{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0515.1K2184.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"1. Kammer","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"1 K 2184/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin bietet als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der \nDeutschen Bundespost Telekom und Eigentümerin der von diesen Unternehmen \naufgebauten und betriebenen Telekommunikationsnetze auf der Grundlage einer \nLizenz der Klasse 4 Sprachtelefondienstverbindungen u.a. nach Dänemark an. \n\nMit Bescheid vom 21.01.2000 (BK 2-1 99/35) erteilte ihr die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Genehmigung der Entgelte und ent-\ngeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ände-\nrung der Taktlängen und Tarifeinheitenpreise für Sprachtelefondienstverbindungen \nins Ausland (generell) für die Zeit vom 01.02.2000 bis zum 28.02.2001. \n\nMit Schreiben vom 07.06.2000 beantragte die Klägerin bei der RegTP, festzustel-\nlen, dass sie auf dem Markt für vermittelte Verbindungen von Deutschland nach Dä-\nnemark im Segment Geschäftskunden nicht marktbeherrschend sei und - hilfsweise - \ndass aus diesem Grunde die Entgelte und entgeltrelevanten Bestandteile der Allge-\nmeinen Geschäftsbedingungen für die Änderung der Taktlängen und Tarifeinhei-\ntenpreise für Verbindungen von Deutschland nach Dänemark im Segment Ge-\nschäftskunden nicht genehmigungspflichtig seien.\n\nMit Bescheid vom 20.02.2001 (BK 2c 00/019) entschied die RegTP, die Entgelte \nund entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä-\ngerin für das Angebot von Sprachtelefondienstverbindungen von Deutschland nach \nDänemark unterlägen weiterhin der Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG. Au-\nßerdem stellte sie fest, die Klägerin verfüge insoweit auf dem Markt für vermittelte \nVerbindungen nach Dänemark weiterhin über eine marktbeherrschende Stellung \nnach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Begrün-\ndung berief sich die RegTP auf § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 73 ff TKG und führte im We-\nsentlichen aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob von einem einheitlichen Markt für \nAuslandsverbindungen ausgegangen werden müsse oder ob ein eigenständiger \nTeilmarkt für Dänemark-Verbindungen angenommen werden könne. Denn auch auf \neinem solchen Teilmarkt habe die Klägerin in Deutschland noch eine marktbeherr-\nschende Stellung. Eine weitere Segmentierung des denkbaren eigenständigen Mark-\ntes für Dänemark-Verbindungen in Teilmärkte für Geschäftskunden und Privatkunden \nkomme jedenfalls nicht in Betracht, da es insoweit an sachlich eindeutigen und prak-\ntikablen Abgrenzungskriterien fehle. Bei der für die Feststellung der Marktbeherr-\nschung erforderlichen wertenden Gesamtschau sei festzuhalten, dass die Klägerin im \nzweiten Quartal 2000 noch über einen sehr hohen Marktanteil von 45,9 % nach Um-\nsätzen bzw. 46,5 % nach Verkehrsminuten verfüge, der deutlich über dem Vermu-\ntungstatbestand des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB liege. Außerdem habe sie gegenüber \nallen Wettbewerbern einen erheblichen Marktanteilsvorsprung, da deren Marktanteile \nallesamt im einstelligen Prozentbereich lägen. Zwar seien in Bezug auf die nach § 19 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB mit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der Finanzkraft \nund des Zugangs zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten wesentliche Vorteile der \nKlägerin nicht zu erkennen. Entscheidend sei jedoch, dass die Klägerin in Bezug auf \nihren wettbewerblichen Verhaltensspielraum aufgrund der vorzufindenden Markt-\nstruktur, die geprägt sei durch einen dominanten Anbieter und einen zersplitterten \nRestmarkt, keiner ausreichenden Kontrolle durch den Wettbewerb ausgesetzt \nsei.