{"status":"available","doknr":"OLD293549","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0314.25K10717.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"25 K 10717/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Gebührenbescheid des Landrats des F. vom 2. August \n1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom De-\nzember 2000 aufgehoben, soweit er eine Gebühr festsetzt, die einen Betrag von \n90.660,00 DM übersteigt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin drei Fünftel und der Beklagte \nzwei Fünftel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre-\nckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des je-\nweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-\ngläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie im Laufe des Gerichtsverfahrens umfirmierte Klägerin beantragte mit beim \nBeklagten am 12. Mai 1999 eingegangenem Antrag die Baugenehmigung zum \"Neu-\nbau eines Logistic-Centers O. \" in C. . In der Baubeschrei-\nbung ist die Nutzung mit \"Lagerung, Lagerverwaltung und Kommissionierung von \nHandelswaren aller Art\" erläutert. Die Bauvorlagen weisen Bereiche für Lager, Kom-\nmissionslager, Wareneingang, Warenausgang, Kommissionierung, Büros sowie So-\nzial- und Versorgungsräume aus und unterteilen das Vorhaben in drei Brandab-\nschnitte. Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 2. August 1999 unter Erteilung \nzweier Abweichungen eine Baugenehmigung und erhob dafür mit Bescheid vom sel-\nben Tag unter Zugrundelegen einer Rohbausumme von 10.715.558,00 DM eine Ge-\nbühr in Höhe von 128.592,00 DM zuzüglich zweimal 500,00 DM für die Abweichun-\ngen. Den gegen die Gebührenfestsetzung eingelegten Widerspruch wies die Bezirks-\nregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom Dezember 2000 zurück.\n\n3\n\nDie Klägerin hat am 22. Dezember 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie unter Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung ausführt: Die Gebührenberech-\nnung basiere zu Unrecht auf der Tarifstelle (Ts.) 2.4.1 b des Allgemeinen Gebühren-\ntarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) zum Gebüh-\nrengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG), weil das genehmigte Bauvor-\nhaben aus drei Lagerhallen bestehe, die aus dieser Tarifstelle ausdrücklich ausge-\nnommen seien. Die hochwertige Ausstattung ändere mangels dahin gehender Diffe-\nrenzierung der normierten Ausnahme von Ts. 2.4.1 b AGT ebenso wenig etwas wie \ndie - in der stärksten Schicht insgesamt - 53 Arbeitsplätze, weshalb die Ts. 2.4.1 a \nAGT eingreife, nach der nicht 13 DM - (1 DM gemäß Ts. 2.3.4 AGT) = 12 DM, son-\ndern nur 8 DM - (1 DM gemäß Ts. 2.3.4 AGT) = 7 DM je angefangener 1.000 DM der \nRohbausumme anzusetzen seien. Ihre ursprüngliche Meinung, dass gemäß Ts. 2.3.1 \nAGT eine Gebührenermäßigung um 50 % habe vorgenommen werden müssen, weil \nes sich um drei miteinander vergleichbare, weil im Wesentlichen baugleiche Hallen \nmit in etwa gleichen Bauelementen und Gebäudekonfigurationen handele, hat die \nKlägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.\n\n4\n\nNachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,\n\n5\n\nden Gebührenbescheid des Landrats des F. vom 2. August 1999 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom De-\nzember 2000 aufzuheben,\n\n6\n\nbeantragt sie nunmehr,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Landrats des F. vom 2. August 1999 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom De-\nzember 2000 insoweit aufzuheben, als bei der Gebührenbemessung eine Ge-\nbühr von mehr als 7 DM je angefangener 1.000 DM der vom Beklagten \nzugrunde gelegten Rohbausumme angesetzt wurde.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung führt er unter Verweisung auf die angefochtenen Bescheide aus: \nDas genehmigte Bauvorhaben sei angesichts der dort vorgesehenen 53 Arbeitsplät-\nze in der stärksten Schicht, der Erarbeitung eines umfangreichen Brandschutzkon-\nzeptes sowie der Anordnung wiederkehrender Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 9 \nder Technischen Prüfverordnung keine Lagerhalle. Es bestehe auch nicht aus drei \nvergleichbaren Lagerhallen, sondern nur aus einem Gebäude mit mehreren Raum-\neinheiten. Auch nach der mittlerweile geltenden Gebührenordnung müssten 13 DM je \nangefangener 1.000 DM der Rohbausumme angesetzt werden.