{"status":"available","doknr":"OLD293672","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0310.14K3507.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"14 K 3507/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S. straße 000 in Köln. Das Grund-\nstück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen. Mit \nGrundbesitzabgabenbescheid vom 25.01.1999 zog der Funktionsvorgänger des \nBeklagten die Kläger unter anderem zu Abfallgebühren in Höhe von 528,00 DM für \neinen im Vollservice geleerten 80-Liter-Restabfallbehälter heran.\n\n2\n\nAm 13.02.1999 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 25.01.1999 insoweit \nWiderspruch ein, als in ihm Abfallgebühren festgesetzt wurden. Zur Begründung \nverwiesen sie auf die Widersprüche, die sie und weitere Mitglieder der \"Kölner \nInteressengemeinschaft Müllvermeidung statt Müllverbrennung\" im Jahre 1998 \neingelegt hatten. Dort hatten sie sich gegen die ihrer Ansicht nach rechtswidrige \nGebührenkalkulation gewandt und insbesondere das in die Kalkulation eingestellte \nVerbrennungsentgelt als aus mehreren Gründen überhöht gerügt. Außerdem hatten \nsie kritisiert, der gewählte Gebührenmaßstab biete keine finanziellen Anreize für \nAbfallvermeidung und Abfallverwertung. Ergänzend führten die Kläger in ihrem \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 25.01.1999 aus, bei der Neuorganisation der \nAbfallentsorgung in Köln sowie bei Planung und Bau der Kölner \nRestmüllverbrennungsanlage seien keine bzw. keine ordnungsgemäßen \nAusschreibungen erfolgt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 06.04.2000 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger \ngegen seinen Bescheid über Abfallgebühren vom 25.01.1999 zurück. Die \nAbfallgebühren seien nach den satzungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen \nordnungsgemäß festgesetzt worden. Insbesondere sei der gewählte \nGebührenmaßstab nicht zu beanstanden. Auch die von der Abfallentsorgungs- und \nVerwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) erhobenen Verbrennungsentgelte hätten \nals betriebsnotwendige Kosten eines zulässigerweise eingeschalteten \nPrivatunternehmens in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen.\n\n4\n\nAm 25.04.2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr \nAnfechtungsbegehren weiter verfolgen. Der Beklagte hat, nachdem sich seine \nAbfallgebührensatzungen für die Jahre 1994 bis 1996 als rechtswidrig erwiesen \nhatten, auch eine Gebührennachberechnung für das Gebührenjahr 1999 \ndurchgeführt. Der Rat der Stadt Köln hat am 11.09.2001 auf Grundlage dieser \nNachberechnung rückwirkend eine neue Abfallgebührensatzung für das Jahr 1999 \nbeschlossen.\n\n5\n\nZur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen \ngegen die der Gebührensatzung zugrundeliegende Berechnung. Die von ihnen \ngerügten Fehler seien auch durch die von dem Beklagten durchgeführte \nNachberechnung nicht beseitigt worden. Ergänzend führen sie aus, der inzwischen \nbekanntgewordene \"Kölner Spendenskandal\" zeige, dass dem Gebührenzahler \nKosten in Rechnung gestellt worden seien, die gebührenrechtlich nicht ansatzfähig \nseien.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Bescheid vom 25.01.1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 06.04.2000 hinsichtlich der \nAbfallgebühren aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt er aus, die Gebührensatzung der Stadt Köln sei jedenfalls \nnach der durchgeführten Nachberechnung und dem Erlass der neugefassten \nGebührensatzung nicht mehr zu beanstanden.\n\n10\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Abgabenbescheid vom 25.01.1999, \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2000 ist rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 1 S. 1 VwGO).\n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den angefochtenen \nAbfallgebühren sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die \nAbfallgebühren in der Stadt Köln für 1998 vom 30.10.2001 in der Fassung der 1. \nSatzung zur Änderung der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln für \n1999 vom 30.10.2001 (Abfallgebührensatzung - AbfGebS). Gegen die formelle \nWirksamkeit der Satzung bestehen keine Bedenken.\n\n13\n\nDie Satzung ist auch materiell wirksam.\n\n14\n\nI.\n\n15\n\nDie Regelungen über den Gebührenmaßstab sind nicht zu beanstanden. Der in \nder § 1 Abs. 1 S. 2 AbfGebS festgelegte, durch das Kriterium der Raumdichte \nmodifizierte Volumenmaßstab ist ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n1.\nVolumenmaßstäbe sind grundsätzlich geeignete Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe. Der \nWahrscheinlichkeitsmaßstab der Stadt Köln ist für das Jahr 1999 nicht zu beanstan-\nden. Dies gilt auch hinsichtlich der 70/80 Liter Tonne, soweit sie für einen \nEinpersonenhaushalt als kleinste Maßstabseinheit gilt,\n\n16\n\ninsoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zur \nKölner AbfGS vgl. Urteil vom 18.2.1992 -14 K 1945/92 und die sie \nbestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 16.6.1994 - 9 A \n1331/92 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), \nBeschluss vom 28.10.1994 - 8 B 177/94 - für die Jahre 1987 bis \n1990 mit einer 120 l Tonne als Mindestgröße verwiesen; vgl. auch \nOVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 - 9 A 274/93 - betreffend eine \nandere Gemeinde.\n\n17\n\nDie Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 \nLandesabfallgesetz Nordrhein Westfalen (LAbfG NRW). Nach dieser Vorschrift darf \ndurch die Zuteilung eines bestimmten Mindestbehältervolumens die Anreizfunktion \nder Gebührenbemessung (§ 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG) nicht unterlaufen werden. Insoweit \nist vorliegend zu berücksichtigen, dass von der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 der \nSatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln vom 16.12.1996 (Abfallsatzung - \nAbfS), der zufolge pro Einwohner und Woche 35 l erforderlich sind, auf Antrag nach \nunten abgewichen werden kann. Durch diese Möglichkeit können Bürger, die sich \nbesonders um Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung ihrer Abfälle bemühen, \nim Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die Beschränkung auf ein kleineres \nAbfallgefäß erreichen und damit Gebühren einsparen. Die Ausnahmeregelung \nschafft somit einen zusätzlichen (organisatorischen) Anreiz, der sich unmittelbar in \nden Gebühren niederschlägt. Dass durch die Organisation der Abfallentsorgung der \ngrößtmögliche Anreiz geschaffen wird, verlangt § 9 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 LAbfG \nNRW nicht, wie sich schon aus der Formulierung ableiten lässt, nach der die \nAnreizfunktion der Gebührenbemessung \"nicht unterlaufen\" werden darf. Insoweit ist \nes unproblematisch, dass der Beklagte nicht jede denkbare Behältergröße anbietet, \nsondern sich aus Gründen der Praktikabilität auf bestimmte Größen beschränkt. \nDass im übrigen bei der Gebührenbemessung die Anreizwirkung häufig nur in \neingeschränktem Maße Berücksichtigung finden kann, hat auch der Gesetzgeber \nerkannt. Dies lässt sich daran ersehen, dass er in § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NRW die \nErhebung von Grundgebühren für zulässig erklärt hat, von Gebühren also, die \nunabhängig vom konkreten Ausmaß der Inanspruchnahme der Abfall-\nentsorgungseinrichtung erhoben werden.\n\n18\n\nVgl. das Urteil der Kammer vom 27.08.2002 - 14 K 7130/00.\n\n19\n\nDer Tonnenmaßstab mit mehreren Tonnengrößen ist für Köln gemäß § 9 Abs. 2 \nSatz 3 LAbfG hinreichend differenziert. 70/110/660/770/1.100/3.000 und 5.000 bzw. \n80/120/240/etc. Liter-Tonnen ergeben differenzierte Möglichkeiten der \nEntsorgung.\n\n20\n\nSoweit die Mindestgröße von 70 bzw. 80 Litern für einen Ein-Personenhaushalt \nauf einem selbständigen Grundstück problematisch bleiben kann, ist zu \nberücksichtigen, dass die Gebührensatzung an die Organisation der konkreten \nEinrichtung anknüpfen muss. Sie kann mit der Gebühr nur Leistungen erfassen, die \ndie Einrichtung anbietet. Wenn keine kleineren Leistungseinheiten vorhanden sind, \nkann die Gebührensatzung grundsätzlich keine kleinere Leistungseinheit als \nMaßstab formulieren. Der Gebührenmaßstab kann sich nur nach der vorhandenen \nEinrichtung ausrichten und keine fiktiven Tonnen oder Mindestmengen berechnen. \nInsoweit handelt es sich um Probleme der Ausgestaltung des Anschluss- und \nBenutzungszwanges,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93- , vom \n13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und vom 08.09.1987 - 22 A 2281/85 -, \nNVwZ 1988, 561.\n\n22\n\nDies gilt auch für die Frage, inwieweit das in § 8 Abs. 2 S. 2 AbfS geregelte \nMindestvolumen und die Reduktionsmöglichkeiten ( § 8 Abs. 2 S. 3 AbfS) zutreffend \nsind. Allerdings entschärft sich das Problem für den Fall des Einpersonenhaushalts \nauf einem selbständigen Grundstück, weil die Satzung die gemeinsame Nutzung \neiner Tonne durch zwei Grundstücke ermöglicht (§ 8 Abs. 4 AbfS).\n\n23\n\n2.