{"status":"available","doknr":"OLD293559","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0314.11K699.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"11 K 699/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, auf dem Ausweis im Sinne \ndes § 5 Abs. 1 der Kölner Taxenordnung vom 20. November 1992, zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 22. November 2001, eine Gültigkeitsdauer anzugeben. Im \nÜbrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nVeranlasst durch mehrere Fälle von Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen \nbei Taxifahrten, änderte der Rat der Stadt Köln in der Sitzung vom 22. November \n2001 die Verordnung für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen \n- Kölner Taxenordnung vom 20.11.1992 - (TaxenO). §§ 5 und 6 TaxenO erhielten \nhierdurch die folgende Fassung:\n\n3\n\n§ 5\nWeitere Pflichten der Taxifahrerin oder des Taxifahrers\n\n4\n\n(1) Die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer ist verpflichtet, während des \nBereithaltens der Taxe und während der Ausführung von \nBeförderungsaufträgen, im Bereich des vorderen rechten Armaturenbretts \neinen Fahrerausweis nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung für \ndie Fahrgäste gut sichtbar anzubringen. \n\n5\n\nDer Fahrerausweis muss folgende Angaben zur Person der \nFahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers enthalten:\n\n6\n\n1. Name des Unternehmers\n2. Vorname oder mindestens den ersten Buchstaben des Vornamens der Fah-\nrerin/des Fahrers\n3. Familienname der Fahrerin/des Fahrers\n4. Gültigkeitsdauer\n\n7\n\n5. \n\n8\n\n(2) [...]\n\n9\n\n§ 6 \nOrdnungswidrigkeiten\n\n10\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer \nvorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmerin oder Taxiunternehmer oder \nals Taxifahrerin oder Taxifahrer entgegen [...]\n\n11\n\no) § 5 Abs. 1 dieser Verordnung den vorgeschriebenen Fahrerausweis \nnicht anbringt [...]\n\n12\n\nDie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM \ngeahndet werden.\n\n13\n\nIn der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 TaxenO ist ein Muster des Fahrerausweises \nabgebildet, das über die in § 5 Abs. 1 TaxenO enthaltenen Angaben hinaus ein \nLichtbild vorsieht. Des Weiteren finden sich hier Angaben zu Kartenformat, Material, \nSchrifthöhe, Farbe und Größe des Lichtbildes.\n\n14\n\nDer Kläger, der als selbständiger Taxiunternehmer im Gebiet der Beklagten tätig \nist, teilte dieser mit Schreiben vom 3. Januar 2002 mit, dass die Regelungen seiner \nAnsicht nach mangels tauglicher Ermächtigungsgrundlage und wegen Verstoßes \ngegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das allgemeine Persönlichkeitsrecht \nunzulässig seien. Die Beklagte wies die rechtlichen Bedenken mit Schreiben vom \n21. Januar 2002 zurück und lehnte es ab, den Beschluss des Rates vom \n22. November 2001 zu beanstanden.\n\n15\n\nDie Änderungsverordnung wurde am 14. Januar 2002 im Amtsblatt der \nBeklagten bekanntgemacht und trat zwei Monate nach ihrer Bekanntmachung in \nKraft. Der insofern vom Kläger erhobene Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes \n(11 L 399/02) blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 4. Februar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: \nDie Klage sei als Feststellungsklage zulässig, da ein hinreichend konkretes \nRechtsverhältnis vorliege. Er sei ohne vorhergehenden Erlass eines \nVerwaltungsaktes unmittelbar durch die Norm verpflichtet, den Ausweis anzubringen. \nIm Übrigen sei die Klage auch begründet. Die TaxenO beruhe bereits nicht auf einer \ntauglichen Ermächtigungsgrundlage. § 47 Abs. 3 PBefG erfasse unter dem Begriff \ndes Dienstbetriebes nur das Vorgehen des Unternehmers bzw. Fahrers bei der \nAusübung des Taxidienstes i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Die Vorschrift \nermächtige dagegen nicht zum Erlass einer Verordnung, die - wie hier - die \nAusstattung, Einrichtung und Kenntlichmachung von Taxen betreffe, weil insoweit \n§ 57 Abs. 1 PBefG eine abschließende Zuständigkeit des Bundesministeriums für \nVerkehr enthalte; dieser habe eine entsprechende Regelung in den abschließenden \nVorschriften der BOKraft gerade nicht getroffen. Durch die Verpflichtung gemäß § 27 \nBOKraft, eine Ordnungsnummer und ein Schild mit Namen und Betriebssitz des \nUnternehmers anzubringen, werde zudem bereits jetzt der Zweck des § 5 TaxenO \nerfüllt. Die Regelung greife ferner in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise \nin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 \nAbs. 1 GG ein. Der Fahrer könne nicht mehr selbst über die Preisgabe seines \nNamens bestimmen. § 47 Abs. 3 PBefG komme als einschränkendes Gesetz nicht in \nBetracht, da die in dieser Vorschrift vorgesehene Ermächtigung nicht die Anordnung \nzur Preisgabe personenbezogener Daten umfasse. Zudem sei die Regelung des § 5 \nTaxenO unverhältnismäßig. Die