{"status":"available","doknr":"OLD293022","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0416.34K6629.02PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-04-16","aktenzeichen":"34 K 6629/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass bei der Durchführung des \nAusschreibungsverfahrens 09/02 das Mitwirkungsrecht des Antragsteller gemäß § 73 \nNr. 6 LPVG verletzt worden ist.\n\n1\n\n G r ü n d e\nI.\n\n2\n\nZwischen den Beteiligten besteht Streit über das Beteiligungsrecht des \nAntragstellers bei der Durchführung von Ausschreibungsverfahren bei der Einstellung \nvon Lehrerinnen und Lehrern. Vom Antragsteller wird in Frage gestellt, ob § 94 Abs. \n6 LPVG in der Fassung der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW \n2002 S. 22 wirksam zustande gekommen ist. \n\n3\n\n§ 94 LPVG ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulent-\nwicklungsgesetz) geändert worden. Der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Schulent-\nwicklungsgesetz der Fraktionen der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE \nGRÜNEN vom 11.05.2001 (Lt-Drucksache 13/1173) wurde am 17.05.2001 in erster \nLesung im Landtag beraten. Er wurde an den Ausschuss für Schule und \nWeiterbildung (federführend) sowie an den Ausschuss für Kommunalpolitik, den \nHaushalts- und \nFinanzausschuss und an den Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungs-\nstrukturreform überwiesen. In dem Gesetzentwurf war in Art. 2 Nr. 3 u.a. vorgesehen, \nin § 94 LPVG den Absatz 3 zu ändern und neue Absätze 4, 5 und 6 anzufügen.\n\n4\n\nDer Ausschuss für Schule und Weiterbildung beschloss in seiner Sitzung vom \n09.11.2001 (Drs. 13/1746), den Gesetzentwurf in der Fassung des Beschlusses \ndes Ausschusses vom gleichen Tage anzunehmen; in diesem Beschluss stimmte \nder Ausschuss einem Änderungsantrag der Fraktion von SPD und BÜNDNIS 90/\nDIE GRÜNEN (Drs. 13/1218) zu, in dem u.a. eine andere Gesetzesfassung von § 94 \nAbs. 3, 4 und 5 LPVG vorgesehen war. § 94 Abs. 6 LPVG war in dem \nÄnderungsantrag nicht enthalten.\n\n5\n\nIn seiner Sitzung vom 14.11.2001 nahm der Landtag entsprechend der \nBeschluss-empfehlung den Gesetzentwurf (Drs. 13/1173) in der vom Ausschuss \nbeschlossenen und im vollen Wortlaut abgedruckt vorliegenden Fassung an. Unter \ndem 27.11.2001 wurde das Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV \nNRW S. 811) verkündet; in der Veröffentlichung war § 94 Abs. 6 LPVG nicht \nenthalten. Im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2002 S. 22 erfolgte eine \nBerichtigung der Bekanntgabe des Schulentwicklungsgesetzes; bei § 94 LPVG \nwurde auch Abs. 6 in der Fassung des ursprünglichen Gesetzentwurfes \nangefügt.\n\n6\n\nDer Antragsteller machte mit Schreiben vom 15.04.2002 geltend, er sei bei den \nStellenausschreibungen für Neueinstellungen von Lehrern zu beteiligen. § 94 \nAbs. 6 LPVG in der im Gesetz- und Verordnungsblatt enthaltenen Fassung sei nicht \ndurch den Landtag verabschiedet worden; er sei in rechtlich unzulässiger Weise von \nder Landesregierung veröffentlicht worden. Mit Schreiben vom 22.05.2002 begehrte \nder Antragsteller erneut seine Mitwirkung bei den vorgesehenen Ausschreibungsver-\nfahren und bekräftigte dabei seine Rechtsauffassung.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung Köln lehnte mit Schreiben vom 27.06.2002 eine \nentsprechende Beteiligung des Antragstellers unter Hinweis auf die derzeit gültige \nFassung des \n§ 94 LPVG ab. \n\n8\n\nAm 01.08.2002 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. Er trägt weiterhin vor, § 94 Abs. 6 LPVG sei nicht in der nunmehr \nveröffentlichten \nFassung wirksam zustande gekommen. Die Abstimmung des Landtags habe sich \nnicht auf diese Gesetzesbestimmung bezogen, da diese in dem zugrundeliegenden \nBeschluss des Ausschusses für Schule und Weiterbildung nicht mehr enthalten \ngewesen sei; auch in einer den Landtagsabgeordneten vorliegenden synoptischen \nDarstellung sei § 94 Abs. 6 LPVG nicht mehr erfasst gewesen. Daher sei er bei \nAusschreibungsverfahren gemäß § 73 Nr. 6 LPVG zu beteiligen gewesen.