\nDer gewählte Gebührenmaßstab ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die \nAbfallgebührensatzung den Volumenmaßstab durch das Kriterium der Raumdichte \nmodifiziert. Nach der Neufassung der Abfallgebührensatzung vom 30.10.2001 steht \nder Anwendung des Kriteriums der Raumdichte der Wortlaut der Satzung nicht mehr \nentgegen. § 1 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AbfGebS lässt sich nunmehr entnehmen, dass \nneben dem Volumen der in Anspruch genommenen Restabfallgefäße auch das auf \nErfahrungswerten beruhende Verhältnis von Gewicht und Volumen für die jeweilige \nBehältergröße Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abfallgebühren ist.\n\n24\n\nDurch die so definierte Raumdichte wird, wenn sie zutreffend ermittelt wurde, die \ndurchschnittliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgung genauer erfasst als durch \nden reinen Volumenmaßstab. Ihre Einbeziehung in den Gebührenmaßstab ist daher \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2000 - 9 A 2443/98 -, VG \nKöln, Urteil vom 20.03.1998 - 14 K 8278/95.\n\n26\n\nDie in der Nachberechnung verwandten Werte der Raumdichte wurden \nordnungsgemäß ermittelt. Sie beruhen auf einer in den Jahren 1998 und 1999 von \ndem Labor für Abfallwirtschaft, Siedlungswasserwirtschaft und Umweltchemie \n(LASU) der Fachhochschule Münster durchgeführten, repräsentativen Untersuchung \nder in Köln zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter. Diese Analyse hat das \nErgebnis früherer Untersuchungen insoweit bestätigt, als sie für die kleineren \nAbfallbehälter eine größere Raumdichte ermittelt hat als für die großen. Im einzelnen \nweichen die Ergebnisse der LASU-Untersuchung aber deutlich von denen der \nvorherigen Untersuchungen ab. Aus diesen Abweichungen ergeben sich jedoch \nkeine Bedenken dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der \nNachberechnung der Gebührensätze zugrundezulegen. Die Abweichungen erklären \nsich zum Teil durch die seit den früheren Untersuchungen vergangene Zeit, in der \nsich das Entsorgungsverhalten der Bevölkerung geändert hat. Hinzu kommt, dass die \nUntersuchung der Ingenieurgemeinschaft Technischer Umweltschutz (ITU) aus dem \nJahre 1993, durch die die zuvor letzten Zahlen zur Raumdichte ermittelt wurden, \nnicht mit dem Ziel durchgeführt wurde, Aussagen über die Raumdichte zu treffen. \nDas andere Ziel der Untersuchung hat - zumindest für die 70 l-Tonne - zur Folge \ngehabt, dass die ermittelte Raumdichte nicht repräsentativ war.\n\n27\n\nDagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der Nachberechnung \nzugrundezulegen, spricht auch nicht, dass die aus der Zahl der vorhandenen \nAbfallgefäße und den von dem LASU ermittelten Raumdichten errechnete \nHausmüllmenge für das Jahr 1998 etwa 8 % größer war als die tatsächlich \nangefallene Abfallmenge (vgl. die von dem Beklagten vorgelegte Aufstellung \"Liter \nund Jahresleistung 1998\", Bl. 76 der Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 20042/99). \nFür das Jahr 1999 dürfte eine ähnliche Differenz zwischen errechneter und \ntatsächlich über die Restmülltonnen entsorgter Abfallmenge bestanden haben. \nGenau lässt sich dies jedoch nicht feststellen, weil die Abfälle aus den \nKleinanliefererstellen 1999 erstmals gemeinsam mit dem Hausmüll erfasst wurden \n(vgl. die von dem Beklagten vorgelegten Aufstellungen \"Liter und Jahresleistung \n1999\" und \"Mengenermittlung und Verteilung der Entsorgungskosten für das Ist \n1999\", Bl. 45 f. der Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 3706/00). Diese Differenz \nzwischen auf Grundlage der LASU-Untersuchung prognostizierter und tatsächlich \nangefallener Abfallmenge musste für den Beklagten nicht Anlass sein, die \nUntersuchung als falsch zu verwerfen. Zwar gehen die festgestellten Abweichungen \nmöglicherweise über die für empirische Untersuchungen typischen Schwankungen \nhinaus, es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf methodische Fehler \nder LASU-Untersuchung bzw. ihrer Auswertung durch den Beklagten zurückzuführen \nist, die das Verhältnis der Raumdichte der verschiedenen Tonnen zueinander \nbetreffen. Vielmehr ist zu vermuten, dass Grund für die unerwartet niedrige \nAbfallmenge ist, dass bei der Prognose der zu erwartenden Jahresleistung nicht \nberücksichtigt wurde, dass eine nicht unerhebliche Zahl der Kölner Bürger \nmindestens einmal im Jahr in Urlaub fährt. Während der urlaubsbedingten \nAbwesenheit fällt in ihren Kölner Wohnungen kein Müll an. Diese ungleichmäßige \nVerteilung bzw. Verringerung des Abfallaufkommens über das Jahr wird von der \nLASU-Untersuchung nur unzureichend wiedergegeben. Zwar wurde das Ab-\nfallaufkommen in vier über das Jahr verteilten Untersuchungszeiträumen ermittelt, \nalle diese Zeiträume lagen aber außerhalb der Schulferien und damit außerhalb der \nHauptreisezeiten. Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, dass der \nBeklagte davon ausgegangen ist, dass sich durch das geringere Abfallaufkommen \nkeine Verschiebungen zwischen den einzelnen Größen von Abfallgefäßen ergeben \nhaben. Es ist nicht erkennbar, dass die Dauer der urlaubsbedingten Abwesenheit \nsich bei den Benutzern der verschiedenen Tonnengrößen so erheblich unterscheidet, \ndass sich hierdurch nennenswerte Verschiebungen in der Verteilung des anfallenden \nAbfalls auf die Gefäßgrößen ergeben könnten.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nAuch die in der Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätze sind \nrechtmäßig. Sie stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).\n\n30\n\nZwar ist die der neugefassten Gebührensatzung zugrundeliegende \nGebührennachberechnung insofern fehlerhaft, als der Beklagte die der Stadt Köln \nvon der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungsentgelte nicht ordnungsgemäß \ngeprüft hat. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der \nGebührensatzung.\n\n31\n\nDer Beklagte darf nicht jeden seitens des Fremdleisters (hier: der AVG) \ngeforderten Preis unbesehen in seine Kostenberechnung einstellen. Er hat vielmehr \nzu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen \ngerechtfertigt ist. Es muss sich insbesondere um betriebsnotwendige Kosten \nhandeln, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Ist - wie im \nvorliegenden Fall (siehe § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 des Entsorgungsvertrages) - kein \nMarktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis aufgrund einer Voraus-Preiskalkulation \nnach den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften (hier die VOPR 30/53 sowie \ndie Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP) vereinbart, \nbezieht sich die Prüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers auch darauf, dass die \nEntgeltkalkulation des Fremdleisters den Anforderungen der VOPr 30/53 und der \nLSP genügt.\n\n32\n\nOVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. \n1995, 1147; Urteil vom 30.09.1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil \nvom 26.02.1999 - 14 K 6972/96 -.\n\n33\n\nDer Beklagte ist seiner Pflicht zur Prüfung des von der AVG in Rechnung \ngestellten Verbrennungsentgeltes weder vor Vereinbarung des \nVerbrennungsentgeltes mit der AVG für das Jahr 1999 Ende 1998 noch bei der \nAufstellung der Nachberechnung, die Grundlage der neugefassten Gebührensatzung \nwar, im Jahre 2001 ausreichend nachgekommen. Die AVG hat dem Beklagten mit \nSchreiben vom 11.09.1998 (Beiakte 4 im Verfahren 14 K 3358/00) lediglich eine sehr \nknappe Darstellung des ihrer Kalkulation des Verbrennungsentgeltes für das Jahr \n1999 zugrundeliegenden Zahlenmaterials vorgelegt. Anders als im Vorjahr hat der \nBeklagte diese Angaben für ausreichend gehalten und weder eine weitere \nAufschlüsselung der Betriebskosten der RMVA erbeten noch - soweit ersichtlich - \nkonkrete Fragen zu der Aufstellung der Kalkulation an die AVG gerichtet. Die dem \nBeklagten demnach allein mögliche Prüfung der kurzen Zusammenfassung der mit \nSchreiben vom 11.09.1998 übersandten Vorauskalkulation der AVG reichte nicht \naus, um beurteilen zu können, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen \nVereinbarungen gerechtfertigt ist. Zwar entsprach der für 1999 geforderte \nVerbrennungspreis fast genau dem im Jahre 1998 berechneten, allein hieraus durfte \nder Beklagte jedoch nicht schließen, dass es sich bei den angesetzten Kosten um \nbetriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip \nwiderspricht. Der gebotene Prüfungsumfang lässt sich nicht allgemein festlegen. Er \nhängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von den \nErfahrungen der Vorjahre ab. Daher kann eine weniger intensive Kontrolle der \nKalkulation des Fremdleisters ausreichen, wenn aus den Vorjahren gesicherte \nErkenntnisse über die Mengen- und Kostenstruktur des von dem Fremdleister \nbetriebenen Unternehmens vorliegen und keine oder nur eine geringfügige Änderung \ndes von diesem verlangten Entgelts eingetreten ist. Solche Umstände, aus denen \nder Beklagte auf die Richtigkeit der Kostenansätze der AVG schließen konnte, lagen \nfür das Gebührenjahr 1999 aber noch nicht vor. Die RMVA war erst 1998 in Betrieb \ngenommen worden. Die für das Gebührenjahr 1998 angesetzten Kostenpositionen \nberuhten daher überwiegend auf bloßen Schätzungen aufgrund der Erfahrungen mit \nvergleichbaren Anlagen. Der Beklagte hätte unter diesen Umständen bei der Vorlage \nder Kalkulation der Verbrennungspreise für das Jahr 1999 durch die AVG überprüfen \nmüssen, inwieweit sich die theoretischen Annahmen über die durch den Betrieb der \nRMVA entstehenden Kosten in der Praxis bestätigt haben. Hierzu wäre es nicht nur \nerforderlich gewesen, eine detaillierte Aufstellung der für 1999 erwarteten Kosten \nanzufordern. Der Beklagte hätte sich auch die vorhandenen Ist-Zahlen aus dem \nersten Betriebsjahr der Anlage vorlegen lassen und überprüfen müssen, ob die AVG \ndie tatsächliche Kostenentwicklung in ihrer Kalkulation angemessen berücksichtigt \nhat.