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-\nrichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß \n§ 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n14\n\nIm Übrigen ist die - wegen der Bestimmbarkeit des Klageantrags, der die \nfestgesetzte Gebühr anficht, soweit diese einen Betrag von 75.012,00 DM \nüberschreitet, - zulässige Klage nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet, weil die angefochtenen Bescheide überwiegend rechtmäßig sind und die \nKlägerin deshalb insoweit nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die von der Klägerin erhobene Gebühr für die Erteilung der \nBaugenehmigung sind §§ 1, 2, 9, 11 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG in der wegen des \nEingangs des Bauantrags am 12. Mai 1999 maßgeblichen Fassung des Gesetzes \nvom 19. März 1985 (GVBl. NRW S. 256) in Verbindung mit § 1 AVwGebO in der \nFassung der - nach § 11 Satz 1, 1. Alt. GebG bei Eingang des notwendigen \nBauantrags maßgeblichen - 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998 (GVBl. \nNRW S. 610) und der Ts. 2.4.1 a und b AGT sowie den Nummern 22 a und b \n(Hallenbauten wie u.a. Lagerhallen bis 3.000 cbm umbauten Raum bzw. darüber \nhinaus bei jeweils mittlerer Bauart) und 25 (sonstige eingeschossige kleinere \ngewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nr. 22)) der auf Ts. 2.1.2 AGT beruhenden \nund im für - hier vorliegende - nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnende \nGebühren gemäß § 9 Abs. 2 GebG maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der \nBaugenehmigung - im August 1999 - bereits bekanntgemachten und gemäß \nBekanntmachung des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 1. Oktober 1998 - II \nA 2 - 66.2 (MBl. NRW, S. 1160) für das Jahr 1999 unverändert weiter geltenden \nRohbauwerttabelle der Anlage 1 zur 16. Änderungsverordnung.\n\n16\n\nDa das gesamte klägerische Bauvorhaben gewerblichen Zwecken im Sinne des \n§ 54 Abs. 3 Nr. 8 BauO NRW a.F. dient, sind gemäß Ts. 2.4.1 b AGT je \nangefangenen 1.000 DM der Rohbausumme grundsätzlich 13 DM anzusetzen. Das \nbetrifft jedoch nicht die Lagerbereiche, für die, weil auch nicht Ts. 2.4.1 c und d AGT \ngilt, Ts. 2.4.1 a AGT einschlägig ist, nach der je angefangenen 1.000 DM der \nRohbausumme 8 DM anzusetzen sind. Denn die Lagerbereiche stellen entgegen der \nAuffassung des Beklagten Lagerhallen dar und werden als solche gemäß der \nAufzählung der Ausnahmen in Ts. 2.4.1 b AGT nicht von dieser Tarifstelle erfasst. \nDie Anwendbarkeit dieser Tarifstelle ergibt sich entgegen der Auffassung des \nBeklagten auch nicht daraus, dass für ein Gebäude nur eine Tarifstelle anwendbar \nwäre und jedenfalls einige Teile des klägerischen Vorhabens von Ts. 2.4.1 b AGT \nerfasst werden. Auf einzelne Teile eines Gebäudes können durchaus verschiedene \nTarifstellen angewendet werden. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Ts. 2.4.1 \nAGT: Ts. 2.4.1 a AGT ist für die Entscheidung über die Erteilung der \nBaugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden anwendbar, \n\"soweit\" sie nicht unter die Ts. 2.4.1 b und c AGT fallen. Daran ändert die \nVerwendung des Plurals nichts. Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang \nmit Ts. 2.4.1 b AGT, die bei Gebäuden \"und (seit der 18. Änderungsverordnung) \nRäumen\" besonderer Art und Nutzung im Sinne von § 54 BauO NRW a.F., \"soweit\" \nsie nicht unter Ts. 2.4.1 c AGT fallen, anwendbar ist.