{"status":"available","doknr":"OLD293959","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0219.15L3025.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"15 L 3025/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nder antragsgegnerischen Partei im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, bei Meidung \neines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.564,59 EUR bzw. \nZwanghaft gegen die gesetzlichen Vertreter der antragsgegnerischen Partei, \ndie antragstellende Partei entgegen ihrer Weisung vom 27.11.2002, zugegan-\ngen am 06.12.2002, entsprechend der bisherigen Ausgestaltung des Arbeits-\nplatzes bis auf weiteres weiterhin als Sachbearbeiter Sicherheits- und Schutz-\naufgaben, AtNr. 64543, mit der Bewertung A 8 Ft, in der Aufgabengruppe \nORS bei der T-Com, Service Center Organisation, Personal und Recht X. , \nT. Straße 000, 00000 L. einzusetzen und tätig werden zu lassen,\n\n4\n\nhilfsweise,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n21.01.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.11.2002 \nanzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Hauptantrag ist unstatthaft. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO kommt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn Rechtsschutz nicht nach §§ 80, \n80 a VwGO gewährt wird. Streitbefangen ist hier ein Wechsel des Antragstellers vom \nService Center OPR X. , wo er die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Sicherheits- und \nSchutzaufgaben - Sb SUS - wahrgenommen hat, zur Personalserviceagentur (PSA) \nGeschäftsstelle E. , wobei allerdings der bisherige Dienstort bei der Niederlas-\nsung in L. beibehalten werden soll. Bei der PSA soll der Antragsteller als Mitarbei-\nter bei dem Projekt \"Administrative Aufgaben im Bereich Sachbearbeiter Personal \nund Service Agentur\" eingesetzt werden. Bei diesem Wechsel in eine andere, orga-\nnisatorisch eigenständige Dienststelle handelt es sich um eine Versetzung und damit \num einen Verwaltungsakt und nicht um eine bloße Umsetzung. Allein gegen letztere \nwäre Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statt-\nhaft,\n\n7\n\nvgl. insoweit auch Kopp-Schenke, VwGO, § 123 Rn 14 a, wo die \nvorläufige Aufhebung einer Umsetzung, nicht aber einer Versetzung behandelt \nwird.\n\n8\n\nAuch der Hilfsantrag, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs vom 21.01.2003 gegen die Versetzungsverfügung vom 27.11.2002, \nhat keinen Erfolg.\n\n9\n\nDem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO steht zunächst nicht entgegen, dass der \nAntragsteller erst am 21.01.2003 Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung \neingelegt hat. Denn für die Versetzungsverfügung gilt mangels \nRechtsbehelfsbelehrung eine einjährige Rechtsbehelfsfrist, vgl. § 58 Abs. 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet. \n\n11\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht \ndie aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen Bescheid, der sofort \nvollziehbar ist, anordnen, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das \nprivate Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseines Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Voll-\nziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt \nin der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt \ndessen sofortige Vollziehung nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt re-\ngelmäßig ein öffentliches Interesse, wenn sich der Rechtsbehelf wegen offensichtli-\ncher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist. Läßt \nsich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der \nErfolg des Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollziehung \nbetroffenen gegensätzlichen Interessen abhängig. Hierbei ist zu berücksichtigen, \ndass der Gesetzgeber durch den seit dem 01.07.1997 in Kraft befindlichen § 126 \nAbs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), wonach Widerspruch und An-\nfechtungsklage gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung mehr haben, \nzu erkennen gegeben hat, dass bei Versetzungsentscheidungen grundsätzlich das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegen \nsoll.