\n\n34\n\nDiese nicht ausreichende Kontrolle der Kalkulation der AVG durch den Beklagten \nhat jedoch nicht die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge. Fehler in der \nGebührenberechnung, die der Festsetzung des Gebührensatzes in einer Satzung \nzugrundeliegen, können jedoch nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf das \nKostenüberschreitungsverbot zur Unwirksamkeit der Satzung führen. Trotz \nfehlerhafter Gebührenberechnung liegt eine rechtmäßige Gebührensatzung vor, \nwenn der Nachweis, dass der Gebührensatz für die Leistungsperiode gerechtfertigt \nwar, durch die ordnungsgemäß nach der Leistungsperiode erstellte \nBetriebsabrechnung erbracht wird.\n\n35\n\nOVG NRW, Urteile vom 21.10.1991 - 9 A 280/90 -; vom \n05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 434 und vom 24.07.1995 - \n9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470. Zur Geltung dieser Grundsätze \nauch für das Beitragsrecht vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.06.1995 - \n15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697.\n\n36\n\nDiesen Nachweis hat der Beklagte hier erbracht. Aus dem vorgelegten \"Ist-\nBetriebsabrechnungsbogen 1999 Abfallsammlung und -verwertung\" der Abfallwirt-\nschaftbetriebe der Stadt Köln (AWB) und den Anlagen zur Beschlussvorlage zur \nNeufassung der Abfallgebührensatzung für 1999 ergibt sich, dass kein Verstoß \ngegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG vorliegt. Vielmehr \nsind in allen Leistungsbereichen der AWB Kostenunterdeckungen entstanden.\n\n37\n\nDie in die Gebührennachberechnung eingestellten, die Einnahmen \nübersteigenden Kosten sind im Ergebnis nach § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1, S. 4 und \nS. 5 KAG NRW ansatzfähig.\n\n38\n\n1.\nDas gilt zunächst für die der Stadt Köln von der AVG in Rechnung gestellten \nVerbrennungsentgelte, die als Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen nach § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW ansatzfähig sind. Sie sind für den \nBetrieb der öffentlichen Abfallentsorgung notwendig und lassen keinen Verstoß \ngegen das Äquivalenzprinzip erkennen.\n\n39\n\na)\nDie Kläger können dem Ansatz der Verbrennungsentgelte nicht entgegenhalten, der \nBau oder die Inbetriebnahme der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) seien zumin-\ndest für das Gebührenjahr 1999 nicht erforderlich gewesen, weil sowohl die zuvor \ngenutzten Deponien Vereinigte Ville und Mechernich als auch andere \nMüllverbrennungsanlagen in der Umgebung von Köln in der Lage gewesen wären, \nden in Köln anfallenden Abfall zu verbrennen. Die Entscheidung, die Abfälle künftig \nin einer zu diesem Zweck neu errichteten RMVA zu verbrennen, war von dem weiten \nOrganisationsermessen des Beklagten gedeckt. Unter diesen Umständen können die \nKläger in dem vorliegenden, gegen die Abfallgebühren gerichteten Verfahren nicht \nmit dem Vorbringen durchdringen, eine andere Organisation der Abfallentsorgung \nwäre mit geringeren Kosten verbunden oder aus anderen Gründen sinnvoller \ngewesen. Vielmehr sind von den Benutzern der öffentlichen Einrichtung die Kosten \nzu tragen, die durch den Betrieb der vorhandenen, in nicht zu beanstandender Weise \norganisierten öffentlichen Abfallentsorgung entstehen.\n\n40\n\nDer Gemeinde steht ein grundsätzlich weites Organisationsermessen zu, wie sie \ndie von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtungen ausgestaltet. Den ihr zustehenden \nErmessensspielraum hat die Stadt Köln durch die Entscheidung zum Bau der RMVA \nnicht überschritten. Weil die Deponierung von Hausmüll nach der Technischen \nAnleitung Siedlungsabfall vom 14.05.1993 (BAnz. Nr. 99 a vom 29.05.1993 - TASi) \nnur noch bis zum 31.12.2004 zulässig ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der \nBeklagte entschieden hat, die in Köln anfallenden Abfälle künftig durch Verbrennung \nzu entsorgen.\n\n41\n\nAuch die Entscheidung, hierzu eine eigene RMVA zu errichten und nicht in der \nnäheren Umgebung vorhandene oder geplante Anlagen zu nutzen, hielt sich \ninnerhalb des dem Beklagten zustehenden Ermessensspielraums. Weil keine der \nAnlagen in der Umgebung in der Lage war, den in Köln anfallenden Abfall allein zu \nverbrennen, hätte eine andere Entscheidung den Abschluss von Verträgen mit \nmehreren Anlagenbetreibern über die Verbrennung von Teilmengen des in der Stadt \nanfallenden Abfalls erforderlich gemacht. Ein solches Vorgehen wäre mit großem \nVerwaltungsaufwand verbunden gewesen, weil nicht nur mehrere Vertragspartner mit \nmehreren unterschiedlichen Verträgen bestanden hätten, sondern es auch eines \nerheblichen logistischen Aufwandes bedurft hätte, um die täglich in der Stadt \neingesammelten Abfälle entsprechend den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten \nMengen auf die unterschiedlichen Anlagen zu verteilen. Hinzu kommt, dass die Stadt \nauf den Betrieb der Anlage einen größeren Einfluss besitzt, wenn sie einziger oder \nzumindest größter Vertragspartner ist, als wenn sie nur ein verhältnismäßig kleines \nKontingent anliefert. Weiterhin wäre es auch zu den von den Klägern erwarteten \nerheblichen Einsparungen nicht gekommen, wenn sich der Beklagte für die Nutzung \nvorhandener Anlagen entschieden hätte. In ihrem Angebot vom 09.10.1995 \n(Beiakte 2) an die Stadt Köln hat z.B. die Betreiberin der Müllverbrennungsanlage \nLeverkusen, die AWL, einen Verbrennungspreis von ca. 350,- DM pro Tonne \nzuzüglich Mehrwertsteuer in Aussicht gestellt, der fast genau dem der Stadt Köln von \nder AVG in Rechnung gestellten Verbrennungspreis entspricht.\n\n42\n\nAuch die Entscheidung, so frühzeitig mit Planung und Bau der RMVA zu \nbeginnen, dass diese bereits 1998 ihren Betrieb aufnehmen konnte, ist nicht zu \nbeanstanden. Es war nicht absehbar, wieviel Zeit bis zur Inbetriebnahme der Anlage \nvergehen würde. Insbesondere war nicht auszuschließen, dass es zu erheblichem \nWiderstand in der Bevölkerung gegen die Errichtung der RMVA und jahrelangen \nRechtsstreitigkeiten kommen würde. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die \nAnlage erst Anfang 2005, nach dem Verbot der Deponierung von Hausmüll durch die \nTASi, in Betrieb zu nehmen. Der Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung Köln, \nsieht eine möglichst frühzeitige thermische Behandlung der Abfälle vor und fordert \nsie nach Erlass der Verordnung vom 15.09.1997 (Sonderbeilage zum Amtsblatt \nNr. 39 für den Regierungsbezirk Köln vom 29.09.1997) ab dem 01.07.2000 verbind-\nlich.\n\n43\n\nb)\nDer Ansatzfähigkeit der von der AVG verlangten Verbrennungsentgelte in der \nGebührennachberechnung steht nicht entgegen, dass es sich um Selbstkostenpreise \nhandelt. Die Verbrennung der in Köln anfallenden Abfälle stellt keine marktgängige \nLeistung im Sinne von § 4 der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen \nAufträgen (VOPr 30/53) dar, für die die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen \nPreise nicht überschritten werden durften.\n\n44\n\nDas Vorhandensein einer marktgängigen Leistung setzt voraus, dass für die \nangebotene oder nachgefragte Leistung ein Markt besteht. Dies setzt weiter voraus, \ndass entweder mehrere Anbieter oder mehrere Nachfrager am Markt agieren. Ein \nMarkt im Sinne der Preisvorschriften existiert nicht, wenn einem Anbieter nur ein \nNachfrager gegenübersteht. Maßgeblich ist dabei, ob für den konkret zu \nvergebenden Auftrag ein Markt in diesem Sinne existiert.\n\n45\n\nOVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -, NWVBl. 2002, \n37.