Anordnung der Ausweispflicht beruhe bereits auf \nunzutreffenden Tatsachen, da es die zugrundegelegten Vergewaltigungsfälle \nmöglicherweise gar nicht gegeben habe. Die Ausweise seien zur Erreichung des \nZieles ungeeignet, da sie nicht fälschungssicher seien und von den Taxifahrern \nselbst hergestellt werden dürften; es gebe keine Garantie für die inhaltliche \nRichtigkeit der Ausweise, so dass die Strafverfolgung im Gegenteil durch gefälschte \nAusweise erschwert werden könne. Die Regelung sei ferner nicht erforderlich, da die \nVorschriften der §§ 26, 27 BOKraft zur Bestimmung des Unternehmers und Fahrers \neiner Taxe ausreichten. Als milderes Mittel komme zudem die Anordnung eines \nFahrtenbuches in Betracht. Die Regelung sei schließlich unangemessen, da die \nAusweise zu einer besonderen Gefahrenlage für die Taxifahrer führten. Durch die \nPreisgabe des Namens könnten sie von Fahrgästen z.B. durch Telefonterror, \nfingierte Anschuldigungen und körperliche Angriffe leichter in ihrer \nPersönlichkeitssphäre beeinträchtigt werden. Es entstehe eine nicht gerechtfertigte \nUngleichbehandlung, da Funkmietwagen nicht von der Verordnung erfasst \nwürden.\n\n17\n\nSoweit der Kläger ursprünglich auch den Antrag auf Feststellung gestellt hatte, \ndass sich aus § 6 lit. o der Kölner Taxenordnung in der Fassung des \nRatsbeschlusses vom 22. November 2001 nicht ergibt, dass der Kläger \nordnungswidrig handelt, wenn er nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung den \nvorgeschriebenen Fahrerausweis nicht anbringt, hat er die Klage in der mündlichen \nVerhandlung zurückgenommen.\n\n18\n\nEr beantragt nunmehr nur noch,\n\n19\n\nfestzustellen, dass sich aus § 5 Abs. 1 der Kölner Taxenordnung in der \nFassung des Ratsbeschlusses vom 22. November 2001 nicht ergibt, dass er \nverpflichtet ist, während des Bereithaltens der Taxe und während der \nAusführung von Beförderungsaufträgen im Bereich des vorderen rechten \nArmaturenbretts einen \n\nFahrerausweis nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung für die \nFahrgäste gut sichtbar anzubringen, der Angaben zu seiner Person enthält, \ninsbesondere den Vornamen oder mindestens den ersten Buchstaben des \nVornamens und den Familiennamen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie ist der Ansicht, dass eine Feststellungsklage bereits unzulässig sei, weil \nlediglich die Gültigkeit einer Norm und damit kein konkretes Rechtsverhältnis streitig \nsei. Der Kläger könne erst dann um repressiven Rechtsschutz nachsuchen, wenn er \nkonkret in Anspruch genommen werde. Derzeit habe die Beklagte jedoch weder \nangedroht noch festgelegt, ob und wie ggf. ordnungsrechtlich vorgegangen werden \nsolle. Von der Verhängung von Bußgeldern werde derzeit im Hinblick auf das \nanhängige Klageverfahren abgesehen. Die Klage sei zudem auch unbegründet. § 47 \nAbs. 3 PBefG erfasse unter dem Aspekt des Dienstbetriebes insbesondere das \nVerhalten und Vorgehen des Fahrers bei der Erbringung der Transportdienstleistung. \nEs handele sich nicht um eine Regelung über die Einrichtung oder \nKenntlichmachung von Taxen i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 2a PBefG, sondern \nausschließlich um ein Mittel zur Identifizierung des Fahrers; es bestehe sachlich kein \nUnterschied zu einem an der Kleidung des Fahrers angebrachten Ausweis. \nEntgegen § 27 BOKraft, der ausschließlich dem erleichterten Rückgriff auf den \nTaxiunternehmer diene, solle der Fahrerausweis allein den Rückgriff auf den Fahrer \nerleichtern. § 57 Abs. 1 Nr. 2b PBefG sei ebenfalls nicht einschlägig, da diese \nVorschrift lediglich die \"innere\" Sicherheit und Ordnung des Betriebes, also die \nbetriebliche Organisation umfasse; bei einer anderen Auslegung laufe die \nErmächtigung der Landesregierungen in § 47 Abs. 3 PBefG leer. Die Einführung des \nFahrerausweises sei auch erforderlich, da die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt \nhätten, dass sich Opfer von Übergriffen die Kennzeichnungen nach § 27 BOKraft \nnicht hätten merken können. Im Übrigen sei der Kläger auch nach zivil- und \numsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zur Offenbarung seines ihn eindeutig \nidentifizierenden Namens jederzeit verpflichtet.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 \nAbs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n26\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage zum überwiegenden Teil unbegründet.\n\n27\n\nI. \nDie Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Gegenstand des \nFeststellungsbegehrens ist nicht lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, \nsondern die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Unter \neinem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem \nkonkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen \nBeziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu \nverstehen.