{"status":"available","doknr":"OLD293242","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0402.10K10861.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"10 K 10861/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nUnter dem 18.08.1998 beantragten die am 25.03.1955 in T. /Russland ge-\nborene Klägerin zu 1) und ihre Söhne, der am 08.07.1986 in T. geborene Kläger \nzu 2) und der am 09.12.1975 in U. /Russland geborene Kläger in dem Verfah-\nren 10 k 10860/99, bei dem Landrat des Wetteraukreises die Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit leiteten die Klä-\nger von der am 11.05.1932 in T. geborenen Mutter der Klägerin zu 1) \n bzw. deren Vater, dem am 17.09.1906 in S. /Russland geborenen L. \nher. Die Anträge gingen am 20.11.1998 beim Landrat des Wetteraukreises in G. \nein, weil die Kläger sich kurzfristig in diesem Kreis aufgehalten hatten. Nachdem der \nLandrat des Wetteraukreises die Kläger darauf hingewiesen hatte, eine Ableitung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit sei für die 1955 geborene Klägerin zu 1) und damit \nauch ihre Söhne nur von der väterlichen Seite, nicht aber von der Mutter der Klägerin \nzu 1) möglich, gaben die Kläger gegenüber dem Landrat des Wetteraukreises an, sie \nhätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben. Diese Erklärung \nsei in der Einreichung des Antrages auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsauswei-\nses zu sehen. Die Erklärung sei auch rechtzeitig erfolgt, denn es sei der Klägerin zu \n1) unmöglich gewesen, die Erklärung vorher abzugeben, weil sie, obwohl sie sich \nbereits früher an die deutschen Behörden gewandt habe, nur im Jahre 1998 an die \nerforderlichen Nachweise der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter gelangt sei. \nDarüber hinaus sei sie vom Herkunftsstaat daran gehindert worden, in die Bundesre-\npublik Deutschland dauerhaft auszusiedeln, weil hierzu einer Erlaubnis der Bundes-\nrepublik Deutschland erforderlich gewesen sei, die sie bisher nicht erhalten ha-\nbe.\n\n3\n\nWegen des fortbestehenden Wohnsitzes der Kläger im Gebiet Kaliningrad reichte \nder Landrat des Wetteraukreises das Verfahren zuständigkeitshalber Anfang 1999 \nan das Bundesverwaltungsamt weiter.\n\n4\n\nIm Oktober 1991 hatten die Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt die Aufnah-\nme als Aussiedler aus der UdSSR beantragt. Dabei hatte die Klägerin zu 1) angege-\nben, sie sei Staatsangehörige der UdSSR seit Geburt und besitze diese Staatsange-\nhörigkeit auch weiterhin, ein Wechsel der Staatsangehörigkeit von UdSSR zu \nDeutschland solle als Aussiedler erfolgen. Dieselben Angaben machte die Klägerin \nzu 1) für ihre Mutter, während sie für ihren Großvater mütterlicherseits Eduard L. \nangab, dieser sei stets deutscher Staatsangehöriger gewesen. Seine Geschwister \nlebten in C. , der Großvater habe von 1930 bis 1937 in der UdSSR gearbeitet, sei \n1938 nach C. verzogen und sei dort 1944 verstorben. Die Mutter der Klägerin zu \n1) habe mit ihrer Mutter, der Großmutter der Klägerin zu 1), stets in der UdSSR ge-\nlebt. Dem Antrag beigegeben war ein Lebenslauf der Klägerin zu 1), in dem diese \nangibt, erst 1990 habe sie die Erlaubnis auf ein Treffen mit den Verwandten in \nDeutschland bekommen, die mit Hilfe des Roten Kreuzes gefunden worden seien. Im \nJahre 1993 übersandte die Klägerin zu 1), die damals in T. wohnhaft war, \ndarunter eine Kopie des ihrem Großvater Edurad L. am 07.05.1937 durch die Bot-\nschaft des Deutschen Reiches in Moskau ausgestellten Reisepasses, postalisch wei-\ntere Unterlagen aus der Sowjetunion. Anhaltspunkte für eine Vorsprache der Kläger \nim Jahre 1992 bei dem Bundesverwaltungsamt sind in der Aufnahmeakte des Bun-\ndesverwaltungsamtes nicht enthalten. Mit Bescheid vom 15.02.1994 lehnte das Bun-\ndesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger mit der Begründung ab, es sei \nzwar schon zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1) deutscher Abstammung sei, jedenfalls \nsei ihr aber ein Bestätigungsmerkmal wie Sprache, Kultur, Erziehung nicht vermittelt \nworden. Über einen im Jahre 2001 gestellten Wiederaufnahmeantrag der Kläger ist \nbisher nicht entschieden worden.\n\n5\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt durch weitere Ermittlungen die \nÜberzeugung gewonnen hatte, der Großvater mütterlicherseits der Klägerin zu 1) \nhabe stets die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, lehnte es den Antrag der \nKläger auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit der Begründung ab, \ndie Klägerin zu 1) habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach ihrer Mutter \nerwerben können, da dies nach den im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen noch nicht möglich gewesen sei.