{"status":"available","doknr":"OLD294437","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0122.15L2093.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-01-22","aktenzeichen":"15 L 2093/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nunter- \n sagt, den Beigeladenen in die Besoldungsgruppe B 3 zu befördern, \n solange nicht über den Beförderungsantrag des Antragstellers und \n dessen Widerspruch gegen die zugunsten des Beigeladenen getroffe- \n ne Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \n Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen ihre außergericht- \n lichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die \n Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte.\n\n 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDer - vor der Trennung des Verfahrens gestellte - Antrag,\n\n3\n\ndem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit \nzu untersagen, die nach dem Schreiben des Ministeriums vom \n22.08.2002 angekündigten, kurz bevorstehenden vier Beförderungen \nder ausgewählten Mitbewerber des Antragstellers so lange nicht vorzu-\nnehmen, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 22.08.2002 \nrechtskräftig entschieden worden ist; \n\n4\n\nhilfsweise, \n\n5\n\ndem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit \nzu untersagen, wenigstens eine der obigen Beförderungsstellen bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers \nvom 22.08.2002 freizuhalten, \nhat in der durch den Entscheidungssatz zum Ausdruck kommenden Fassung Er-\nfolg.\n\n6\n\nDas Gericht legt den Antrag entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwal-\ntungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dahingehend aus, dass \nder Antragsteller sinngemäß begehrt, die beabsichtigte Beförderung des Beigelade-\nnen zu untersagen, solange nicht über seinen Beförderungsantrag und seinen Wi-\nderspruch gegen die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. \nFür eine weiterreichende vorläufige Regelung fehlt von vornherein ein Rechtsschutz-\nbedürfnis.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, unter Hinweis \nauf die ständige Rechtsprechung des Senats.\n\n8\n\nInsbesondere kann nicht verlangt werden, dass eine Beförderung des Konkurren-\nten bis zur r e c h t s k r ä f t i g e n bzw. bestandskräftigen Entscheidung über den \nBeförderungsantrag und den Widerspruch vorläufig untersagt wird. \n\n9\n\nDer so verstandene Antrag ist begründet, da der Antragsteller einen Anord-\nnungsanspruch und einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ \n920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft gemacht hat.\n\n10\n\nEin Anordnungsgrund ergibt sich hier ohne weiteres daraus, dass die Antrags-\ngegnerin konkret beabsichtigt, dem Beigeladenen das Amt eines Ministerialrates in \nder Besoldungsgruppe B 3 BBesO B zu übertragen. Dies ergibt sich aus der Mittei-\nlung der Antragsgegnerin vom 22.08.2002. Damit droht der - wie sich aus den nach-\nfolgenden Ausführungen ergibt - überwiegend wahrscheinlich bisher nicht hinrei-\nchend beachtete Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ohne die er-\nstrebte einstweilige Anordnung leer zu laufen. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n12\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden summarischen \nVerfahrens ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zu \nGunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des An-\ntragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des An-\ntragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. \n\n13\n\nDie Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene Möglich-\nkeit der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene Aus-\nwahlentscheidung reicht für den Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, \ndass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des Verfahrens \nderjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre.\n\n14\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner Be-\nschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 - und vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 -, \nm. w. N.\n\n15\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches ist vor allem das Recht, dass unter \nanderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. Beförde-\nrungsdienstposten die Auswahl nach den durch Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungs-\nkräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und § 1 BLV ein-\nfach gesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) \n- materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird.\n\n16\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, \nvom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - und vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 - unter \nHinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 05.09.2000 - 12 B 1132/00 - und \nvom 22.06.1998 - 12 B 698/98 -, DRIZ 1998, 426.\n\n17\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, \ndass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an \nRegel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in Wahrnehmung des \ninsoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und n a c h v o l l z i e h b a r in Beachtung \ndes Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. \n\n18\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - \nund vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des \nBewerbungsverfahrensanspruches auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 5. Auflage, 2001, Rdrn. 41.\n\n19\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung der \nAntragsgegnerin bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sie auf einer \nfehlerhaften Beurteilungspraxis fußt. \n\n20\n\n§ 40 Absatz 1 Satz 1 BLV schreibt vor, dass Eignung und Leistung der Beamtin \noder des Beamten m i n d e s t e n s alle fünf Jahre zu beurteilen sind (sog. \nRegelbeurteilungen) oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse \nerfordern (sog. Anlassbeurteilungen). Sinn und Zweck der Beurteilung der Beamten \nist es, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Eignung, Leistung \nund Befähigung der Beamten zu gewinnen. Beurteilungen dienen als Grundlage für \npersonen- und sachgerechte Personalentscheidungen und als Hilfe für die \nPersonalführung und Maßnahmen der Personalentwicklung. \n\n21\n\nSo auch Ziff. 1.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin \n(Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung der Beamten im \ngeschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und \nReaktorsicherheit - in der Fassung vom 31.Oktober 1997 - GO BMU \n5.2.1)\n\n22\n\nDabei sollen die r e g e l m ä ß i g erstellten Beurteilungen - unabhängig von \neiner im Zeitpunkt der Beurteilung etwaig anstehenden Personalentscheidung - alle \nBeamten einer Beurteilung unterwerfen, um deren Leistungen kontinuierlich im \nVerlauf der aktiven Dienstzeit zu dokumentieren. Dabei steht es grundsätzlich nicht \nim Belieben der Beamten, ob sie sich beurteilen lassen. Zwar sieht § 40 Absatz 2 \nBLV vor, dass die obersten Dienstbehörden Ausnahmen von der regelmäßigen \nBeurteilung zulassen können. Damit ist aber nur ein Absehen von einer Beurteilung \nin begründeten Einzelfällen oder bestimmten Fallgruppen gemeint, nicht aber ein ins \nBelieben der Beamten gestellter Verzicht auf Regelbeurteilungen. \n\n23\n\nDie Pflicht zur Regelbeurteilung ist dabei in Zusammenhang mit § 41a BLV zu \nsehen. Nur die Pflicht, grundsätzlich alle Beamten einer Vergleichsgruppe \n(Funktionsebene oder statusrechtliches Amt) zu einem bestimmten Zeitpunkt \ngleichzeitig zu beurteilen, schafft die Basis für eine möglichst ungeschmälerte \nAnwendung der Richtwerte des § 41a BLV, weil hierfür eine möglichst hohe Anzahl \nvon zu beurteilenden Beamten einer Vergleichsgruppe erforderlich ist. Dies dient \nwiederum einer maßstabsgerechten Beurteilung, die das Notenspektrum ausschöpft \nund somit aussagekräftig ist. \n\n24\n\nWie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 07.01.2003 selbst vorgetragen \nhat, fanden in einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren im Ministerium für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) keine Regelbeurteilungen mehr statt. \nFür den Antragsteller ist seit seiner Zeit beim BMU, also seit dem 01.01.1993, noch \nkeine Regelbeurteilung erstellt worden. Damit hat die Antragsgegnerin gegen § 40 \nAbsatz 1 Satz 1 BLV verstoßen, was ihr im Übrigen ausweislich der von der Antrags-\ngegnerin vorgelegten Ministerialvorlage vom 11.02.1998, Seite 6 (Anlage 2 zum \nSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.01.2003) auch bewusst war.\n\n25\n\nEs mag dahinstehen, ob es Gründe geben kann, die es ausnahmsweise trotz des \neindeutigen Wortlauts des § 40 Abs. 1 Satz 1 BLV gerechtfertigt erscheinen lassen, \nnach dem Gesetz fällige Regelbeurteilungen zu unterlassen. Die von der Antrags-\ngegnerin dargelegten Gründe rechtfertigen - auch in ihrer Gesamtheit - ein weiteres \nAbsehen von einer Regelbeurteilung nicht mehr, nachdem seit der letzten Regelbe-\nurteilung mehr als 10 Jahre verstrichen sind und insbesondere auch nach Inkrafttre-\nten des Dienstrechtsreformgesetzes am 01.03.1997 hinreichend Zeit verblieben ist, \nsich auf die veränderte Rechtslage einzustellen.\n\n26\n\nInsgesamt bleibt festzustellen, dass bei der Antragsgegnerin insoweit ein \nrechtswidriger Zustand besteht, als fällige Regelbeurteilungen über einen langen \nZeitraum hinweg nicht erstellt worden sind.\n\n27\n\nStützt die Antragsgegnerin in einer solchen Situation \nPersonalauswahlentscheidungen ausschließlich auf Anlassbeurteilungen, so taugen \ndiese für eine Bestenauslese nur dann, wenn sie ähnlich aussagekräftig sind wie die \nüberfälligen Regelbeurteilungen und eine nachvollziehbare Grundlage für die \nAuswahlentscheidung bieten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 41a BLV, der \nnach der Rechtsprechung der Kammer auch für Anlassbeurteilungen gilt. \n\n28\n\nVG Köln, Beschluss vom 02.01.2003, 15 L 2363/02; vgl. in diesem Zusam-\nmenhang auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n19.01.2001 - 2 A 11320/00 -.\n\n29\n\nAn einem solchen Aussagegehalt und der erforderlichen Transparenz fehlt es \naber hier, wenn die Antragsgegnerin auf den Kreis der zu Beurteilenden Einfluss \nnimmt. Sie hat bereits vor Beginn der Beförderungsrunde mit Schreiben vom \n28.01.2002 auf die Möglichkeit hingewiesen, auf die Erstellung von \nAnlassbeurteilungen zu verzichten und aus dem Bewerberkreis auszuscheiden, \nwobei auf die Anzahl der zu besetzenden Stellen und in Relation hierzu auf die in \nBetracht kommende Zahl der Bewerber hingewiesen worden ist. Insbesondere aber \nhat sie nach Durchführung der Beurteilungskonferenz darauf hingewiesen, dass nach \nder Entscheidung der Leitung der Dienststelle 4 Personen - und damit ebenso viele \nwie Beförderungsmöglichkeiten bestanden - die Spitzennote erhalten sollten und \ndamit die Vergabe der übrigen Noten für den Anlass der Beurteilung ohne Bedeutung \nsei. Den Bewerbern, die nicht die Spitzennote erreichen würden, wurde nochmals die \nMöglichkeit eröffnet, auf den Abschluss der Anlassbeurteilung zu verzichten, wobei \ngleichzeitig auf die sonst einzuhaltenden Richtwerte nach § 41 a BLV hingewiesen \nwurde. Zumindest dieses zweite Schreiben musste von den Adressaten nach dem \nEmpfängerhorizont dahingehend verstanden werden, dass ein Verzicht auf eine \nAnlassbeurteilung nahegelegt werden sollte. Insgesamt hat dieses Vorgehen dann \nauch dazu geführt, dass sich von dem potentiellen Bewerberkreis von 16 Personen \n(abzüglich eines beurlaubten Beamten) nur 6 Beamte haben beurteilen lassen, \ndavon die 4, denen die Spitzennote zuerkannt worden ist, und 2 weitere, darunter der \nAntragsteller.