\n\n28\n\nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, § 43 Rn. \n11 m.w.N.\n\n29\n\n§ 5 TaxenO begründet eine derartige rechtliche Beziehung, da die Vorschrift den \nKläger mit unmittelbarer Wirkung, d. h. ohne vorherige Konkretisierung der \nVerhaltensanforderungen durch den Erlass eines Verwaltungsaktes, verpflichtet, den \ndort näher bezeichneten Ausweis am Armaturenbrett seines Taxis anzubringen. \n\n30\n\n- Vgl. so bereits VG Köln, Beschluss vom 18. März 2002, 11 L 399/02 -\n.\n\n31\n\nDer Zulässigkeit der Feststellungsklage steht ferner weder der in § 43 Abs. 2 \nVwGO verankerte Grundsatz der Subsidiarität entgegen noch fehlt es am Vorliegen \neines Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Zwar kann \ngrundsätzlich eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte \nin einem anderen Verfahren durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann \noder hätte verfolgen können. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Kläger die Verfolgung \nseiner Rechte und die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen in einem \nanderen Verfahren nicht zuzumuten ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, \nwenn eine anderweitige Klärung nur in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit \nentsprechender Sanktionsandrohung möglich ist. Dabei ist unerheblich, dass die \nBeklagte bisher noch keine Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt und ein \nsolches auch dem Kläger gegenüber nicht konkret angedroht hat. Zwar hat das \nBundesverwaltungsgericht in der sog. \"Damokles-\n\nRechtsprechung\" bei der Prüfung des Feststellungsinteresses grundsätzlich darauf \nabgestellt, ob die Behörde bereits eine konkrete Drohung mit einem Ordnungs-\nwidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhal-\ntens erhoben hat.\n\n32\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Januar 1969 - I C \n86.64 -, Buchholz 310 § 43 Nr. 31; Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 - \nBVerwGE 77, 207; so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 31. Januar 1996 - 13 A 6644/95 -, NVwZ-RR 1997, \n264.\n\n33\n\nDie dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden lebensmittel- und \narzneimittelrechtlichen Fallkonstellationen, in denen geklärt werden sollte, ob ein \nbestimmtes Verhalten eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt, sind jedoch mit \nder hier vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar. Denn bei einer Nichtanbringung \ndes Fahrerausweises sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße \ngemäß § 6 TaxenO ohne weitere Zweifel erfüllt. Der Kläger musste daher damit \nrechnen, dass die Beklagte auch ohne vorhergehende Androhung direkt ein Bußgeld \nverhängen würde; den Erlass eines die Handlungspflicht konkretisierenden \nVerwaltungsaktes oder die Androhung eines Bußgeldes sieht die Verordnung nicht \nvor. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich bereits im Vorfeld \nan die Beklagte gewandt und ihr seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nstreitigen Regelung mitgeteilt; die Beklagte hat diese Bedenken lediglich \nzurückgewiesen, ohne in irgendeiner Form darauf hinzuweisen, dass sie zunächst \nvon einer Sanktionierung von Verstößen gegen die in § 5 TaxenO normierte \nVerpflichtung absehe.\n\n34\n\nII.\nDie zulässige Klage ist jedoch zum überwiegenden Teil unbegründet. Der Kläger ist \ngemäß § 5 TaxenO verpflichtet, im Bereich des vorderen rechten Armaturenbretts \neinen Fahrerausweis nach dem Muster der Anlage zu § 5 TaxenO anzubringen, aus \ndem sich der Name des Unternehmers, der Vorname oder mindestens der erste \nBuchstabe des Vornamens sowie der Familienname der Fahrerin bzw. des Fahrers \nergeben; des weiteren ist dieser Ausweis - wie sich aus dem in der Anlage \nabgebildeten Muster mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt - mit einem \nLichtbild zu versehen. Der Kläger ist dagegen nicht verpflichtet, gemäß § 5 Abs. 1 \nNr. 4 TaxenO auf diesem Ausweis auch eine Gültigkeitsdauer anzugeben.\n\n35\n\n1.\n§ 5 TaxenO beruht auf §§ 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. § 4 \nNr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum \nErlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30. März \n1990, GV NW 1990 S. 247 (ZustVO). Gemäß § 47 Abs. 3 PBefG wird die Landesregie-\nrung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung \nauf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes zu regeln. Sie kann die Er-\nmächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können u. a. \ninsbesondere Regelungen getroffen werden über den Fahr- und Funkbetrieb. Durch § 4 \nZustVO werden die der Landesregierung aufgrund § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG erteilten \nErmächtigungen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.