{"status":"available","doknr":"OLD293395","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0325.7K10445.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"7 K 10445/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwal-\ntungsamtes vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n21. November 2000 verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens und Aufhebung des Bescheides vom 28. November 1996 sowie Erteilung \neines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. unter Einbeziehung der Kläger zu 2. \nund 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschei-\nden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Beklagte \nkönnen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstre-\nckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Voll-\nstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1941 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau und sein 1979 geborener Sohn \nbegehren ihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesver-\ntriebenengesetz (BVFG). \n\n3\n\nAm 20. September 1994 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die \nErteilung eines Aufnahmebescheides. Sie gaben unter anderem an, der Kläger zu 1. \nhabe von seinen Eltern und Großeltern ab dem zweiten Lebensjahr die deutsche \nSprache erlernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles und könne ein einfaches Ge-\nspräch auf Deutsch führen. In seinem 1989 ausgestellten Inlandspass sei der Kläger \nzu 1. mit deutscher Nationalität eingetragen. Der Nationalitätseintrag sei nicht geän-\ndert worden.\nMit Schreiben vom 14. Dezember 1994 forderte das Bundesverwaltungsamt die Klä-\nger auf, zur beruflichen Stellung des Klägers zu 1. Stellung zu nehmen. Dieser reich-\nte daraufhin einen Lebenslauf ein, in dem er unter anderem ausführte, er habe von \n1961 bis 1964 sowie von 1967 bis 1989 Wehrdienst geleistet. 1989 sei er wegen Al-\nters in den Ruhestand eingetreten. Zuletzt habe er den Rang eines Majors gehabt. \nIm weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens führte der Kläger zu 1. aus, er habe \nwährend seiner Militärzeit eine Dienstwohnung gehabt; ansonsten sei er nicht bevor-\nzugt behandelt worden. Ausweislich seines Wehrpasses wurde der Kläger 1975 zum \nMajor befördert und war seit 1976 stellvertretender Bataillonsführer, zuständig für \nVersorgungsfragen. Mit Bescheid vom 28. November 1996 lehnte das Bundesverwal-\ntungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus: Der Kläger zu 1. sei zwar deutscher Volkszugehöriger, es greife \naber der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 d) BVFG ein. Der Kläger habe eine heraus-\ngehobene berufliche Stellung innegehabt, die er nur durch eine besondere Bindung \nan das totalitäre System habe erreichen können. Ohne ein Bekenntnis zu den Grund-\nlagen der sowjetischen Gesellschaft wäre dem Kläger nicht die Verantwortung und \nWeisungsbefugnis für ein Baubataillon übertragen worden.\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 18. Dezember 1996 Widerspruch ein \nund baten, eine Begründungsfrist von 8 Wochen einzuräumen. Mit Schreiben vom \n18. Dezember 1996 wandten sich die Eltern des Klägers zu 1. an das Bundesverwal-\ntungsamt und führten unter anderem aus, es müsse berücksichtigt werden, dass der \nKläger zu 1. lediglich in einem Baubataillon tätig und nicht in der kommunistischen \nPartei gewesen sei. Dazu würden sie eine Bescheinigung übersenden, wenn ihr \nSohn in den nächsten Tagen zu Besuch komme. Durch Widerspruchsbescheid vom \n7. Januar 1997, zugestellt am 10. Januar 1997, wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Die Ablehnung der \nAufnahme in das Bundesgebiet sei keine Sanktion für eine missbilligte Haltung, son-\ndern beruhe darauf, dass der Kläger zu 1. aufgrund seiner wirtschaftlich und sozial \ngesicherten Position nicht mehr unter vertreibungsbedingten Folgen zu leiden gehabt \nhabe. Ein Major habe auch zahlreiche Privilegien gehabt, die der sonstigen Bevölke-\nrung nicht offen gestanden hätten. Auch die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. hät-\nten in der familiären Gemeinschaft an den Privilegien des Klägers zu 1. partizipiert. \nMit Schreiben vom 9. Januar 1997 wandte sich der Kläger zu 1. persönlich an das \nBundesverwaltungsamt und betonte nochmals, dass er lediglich in einem Baubatail-\nlon Wehrdienst geleistet habe. Bereits am 8. Januar 1997 hatte der Vater des Klä-\ngers eine Bescheinigung vorgelegt, nach der der Kläger nicht Mitglied der