\n\n46\n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien war weder bei Abschluss des \nEntsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG am 27.05.1992 noch im \nJahre 1999 ein Markt für den von der Stadt Köln zu vergebenen \nVerbrennungsauftrag vorhanden. Zu keinem Zeitpunkt stand auf dem Markt neben \nder AVG ein weiterer Anbieter zur Verfügung, der bereit und in der Lage gewesen \nwäre, die gesamte in Köln anfallende Abfallmenge zu verbrennen. Die Kölner RMVA \nwurde auf Grundlage einer erwarteten Abfallmenge von 421.400 Tonnen pro Jahr \ngeplant. Bei Vertragsabschluss mit der AVG im Mai 1992 waren in der näheren \nUmgebung von Köln nur die Müllverbrennungsanlagen in Bonn und Düsseldorf in \nBetrieb, die über keine ausreichenden freien Kapazitäten verfügten, um die Kölner \nAbfälle verbrennen zu können. Bis 1995 hatten zwar auch die \nMüllverbrennungsanlagen in Leverkusen und Weisweiler ihren Betrieb aufgenom-\nmen, keine der genannten Anlagen wäre aber in der Lage gewesen, auch nur die \nHälfte des Kölner Bedarfs zu decken. Dementsprechend haben die Betreiber dieser \nAnlagen auch nur Angebote über die Verbrennung von Teilmengen abgegeben. Zu-\nsammen wären die Anlagen zwar in der Lage gewesen, die gesamte in Köln \nanfallende Abfallmenge zu verbrennen, ein solches Angebot wurde - obwohl es \nentsprechende Überlegungen gab - aber offenbar nicht abgegeben.\n\n47\n\nHinzu kommt, dass ein eventuell zwischenzeitlich entstandener Markt mit der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung vom 15.09.1997, mit der der \nAbfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln teilweise für verbindlich erklärt \nwurde, entfallen wäre. Der für verbindlich erklärte Teil des Abfallentsorgungsplanes \nschreibt vor, dass sich die Stadt Köln zur Entsorgung ihrer Abfälle der RMVA Köln zu \nbedienen hat (§ 4 Abs. 1 der Verordnung). Spätestens mit dieser \nVerbindlicherklärung standen sich also wieder nur ein Anbieter und ein Nachfrager \ngegenüber.\n\n48\n\nc)\nEin Verstoß gegen das öffentliche Preisrecht ergibt sich auch nicht aus der Größe \nder RMVA. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP vor, wonach nur \ndiejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung \nzur Erstellung der Leistung entstehen. Dass die Anlage in relevantem Ausmaß \ngrößer geplant und errichtet wurde, als für eine wirtschaftliche Betriebsführung \naufgrund des zur Zeit ihrer Planung absehbaren Bedarfs der Stadt Köln erforderlich \nwar, kann die Kammer nicht feststellen.\n\n49\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich eine Überdimensionierung der \nAnlage nicht bereits daraus, dass die AVG den Auftrag hatte, eine RMVA mit einer \nKapazität von 421.000 t zu bauen, tatsächlich aber eine Anlage gebaut hat, die im \nJahre 2001 über 600.000 t Abfälle verbrannt hat und theoretisch in der Lage ist, über \n800.000 t jährlich zu verbrennen. Diesem Vorbringen liegt das Fehlverständnis \nzugrunde, dass die AVG eine RMVA errichten sollte, die jährlich höchstens die \nerwartete Abfallmenge von 421.000 t verbrennen kann. Tatsächlich benötigt und \nerrichtet wurde aber eine Anlage, mit der gewährleistet ist, dass diese Menge trotz \naller Betriebsrisiken sicher verbrannt werden kann. Bei der Dimensionierung der \nRMVA war zu berücksichtigen, dass nur begrenzte Kapazitäten zur \nZwischenlagerung von Abfällen bestehen, sich die anfallende Abfallmenge nicht \ngleichmäßig über das Jahr verteilt, sondern Spitzen hohen Abfallaufkommens \nbestehen, und nicht ständig alle vier Verbrennungslinien zur Verfügung stehen, weil \nregelmäßig einzelne Anlagenteile zu Wartungszwecken abgeschaltet werden \nmüssen und auch mit Ausfällen aufgrund technischer Störungen zu rechnen ist. \nDiese Risiken machen es auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlich, \nReserven einzukalkulieren, auch wenn eine so konzipierte Anlage bei günstigen \nBedingungen in der Lage ist, mehr als die erwartete Abfallmenge von 421.000 t pro \nJahr zu verbrennen.\n\n50\n\nEs ist nicht erkennbar, dass die AVG bei der Erstellung der Anlage die Grenzen \nder unternehmerischen Entscheidungsfreiheit,\n\n51\n\nvgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei \nöffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, Nr. 4 LSP, Rn. 16.\n\n52\n\nüberschritten hat. Zur Ermittlung der unter Berücksichtigung dieser Umstände \nerforderlichen Anlagengröße wurde für die AVG die sogenannte Vorprojektstudie \nerstellt, in der die voraussichtlich erforderliche thermische Leistung der RMVA \nberechnet wurde. Diese Berechnung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden \nBedenken. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die jährlich in Köln \nzu erwartende Abfallmenge zu hoch geschätzt wurde. Der tatsächliche Anfall von \nHaus- und Sperrmüll liegt deutlich über den erwarteten Mengen. Dass die \nprognostizierte Anliefermenge aus Köln von 421.000 t dennoch bislang nicht erreicht \nwurde, sondern 1998 lediglich 379.283 t und 1999 397.903 t Abfall verbrannt wurden, \nist weder der Stadt Köln, die die Vorgabe der Entsorgungsmenge gemacht hat, noch \nder AVG als Fehler zuzurechnen. Dies ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass \nprognostizierte 151.700 t Gewerbeabfälle pro Jahr nicht in die RMVA gelangt sind. \nGrund hierfür war die zur Zeit der Erstellung der Vorprojektstudie nicht absehbare \nÄnderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die es Gewerbetreibenden \nermöglichte, in ihren Betrieben anfallende Abfälle zur Verwertung anderweitig zu \nentsorgen. Da der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung gesetzlich in § 5 \nAbs. 2 S. 2 KrW-/AbfG begründet ist, kann der AVG nicht entgegengehalten werden, \ndass sie selbst diese Verwertung zum Teil betrieben und damit die Verminderung der \nAbfallmenge selbst verursacht hat.\n\n53\n\nAuch dafür, dass der durchschnittliche Heizwert des Abfalls mit 11.300 kJ/kg im \nJahre 1993 voraussehbar zu hoch angesetzt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. \nZur Ermittlung des Heizwertes hat das Amt für Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und \nFuhrwesen der Stadt Köln im Jahre 1993 ein Gutachten der ITU eingeholt, das einen \ndurchschnittlichen Heizwert von 11.500 kJ/kg errechnete. Das ITU-Gutachten wurde \nim Rahmen der Vorprojektstudie einer kritischen Überprüfung unterzogen, die dazu \nführte, dass nur ein durchschnittlicher Heizwert von 11.300 kJ/kg angenommen \nwurde. Hinweise darauf, dass seinerzeit absehbar war, dass der tatsächliche \nHeizwert noch niedriger liegen würde, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat sich erst \nnach Abschluss der Planungen für die RMVA durch das Inkrafttreten der \nVerpackungsverordnung, die deutliche Verringerung der Zahl der genutzten \nBiotonnen und den Rückgang der über die öffentliche Abfallentsorgung des \nBeklagten entsorgten Gewerbeabfälle die Zusammensetzung der Abfälle, die zur \nVerbrennung gelangen, wesentlich verändert. Dies kann den tatsächlich niedrigeren \nHeizwert erklären.\n\n54\n\nDie Anlage ist auch nicht deshalb in relevantem Ausmaß überdimensioniert, weil \ndie Ausfallzeiten zu hoch angesetzt worden sind. In der Vorprojektstudie wurde nach \nden Angaben des Geschäftsführers der AVG in der mündlichen Verhandlung von \neiner Verfügbarkeit der Anlage von 85 % ausgegangen, wobei 30 Tage, die für die \nRevision der Anlage benötigt werden, und 24 ungeplante Ausfalltage angenommen \nwurden. Damit wurde die Verfügbarkeit der Anlage genauso hoch angesetzt wie bei \nder Planung der Anlage in Weisweiler und um 5 % höher als in der \nKapazitätsberechnung im Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung. In der der \nKammer vorgelegten und aus der Vorprojektstudie entwickelten \n\"Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA\" wurde die Berechnung zur \nDimensionierung der Anlage demgegenüber auf Grundlage von 34 Revisionstagen \nund 20 ungeplanten Ausfalltagen durchgeführt. Worauf diese Abweichung beruht, \nkonnten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären. \nSelbst wenn es sich jedoch um einen Übertragungsfehler innerhalb der \nVorprojektstudie handeln sollte, hätte dieser Fehler lediglich zu einer um ca. 1,6 % zu \ngroßen Kapazität der Anlage geführt. Eine derart geringfügige Überdimensionierung \nist ohne Bedeutung.\n\n55\n\nd)\nEntgegen der Ansicht der Kläger steht der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte \nauch nicht entgegen, dass die privaten Anteile an der AVG sowie die Neuordnung \nder Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) gar nicht und der Auftrag zum Bau der RMVA \nmöglicherweise nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurden.\n\n56\n\nDabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Ausschreibung der Anteile an der \nAVG und den AWB erforderlich war, weil sich die Stadt Köln an den Gesellschaften \nselbst beteiligt hat. Selbst wenn man dies jedoch unterstellt, haben die \nunterbliebenen Ausschreibungen nicht die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung \nzur Folge. Inwieweit die Person des privaten Mitgesellschafters Auswirkungen auf die \nHöhe der Abfallgebühren haben kann, ist weder dargetan noch ersichtlich, weil in die \nKalkulation der Entgelte für bezogene Fremdleistungen und damit mittelbar in die \nGebühren nur die Kosten einfließen dürfen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung \nzur Erstellung der Leistung entstehen (Nr. 4 Abs. 2 LSP). Sofern der ausgewählte \nMitgesellschafter sich unwirtschaftlich verhalten sollte, wofür hier allerdings keine \nAnhaltspunkte vorliegen, dürfte der Gebührenzahler mit den hierdurch verursachten \nMehrkosten also nicht belastet werden.