{"status":"available","doknr":"OLD292834","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0506.17K7881.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"17 K 7881/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kos-\nten des beigeladenen Landes, welches diese selbst trägt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger stellten unter dem 10. Februar 1997 durch einen Bevollmächtigten \neinen Antrag auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedler. In \ndem Formular wurde für die am 14. September 1950 geborene Klägerin zu 1) (im \nFolgenden: Klägerin) unter anderem angegeben, sie habe von ihren Eltern und \nGroßeltern von Geburt an Deutsch gelernt; sie verstehe fast alles auf Deutsch und \nihre Deutschkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Ausweislich ihrer \nGeburtsurkunde sind ihre beiden Eltern Deutsche, sie ist in ihrem 1978 ausgestellten \nInlandspass ebenfalls als Deutsche eingetragen. Der Kläger zu 2) (im Folgenden: \nKläger) ist Russe.\nAm 8. August 2000 fand in der Deutschen Botschaft in Bischkek ein Sprachtest mit \nder Klägerin statt. In dem hierüber gefertigten Protokoll wurde festgehalten, dass ein \nGespräch mit ihr nicht zustande gekommen sei. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 17. Januar 2002 wurde der Aufnahmeantrag der Kläger mit der \nBegründung abgelehnt, die Deutschkenntnisse der Klägerin reichten für eine Auf-\nnahme als Spätaussiedlerin nicht aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies \ndas Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 zu-\nrück.\n\n4\n\nAm 14. September 2002 haben die Kläger Klage erhoben. Es wird vorgetragen, \ndie Deutschkenntnisse der Klägerin reichten für ein einfaches Gespräch aus. Außer-\ndem bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 BVFG in der \njetzigen Fassung.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Januar 2002 in der \nGestalt des Widerspuchsbescheides vom 21. August 2002 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu ertei-\nlen und den Kläger zu 2) in diesen Bescheid einzubeziehen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in de-\nren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch auf Aufnahme in der Bundesrepublik \nDeutschland als Spätaussiedler (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). \n\n13\n\nGemäß §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und \nFlüchtlinge in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \nvom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) -BVFG- wird auf Antrag solchen Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, es sei \ndenn, sie erfüllen außerdem einen der Ausschlusstatbestände des § 5 BVFG. Entge-\ngen der klägerischen Ansicht sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der \nAnwendung des Spätaussiedlerstatusgesetzes nicht begründet, insbesondere führt \ndiese nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung;\n\n14\n\nvgl. zu früheren Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes: Bundes-\nverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nAmtliche Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -\nBVerwGE- 99, 133 und von 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1156; \nUrteil vom \n12. März 2001 - 5 C 2.01 -.\n\n15\n\nNach § 4 Abs. 1 BVFG ist in der Regel derjenige Spätaussiedler, der deutscher \nVolkszugehöriger ist. Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 Abs. 2 BVFG ein \nnach dem 31. Dezember 1923 Geborener, wenn er von einem deutschen Staatsan-\ngehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deut-\nschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib \nund Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen ver-\nbunden gewesen wäre, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille des An-\ntragstellers unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzu-\ngehören. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität in jedem Fall bes-\ntätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Andere Bestäti-\ngungsmerkmale sieht das Gesetz nicht (mehr) vor. Nach Satz 3 der Vorschrift ist die \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeit-\npunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Ge-\nspräch auf Deutsch führen kann. \nVon einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache in diesem Sinne ist nur dann \nauszugehen, wenn der Aufnahmebewerber seine deutschen Sprachkenntnisse auf-\ngrund des familiären Erziehungseinflusses seiner Eltern, eines Elternteiles oder \nanderer Verwandter erworben hat. Es reicht nicht aus, wenn er die deutsche Sprache \nüberwiegend außerhalb der Familie erlernt hat, etwa in der Schule oder in einem \nSprachkurs;\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, Buchholz, \nSammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -Buchholz-, \n412.3 § 6 BVFG Nr. 94; Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 38.99 -.\n\n17\n\nDer Aufnahmebewerber hat die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nzu führen, wenn er auf der Grundlage seiner familiär erworbenen deutschen \nSprachkenntnisse und entsprechend seinem Bildungsstand zu einem \nGedankenaustausch mit einer anderen Person im Sinne eines Dialogs - etwa über \nThemen aus dem täglichen Leben, dem familiären Umfeld oder dem Arbeitsalltag - in \nder Lage ist;\n\n18\n\nvgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl. 1972 bzw. 1975, \nStichworte \"Dialog\" und \"Gespräch\"; Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl. 1996, \nStichwort \"Gespräch\".