{"status":"available","doknr":"OLD294477","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:0120.1L3001.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-01-20","aktenzeichen":"1 L 3001/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \n Beigeladenen trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n \nDer Antrag,\n\n2\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 10529/02 gegen den\n Bescheid der RegTP vom 29.11.2002 (Az: C. 0a-00/000) anzu-\n ordnen,\n\n3\n\n hilfsweise,\n\n4\n\n die Vollziehung des Bescheides der RegTP vom 29.11.2002\n auszusetzen, soweit in ihm die Tarife \"AktivPlus\", \"AktivPlus Basis\" \n und \"AktivPlus xxl\" der Beigeladenen über den 28.02.2003 hinaus \n genehmigt worden sind,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin für ihren nach §§ 80 a Abs. 3 S. \n2, 80 Abs. 5 VwGO statthaften Antrag über die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO er-\nforderliche Antragsbefugnis verfügt.\nInsoweit spricht einiges dafür, dass zumindest die Möglichkeit der Verletzung subjek-\ntiver Rechte der Antragstellerin besteht. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß ge-\ngen § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG geltend gemacht hat, fehlt es allerdings an jeglichem sub-\nstantiiertem Vorbringen. Indes erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass \ndurch die angegriffene Entscheidung die wegen § 27 Abs. 3 TKG im Entgeltgeneh-\nmigungsverfahren möglicherweise auch neben § 24 Abs. 2 TKG zu beachtenden Be-\nstimmungen der §§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB, Art 82 EG-Vertrag verletzt wor-\nden sein könnten. Bei diesen handelt es sich nach herrschender Auffassung um \nSchutzgesetze im Sinne des § 33 GWB bzw. § 823 Abs. 2 BGB (Art. 82 EG-\nVertrag),\n\n7\n\n vgl. Bechtold, Kartellgesetz, Gesetz gegen Wettbewerbs-\n beschränkungen, 2. Aufl., § 20 Rdn. 48 und § 33 Rdn. 4 \n und 12 mwN,\n\n8\n\nund damit (auch) um im Interesse von Wettbewerbern eines Marktbeherrschers \nerlassene drittschützende Normen, welche grundsätzlich geeignet wären, ein subjek-\ntives Recht der Antragstellerin zu begründen. Dafür, dass eine Verletzung dieser Be-\nstimmungen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, spricht abgesehen von \nden im Sondergutachten der Monopolkommision und in den Stellungnahmen des \nBundeskartellamtes im vorliegenden Entgeltgenehmigungsverfahren geäußerten kar-\ntellrechtlichen Bedenken vor allem auch der Umstand, dass die RegTP selbst parallel \nzum Entgeltgenehmigungsverfahren umfangreiche Ermittlungen zu der Frage aufge-\nnommen hat, ob die \"AktivPlus\"-Tarife der Beigeladenen als missbräuchliche Ausnut-\nzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S.d. §§ 19, 20 Abs. 1 GWB, Art. 82 EG-\nVertrag angesehen werden müssen. \n\n9\n\nDies alles bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, da der Antrag jedenfalls in der \nSache sowohl mit dem Hauptantrag (s. Ziff. 1) als auch mit dem Hilfsbegehren (s. \nZiff. 2) ohne Erfolg bleibt.\n\n10\n\n1. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 \nVwGO zunächst hinsichtlich des Hauptantrages vorzunehmende Abwägung zwi-\nschen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse der durch den angegriffenen \nBescheid begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entgelt-\ngenehmigung vom 29.11.2002 und dem Interesse der Antragstellerin, eine Ausset-\nzung der Vollziehung zu erreichen, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n11\n\nEs ist nicht davon auszugehen, dass die gegen die Entgeltgenehmigung vom \n29.11.2002 erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin offensichtlich Erfolg ha-\nben wird. \nDa die Antragstellerin nicht Adressatin des angegriffenen Bescheides ist, hängt die \nBeurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht allein von der Prüfung der objekti-\nven Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, sondern von der Beant-\nwortung der Frage ab, ob dieser die Antragstellerin in ihren Rechten beeinträchtigt, \nob also eine drittschützende Norm verletzt ist.\n\n12\n\n Vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 80 a \n Rdn. 10 mwN; BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24.92 - \n DVBl. 1993, 256; OVG NRW, Beschluss vom 08.09.1992 \n - 11 B 3495/92 - DVBl. 1993, 125.