{"status":"available","doknr":"OLD294731","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1220.17L1409.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"17 L 1409/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.788,19 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Miteigentümer des in L. gelegenen Grundstücks \nGemarkung X. , Flur 00, Flurstück 00/00, mit der Lagebezeich-\nnung T. weg 000. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie einer Garage \nbebaut und hat ausweislich eines Grundbuchauszuges eine Größe von 774 qm. Die \nnordwestliche Grundstücksseite grenzt an eine vom Hauptzug des T. wegs ab-\nzweigende, befahrbare Sackgasse an; der Stichweg ist zunächst nur entlang seiner \nsüdöstlichen Seite bebaut. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage des Grund-\nstücks wird auf die vorgelegten Lagepläne Bezug genommen (Beiakte 1, Blatt 25 und \n39). \n\n4\n\nDie Stadt L. baute den Stichweg auf einer Länge von etwa 108 m zwischen \nSeptember 1967 und März 1984 aus. Der T. weg einschließlich des Stichweges \ngalt ausweislich verschiedener Vermerke in den Verwaltungsvorgängen des An-\ntragsgegners bereits vor 1962 als öffentliche Straße (Gemeindestraße ohne Be-\nschränkung) gewidmet, an anderer Stelle heißt es, der T. weg galt schon vor \n1962 als Wirtschaftsweg gewidmet. Das Grundstück des Antragstellers und der \nStichweg liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. \n\n5\n\nMit Beitragsbescheid vom 06. Mai 2002 zog der Antragsgegner den Antragsteller \nfür die Erschließungsanlage T. weg 000 bis 000 zu einem Erschließungsbeitrag \nin Höhe von 11.152,75 EUR heran. Hierbei legte der Antragsgegner eine beitrags-\npflichtige Grundstücksgröße (F) von 719 qm und eine Geschoßfläche (G) von \n152 qm zu Grunde; das geometrische Mittel aus beiden Werten (Wurzel F x G) be-\nträgt 331. \n\n6\n\nHiergegen legte der Antragsteller am 15. Mai 2002 Widerspruch ein, der bislang \nnicht beschieden worden ist. \n\n7\n\nAm 13. Juni 2002 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechts-\nschutzes nachgesucht, zu dessen Begründung er im wesentlichen vorträgt: Der \nT. weg sei bereits vor 1946 als Straße vorhanden gewesen und als historische \nStraße einzuordnen. Er sei entsprechend den früheren Anforderungen programm-\ngemäß hergestellt worden. Die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes \nsei fehlerhaft bestimmt worden. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Flächen-\nberechnungen für Entwässerung und Beleuchtung (1.080 qm) und der Summe der \nFlächen von Fahrbahn, Gehweg und Parktaschen (988 qm). Er habe die Flächen \nnachgemessen und sei zu anderen Ergebnissen gekommen. Da die Deutsche \nGrundkarte im interessierenden Bereich falsch sei, habe er selbst eine Karte der \nStraße erstellt. Der vom Antragsgegner vorgelegte Lageplan entspreche gleichfalls \nnicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das tatsächliche Begleitgrün sei größer als \nim offiziellen Plan dargestellt. Auf der Länge von 92,3 m seien nur zwei Lampen in-\nstalliert worden; die dritte Lampe stehe direkt an der Brücke zum Faulbach und liege \naußerhalb der Baumaßnahme. Das letzte Stück der Straße vor dem Haus Nr. 000 sei \nnicht ausgebaut. Hier befinde sich ein privat hergestellter Gehweg (kleines Basalt-\npflaster). Dieser private Gehweg sei 65,2 qm groß und nicht zur Ausbaufläche hinzu-\nzurechnen; er sei kein Bestandteil der Erschließungsanlage, der entwässert und be-\nleuchtet werde. Der Ausbau der Straße sei für die Anlieger nicht erforderlich gewe-\nsen. Die Straßenbreite von 6 m sei unverhältnismäßig, da nur fünf Häuser an der \nausgebauten Straße vorhanden seien und nur wenige mehr im weiteren Verlauf des \nStichweges. Die Parkflächen seien nicht erforderlich bzw. begründeten für die Anlie-\nger keine Sondervorteile. Die nächsterreichbare Stellplatzmöglichkeit befinde sich \n60 m von seinem Grundstück entfernt. Auf den Grundstücken der Anlieger seien zu-\ndem hinreichende Parkmöglichkeiten vorhanden. Bei der Berechnung des Beitrages \nsei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dass das Grundstück des Antragstellers \nnur