\n\n17\n\nFür die Ermittlung der Rohbauwerte sind die Lagerbereiche zunächst isoliert von \nden übrigen Bereichen zu betrachten, weil das klägerische Vorhaben mit Lagerung, \nKommissionierung und Verwaltung gemischt genutzt wird und deshalb die \nRohbauwerte für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten gemäß \nTs. 2.1.2 Abs. 4 AGT anteilig zu ermitteln sind. Die Lagerbereiche sind Hallen, weil \nsie eine hohe Raumhöhe mit geringen Unterteilungen aufweisen und gemäß der \nerforderlichen anteiligen Rohbauwertermittlung - unabhängig von der teilweisen \nZweigeschossigkeit des klägerischen Vorhabens - jeweils eingeschossig sind. Das \nErfordernis der Eingeschossigkeit ergibt sich aus der Rohbaukostentabelle, die als \nAnlage 1 zu Ts. 2.1.2 AGT Teil des Allgemeinen Gebührentarifs ist und deshalb für \ndie Auslegung der Tarifstellen herangezogen werden kann. Denn ihre Nr. 22 betrifft \nHallenbauten und Lagerhallen, während die Nummern 23 und 24 mehrgeschossige \nLagergebäude betreffen; dem entsprechend sind von Ts. 2.4.1 b AGT u.a. \nLagerhallen und \"sonstige eingeschossige gewerbliche Gebäude\" (bis 1.000 cbm \nBrutto-Rauminhalt - Hervorhebungen durch das Gericht) ausgeschlossen.\n\n18\n\nDaran, dass das Lager auch nach seiner Nutzung grundsätzlich zu den \nGebäudearten der Nr. 22 der Rohbaukostentabelle zählt, ändert entgegen der \nAuffassung des Beklagten weder die Größe des (gesamten) Vorhabens noch die \nAnzahl der Arbeitsplätze oder das aufwändige Brandschutzkonzept mit der \nErforderlichkeit wiederkehrender Prüfungen etwas. Denn Ts. 2.4.1 b AGT \ndifferenziert bei Lagerhallen nicht nach dem Umfang der Ausstattung. Da diesen eine \neigene Zeile innerhalb der Aufzählung verschiedener Ausnahmen vorbehalten ist, \nerstreckt sich auf sie auch nicht die bei den Sport- und Tennishallen vorgesehene \nDifferenzierung nach der Ausstattung. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass von \nder Aufzählung überwiegend solche Vorhaben betroffen sind, die kleiner \ndimensioniert sind und infolge dessen in der Regel keinen solch großen \nwirtschaftlichen Wert aufweisen wie die von Ts. 2.4.1 b AGT erfassten Vorhaben; \ndaraus kann aber keine Grenze für Ausnahmen von der Ausnahme von Ts. 2.4.1 b \nAGT gezogen werden. Abgesehen davon, dass mangels jeglicher handhabbarer \nAnhaltspunkte keine Abgrenzung der Vorhaben nach deren wirtschaftlichem Wert \nmöglich ist, hat der Verordnungsgeber bei Lagerhallen keine Differenzierung \nvorgesehen, wie der Umkehrschluss aus der (nach der Ausstattung eingrenzenden) \nBeschreibung für die ebenfalls von Ts. 2.4.1 b AGT ausgenommenen Sport- und \nTennishallen zeigt. Grundsätzlich kommt es bei der Zuordnung von Bauvorhaben zu \nden Tarifstellen nicht auf einen gesondert zu ermittelnden wirtschaftlichen Wert an, \nsondern nur auf die Nutzung. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Tarifstellen. Den \ndort genannten Nutzungen hat der Verordnungsgeber selbst gemäß dem im \nAbgabenrecht geltenden Typisierungs- und Pauschalierungsgrundsatz pauschal \neinen wirtschaftlichen Wert zugeordnet, der sich in den Vom-Tausend-Sätzen der \nlandesdurchschnittlichen Rohbausumme niederschlägt. Dass die \n22. Änderungsverordnung Großvorhaben wie dem klägerischen nunmehr einen \nhöheren Vom-Tausend-Satz zuordnet, mag zwar sachgerecht sein, kann für die \nAuslegung der hier in Rede stehenden 19. Änderungsverordnung aber schon \ndeshalb nichts beitragen, weil die von der 22. Änderungsverordnung in Bezug \ngenommenen Vorschriften der Landesbauordnung sich im Vergleich zu denen, an \ndie die 19. Änderungsverordnung anknüpft, geändert haben und insbesondere erst \nnunmehr Bauvorhaben je nach deren Grundfläche unterscheiden.\n\n19\n\nFür die übrigen Bereiche des klägerischen Bauvorhabens verbleibt es dagegen \nbei der Anwendbarkeit der Ts. 2.1.4 b AGT. Dabei ist wegen der 5,30 m bzw. 6,10 m \nhohen und nicht weiter unterteilten Räume in den Bereichen des Warenein- und -\nausgangs bzw. der Kommissionierung ebenfalls von einer Hallenbauweise \nauszugehen; dass dabei die Kommissionierung im Obergeschoss liegt, steht der \nEinordnung als Halle im Sinne der Nr. 22 der Rohbaukostentabelle nicht wegen \nMehrgeschossigkeit entgegen, weil die Rohbauwerte für die einzelnen Gebäudeteile \nwegen der gemischten Nutzung des Gesamtvorhabens gemäß Ts. 2.1.2 Abs. 4 AGT \nanteilig und deshalb gegebenenfalls unabhängig von der Geschosszahl des \ngesamten Gebäudes zu ermitteln sind.