\n\n6\n\nMit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch vertraten die Kläger die Auffassung, \ndie Klägerin zu 1) habe rechtzeitig eine Erklärung zum Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit nach ihrer Mutter abgegeben. Diese Erklärung sei in ihrer \nAngabe im Aufnahmeverfahren zu sehen, sie besitze die deutsche \nStaatsangehörigkeit ihrer Mutter. Diese Erklärung reiche aus, um zumindest eine \nBeratung der Behörde auszulösen. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) nach wie vor \ndurch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates daran gehindert, den ständigen Aufenthalt \nin die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen, weil die Beklagte nicht die dafür \nnotwendigen Genehmigungen erteilt habe. Diesen Widerspruch der Kläger wies das \nBundesverwaltungsamt mit am 28.10.1999 als Einschreiben abgesandten \nWiderspruchsbescheid vom 25.10.1999 zurück, wobei ausgeführt wurde, frühestens \nder Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises könne als \nErklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, verstanden \nwerden. Diese Erklärung sei indes zu spät erfolgt, weil davon auszugehen sei, dass \ndas Hindernis für eine Erklärung für Antragsteller aus der früheren Sowjetunion mit \nAusnahme Kasachstans spätestens am 31.12.1992 geendet habe. Besondere, eine \nVerlängerung der Frist rechtfertigende Umstände seien in der Person der Klägerin zu \n1) nicht zu erkennen.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 02.12.1999 Klage erhoben.\n\n8\n\nZu deren Begründung haben sie zunächst mit Schriftsatz vom 15.02.2000 \nvorgetragen, die Erklärungsfrist sei für die Kläger noch nicht abgelaufen. Nach der \nRechtsprechung sei vielmehr erforderlich, dass sich der Betroffene darum bemüht \nhabe, Informationen über ihre Staatsangehörigkeit rechtzeitig zu bekommen. Das sei \nim vorliegenden Verfahren geschehen. Bis zur Feststellung der deutschen \nStaatsangehörigkeit des Vaters, die erst nach der Einreise des Bruders der Klägerin \nzu 1) in die Bundesrepublik Deutschland habe erfolgen können, weil sich die Spuren \ndes im Stalinismus verfolgten Vaters verloren hätten, sei es unmöglich gewesen, die \nErklärung abzugeben. Die Klägerin zu 1) habe sich danach durch Erkundigungen bei \nder Deutschen Botschaft darum bemüht, ihren Status zu klären. Es sei ihr mitgeteilt \nworden, sie könne lediglich auf Grund eines Aufnahmebescheides die deutsche \nStaatsangehörigkeit erhalten, weil sie auf Grund der Abstammung von einer \ndeutschen Staatsangehörigen - wenn vom Vater die Rede sei, sei das der Bruder der \nKlägerin zu 1) - nur vom Vater erworben werden könne. Diesen Informationen habe \ndie Klägerin zu 1) Glauben geschenkt und sei erst durch ihre \nProzessbevollmächtigten auf die Möglichkeit des Erklärungserwerbs hingewiesen \nworden. Im Übrigen sei die Frist für diesen Erwerb nicht abgelaufen, weil die Kläger \nimmer noch auf Grund von Maßnahmen des Aufenthaltsstaates davon ausge-\nschlossen seien, ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen.\n\n9\n\nSpäter ist sodann seitens der Kläger mit Schriftsatz vom 11.09.2000 vorgetragen \nworden, die Klägerin zu 1) habe bei Beantragung eines Aufnahmebescheides \nangegeben, sie sei Deutsche. Sie habe auch angegeben, dass sie die \nStaatsangehörigkeit \"zu Deutschland\" von der Staatsangehörigkeit der UdSSR \nangenommen habe, was bedeute, dass sie in schriftlicher Form die Erklärung \nabgegeben habe, Deutsche zu sein, wie ihre Mutter. Nach der Einreichung des \nAufnahmeantrages sei sie vom Bundesverwaltungsamt und auch von der Botschaft, \nan die sie sich Anfang 1992, nachdem die Möglichkeit bestanden habe, gewandt \nhabe, nicht auf eine irgendwie geartete andere Form der Erklärung hingewiesen \nworden. Sie sei im Februar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und \nhabe sich bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland gemeldet. \nDort habe sie am 04.02.1992 im Beisein ihres Ehemannes und eines Dolmetschers \nerklärt, dass sie Deutsche sei. Sie habe den Reisepass des Großvaters vorgelegt. \nNachdem man ihr erklärt habe, dass sie den Aufnahmebescheid im \nVertreibungsgebiet abwarten müsse, habe die Klägerin zu 1) darauf bestanden, als \ndeutsche Staatsangehörige \"anerkannt\" zu werden und habe dem damaligen \nSachbearbeiter Küster des Bundesverwaltungsamtes erklärt, dass es ihr \nhauptsächlich darauf ankomme, in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben. \nSie habe auch erklärt, dass sie der Meinung sei, die deutsche Staatsangehörigkeit \nnach der Mutter zu besitzen. Der Sachbearbeiter des Bundesverwaltungsamtes aber \nhabe der Klägerin zu 1) erklärt, dass es nicht mehr möglich sei, die deutsche \nStaatsangehörigkeit zu erwerben, weil sie von einer deutschen Mutter abstamme. \nNur bei der Abstammung von einem deutschen Vater könne sie die deutsche \nStaatsangehörigkeit erwerben, auf die Möglichkeit einer Erklärung sei sie nicht \nhingewiesen worden. Zum Beleg für diesen Vorgang beziehen sich die Kläger auf \neine \"Versicherung an Eides statt\" des Ehemannes der Klägerin zu 1) und eine \nweitere \"Versicherung an Eides statt\" eines W. X. . \n\n10\n\nDie Klägerin zu 1) habe sich damit ausreichend bemüht, ihren \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu klären und sei im Übrigen seitens des \nBundesverwaltungsamtes nicht in ausreichendem Maße beraten worden.