zum Teil an dem Stichweg gelegen sei. Es sei fraglich, ob die Zuschüsse \ntatsächlich nur für Radwege ausgegeben worden seien. Ihm sei unverständlich, wie \nder Antragsgegner die angewandten Einheitssätze ermittelt habe bzw. welcher \nHerstellungszeitraum diesbezüglich zu Grunde gelegt worden sei. Hinsichtlich der \nFremdkapitalkosten werde die Offenlegung der Berechnung und ihrer Nachweise \nbeantragt, da dies dem Bescheid nicht entnommen werden könne und insofern \nbestritten werde. Die Berechnung der Geschoßfläche sei fehlerhaft erfolgt, da bei \nihrer Ermittlung Garagen unberücksichtigt bleiben müssten. Der Beitragsanspruch sei \nschließlich durch Verjährung erloschen. Es sei unzutreffend, dass die Anlage erst mit \nAblauf des 31. Dezember 1997 als im Rechtssinne endgültig hergestellt zu \nqualifizieren sei. Es dränge sich die Annahme auf, dass der Antragsgegner - der über \neinen Zeitraum von 19 Jahren nach technischer Fertigstellung der Straße keine \nZustimmung der Bezirksregierung eingeholt habe - selbst von der Unrechtmäßigkeit \nder Herstellung ausgegangen sei. Der Ausbau entspreche auch nicht den \nAnforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB, insbesondere seien die privaten und \nöffentlichen Belange fehlerhaft abgewogen worden. Selbst wenn der Ausbau \nrechtmäßig erfolgt sein sollte, habe er - der Antragsteller - auf Grund des Zeitablaufs \nseit der technischen Herstellung der Anlage schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, \ndass keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben würden. \n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid \nvom 06. Mai 2002 anzuordnen. \n\n10\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n12\n\nEr tritt dem Vorbringen des Antragstellers im einzelnen entgegen und trägt \ndarüber hinvor, er habe die Fläche des T. weg und seiner Teileinrichtungen \nüberprüft und vollständig neu berechnet. Die insgesamt befestigte Gehwegfläche \nvermindere sich von 259 qm auf 255 qm, die Parkflächen von 171 qm auf 165 qm; \ndie befestigte Fläche der Fahrbahn erhöhe sich von 681 qm auf 683 qm. Gekürzt auf \ndie beitragsfähige Höchstbreite und nach Kürzung um diejenigen Flächen, für deren \nHerstellung kein Aufwand geltend gemacht werde habe der Gehweg noch eine \nbeitragsfähige Breite von 189 qm, die Parkflächen eine solche von 161 qm und die \nFahrbahn eine von 638 qm. Dies führe bei einer Neuberechnung des auf das \nGrundstück des Antragstellers entfallenden Erschließungsbeitrages zu einer \nErhöhung um 4,14 EUR. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners Bezug genommen. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\n16\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise \nanordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist \n- wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem \nErschließungsbeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche \nAussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung \nöffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen \nernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes \nerfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n17\n\nFür das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von dem Antragsteller \nweder etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte \nersichtlich. \n\n18\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem \nErschließungsbeitrag bestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \nallenfalls dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers \nüberwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei \nvordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende \nselbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es \ndrängten sich andere, offensichtliche Fehler bei summarischer Prüfung auf. Ferner \nkönnen weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind \nschwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Daran gemessen ist ein Erfolg des \nAntragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich, da seine \nEinwände gegen die streitige Maßnahme aller Voraussicht nach nicht durchgreifen \nund der Bescheid auch sonst