\n\n19\n\nEr muss sich mithin in deutscher Sprache verständigen können, das heißt, er \nmuss in der Lage sein, auf der Basis eines jederzeit verfügbaren Grundwortschatzes \ngebräuchlicher Begriffe nicht nur andere zu verstehen, sondern sich seinerseits auch \nverständlich machen zu können. Dazu gehört, dass der Aufnahmebewerber auf \neinfach formulierte Fragen zusammenhängend und in einigermaßen flüssiger Form \nantworten kann. Unzulänglich ist regelmäßig die bloße Aneinanderreihung von in \nGrundform verwendeten Substantiven und Verben ohne erkennbaren Satzbau. \nDemgegenüber kann als gewichtiges Indiz für hinreichende Deutschkenntnisse \ngelten, dass der Aufnahmebewerber im Rahmen eines Sprachtests nicht lediglich auf \ndie an ihn gerichteten Fragen zu reagieren versucht, sondern die Möglichkeit \nwahrnimmt, aus eigenem Antrieb etwas zum Gespräch beizutragen bzw. auf Deutsch \nNachfragen zu stellen. Ebenso wie nach bisherigem Recht muss die deutsche \nSprache dabei nicht als Hochsprache beherrscht werden. Vielmehr reicht es aus, \nwenn sie so gesprochen wird, wie sie im Elternhaus bzw. bei den vermittelnden \nVerwandten, z.B. in Form eines Dialekts, gesprochen wurde;\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, a. a. O.; Urteil \nvom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts -BVerwGE- 102, 214.\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gericht hat sich durch Anhörung \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass ihr passiver \ndeutscher Sprachschatz den aktiven zwar möglicherweise übersteigt, dass allerdings \ndie derzeitigen aktiven Deutschkenntnisse der Klägerin ein Gespräch im \nvorbeschriebenen Sinne nicht erlauben. \nDie Klägerin ist - wenn es auch häufig zu Missverständnissen kommt - in der Lage, \nauf manche einfach formulierten Fragen in deutscher Sprache zu reagieren und \nbisweilen bruchstückhafte Sätze zu formulieren, sie kommt indessen nur sehr selten \nüber zwei oder drei Wörter hinaus, die sie zudem weder in einem syntaktisch noch \ngrammatikalisch korrekten Zusammenhang benutzen kann. Eine sprachliche \nEigeninitiative ist ihr ebenso wenig möglich wie die selbständige Formulierung \nmehrerer zusammenhängender Sätze über ein vorgegebenes Thema aus ihrem \nalltäglichen oder persönlichen Lebensbereich. So ließen ihre Angaben zu ihrer \neigenen beruflichen Tätigkeit zwar in Umrissen erkennen, welche Tätigkeit sie \nausführt; eine nachvollziehbare Schilderung dessen, womit der Kläger sein Geld \nverdient, war jedoch - wie schon bei dem Sprachtest - auch nicht ansatzweise von ihr \nzu erhalten. Gerade in diesem Bereich müsste nach Auffassung des Gerichts eine \nDarstellung auf niedrigstem sprachlichen Niveau möglich sein, wenn entsprechende \nFähigkeiten vorhanden sind. Dies auch unter Berücksichtigung aller Probleme, \nwelche die forensische Situation mit sich bringt. Der hierdurch zweifellos bedingten \nAnspannung und Befangenheit der Klägerin hat das Gericht durch die Wahl der \nGesprächsthemen und den Versuch der Auflockerung der Gerichtsatmos-phäre \nbewusst Rechnung getragen. Es konnte im Verlauf der Verhandlung jedenfalls nicht \nfestgestellt werden, dass die Klägerin durch die äußeren Umstände in einem Maße \ngehemmt worden ist, welches es ihr unmöglich gemacht hätte, eventuell vorhandene \nDeutschkenntnisse zu zeigen. Das Gericht hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, \ndass die Klägerin auch in einer ihr angenehmen Umgebung sich nicht wesentlich \nbesser in der deutschen Sprache artikulieren kann.\nAls Fazit bleibt damit festzuhalten, dass die Klägerin auf einfach formulierte Fragen \nbestenfalls mit zwei bis drei deutschen Wörtern antworten kann, ohne über dieses \nrein reaktive sprachliche Verhalten hinauszukommen - für ein (einfaches) Gespräch \nreichen ihre aktiven Deutschkenntnisse also nicht. Auf die Frage, woher die heute \nnoch vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse stammen, kommt es daher nicht \nweiter an.\nAnhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar gewesen sein \nsollte, bessere Deutschkenntnisse zu erwerben, hat sie nicht vorgetragen; auch das \nGericht kann hierfür keine Hinweise erkennen. \n\n22\n\nErfüllt damit aber die Klägerin, auf deren Volkszugehörigkeit es entscheidend \nankommt, wegen ihrer nicht ausreichenden Deutschkenntnisse nicht die \nVoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, kann auch der Kläger \nin einen solchen nicht einbezogen werden; auch seine Klage war daher \nabzuweisen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das beigeladene Land \nhat seine außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit selbst zu tragen, da \nes sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 \nAbs. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-05-06/17-k-7881-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-05-06/17-k-7881-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292834","retrieved":"2026-07-09 03:13:47.744035+00:00"}}