\n\n11\n\nIn dem Verfahren 10 L 735/02, das auf die Feststellung im Wege einstweiliger \nAnordnung gerichtet war, dass die Klägerin zu 1) deutsche Staatsangehörige sei, \ntrugen die Kläger sodann vor, die Klägerin zu 1) habe erst nach Auffinden des \nPasses ihres Onkels davon erfahren, dass sie eventuell deutsche Staatsangehörige \nsein könne. Sie habe sich an die zuständigen Behörden um Feststellung ihres Status \ngewandt und den Sachverhalt entsprechend vorgetragen. Die Behörde habe unter \nVerletzung der Amtspflicht auf vollständige und wichtige Aufklärung über den Antrag \nnicht entschieden und nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung, in den \nFällen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem auf Grund des vom \nRechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Abgeschnittenseins nicht bewusst \nsei bzw. kein Anlass dafür bestehe die Erklärung abzugeben, bzw. Klärung bei den \nBehörden vorher zu veranlassen, die Frist schuldlos versäumt sei. Nachdem die \nKlägerin zu 1) der Meinung gewesen sei, sie sei nicht deutsche Staatsangehörige, \nsondern nur deutsche Volkszugehörige, habe keine Veranlassung bestanden, die \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu klären. Erst nachdem ein Cousin \nentdeckt habe, dass sein Vater deutscher Staatsangehöriger geblieben sei, was \nauch für die Mutter zutraf, sei es der Klägerin zu 1) möglich gewesen, die Erklärung \nabzugeben. Sie habe sie dann auch fristgerecht abgegeben. Im Übrigen sei dem \nAufnahmeantrag der Klägerin zu 1) eine Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit \nerwerben zu wollen, beizumessen. \n\n12\n\nSchließlich haben die Kläger vorgetragen, soweit in ihrer Klagebegründung von \ndem Bruder und dem Vater der Klägerin zu 1) die Rede sei, handele es sich um \neinen Cousin der Klägerin zu 1) und dessen Bruder.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver-\nwaltungsamtes vom 19.04.1999 und seines Widerspruchsbe-\nscheides vom 25.10.1999 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) eine \nBescheinigung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch \nErklärung und dem Kläger zu 2) einen Staatsangehörigkeitsausweis \nauszustellen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie ist nach wie vor der Ansicht, die Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit \nerwerben zu wollen, sei seitens der Kläger zu spät erfolgt.\n\n18\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der \ngewechselte Schriftsätze und die vom Bundesverwaltungsamt und dem \nWetteraukreis vorgelegten Verwaltungsvorgänge. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger sind durch die Weigerung der \nBeklagten, ihnen die begehrte Urkunde auszustellen, nicht in ihren Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n20\n\nZunächst steht der Klägerin zu 1) ein Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde \nüber den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. Art. 3 \nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3714) i.d.F. des Gesetzes \nzur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) - \nRuStAGÄndG 1974 -, § 39 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 \n(RGBl. I S. 583) in der heute geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.07.1999 - \nStAG - i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften und \nStaatsangehörigkeitssachen vom 18.6.1975 (GMBl. 462) i.d.F. vom 24.09.1991 \n(GMBl. 741), die weiterhin anzuwenden sind, nicht zu. Die Klägerin zu 1) hat die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nämlich nicht gem. Art. 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 1974 \ndurch Erklärung erworben. \nZwar war § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 - RuStAG \n- ,wonach eheliche Kinder einer deutschen Mutter von dieser die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht ableiten konnten, seit dem 01.04.1953 mit dem Grundsatz der \nGleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 GG) unvereinbar. Dies führte \nindes nicht dazu, dass eheliche Kinder deutscher Mütter auch dann automatisch die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erwarben, wenn sie daneben eine andere \nStaatsangehörigkeit besaßen, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem \nPersonenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen -\n\n21\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, \nBVerfGE 37, 217 -.