\n\n12\n\nNach diesen Grundsätzen ist vorliegend das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des angefochtenen Versetzungsbescheides vorrangig.\n\n13\n\nDie Versetzungsverfügung vom 27.11.2002 erweist sich bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig.\n\n14\n\nRechtsgrundlage für die vom Antragsteller beanstandete Versetzung ist § 26 \nBundesbeamtengesetz (BBG). Danach kann ein Beamter innerhalb des \nDienstbereiches seines Dienstherrn u. a. dann versetzt werden, wenn ein \ndienstliches Bedürfnis besteht.\n\n15\n\nIn formeller Hinsicht lässt die Versetzung des Antragstellers keine Rechtsfehler \nerkennen. Die nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - erforderliche \nAnhörung ist erfolgt. Ein Gesprächstermin zu dem mit der Versetzungsentscheidung \nabschließenden \"Clearingverfahren\" bezüglich der Organisationseinheit des \nAntragstellers hat am 28.10.2002 stattgefunden. Im Zuge dessen sind Fragebögen \nzur Ermittlung einer Rangfolge der zu versetzenden Mitarbeiter ausgegeben worden, \nwobei der Antragsteller einen Fragebogen - auf welchem er seine persönlichen und \nsozialen Belange anführen konnte - ausgefüllt und zurückgesandt hat. In der \nKopfzeile dieses Bogens ist als Maßnahme \"Personalanpassungen in den SC OPR, \nF/C und IP X. \" ausgewiesen. \n\n16\n\nGleichfalls sind die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften beachtet worden. \nDer Betriebsrat des Service-Centers X. als abgebender Stelle sowie der \nÜbergangsbetriebsrat der neu gegründeten Personal- und Serviceagentur als \naufnehmende Stelle, welche gemäß § 28 Postpersonalrechtsgesetz u.a. in \nVersetzungsangelegenheiten der Beamten (vgl. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVertG) an \ndie Stelle der Personalvertretung treten, haben laut Schreiben vom 28.11.2002 \n(Betriebsrat SC X. ) und 16.12.2002 (Übergangsbetriebsrat der PSA/VQE) der \nVersetzung des Antragstellers zugestimmt. Dabei sind sowohl der Zustimmung des \nBetriebsrates SC X. als auch derjenigen des Übergangsbetriebsrates der PSA/VQE \nin der Anlage Listen beigefügt, in denen der Antragsteller namentlich und unter \nAngabe verschiedener Daten aufgeführt ist. Aus diesem Grunde folgt das Gericht \ndem Antragsteller nicht, wenn er bestreitet, dass der Betriebsrat konkret seiner \nVersetzung zugestimmt hat.\n\n17\n\nDer Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, es sei nicht \nersichtlich, dass der Betriebsrat über alle relevanten Umstände - genaue \nPersonalien, Zeitpunkt der Maßnahme und persönliche Umstände - wie etwa die \nSchwerbehinderteneigenschaft - informiert worden sei. \n\n18\n\nNeben der Aufnahme einer Reihe von entscheidungsrelevanten Daten in die dem \nBetriebsrat zugeleiteten Listen ist einer Berücksichtigung der maßgeblichen \nTatsachen auch organisatorisch Rechnung getragen worden: Die Clearingstelle, \nwelche dem Betriebsrat vorschlägt, welche Mitarbeiter zur PSA versetzt werden \nsollen, ist nach dem Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und \nBeschäftigungssicherung (TV Ratio) nebst den Regelungen zum \nRationalisierungsschutz für Beamte (hier maßgeblich Nr. 4 Abs. 2) paritätisch mit \nArbeitgebervertretern und Mitgliedern des Betriebsrates der jeweils betroffenen \nOrganisationseinheit besetzt. Insofern sind die gesamten Erkenntnisse, die dem \nClearingverfahren zugrunde liegen, dem Betriebsrat zugänglich.\n\n19\n\nAuch hat die Schwerbehindertenvertretung der Versetzung des Antragstellers \nzugestimmt, wobei hinsichtlich der Informationsdichte auf die obigen Ausführungen \nBezug genommen wird, da ausweislich des Protokolls über den hier maßgeblichen \nTermin im Clearingverfahren am 11.11.2002 auch die Schwerbehindertenvertretung \nbeteiligt war. \n\n20\n\nDie Versetzung des Antragstellers zur Personalserviceagentur E. stellt sich \nbei summarischer Prüfung auch materiell als rechtmäßig dar.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch darauf, dass die \nAntragsgegnerin ihn auch künftig auf dem bisher wahrgenommenen Dienstposten \n(AtNr. 64543) einsetzt, geschweige denn, dass sie diesen entfallenden Dienstposten \nkünftig weiter unterhält.