{"status":"available","doknr":"OLD294063","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0213.26K12592.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"26 K 12592/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in \nder Zeit vom 4. Dezember 1996 bis 28. Juli 2001 im Hilfefall der Frau Bianca L. \nerbrachten Aufwendungen zu erstatten und auf den seit Klageerhebung bis zum 30. \nApril 2000 fälligen Forderungsbetrag 4 % Zinsen, auf den ab dem 1. Mai 2000 \nfälligen Forderungsbetrag 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu \nzahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der Bianca L. , geb. am 29. \nJuli 1974, gewährten Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung zuzüglich \nProzesszinsen. Er hat diese Leistungen ursprünglich für die Zeit vom 1. Januar 1995 \nbis zum 30. November 2000 in Höhe von 426.372,41 DM ( 218.000,75 EUR) geltend \ngemacht. Im Laufe des Verfahrens hat er sein Erstattungsbegehren auf die Zeit bis \nzum 28. Juli 2001 ausgedehnt. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 3. Dezember \n1996 und in Höhe der Aufwendungen, die von einer weiterhin bestehenden \nKrankenversicherung übernommen worden wären, hat er die Klage in der \nmündlichen Verhandlung zurückgenommen. \n\n3\n\nEnde Januar 1990 wurde Bianca L. nach Absprache mit dem Jugendamt der \nBeklagten und der allein sorgeberechtigten Mutter in die Klinik und Poliklinik für \nKinder- und Jugendpsychiatrie der Universität zu L. aufgenommen. In dem an die \nBeklagte gerichteten Bericht des Prof. Dr. M. und des Dipl. Psychologen T. \nvom 12. April 1990 heisst es u.a., als Bianca zwei bis drei Jahre alt gewesen sei, \nhabe sie erlebt, wie der Vater die Mutter und den älteren Bruder bei einer tätlichen \nAuseinandersetzung durch die Eingangstür geschmissen und beiden die Wohnung \nverweigert habe. Ferner heisst es in diesem Bericht und auch einem Bericht des \nJugendamtes der Beklagten vom 2. April 1990: Die Mutter habe ernstzunehmende \nVerletzungen erlitten, die einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt nach sich \nzogen. Bianca und ihre ältere Schwester Michaela seien für ca. 1,5 Jahre bei dem \nVater geblieben. Dieser habe der Mutter trotz deren Sorgerechts die Kinder \nentzogen. Mit Hilfe des Jugendamtes der Beklagten sei Bianca dann zur Mutter \ngekommen. Die Kinder seien seinerzeit mit Hilfe des Gerichtsvollziehers aus dem \nHaushalt des Vaters herausgeholt worden. (Stellungnahme des Jugendamtes der \nBeklagten vom 18. Juli 1977; Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts M. vom \n10. Mai 1978.) Die Kinder zeigten seinerzeit Zeichen von Unterernährung. Der Vater \nhatte sich dennoch gegen die Herausgabe der Mädchen gewehrt. 1980 habe die \nMutter Herrn T. geheiratet, den Bianca früh als Vater akzeptiert habe. Aus der \nEhe stammten zwei Halbgeschwister von Bianca. 1983 sei die Familie in ein Haus \numgezogen. Der leibliche Vater habe mit seiner Mutter, also einer Großmutter von \nBianca, in einer Unterkunft, die nur als Notunterkunft bezeichnet werden konnte, \ngelebt. Dort hätten ihn die Mädchen sonntags besucht. Dann sei der Vater wegen \nVermögensdelikten und Verführung Minderjähriger für längere Zeit ins Gefängnis \ngekommen. Nach seiner Entlassung habe er Kontakt mit den Töchtern aufgenom-\nmen und diese überredet, wieder zu ihm zu ziehen. Dabei sei Bianca sogar so weit \ngegangen, zu behaupten, die Mutter habe sie verletzt bzw. misshandelt, so dass \ndem Vater mit Hilfe des Jugendamtes der Beklagten und der Familienrichterin im \nDezember 1988 das Sorgerecht übertragen worden sei. Der Vater habe zu der Zeit \nmit der inzwischen an den Rollstuhl gefesselten Mutter immer noch in der \nNotunterkunft gewohnt. Im Jahr 1989 habe Bianca immer häufiger gesundheitliche \nBeschwerden geäußert. Es sei zu etwa zehn bis zwölf Krankenhausaufenthalten \ngekommen. Der Vater, Herr L. , habe sie als stures und schwieriges Mädchen \nbezeichnet, das seelisch total kaputt sei, nicht mit ihm rede, plötzlich zu weinen \nanfange oder aufstehe und weglaufe. Er habe zugegeben, das Mädchen des öfteren \nmit Prügel bestraft zu haben. Am 12. Oktober 1989 habe Bianca einer \nSozialarbeiterin im Krankenhaus erklärt, sie wolle wieder zu ihrer Mutter zurück, da \nsie von ihrem Vater geschlagen werde. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus \nsei sie sofort zu ihrer Mutter übergesiedelt. In der Zeit beim Vater hätten die \nBeschwerden von Bianca (häufig auftretende Bauchschmerzen, seltener Herz- oder \nKopfweh sowie Rückenschmerzen) angefangen. Ihr Verhalten habe sich inzwischen \nsehr verändert: so habe sie Distanz bis hin zur Angst gegenüber männlichen \nPersonen gezeigt, keine Hygiene betrieben, sei emotional labil gewesen. Nach \nBeobachtungen der Mutter habe Bianca, sobald von Lehrern, Mitschülern oder Ge-\nschwistern Anforderungen gestellt worden seien oder Auseinandersetzungen bestan-\nden hätten, Bauch- oder Kopfschmerzen beklagt und sich sofort in ein Krankenhaus \neinweisen lassen. Dort hätten ihre Beschwerden schnell nachgelassen. Nach der \nUntersuchung von Prof. Dr. M. erreichte Bianca im Prüfsystem für die Schul- und \nBildungsberatung einen Gesamt-IQ von 94. Im Persönlichkeitsfragebogen zeigte sie \neine hohe emotionale Erregbarkeit, eine extreme Scheu und ganz extrem hohe \nexistenzielle Ängste. Sie tendiere zur Isolation gegenüber Gleichaltrigen, es zeige \nsich eine hohe Abhängigkeit gegenüber Erwachsenenen und sie besitze extrem \nhohe Unterlegenheitsgefühle. Es werde eine deutliche Depressivität erkennbar, \nneben Ängsten vor dem Vater und dessen aggressiven Handlungen. Die \nGeamtsymptomatik werfe den Verdacht sexueller Misshandlung (durch den Vater) \nauf. Es liege eine starke Stimmungslabilität vor und Bianca scheine sehr stark, etwa \nauf das Niveau von Lernbehinderten, zu regredieren. Sie benötige einen \nfreundlichen, schützenden, überschaubaren Rahmen. Eine Entlassung in die \nhäusliche Umgebung würde trotz aller thematisierten Bemühungen der Eltern (T. ) \nvermutlich zu einem erneuten Rückfall führen. Es werde daher eine kleinere \nheilpädagogisch orientierte Institution und Teilnahme an einer einzeltherapeutischen \nMaßnahme empfohlen.\n\n4\n\nDie Mutter von Bianca L. beantragte darauf bei der Beklagten am 8. Juni \n1990 wirtschaftliche Jugendhilfe in Form der Heimunterbringung. Am 11. Juni 1990 \nwurde Bianca zu Lasten der Beklagten in das Kinderheim X. aufgenommen. Am \n1. November 1990 wurde die Unterbringung beendet. Bianca wurde als suizidal in \ndie Uniklinik L. eingewiesen. Von dort sollte sie zur Langzeittherapie nach W. \nüberwiesen werden. Nach dem Schreiben der Klinik und Poliklinik für Kinder- und \nJugendpsychiatrie der Universität zu L. vom 20. November 1990 benötigte diese \neine Langzeittherapie. Bianca zeige weiterhin ein sehr labiles, suizidales Verhalten \nund brauche noch sehr viel Zuwendung und Aufmerksamkeit der Betreuer. Es \nbestünden deutliche Anzeichen einer Chronifizierung der Symptome. Sie habe in \neinem nach dortiger Einschätzung glaubwürdigen schriftlichen Bericht einen \nmassiven sexuellen Missbrauch durch den Vater geschildert. Sie äußere häufig die \nBefürchtung, dass ihrer älteren Schwester Gleiches widerfahren könne. Auch die \ndem Jugendamt der Beklagten bekannten Lebensumstände in der leiblichen Familie \ndes Vaters ließen eine deutliche Gefährdung der Schwester befürchten. Dies sei \nFrau C. vom Jugendamt der Beklagten bereits bei der ersten stationären \nAufnahme von Bianca mitgeteilt worden. Man bitte um nochmalige Information der \nzuständigen Jugendamtskollegin. \n\n5\n\nNähere Angaben und Berichte über den Zustand von Bianca während des \nAufenthaltes im Kinderheim X. enthält der Vorgang der Beklagten nicht. \n\n6\n\nZur Aufnahme einer Langzeittherapie kam es nicht. Stellungnahmen der letztlich \nhierzu vorgesehenen Jugendpsychiatrie T. befinden sich nicht in dem \nVerwaltungsvorgang der Beklagten. Stattdessen wurde aufgrund eines Antrages \nihrer Mutter vom 17. Januar 1991 Bianca ab dem 5. Februar 1991 - dem Tag der \nEntlassung aus der Uni-Klinik - Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung im B. -Stift \ngewährt. In einem Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten für Besuche bei ihrer \nMutter und ihrem Stiefvater heisst es unter dem 27. April 1992, Bianca sei derart \nverhaltensauffällig und gestört, dass ihr das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel \nnicht möglich sei.