\n\nMit der am 20.03.2001 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen \ngeltend: Sie habe einen Anspruch auf die begehrte Feststellung in der Form eines \nNegativattestes. Zwar stehe es grundsätzlich im Entschließungsermessen der \nRegTP, ob sie ein auf die Erteilung eines solchen Attestes gerichtetes Verfahren \neinleite. Doch sei sie dazu ausnahmsweise verpflichtet, wenn sie sich in ständiger \nÜbung nicht auf die fehlende gesetzliche Verpflichtung berufe. In materieller Hinsicht \nkönne nach dem für die sachliche Marktabgrenzung maßgeblichen \nBedarfsmarktkonzept kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den in Rede \nstehenden Verbindungsleistungen nach Dänemark im Segment Geschäftskunden \num einen eigenständigen Markt handele. Eine nach Abnehmergruppen differenzierte \nMarktabgrenzung setze voraus, dass der Anbieter eines Produktes insoweit zu \nunterschiedlichem Verhalten in der Lage sei, insbesondere eine verschiedene \nMarktstrategie im Hinblick auf Produkt-, Preis- oder Rabattdifferenzierung möglich \nbleibe. Dies sei bei den Gruppen der Geschäftskunden und Privatkunden der Fall, da \nsie ein völlig unterschiedliches Nutzerverhalten zeigten und damit eine unter-\nschiedliche Bedarfssituation bestehe. Während bei den Privatkunden der Hauptanteil \nder Telefonate in die Abendzeit und auf die Wochenenden falle, fänden die \nAuslandsgespräche der Geschäftskunden werktags tagsüber statt. Auch die Menge \nder in dieser Zeit anfallenden Auslandsverbindungen sei bei Geschäftskunden \ndeutlich höher als bei Privatkunden. Demzufolge enthielten Angebote an \nGeschäftskunden bei Erreichen eines - Privatkunden nur selten möglichen - \nMindestumsatzes deutlich günstigere Preiskonditionen. Einzelne Anbieter \nkonzentrierten sich sogar auf Angebote für Geschäftskunden und blendeten die \nPrivatkunden weitgehend aus. Die Zuordnung zur Gruppe der Geschäftskunden solle \nhauptsächlich nach der Rechtsform (juristische Personen des Privatrechts sowie \nPersonen- und Handelsgesellschaften), hilfsweise nach der Vorsteuerabzugsbe-\nrechtigung, weiter hilfsweise nach der Zahl der in Anspruch genommenen Anschluss-\nleitungen/Kanäle (<=3) und äußerst hilfsweise nach dem Erreichen eines Mindest-\numsatzes von 5.000,- DM pro Monat für alle Telekommmunikationsleistungen ihres - \nder Klägerin - Unternehmens erfolgen. Auf dem so abgegrenzten Geschäftskunden-\nmarkt für Dänemark-Verbindungen verfüge sie nicht mehr über eine marktbeherr-\nschende Stellung.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der RegTP vom 20.02.2001 \n(BK 00 0 00/000) zu verpflichten,\n\n1. festzustellen, dass sie auf dem Markt für vermittelte Verbindungen von \nDeutschland nach Dänemark im Segment Geschäftskunden nicht \nmarktbeherrschend ist,\n\n2. hilfsweise, festzustellen, dass die Entgelte und entgeltrelevanten \nBestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für \nSprachtelefondienstverbindungen der Lizenzklasse 4 von Deutschland nach \nDänemark im Segment Geschäftskunden nicht genehmigungspflichtig \nsind.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Für eine Abgrenzung des \nKreises der Geschäftskunden von sonstigen Kunden bestünden keine eindeutigen \nund verlässlichen Kriterien. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor der \nBeschlusskammer eingeräumt, dass ihre Angebote prinzipiell allen Kunden offen \nstünden, so dass auch Privatkunden mit einem entsprechenden Nachfrageprofil ein \nGeschäftskundenangebot in Anspruch nehmen könnten. Aus der Bezeichnung als \n\"Geschäftskundentarif\" ergebe sich nicht, dass dieser auch tatsächlich für \ngeschäftliche Zwecke beansprucht werden müsse. Einige Anbieter forderten den \nNachweis eines Gewerbebetriebs oder orientierten sich an der Frage der \nVorsteuerabzugsberechtigung. Andere richteten sich nach bestimmten, jeweils \nunterschiedlichen Mindestumsätzen oder einer Mindestanzahl von \nAnschlussleitungen. Ferner gebe es Anbieter, die dem Kunden die freie Wahl ließen. \nWenn auch Volumennachlässe überwiegend von geschäftlichen Unternehmen in \nAnspruch genommen würden, so stünden sie doch auch Privatkunden offen. Zwar \nsei es bei technisch funktionell übereinstimmenden Leistungen grundsätzlich \ndenkbar, die Frage der Austauschbarkeit anhand der Preisunterschiede zu beant-\nworten. Doch lägen unterschiedliche Märkte nur dann vor, wenn die verschiedenen \nPreise Leistungsbündel und dementsprechend Kostenunterschiede widerspiegelten. \nSei dies - wie hier - nicht der Fall, handele es sich um marktgleichgewichtige \nAngebote, denen lediglich eine alternative Absatzstrategie zugrunde liege. \nHinsichtlich der Frage der Marktbeherrschung wiederholt die Beklagte im \nWesentlichen die generell - ohne Segmentierung - auf Dänemark bezogene \nBegründung des angegriffenen Bescheides.