\n\n22\n\nGrundsätzlich hat ein Beamter weder einen Anspruch auf Übertragung eines \nbestimmten konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) noch einen Anspruch auf \nunveränderte und ungeschmälerte Ausübung des einmal übertragenen \nDienstpostens. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen \nAufgabenbereiches durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines \nAmtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Antragsteller kann grundsätzlich \nnur verlangen, amtsangemessen beschäftigt zu werden. Ein weitergehender \nAnspruch bezogen auf den Einsatz auf einem bestimmten Dienstposten besteht \nnicht.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die Versetzung eines Beamten steht im Ermessen des \nDienstherrn. Bei dieser Entscheidung sind die dienstlichen Belange mit den \npersönlichen Interessen des Beamten abzuwägen. Grundsätzlich hat jeder Beamte \nunter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner \nVersetzung zu rechnen und die sich daraus etwa ergebenden Härten und \nUnannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. \n\n24\n\nDa nach dem Willen des Gesetzes die dienstlichen Belange insoweit \ngrundsätzlich Vorrang genießen, können regelmäßig nur ganz schwerwiegende \npersönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse \nangeordnete Versetzung als gesetzwidrig, insbesondere als Verstoß gegen die \nFürsorgepflicht erscheinen lassen,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.01.1967 - 6 C \n58.65 -, BVerwGE 26, 65 ff.\n\n26\n\nHier liegt ein dienstliches Bedürfnis i. S. v. § 26 BBG an einer Versetzung des \nAntragstellers vor. Ein solches ergibt sich ausweislich § 1 Abs. 1 TV Ratio aus der \nNotwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen, welche zur Erhaltung, Sicherung \nund Steigerung sowohl der Wettbewerbsfähigkeit als auch der Marktanteile der \nDeutschen Telekom AG dienen. So ist der vom Antragsteller vor seiner Versetzung \ninnegehabte Dienstposten wegen eines zeitweisen Mehrbedarfs an Arbeitskräften \neingerichtet und besetzt worden, wobei dieser temporäre Mehrbedarf inzwischen \nentfallen ist. \n\n27\n\nEin dienstliches Bedürfnis an der Versetzung des Antragstellers ergibt sich somit \nkonkret daraus, dass wegen des Fortfalls seines Dienstpostens seine weitere \nVerwendung im bisherigen Bereich nicht möglich ist. \n\n28\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Versetzung willkürlich erfolgt ist. Sie stellt sich als \nTeilakt einer größeren Umorganisation dar. Dabei ist nichts dafür ersichtlich, dass die \nUmorganisation lediglich vorgeschoben ist, um den Antragsteller zur PSA versetzen \nzu können.\n\n29\n\nAuch die vom Antragsteller aufgeführten persönlichen Gründe \n(Schwerbehinderung und sonstige soziale Belange) können seinem Begehren nicht \nzum Erfolg verhelfen.\n\n30\n\nDie Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Entscheidung, welche Mitarbeiter zur \nPSA versetzt werden sollen, ihr Ermessen dahingehend gebunden, dass sie ihrer \nEntscheidung tarifvertraglich ausgehandelte Auswahlkriterien zugrunde legt. Danach \nwerden zunächst Gruppen nach Alter und Leistungskategorie gebildet, wobei die \nAuswahl innerhalb dieser Gruppen nach Sozialpunkten vorgenommen wird. Die \nSozialpunkte werden nach einem in Anlage 2 zu § 3 TV Ratio festgelegten Schema \nvergeben. Darüber hinaus ist in den \"Verfahrensregeln zur Identifizierung von \nArbeitnehmern\", welche entsprechend auch für Beamte gelten, in Nr. 4 eine \nHärteprüfung im Einzelfall vorgesehen, falls der Mitarbeiter entsprechende Kriterien \nangegeben hat. \n\n31\n\nGegen diese Form der Ermessensbindung an Anlehnung an tarifvertraglich \nausgehandeltes, persönliche und soziale Umstände berücksichtigendes \nSozialpunktesystem bestehen keine grundlegenden Bedenken.