\n\n57\n\nAuch eine nicht ordnungsgemäße Ausschreibung des Auftrags zur Errichtung der \nRMVA hätte keine Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgelts. \nIm Gebührenrecht führt eine unterbliebene Ausschreibung grundsätzlich nicht dazu, \ndass die durch die Auftragsvergabe entstandenen Kosten nicht in die \nGebührenberechnung eingestellt werden dürfen. Etwas anderes gilt nur, wenn die \ndem Gebührenzahler in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu den \nerbrachten Leistungen stehen und damit mit den Grundsätzen des \nÄquivalenzprinzips unvereinbar sind oder sich die Auftragsvergabe als rein \nwillkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die mit \ndem weiten Organisationsermessen des Beklagten nicht mehr in Einklang zu bringen \nist.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 - \nm.w.N.\n\n59\n\nDiese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer aufgrund der \nvergleichbaren Interessenlage auf die Überprüfung von nach LSP ermittelten \nSelbstkostenpreisen entsprechend anzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser \nKriterien bestehen gegen die Ansatzfähigkeit der in die Kalkulation des \nVerbrennungsentgeltes durch die AVG eingeflossenen Kosten keine Bedenken. \nDiese Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Für das \nvon der AVG erhobene Verbrennungsentgelt und damit auch mittelbar für die \nBaukosten der RMVA ergibt sich das bereits daraus, dass das erhobene \nVerbrennungsentgelt fast genau der Summe entspricht, die die AWL in ihrem \nAngebot an die Stadt Köln zur Nutzung der in ihrer Verbrennungsanlage vorhan-\ndenen freien Kapazitäten als voraussichtliche Verbrennungskosten genannt hat. \nAuch stellt die umfassende Neuorganisation der Abfallentsorgung, der alle Geschäfte \nzuzuordnen sind, bei denen die Kläger eine fehlende bzw. fehlerhafte Ausschreibung \nrügen, keine rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende \nMaßnahme dar. Diese Neuorganisation und der in diesem Zusammenhang \nerfolgende Übergang von der Deponierung der Abfälle zu ihrer Verbrennung sind - \nwie bereits ausgeführt - von dem weiten Organisationsermessen des Beklagten ge-\ndeckt.\n\n60\n\ne)\nDer Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgeltes steht auch nicht entgegen, dass der \nVertrag zwischen der AVG und der Firma T. dem Rat nicht zur Genehmigung \nvorgelegt worden ist. Selbst wenn dies einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 S. 2 lit. p \nder Gemeindeordnung (GO NRW) darstellen sollte, hätte dieser Verstoß allenfalls zur \nFolge, dass die Stadt Köln an die für den Auftrag abgegebene Bürgschaftserklärung \nnicht gebunden wäre. Dies hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Bindung der \nStadt Köln an den mit der AVG abgeschlossenen Entsorgungsvertrag, der die \nGrundlage für die Erhebung von Verbrennungsentgelten bildet, oder die Bindung der \nAVG an ihren Vertrag mit der Firma T. , der die Höhe der der Stadt Köln durch \ndie AVG in Rechnung zu stellenden Verbrennungsentgelte wesentlich \nbeeinflusst.\n\n61\n\nf)\nDer Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte steht auch nicht entgegen, dass die \nAVG im August 1998 erklärt hat, aufgrund festgestellter Mängel der Anlage den \nProbebetrieb der RMVA über den 17.08.1998 hinaus zu verlängern und die Anlage \nzunächst nicht von der Firma T. zu übernehmen. Für die Ansatzfähigkeit des \nVerbrennungsentgeltes ist die Bezeichnung der Tätigkeit der AVG als Probebetrieb \nohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob die AVG als Fremdleister gegenüber der \nStadt Köln ihre nach dem Entsorgungsvertrag geschuldete Leistung erbracht hat und \ndie Stadt zur Vergütung dieser Leistung verpflichtet ist.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 - gegen \nVG Aachen, Beschluss vom 18.12.1997 - 7 L 291/97 -.\n\n63\n\nDas ist hier der Fall. Der Zweck des Betriebs der RMVA war bereits ab Anfang \n1998 die Beseitigung der angelieferten Abfälle und nicht die Erprobung der Anlage. \nDamit war die Stadt Köln verpflichtet, an die AVG die für die Betriebsphase \nvereinbarten Entgelte (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 12 des Entsorgungsvertrages) zu zahlen. \nDie Bezeichnung des Betriebes als Probebetrieb war allein für die zivilrechtliche \nBeziehung zwischen der AVG und der Firma T. als Erbauerin der Anlage von \nBedeutung. Die Beendigung des Probebetriebes hätte zur Folge gehabt, dass die \nAVG die Anlage als vertragsgemäß hergestellt anerkennt und damit die letzte Rate \nauf die Baukosten fällig wird und die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.\n\n64\n\ng)\nGegen die in die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes eingeflossenen kalkulatori-\nschen Kosten für Abschreibungen bestehen keine Bedenken. Soweit gegen diese \nKostenansätze vorgetragen wird, die Abschreibungsdauer sei zu gering, ist dieses \nVorbringen zu pauschal. Es ist nicht erkennbar, welche Positionen im einzelnen \nangegriffen werden und warum die Abschreibungsdauer insoweit zu gering angesetzt \nworden sein soll.\n\n65\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass eine unzulässige Abschreibung nach \nWiederbeschaffungszeitwerten erfolgt ist. Nach Nr. 38 S. 2 LSP ist der \nAbschreibungsbetrag durch Teilung des Anschaffungspreises bzw. der \nHerstellungskosten durch die Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln. In ihrem Schreiben \nan die Stadt Köln vom 17.12.1997 (Beiakte 5 in dem Verfahren 14 K 20008/99) hat \ndie AVG angegeben, ihre Abschreibungsbeträge auf die dargelegte Weise zu \nermitteln. Dafür, dass dennoch Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzt wurden, gibt \nes keine Anhaltspunkte. Auch ist nicht erkennbar, dass über einen zu frühen Beginn \nder Abschreibungen in unzulässiger Weise Vorlaufkosten der Anlage in die \nKalkulation eingeflossen sind. Die AVG hat in ihrem Schreiben an die Stadt Köln vom \n17.12.1997 erklärt, Abschreibungen erfolgten monatsweise ab Indienststellung der \nAnlagengüter. Hinweise darauf, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen wurde, \nliegen nicht vor. Für die Richtigkeit der angesetzten kalkulatorischen Kosten für \nAbschreibungen spricht auch, dass die PWC Deutsche Revision AG (PWC) im \nRahmen ihrer Prüfung der vertraglichen und preisrechtlichen Zulässigkeit der \nKalkulation der AVG für das Jahr 1998 die Abschreibungssätze überprüft und keine \nFehler festgestellt hat.\n\n66\n\nh)\nDas der Stadt Köln in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb \nüberhöht, weil die AVG einen höheren Gewinnzuschlag als zulässig erhoben hat. \nVon ihrer Befugnis zur Erhebung eines Gewinnzuschlags aus § 10 S. 2 des \nEntsorgungsvertrages hat die AVG für das streitgegenständliche Gebührenjahr \nkeinen Gebrauch gemacht.\n\n67\n\ni)\nDie Kalkulation des Verbrennungsentgeltes ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die \nEinnahmen aus der Vermarktung von in der Anlage erzeugtem Strom und \nanfallender Fernwärme nicht in die Kalkulation des Verbrennungsentgelts \neingeflossen sind. Die AVG hat in der Kalkulation Energieerlöse kostenmindernd \nberücksichtigt. Diese Position umfasst die Einnahmen aus der Strom- und \nFernwärmeerzeugung.\n\n68\n\nj)\nDie Kosten der Rostascheaufbereitung (letzte Position der variablen Kosten in der \nAufstellung \"Ist-Daten für das Wirtschaftsjahr 1999\") durften ebenfalls als \nbetriebsnotwendige Kosten für die Entsorgung der Verbrennungsrückstände in die \nBerechnung der Verbrennungsentgelte eingestellt werden. Nach den unbestrittenen \nAngaben des Beklagten handelt es sich bei dieser Kostenposition um einen \nZuschuss, den die AVG an einen Drittunternehmer zahlen muss, damit dieser die bei \nder Verbrennung zurückbleibende Rostasche abnimmt und so aufbereitet, dass sie \nim Straßenbau genutzt werden kann.\n\n69\n\nk)\nDas Vorbringen, in der RMVA würden Sonderabfälle oder Verpackungsabfälle ver-\nbrannt, ist gebührenrechtlich ohne Bedeutung. In die Kalkulation der Verbrennungs-\npreise wurden keine besonderen Kosten für die Verbrennung solcher Abfälle einge-\nstellt. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern als Sonderabfallentsorgung \nangesehene Verbrennung der in den Filtern der Anlage benötigten Aktivkohle. \nSoweit durch die Verbrennung bestimmter Abfälle gegen die für die Anlage erteilte \nGenehmigung, das Abfall- oder Immissionsschutzrecht verstoßen worden sein sollte, \nwäre dies unabhängig vom Gebührenrecht in Straf- oder Bußgeldverfahren zu \nverfolgen.