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der RegTP \nverwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n1. Für den mit dem Hauptantrag letztlich erstrebten feststellenden \nVerwaltungsakt des Inhalts, dass die Klägerin auf dem Markt für vermittelte \nSprachtelefondienstverbindungen von Deutschland nach Dänemark im Segment \nGeschäftskunden nicht marktbeherrschend ist, fehlt es an der nötigen \nErmächtigungsgrundlage.\n\nZwar lässt sich § 25 Abs. 1 TKG im Wege der Auslegung die Befugnis der \nRegulierungsbehörde zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die \nFrage der Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Entgelte entnehmen,\n\nso: OVG NRW, Beschlüsse vom 05.07.2000 -13 B 2019/99- \nund 27.11.2001 -13 A 2940/00-; VG Köln, Urteile vom \n06.04.2000 -1 K 7606/97-, Juris, und vom 07.06.2001 -1 K \n8347/99-, Juris.\n\nDenn damit erlangt der Marktbeherrscher auf einfacherem Wege \nRechtssicherheit über die im Einzelfall möglicherweise schwierige Frage der \nGenehmigungsbedürftigkeit bestimmter Entgelte und vermeidet so ein aufwendiges \nGenehmigungsverfahren. Für eine dahinter zurückbleibende, nur auf ein bestimmtes \nMerkmal des Genehmigungstatbestandes beschränkte Feststellung ist aber ein \nBedürfnis nicht erkennbar, so dass auch kein Anlass zu einer entsprechenden \nAuslegung des § 25 Abs. 1 TKG besteht. Sinnvollerweise kann es nur um die positive \noder negative Feststellung der Genehmigungspflichtigkeit des Entgelts gehen, nicht \naber um die Klärung bloßer Vorfragen. \n\n2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls erfolglos.\n\nNach § 25 Abs. 1 TKG unterliegen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der \nAllgemeinen Geschäftsverbindungen für das Angebot u.a. von Sprachtelefondienst \nim Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 der Genehmigung, sofern der Lizenznehmer \n\"auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des \nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\" (GWB) verfügt. \n\n2.1 Ebenso wie eine Genehmigung nach § 25 Abs. 1 TKG kann sich auch eine \npositive oder negative Feststellung der Genehmigungspflichtigkeit nur auf konkrete \nEntgelte oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen \ndes Marktbeherrschers beziehen. Daran fehlt es hier, da die Klägerin im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung keinen auf Geschäftskunden \nbeschränkten Dänemark-Tarif anbot. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor der \nBeschlusskammer der RegTP vorgetragen, ihre Angebote stünden prinzipiell allen \nKunden offen, so dass auch ein Privatkunde mit einem entsprechenden \nNachfrageprofil ein entsprechendes Geschäftskundenangebot in Anspruch nehmen \nkönne. \n\nSoweit sie nunmehr vorschlägt, den Kreis der Geschäftskunden hauptsächlich \nnach der Rechtsform (juristische Personen des Privatrechts sowie Personen- und \nHandelsgesellschaften), hilfsweise nach der Vorsteuerabzugsberechtigung, weiter \nhilfsweise nach der Zahl der in Anspruch genommenen Anschlussleitungen/Kanäle \n(<= 3) und äußerst hilfsweise nach dem Erreichen eines Mindestumsatzes von \n5.000,- DM pro Monat für alle Telekommmunikationsleistungen ihres Unternehmens \nzu bestimmen, ist dies im vorliegenden Verfahren unerheblich, weil die Klägerin \nkeines dieser Abgrenzungskriterien ihrem Tarif Business Call verbindlich zugrunde \ngelegt hat. Darauf kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil es für die letztlich \nentscheidende Frage der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin (§ 19 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 GWB) nicht auf einen potentiellen, sondern nur auf einen tatsächlich \nvorhandenen Markt ankommen kann.