\n\n36\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. \nEntgegen der Ansicht des Klägers genügt § 47 Abs. 3 PBefG dem \nverfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis gemäß Art. 80 Abs. 2 GG. Inhalt, \nZweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung, die Regelungen über den Umfang \nder Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des \nDienstbetriebes ermöglicht, sind nämlich - wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird \n- nach Maßgabe der allgemeinen Auslegungskriterien sowie durch die Bindung an \ndas zur Durchführung des Gesetzes Erforderliche und im Hinblick auf den ohnehin \nfür staatliche Eingriffe geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls \nbestimmbar.\n\n37\n\nVgl. ausführlich zur Frage der verfassungsrechtlichen Bestimmtheit des \n§ 47 Abs. 3 PBefG: VG Hamburg, Urteile vom 9. Januar 2003 - 15 VG \n2207/2002 und 15 VG 2287/2002 -.\n\n2.\nDie Verordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustandegekommen; insbesondere \nwar die Beklagte für den Erlass der Verordnung zuständig. Die auf die Beklagte als \nKreisordnungsbehörde übertragene landesrechtliche Verordnungskompetenz war \nnicht aufgrund einer Ausschöpfung der konkurrierenden \nBundesgesetzgebungskompetenz ausgeschlossen. Der Bundesgesetzgeber hat mit \n§ 57 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PBefG i.V.m. §§ 26, 27 der Verordnung über den Betrieb von \nKraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I \nS. 1573), zuletzt geändert durch Art. 413 der Siebenten \nZuständigkeitsanpassungsVO vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), die \nBedingungen für den Taxenverkehr nicht abschließend geregelt, so dass Raum für \ndie hier streitigen Bestimmungen verblieb.\n\n38\n\nDas Personenbeförderungsrecht ist Gegenstand der konkurrierenden \nGesetzgebung von Bund und Ländern. Es unterfällt den Begriffen des \nStraßenverkehrs und des Kraftfahrwesens i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Daneben \nenthält es gewisse gewerberechtliche Elemente, weshalb auch eine Einordnung \nunter den Begriff des Rechts der Wirtschaft i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in \nBetracht kommt.\n\n39\n\nVgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2002, B § 1 \nRn. 1: das Personenbeförderungsrecht sei die \"gewerberechtliche Ordnung für \nden Straßenverkehr\".\n\n40\n\nIm Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis \nzur Gesetzgebung \"solange und soweit\" der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht \nnicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG. Normiert eine \nbundesgesetzliche Regelung eine bestimmte Materie erschöpfend, folgt daraus eine \nSperrwirkung für den Landesgesetzgeber. Die Sperrwirkung des Absatz 1 tritt \njedenfalls auch dann ein, wenn der Bund in einem Bundesgesetz eine \nVerordnungsermächtigung schafft und eine erschöpfende Regelung in der \nRechtsverordnung trifft.\n\n41\n\nJarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, \n5. Auflage 2000, Art. 72 Rn. 6; weitergehend Degenhart, in: Sachs, \nGrundgesetz, 3. Auflage 2003, Art. 72 Rn. 19, wonach bereits eine in einem \nBundesgesetz enthaltene Verordnungsermächtigung die Sperrwirkung \nbegründe.\n\n42\n\nDie Frage, ob der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz abschließend \nausgeschöpft hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des betreffenden \nNormbereichs zu beantworten.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 7 NB 5/93 -, BVerwGE 96, 318 ff. = \nDVBl. 1994, 1256 ff. m.w.N.\n\n44\n\nDiese Würdigung ergibt, dass die bundesrechtlichen Normen des \nPersonenbeförderungsgesetzes und der BOKraft den Taxenverkehr nicht in dem \nSinne erschöpfend regeln, dass dem Landesverordnungsgeber kein Spielraum mehr \nfür die Einführung einer Fahrerausweispflicht verbleibt. Denn die streitige Regelung \ndes § 5 TaxenO unterfällt weder einem der in § 57 Abs. 1 PBefG ausdrücklich \ngenannten Regelungsbereiche noch ergibt sich sonst aus dem \nRegelungszusammenhang, dass der Bundesgesetzgeber eine abschließende Rege-\nlung treffen wollte. \n\n45\n\nGemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- \nund Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die \nzur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der \nVerordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften \nerforderlichen Vorschriften über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im \nPersonenverkehr. Diese regeln nach Nr. 2a die Anforderungen an den Bau und die \nEinrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge und nach Nr. 2b) \ndie Sicherheit und Ordnung des Betriebes.