{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0411.11L619.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"11. Kammer","decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"11 L 619/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Der Antrag der Antragstellerin vom 19. März 2003, die aufschiebende \nWirkung der Klage ( 11 K 1655/03) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom \n21. Februar 2003 gegenüber der Beigeladenen(= Blatt 498 der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge) und gegen die Verfügung  \nohne Datum  Nr. 9/2003 \"Aussetzung der Verpflichtung zur Sicherstellung der \nBetreiberauswahl bei Ortsgesprächen aus technischen Gründen\" (veröffentlicht im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin vom 5. März 2003, Seite 306 ff, = Blatt 519 ff der von \nder Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge) wird gem. § 154 Abs. 1 \nVwGO auf Kosten der Antragstellerin, die gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, abgelehnt. \n\n2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG \nauf 500.000,00 EURO festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag hat aus mehreren, prozessualen (1) wie materiellen (2), Gründen \nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n(1) a) Das Gericht lässt dahingestellt, ob beide im Antrag genannten \nMaßnahmen der Antragsgegnerin den Charakter von belastenden Verwaltungsakten \nhaben, gegen die ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Bedenken \nbestehen nicht zuletzt aus den im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. April 2003 \n(dort S. 2) und den im Schriftsatz der Beigeladenen vom 7. April 2003 (dort Seite 4f) \ndargelegten Gründen, denen das Gericht aber nicht weiter nachgeht, weil jedenfalls \ndie Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2003 gegenüber der \nBeigeladenen belastende Regelungswirkung hat, gegen die ein Antrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO gestellt werden kann. Ob ein solcher allerdings auch seitens der \nAntragstellerin statthaft ist - was zwischen den Beteiligten ebenfalls umstritten ist -, \nmag letztlich auf sich beruhen, weil der Antrag schon aus anderen prozessualen \nGründen - wie nachstehend ausgeführt - erfolglos bleibt.\n\nb) Prozessuale Bedenken ergeben sich nämlich schon insoweit, ob das \nRechtsschutz-\nziel der Antragstellerin, das nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 10. April 2003 (dort \nSeite 2 unter 1) sinngemäß dahin geht, \n\ndie gleichzeitige Einführung der Betreiberauswahl im \nEinzelwahlverfahren und der Betreibervorauswahl (§ 43 Abs. \n6 Satz 1 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Oktober \n2002 , BGBl I S. 4186, \"Call-by-call\" bzw. \"Preselection\" \ngenannt) im Ortsnetz und zwar zu dem frühestmöglichen \nZeitpunkt, zu dem eine gleichzeitige Einführung möglich ist, zu \nerreichen,\n\nüberhaupt mit einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durchsetzbar \nist. \n\nDies würde voraussetzen, dass bei einem erfolgreichen Aussetzungsantrag sich \nunmittelbar aus § 43 Abs. 6 TKG eine zeitgleiche Einführung der Betreiberauswahl \nim Einzelwahlverfahren und der Betreibervorauswahl, und zwar zum \nfrühestmöglichen Zeitpunkt, ergibt. Daran bestehen Zweifel, wie dies auch von der \nBeigeladenen geäußert wird (vgl. Schriftsatz vom 7. April 2003, dort Seite 9 unter 4). \nZu fordern wäre, dass § 43 Abs. 6 Satz 1 TKG mit der Formulierung \"sicherzustellen\" \neine Verpflichtung der Betreiber von Telekommunikationsnetzen begründen würde, \nohne dass dies einer konkretisierenden Verfügung durch die Antragsgegnerin \nbedürfte. Nur bei einem sich