{"status":"available","doknr":"OLD293550","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0314.27K4515.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"27 K 4515/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, wird es eingestellt. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Voll-\nstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jewei-\nlige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind in Miteigentümergemeinschaft Eigentümer des durch den H.-----\nweg , den I. Weg, die C. Straße, die H1. Straße und den X.------\n----weg begrenzten Grundbesitzes in Köln A. , Flur 00, Flurstücke Nr. 00/0, 00/0, \n00/0, 00/0, 00/0, 00/0, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, \n0000/00, 0000/00, 0000/00 und 00. Die Grundstücke sind an verschiedene Gewerbe-\ntreibende vermietet. Wegen der genauen Lage der einzelnen Grundstücke wird auf \nden in den Akten befindlichen Flurkartenauszug verwiesen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. September 1998 zog der Beklagte die Kläger unter dem \nKassenzeichen 000.000.000.00 rückwirkend für die Jahre 1994 bis 1998 u.a. zu \nStraßenreinigungsgebühren für den I. Weg (5 Mal wöchentliche Reinigung von \nFahrbahn und Gehweg) in Höhe von insgesamt 37.115,10 DM (18.976,65 EUR) her-\nan. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei 138 Frontmeter zugewandte Grund-\nstücksseiten der Flurstücke 00/0, 00/00 und 00/00 als Hinterliegergrundstücke \nzugrunde. \n\n4\n\nDer zum Verwalter bestellte Kläger zu 1) legte für die Miteigentümergemeinschaft \nam 22. Oktober 1998 Widerspruch ein. Er trug vor, dass der überwiegende (westlich \ngelegene) Teil der Parzelle 00/00 nicht über den I. Weg, sondern über den \nX.----------weg erschlossen werde, da die Nutzer dieser Parzelle diesen häufiger be-\nnutzten als den I. Weg. Im übrigen sei die Erschließung durch den I. Weg \nrechtlich nicht gesichert, da der private Weg B am I. Weg (Flurstück 00) von den \nGrundstückseigentümern jederzeit geschlossen werden könne. Außerdem lägen die \nin Rede stehenden Grundstücke nicht innerhalb einer geschlossenen Ortslage. Sie \nbefänden sich unmittelbar neben dem Güterbahnhof F. und verfügten zusam-\nmen mit diesem über eine Fläche von mehreren 100.000 qm, auf der keine öffentli-\nche Straße verlaufe. \n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. April \n1999 - dem Kläger zu 1) zugestellt am 29. April 1999 - zurück. Zur Begründung wur-\nde ausgeführt, dass der Frontmetermaßstab in der Rechtsprechung als zulässiger \ngrundstücksbezogener Maßstab anerkannt sei und es im Falle der sog. Mehrfacher-\nschließung auch bei Hinterliegergrundstücken ermögliche, Straßenreinigungsgebüh-\nren für sämtliche den erschließenden Straßen zugewandte Grundstücksseiten zu \nerheben. Das Flurstück 00/0 sei über das Flurstück 30/0 vom I. Weg erreichbar. \nZum Flurstück 00/00 bestehe vom I. Weg eine Zugangsmöglichkeit über das \nFlurstück 00/00; zudem grenze es - ebenso wie das Flurstück 00/00 - unmittelbar an \nden Weg B am I. Weg an. Das Flurstück 00/00 sei darüber hinaus über die \nFlurstücke 00/00 und 00/00 vom I. Weg erreichbar. Demgemäß seien das Flur-\nstück 00/0 mit einer dem I. Weg zugewandten Grundstücksseite von 44 Metern, \ndas Flurstück 00/00 mit einer dem I. Weg zugewandten Grundstücksseite von \n62 Metern und das Flurstück 00/00 mit einer dem I. Weg zugewandten Grund-\nstücksseite von 32 Metern zu veranlagen. Der Erschließungsvorteil, den grundsätz-\nlich auch Hinterliegergrundstücke hätten, sei erst dann nicht mehr gegeben, wenn sie \nüber 50 Meter von der gereinigten Straße entfernt lägen. Dass die in Rede stehen-\nden Grundstücke sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befänden, stehe \nschließlich außer Zweifel. \n\n6\n\nDie Klage ist in der Nacht vom 31. Mai 1999 - einem Montag - auf den 1. Juni \n1999 in den Nachtbriefkasten des erkennenden Gerichts eingeworfen worden. Zur \nBegründung tragen die Kläger vor: Die Regelung in § 7 Abs. 2 Ziff. 1 der \nGebührensatzung des Beklagten, wonach bei der Veranlagung mehrfach \nerschlossener Grundstücke sämtliche an erschließende Straßen angrenzende und \nihnen zugewandte Frontlängen