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass bei der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens \n09/02 sein Mitwirkungsrecht gemäß § 73 Nr. 6 LPVG verletzt wurde.\n\n11\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nEr trägt vor, nach § 94 Abs. 6 LPVG sei eine Beteiligung des Antragstellers \nausgeschlossen. Diese Bestimmung sei auch wirksam vom Landtag verabschiedet \nworden.\nEr legt hierzu eine Stellungnahme des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung NRW vom 02.10.2002 vor. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag ist zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, obwohl die \nstreitbefangene Maßnahme bereits durchgeführt ist. Die streitige Frage bedarf auch \nweiterhin der Klärung zwischen den Beteiligten, weil auch in Zukunft mit \nMeinungsverschiedenheiten über die Beteiligung des Antragstellers bei \nAusschreibungen im Zusammenhang mit Lehrereinstellungen zu rechnen ist. \n\n17\n\nDer Antrag ist auch begründet. Ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § \n73 \nNr. 6 LPVG war hier gegeben. Nach dieser Bestimmung wirkt der Personalrat bei \nStellenausschreibungen mit. Das insoweit bestehende Mitwirkungsrecht ist auch \nnicht durch eine Sonderregelung für den Bereich der Lehrer gemäß §§ 87 ff. LPVG \nausgeschlossen; insbesondere beinhaltet auch § 94 LPVG keine diesbezügliche \nAusnahmebestimmung. Die im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2002 S. 22 \nbekanntgegebene Vorschrift des § 94 Abs. 6 LPVG ist kein wirksam im Landtag \nzustande gekommenes Gesetz. \n\n18\n\nDer in dem ursprünglichen Gesetzentwurf vom 11.05.2001 noch enthaltene § 94 \nAbs. 6 LPVG war nicht Gegenstand der Beschlussfassung des Landtags von Nord-\nrhein-Westfalen in seiner Sitzung vom 14.11.2001. In dieser Sitzung hatte der \nLandtag ausweislich des Plenarprotokolls über die Beschlussempfehlung des feder-\nführenden Ausschusses für Schule und Weiterbildung (Drs. 13/1746) den Gesetz-\nentwurf (Drs. 13/1173) in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung anzunehmen, \nabgestimmt. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hatte nach seiner ab-\nschließenden Beratung am 07.11.2001 beschlossen, dem Plenum des Landtags die \nAnnahme des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/\nDIE GRÜNEN (Drs. 13/1173) in der Fassung des beschlossenen Änderungsantrages \nder Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen (Drs. \n13/1746).\n\n19\n\nDer ursprüngliche Gesetzentwurf war mithin lediglich noch in der Fassung des \nÄnderungsantrages der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN \nGegenstand der Landtagsabstimmung. In dem Änderungsantrag war eine \nNeufassung des hier maßgeblichen Artikel 2 Nr. 3 des Schulentwicklungsgesetzes \nenthalten; darin wurden die beabsichtigten Änderungen des § 94 LPVG (Absätze 3, 4 \nund 5) aufgeführt. Da in diesem Änderungsantrag § 94 Abs. 6 in der Fassung des \nursprünglichen Gesetzesentwurfs nicht mehr enthalten war, muss davon \nausgegangen werden, dass dieser auch nicht der Beschlussempfehlung des \nAusschusses zugrunde gelegen hat und nicht Gegenstand des \nAbstimmungsverhaltens der Mitglieder des Landtages gewesen ist. Es ist kein \nHinweis dafür gegeben, dass auch weiterhin über die in dem Änderungsantrag \nenthaltenen Änderungen und Ergänzungen des § 94 hinaus die Anfügung eines § 94 \nAbs. 6 LPVG beabsichtigt war.\n\n20\n\nBei dieser Sachlage - wie sie sich der Fachkammer nach abschließender \nBeratung dargestellt hat - kommt es nicht mehr darauf an, unter welchen \nVoraussetzungen die nachträgliche Berichtigung eines bereits verkündeten Gesetzes \nin Betracht kommt. \n\n21\n\n Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvR 1/01 -.\n\n22\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren kein Raum.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-04-16/34-k-6629-02-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-04-16/34-k-6629-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293022","retrieved":"2026-07-09 03:14:04.267421+00:00"}}