\n\n22\n\nDem entsprechend hat zwar das RuStAGÄndG 1974 mit seinem Inkrafttreten am \n01.01.1975 (Art. 6 RuStAGÄndG 1974) § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG dahingehend \ngeändert, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr durch Geburt erworben \nwird, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, für die in der Zeit \nvom 01.04.1953 bis 31.12.1974 geborenen Kinder einer deutschen Mutter sieht \nArt. 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 1974 aber den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit nur durch besondere Erklärung vor. Nach Art. 3 Abs. 6 \nRuStAGÄndG 1974 kann das Erklärungsrecht grundsätzlich nur bis zum Ablauf von \ndrei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31.12.1977, ausgeübt \nwerden. Gegen diese Optionslösung, wie auch gegen die auf drei Jahre bemessene \nErklärungsfrist, die sich verlängert, wenn sie ohne Verschulden nicht eingehalten \nwird, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken,\n\n23\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615 .\n\n24\n\nDie Klägerin zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht gemäß \nArt. 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 1974 durch eine entsprechende Erklärung erworben.\n\n25\n\nZwar hat die Mutter der Klägerin zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § \n4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahre 1932 geltenden Fassung \nnach ihrem Vater, der deutscher Staatsangehöriger war, erworben. Die Klägerin zu \n1) hat indes bis zum 31.12.1977 eine Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit \nnach ihrer Mutter erwerben zu wollen, nicht abgegeben und damit die Erklärungsfrist \nnach § 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 versäumt.\n\n26\n\nBei Versäumung der Erklärungsfrist eröffnet Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 \nunter bestimmten Voraussetzungen eine Nacherklärungsfrist. Wenn der \nErklärungsberechtigte ohne Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist \neinzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fortfall \ndes Hindernisses abgegeben werden. Als unverschuldetes Hindernis gilt dabei \ngemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG 1974 auch der Umstand, dass der \nErklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltstaates gehindert ist, seinen \nAufenthalt in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verlegen.\n\n27\n\nEntgegen der schriftsätzlich vertretenen Ansicht der Kläger kann nicht davon \nausgegangen werden, dass die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift \nnoch heute erfüllt sind mit der Folge, dass eine seitens der Klägerin zu 1) - \ngleichgültig zu welchem Zeitpunkt - abgegebene Erklärung bereits aus diesem Grund \nals rechtzeitig gewertet werden müsste.\nSoweit insofern davon auszugehen ist, dass die Kläger zur Begründung eines \ndauernden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nach den \nentsprechenden Ausreisebestimmungen Russlands einer sog. Wysow (Anforderung) \ndurch im Bundesgebiet lebende Angehörige bedürfte, die Bundesrepublik aber \nderartige \"Anforderungen\" nicht bzw. nur dann genehmigt, wenn in der Person des \njeweiligen Übersiedlers die Aufnahmevoraussetzungen nach dem BVFG gegeben \nsind, gilt, dass hierin schon keine \"Maßnahme des Aufenthaltsstaates\" i.S.v. Art. 3 \nAbs. 7 RuStAGÄndG 1974, sondern eine Maßnahme der Bundesrepublik \nDeutschland zu sehen wäre. Im Übrigen kann aber auch weder der \nEntstehungsgeschichte der Bestimmung noch ihrem Wortlaut entnommen werden, \ndass diese Vorschrift die geordnete, auf Dauer ausgerichtete Übersiedlung meinen \nsollte. Vielmehr ist entsprechend dem naheliegenden Sinn und Zweck von Art. 3 \nAbs. 7 RuStAGÄndG 1974, eine möglichst umgehende, zeitnahe Klärung der \nStaatsangehörigkeit der zwischen den 31. März 1953 und dem 31. Dezember 1974 \ngeborenen ehelichen Kindern einer deutschen Mutter herbeizuführen, davon \nauszugehen, dass schon die bloße Möglichkeit der Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland den Wegfall des kraft Gesetzes vermuteten Erklärungshindernisses \nherbeiführt. Dieser Zeitpunkt ist auch für Russland spätestens mit Ablauf des 31. Juli \n1992 anzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, etwa mit einem \nBesuchsvisum in die Bundesrepublik einzureisen und sich bei den zuständigen \nStellen über den eigenen (staatsangehörigkeitsrechtlichen) Status zu in-\nformieren,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2003 - 19 A 1960/02 -; Beschluss \nvom 23.04.1998 - 25 A 312/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. \n25.09.2000 - 13 S 1152/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 344 f; VG Köln, Urteil vom \n22.05.2002 - 10 K 6412/99 -; VG Hannover, Beschluss vom 01.03.1999 - 10 A \n1109/98 -.