\n\n7\n\nIn einem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Beklagten vom 26. Juni 1992 \nheisst es u.a., Bianca zeige ein durchschnittliches Leistungsvermögen. Sie werde \nden Abschluss der 9. Klasse mit Erfolg absolvieren. Ihr Ziel, den Abschluss der 10. \nKlasse zu erreichen, sei durchaus realistisch. Bianca sei nach wie vor bei hoher \nemotionaler Erregbarkeit, extremer Scheu, extremen Ängsten und der Tendenz zur \nIsolation von Gleichaltrigen sowie hoher Abhängigkeit von Erwachsenen in \ntherapeutischer Behandlung. Die erheblich seelisch geschädigte Heranwachsende \nbedürfe zu ihrer weiteren positiven Entwicklung der Weitergewährung der \nJugendhilfe.\n\n8\n\nAb Ende September/Anfang Oktober 1992 befand sich Bianca, da sie erheblich \nsuizidal war, in der S. Landesklinik C. . Es hiess, sie bedürfe der stationären \npsychotherapeutischen Behandlung. Mit Hinweis darauf wurde unter dem 12. \nOktober das Ruhen der Hilfe zur Erziehung beantragt. \n\n9\n\nBei dem Kläger wurde am 27. Januar 1993 die Gewährung von \nEingliederungshilfe für Behinderte in Form der Übernahme der stationären \nBehandlungskosten in der Landesklinik beantragt. In der Diagnose des \nbehandelnden Arztes hieß es \"V.a. Borderline Störung\". Das Leiden könne durch \närztliche Behandlung behoben, gebessert oder jedenfalls vor Verschlimmerung \nbewahrt werden. Als Therapie seien Gespräche und Krisenintervention vorgesehen. \nMit Bescheid vom 23. März 1993 gewährte der Kläger Bianca L. ab dem 9. \nOktober 1992 Eingliederungshilfe gem. §§ 39 ff. BSHG.\n\n10\n\nAm 31. Oktober 1994 teilte der Kläger dem Jugendamt des F. mit, dass er \nBianca L. wegen seelischer Behinderung Leistungen nach § 40 Abs. 1 BSHG \ngewähre. Aus seiner Sicht sei die Fortführung der Maßnahme erforderlich. Für die \nEntscheidung über die Weitergewährung der Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG \nübersende er einen Auszug aus der Sozialhilfeakte. Gleichzeitig teilte er der \nHilfeempfängerin mit, ab dem 1. Januar 1995 werde Eingliederungshilfe für seelisch \nbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige durch die örtlichen \nJugendämter gewährt. Er habe den F. gebeten, ab dem 1. Januar 1995 die \nBearbeitung und Hilfegewährung zu übernehmen. Der F. leitete die \nOriginalunterlagen an die Beklagte weiter. Diese teilte unter dem 7. Dezember 1994 \nmit, gemäß der Arbeitshilfe des Landesjugendamtes liege eine Zuständigkeit des \nJugendhilfeträgers bei einer Erstmaßnahme für seelisch behinderte junge Volljährige \nnur vor, wenn die Maßnahme voraussichtlich mit dem 21. Lebensjahr beendet \nwerden und in dieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe erreicht werden könne. Aus dem \närztlichen Attest gehe hervor, dass die Hilfeempfängerin an einer Borderline-Störung \nerkrankt sei. Nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen sei bei diesem Krankheitsbild \nmit einer langjährigen Behandlungszeit zu rechnen.\n\n11\n\nDer Kläger teilte darauf unter dem 6. Februar 1995 u.a. der Beklagten mit, dass \ner die Hilfe gem. § 44 BSHG zunächst weiter gewähre und machte einen \nErstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend. Im August 1995 übersandte er der \nBeklagten den Bericht der Stationsärztin Dr. C. der S. Landesklinik C. , \nAbteilung für Allgemeine Psychiatrie II. Danach war Bianca seit Jahren an einer \nBorderline-Persönlichkeitsstörung erkrankt mit der Symptomatik Angststörung, \nSchlafstörung mit Albträumen, innerer Unruhe, Leeregefühl, häufigen Magen-Darm-\nStörungen, fluktuierenden Schmerzproblemen und z.T. gravierenden \nSelbstverletzungen. Dazu komme eine Selbstwertproblematik, Versagensängste und \neine ausgeprägte fehlende Belastbarkeit. Der Verlauf der Behandlung seit dem 5. \nOktober 1992 habe über mehrere Stationen, offene und geschlossene, zuletzt auf die \ngeschlossene Langzeitstation S 1 B geführt. Durch die dortige Behandlung, \ninsbesondere vielfältige Therapien, habe sich der Zustand von Bianca L. so \ngebessert, dass man eine weitere nachstationäre Versorgung in einer passenden \nFamilie, betreut durch das Familienpflegeteam der S. Landesklinik \nanstrebe.\n\n12\n\nUnter dem 23. August 1995 lehnte die Beklagte erneut die Übernahme des \nFalles in die eigene Zuständigkeit ab. Sie führte aus, ihre Zuständigkeit sei nur \ngegeben, wenn die Jugendhilfe voraussichtlich mit dem 21. Lebensjahr beendet sei \nund in dieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe erreicht werden könne. Eine solche \nPrognose sei im Fall von Bianca, die am 29. Juli 1992 das achtzehnte Lebensjahr \nvollendet habe, aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht \nmöglich.