\n\n46\n\nDie in § 57 Abs. 1 Nr. 2a) PBefG vorgesehene Ermächtigung kommt bereits nach \nihrem Wortlaut nicht als Grundlage für die Einführung einer Fahrerausweispflicht in \nBetracht, da sie sich nur auf den Bau und die Einrichtung der Fahrzeuge bezieht, d. \nh. auf Merkmale, die das Fahrzeug selbst kennzeichnen, nicht aber auch auf \nKennzeichnungen des Fahrers. Bestätigt wird dies durch die Regelungen, die der \nBundesverordnungsgeber in der auf der Grundlage dieser Ermächtigung ergangenen \nBOKraft bisher getroffen hat. So enthält § 26 BOKraft Regelungen über den Anstrich, \ndas Taxischild, das Sinnbild für Nichtraucher-Taxen sowie die Anbringung von Eigen- \nund Fremdwerbung. Die Vorschrift beruht - wie sich bereits aus der amtlichen \nÜberschrift \"Kenntlichmachung\" ergibt - auf dem Grundsatz des einheitlichen \näußeren Erscheinungsbildes von Taxen.\n\n47\n\nVgl. Bidinger, a.a.O., D § 26, S. 3. \n\n48\n\nAuch § 27 BOKraft betrifft lediglich Kennzeichnungen des Fahrzeugs. Gemäß \n§ 27 Abs. 1 BOKraft ist bei Taxen an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein \nnach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, \ndie die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen. Gemäß § 27 Abs. 2 BOKraft \nist bei Taxen im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein \nSchild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen. \n\n49\n\nUm eine derartige Kennzeichnung des Taxis handelt es sich bei dem in § 5 \nTaxenO vorgesehenen \"Fahrerausweis\" jedoch gerade nicht. Durch den Wortlaut der \nTaxenO ist festgelegt, dass der Ausweis nur während des Bereithaltens der Taxe \nund während der Ausführung von Beförderungsaufträgen anzubringen ist; wechselt \nder Fahrer des Taxis, so muss auch der Ausweis gewechselt werden. Es handelt \nsich daher nicht um eine auf eine gewisse Dauer angelegte Kennzeichnung des \nFahrzeugs, sondern die Kenntlichmachung zielt allein auf die Person des Fahrers ab. \nZu vergleichen ist der Ausweis daher eher mit einem an der Kleidung angebrachten \nNamensschild und nicht mit den in §§ 26, 27 BOKraft vorgesehenen Kennzeich-\nnungen. \n\n50\n\nDass der streitige Fahrerausweis über den Namen des Fahrers hinaus auch den \nNamen des Unternehmers angeben muss, ist unschädlich. Insbesondere wird eine \nsolche Regelung nicht durch § 27 Abs. 2 BOKraft ausgeschlossen, da die Angabe \ndes Unternehmernamens nur ein weiteres Merkmal zur Identifizierung des Fahrers \ndarstellt.\n\n51\n\nDes Weiteren ist auch die in § 57 Abs. 1 Nr. 2b) enthaltene Ermächtigung nicht \neinschlägig, da durch die Einführung der Fahrerausweispflicht nicht die Sicherheit \nund Ordnung des Betriebes gewährleistet werden soll. Diese Eingriffsermächtigung \numfasst nicht jede Maßnahme, die in irgendeiner Form der Abwehr von Gefahren in \nZusammenhang mit dem Taxenbetrieb dient. Aus dem Normzusammenhang ergibt \nsich vielmehr, dass der Begriff der Sicherheit und Ordnung des Betriebes die innere \nBetriebsführung meint. Dieses Ergebnis lässt sich zunächst aus dem Gebrauch des \nBegriffes der \"Sicherheit des Betriebs\" an anderen Stellen des \nPersonenbeförderungsgesetzes ableiten. So darf gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG die \nGenehmigung nur erteilt werden, wenn u. a. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit \ndes Betriebes gewährleistet sind; gemäß § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag auf \nErteilung der Genehmigung Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die \nZuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des \nBetriebs ermöglichen. Aus dem Umstand, dass die Sicherheit des Betriebes bereits \nGenehmigungsvoraussetzung ist, also die Aufnahme des eigentlichen Taxenverkehrs \nnoch nicht voraussetzt, und dass andererseits persönliche Eigenschaften des \nUnternehmers von der weiteren Genehmigungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit \nerfasst werden, lässt sich nur der Schluss ziehen, dass das Merkmal der Sicherheit \ndes Betriebes im Sinne der §§ 12, 13 PBefG allein auf den geordneten internen \nBetriebsablauf und damit auf innerbetriebliche Vorgänge abstellt. Dementsprechend \nwerden in der Kommentarliteratur zur Sicherheit des Betriebes eine korrekte \nBetriebsführung und eine einwandfreie Fahrzeughaltung gezählt.\n\n52\n\nFielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: September 2002, \nPBefG § 13 Rn. 4.\n\n53\n\nDa keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der \nSicherheit des Betriebes innerhalb des Personenbeförderungsgesetzes mit \nunterschiedlicher Bedeutung verwenden wollte, lässt sich diese Auslegung der \n§§ 12, 13 PBefG auf die Verordnungsermächtigung des § 57 Abs. 1 Nr. 2b) PBefG \nübertragen. Dass dort zusätzlich auch das Merkmal der \"Ordnung des Betriebes\" \naufgenommen ist, lässt nicht auf einen weitergehenden, auch das Außenverhältnis \nzum Fahrgast erfassenden Anwendungsbereich schließen. Gegen eine derartige \nextensive Auslegung des Begriffs der Sicherheit und Ordnung des Betriebes würde \nschließlich auch sprechen, dass dann kaum noch ein Anwendungsbereich für die \nErmächtigungsnorm des § 47 Abs. 3 PBefG verbliebe.