\n\n29\n\nIn Russland lebende Kinder einer deutschen Mutter mussten die Erklärung im \nSinne von Art. 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 1974 damit grundsätzlich spätestens am \n31.12.1992 abgeben, was seitens der Klägerin zu 1) nicht erfolgt ist. \n\n30\n\nDie Abgabe der Erklärung kann nämlich frühestens in der Stellung des Antrages \nauf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises am 20.11.1998 gesehen \nwerden und ist damit jedenfalls nicht innerhalb von 6 Monaten seit Fortfall des \nHindernisses erfolgt. Der Auffassung der Kläger, der 08.10.1991 bei dem \nBundesverwaltungsamt gestellte Aufnahmeantrag sei als Erwerbserklärung zu \nverstehen bzw. in eine solche umzudeuten, kann nicht gefolgt werden. Denn die \nErklärung muss in einer für den Empfänger, d.h. die Einbürgerungsbehörde, \nerkennbaren Weise darauf zielen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. \nSie muss deshalb erkennen lassen, dass sie ihrem wesentlichen Inhalt nach \neinbürgerungsrechtliche Bedeutung haben soll und so abgefasst sein, dass eine \nunzuständige Behörde veranlasst wird, die Erklärung an die Einbürgerungsbehörde \nweiterzuleiten,\n\n31\n\n vgl. BVerwG, Urteile vom 25.06.1998, - 1 C 6.96 -, DVBL. 1999, S.169 (171) \n und vom 17.07.1998 - 1 B 73/98 -, Buchholz 130.0 RuStAGÄndG Nr. 3. \n\n32\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Aufnahmeantrag der Kläger offensichtlich \nnicht, da er nach seinem eindeutigen Inhalt auf die Aufnahme nach dem \nBundesvertriebenengesetz und nicht auf den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit gerichtet war und überdies keinen ausreichenden Hinweis auf \ndie deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin zu 1) enthielt, da diese nur \nals Erwerb im Zusammenhang mit der Aussiedlung ausgesprochen wurde.\n\n33\n\nDie Abgabe einer schriftlichen Erklärung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAGÄndG \n1974) bei ihrer angeblichen Vorsprache bei einer Außenstelle des \nBundesverwaltungsamtes im Jahre 1992 wird von den Klägern nicht behauptet und \nist auch nicht ersichtlich.\n\n34\n\nEine späterer Beginn der Nachfrist kommt nur in Betracht, wenn und solange die \nKlägerin zu 1) aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall ohne Verschulden \naußerstande war, diese Nachfrist einzuhalten. Zu vertreten ist eine Fristversäumnis \ndann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen \ngewissenhaften, seine Rechte und Pflichten wahrnehmenden Beteiligten geboten \nund ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Hierbei ist allgemein \nanerkannt, dass im Falle einer Fristversäumnis Rechtsirrtum und Unkenntnis des \nGesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließt. Lediglich bei Vorliegen \nbesonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Beurteilung in \nBetracht,\n\n35\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O.\n\n36\n\nDiese Grundsätze gelten auch für Ausländer und im Ausland wohnende \nPersonen. Ausländer und im Ausland lebende Personen haben sich bei gegebenen \nAnlass über die Rechtslage nach deutschem Recht zu informieren. Für die Annahme \noder Verneinung eines Verschuldens der Betroffenen entscheidend ist danach, ob \ndiese sich - etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen \nAuslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle - die erforderliche \nRechtskenntnis verschaffen konnten. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass \ndie Bundesrepublik Deutschland durch ihre Auslandsvertretungen oder auf andere \nWeise allgemein über die Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit informiert und ihrerseits dafür Sorge trägt, dass diese In-\nformationen die Betroffenen erreichen und erreichen können,\n\n37\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O.