\n\n70\n\nl)\nDas Vorbringen, die Personalkosten der RMVA seien überhöht, ist zu pauschal, um \nüberhöhte Kostenansätze erkennen zu lassen, weil nicht dargelegt wird, in welchem \nBetriebsteil der RMVA angeblich zu viele Mitarbeiter eingesetzt werden. Die \nBeschäftigung von 96 Mitarbeitern für \"Annahme, Kontrolle, Verarbeitung und \nSteuerung\" ist nicht offensichtlich unangemessen, da die Anlage an 365 Tagen im \nJahr 24 Stunden in einem drei Arbeitsschichten umfassenden Betrieb ist. Auch dafür, \ndass weniger als die von einem beauftragten Unternehmen und dessen \nSubunternehmen für Wartung und Instandhaltung der Anlage eingesetzten 107 \nMitarbeiter benötigt werden, ist nichts ersichtlich.\n\n71\n\nm)\nDas angesetzte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb überhöht, weil beim Bau \nder RMVA keine Rücklagen kostenmindernd eingesetzt wurden. Dabei kann \ndahinstehen, ob es möglich gewesen wäre, aus den in der Vergangenheit erzielten \nGebühreneinnahmen Rücklagen zu bilden. Der Beklagte hat ausgeführt, dass keine \nRücklagen zur Finanzierung des Baus der RMVA eingesetzt wurden, sondern der \nBau der RMVA allein aus Mitteln der AVG finanziert wurde. Anhaltspunkte dafür, \ndass diese Darstellung des Beklagten nicht zutreffend ist, sind weder von den \nKlägern dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Kläger bestand in \nder Vergangenheit auch keine Pflicht zur Bildung von Rücklagen zur Senkung der \ndurch den Bau der RMVA entstehenden finanziellen Belastungen.\n\n72\n\nn)\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass das Verbrennungsentgelt durch faktische \nSchadenersatzzahlungen an den Kreis Euskirchen überhöht ist. Dass ein Vertrag mit \ndem Kreis Euskirchen existiert, in dem dem Kreis zum Ausgleich für die Einstellung \nder Deponierung von in Köln anfallendem Hausmüll auf der Deponie Mechernich das \nRecht eingeräumt wurde, den in dem Kreis anfallenden Abfall ab 2002 über einen \nlängeren Zeitraum zu einem besonders günstigen Preis in der RMVA zu verbrennen, \nhaben der Beklagte und die AVG bestritten. Sofern ein solcher Vertrag dennoch \nexistieren sollte, wofür die Kammer zur Zeit jedoch keine Anhaltspunkte hat, hätte er \njedenfalls für das streitgegenständige Gebührenjahr noch keine Erhöhung des \nVerbrennungsentgeltes zur Folge gehabt. Eine mögliche Belastung des \nGebührenzahlers durch einen solchen Vertrag aufgrund zusätzlicher Kosten der AVG \noder eines Verzichts auf ansonsten zu erzielende höhere Verbrennungsentgelte \nbereits vor dem behaupteten Vertragsbeginn ist nicht erkennbar.\n\n73\n\no)\nAuch das Ergebnis der von der AVG in ihrer Kalkulation vorgenommenen \nBerechnung des pro Tonne angelieferten Abfalls erhobenen Verbrennungsentgelts \naus den insgesamt erwarteten Verbrennungskosten ist nicht zu beanstanden. Ein \nVerstoß gegen Nr. 4 Abs. 1 LSP ist insoweit nicht erkennbar. Dabei kann \ndahinstehen, ob die AVG bei der Preiskalkulation zuungunsten der Stadt Köln mit \neiner zu niedrigen Auslastungsquote kalkuliert,\n\n74\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -, \nNWVBl. 2002, 37,\n\n75\n\nund eine nicht ausreichende Auslastung zur Kalkulationsgrundlage gemacht hat. \nIn der der Stadt Köln übersandten Vorauskalkulation hat die AVG das \nVerbrennungsentgelt auf Grundlage der Kapazität von 421.000 t kalkuliert, für die die \nRMVA konstruiert wurde. Sie hat die erwarteten Kosten durch diese Mengen und \nnicht nur durch die für 1999 erwartete Anliefermenge von 393.500 t Kölner Abfälle \ndividiert. Hätte die AVG allein auf Grundlage des Kölner Mülls kalkuliert, hätten die \nKosten entweder durch die erwartete Menge Kölner Abfälle dividiert werden müssen, \nwas zu einem höheren Verbrennungsentgelt geführt hätte, oder die Stadt Köln hätte \nan die AVG Schadenersatz in Höhe des Verbrennungsentgeltes für die nicht \ngelieferte Tonnage zahlen müssen, weil die Dimensionierung der Anlage maßgeblich \nauf den Vorgaben der Stadt Köln beruhte. Die gewählte Berechnungsmethode war \nfür die Kölner Gebührenzahler günstiger, solange nicht zu erwarten war, dass die \nAVG von Fremdanlieferern Einnahmen von mehr als 9.845.000,- DM netto (353,54 \nDM/t Verbrennungspreis x 27.500 t) erzielt oder in der Kalkulation Kosten, die durch \ndie Verbrennung von Fremdabfällen verursacht wurden, in einer Höhe enthalten \nwaren, die den Vorteil durch den höheren Divisor übersteigen. Tatsächlich hat die \nAVG, wie sich aus den vorgelegten Ist-Daten für das Wirtschaftsjahr 1999 ergibt, \n1999 Einnahmen durch die Verbrennung von Fremdabfällen in Höhe von \n17.232.870,- DM erzielt. Ob diese Einnahmen voraussehbar waren und damit die der \nStadt Köln übersandte knappe Vorauskalkulation der AVG auf Grundlage einer zu \nniedrigen Auslastungsquote erstellt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Dafür spricht, \ndass in die ausführliche Vorauskalkulation der AVG (Beiakte 4 in dem Verfahren 14 K \n3706/00) bereits Einnahmen aus der Verbrennung von Fremdabfällen in exakt der \nHöhe eingestellt wurden, die sich aus den Ist-Daten ergibt. Dagegen spricht, dass \nnach den Angaben des Geschäftsführers der AVG der Vertrag über Zusatzmengen, \ndurch deren Verbrennung die über 9.845.000,- DM hinausgehenden Einnahmen für \ndie Verbrennung von Fremdabfällen erzielt wurden, erst am 30.12.1998 \nabgeschlossen wurde. Selbst wenn das Verbrennungsentgelt auf Grundlage einer zu \nniedrigen Auslastungsquote kalkuliert worden wäre, hätte dies im Ergebnis nicht \ndazu geführt, dass der Stadt Köln überhöhte Verbrennungskosten in Rechnung \ngestellt wurden. Wie sich aus den vorliegenden Ist-Daten ergibt, reichte das von der \nStadt erhobene Verbrennungsentgelt auch unter Berücksichtigung aller Einnahmen \ndurch die Verbrennung von Fremdabfällen nicht aus, um die durch den Betrieb der \nRMVA entstandenen Kosten zu decken. Vielmehr ist der AVG ein Verlust von \n18.195.284,- DM entstanden.\n\n76\n\np)\nDas den Gebührenzahlern in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt ist auch nicht \ndeshalb überhöht, weil in der der Stadt Köln übersandten Vorauskalkulation der AVG \ndie Einnahmen aus der Vermarktung von Wertstoffen, die mit Hilfe einer \nSortieranlage aus dem bei der RMVA angelieferten Abfall aussortiert wurden, nicht \nkostenmindernd berücksichtigt wurden. Zwar wären diese Einnahmen nach Nr. 21 \nAbs. 2 LSP als Erlöse aus der Veräußerung von Reststoffen kostenmindernd zu \nberücksichtigen gewesen, dieser Fehler hat jedoch nicht zu einer Überhöhung des \nVerbrennungsentgeltes geführt. Die Einnahmen aus der Vermarktung von \nWertstoffen wurden in der Ist-Abrechnung der AVG berücksichtigt, die unter \nZugrundelegung des von der Stadt Köln gezahlten Verbrennungsentgeltes einen \nVerlust von über 18 Mio. DM auswies.\n\n77\n\nq)\nAuch dadurch, dass beim Bau der RMVA bzw. im Zusammenhang mit der \nAuftragsvergabe Bestechungsgelder geflossen sind, ist das dem Gebührenzahler in \nRechnung gestellte Verbrennungsentgelt im Ergebnis nicht überhöht. Zwar sind nach \nNr. 4 Abs. 2 LSP in Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe \nnur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur \nErstellung der Leistungen entstehen. Hierzu gehören Bestechungsgelder im Vorfeld \nder Auftragsvergabe nicht, so dass diese dem Gebührenzahler nicht in Rechnung \ngestellt werden dürfen, soweit sie auf die Höhe der angesetzten Kosten Einfluss \ngehabt haben. Die Ermittlung des auf die Zahlung von Schmiergeldern \nzurückzuführenden Anteils der Kosten kann aber mit erheblichen Schwierigkeiten \nverbunden sein, weil die genaue Höhe der gezahlten Bestechungsgelder und ihre \nAuswirkungen auf die Preisgestaltung nicht ohne weiteres erkennbar sind. Weil nicht \nanzunehmen ist, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Bestechungsgelder \nan Politiker oder Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in derselben Höhe nach \ndem Erhalt des Auftrags durch überhöhten Werklohn zusätzliche Einnahmen erzielt, \nstellt die Höhe der Bestechungsgelder aber ein wesentliches Indiz für den Schaden \ndar, der aufgrund der Schmiergeldzahlungen zunächst für die AVG und - über die \nWeitergabe der Verbrennungsentgelte - mittelbar für den Gebührenzahler \nmindestens entstanden ist.\n\n78\n\nVgl. zu dieser Überlegung die Rechtsprechung der Strafgerichte, \netwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.07.2001 - 1 StR \n576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N.\n\n79\n\nZwar bestand für den Rat im September 2001 kein Anlass, ein niedrigeres als \ndas Ende 1997 vereinbarte Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung \neinzustellen. Bei Verabschiedung der neugefassten Abfallgebührensatzung für das \nJahr 1999 am 11.09.2001 war für den Rat nicht erkennbar, dass und in welchem \nAusmaß im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA Schmiergelder geflossen sind, \ndie möglicherweise Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenpositionen \nder Kalkulation der AVG haben; denn der Rat in seiner Gesamtheit hat erst Ende \nFebruar/Anfang März 2002 aus der Presse von dem Spendenskandal erfahren. Dass \neinzelne Ratsmitglieder schon zuvor aufgrund ihrer Verstrickung in die Affäre oder \nerhaltener, fingierter Spendenquittungen von Teilaspekten des Skandals wussten, \nkann keine Kenntnis des Rates insgesamt begründen. Maßgeblich für die \nBeurteilung der Berechtigung des Ansatzes des Verbrennungsentgeltes für das \nGebührenjahr 1999 ist jedoch nicht die Kenntnis des Rates zur Zeit des Beschlusses \nüber die neugefasste Gebührensatzung im September 2001, sondern die Kenntnis \nder Kammer zur Zeit ihrer Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren. Aufgrund \nder nicht ordnungsgemäß erfolgten Überprüfung der von der AVG vorgelegten \nKalkulation des Verbrennungsentgeltes hat die Kammer - wie oben dargelegt - \nanders als für das Gebührenjahr 1998 nicht zu prüfen, ob der Rat bei seinem \nBeschluss über die neugefasste Satzung im September 2001 aus damaliger Sicht \nvon zutreffenden Kostenansätzen ausgegangen ist. Vielmehr hat die Kammer zu \nüberprüfen, ob die Kostenansätze aus heutiger Sicht - und damit in Kenntnis der \nerfolgten Schmiergeldzahlungen - im Ergebnis zutreffend sind.