addiert werden, verstoße gegen das in § 6 Abs. 3 \nKAG NW niedergelegte Äquivalenzprinzip sowie gegen Art. 14 GG und sei daher \nrechtswidrig. Der dort festgeschriebene Gebührenberechnungsmodus stehe in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zur fingierten Inanspruchnahme der öffentlichen \nLeistung „Straßenreinigung\", denn ein gleichzeitig über zwei Straßen erschlossenes \nGrundstück verursache nicht mehr Verunreinigungen als ein Grundstück gleicher \nGröße, Nutzung und Bebauung, das nur über eine Straße erschlossen werde. Die \naddierten Frontlängen mehrfach erschlossener Grundstücke müssten deshalb durch \ndie Zahl der erschließenden Straßen dividiert werden; zumindest sei aus Gründen \nsachlicher Unbilligkeit ein Abschlag vorzunehmen. Unabhängig von der Frage der \nRechtmäßigkeit der Satzung hätte bei der Veranlagung des Flurstücks 00/0 \nberücksichtigt werden müssen, dass sein östlicher Teil gemeinsam mit dem \nbenachbarten Flurstück 00/0 an einen Mieter vermietet und vom westlichen Teil \ndurch eine 7 Meter hohe Mauer getrennt sei. Es hätte deshalb lediglich mit 22 Metern \nveranlagt werden dürfen, da die Grundstücksseite des westlichen Teils vom I. \nWeg mehr als 50 Meter entfernt liege. Desgleichen seien für Flurstück 00/00 lediglich \netwa 30 Meter zugrundezulegen. Dies entspreche der Frontlänge des nordöstlichen \nTeils dieses Flurstücks, der zusammen mit der benachbarten Parzelle 00/00 an \neinen Mieter vermietet sei. Der restliche Teil des Flurstücks 00/00 sei vom I. \nWeg aus nicht zugänglich, da er durch eine Gebäudewand abgetrennt sei. Im \nübrigen werde das Flurstück 00/00 auf seiner gesamten westlichen und südlichen \nLänge über die Privatwege Weg A am I. und Weg B am I. Weg \nerschlossen, für deren Reinigung die Anlieger ohnehin zuständig und kostenpflichtig \nseien. Schließlich sei auch die Veranlagung des Flurstücks 00/00 als \nHinterliegergrundstück zum I. Weg rechtswidrig, da der östliche Teil dieses \nFlurstücks zusammen mit den benachbarten Parzellen 00/00 und 00/00 an ein Auto-\nhaus vermietet sei und deshalb mit diesen eine wirtschaftliche Einheit bilde. \n\n7\n\nNachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 29. \nSeptember 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 insoweit \naufgehoben hat, als darin das Grundstück 00/00 mit 32 Metern als Hinterlieger zum \nH.-----weg veranlagt worden war, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit \nübereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. September 1998 zu Kassenzeichen \n000.000.000.000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April \n1999 insoweit aufzuheben, als die Grundstücke 00/0 und 00/00 als \nHinterlieger zum I. Weg in Anspruch genommen werden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend \naus, dass der Frontmeter ein zulässiger Maßstab für den Sondervorteil sei, den der \nEigentümer durch die Reinigung der Straße erlange, die die wirtschaftliche und \nverkehrliche Nutzung seines Grundstücks ermögliche. Da dieser Vorteil bei mehreren \nerschließenden Straßen entsprechend zunehme, sei es richtig, dass die Frontmeter \naddiert würden. Dass sich die Verschmutzung nicht summiere, sei demgegenüber \nunerheblich. Für eine Korrektur im Wege eines Billigkeitserlasses sowie für eine \nZusammenfassung von Grundstücken sei im vorliegenden Fall kein Raum. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens VG Köln - 11 K \n4313/99 - und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO einzustellen. \n\n16\n\nIm übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage nicht begründet. Der im \nvorliegenden Verfahren hinsichtlich der Heranziehung zu \nStraßenreinigungsgebühren für den I. Weg angegriffene Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 29. September 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 26. April \n1999 sind in der Gestalt, die sie durch die Teilaufhebung in der mündlichen \nVerhandlung erhalten haben, rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren \nist für das Jahr 1994 § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und \ndie Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 1984 in der \nFassung vom 11. Dezember 1993 (StrReinS - alt -) und für die Jahre 1995 bis 1998 § \n7 der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 1994 in der für die jeweiligen \nErhebungszeiträume geltenden Fassung (StrReinS - neu -). Danach bemisst sich die \nStraßenreinigungsgebühr nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu \nreinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 \nStrReinS - alt - bzw. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 StrReinS - neu -). Bei der Ermittlung der Länge \ndieser Grundstücksseiten sind dabei alle an erschließende Straße angrenzende und \nihnen zugewandte Grundstücksseiten maßgebend (Frontlänge) (§ 8 Abs. 2 Ziff. 1 \nStrReinS - alt - bzw. § 7 Abs. 2 Ziff. 1 StrReinS - neu -). \n\n18\n\nBedenken an der Wirksamkeit dieser Satzungsregelung bestehen entgegen der \nAnsicht der Kläger nicht. Der in § 8 StrReinS - alt - bzw. § 7 StrReinS - neu - \nbestimmte Frontmetermaßstab ist ein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur - \nfingierten - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung steht. Als \ngrundstücksbezogener Maßstab knüpft er an den Vorteil, den das einzelne \nGrundstück aus der Sauberhaltung der es erschließenden Straße hat, in einer Weise \nan, die weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz verstößt \nund sich damit im Rahmen des dem Satzungsgeber eröffneten weiten \nGestaltungsspielraums hält.\n\n19\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, \nNVwZ-RR 2002, S. 599; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - \n8 NB 5.93 -, KStZ 1994, S. 152; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar \n1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, S. 213; OVG NW, Urteil vom 7. \nJanuar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, S. 169; OVG NW, Urteil vom \n17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, OVGE 35, 180 (181).\n\n20\n\nDabei ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass nach der vom Beklagten \ngewählten Satzungsregelung der Frontmetermaßstab auf Anliegergrundstücke und \nHinterliegergrundstücke in gleicher Weise zur Anwendung kommt, denn die \nHinterlieger haben von der Straßenreinigung keinen geringeren Vorteil als die \nEigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke. Auf die Möglichkeit und \nden Umfang einer Verschmutzung der Straße vom erschlossenen Grundstück aus \nkommt es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW im Zusammenhang mit der \nGebührenpflicht demgegenüber nicht (mehr) an. \n\n21\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -; OVG NW, \nUrteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, S. 169 (170); \nOVG NW, Urteil vom 26. November 1980 - 2 A 1912/80 -, OVGE 35, \n140 (141).\n\n22\n\nEbensowenig bestehen Bedenken dagegen, dass nach der Satzungsregelung \ndes Beklagten bei mehrfach erschlossenen Grundstücken die Summe aller der \nStraße zugewandten bzw. an sie angrenzenden Grundstücksseiten berücksichtigt \nwird. Denn dem von den Eigentümern solcher Grundstücke empfundenen Nachteil \neiner höheren Gebührenveranlagung steht aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht \nder objektive Vorteil gegenüber, dass sämtliche Straßen, durch die das Grundstück \nerschlossen wird, von der Stadt gereinigt werden. Eine Verpflichtung, den \nEigentümern solcher Grundstücke qua Satzungsrecht eine Gebührenvergünstigung \neinzuräumen, besteht daher nicht. \n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ \n1982, S. 169 (171); OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B \n3176/95 -. \n\n24\n\nIm übrigen sind unterschiedliche Belastungen, die sich bei der Anwendung des \nFrontmetermaßstabes aus der speziellen Lagegunst oder Lageungunst des \njeweiligen Grundstücks ergeben, im Interesse der notwendigen Pauschalierung und \nTypisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zur \nErmöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -\n, ZKF 1982, S. 213; OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B \n3176/95 -.