\n\n38\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die am 20.11.1998 abgegebene Erklärung \nder Klägerin zu 1) als verspätet anzusehen, denn besondere in ihrer Person liegende \nUmstände, die die Versäumung der Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 \nRuStAGÄndG 1974 als entschuldigt ansehen ließen, sind nicht dargetan. \n\n39\n\nEin solcher Umstand ist zunächst nicht darin zu sehen, dass die Klägerin zu 1) \nerst nach Stellung des Aufnahmeantrages mit Sicherheit erfahren hat, dass die durch \nGeburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter noch fortbestand. \nDer Klägerin zu 1), die selbst davon ausgeht, deutsche Volkszugehörige zu sein, \nmusste bereits das Wissen um die deutsche Abstammung ihrer Mutter und die deut-\nsche Staatsangehörigkeit ihres Großvaters, dessen Pass sie bereits 1993 beim \nBundesverwaltungsamt vorgelegt hat, Veranlassung sein, sich um eine Klärung ihrer \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu kümmern und soweit erforderlich \nRechtsauskünfte einzuholen. Diese Pflicht kann schon im Hinblick auf den Zweck der \nfür das Erklärungsrecht festgesetzten Fristen, eine möglichst rasche Klärung der \nStaatsangehörigkeit der zwischen den 31. März 1953 und dem 31. Dezember 1974 \ngeborenen ehelichen Kindern einer deutschen Mutter herbeizuführen, nicht erst dann \neinsetzen, wenn der Betroffene von der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter \nsichere Kenntnis hat, sondern besteht bereits dann, wenn dafür greifbare \nAnhaltspunkte -\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1998 - 1 C 6.96 -, DVBl. 1999, 169 (171);\n Beschluss vom 09.08.1996 - 1 B 127.96 -\n\n41\n\ngegeben sind.\n\n42\n\nDie Versäumung der Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 seitens \nder Klägerin zu 1) ist auch nicht deshalb als unverschuldet anzusehen, weil davon \nauszugehen wäre, dass sie seitens einer zuständigen deutschen Behörde \nunzutreffend beraten worden ist. Zwar ist anerkannt, dass ein Irrtum über die \nMöglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben, dann \nnicht zu vertreten ist, wenn die von dem Betroffenen angegangene Stelle, etwa eine \nAuslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt, die Rechtslage falsch \ndargestellt hat -\n\n43\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -,\na.a.O.; Beschluss vom 7.5.1997 - 1 B 91.97 -, StAZ 1997, 382; \nOVG NW, Urteil vom 14.12.1992 - 25 A 3025/01 -, NWVBl 1993, 305 -.\n\n44\n\nDie Klägerin zu 1) hat indes nicht dargetan, dass sie sich tatsächlich rechtzeitig \nan eine deutsche Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt gewandt hat \nund dort ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er unabhängig von \neiner möglichen Aussiedlung nach ihrer Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit \nerwerben wolle -\n\n45\n\nvgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.9.2000 - 13 S 1152/00 \n-. NVwZ-RR 2001, 344; Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1099/00 -,\n\n46\n\nzumal allein das Betreiben eines Aufnahmeverfahrens im Sinne der §§ 26 ff. \nBVFG keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsamtes begründete, die Klägerin zu \n1) von sich aus auf die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs hinzuweisen -\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2003 - 19 A 1960/02 -;\nBeschluss vom 06.03.2003 - 2 A 4517/01 -; Urteil vom 09.10.1997 \n- 25 A 854/94 -.\n\n48\n\nDer Vortrag der Kläger zu einer angeblichen unzutreffenden Beratung hinsichtlich \nder Möglichkeit für die Klägerin zu 1), die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrer \nMutter zu erwerben, durch deutsche Behörden ist so widersprüchlich und zum Teil \nunsubstanziiert., dass ihm aus diesem Grunde nicht gefolgt werden kann.\n\n49\n\nHinsichtlich der angeblichen Erkundigungen der Klägerin zu 1) bei einer \nDeutschen Botschaft fehlt es schon an jedem Vortrag dazu, in welcher \nAngelegenheit und mit welchem Begehren die Klägerin zu 1) bei einer deutschen \nAuslandsvertretung vorgesprochen haben will. Vor allem aber ist zunächst \nvorgetragen worden, sie habe sich erst nach der Feststellung der deutschen \nStaatsangehörigkeit ihres Cousins Wjatschislaw L. - auf diesen soll sich der \nVortrag der Kläger mit Schriftsatz vom 15.02.2000 nach der Klarstellung im \nSchriftsatz vom 12.03.2003 wohl beziehen - bei der Deutschen Botschaft darum \nbemüht, ihren Status zu klären; die deutsche Staatsangehörigkeit dieses Cousins der \nKlägerin zu 1) ist im Jahre 1998 durch Ausstellung eines Staatsangehörig-\nkeitsausweises geklärt worden. Mit Schriftsatz vom 11.09.2000 ist sodann \nvorgetragen worden, die Klägerin zu 1) habe sich Anfang 1992 \" nachdem die \nMöglichkeit bestanden habe\", an die Deutsche Botschaft gewandt. Schließlich ist die \nKlägerin zu 1) nach ihren Angaben im Aufnahmeverfahren im Jahre 1990 erstmals in \ndas Bundesgebiet eingereist, was nur mit einem Visum einer deutschen \nAuslandsvertretung möglich war. Dieser Vortrag, der in der mündlichen Verhandlung \nnicht ergänzt werden konnte, schließt es aus, mit der notwendigen Sicherheit davon \nauszugehen, die Klägerin zu 1) sei von einer deutschen Auslandsvertretung \nunzutreffend über die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs beraten worden, \ndenn hierzu bedarf es zumindest eines widerspruchsfreien und substanziierten \nVortrages zum Zeitpunkt und dem Inhalt einer solchen Vorsprache.