwendig zur Aufgabe der \nNiederlassung und damit zum Wegfall einer Voraussetzung des ständigen \nAufenthalts. Die insoweit auch nach langjährigem Auslandsaufenthalt in der Regel \nbestehen bleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der \nVerlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung im \nAusland tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten \nNiederlassungswillen und damit die Begründung des ständigen Aufenthalts nicht aus.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, NJW 1989, 2904 m.w.N., \nund vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, NJW 1968, 1059 (1060).\n\n39\n\nDa alle diese Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung vorliegen müssen und hier nach dem oben Gesagten auch vorliegen, \nänderte sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts, wenn die Kläger zu 1) und 2) \nsich nach Einreise nach Frankreich zunächst nur vorübergehend in T. hätten \naufhalten wollen. In diesem Falle wäre eine sich aus der Wohnsitzbegründung in \nFrankreich ergebende Aufgabe des Wohnsitzes in O. nur entsprechend später \neingetreten,\n\n40\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C \n52.82 -, NJW 1986, 674 (675),\n\n41\n\nweil die (objektive) Niederlassung unmittelbar nach Einreise erfolgt war und sie \nihren (subjektiven) Entschluss, in Frankreich auf Dauer den Schwerpunkt ihrer \nLebensverhältnisse zu bilden, erst im Laufe der Zeit gefasst hätten bzw. die \nUmstände, aus denen ihr Entschluss, den Aufenthalt dort dauerhaft \naufrechtzuerhalten, im Laufe der Zeit entstanden wären. \n\n42\n\nEine Härtefallregelung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG scheidet ebenfalls aus. Nach \ndieser Vorschrift kann ein Aufnahmebescheid auch Personen erteilt werden, die sich \nim Geltungsbereich des Gesetzes, also in der Bundesrepublik Deutschland, \naufhalten. Die Kläger halten sich jedoch in Frankreich auf.\n\n43\n\nEine analoge Anwendung des § 27 BVFG auf die vorliegende Fallgestaltung, in \nder der Aufnahmebewerber das Aufnahmeverfahren weder von den \nAussiedlungsgebieten noch von der Bundesrepublik Deutschland, sondern von \neinem Drittstaat aus betreibt, kommt entgegen der Auffassung der Kläger nicht in \nBetracht, weil insoweit keine planwidrige Unvollständigkeit des \nBundesvertriebenengesetzes vorliegt. Die genannte Fallgestaltung war dem \nGesetzgeber bekannt. Hinsichtlich der Ausstellung von Vertriebenenausweisen war \nsie in § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung \nso geregelt, dass ein Vertriebener, der sich nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets \nlänger als sechs Monate in einem Drittstaat aufgehalten hat, zwar einen \nVertriebenenausweis erhielt, jedoch zur Inanspruchnahme von Rechten und \nVergünstigungen als Vertriebener nicht berechtigt war. Diese bereits eingeschränkte \nRechtsposition hat der Gesetzgeber nicht beibehalten, sondern in der Weise zu \nUngunsten der Aufnahmebewerber weiterentwickelt, dass ein länger als sechs \nMonate währender Aufenthalt in einem Drittstaat schon den Erwerb des Status als \nSpätaussiedler ausschließt: Gemäß § 4 Abs. 1 BVFG muss ein Spätaussiedler \nneben anderen Voraussetzungen die Aussiedlungsgebiete im Wege des \nAufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im \nGeltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt nehmen. Das bedeutet, \ndass der Aufnahmebewerber, obwohl ihm während eines Aufenthalts im \nAussiedlungsgebiet ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, bei einem Aufenthalt in \neinem Drittstaat für mehr als sechs Monate nicht mehr Spätaussiedler wird. Dem \nentspricht die nach ihrem Wortlaut eindeutige Regelung in § 27 BVFG, die in Abs. 1 \nausdrücklich einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten und - als \nAusnahmeregelung für Härtefälle - in Abs. 2 ausdrücklich einen Aufenthalt im \nGeltungsbereich des Gesetzes voraussetzt. In Anknüpfung hieran geht auch § 27 \nAbs. 1 Satz 4 BVFG davon aus, dass ein Aufnahmeverfahren nicht von einem \nDrittstaat aus betrieben werden kann, sondern der Aufnahmebewerber nach \nAblehnung eines Antrags nach § 27 Abs. 2 BVFG wieder in die Aussiedlungsgebiete \nzurückkehren muss, um ein Verfahren nach § 27 Abs. 1 BVFG durchzuführen.\n\n44\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n17. Januar 1997 - 2 A 4874/94 -.\n\n45\n\nNach alldem braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger zu 1) die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, insbesondere, ob er von einem \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise - etwa durch einen Antrag auf Änderung der \nNationalitätseintragung im Inlandspass von \"russisch\" auf \"deutsch\" bei der \nzuständigen Behörde oder durch das Erstreiten des die Passbehörde dahin gehend \nverpflichtenden Urteils des Stadtgerichts O. - nur zum deutschen Volkstum \nbekennen konnte und bekannt hat.\n\n46\n\nEine Einbeziehung des Klägers zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheidet \nunabhängig von seinem Wohnsitz in einem Drittstaat schon mangels Bezugsperson \naus. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es entspricht der Billigkeit, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, \nweil er sich mangels Antragstellung nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-05-23/25-k-5299-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-05-23/25-k-5299-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292518","retrieved":"2026-07-09 03:13:17.698019+00:00"}}