\n\n54\n\nSchließlich ist auch die in § 57 Abs. 1 Nr. 3 PBefG enthaltene Ermächtigung zum \nErlass von Vorschriften über das Verhalten der Betriebsbediensteten nicht \neinschlägig. Zwar soll die Ausweispflicht den Fahrer im Ergebnis auch zu einem \ngesetzestreuen Verhalten anhalten; damit wird aber keine bestimmte \nVerhaltensanforderung vorgegeben, sondern allenfalls mittelbar auf das Verhalten \ndes Taxifahrers eingewirkt.\n\n55\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber durch § 57 Abs. 1 PBefG eine \nabschließende Regelung mit Sperrwirkung treffen wollte, bestehen nicht. Dagegen \nspricht bereits das Nebeneinander der Ermächtigungsnormen in § 57 Abs. 1 und \n§ 47 Abs. 3 PBefG. Hätte der Gesetzgeber seine Kompetenz umfassend \nwahrnehmen wollen, so wäre die Schaffung des § 47 Abs. 3 PBefG überflüssig \ngewesen. Eine Sperrwirkung ist darüber hinaus auch dann nicht anzunehmen, wenn \nman die Vorschriften der BOKraft in die Gesamtwürdigung einbezieht. Insbesondere \nergibt sich aus den in §§ 26, 27 BOKraft geregelten Kennzeichnungspflichten und -\nmöglichkeiten nicht, dass auf den Fahrer bezogene Kennzeichnungen von \nvorneherein unzulässig sein sollen. Eine solche Auslegung verbietet sich bereits \ndeswegen, weil dem Bundesverordnungsgeber - wie oben dargestellt - gemäß § 57 \nPBefG keine Kompetenz für die Anordnung einer Fahrerausweispflicht zusteht und er \ndaher über diese Frage auch keine abschließende Regelung getroffen haben kann. \nAus demselben Grund kommt es daher auch nicht darauf an, ob der \nVerordnungsgeber - was nach der amtlichen Begründung des § 27 BOKraft\n\n56\n\nabgedruckt bei Bidinger, a.a.O., D § 27, S. 1\n\n57\n\nnaheliegt - davon ausging, dass bereits durch die Anbringung des Schildes nach \n§ 27 Abs. 1 BOKraft dem Fahrgast auf schnelle und einfache Weise die Feststellung \ndes Fahrzeuginhabers oder -führers ermöglicht werde. Da sich diese Annahme \nzudem in der Praxis als unzutreffend erwiesen hat, besteht kein Grund, von der \nRegelung weiterer, die Identifikation des Fahrers erleichternder Ausweispflichten \naufgrund anderer Rechtsgrundlagen abzusehen.\n\n58\n\n3.\nSoweit § 5 TaxenO zur Anbringung eines Ausweises mit Lichtbild unter Angabe des \nUnternehmer- und des Fahrernamens verpflichtet, ist die Vorschrift schließlich auch \nmateriell rechtmäßig. Sie hält sich insofern an den durch die \nErmächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen und verletzt den Kläger nicht in \nGrundrechten.\n\n59\n\na)\n§ 5 TaxenO regelt eine Modalität des Dienstbetriebes im Sinne des § 47 Abs. 3 \nPBefG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \"Dienstbetrieb\" \n- in Abgrenzung zum \"inneren Betrieb\" - der Betrieb von Taxen zur Beförderung von \nPersonen und das Bereithalten von Taxen zur Beförderung i.S.d. § 47 Abs. 1 PBefG. \n\"Einzelheiten des Dienstbetriebes\", die nach § 47 Abs. 3 PBefG durch Rechtsverord-\nnung ge-\nregelt werden können, betreffen also das Vorgehen des Unternehmers bzw. Fahrers \nbei Ausübung des Dienstes und die Art und Weise, wie der Unternehmer die ihm \nobliegende Aufgabe der individuellen öffentlichen Verkehrsbedienung wahr-\nnimmt.\n\n60\n\nBVerwG, Urteil vom 8. Juli 1988 - 7 B 83.88 -, NZV 1988, S. 198, unter \nVerweis auf BayObLG, Beschluss vom 18. Mai 1987 - 3 Ob Owi 66/87 -, DÖV \n1987, 873.\n\n61\n\nGemeint ist daher mit dem Begriff des Dienstbetriebes der Betrieb von Taxen als \nVerkehrsträgern, also der \"äußere\" Dienstbetrieb.\n\n62\n\nAusführlich dazu Fielitz/Grätz, a.a.O., PBefG § 47 Rn. 9.\n\n63\n\nEine derartige Einzelheit des nach außen gerichteten Dienstbetriebes stellt auch \ndie Einführung eines Fahrerausweises dar. Die Bestimmung, dass dieser während \nder Fahrt und des Bereithaltens der Taxe am Armaturenbrett anzubringen ist, stellt \neine Regelung dar, wie der Fahrer bei der Beförderung von Personen vorzugehen \nhat. \n\n64\n\nBestätigt wird diese Auslegung durch einen Vergleich mit einer kürzlich \ngeschaffenen ähnlichen Regelung im Gewerberecht. Gemäß der ab dem 15. Januar \n2003 in Kraft getretenen Änderung des § 11 Bewachungsverordnung (BewachV), \nBGBl. I S. 2724, haben Wachpersonen i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 \nGewerbeordnung (GewO) sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer \nKennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen. Diese \nVorschrift dürfte - da es sich nicht um eine bloße Aufzeichnung von Daten durch den \nGewerbetreibenden handelt - auf der in § 34a Abs. 2 Nr. 3b) GewO enthaltenen \nErmächtigungsgrundlage beruhen, mit der das Bundesministerium für Wirtschaft und \nTechnologie u. a. zum Erlass von Vorschriften über die Durchführung des \nWachdienstes - ein Begriff, der dem \"Dienstbetrieb\" vergleichbar ist - ermächtigt \nwird.\n\n65\n\nb)\nDie Regelung des § 5 TaxenO greift ferner auch nicht in verfassungsrechtlich unzu-\nlässiger Weise in Grundrechte des Klägers ein. \n\n66\n\nEs liegt keine Verletzung des in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG \ngewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht schützt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und \nVerwendung persönlicher Daten zu bestimmen und grundsätzlich selbst zu \nentscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte \noffenbart werden.