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Die Kammer hat den \nRechtsstreit mit Beschluss vom 2. Januar 2003 der Berichterstatterin als \nEinzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n14\n\nZur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen \nAuführungen. Er verweist insbesondere darauf, dass ein Hilfeanspruch nach § 41 \nSGB VIII nicht voraussetze, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. \nLebensjahres seine Verselbständigung erreichen werde. Die Volljährigenhilfe sei \nnicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern es \ngenüge auch schon ein Fortschritt im Entwicklungsprozess. Im Fall seelisch \nbehinderter junger Menschen gelte der Vorrang der Jugendhilfe uneingeschränkt. \nZiele die Hilfe auf die Überwindung der seelischen Behinderung ab, sei die Hilfe für \njunge Volljährige nach §§ 41, 35 a SGB VIII zu gewähren.\n\n15\n\nDer Kläger hat in Kopie ärztliche Stellungnahmen, Bescheinigungen und \nEntwicklungsberichte aus der Zeit von September 1995 bis Mai 2001 vorgelegt. Aus \ndiesen folgt u.a., dass Frau L. , nachdem ihrer Mutter das Sorgerecht entzogen \nworden war und sie ab dem Alter von zwölf Jahren im Haushalt ihres Vaters \nlebte,von diesem u. a. über einen Zeitraum von achtzehn Monaten vergewaltigt \nwurde. Sie sei weiterhin von einer Persönlichkeitsstörung (Borderline-Persönlichkeit) \nbzw. einer paranoiden Psychose betroffen, leide unter Angstzuständen und ein \nRückfall sei jederzeit möglich. Sie bedürfe weiterhin der ständigen Betreuung.\n\n16\n\nDer Kläger nimmt seine Klage zurück, soweit er ursprünglich eine \nErstattungsleistung begehrte, die über 125.372,73 Euro hinausging und soweit \nursprünglich eine Feststellung der Verpflichtung zur Kostenerstattung für vor dem 4. \nDezember 1996 liegende Zeiträume begehrt wurde.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\n\n18\n\n festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in der \nZeit \n vom 4. Dezember 1996 bis 28. Juli 2001 im Hilfefall der Frau Bianca L. \n erbrachten Aufwendungen zu erstatten und auf den seit Klageerhebung \nbis \n zum 30. April 2000 fälligen Forderungsbetrag 4 % Zinsen, auf den ab dem \n1. \n Mai 2000 fälligen Forderungsbetrag 5 % Zinsen über dem jeweiligen \nBasis-\n zinssatz zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt vor, jedenfalls ab dem 21. Lebensjahr der Hilfeempfängerin, also ab \ndem 29. Juli 1995, nicht mehr zur Hilfegewährung zuständig zu sein. Auch in der Zeit \nvom 1. Januar bis 29. Juli 1995 scheide ihre Zuständigkeit aber aus, da Bianca L. \nunter einer Borderline-Störung, also einer Erkrankung leide, die regelmäßig \nlebenslang fortbestehe. Eine Heilung oder auch nur eine reelle Verbesserung in dem \nvon der Jugendhilfe umfassten Zeitraum sei schon aufgrund des Krankheitsbildes \nnicht möglich. Zusammenfassend sei ein Zuständigkeitswechsel zur Jugendhilfe \ninsgesamt abzulehnen, da die Voraussetzungen nach § 39 BSHG günstiger seien, \nals die nach § 41 SGB VIII.\nHilfe nach § 41 SGB VIII komme jedenfalls nur in begründeten Einzelfällen und nur \nüber einen begrenzten Zeitraum über die Regelzeitgrenze des § 41 Abs. 1 Satz 2/ 2. \nHS SGB VIII hinaus in Betracht. Sie scheide aus, wenn wegen des Umfangs der \nseelischen Behinderung der die Volljährigkeit überschreitende Zeitraum der \nBehandlung nicht mehr absehbar sei. Für Letzteres spreche, dass die \nHilfeempfängerin an einer regelmäßig lebenslang bestehenden schweren Borderline-\nStörung leide. Günstigere medizinische Prognosen lägen ihr nicht vor.\n\n22\n\nDie Beklagte hat auf gerichtliche Aufforderung einen weiteren \nJugendamtsvorgang vorgelegt. Danach hatte das Jugendamt im Jahr 1988, als der \nVater der Hilfeempfängerin das Sorgerecht erstritt, unter dem 28. Juni und 11. \nNovember 1988 Stellung genommen. Hinweise darauf, dass die Kinder bereits \neinmal unterernährt aus dem Haushalt des Vaters gebracht wurden, und auf die \nerhebliche Körperverletzung begangen an der Mutter und dem Bruder sowie darauf, \ndass dieser bereits 1977 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, fehlen \nin der Stellungnahme. Es ist auch nicht ausdrücklich darauf, dass der Vater zuvor \nu.a. wegen Verführung