nicht an offenkundigen Rechtsfehlern leidet. \n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem \nErschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage \"T. weg\" im Abschnitt von \nHaus Nr. 000 bis Haus Nr. 000 sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der \nSatzung der Stadt L. über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages \n- Erschließungsbeitragssatzung - vom 06. Juni 1988 (EBS 1988) i.d.F. der Elften \nSatzung zur Änderung der EBS 1988 vom 15. Mai 1998 - letztere rückwirkend in \nKraft getreten zum 01. Januar 1998 -. \n\n20\n\nZunächst spricht bei Würdigung des wechselseitigen Vortrages der Beteiligten \nund des von ihnen vorgelegten Kartenmaterials nichts Überwiegendes dafür, dass es \nsich bei dem T. weg im hier interessierenden Teil um eine beitragsfreie \nsogenannte vorhandene Straße oder um eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt \nprogrammgemäß ausgebaute Straße handelt (vgl. § 242 Abs. 1 BauGB). Soweit für \ndie Beantwortung der Frage, ob es sich hier um eine vorhandene Straße handelt, \nweitere tatsächliche Feststellungen notwendig sein sollten, könnten diese im \nRahmen des vorliegenden Verfahrens nicht getroffen werden, sondern müssten \neinem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2598/96 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks (AU) m.w.N. \n\n22\n\nDer Beitragsbescheid ist bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die \nAufwandsermittlung nicht zu beanstanden. \n\n23\n\nDer Antragsgegner dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass es sich bei \ndem T. weg in dem hier maßgeblichen Bereich um eine selbständige \nErschließungsanlage handelt. Ob eine Verkehrsanlage \nerschließungsbeitragsrechtlich selbständig oder unselbständig ist, beurteilt sich \ngrundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem \nunbefangenen Beobachter vermitteln. Ob zwei Straßenzüge als eine einzelne oder \nzwei getrennte Erschließungsanlagen anzusehen sind, richtet sich ausgehend von \neiner natürlichen Betrachtungsweise nach dem Erscheinungsbild der Straßen; bei \nder Abgrenzung ist der Sache nach zu differenzieren zwischen (schon) selbständigen \nAnbaustraßen und (noch) unselbständigen Zufahrten als \"Anhängseln\" der \nselbständigen Anbaustraßen, von denen sie abzweigen. Regelmäßig ist eine von \neiner Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu \nqualifizieren, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge \n(mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1998 - 8 C 8.97 -, Buchholz \n406.11 § 131 BauGB Nr. 109, S. 102, 109/110, und vom 23. Juni 1995 - 8 C \n30.93 -, BVerwGE 99, 23, 25/26. \n\n25\n\nIn Anwendung dieser Kriterien ist zunächst entscheidend, dass die ausgebaute \nStraße mit etwa 108 m Länge die vom Bundesverwaltungsgericht für die \nUnselbständigkeit einer Stichstraße angenommene \"Regelgrenze\" von 100 m nicht \nganz unerheblich überschreitet und nach den Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts namentlich in seinem Urteil vom 16. September 1998, \na.a.O., alles dafür spricht, dass hiernach zwar Unterschreitungen, nicht aber \nÜberschreitungen dieser Grenze möglich sind. Umstände, die ein Abweichen von der \nmaßgeblichen Regel gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch offensichtlich. \nAuch die Breite und die Ausstattung der Sackgasse lässt nicht den Eindruck \naufkommen, sie diene lediglich als schlichte Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken; auf \ndie in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Ablichtungen \n(Beiakte 1, Blatt 11 bis 16) wird insoweit Bezug genommen. Schließlich kann die Zahl \nder erschlossenen Grundstücke - sieben - nicht als gering bezeichnet werden. \n\n26\n\nFerner ist die Ermittlung des Erschließungsaufwandes anhand der von dem \nAntragsgegner zu Grunde gelegten Grundflächen für die verschiedenen \nTeileinrichtungen und nach Maßgabe der in der EBS 1988 insoweit vorgesehenen \nEinheitssätze bei summarischer Bewertung nicht zu beanstanden.