gleichsam selbst vollziehenden Gesetz könnte die \nAntragstellerin aber ihr Rechtsschutzziel mit einem bloßen Aussetzungsantrag \n(gegen welche der beiden Maßnahmen auch immer) erreichen. Schon der Wortlaut \ndes § 43 Abs. 6 Satz 1 TKG, der im zweiten Halbsatz die \"Sicherstellung\" an die \n\"Maßgabe des Satzes 3\", in dem von einem \"Rahmen der Ausgestaltung der zur \nErfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Netzzusammenschaltung\" unter \nweiteren Voraussetzungen die Rede ist, und der Wortlaut des § 43 Abs. 7 TKG, der \n\"Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach (...) Abs. 6 Satz 1\" von \"Anordnungen\" \nder Antragsgegnerin spricht, zeigen, dass der Zeitpunkt und die Frage der \nGleichzeitigkeit einer Einführung der Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren \nund der Betreibervorauswahl einer konkretisierenden Verfügung der Antrags-\ngegnerin bedürfen.\n\nDann aber ist das gewählte Rechtsschutzziel nicht im Wege eines Antrages nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur über § 123 VwGO durch die einstweilige Sicherung \neines Verwaltungsaktes mit anderem Regelungsgehalt (zeitgleiche Einführung zu \neinem genau bestimmten Zeitpunkt) zu erreichen. Ein solcher Verwaltungsakt war \nnoch nicht Gegenstand eines zuvor durchlaufenen Verwaltungsverfahrens. Er \nmüsste von der Antragstellerin oder einem anderen Verfahrensbeteiligten zuvor zur \nGenehmigung gestellt werden. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, kommt die von \nder Antragstellerin angeregte Umdeutung des einstweiligen Rechtsschutzantrages \n(Schriftsatz vom 10. April 2003, dort Seite 4) aus prozessualen Gründen nicht in \nBetracht.\n\nc) Ließe man gleichwohl eine Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO zu, \nerscheinen dessen prozessuale Hürden für die Antragstellerin nicht überwindbar. \n\nBegehrt würde eine Anordnung der Antragsgegnerin nach § 43 Abs. 6 Satz 5 \nTKG gegenüber der Beigeladenen und damit einer Dritten, die zudem in das \npflichtgemäße Ermessen der Antragsgegnerin gestellt ist (jedenfalls dann, wenn vom \nWortlaut des § 43 Abs. 6 Satz 5 TKG ausgegangen wird und man nicht den Zweifeln \nder Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 3. April 2003, Seite 10) und der \nProzessbevollmächtigten der Beigeladenen (Schriftsatz vom 07.04.2003, dort Seite \n13 unter b) aa) folgt, diese Norm eröffne trotz ihres Wortlauts kein Ermessen). Dieser \nnach § 123 VwGO umzudeutende Antrag käme einer Vorwegnahme der Hauptsache \ngleich. Eine solche wäre prozessual allenfalls zulässig, wenn ohne Vorwegnahme \nder Hauptsache das Rechtsschutzziel der Antragstellerin leer liefe und die \nHauptsache in einer Weise spruchreif wäre, dass nur noch die von der Antragstellerin \nbegehrte Entscheidung gegenüber einem Dritten sich als ermessenfehlerfreie \nEntscheidung auch zugunsten der Antragstellerin darstellen würde. Die Kammer hat \nkeine Veranlassung zur Annahme, dass in diesem Sinne bereits jetzt Spruchreife \nvorliegt. Dagegen sprechen gewichtige Argumente materiellen Rechts (dazu unter (2)), die von den Beteiligten schriftsätzlich (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. \nApril 2003 und dem der Beigeladenen vom 10. April 2003 ) ausführlich dargestellt \nworden und von der Antragstellerin in deren schriftsätzlichen Äußerungen zur \nÜberzeugung des Gerichts jedenfalls derzeit nicht widerlegt worden sind.\n\n(2) Die Antragstellerin hat nicht darzulegen vermocht, dass die zeitversetzte \nUmsetzung der Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren und der \nBetreibervorauswahl nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 43 Abs. 6 Satz 5 \nTGK gedeckt ist und zu ihren Gunsten nur eine zeitgleiche Einführung der \nBetreiberauswahl im Einzelwahlverfahren und der Betreibervorauswahl mit § 43 \nAbs. 6 Satz 5 TKG vereinbar ist. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die von der \nAntragsgegnerin vorgenommene Auslegung der \"solange und soweit\" Formulierung des Gesetzes (Schriftsatz vom 3. April 2003, Seite 10) auch eine \nzeitversetzte Einführung gestattet; es handelt sich um technisch voneinander \nunabhängige Prozesse, deren Realisierung unterschiedlich lange dauern kann.\n\nDerzeit hat die Kammer auch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass gewichtige \ntechnische Gründe vorliegen, wie sie § 43 Abs. 6 Satz 5 TKG zur tatbestandlichen \nVoraussetzung einer unterschiedlich langen Aussetzung macht. Die sich hierzu \nverhaltenden Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 3. April \n2003 (dort Seite 8 ff ) und der Beigeladenen (dort Seite 3 ff) sind von der \nAntragstellerin nicht überzeugend widerlegt worden. Die von ihr geäußerten Zweifel \nmögen aus ihrer Sicht berech-\n\ntigt sein; bloße Zweifel können das Gericht aber nicht dazu veranlassen, der \nAntragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes andere Modalitäten der \nSicherstellung der Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren und der \nBetreibervorauswahl aufzugeben.\nAngesichts des eindeutigen Wortlautes des § 43 Abs. 6 Satz 5 TKG, der die \nAussetzung der Verpflichtung zur Sicherstellung der Betreiberauswahl im \nEinzelwahlverfahren und die Betreibervorauswahl auf \"technische Gründe\" \nbeschränkt, kommt es ohnehin nicht auf die von der Antragstellerin befürchteten \nWettbewerbsverzerrungen an, die sich aus einer zeitversetzten Umsetzung ergeben \nsollen. Dass diese Befürchtungen im übrigen nicht zwingend von allen \nWettbewerbern geteilt werden, wird allein schon durch den Umstand belegt, dass mit \nder U. GmbH ein anderer Mitbewerber die Beiladung zum Verfahren beantragt \nhat, aber anders als die Antragstellerinoffensichtlich die zeitversetzte Einführung \nbegehrt und darin wohl keine Wettbewerbsverzerrung sieht.\n\nNicht weiter für erörterungsbedürftig hält das Gericht nach alledem die weitere \nFrage, ob die Antragstellerin überhaupt zum Kreis der \"Nutzer\" im Sinne des § 43 \nAbs. 6 TKG gehört und damit in die Nähe eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf \nErlass einer Verfügung (gebundenen Rechts oder der Ermessensverwaltung) \ngegenüber der Antragsgegnerin kommt. Auch hierauf haben die Antragsgegnerin \nund die Beigeladene mit gewichtigen Bedenken hingewiesen (Schriftsatz der \nAntragsgegnerin vom 3. April 2003, Seite 3 ff; Schriftsatz der Beigeladenen vom \n07.04.2003, Seite 6 ff). Gestützt wird diese Sicht auch durch den Gesetzentwurf zur \nÄnderung des § 43 Abs. 6 TKG vom 3. Juni 2002 (BT-Drs. 14/9194), der eingangs \nunter \"B. Lösung\" zwischen einem \"Anspruch der Telefonkunden auf \nBetreibervorauswahl und Betreiberwahl\" einerseits und den \"Unternehmen am Markt\" \nandererseits differenziert.\n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG. Sie berücksichtigt \ndie von der Antragstellerin hervorgehobene wirtschaftliche Bedeutung der \nAngelegenheit für sie sowie die Tatsache, dass die Vorwegnahme der Hauptsache \nbegehrt wird.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-04-11/11-l-619-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-04-11/11-l-619-03","retrieved":"2026-10-25 20:22:17.675409+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2003-04-11/11-l-619-03","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"11. 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