Minderjähriger eine Haftstrafe ableisten musste, sondern nur \nauf eine Verurteilung wegen einer Jugendschutzsache hingewiesen. Auf den Inhalt \nder Stellungnahmen wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen. In der Entscheidung des Familiengerichts hieß es, die Situation im \nHaushalt des Vaters bedürfe der weiteren Beobachtung. Nach fünf Monaten sei \nnochmals eine Überprüfung vorzunehmen. In der Folgezeit war es seitens des \nJugendamtes ausweislich des Verwaltungsvorganges zu keinerlei Besuchen der \nHilfeempfängerin und ihrer Schwester im Haushalt des Vaters gekommen. Im \nNovember 1989 nahm dann das Jugendamt der Beklagten auf Aufforderung des \nAmtsgerichts C. erneut Stellung, nachdem die Mutter u.a. beantragt hatte, ihr das \nSorgerecht zu übertragen. Auch aus der Stellungnahme vom 28. November 1989 \nfolgt, dass das Jugendamt der Beklagten in der Folgezeit keine kontrollierenden \nKontakte zur Hilfeempfängerin und ihrer Familie aufgenommen hatte. Im Übrigen \nwird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt dieser Stellungnahme \nBezug genommen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten \nergänzend Bezug geommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. Zulässig ist insbesondere der in der mündlichen \nVerhandlung erfolgte Übergang zu dem Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 \nVwGO. Die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiarität der Feststellungs- \ngegenüber der Leistungsklage steht nicht entgegen, da die Klage sich gegen einen \nHoheitsträger richtet und ein Streit über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs \nnicht besteht.\n\n27\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, \n61; \n OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -.\n\n28\n\nDenn die Beklagte hat, nachdem der Kläger die Positionen, die von der \nKrankenversicherung im Falle einer Weiterversicherung von Bianca übernommen \nworden wären, aus seinem Erstattungsbegehren herausgerechnet hat, hinsichtlich \nder Höhe dieses Erstattungsbegehrens keine Bedenken mehr geltend gemacht und \nnur noch seine Erstattungspflicht dem Grunde nach in Frage gestellt. \n\n29\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nErstattungsanspruch zu.\n\n30\n\nDies folgt aus § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -, auf den \nsich der Kläger im Verwaltungsverfahren - allerdings unter gleichzeitiger Nennung \ndes § 44 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - berufen und auf den er im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Nennung der Anspruchsnormen §§ 102 ff. \nSGB X Bezug genommen hat. Da im Falle von Eingliederungshilfeleistungen an \nseelisch behinderte Menschen sowohl der Sozialhilfeträger als auch der \nJugendhilfeträger diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet ist und nur zwischen \nden beiden ein Vorrang-/Nachrang-verhältnis besteht, \n\n31\n\n vgl. im Fall einer Mehrfachbehinderung BVerwG, Urteil vom 23. September \n 1999 - 5 C 26/98 -, NJW 2000, 2688f., \n\n32\n\nhat der Kläger auch, wie schon bis zum 31. Dezember 1994, nach §§ 39, 40 \nBSHG und nicht nur - wie er wohl bei gleichzeitiger Nennung von § 104 SGB X \nversehentlich formulierte - nach § 44 BSHG geleistet, so dass für ein \nErstattungsbegehren grundsätzlich § 104 SGB X die zutreffende Anspruchsnorm \ndarstellt.\n\n33\n\nNach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein \nBerechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig \nverpflichteten Leitungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht \nhat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur \nErstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger \nnicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen \nLeistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach Satz 2 nachrangig verpflichtet ist ein \nLeistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung \neines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen \nwäre.\n\n34\n\nVorliegend waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte im noch streitigen \nZeitraum zu gleichartigen Leistungen verpflichtet. Die Leistungspflicht der Beklagten \nwar gegenüber der Leistungspflicht des Klägers vorrangig. \n\n35\n\nDie Leistungsverpflichtung des Klägers gegenüber Bianca L. ergab sich aus \n§ 39 BSHG in der jeweils gültigen Fassung, diejenige der Beklagten aus §§ 41 i.V.m. \n35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch -SGB VIII - in der jeweils gültigen \nFassung.