\n\n67\n\nVgl. grundlegend zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung \nBVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR -, BVerfGE 65, 1/41 ff.\n\n68\n\nIn den so umrissenen Schutzbereich fällt daher grundsätzlich auch das Recht, \nüber die Verwendung des eigenen Namens und des eigenen Bildes entscheiden zu \nkönnen und nicht zu deren Veröffentlichung gezwungen zu werden. Durch die in § 5 \nTaxenO enthaltene Pflicht, ein Namensschild mit Lichtbild sichtbar im Taxi anbringen \nzu müssen, wird in diesen Schutzbereich eingegriffen.\n\n69\n\nDer Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine Einschränkung \ndes allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist durch Gesetz möglich, wenn der Eingriff im \nüberwiegenden Allgemeininteresse erfolgt und verhältnismäßig ist. Wieweit \nInformationen sensibel sind, hängt dabei insbesondere auch davon ab, welche \nVerknüpfungs- und Verwendungsmöglichkeiten bestehen.\n\n70\n\nBVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, a.a.O., S. 44 ff.; zu weiteren \nöffentlich-rechtlichen Namensführungs- und -nennungspflichten z.B. im \nPersonenstandswesen, in § 15a und b GewO und in § 111 OWiG vgl. \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 und \n43/86 -, BVerfGE 73, 38/51 f. unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an \nder Sicherung eines geordneten Zusammenlebens.\n\n71\n\nDie Regelung des § 5 TaxenO dient ausweislich der Begründung der \nBeschlussvorlage dem Zweck, das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste zu erhöhen, den \nmißbräuchlichen Einsatz eines Taxis zu erschweren und den Service für die \nFahrgäste zu verbessern.\n\n72\n\nVgl. zu den Zielsetzungen von Namensführungspflichten auch die \nBegründung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des \nBewachungsgewerberechts, unter II 2.8, zu § 11, wo insbesondere die \npräventive Wirkung durch den verstärkten Anreiz zu gesetzestreuem \nVerhalten und die damit verbundene Erhöhung der Reputation des Gewerbes \nhervorgehoben werden.\n\n73\n\nAngesichts der in der Vergangenheit erfolgten Vergewaltigungen und sexuellen \nÜbergriffe im Zusammenhang mit Taxifahrten liegt diese Zielsetzung im \nüberwiegenden Allgemeininteresse. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass \nmöglicherweise einzelne der Übergriffe, die den unmittelbaren Auslöser für die \nEinführung der Regelung bildeten, nicht oder jedenfalls nicht in der in der Presse \ngeschilderten Art stattgefunden haben.\n\n74\n\nDie Regelung des § 5 TaxenO ist zur Erreichung dieses Zieles grundsätzlich \ngeeignet. Die Eignung der Regelung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die \nAusweise nicht fälschungssicher sind bzw. - mangels anderslautender Vorschriften \nder TaxenO - von den Taxifahrern selbst hergestellt werden dürfen. Denn die bloße \nFälschungsmöglichkeit, die auch im Bereich sonstiger Ausweispapiere trotz höherer \nSicherheitsvorkehrungen besteht, führt nicht automatisch dazu, dass solchen \nAusweispapieren von vorneherein jede Eignung abzusprechen wäre. Entsprechende \nDefizite lassen sich zudem durch behördliche Kontrollen beheben, bei denen die \nAngaben auf dem Fahrerausweis mit denen des Führerscheines oder anderer \namtlicher Ausweispapiere verglichen werden können. Schließlich ist davon \nauszugehen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen ein Fahrer seinen richtigen \nAusweis angebracht hat, ein möglicher Übergriff entweder von vorneherein \nverhindert oder aber im nachhinein erleichtert aufgeklärt werden kann.\n\n75\n\nGegen die Eignung der Maßnahme spricht ferner nicht, dass der Kläger als \nselbständiger Taxiunternehmer bereits nach § 27 BOKraft verpflichtet ist, ein Schild \nmit seinem Namen und Betriebssitz anzubringen. Denn erst durch die zusätzliche \nAnbringung des Fahrerausweises wird für den Fahrgast klargestellt, dass der \nUnternehmer mit dem Fahrer identisch ist.\n\n76\n\nGleich geeignete, weniger einschneidende Mittel, die die Erforderlichkeit der \nangegriffenen Regelung in Zweifel ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die \nKennzeichnungen nach §§ 26, 27 BOKraft sind bereits deswegen kein gleich \ngeeignetes Mittel, da bei den erfolgten Übergriffen die Opfer in keinem Fall in der \nLage waren, sich an diese Kennzeichnungen zu erinnern. Die vom Kläger angeregte \nAuflage eines Fahrtenbuches ist demgegenüber weder ein milderes Mittel noch ist \nsie in gleicher Weise zur Erreichung des Zieles geeignet. Sie stellt zunächst keine \ngeringere Beeinträchtigung dar, da sie zumindest in die allgemeine Handlungsfreiheit \neingreift und dem Betroffenen umfassende Dokumentationspflichten auferlegt, vgl. \n§ 31a StVZO. Zudem ist sie zur Identifizierung des Fahrers ungeeignet. Es ist \ninsbesondere nicht sicherzustellen, dass ein potentieller Täter ein ordnungsgemäßes \nFahrtenbuch führt; anders als beim Ausweis - der beim Einsteigen zumindest auf \nsein Vorhandensein kontrolliert werden kann - hat der Fahrgast insofern nicht die \ngeringsten Kontrollmöglichkeiten.