\n\n80\n\nDas ist der Fall. Als Indiz für den Einfluss der gezahlten Bestechungsgelder auf \ndie Höhe des der Stadt Köln in Rechnung gestellten Verbrennungsentgeltes steht der \nKammer nur die Höhe der bekanntgewordenen Schmiergeldzahlungen zur \nVerfügung. Sonstige Anhaltspunkte, die sich etwa aus einem Vergleich des von der \nFirma T. abgegebenen Angebots mit im Rahmen der Ausschreibung \nabgegebenen Konkurrenzangeboten ergeben könnten, lassen sich den der Kammer \nvorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Insoweit war jedoch keine weitere \nSachaufklärung durch die Kammer erforderlich, weil die Ist-Daten der AVG für das \nWirtschaftsjahr 1999 einen Verlust in einer Höhe ausweisen, der den möglichen \nSchaden durch die bekanntgewordenen Zahlungen von Bestechungsgeldern bei \nweitem übersteigt. Da die Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Bau der \nRMVA gezahlt wurden, dürften diese Zahlungen jedenfalls überwiegend Einfluss auf \ndie Investitionskosten, die über Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen in die \nBerechnung des Verbrennungsentgeltes einfließen, gehabt haben. Deshalb sind bei \nder - der Kammer allein möglichen - überschlägigen Ermittlung des durch die \nSchmiergeldzahlungen entstandenen Schadens die Bestechungsgelder nicht als \neinheitlicher Betrag in einem Gebührenjahr abziehen. Vielmehr sind die \nBestechungsgelder ebenfalls \"abzuschreiben\", indem die Abschreibungen und \nkalkulatorischen Zinsen für die RMVA um den Prozentsatz gekürzt werden, den die \nSchmiergelder an den gesamten Baukosten der RMVA ausgemacht haben.\n\n81\n\nEine nach diesen Kriterien durchgeführte Berechnung ergibt, dass das in die \nNachberechnung eingestellte Verbrennungsentgelt nicht überhöht ist, weil der durch \ndie bekanntgewordenen Zahlungen von Bestechungsgeldern eingetretene Schaden \ndeutlich niedriger ist als die von der AVG im Jahre 1999 erwirtschafteten Verluste in \nHöhe von 18.195.284,- DM. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nGrößenordnung der von der AVG für 1999 genannten Verluste unrichtig sein könnte. \nDaher besteht auch keine Veranlassung, von Amts wegen die Richtigkeit der \nBetriebsabrechnung zu überprüfen. Dies würde zu einer von der Amtsermittlung nicht \nmehr gedeckten ungefragten Fehlersuche führen.\n\n82\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE \n116, 188,\n\n83\n\nAuch wenn nach der Erfahrung der Rechtsprechung die Kostenkalkulationen \nnach LSP-Grundsätzen von privaten Entsorgungsträgern, denen Aufgaben im \nRahmen der öffentlichen Abfallentsorgung übertragen worden waren, wiederholt \nerhebliche Mängel aufwiesen, kann dies nicht ohne konkreten Anhalt zu einer \nUntersuchung aller Ansätze führen.\n\n84\n\nVielmehr ist auch zu dem heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass das \nzwischen der AVG und der Stadt Köln für 1999 vereinbarte Verbrennungsentgelt \ntrotz der Schmiergeldzahlungen wegen der Verluste der AVG im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden ist. In der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit dem Bau der \nRMVA Schmiergeldzahlungen zwischen 21 (Kölner Stadtanzeiger vom 14.06.2002) \nund 29 Millionen DM (Focus vom 11.03.2002) diskutiert. Angesichts von Baukosten \nin Höhe von ca. 800 Millionen DM und in den Ist-Daten der AVG angesetzter \nAbschreibungen und kalkulatorischer Zinsen von 127.236.592,- DM betragen die \nunberechtigten Kostenansätze unter Zugrundelegung des höchsten genannten \nBetrages an Bestechungsgeldern für das Gebührenjahr 1999 etwa 4,6 Millionen DM. \nUm einen Schaden in Höhe der von der AVG ausgewiesenen Verluste annehmen zu \nkönnen, müssten Bestechungsgelder von mehr als 114 Millionen DM geflossen sein. \nHierfür gibt es keine Anhaltspunkte.\n\n85\n\nFür die nach dem Bekanntwerden des Spendenskandals erfolgenden \nGebührenkalkulationen weist die Kammer jedoch darauf hin, dass der Rat zu \nerwägen haben wird, die gezahlten Bestechungsgelder zwar nicht als solche, aber \nals Anhaltspunkt für nicht im einzelnen erkennbar überhöhte Kostenansätze an \nanderer Stelle wie beschrieben aus den von der AVG kalkulierten \nVerbrennungsentgelten herauszurechnen, sofern sich nicht auf andere Weise, etwa \naus einem Vergleich des von der Firma T. abgegebenen Angebots mit im \nRahmen der Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangeboten, Anhaltspunkte für \ndie Höhe der überhöhten Kostenansätze ergeben. Zur möglichst genauen Ermittlung \nder Auswirkungen der geflossenen Bestechungsgelder auf die Höhe des \nVerbrennungspreises kann es sich für den Beklagten möglicherweise auch anbieten, \neine preisrechtliche Prüfung der von der AVG in Rechnung gestellten Verbren-\nnungsentgelte durch die Bezirksregierung anzuregen.\n\n86\n\nr)\nDie auf Grundlage des im Jahre 1997 vereinbarten Verbrennungsentgeltes in die Ge-\nbührennachberechnung eingestellten Verbrennungskosten sind auch nicht im \nHinblick auf ein eventuelles Recht der AVG, von dem mit der Firma T. \ngeschlossenen Vertrag zurückzutreten, zu beanstanden. Ein Rücktrittsrecht der AVG \nkann sich aus 3.2.4.3 der Vertragsbedingungen ergeben, wonach die AVG berechtigt \nist, den Vertrag insbesondere dann zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn \nder Auftragnehmer i.S.d. Vorteilsbegriffs gemäß §§ 331 ff. StGB bzw. § 12 UWG \nversucht, auf den Abschluss des Vertrages Einfluss zu nehmen bzw. Einfluss \ngenommen hat. Selbst wenn die AVG im Hinblick auf die bekanntgewordenen \nZahlungen von Bestechungsgeldern gegenüber der Firma T. zum Rücktritt \nnach dieser Vertragsklausel oder zur Geltendmachung von \nSchadenersatzansprüchen berechtigt sein sollte, hätte dies nicht dazu geführt, dass \ndie in die Gebührennachberechnung eingestellten Verbrennungsentgelte im Ergebnis \nüberhöht sind. Ein Rücktritt vom Vertrag durch die AVG gegenüber der Firma \nT. mit der Folge einer Pflicht zur gegenseitigen Rückgabe der empfangenen \nLeistungen scheidet aus praktischen Gründen aus. Die Stadt Köln und die AVG sind \nauf die RMVA angewiesen, um die in Köln anfallenden Abfälle entsorgen zu können. \nDie Höhe des durch die Zahlung von Bestechungsgeldern entstandenen Schadens \nund damit des möglichen Schadenersatzanspruchs der AVG gegen die Firma \nT. reicht nach dem oben Gesagten nicht aus, die der AVG entstandenen Ver-\nluste auszugleichen.\n\n87\n\n2.\nAuch die neben dem Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung eingestellten \nKosten sind nicht zu beanstanden.\n\n88\n\na)\nDer Beklagte war zunächst berechtigt, anders als in die Vorauskalkulation für das \nGebührenjahr 1999 in die Nachberechnung keine Zuschüsse aus der Rücklage \ngebührenmindernd einzustellen. Dem Beklagte stand es bei der Durchführung der \nNachberechnung grundsätzlich frei, Veränderungen gegenüber den Ansätzen in der \nVorauskalkulation vorzunehmen. Unzulässig sind im Rahmen einer Nachberechnung \njedoch Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung \neiner über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung \n(Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer \nexakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt \nentziehen.\n\n89\n\nOVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NWVBl 1995, \n470; Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118.\n\n90\n\nDie Streichung der Zuführungen aus der Rücklage ist keine nachträgliche \nÄnderung einer Prognoseentscheidung. Die Frage, ob Zuführungen aus der \nRücklage erfolgen, ist nicht von unsicheren zukünftigen Entwicklungen, sondern \nallein vom Willen des Rates abhängig. Hinzu kommt, dass in den vom OVG NRW \nentschiedenen Fällen kein neuer Ratsbeschluss über die Nachberechnung erfolgt \nwar. Vielmehr hatte die Verwaltung, nachdem Fehler in den ursprünglichen \nKalkulationen bekanntgeworden waren, Nachberechnungen durchgeführt und - da \nsie die bisherigen Ergebnisse bestätigt sah - keinen Beschluss des Rates \nherbeigeführt. Dementsprechend hat das OVG NRW die oben dargelegten \nGrundsätze zur nachträglichen Änderung von Prognoseentscheidungen auch \nmaßgeblich mit der Vermutung begründet, der Satzungsgeber wolle die Ge-\nbührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter \nBerechnungsansätze (nicht aber Prognoseentscheidungen) aufrechterhalten. Eine \nentsprechende Vermutung, der Rat habe an der von ihm beschlossenen Höhe der \nZuführungen aus der Rücklage festhalten wollen, besteht hier nicht, weil der Rat die \nneugefassten Satzungen in dem Wissen beschlossen hat, dass bei der \nNachberechnung keine Zuführungen aus der Rücklage mehr berücksichtigt \nwurden.