\n\n36\n\nFür die Erbringung von Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35 a SGB VIII ist nach § \n85 SGB VIII mangels ausdrücklicher Zuweisung dieser Aufgabe an den überörtlichen \nTräger der örtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig. Die örtliche \nZuständigkeit der Beklagten folgt aus § 86 a Abs. 2 SGB VIII, weil Bianca L. vor \ndem ersten der ineinander übergehenden Einrichtungsaufenthalte (Kinderheim \nX. , Uniklinik L. , B. -Stift, Rheinische Landesklinik C. ,) ihren gewöhnlichen \nAufenthalt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) \nunstreitig im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte. Deshalb hatte die Beklagte \nauch bis zur Aufnahme in die Rheinische Landesklinik C. Jugendhilfe gewährt.\n\n37\n\nBianca L. hatte auch in dem streitigen Zeitraum gegenüber der Beklagten als \njunge Volljährige im Sinne von § 7 Abs.1 Nr. 3 SGB VIII wegen ihrer unstreitigen, in \nden vielfältigen im Tatbestand zitierten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten \nbeschriebenen seelischen Behinderung Anspruch auf Gewährung von \nEingliederungshilfe gem. §§ 41, 35 a SGB VIII i.V.m. §§ 39, 40 BSHG in den jeweils \ngültigen Fassungen und zwar in der Form, wie sie erbracht wurde. Denn nach § 41 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \ngewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des \njungen Menschen notwendig ist. Nach Absatz 2 gilt für die Ausgestaltung der Hilfe \nunter anderem § 35 a SGB VIII entsprechend. Nach § 35 a SGB VIII in der jeweils \ngültigen Fassung hat ein seelisch behinderten oder von Behinderung bedrohter \njunger Volljähriger Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem \nBedarf im Einzelfall auch in Einrichtungen über Tag und Nacht. Aufgabe und Ziel der \nHilfe bestimmen sich u.a. nach § 39 Abs. 3 BSHG (§ 35 a Abs. 2 a.F., § 35 a Abs. 3 \nn.F. SGB VIII), sind also darauf ausgerichtet, eine drohende Behinderung zu \nverhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern \nund den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.\n\n38\n\nDer Kläger war gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1, § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG aus §§ \n39, 40 BSHG in der jeweils gültigen Fassung gleichfalls verpflichtet, der \nHilfeempfängerin die erbrachte Hilfe wegen seelischer Behinderung zu gewähren. \nGem. § 39 Abs. 1 BSHG aF. ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, \ngeistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. \nGem. § 39 Abs. 1 BSHG n.F. ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer \nFähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen \nBehinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange die \nAussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die \nVoraussetzungen lagen nach den vorstehenden Ausführungen - und zudem \nunstreitig - vor.\n\n39\n\nDer Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem Kläger ging dem Anspruch \ngegenüber der Beklagten im Rang nach. Das Verhältnis der Ansprüche auf \ngleichartige Leistungen nach § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG ergibt sich aus § 10 \nAbs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII den \nLeistungen nach dem BSHG vor. Dieser Vorrang entfällt gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 nur \nin den Fällen, in denen Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder \ngeistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gewährt werden. \nDer Gesetzgeber hat also einen Vorrang von Jugendhilfeleistungen für junge \nMenschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, \ngeregelt.\n\n40\n\n Vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 4 (§ 10 Abs. 2), BT-Drucks. \n 12/3711, S. 41.\n\n41\n\nJunge Menschen sind gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII diejenigen, die noch nicht \n27 Jahre alt sind.