kommunis-\ntischen Partei gewesen war. Mit Schreiben vom 21. Januar 1997 verwies das Bun-\ndesverwaltungsamt auf die in der Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruchsbescheid \ndargelegte Klagemöglichkeit. In einem weiteren Schreiben vom 21. Januar 1997 for-\nderte der damalige Bevollmächtigte der Kläger das Bundesverwaltungsamt auf, den \nWiderspruchsbescheid zurückzunehmen, da ihm nicht hinreichend Gelegenheit ge-\ngeben worden,sei, den Widerspruch zu begründen. Er führte ergänzend unter ande-\nrem aus, der Kläger zu 1. habe sich stets gegen die politischen Zielsetzungen des \ntotalitären Herrschaftssystems in der Sowjetunion gewandt, er habe es auch abge-\nlehnt, die üblichen Aufgaben der Roten Armee wahrzunehmen und sich in die Nische \nBaubataillon zurückgezogen. Unter dem 29. Januar 1997 teilte das Bundesverwal-\ntungsamt dem Vater des Klägers mit, das Schreiben vom 18. Dezember 1997 sei als \nWiderspruchsbegründung gewertet und im Widerspruchsbescheid gewürdigt worden. \nDas Schreiben vom 21. Januar 1997 könne nicht mehr berücksichtigt werden; es \nbleibe den Klägern unbenommen, beim Verwaltungsgericht Köln Klage zu erheben. \nMit Schreiben vom 7. Februar 1997, das am gleichen Tag beim Bundesverwaltungs-\namt einging, forderten die Kläger erneut eine Berücksichtigung der Ausführungen im \nSchreiben vom 21. Januar 1997 und eine Rücknahme des Widerspruchsbescheides. \nMit Schreiben vom 10. Februar 1997 verwies das Bundesverwaltungsamt auf sein \nSchreiben vom 29. Januar 1997.\n\n4\n\nAm 28. September 1998 stellten die Kläger erneut einen Aufnahmeantrag.\nMit Schreiben vom 21. Dezember 1997 teilte das Bundesverwaltungsamt den \nKlägern mit, eine erneute Sachbearbeitung komme nicht in Betracht, da der erste \nAufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden sei.\nMit Schreiben vom 18. Januar 1999 übersandten die Kläger einen Auszug aus der \nPersonalakte des Klägers zu 1. und führten aus, dieser habe nichts mit \nGeheimobjekten zu tun gehabt und nur zivile Objekte gebaut.\nDas Schreiben vom 18. Januar 1999 wertete das Bundesverwaltungsamt als Antrag \nauf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. \nFebruar 1999 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Ablehnung \ndes Aufnahmeantrags der Kläger durch Bescheid vom 28. November 1996 sei \nbestandskräftig geworden, da die Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. \nJanuar 1997 keine Klage erhoben hätten. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach \n§ 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sei nicht möglich, da die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Eine entscheidungserhebliche \nÄnderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Der nunmehr vorgelegte \nAuszug aus der Personalakte sei als neues Beweismittel ungeeignet, da die vom \nKläger zu 1. ausgeübte Funktion ungeachtet der konkret ausgeübten Tätigkeit eine \nvöllige Identifizierung mit den Staatszielen erfordert habe. Im Übrigen seien die \nKläger nicht ohne grobes Verschulden gehindert gewesen, den jetzigen Sachvortrag \nim Erstverfahren geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 \nVwVfG seien daher nicht erfüllt. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. \n5 VwVfG) in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. \nDer in Rede stehende Bescheid biete unter Recht- und \nZweckmäßigkeitsgesichtspunkten keinen Anlass zur Beanstandung. Zudem \nrechtfertige der neuerliche Sachvortrag keine in der Sache abweichende \nEntscheidung. Nach der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der \nAllgemeinheit am Eintritt des Rechtsfriedens und dem Individualinteresse der Kläger \nan einer neuen Sachentscheidung überwiege das öffentliche Interesse.\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. März 1999 Widerspruch ein, zu des-\nsen Begründung sie ausführten, den Kläger zu 1. treffe keine Schuld daran, dass \n1997 nicht alle Beweismittel zugeschickt worden seien. Der Vater des Klägers zu 1., \nder die Kläger seinerzeit vertreten habe, sei im April 1997 verstorben. Die Mutter des \nKlägers zu 1. sei nach dem Tod ihres Ehemannes lange Zeit krank gewesen und \nhabe sich nicht um die Briefe kümmern können.\nDurch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000 wies das Bundesverwaltungs-\namt den Widerspruch zurück.