\n\n13\n\nEs ist vorliegend nicht erkennbar, dass eine zugunsten der Antragstellerin \neingreifende drittschützende Norm offensichtlich verletzt ist. \n\n14\n\nWie die RegTP in ihrer Antragserwiderung zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich \naus der von der Antragstellerin gerügten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \n(§ 76 Abs. 1 TKG), des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 75 Abs. 1 \nTKG) und des Rechtes auf Akteneinsicht (§ 75 Abs. 1 TKG i.V.m. § 29 VwVfG) \nunmittelbar keine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin, da es sich \nhierbei um sogenannte relative Verfahrensrechte handelt, deren Einhaltung der \nEinzelne nicht um ihrer selbst willen und ohne Rücksicht darauf erzwingen kann, ob \ner in einem materiellen Recht betroffen ist.\n\n15\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 - , S. 33 \n des amtl. Entscheidungsabdrucks.\n\n16\n\nOb die RegTP tatsächlich gegen die genannten Verfahrensgrundsätze verstoßen \nhat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.\n\n17\n\nEine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin ist auch nicht im Hinblick auf \ndas Abschlagsverbot nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG offensichtlich erkennbar. Wie oben \nbereits ausgeführt, fehlt es hierzu an jedem substantiierten Vortrag der \nAntragstellerin. Insoweit kann letztlich auch offen bleiben, ob und inwieweit die \ngenannte Norm überhaupt drittschützenden Charakter hat.\n\n18\n\nAuch ein offensichtlicher Verstoß gegen §§ 19 Abs. 4 S. 1, 20 Abs. 1 GWB, Art. \n82 EG-Vertrag lässt sich derzeit nicht feststellen, so dass die weitere Frage offen \nbleiben kann, ob und inwieweit diese Vorschriften nicht durch § 24 Abs. 2 TKG als \nlex specialis im Entgeltgenehmigungsverfahren verdrängt werden.\nOb der Beigeladenen durch die erteilte Entgeltgenehmigung der Missbrauch ihrer \nmarktbeherrschenden Stellung in Form einer sachlich nicht gerechtfertigten \nBeeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten u.a. der Antragstellerin ermöglicht \nwird bzw. worden ist (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB, Art. 82 EG-Vertrag) oder hierin eine \nunbillige Behinderung u.a. der Antragstellerin zu erblicken (§ 20 Abs. 1 GWB) ist, \nlässt sich nach derzeitigem Sachstand nicht mit Sicherheit beurteilen. Eine derartige \nFeststellung kann insbesondere nicht bereits aufgrund der Angaben der \nAntragstellerin und deren Hinweise auf eine von ihr veranlassten Umfrage getroffen \nwerden. Die Antragstellerin hat insoweit darzulegen versucht, dass die Beigeladene \nihre Wettbewerbsmöglichkeiten in sachlich nicht gerechtfertigter bzw. unbilliger \nWeise beeinträchtige, indem sie - was ihr bzw. anderen Wettbewerbern nicht möglich \nsei - das Angebot von Verbindungen im Ortsnetzbereich, in dem die Beigeladene \nüber eine marktbeherrschende Stellung verfüge, mit Angeboten von Verbindungen \nim wettbewerbsintensiveren Fernbereich koppele, um auf diese Weise erhebliche \nMarktanteile im Bereich der Fernverbindungen zurückzugewinnen. Den bei den \nAkten befindlichen Unterlagen lässt sich insoweit allerdings zweifelsfrei nur \nentnehmen, dass die Beigeladene seit Einführung der \"AktivPlus\"-Tarife bis heute \nüber 10 Millionen Kunden für diese Tarife gewinnen konnte. Die Antragstellerin hat \njedoch, wie die Beigeladene zu Recht ausgeführt hat, keine Nachweise dafür \nvorgelegt, dass gerade die kartellrechtlich möglicherweise problematische \"Bün-\ndelung\" von Angeboten für Fernverbindungen mit Angeboten für Ortsverbindungen \nzu dieser Tarifentwicklung geführt hat und in welchem Umfang sich die für die \n\"AktivPlus\"-Tarife gewonnenen Kunden ohne ein derartiges Angebot überhaupt für \neinen Tarif der Antragstellerin entschieden hätten. Auch die Verhaltensweisen der \nNutzer der \"AktivPlus\"-Tarife der Beigeladenen in Bezug auf die Möglichkeit, die \nLeistungen der Antragstellerin im Wege des \"call by call\" in Anspruch zu nehmen, \nsind keineswegs geklärt. Gleiches gilt für die Frage inwieweit die Wettbewerber \nüberhaupt gehindert