\n\n42\n\nDem Vorrang der Leistungsverpflichtung der Beklagten steht also nicht § 41 Abs. \n1 Satz 2 SGB VIII deshalb entgegen, weil die Hilfemaßnahme über das 21. \nLebensjahr hinaus andauerte und nach Aussage der Beklagten im Hinblick auf die \nBorderline-Persönlichkeit von Bianca möglicherweise dauerhaft erforderlich bleibt. \nDie Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, dass der junge Volljährige bis zur \nVollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreicht hat. Weder dem \nWortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein \nHilfeanspruch nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine \nVerselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem \nbegrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Die Hilfe ist nicht \nnotwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch \nschon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen.\n\n43\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 -, \na.a.O..\n\n44\n\nZudem ist - insbesondere auch im Hinblick auf die schon zitierte Regelung des § \n10 Abs. 2 SGB VIII - hinsichtlich der Frage, welche Art von Fortschritt mit der Hilfe für \neinen jungen Volljährigen erreichbar sein muss, auf die Art der Hilfe, die § 41 SGB \nVIII i.V.m. § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG vorsieht, abzustellen. Bei der \nEingliederungshilfe für seelisch Behinderte kann das Ziel je nach Schwere der \nBehinderung auch allein darin bestehen, die Folgen der Behinderung zu mildern und \nden behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. In einem solchen Fall \nist die Hilfe bei Bedarf bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres durch den \nJugendhilfeträger und danach durch den Sozialhilfeträger zu gewähren.\n\n45\n\n Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -\n, \n FEVS 52, 7 f.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. Juni \n 2000 - 3 Q 102/99 -, bei JURIS S. 2 und AS RP-SL 28, 326ff.; VGH \nMün-\n chen, Beschluss vom 24. April 2001 - 12 CE 00.1337 -, FEVS 52, 471 ff. \n (insbes. S. 475 unten).\n\n46\n\nDie Hilfeempfängerin erhielt bereits seit dem 17. September 1992, also seit sie \nsechzehn Jahre alt war, wegen ihrer unstreitigen seelischen Behinderung \nEingliederungshilfe. Für die Hilfegewährung wäre von Anfang an aufgrund der am 1. \nJanuar 1991 in Kraft getretenen Neuregelung des Kinder- und Jugendhilferechts die \nBeklagte zuständig gewesen, wenn nicht der Gesetzgeber zugleich zugunsten der \nJugendhilfeträger eine Übergangsregelung geschaffen hätte, die bis zum 31. \nDezember 1994 weiterhin eine Gewährung der Eingliederungshilfe an seelisch \nBehinderte oder von seelischer Behinderung Bedrohte durch die Sozialhilfeträger \nvorsah ( Art. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts \nvom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163, 1193, und Art. 2 des Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993, BGBl. I S. \n239, 252). Dieser Schutz war ab dem 1. Januar 1995 entfallen, so dass die Beklagte, \nwie bei ihr beantragt, ab diesem Zeitpunkt Hilfe für die seelisch behinderte junge \nVolljährige hätte gewähren müssen. \n\n47\n\nDem Erstattungsbegehren steht auch nicht, wie von der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, entgegen, dass die Hilfeempfängerin \nmöglicherweise Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz gehabt und \ndeshalb nicht in vollem Umfang die seitens des Klägers gewährte Kostenübernahme \nbenötigt hat (§ 2 BSHG). Diese Ansprüche will die Beklagte daraus herleiten, dass, \nwie mit ihr erörtert und von ihr auch eingeräumt, nach derzeitigem Erkenntnisstand \ndie seelische Behinderung der Hilfeempfängerin maßgeblich von dem im Tatbstand \ngeschilderten eineinhalbjährigen sexuellen Missbrauch durch den Vater \nhervorgerufen wurde, der wiederum erst dadurch möglich wurde, dass die \nHilfeempfängerin nach den unzureichenden Stellungnahmen des Jugendamtes der \nBeklagten im Sorgerechtsverfahren und der anschliessenden völlig unterlassenen \nKontrolle des weiteren Schicksals der Hilfeempfängerin über diesen Zeitraum im \nHaushalt des Vaters lebte.