\n\n5\n\nMit ihrer am 14. Dezember 2000 erhobenen Klage begehren die Kläger mit ihrem \nHauptantrag, die Bescheide vom 28. November 1996 und vom 7. Januar 1997 aufzu-\nheben und die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu \n1. und zur Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. in diesen Bescheid zu verpflichten. \nHilfsweise begehren sie, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Fe-\nbruar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 zu \nverpflichten, den Klägern den im Hauptantrag genannten Bescheid zu erteilen. \n\n6\n\nZur Begründung tragen ihre Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor: Die \nKläger hätten vor Ablauf der Klagefrist gegenüber der Beklagten die Aufhebung des \nAblehnungsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides verlangt. Das \nBundesverwaltungsamt habe die Pflicht gehabt, das Einspruchsschreiben der Kläger \nweiter zu leiten. Außerdem sei § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen. Dass \nBundesverwaltungsamt habe durch den Erlass des Widerspruchsbescheides am 7. \nJanuar 1997 das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die \nangekündigte Widerspruchsbegründung nicht abgewartet habe. Weiterhin liege auch \nein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Die Änderung der \nSachlage sei zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und dem Eintritt \nseiner Unanfechtbarkeit erfolgt, da der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 1997 \ndargelegt habe, dass er als Offizier der Roten Armee bewusst nicht die typischen \nAufgaben übernommen habe. Dies ergebe sich auch aus der mit dem Schreiben vom \n21. Januar 1997 vorgelegten persönlichen Erklärung vom 15. Januar 1997. Weiterhin \nsei zu berücksichtigen, dass die Kläger ausdrücklich um eine Begründungsfrist von 8 \nWochen gebeten hatten, die bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht \nabgelaufen gewesen sei. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamts vom 28. November 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Januar 1997 zu verpflichten, dem Kläger zu \n1. einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen und die \nKläger zu 2. und 3. in diesen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG einzubeziehen,\nhilfsweise,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 zu verpflichten, \nden Klägern den im Hauptantrag genannten Bescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden.\n\n12\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwaltungsamtes Bezug genommen.\n\n14\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unzulässig.\n\n16\n\nBezüglich des Hilfsantrags ist die Klage zulässig und teilweise begründet.\n\n17\n\nDie gegen die Ablehnung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 28. \nNovember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1997 \nerhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig, da die Kläger die Klagefrist versäumt \nhaben.\nDer mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbe-\nscheid vom 7. Januar 1997 wurde dem bevollmächtigten Vater des Klägers zu 1. am \n10. Januar 1997 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Gemäß § 74 Abs. 2 \nVwGO hätten die Kläger daher binnen eines Monats Klage erheben müssen. Die \nKlage ist aber erst am 14. Dezember 2000 und daher verspätet beim \nVerwaltungsgericht Köln erhoben worden. Die Kläger besitzen auch keinen Anspruch \nauf Wiedereinsetzung in die Klagefirst. Gemäß § 60 Abs. 3 VwGO ist nach einem \nJahr seit dem Ende der versäumten Frist eine Wiedereinsetzung nur möglich, wenn \nder Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. \nAnhaltspunkte dafür haben die Kläger nicht vorgetragen. Die Kläger können sich \nauch nicht auf § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG berufen, da diese Vorschrift in bestimmten \nFällen lediglich fehlendes Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO, nicht aber \nhöhere Gewalt (§ 60 Abs. 3 VwGO) fingiert.\n\n18\n\nHinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Februar 1999 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Kläger in ihren Rechten, weil das Bundesverwaltungsamt ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. \nDa die Sache hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG nicht spruchreif ist, ist die Beklagte zu verpflichten, die Kläger unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n20\n\nDas Bundesverwaltungsamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger \nkeinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG \nhaben.