\n\n50\n\nAuch dem Vortrag der Kläger zu einer Vorsprache der Klägerin zu 1) am \n04.02.1992 bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland kann \nangesichts der auch insoweit festzustellenden Widersprüchlichkeit nicht gefolgt \nwerden. Bemerkenswert erscheint zunächst, dass diese angebliche Vorsprache \nerstmals mit Schriftsatz vom 11.09.2000 vorgetragen worden ist, von den anwaltlich \nvertretenen Klägern aber weder im Verwaltungsverfahren noch im \nWiderspruchsverfahren konkret angesprochen ist. Widersprüchlich erscheinen \nvorallem aber die Angaben der Kläger zum Inhalt dieser angeblichen Vorsprache. \nNach dem Inhalt der Erklärung des Ehemannes der Klägerin zu 1) will die Klägerin zu \n1) bei dieser Vorsprache den Pass ihres Großvaters und die Geburtsurkunden \nvorgelegt haben. Sie habe über den Dolmetscher mehrfach daraufhingewiesen, dass \nes ihr vorallem darum gehe, die Staatsangehörigkeit, die sie glaubte zu haben, \nfestgestellt zu bekommen. Herr L. , der Sachbearbeiter des Bun-\ndesverwaltungsamtes, habe indes erklärt, das die deutsche Staatsangehörigkeit nur \nvon dem Vater erworben werden könne, bis Ende der 70ziger Jahre sei es noch \nmöglich gewesen, sie von der Mutter zu erwerben, dies gehe jetzt nicht mehr. Er \nhabe weiterhin erklärt, die Mutter der Klägerin zu 1) sei durchaus deutsche \nStaatsangehörige, die Klägerin zu 1) müsse aber einen Antrag auf \nAufnahmebescheid stellen und den Ausgang dieses Antrages in Russlands \nabwarten. Demgegenüber ist sowohl im Klageverfahren wie auch in dem Verfahren \n10 L 735/02 wiederholt vorgetragen worden, erst durch die Feststellung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit des Herrn Wjatschislaw L. nach seinem Vater, dem \nBruder der Mutter der Klägerin zu 1), sei der Klägerin zu 1) bekannt geworden, dass \nihre Mutter ebenfalls deutsche Staatsangehörige sei und diese Staatsangehörigkeit \nnicht verloren habe. Dies lässt sich indes nicht nachvollziehen, wenn eine \nentsprechender Auskunft seitens eines Bediensteten des Bundesverwaltungsamtes \nbereits im Jahre 1992 erteilt worden ist. Ebensowenig ist erklärlich, dass die Klägerin \nzu 1) bereits am 04.02.1992 den Reisepass ihres Großvaters beim Bun-\ndesverwaltungsamt vorgelegt hat - den sie im Übrigen im Jahre 1993 im \nAufnahmeverfahren in Kopie postalisch an das Bundesverwaltungsamt übersandt hat \n-, im Verwaltungsverfahren indes vorgetragen worden ist, erst im Jahre 1998 sei die \nKlägerin zu 1) an die erforderlichen Nachweise der deutschen Staatsangehörigkeit \nihrer Mutter gelangt. Zudem sprechen gewichtige Anhaltspunkte gegen die \nGlaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1) zu einer angeblichen Vorsprache am \n04.02.1992 bei dem Bundesverwaltungsamt. Entscheidend folgt dies bereits aus \ndem Umstand, dass die Kläger - wie auch der Ehemann der Klägerin zu 1) und der \nbegleitende Dolmetscher in ihren Erklärungen - von einer Vorsprache bei \"dem \nSachbearbeiter des Bundesverwaltungsamtes Herrn L. \" sprechen, obwohl \nSachbearbeiterin im Aufnahmeverfahren die Bedienstete des \nBundesverwaltungsamtes Frau L. war. Weiterhin ist den Verwaltungsakten des \nBundesverwaltungsamtes im Aufnahmeverfahren keinerlei Hinweis auf eine \nVorsprache der Kläger am 04.02.1992 zu entnehmen, obwohl das Verfahren seit \ndem Oktober 1991 beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und erst mit Bescheid \nvom 15.02.1994 abgeschlossen worden ist. Auch spricht gegen den Vortrag der \nKläger der Umstand, dass die Sachbearbeiterin, die sich unter dem 13.11.1991 mit \neiner Aufklärungsverfügung vergeblich an den Onkel der Klägerin zu 1), Hermann \nL. in C. gewandt hatte, sich am 07.01.1992 und 16.01.1992 vergeblich bemüht \nhatte, andere möglicherweise für die Kläger auftretende Personen um Aufklärung zu \nbitten, sich gerade am 04.02.1992, das heißt gerade dem Tag, an dem die Kläger in \nFriedland vorgesprochen haben wollen, über die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Moskau mit der Bitte um Vorlage weiterer Unterlagen an die Kläger \ngewandt hat. Es hätte nämlich nichts näher gelegen, diese Aufklärungsverfügung, \ndie am 04.02.1992 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau \nversandt worden ist, erneut den Klägern auszuhändigen, wenn diese an eben \ndiesem Tage bei der Sachbearbeiterin vorgesprochen haben sollten. Im übrigen \nkann auch die Angabe der Kläger kaum nachvollzogen werden, bei ihrer Vorsprache \nhätte sich \"desweiteren dann die Akten von 1991 gefunden\", da das \nAufnahmeverfahren der Kläger zu diesem Zeitpunkt intensiv von der \nSachbearbeiterin gefördert wurde. Die Widersprüchlichkeit des Vortrags der Kläger \nwird schließlich bestärkt durch die Vorlage eines Schreibens der Propstei der \nevangelisch-lutherischen Gemeinden des Gebiets Kaliningrad vom 05.04.1992, mit \ndem sich diese an \"Herrn L. , Friedland, Mecklenburg-Vorpommern\" wendet und \nan das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, Friedland, ein Ersuchen um die Hilfe \nbei der Umsiedlung der Kläger und des Klägers in dem Verfahren 10 K 861/99 zur \nständigen Wohnsitznahme bittet. Die Klägerin zu 1) hat nämlich noch im Jahre 1993 \nmit der Wohnsitzsangabe \"T. \" Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt \ngeschickt, um die sie mit der an die Adresse in T. gerichteten \nAufklärungsverfügung vom 04.02.1992 gebeten worden war. Inwieweit ein Aufenthalt \nin T. mit einer Mitgliedschaft in einer kirchlichen Gemeinde in Kaliningrad \nvereinbar ist, bedarf indes ebensowenig einer weiteren Aufklärung, wie der Umstand, \ndass die Kläger als ihren Wohnsitz von 1989 bis 1998 im Antrag auf Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises Kaliningrad, in dem Aussiedleraufnahmeantrag vom \n17.07.1991 indes ihre Andresse in T. als Anschrift im Herkunftsland angegeben \nhaben. Auch diese Umstände bestärken indes die Widersprüchlichkeit des Vortrags \nder Kläger.\n\n51\n\nNach allem kann mangels widerspruchsfreien und substanziierten Vortrags nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die Kläger im Jahre 1992 beim \nBundesverwaltungsamt vorgesprochen haben und dort unzutreffend beraten worden \nsind.\n\n52\n\nAus dem Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten \nBeweisantrag der Kläger - \n\n53\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.1998 \n- 9 B 1212.97 -\n\n54\n\nnicht nachzugehen war. Die Durchführung einer Beweisaufnahme setzt \nzumindest eines schlüssigen, das Begehren des Klägers tragenden Vortrag voraus, \nder zwischen den Beteiligten streitig ist. Ein unsubstanziierter Vortrag bietet \ndemgegenüber keine Veranlassung für eine Beweiserhebung -\n\n55\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2001 - 2 A 2676/01 -,\n\n56\n\ninsbesondere kann die Beweiserhebung nicht dazu dienen, einen in sich \nwidersprüchlichen Vortrag klarzustellen und zu ergänzen. Es kommt hinzu, dass alles \ndafür spricht, dass die Behauptung, die mit dem Antrag zum Beweis gestellt wird, ins \nBlaue hinein erfolgt ist. Die den Klägern erteilten Auskünfte sollen nämlich nach dem \ndem Antrag zugrundeliegenden Vortrag nunmehr von einem männlichen \nBediensteten des Bundesverwaltungsamtes erteilt worden sein, der mit der \nSachbearbeiterin im Aufnahmeverfahren der Kläger L. im selben Dienstzimmer \ntätig gewesen sein soll und mit dem die Kläger gesprochen haben wollen. Dieser \nVortrag ist offenkundig ohne jeden tatsächlichen Hintergrund allein deshalb erfolgt, \nweil angesichts der Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes vom 27.01.2003 zur \nPerson der Sachbearbeiterin, der Vortrag \"der Sachbearbeiter L. \" des \nBundesverwaltungsamtes habe die Kläger unzutreffend belehrt, nicht mehr aufrecht \nzu erhalten war.\n\n57\n\nDa nach allem die Klägerin zu 1) die Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 \nunentschuldigt versäumt hat, hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrer \nMutter nicht durch Erklärung erworben.\n\n58\n\nDer Kläger zu 2) ist durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen \nStaatsangehörigkeitsausweis gemäß § 39 StAG iVm mit § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 \nder Allgemeinen Vorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom \n18.06.1975 (GMBl. S. 462) in der Fassung vom 15.07.1977 (GMBl. S. 313) zu \nerteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger zu 2) hat \nnicht nachweisen können, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Da seine Mutter, \ndie Klägerin zu 1), wie gezeigt, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch \nErklärung erworben hat, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob sich ein \nsolcher Erwerb auf den am 09.12.1975 geborenen Kläger zu 2) - § 4 Abs. 1 RuStAG \nin der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ermöglichte den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Ableitung von der Mutter - erstreckt \nhätte -\n\n59\n\nvgl. in diesem Sinne: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2002\n- 13 S 2015/01 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2000 - 13 O 1728/00 \nu.a. -; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 12 zu § 3 \nStAG ;Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand \nMärz 1982, Rdnr. 32 zu Art. 3 RuStAGÄndG 1974 -.\n\n60\n\nDer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens des Klägers zu 2) in \nanderer Weise ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-04-02/10-k-10861-99","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-04-02/10-k-10861-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293242","retrieved":"2026-07-09 03:14:24.073587+00:00"}}