\n\n20\n\nDie Büro-, Sozial- und Technikräume sind dagegen den sonstigen \neingeschossigen kleineren gewerblichen Bauten im Sinne der Nr. 25 der \nRohbauwerttabelle zuzuordnen, weil sie wegen der Kleingliedrigkeit nicht in Hallen-\nbauweise errichtet sind.\n\n21\n\nDie nach Ts. 2.4.1 a und b AGT anzusetzenden Gebühren ermäßigen sich \nwegen der Vorlage brandschutzrechtlicher Bescheinigungen gemäß Ts. 2.3.4 AGT \njeweils um 1 DM je angefangene 1.000 DM der Rohbausumme.\n\n22\n\nDavon ausgehend errechnet sich die Gebühr für die Erteilung der \nBaugenehmigung auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen und vom \nBeklagten nicht angegriffenen Werte für den umbauten Raum wie folgt:\n\n23\n\nDer Rohbauwert der Lagerhallen beträgt gemäß Nr. 22 der Rohbauwerttabelle \nbei mittlerer Bauart - die der Beklagte angenommen und die Klägerin nicht bestritten \nhat - bis 3.000 cbm umbauten Raums 79,00 DM und darüber hinaus 62,00 DM. \nGemäß dem umbauten Raum von (26.037,60 cbm + 108.801,60 cbm =) \n134.839,20 cbm ist eine Gebühr in Höhe von 3.000 (cbm) x 79,00 DM = \n237.000,00 DM zuzüglich 131.839,20 (cbm) x 62,00 DM = 8.174.030,40 DM, \ninsgesamt 8.411.030,40 DM, aufgerundet 8.412.000 DM (Rohbausumme) : \n(angefangene) 1.000 DM (der Rohbausumme) x (8-1 =) 7 DM (gemäß Ts. 2.4.1 a, \n2.3.4 AGT) = 58.884,00 DM festzusetzen.\n\n24\n\nDer Rohbauwert der Hallen für Wareneingang und -ausgang sowie die \nKommissionierung beträgt bei insgesamt 31.652,20 cbm (3.000 (cbm) x 79 DM =) \n237.0000,00 DM zuzüglich (28.652,20 (cbm) x 62 DM =) 1.776.436,40 DM, \nzusammen 2.013.436,40 DM. \n\n25\n\nFür die Büro-, Sozial- und Technikräume sind bei insgesamt 5.517,60 cbm und \neinem Rohbauwert von 115,00 DM je cbm umbauten Raums gemäß Nr. 25 der \nRohbauwerttabelle 634.524,00 DM anzusetzen, so dass für die nicht der Lagerung \ndienenden Bereiche (2.013.436,40 DM + 634.524,00 DM =) 2.647.960,40 DM an \nRohbausumme und demzufolge eine Gebühr in Höhe von 2.648.000 DM : \n(angefangene) 1.000 DM (der Rohbausumme) x (13-1 =) 12 DM (gemäß Ts. 2.4.1 b, \n2.3.4 AGT) = 31.776,00 DM anzusetzen sind. Diese ergibt zusammen mit der für die \nLagerbereiche anzusetzenden Gebühr in Höhe von 58.884,00 DM und der in nicht zu \nbeanstandender Weise festgesetzten Gebühr für zwei Abweichungen in Höhe von (2 \nx 500,00 DM =) 1.000,00 DM gemäß Ts. 2.5.3.1 AGT eine Gesamtgebühr von \n90.660,00 DM.\n\n26\n\nDie Klage ist nur hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenden \nGebührenfestsetzung begründet, weil er insbesondere nicht gemäß Ts. 2.3.1 AGT \nwegen mehrerer gleicher oder weit gehend vergleichbarer baulicher Anlagen zu \nreduzieren ist. Denn dafür ist nach dem Klammerzusatz in der Tarifstelle \nVoraussetzung, dass gleiche oder weit gehend vergleichbare Bauvorlagen \neingereicht werden. Die Klägerin hatte aber nur Bauvorlagen (etwa Schnitte, \nGrundrisse) eingereicht, die jeweils das gesamte Vorhaben umfassen. Darüber \nhinaus besteht das klägerische Bauvorhaben auch nicht aus drei eigenständigen \nHallen, weil es lediglich in drei Brandabschnitte unterteilt ist, die § 32 BauO NRW \na.F. bei einem ausgedehnten Gebäude vorschreibt. Da auch die Bauvorlagen \nBrandabschnitte bezeichneten, ging bereits die Klägerin von nur einem (wenn auch \nausgedehnten) Gebäude aus. Das klägerische Vorhaben ließe sich darüber hinaus \nauch nicht ohne Willkür eindeutig in drei selbstständig benutzbare Teile unterteilen, \nweil zur eigenständigen Benutzbarkeit zumindest eigene Eingänge erforderlich sind, \ndas Vorhaben aber lediglich an zwei Stellen, nämlich beim Wareneingang und beim \nWarenausgang, Öffnungen hat, die auch für die Lagerbereiche geeignet wären. Es \nlassen sich auch nicht zwei eigenständige Bereiche bilden, weil die Zuordnung des \nKommissionslagers und des mittleren hinteren Brandabschnitts zu einem der beiden \nEingangsbereiche nicht eindeutig wäre.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-14/25-k-10717-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-14/25-k-10717-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293549","retrieved":"2026-07-09 03:14:51.890679+00:00"}}