\n\n48\n\nUngeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch nach § 1 OEG bestand, hätte die \nBeklagte selbst diesen Anspruch geltend machen müssen. Denn die Schädigung \nerfolgte in der Zeit von 1988 bis 1989. Von Juni 1990 bis Oktober 1992 gewährte die \nBeklagte der Hilfeempfängerin wegen des seinerzeit schon aufgrund der Schädigung \nbestehenden Störungsbildes Jugendhilfe. Sie hat in dieser Zeit keinerlei Ansprüche \ngeltend gemacht beziehungsweise die Geltendmachung veranlasst. Sie hat auch den \nKläger bei dessen Übernahme des Hilfefalles im Oktober 1992 oder jedenfalls bei \ndessen Antrag auf Fortsetzung der Hilfe Ende 1994 oder in der Folgezeit nicht auf \netwaige Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz hingewiesen. Da dem \nBeklagten die Jugendhilfeakten der Beklagten nicht vorlagen - maßgebliche Teile der \nAkte hat die Beklagte erst auf nochmalige Aufforderung der Einzelrichterin im \nFebruar 2003 dem Gericht vorgelegt -, waren dem Kläger die für einen Anspruch \nmaßgeblichen Tatsachen auch bisher nicht vollständig bekannt, worauf es allerdings \nnach dem Vorstehenden schon nicht mehr ankommt.\n\n49\n\nDer neue Vortrag der Beklagten stellt sich daher als Verstoß gegen den in der \ngesamten Rechtsordnung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und damit als unzulässige Rechtsausübung dar. \nNach diesem Grundsatz darf nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen \nschutzwürdige Interessen des anderen Sozialhilfeträgers verstoßen werden. \n\n50\n\n Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2001 - 12 A 3537/99 - und \nvom \n 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -.\n\n51\n\nAus den Umständen, die zu der Behinderung von Bianca L. führten, folgt \nvielmehr, dass die Beklagte ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zur \nAuslegung des § 41 SGB VIII im Falle seelischer Behinderung erst Recht zur \nHilfegewährung bis zum 27. Lebensjahr und damit auch zur Kostenerstattung \nverpflichtet ist. Denn gem. § 41 Abs. 1 Satz 2, 2. HS soll die Hilfe in begründeten \nEinzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus (über die Vollendung des \n21. Lebensjahres Anm. d. Gerichts) fortgesetzt werden. Ein solcher begründeter \nEinzelfall ist jedenfalls dann gegeben, wenn wie vorliegend Versäumnisse und \nUnterlassungen des Jugendhilfeträgers in erheblichem Umfang an der Entstehung \ndes Hilfebedarfs beteiligt sind.\n\n52\n\nZudem steht aufgrund dieser Umstände die in diesem gerichtlichen Verfahren \nnicht zu beantwortende Frage im Raum, ob nicht gegenüber der Beklagten \nAmtshaftungsansprüche der Hilfeempfängerin bestehen und etwaige \nSchadensersatzzahlungen deren Hilfebedarf zumindest verringern könnten. \n\n53\n\nDer Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Klägers aus § 104 SGB \nX wird durch die übrigen Erstattungstatbestände der §§ 102 ff SGB nicht verdrängt. \nInsbesondere liegt - wie oben bereits ausgeführt - kein Erstattungsfall des § 102 SGB \nX i.V.m. § 44 BSHG vor. Des weiteren liegt kein Fall des § 103 SGB X vor, da der \nAnspruch auf die vom Kläger im streitigen Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen \nnicht nachträglich entfallen ist. Der Kläger hat auch wie schon dargelegt die Hilfe \nnicht, wie in § 105 SGB X vorausgesetzt, als unzuständiger, sondern als nachrangig \nverpflichteter Leistungsträger erbracht.\n\n54\n\nDer Kläger kann die Verzinsung seines Erstattungsanspruchs ab \nRechtshängigkeit der Forderung verlangen. Insoweit genügt auch eine Klage auf \nFeststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs. Die Höhe \nseines Begehrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 und den \nbeigefügten Kontoauszügen beziffert. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche \nGeldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu \nentrichten sind, wenn das jeweilige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt \nauch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern. Nach §§ \n288 Abs. 1, 291 Satz 2 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur \nBeschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden \nFassung betrug der Zinssatz 4 %. Seither (ab 1. Mai 2000) liegt der Zinssatz 5 \nProzentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-\nGesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl.I S. 1242). Dem Kläger stehen daher die geltend \ngemachten Zinsen entsprechend der Tenorierung zu.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 194 Abs. 5 VwGO \nn.F., 188 Satz 2 VwGO a.F.. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-02-13/26-k-12592-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-02-13/26-k-12592-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294063","retrieved":"2026-07-09 03:15:39.595510+00:00"}}