\n\n91\n\nDer Nichtansatz von Rücklagen stellt auch keine Nichtberücksichtigung \ntatsächlich an den Gebührenhaushalt geleisteter Zahlungen dar. Die ursprünglich \nvorgesehenen Zuführungen aus der Rücklage sollten nicht durch Überweisungen \nvon einem Rechtsträger an einen anderen erfolgen. Vielmehr hätte es sich um bloße \nVerschiebungen innerhalb der Bilanz der zum 01.01.1998 gegründeten \neigenbetriebsähnlichen Einrichtung AWB gehandelt.\n\n92\n\nb)\nSoweit in die Nachberechnung Kosten für das Bringsystem zu getrennten Sammlung \nund Entsorgung bestimmter Abfallarten eingeflossen sind, stellt dies nicht deshalb \neine unzulässige Subventionierung von Kleingewerbetreibenden dar, weil die \nMöglichkeit besteht, dass Kleingewerbetreibende - auch aus den umliegenden \nGemeinden - die in Köln aufgestellten Sammelbehälter nutzen, um die in ihren \nBetrieben anfallenden Verpackungsabfälle kostenlos zu entsorgen.\n\n93\n\nFür das Bringsystem zur Entsorgung von mit dem grünen Punkt versehenen \nVerpackungsabfällen sind keine Kosten in der Nachberechnung enthalten. Das \nBringsystem wird insoweit nicht über die Abfallgebühren, sondern vollständig durch \ndas Duale System Deutschland (DSD) finanziert. Die Kosten für Aufstellung und \nEntleerung der Altpapiercontainer werden demgegenüber zu 75 % über den \nGebührenhaushalt erwirtschaftet. Dass vereinzelt Kleingewerbetreibende oder \nsonstige Personen, die in Köln keine Restabfallgebühren zahlen, die \nAltpapiercontainer benutzen, obwohl sie zur Finanzierung der Altpapierentsorgung \nnichts beitragen, ist nicht auszuschließen. Ein Fehler der Gebührenberechnung ist \nhierin jedoch nicht zu sehen, weil nicht erkennbar ist, dass diese Fehlwürfe in einem \nAusmaß erfolgen, das zu spürbaren Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren \nführt.\n\n94\n\nc)\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass den Gebührenzahlern die Kosten, die durch \nSammlung, Transport und Entsorgung von DSD-Verpackungen entstehen, die über \ndie Restabfalltonnen entsorgt werden, in voller Höhe in Rechnung gestellt wurden. \nDas DSD ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen, weil das von ihm \nbereitgestellte Entsorgungssystem nicht in Anspruch genommen wurde. Die Bürger \nkönnen und sollen ihre Verpackungsabfälle nach § 6 Abs. 2 AbfS getrennt sammeln \nund zu den Sammelcontainern des DSD bringen. Wenn sie das nicht tun, sondern \ndie Verpackungsabfälle mit dem übrigen Hausmüll entsorgen, nehmen sie die \nöffentliche Abfallentsorgung in Anspruch und müssen die hierfür anfallenden \nGebühren entrichten.\n\n95\n\n3.\nDie Verteilung der in die Nachberechnung eingestellten Kosten ist im Ergebnis eben-\nfalls nicht zu beanstanden.\n\n96\n\na)\nDie Gebührenverteilung ist zunächst nicht unter dem Aspekt der sogenannten Quer-\nsubventionierung der Biotonne zu beanstanden. Der Beklagte hat in der Nachberech-\nnung keine Kosten, die durch Sammlung, Transport oder Entsorgung von Bioabfällen \nanfallen, auf die Nutzer von Restabfallbehältern umgelegt. Für die Nutzung von \nBiotonnen werden vielmehr kostendeckende Gebühren erhoben.\n\n97\n\nb)\nDie vorgenommene Verteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte \ndie gegenwärtigen Nutzer der Deponie Vereinigte Ville nicht an den Verbrennungsko-\nsten beteiligt hat. Die Deponie Vereinigte Ville wurde bis einschließlich 1997 zur Ent-\nsorgung des Kölner Restabfalls benutzt und wird seit Inbetriebnahme der RMVA von \nder AVG betrieben, die sie zur Deponierung von Gewerbeabfällen nutzt. Eine Beteili-\ngung dieser Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den Verbrennungskosten ist nicht \nunter dem Gesichtspunkt der Deponieraumschonung geboten. Zwar hat die \nRechtsprechung eine solche Beteiligung der Nutzer einer Deponie an \nVerbrennungskosten, die nicht durch den von ihnen in Anspruch genommenen \nLeistungsbereich der öffentlichen Abfallentsorgung entstehen, als zulässig \nangesehen, weil sie von der Verbrennung dadurch profitieren, dass weniger Abfälle \ndeponiert werden und der vorhandene Deponieraum länger ausreicht,\n\n98\n\nOVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -,\n\n99\n\neine Beteiligung der Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den \nVerbrennungskosten scheidet hier aber bereits deshalb aus, weil diese Personen \nnicht die öffentliche Abfallentsorgung nutzen und deshalb nicht gebührenpflichtig \nsind. Hinzu kommt, das die Errichtung der RMVA weder aus der Sicht eines \nobjektiven Beobachters noch nach der Planung der Stadt Köln zu dem Zweck \nerfolgte, den auf der Deponie Vereinigte Ville vorhandenen Raum zur Ablagerung \nanderer Abfälle freizuhalten. Es ging vielmehr darum, vor dem Hintergrund, dass \nHausmüll nach der TASi nur noch bis Ende 2004 bzw. nach dem \nAbfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln nur bis Mitte 2000 deponiert \nwerden darf, so rechtzeitig anderweitige Entsorgungsmöglichkeiten zu schaffen, dass \njederzeit eine zehnjährige Entsorgungssicherheit gewährleistet war. Dass nach \nAufnahme der Verbrennung weniger Abfall auf der Deponie Vereinigte Ville \nabgelagert wird und der vorhandene Deponieraum deshalb länger ausreicht, ist ein \nungewollter und unvermeidlicher Nebeneffekt der Neuorganisation der Abfallent-\nsorgung.\n\n100\n\nc)\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass die Nutzer von 3 bis 5 m³-Behältern und von \nPresscontainern nicht an den Betriebsabteilungsgemeinkosten beteiligt wurden (vgl. \ndie Umlage der Vorkostenstelle 3190 \"Betriebsabteilungsgemeinkosten\" in Anlage 1, \nS. 1 zur Ratsvorlage vom 22.08.2001). Die Nutzer dieser Leistungsbereiche nehmen \ndie unter der Vorkostenstelle Betriebsabteilungsgemeinkosten abgerechneten \nLeistungen nicht in Anspruch, weil der Beklagte die Abholung dieser Behälter auf \neinen Fremdleister übertragen hat.\n\n101\n\nd)\nZu einem Fehler ist es jedoch bei der Berechnung der Gebühr für die 660-, 770- und \n1.100-Liter-Gefäße gekommen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung \neingeräumt hat, wurde für diese Gefäßgrößen bei der Division der auf die jeweilige \nServiceart entfallenden Kosten durch die Anzahl der vorhandenen Gefäße (Anlage 1 \nS. 2 der Ratsvorlage) die Zahl der Gefäße zu niedrig angesetzt. Unter \nZugrundelegung der tatsächlichen Zahlen hätte die exakte Gebühr für das 660-Liter-\nGefäß statt 2.903,08 DM lediglich 2.899,91 DM, für das 770-Liter-Gefäß statt \n3.089,44 DM 3.088,44 DM und für das 1.100-Liter-Gefäß statt 4.023,60 DM 4.013,54 \nDM betragen. Auswirkungen auf die festgesetzte Gebührenhöhe hatte dieser Fehler \naber nicht, weil die Nachberechnung für die betroffenen Behältergrößen höhere \nGebührensätze ergeben hat als in der Vorauskalkulation und aus Gründen des \nVertrauensschutzes in der neuen Satzung nur die ursprünglichen, niedrigeren \nGebühren festgesetzt wurden. Diese Mehrkosten werden durch den geschilderten \nFehler auch nicht annähernd ausgeglichen.\n\n102\n\n4.\nDie neugefasste Satzung bildet nach wie vor eine wirksame Grundlage für die Heran-\nziehung der Kläger zu Abfallgebühren für das Jahr 1999. Die Regelung in II Abs. 1 \nder neugefassten Satzung, wonach sie rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft und am \n31.12.1999 außer Kraft tritt, ist nicht so zu verstehen, dass die neugefasste Satzung \nnach diesem Datum keine Rechtswirkung mehr entfalten soll. Wie sich auch aus der \nÜberschrift der Satzung (\"für 1999\") ergibt, wollte der Satzungsgeber mit der \nRegelung in II Abs. 1 zum Ausdruck bringen, dass die in der Satzung festgesetzten \nGebührensätze für die Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten im \nJahre 1999 gelten.\n\n103\n\n5.\nAuch bei der Anwendung der Satzung auf den vorliegenden Fall sind keine Fehler \nerkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger zu Gebühren für \ndie Serviceart \"Vollservice\" und nicht für den preiswerteren Teilservice herangezogen \nwurden. Sie haben diese Leistung in Anspruch genommen, weil in dem \nstreitgegenständlichen Gebührenjahr ihr Restabfallbehälter tatsächlich im Vollservice \ngeleert wurde. Einwendungen gegen Art und Umfang der erbrachten Leistung \nkönnen nicht nachträglich im gegen die Festsetzung der Gebühren gerichteten \nVerfahren geltend gemacht werden, sondern hätten in einem gesonderten Verfahren \nüber die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses vorgebracht werden müs-\nsen.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-10/14-k-3507-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-03-10/14-k-3507-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293672","retrieved":"2026-07-09 03:15:02.682238+00:00"}}