\n\n77\n\nSchließlich ist die in § 5 TaxenO normierte Ausweispflicht auch nicht \nunangemessen.\n\n78\n\nDer mit der Ausweispflicht verbundene Eingriff in das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht ist nicht als besonders schwerwiegend einzustufen. Zu berück-\nsichtigen ist zunächst, dass über die bloße Namensangabe hinaus keine weiteren \nindividuellen Daten offenbart werden müssen. Im Verhältnis zur Behörde handelt es \nsich dabei um eine Abgabe, die aufgrund der zur Personenbeförderung \nerforderlichen Genehmigung bereits bekannt ist. Im Verhältnis zum Fahrgast, das \ndurch die Regelung in erster Linie betroffen ist, wiegt die Beeinträchtigung ebenfalls \nnicht besonders schwer, da es im privaten Rechtsverkehr und insbesondere beim \nAbschluss von Verträgen keine Besonderheit darstellt, den Namen des \nVertragspartners oder aber auch des zuständigen Sachbearbeiters (z.B. bei Banken \noder Versicherungen) zu benennen. Dass das Tragen von Namensschildern im \nVerkehr mit Kunden sogar positive Auswirkungen (beispielsweise im Hinblick auf \neine verbesserte soziale Kontrolle oder eine angenehmere Geschäftsatmosphäre) \nhaben kann, wird zudem dadurch bestätigt, dass das Tragen von Namensschildern in \nvielen Dienstleistungsbereichen inzwischen üblich ist. \n\n79\n\nIm Falle des Klägers kommt hinzu, dass dieser bereits nach § 27 BOKraft \nverpflichtet ist, seinen Namen anzugeben. Eine weitergehende Belastung enthält § 5 \nTaxenO im Hinblick auf den Kläger also nur insofern, als durch die zusätzliche \nAnbringung des Fahrerausweises dem Fahrgast gegenüber klargestellt wird, dass \nder Fahrer mit dem Taxenunternehmer identisch ist. Hiergegen ist nichts \neinzuwenden.\n\n80\n\nUnverhältnismäßige Härten für den Kläger sind angesichts dieser Sachlage nicht \nerkennbar. Insbesondere sind entgegen der Befürchtung des Klägers bisher keine \nÜbergriffe auf Taxifahrer bekanntgeworden, die in Zusammenhang mit der \nAnbringung des Namensschildes standen. Der Vortrag des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung, er sei selbst bereits Opfer von Übergriffen angetrunkener \nweiblicher Fahrgäste geworden bzw. Fahrgäste hätten während der Fahrt die \nEinrichtung seines Taxis zerstört, vermochte nicht plausibel zu machen, dass diese \nVorfälle gerade auf die Anbringung des Namensschildes zurückzuführen waren. \nEbenso vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen, auf welche Weise das \nLichtbild die Gefahr erhöhen könne, dass Fahrgäste den (privaten) Wohnort des \nKlägers ermitteln können.\n\n81\n\nDie vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung mit dem Mietwagenverkehr liegt \nebenfalls nicht vor, da es bereits an vergleichbaren Sachverhalten fehlt. Bei einer \nTaxifahrt, bei der der Fahrer nicht bekannt ist und sich im nachhinein auch nicht \nzuverlässig feststellen lässt, ist eine potentiell höhere Gefährdungssituation gegeben \nals beim Mietwagenverkehr, da gemäß § 49 Abs. 4 PBefG mit Mietwagen nur \nBeförderungsaufträge durchgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der \nWohnung des Unternehmers eingegangen sind; hierdurch ist eine Registrierung der \neinzelnen Fahrten und Fahrer hinreichend sichergestellt.\n\n82\n\n4. \nSoweit § 5 TaxenO zusätzlich zu den zur Identifizierung des Fahrers dienenden \nMerkmalen auch die Angabe einer \"Gültigkeitsdauer\" fordert, ist die Norm dagegen \nzu unbestimmt und begründet daher keine entsprechende Verpflichtung des Klägers. \nWeder aus dem Wortlaut des § 5 TaxenO selbst noch aus dem Normzusammenhang \noder der Begründung zur Beschlussvorlage ergeben sich Anhaltspunkte dafür, wie \ndie Gültigkeitsdauer zu bestimmen ist. Insbesondere hat die Absicht der Beklagten, \nin Absprache mit der Taxi-Innung die Gültigkeitsdauer des Ausweises nach der \nGeltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu bestimmen, im \nVerordnungstext keinen Niederschlag gefunden und ist daher für die Adressaten der \nVerordnung nicht erkennbar.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 \nVwGO. \n\n84\n\nDie Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen \nworden, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-14/11-k-699-02","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":15},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":14},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":8},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-14/11-k-699-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293559","retrieved":"2026-07-09 03:14:52.762868+00:00"}}