{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2003/24_L_3133_02beschluss20030328","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0328.24L3133.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"24. Kammer","decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"24 L 3133/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nG r ü n d e\n\nDer Antrag,\n\nfestzustellen, daß Drittwiderspruch und Anfechtungsklage der Antrag-\nstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Zulassungen für die Arz-\nneimittel D. \n 25 mg, D. 50 mg und D. 100 mg bis zum 05. \nMärz 2003 aufschiebende Wirkung gehabt haben, \n\nist unzulässig.\n\nEin Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.\n\nSo die im Ergebnis ganz hM, vgl. statt vieler Finkelnburg/Jank, Vorläu-\nfiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rand-\nNr. 981; Schoch, VwGO, § 80 Rand-Nr. 246; ders. Vorläufiger Rechts-\nschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsprozeß, Seite 1533 ff.; \nKopp/Schenke, 13. Auflage, § 80 Rand-Nr. 131 jeweils m.w.N.\n\nDies folgt aus der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und gilt unabhängig \ndavon, ob der ursprüngliche Antrag auf Anordnung, Wiederherstellung oder - wie hier \n- auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet war.\n\nDer vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO dient der Sicherung des \nHauptsacherechtsschutzes. Es soll verhindert werden, daß bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache durch die behördliche Vollziehung bzw. in Fällen des § 80 a VwGO \ndurch Verwirklichung des Verwaltungsaktes durch den Begünstigten \"vollendete Tat-\nsachen\" geschaffen werden, die auch bei einem späteren Obsiegen nicht oder nur \nschwer rückgängig gemacht werden können und den Hauptsacherechtsschutz damit \ngleichsam ins Leere gehen lassen\n\nvgl. statt vieler Schoch, VwGO, Vorbemerkung § 80, Rand-Nr. 34.\n\nDie mit dem nunmehr gestellten Antrag erstrebte Feststellung, daß die Rechts-\nbehelfe der Antragstellerin bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die \nAntragsgegnerin aufschiebende Wirkung hatten, ist zur Erreichung dieses Zieles un-\ngeeignet. Sie ist auf Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts \ngerichtet und dient damit nicht mehr der Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes, \n\nvgl. in diesem Sinne u.a. Schoch, § 80 Rand-Nr. 246; ders. Vorläufiger \nRechtsschutz, Seite 1633, \n\nsondern anderen Zwecken. Dies entspricht auch den eigenen Angaben der An-\ntragstellerin, die die Fortsetzungsfeststellung allein deshalb begehrt, weil sie beab-\nsichtigt, die Beigeladene wegen illegalen Vertriebs ihrer Arzneimittel auf Schadens-\nersatz in Anspruch zu nehmen. Es ist aber nicht Aufgabe des vorläufigen Rechts-\nschutzes, Vorfragen von Zivilprozessen zu entscheiden. \n\nvgl. auch Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 80 Rand-Nr. 113; Schoch, \nVwGO, § 80 Rand-Nr. 246.\n\nDer Fortsetzungsfeststellungsantrag wäre - seine Statthaftigkeit unterstellt - im \nübrigen auch deshalb unzulässig, weil es an den tatbestandlichen Voraussetzungen \neiner entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt. Denn das \nVerfahren hat sich dadurch, daß die Antragsgegnerin nunmehr die sofortige Vollzie-\nhung der angefochtenen arzneimittelrechtlichen Zulassungen angeordnet hat, nicht \nerledigt. Die Antragstellerin hätte ihren bislang auf Feststellung der aufschiebenden \nWirkung gerichteten Antrag vielmehr umstellen und ihr Rechtsschutzbegehren mit \ndem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im laufenden Verfah-\nren weiter verfolgen können. \n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterliegt (§ \n154 Abs. 1 VwGO).\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen \nAntrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. \n3 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-28/24-l-3133-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-28/24-l-3133-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:17.068817+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2003-03-28/24-l-3133-02","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"24. 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