\n\n30\n\nIn ähnlicher Weise ist die Antragsgegnerin auch schon bei der vorangehenden \nBeförderungsrunde im Jahre 2001 verfahren. Ein solches Vorgehen begegnet schon \ndeshalb rechtlichen Bedenken, weil auf diese Weise die Basis für eine den Erforder-\nnissen des § 41 a BLV genügende Beurteilung geschmälert wird. Denn bei summari-\nscher Überprüfung knüpfen die Richtwerte des § 41 a BLV an den Anteil der Beam-\nten, die b e u r t e i l t w e r d e n an. Insoweit sind Beamte der Vergleichsgruppe, \ndie aus der Beurteilung ausscheiden, zumindest grundsätzlich außen vor zu las-\nsen.\n\n31\n\nVgl. insoweit auch Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der \nBundesbeamten, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2002, § 41 a BLV, \nRdnr. 2 - zu Fällen des § 40 Abs. 2 BLV -.\n\n32\n\nOb diese Bedenken überwindbar sind, weil im vorliegenden Fall - abgesehen von \n2 Beamten, die vor der Beurteilungsrunde ihren Verzicht erklärt haben - die Beurtei-\nlungsrunde für die restlichen potentiellen Bewerber eingeleitet worden ist, nach An-\ngaben der Antragsgegnerin unter den Richtwerten des § 41 a BLV stand und der \nKreis der zu Beurteilenden erst nach Abschluss der Beurteilerkonferenz durch weite-\nre Verzichte reduziert worden ist, kann letztlich dahinstehen.\n\n33\n\nFestzuhalten bleibt jedenfalls, dass durch das Verhalten der Antragsgegnerin, die \nweitere Verzichte auf Anlassbeurteilungen initiiert bzw. gefördert hat, ein Mangel an \nTransparenz in der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin verfestigt wird, der so \nnicht hinnehmbar ist. Dieses Verfahren läuft darauf hinaus, eine Leistungsdokumen-\ntation bei nur wenigen und meist mit der Spitzennote bewerteten Bewerbern vorzu-\nnehmen, während eine Bewertung der übrigen Bewerber - sei es durch Regel- oder \nBedarfsbeurteilungen - weitgehend unterbleibt. Damit fallen, insbesondere wenn die \nAntragsgegnerin ein solches Verfahren - wie hier - bei anstehenden Beförderungs-\nrunden wiederholt praktiziert, weitgehend wichtige Eckpunkte weg, die eine plausibi-\nlisierende Überprüfung von Beurteilungen in einer konkreten Personalauswahlent-\nscheidung anhand der Leistungsentwicklung der Bewerber ermöglichen. Dieser As-\npekt ist nicht nur für die Gerichte wichtig, die solche Personalauswahlentscheidungen \nüberprüfen, zumal in diesem Bereich ohnehin nur eine begrenzte Kontrolldichte \nmöglich ist. Er hat auch Bedeutung für die unterlegenen Beförderungsbewerber, die \nsich mehrfach an Konkurrenzen um Beförderungen beteiligen. Sie haben ebenfalls \nein berechtigtes Interesse daran, nachvollziehen zu können, wie sie im Bewerberfeld \nstehen und wie sich die Leistungsentwicklung der Mitkonkurrenten vollzogen \nhat.\n\n34\n\nLetztendlich verfehlt die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin das Ziel, \nkontinuierliche und verlässliche Grundlagen für Personalentscheidungen zu schaffen \nund unterläuft die sich aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative, 41 a BLV \nergebenen Verpflichtungen. Sie führt dazu, dass der aus dem langjährigen Fehlen \nder Regelbeurteilungen resultierende rechtswidrige Zustand perpetuiert wird.\n\n35\n\nNach alledem liegt keine verfahrensrechtlich richtige, nachvollziehbare \nGrundlage für die Beförderungsauswahlentscheidung vor. Die Antragsgegnerin hätte \n- unbeschadet ihrer Pflicht, unverzüglich Regelbeurteilungen zu erstellen - angesichts \nder besonderen Umstände des Falles die Anlassbeurteilungen auf alle potentiellen \nBewerber für die Beförderungsstellen erstrecken müssen, wenn sie in der \nZwischenzeit Beförderungen durchführen will.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz \n(GKG).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-22/15-l-2093-02","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-22/15-l-2093-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294437","retrieved":"2026-07-09 03:16:11.438961+00:00"}}