\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach dieser \nVorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder \nÄnderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die \ndem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich \nzugunsten des Betroffenen geändert hat. \nEine Änderung der Sachlage zugunsten der Kläger kann nicht festgestellt werden, da \nsich diese insoweit nur auf ihren weiteren Sachvortrag im Schreiben vom 21. Januar \n1997 zur Tätigkeit des Klägers zu 1. in der Armee berufen. Neuer Sachvortrag ändert \naber nicht die objektive Sachlage. Abgesehen davon verdeutlicht das Schreiben vom \n21. Januar 1997 lediglich den früheren Sachvortrag der Kläger. Diese hatten bereits \nvor dem Erlass des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen, dass der Kläger \nzu 1. lediglich in einem Baubataillon tätig und nicht Mitglied der kommunistischen \nPartei war. Schließlich hätten die Kläger den weiteren Sachvortrag gemäß § 51 Abs. \n2 VwVfG im Rahmen der Einlegung von Rechtsmitteln geltend machen müssen, \nnachdem das Bundesverwaltungsamt es ausdrücklich abgelehnt hatte, den \nWiderspruchsbescheid aufzuheben.\nEs liegt auch keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Kläger vor. \nDie Rechtslage hat sich nicht dadurch geändert, dass das Bundesverwaltungsgericht \ndurch Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 5.99 - entschieden hat, dass § 5 Nr. 1 d) BVFG \nin der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1997 \ngültigen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) - BVFG a. \nF. - in wesentlichen Punkten abweichend von der Verwaltungspraxis des \nBundesverwaltungsamtes auszulegen ist. Dabei kann dahinstehen, ob eine \nÄnderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Änderung der Rechtslage \nangesehen werden kann, denn Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \n§ 5 Nr. 1 d) BVFG a. F. lag bis dahin nicht vor. Die erstmalige höchstrichterliche \nEntscheidung über die Auslegung einer Norm kann aber, auch wenn sie von der \nVerwaltungspraxis oder von Entscheidungen der Instanzgerichte abweicht, \nkeinesfalls als Änderung der Rechtslage angesehen werden. \nEine Änderung der Rechtslage zugunsten der Kläger ist auch nicht durch die \nÄnderung des § 5 BVFG gemäß Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Sanierung des \nBundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingetreten.\nDer ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28. November 1996 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1997 beruhte auf einer \nunzutreffenden Anwendung des § 5 Nr. 1 d) BVFG a. F. .§ 5 Nr. 1 d) erste Alternative \nBVFG a. F. schließt einen deutschen Volkszugehörigen vom Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft aus, wenn er in den Aussiedlungsgebieten eine \nherausgehobene politische oder berufliche Stellung erreicht hatte, die er nur durch \neine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. Der Ausschluss \nnach § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. erforderte eine besondere Systembindung, die in jedem \nEinzelfall für das Erreichen der hervorgehobenen Stellung ursächlich sein \nmusste.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1999 - 5 C \n5.99 -, S. 7 ff des Abdrucks.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen lagen beim Kläger zu 1. ersichtlich schon deshalb nicht \nvor, weil für eine besondere Bindung des Klägers zu 1. an das totalitäre System im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte \ngegeben waren.\nDie Neufassung der Ausschlusstatbestände des § 5 BVFG hat für die Kläger keine \ngünstigere Rechtslage herbeigeführt. Zwar ist der Kläger zu 1. durch § 5 Nr. 2 b) \nBVFG in der Fassung des Art. 6 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts \nersichtlich nicht vom Erwerb der Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG \nausgeschlossen, da er als Major in einem Baubataillon keine Funktion ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 15. November 2001 - 2 A 3532/00; BVerwG, Urteil vom 29. \nMärz 2001 - 5 C 15.00.