\n\n32\n\nAuch ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Ermittlung der \nSozialpunkte nach der Anlage 2 zu § 3 TV Ratio fehlerhaft vorgenommen hätte. Der \nAntragsteller irrt, wenn er meint, die Antragsgegnerin sei von fehlerhaften Tatsachen \nausgegangen, indem sie bei ihm unter der Rubrik Kinder \"O\" angegeben habe und \nzudem seine Schwerbehinderung nicht berücksichtigt habe. Die vom Antragsteller \noffenbar in Bezug genommene dritte Spalte auf Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs \nbezieht sich nicht auf seine Person, sondern auf den unter der laufenden Nummer 0 \ngeführten weiteren Mitarbeiter Q. . Die Angaben zum Antragsteller sind unter der \nlaufenden Nummer 0 wiedergegeben. Dort ist seine Behinderung mit 30 % \nangegeben und die Kinderzahl mit \"1\". \n\n33\n\nDie Berücksichtigung nur eines Kindes begegnet keinen Bedenken. Die \nVerknüpfung der Umstände Kinder \"lt. Steuerkarte\" und \"im Haushalt lebend\" \nbewirkt, dass nur solche Kinder Berücksichtigung finden, die tatsächlich der \nfortdauernden Betreuung und des Unterhalts durch den betreffenden Mitarbeiter \nbedürfen. \n\n34\n\nDass Kinder nur in derart qualifizierten Betreuungs- und Unterhaltssituationen \nBerücksichtigung finden, ist im Rahmen der Ermessensausübung der \nAntragsgegnerin nicht zu beanstanden. \n\n35\n\nFerner begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die \nBehinderung des Klägers nicht mit einem Sozialpunktewert berücksichtigt hat. Zwar \nhat der Antragsteller die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten beantragt; \nmaßgeblich ist insoweit jedoch allein, dass eine Gleichstellung bislang nicht erfolgt \nist. \n\n36\n\nEs ist darüber hinaus auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die \nvom Antragsteller genannte Betreuung seiner Eltern nicht als soziale Härte \nangesehen und dem Antragsteller hierfür keine weiteren Sozialpunkte zuerkannt hat. \nDer Antragsteller hat insoweit vorgetragen, sein Vater könne bzw. dürfe wegen einer \n\"vasomotorischen Störung\" nicht mehr Auto fahren. Da sie auf dem Land lebten, \nfahre er - der Antragsteller - seinen Vater wie auch seine Mutter regelmäßig zu \nArztbesuchen. Angesichts des Umstandes, dass die Versetzung des Antragstellers \nnicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, sind keinerlei Anhaltspunkte \ndafür ersichtlich, warum er infolge der Versetzung künftig seine Eltern nicht mehr \nzum Arzt fahren können sollte oder sonst in der Betreuung seiner Eltern \neingeschränkt sein sollte. Hierzu hat der Antragsteller substantiiert nichts \nvorgetragen. \n\n37\n\nSchließlich ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der infolge des \nGleichstandes nach Sozialpunkten zwischen dem Antragsteller und dem Mitarbeiter \nE. vorzunehmenden Auswahl ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Sie hat ihre \nAuswahl insoweit nach dienstlichen Belangen vorgenommen, wobei sie dargelegt \nhat, der Angestellte E. sei langjährig im Tätigkeitsfeld Betriebssicherung tätig \nund sei als sehr erfahrene Kraft im gesamten Aufgabenspektrum der \nBetriebssicherung eingesetzt, wohingegen der Antragsteller als Mitglied eines sog. \n\"Tracy-Teams\" nur einen Teil der Tätigkeit der Betriebssicherung wahrgenommen \nhabe. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, \nso dass die Erwägung der Antragsgegnerin, wonach die Besetzung des \nverbleibenden Dienstpostens mit Herrn E. am ehesten geeignet ist, das \nAufgabenfeld sofort und uneingeschränkt im vollem Umfang abzudecken, \nsachgerecht erscheint.\n\n38\n\nIst mithin von der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung auszugehen, so fällt \nhier die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn wenn schon in \nden Fällen, in denen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit einer Versetzungsverfügung festgestellt werden \nkann, im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung Vorrang genießt, so muss dies \nerst recht gelten, wenn sich die Verfügung nach summarischer Prüfung als \nrechtmäßig darstellt.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung \ndes Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3. 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - \nGKG -, wobei das Gericht keinen eigenständigen Betrag für den Hilfsantrag in Ansatz \ngebracht hat, da sich das Begehren inhaltlich mit dem Hauptantrag deckt.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-02-19/15-l-3025-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-02-19/15-l-3025-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293959","retrieved":"2026-07-09 03:15:29.789611+00:00"}}