\n\n2.2 Abgesehen davon kommt eine Feststellung fehlender Genehmigungspflichtig-\nkeit - hier als vorhanden unterstellter - Entgelte der Klägerin für Dänemark-\nVerbindungen im Segment Geschäftskunden auch deshalb nicht in Betracht, weil ein \nderartiger, sachlich von anderen Telefonverbindungen in dieses Land abgrenzbarer \nMarkt nicht existiert. \n\nEs ist durch das Bundesverwaltungsgericht \n\nBVerwG, Urteil vom 25.04.2001, NVwZ 2001, 1399 (1402) \n\ngeklärt, dass bei der sachlichen Marktabgrenzung auf das in der Rechtsprechung \nzum GWB entwickelte Bedarfsmarktkonzept abzustellen ist. Danach kommt es \nwesentlich auf die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte und Dienstleistungen \naus Sicht der Nachfrager an. Der sachlich relevante Markt wird somit bestimmt durch \nsämtliche Produkte oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich \nihrer Eigenschaften, Preislage und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als \naustauschbar angesehen werden,\n\nvgl. u.a.: BGH, Beschlüsse vom 12.12.1978, BGHZ 73, 65 \n(72), und vom 24.10.1995, BGHZ 131,107 (110),\n\nwobei die tatsächliche Anschauung des verständigen Abnehmers maßgebend \nist,\n\nvgl.: BGH, Beschluss vom 26.05.1987, BGHZ 101, 100 \n(103). \n\nAusgehend davon, lässt sich innerhalb des Marktes für \nSprachtelefondienstverbindungen nach Dänemark ein gegenüber Privatkunden \nabgrenzbares eigenständiges Segment für Geschäftskunden nicht feststellen. Sofern \nüberhaupt unterschiedliche Verbindungsangebote auf dem Markt sind, fehlt es dabei \naus Sicht der Nachfrager nicht an ihrer funktionellen Austauschbarkeit mit \nPrivatkunden-Angeboten. \n\nAusweislich der Antragsunterlagen der Klägerin offerieren von den dort \naufgelisteten 49 Anbietern von Dänemark-Verbindungen nur 7 Firmen spezielle \nTarife, welche nach der Art ihrer Bezeichnung (Business oder Profi) auf einen \ngeschäftlichen Kundenkreis hinweisen könnten. Wie die Beklagte unwidersprochen \nvorgetragen hat, machten die Anbieter die Zuordnung zum Kreis der \nGeschäftskunden aber von sich stark unterscheidenden Voraussetzungen abhängig. \nTeils verlange man den Nachweis eines Gewerbebetriebes, teils die Berechtigung \nzum Vorsteuerabzug. Andere verlangten jeweils unterschiedliche Mindestumsätze \noder eine Mindestanzahl von Anschlussleitungen. Schließlich gebe es Anbieter, die \nkeinerlei Anforderungen stellten und somit dem Kunden die freie Wahl ließen. Allein \ndiese Unverbindlichkeit in der Bestimmung der Tarifzugangsberechtigung weist \ndarauf hin, dass die von der Klägerin befürwortete Segmentierung nicht der \nMarktrealität entsprechen kann. Im Übrigen müsste man bei dieser Sichtweise den \nNicht-Privatkunden-Markt dann weiter anhand der o.g. unterschiedlichen Kriterien \n(Rechtfsform, Gewerbebetrieb, Vorsteuerabzugsberechtigung, Umsatz, Zahl der \nAnschlussleitungen usw.) unterteilen. Dies führte jedoch zu einer kaum noch \nüberschaubaren Zahl von Teil-Märkten und stellte somit die Praktikabilität der \nEntgeltregulierung in Frage. \n\nAus der letztlich maßgeblichen Verbrauchersicht sind die für Dänemark-\nVerbindungen tatsächlich angebotenen Geschäftskunden- und Privatkundentarife \nprinzipiell austauschbar. Denn vom Zweck her sind beide gleichwertig, da sie jeweils \ndie Möglichkeit des Telefonierens nach Dänemark \"rund um die Uhr\" bieten. Soweit \nim Rahmen der Tarifgestaltung preisliche Abschläge für Vieltelefonierer und Off-\nPeak-Anrufer eingeräumt werden, hängen diese gerade nicht davon ab, ob die \nNutzung geschäftlich/beruflich oder privat erfolgt. \n\n3. Ob die Klägerin auf dem - nicht weiter nach Privat- und Geschäftskunden unterteil-\nten - allgemeinen Markt für Telefonverbindungen nach Dänemark über keine \nmarktbeherrschende Stellung verfügt, wird im angegriffenen Bescheid zwar \nabgehandelt und verneint, ist aber im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens \nnicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat die Klage an ihren auf das Segment \nGeschäftskunden beschränkten Verwaltungsantrag vom 07.06.2000 gebunden und \nhat nicht etwa hilfsweise eine Feststellung für alle Dänemark-Verbindungen verlangt. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO \n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO, die der Sprungrevision auf § 134 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-05-15/1-k-2184-01","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-05-15/1-k-2184-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:18.183095+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2003-05-15/1-k-2184-01","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"1. 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