\n\n24\n\nDadurch hat sich die Rechtslage aber nicht zugunsten der Kläger geändert, da \nsowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des BVFG unter \nZugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Ausschlusstatbestand \njeweils in etwa gleichem Maße nicht erfüllt ist. \nDa somit keine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten der Kläger vorliegt, \nkann dahinstehen, ob in Verfahren, die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ge-\nrichtet sind, Änderungen der Sach- oder Rechtslage zugunsten der Betroffenen über-\nhaupt im Rahmen eines Antrags nach § 51 Abs. 1 VwVfG geltend zu machen sind. \nEs spricht allerdings einiges dafür, dass in Aufnahmeverfahren Änderungen der \nSach- oder Rechtslage zugunsten der Betroffenen jederzeit in einem neuen \nAntragsverfahren geltend gemacht werden können, weil die Bestandskraft der \nAblehnung eines Aufnahmebescheides nach Sinn und Zweck des \nAufnahmeverfahrens Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten der \nAufnahmebewerber nicht erfassen dürfte.\n\n25\n\nVgl. zur Abgrenzung Wiederaufgreifen des Verfahren/selbständiges \nNeuverfahren z. B. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 51 Rdnr. 46 ff; Kemper, NVwZ 1985, \nS. 872 ff .\n\n26\n\nWiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3. VwVfG sind ebenfalls \nnicht gegeben. Insbesondere kann der im Januar 1999 vorgelegte Auszug aus der \nPersonalakte des Klägers zu 1. nicht als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. \n1 Nr. 2 VwVfG angesehen werden, das eine für die Kläger günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würde. Dies folgt bereits daraus, dass das \nBundesverwaltungsamt in seinen ablehnenden Entscheidungen allein auf den \nDienstrang des Klägers zu 1. abgestellt und das Vorbringen der Kläger zur konkreten \nTätigkeit des Klägers zu 1. nicht in Zweifel gezogen hatte. Abgesehen davon haben \ndie Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass sie die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG \neingehalten haben und ohne grobes Verschulden gehindert waren,den Grund für das \nWiederaufgreifen im Erstverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).\n\n27\n\nDie angefochtenen Bescheide sind aber deshalb rechtswidrig, weil sie ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nermessensfehlerhaft ablehnen. \nGemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkungen für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden. Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG ist erfüllt, da der ablehnende Bescheid vom 28. November 1996 und der \nWiderspruchsbescheid vom 7. Januar 1997 rechtswidrig waren. \nDer Kläger zu 1. hatte gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides, in den die Kläger zu 2. und 3.. nach § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG einzubeziehen waren. Der Kläger zu 1. erfüllte die Wohnsitzvoraussetzungen \ndes § 4 Abs. 1 BVFG und war gemäß § 6 Abs. 2 BVFG a. F. deutscher \nVolkszugehöriger. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BVFG a. \nF. liegen vor, da die Eltern des Klägers deutsche Volkszugehörige sind und der \nKläger zu 1. mit deutscher Nationalität in seinem ersten Inlandspass eingetragen \nwar. Dem Kläger zu 1. waren auch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. in der \nFamilie bestätigende Merkmale wie Sprache , Erziehung oder Kultur vermittelt \nworden.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 \nsetzt eine Sprachvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. \nvoraus, dass die Eltern oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen \nSprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergegeben haben. Das \nbedeutet aber nicht, dass dem Kind als Sprache überwiegend Deutsch vermittelt \nworden sein muss. Es reicht vielmehr aus, wenn das Kind die deutsche Sprache im \nElternhaus erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist, wobei \ndie deutsche Sprache zumindest Gewicht gehabt haben muss.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen waren erfüllt. Aufgrund des Gesprächs des Klägers zu 1. \nin der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass \ndieser in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Da keine \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass der Kläger zu 1. \nwesentliche Teile seiner deutschen Sprachkenntnisse außerhalb seiner Familie \ngewonnen hat, ist das Gericht auf Grund der heute noch vorhandenen Kenntnisse \nsowie der glaubhaften Angaben der Kläger zur Sprachvermittlung im \nAufnahmeantrag zu der Überzeugung gelangt, das dem Kläger zu 1. in seiner \nKindheit und Jugend die deutsche Sprache mit Gewicht familiär vermittelt worden ist. \nAus den dargelegten Gründen erfüllt der Kläger zu 1. im Übrigen auch die Vorausset-\nzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung \ndes Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 (BGBl. \nI S. 2266).