\n\n26\n\nIn Anwendung seiner mithin nicht zu beanstandenden Satzungsregelung hat der \nBeklagte den Kläger für die Grundstücke 00/0 und 00/00 zu Recht zu \nStraßenreinigungsgebühren für den I. Weg in der geltend gemachten Höhe \nherangezogen. \n\n27\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger liegen der I. Weg sowie die Grundstücke \n00/0 und 00/00 innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Sinne des § 1 Abs. 1 \nStrReinG NW. Der Begriff der geschlossenen Ortslage im Straßenreinigungsrecht ist \nnach den straßenrechtlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrWG \nNW und des § 5 Abs. 4 FStrG auszulegen und umfasst denjenigen Teil des \nGemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend \nbebaut ist. Er geht damit über den sog. Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB \nhinaus und erstreckt sich auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, der \nsich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber \ndem freien Gelände absetzen muss. \n\n28\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -.\n\n29\n\nHiervon ausgehend ist der I. Weg im Bereich der hier in Rede stehenden \nGrundstücke Teil der geschlossenen Ortslage der Stadt Köln, denn sowohl diese \nGrundstücke selbst als auch sämtliche Nachbargrundstücke sind ausweislich des in \nden Akten befindlichen Flurkartenauszugs bebaut. Dass sich auf dem vom H.-----weg \n, vom I. Weg, von der C. Straße, der H1. Straße und dem \nX.----------weg umgrenzten Grundstücksareal der Kläger keine öffentliche Straße \nbefindet, ist insoweit unerheblich. \n\n30\n\nDie Grundstücke 00/0 und 00/00 werden vom I. Weg auch im Sinne des § 3 \nAbs. 1 Satz 1 StrReinG NW erschlossen. Im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist \nein Grundstück nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NW,\n\n31\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -; OVG \nNW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, S. \n257,\n\n32\n\nder die Kammer folgt, durch die gereinigte Straße erschlossen, wenn es rechtlich \nund tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch schlechthin \neine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche \nGrundstücksnutzung ermöglicht wird. Eine solche Zugangsmöglichkeit besteht vom \nI. Weg aus zum Flurstück 00/0 über das Flurstück 00/0 und zum Flurstück 00/00 \naußerdem über das Flurstück 00/00. Diese Grundstücke stehen jeweils ebenfalls im \nEigentum der Kläger, so dass allein aufgrund der Eigentumsverhältnisse die \nZugangsmöglichkeit zu den Hinterliegergrundstücken 00/0 und 00/00 in rechtlicher \nHinsicht hinreichend gesichert st. Dass der westliche Teil des Grundstücks 00/0 \ndurch eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Mauer vom östlichen Teil des \nGrundstücks und der südwestliche Teil des Flurstücks 00/00 durch eine \nGebäudewand vom nordöstlichen Teil des Flurstücks abgetrennt und damit über die \nFlurstücke 00/0 und 00/00 vom I. Weg aus tatsächlich nicht zugänglich sind, \nsteht der Erschließung der Flurstücke 00/0 und 00/00 vom I. Weg in \ntatsächlicher Hinsicht ebenfalls nicht entgegen. Denn nach der allein auf die \nZugangsmöglichkeit abhebenden Rechtsprechung des OVG NW sind \nselbstgeschaffene Hindernisse auf dem Grundstück unbeachtlich.\n\n33\n\n Vgl. OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -. \n\n34\n\nEbensowenig kommt es demzufolge darauf an, ob von den bestehenden \nZugangsmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Dass das Flurstück 00/00 \nnach Angaben der Kläger in seinem westlichen Teil hauptsächlich vom X.----------\nweg aus angefahren wird, vermag an der Gebührenpflichtigkeit des gesamten \nGrundstücks (auch) zum I. Weg daher nichts zu ändern. \n\n35\n\nDarüber hinaus ist das Flurstück 00/00 - ohne dass es hierauf noch ankäme - \nvom I. Weg über den im Eigentum der Kläger stehenden privaten Weg B am \nI. Weg erschlossen. Zwar kann durch private Zuwegungen der \nErschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße im Einzelfall unterbrochen \nwerden. Allerdings ist dies erst dann anzunehmen, wenn das Grundstück von der \nbetreffenden Straße so weit entfernt liegt, dass von einem Sondervorteil für den \nGrundstückseigentümer von der Reinigung dieser Straße nicht mehr gesprochen \nwerden kann. \n\n36\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -.\n\n37\n\nDies ist bei dem hier in Rede stehenden Grundstück nicht der Fall, denn \nausweislich des vorgelegten Flurkartenauszugs beträgt die Verbindungsstrecke vom \nFlurstück 00/00 über den Privatweg zum I. Weg nur etwa 30 Meter. \n\n38\n\nSchließlich bestehen gegen die Veranlagung der Flurstücke 00/0 und 00/00 zu \nStraßenreinigungsgebühren für den I. Weg mit ihrer gesamten Hinterliegerlänge \nvon 106 Metern auch insoweit keine Bedenken, als der östliche Teil des Grundstücks \n00/0 gemeinsam mit dem benachbarten Flurstück 00/0 sowie der nordöstliche Teil \ndes Flurstücks 00/00 gemeinsam mit dem benachbarten Flurstück 00/00 jeweils an \neinen Mieter vermietet sind und von diesem jeweils einheitlich genutzt werden. Die \nvom Kläger vor diesem Hintergrund begehrte Zusammenfassung des östlichen Teils \ndes Flurstücks 00/0 mit dem Flurstück 00/0 und des nordöstlichen Teils des \nFlurstücks 00/00 mit dem Flurstück 00/00 zu einer wirtschaftlichen Einheit kommt \nnach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Maßgeblich für die Veranlagung zu \nStraßenreinigungsgebühren ist nach der Rechtsprechung des OVG NW,\n\n39\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. \n1990, S. 162 (163),\n\n40\n\nder die Kammer folgt, mit Blick auf die im Sinne einer Vereinfachung der \nGebührenerhebung notwendigen Pauschalierungen und Typisierungen grundsätzlich \ndas Buchgrundstück. Lediglich ausnahmsweise kann im Interesse der \nGebührengerechtigkeit eine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke \ndesselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit geboten sein, nämlich dann, \nwenn die Grundstücke jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit \nwirtschaftlich nutzbar sind oder wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück \nwegen seines Zuschnitts oder seiner Lage und Größe nicht selbstständig nutzbar ist, \nindessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem \nangrenzenden (selbstständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben \nEigentümers zuzuordnen ist. \n\n41\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. \n1990, S. 162 (163).\n\n42\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor, denn die Grundstücke \n00/0 und 00/0 sowie 00/00 und 00/00 können nach ihrer Lage, ihrer Größe und ihrem \nZuschnitt jeweils selbstständig wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden. Allein der \nUmstand, dass sie zum Teil tatsächlich einheitlich genutzt werden, ist kein Grund, \nder im Interesse der Gebührengerechtigkeit eine Abweichung von der getrennten \nVeranlagung jedes Buchgrundstückes gebietet.\n\n43\n\n Vgl. OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -. \n\n44\n\nIst die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für den I. \nWeg mit einer Hinterlieger-Frontlänge der Grundstücke 00/0 und 00/00 von \ninsgesamt 106 Metern nach alledem von der nicht zu beanstandenden \nSatzungsregelung des Beklagten gedeckt, so durfte sie gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b) \nKAG NW i.V.m. §§ 169, 170 AO auch rückwirkend bis einschließlich 1994 erfolgen. \nDenn die erst mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres beginnende \nFestsetzungsfrist von 4 Jahren war für die Jahre 1994 bis 1998 zum Zeitpunkt des \nErlasses des Gebührenbescheides am 29. September 1998 noch nicht abgelaufen. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei \nentsprach es billigem Ermessen, die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für \nerledigt erklärten Teils dem Beklagten aufzuerlegen, denn er hat sich durch die \nteilweise Aufhebung der Bescheide in die Rolle des Unterlegenen begeben und \ninsoweit das streitgegenständliche Begehren des Klägers erfüllt. \n\n46\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Kammer sah keine Veranlassung, die Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 \nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-14/27-k-4515-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-14/27-k-4515-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293550","retrieved":"2026-07-09 03:14:51.979290+00:00"}}