sind, vergleichbare Bündelungsangebote zu entwickeln. Die \nBeantwortung dieser Fragen bedarf deshalb eingehender Untersuchungen in Bezug \nauf das Endkundenverhalten und in Bezug auf die Perspektiven von Wettbewerbern \nder Beigeladenen hinsichtlich des Angebots vergleichbarer Optionstarife. \nDementsprechend hat die Antragsgegnerin die Gesellschaft für \nKommunikationsforschung (GfK) mit der Erstellung einer Studie beauftragt, der 2000 \nKundenbefragungen zugrundeliegen, sowie aufgrund von Fragenkatalogen \nStellungnahmen der Beigeladenen und zahlreicher Wettbewerber eingeholt. Die \ninzwischen vorliegende Studie der GfK bedarf allerdings noch der abschließenden \nBewertung. Gleiches gilt für die eingeholten Wettbewerberstellungnahmen, die im \nÜbrigen nach den Angaben der RegTP zum Zeitpunkt des Erlasses des \nangefochtenen Bescheides noch nicht vollständig vorgelegen haben. Aus alledem \nergibt sich, dass die von der Antragstellerin behauptete \nWettbewerbsbeeinträchtigung jedenfalls derzeit keineswegs feststeht.\nDass ein derartiger Nachweis bislang nicht erbracht ist, räumt die Antragstellerin \nletztlich selbst ein, wenn sie in ihrer Antragsbegründung ausführt, es sei nicht \nauszuschließen, dass die RegTP bei pflichtgemäßer Ermittlung des Sachverhalts zu \neinem anderen Ergebnis gelangt wäre und die Genehmigung versagt hätte. Dies \nimpliziert, dass auch nach Auffassung der Antragstellerin ein Verstoß gegen die \ngenannten kartellrechtlichen Bestimmungen gerade noch nicht positiv erwiesen ist. \n\n19\n\nDie nach allem mangels offensichtlicher Erfolgsaussichten der Klage der \nAntragstellerin vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten der \nAntragstellerin aus. \nInsoweit überwiegen die der Beigeladenen im Falle der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage entstehenden Schäden die der Antragstellerin bei \nfortdauernder Vollziehbarkeit für einen begrenzten Zeitraum von nur vier Monaten \nentstehenden Nachteile bei weitem. Dies ergibt sich daraus, dass im Falle der \nAnordnung des Suspensiveffektes der Klage der Antragstellerin über 10 Millionen \nKundenverträge von der Beigeladenen abgeändert bzw. aufgehoben werden \nmüssten. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen der RegTP und der \nBeigeladenen, dass dies mit erheblichen Kosten und einem massiven \nVertrauensverlust bei den Kunden der Beigeladenen verbunden wäre. Dem \ngegenüber wird der Antragstellerin im Falle der Ablehnung des vorliegenden \nEilantrages lediglich angesonnen, die durch einen bereits seit längerer Zeit auf dem \nMarkt befindlichen Tarif möglicherweise entstehenden Wettbewerbsnachteile für \neinen weiteren Zeitraum von nur 4 Monaten hinzunehmen. Dass der Antragstellerin \nhierdurch vergleichbare Schäden entstünden, ist von dieser nicht substantiiert darge-\ntan.\n\n20\n\n2. Auch hinsichtlich des Hilfsantrages geht die erforderliche Interessenabwägung zu \nLasten der Antragstellerin aus. Die im Rahmen der Entgeltgenehmigung nach § 28 \nAbs. 3 TKG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG getroffene Ermessensentscheidung über deren \nBefristung ist offensichtlich rechtmäßig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die \nRegTP die Entgeltgenehmigung auf 4 Monate befristet hat. Dies ergibt sich daraus, \ndass durch eine unter einem Zeitraum von 4 Monaten liegende Befristung der \nEntgeltgenehmigung dem Interesse der Beigeladenen auf Planungssicherheit nicht \nmehr hinreichend Rechnung getragen worden wäre und die Antragsgegnerin \nandererseits bei der Fristbemessung unter den gewöhnlich für \nEntgeltgenehmigungen festgesetzten Fristen geblieben ist, um aufgrund der \nanstehenden Auswertung der Ermittlungsergebnisse zur kartellrechtlichen \nProblematik der \"AktivPlus\"-Tarife erlangte etwaige neue Erkenntnisse möglichst \nzeitnah berücksichtigen zu können und hierdurch den Interessen der Antragstellerin \nund sonstiger Wettbewerber hinreichend Rechnung getragen hat.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-20/1-l-3001-02","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-20/1-l-3001-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294477","retrieved":"2026-07-09 03:16:14.914118+00:00"}}