\n\n30\n\nIst ein belastender Verwaltungsakt rechtswidrig, steht die Wiederaufnahme des \nVerfahrens und die Rücknahme des Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen hat das \nBundesverwaltungsamt bereits deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil es \nsowohl im Bescheid vom 17. Februar 1999 als auch im Widerspruchsbescheid vom \n21. November 2000 davon ausgeht, dass der ablehnende Bescheid vom 28. \nNovember 1996 unter Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten keinen Anlass zur \nBeanstandung bietet. Dieser Ausgangspunkt ist, wie oben ausgeführt, sachlich \nunrichtig, da der Bescheid rechtswidrig ist und auch nach der heute geltenden \nRechtslage der Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nerfüllt. Das Bundesverwaltungsamt ist daher von rechtlich unrichtigen \nVoraussetzungen ausgegangen und hat somit von seinem Ermessen fehlerhaft \nGebrauch gemacht (§ 114 Satz 2 VwGO).\n\n31\n\nVgl. z. B. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 114 \nRdnr. 12. \n\n32\n\nDie Kläger haben allerdings keinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens, da das der Beklagten zustehende Ermessen nicht zu ihren Gunsten \nauf Null reduziert ist. \nEine Ermessensreduzierung auf Null setzt in der Regel voraus, dass ein Festhalten \nan dem bestandskräftigen Verwaltungsakt für den Betroffenen schlechthin \nunerträglich wäre, einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben \nbeinhalten würde oder mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre.\n\n33\n\nVgl. z. B. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 Rdnr. 7; \nSachs, a.a.O., § 51 Rdrn. 18/19.\n\n34\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnung \ndes Aufnahmebescheides für die Kläger schlechthin unerträglich wäre, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Die Berufung auf die Bestandskraft kann auch nicht als \nVerstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben angesehen werden. \nDabei kann dahinstehen, ob das Festhalten an einem offensichtlich rechtswidrigen \nVerwaltungsakt in der Regel einen Verstoß gegen Treu und Glauben beinhaltet. Die \nAuslegung des § 5 Nr. 1 d) BVFG a. F. ist erst durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt worden, so dass nicht davon ausgegangen \nwerden kann, dass die ca. 2 Jahre zuvor vom Bundesverwaltungsamt vertretene \nAusfassung ersichtlich unvertretbar war. \nEine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das \nBundesverwaltungsamt bei schlichter Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines \nAufnahmebescheides regelmäßig auf Antrag das Verfahren wieder aufnimmt; \nvielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass die Verwaltungspraxis des \nBundesverwaltungsamtes insoweit uneinheitlich ist.\n\n35\n\nBei der erneuten Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § \n48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat die Beklagte das nicht unerhebliche private Interesse \nder Kläger an einer materiell richtigen Entscheidung gegen das öffentliche Interesse \nan der Aufrechterhaltung des Bescheides vom 28. November 1996 abzuwägen. \nDabei ist angemessen zu berücksichtigen, dass eine Rücknahme des \nAblehnungsbescheides und die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger \nzu 1. unter Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3.. nur die Rechtsstellung der Kläger \nfür die Zukunft verbessert und daher lediglich das Prinzip der Rechtssicherheit gegen \neine Wiederaufnahme des Verfahrens sprechen dürfte. Außerdem müssen die \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsamtes in vergleichbaren Fällen \nberücksichtigt werden. Sollte für vergleichbare Verfahren eine dem \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes entsprechende, \nhinreichend einheitliche Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes nicht \nbestehen, müsste dieser Mangel durch geeignete Maßnahmen von der Beklagten \nbehoben werden. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und \nberücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens. Es entspricht billigem \nErmessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß \n§ 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko nicht unterworfen hat.\n\n37\n\nDie Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO, § 708 \nNr. 11, § 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-25/7-k-10445-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-25/7-k-10445-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293395","retrieved":"2026-07-09 03:14:38.183777+00:00"}}