\n\n27\n\nNach der Neuberechnung der Straßenlandflächen durch den Antragsgegner (vgl. \nden Schriftsatz vom 15. November 2002 mit Anlagen in Verbindung mit dem \nSchriftsatz vom 22. August 2002, dort unter Nr. 2) spricht Überwiegendes dafür, dass \nder Antragsgegner die Grundflächen der Teileinrichtungen der Erschließungsanlage \nrichtig vermessen hat. Der Mitteilung des Antragsgegners, dass er die maßgebenden \nGrundflächen der Anlage anhand einer Schlußvermessung auf der Basis einer \ndigitalen Karte ermittelt habe, und der Neuberechnung der Grundflächen ist der \nAntragsteller nicht (mehr) substantiiert entgegengetreten. Es drängt sich auch nicht \nauf, dass das von dem Antragsgegner verwendete Kartenmaterial die Örtlichkeiten \nunzutreffend wiedergibt - mit der Folge, dass seine Flächenberechnungen falsch sein \nkönnten - und stattdessen nur die von dem Antragsteller selbst verfertigte Karte (vgl. \nBlatt 89 a der Gerichtsakte) und die von ihm ermittelten Werte richtig sein könnten. \nSoweit der Antragsteller meint, der Wendehammer sei in der von dem Antragsgegner \nverwendeten Karte nicht enthalten, trifft dies nicht zu. Die von dem Antragsgegner \nermittelten Werte der Flächen für Parktaschen und Gehwege sind nur unwesentlich \ngrößer als die von dem Antragsteller berechneten; Begleitgrün hat der \nAntragsgegner im maßgeblichen Plan entgegen den Angaben des Antragstellers \nnicht dargestellt; den Einmündungsbereich der Sackgasse in den Hauptzug des \nT. weg hat der Antragsteller bei seinen Berechnungen erkennbar nicht \nberücksichtigt. Den Ursachen für die Diskrepanzen bei den ermittelten \nFlächenwerten mag gegebenenfalls im Widerspruchs- oder einem eventuell \nnachfolgenden Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. \n\n28\n\nDer abgerechnete Ausbau der Anlage überschreitet bei summarischer Bewertung \nweiterhin nicht die Grenzen dessen, was i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur \nNutzung der Bauflächen erforderlich ist. Für die Beurteilung, ob eine Straße \nüberhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein \nweiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit \nwird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von \nder Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten \nErschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich \nschlechthin unvertretbar ist, wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem \nauf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige \nErschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in \nRede stehende Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für \nrichtig gehaltenen Umfang gibt. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 03. März 1995 - 8 C 25.93 -, Buchholz 406.11 § 129 \nBauGB Nr. 28, S. 1, 3/4 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 15 Rdnr. 8 m.w.N.\n\n30\n\nDie so gezogene Grenze dürfte durch den Ausbau nicht überschritten sein. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Darlegungen im Schriftsatz \ndes Antragsgegners vom 04. Juli 20002 (dort unter Nr. 2 c) Bezug genommen. Mit \nBlick auf die Antragsbegründung ist ergänzend auszuführen, dass eine \nFahrbahnbreite von 6,00 m nicht offenkundig und schlechthin außer Verhältnis zur \nAnzahl der durch die Straße erschlossenen Grundstücke steht. Daran ändert der \nUmstand nichts, dass die Straße im weiteren Verlauf und Straßen im Wohngebiet ein \nschmaleres Profil haben. Ob die Anlieger über einen langen Zeitraum mit dem \nfrüheren Ausbauzustand problemlos zurechtgekommen sind, ist unerheblich. \nEntsprechendes gilt für die Anlegung der Parkflächen. Es ist regelmäßig im Rahmen \ndes § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegend anzusehen, wenn öffentliche \nParkgelegenheiten bis zu einem Zehntel der auf den erschlossenen Grundstücken \nnutzbaren Geschoßflächen eingerichtet wurden. \n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 05. September 1969 - IV C 67.68 -, Buchholz 406.11 \n§ 128 BBauG Nr. 5, S. 3, 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. \nAufl. 2001, § 15 Rdnr. 12 m.w.N. \n\n32\n\nDie Geschoßflächen betragen nach Berechnungen des Antragsgegners \ninsgesamt 958,89; die beitragsfähige Parkfläche ist nach seiner Neuberechnung \ninsgesamt 161 qm groß, nach Berechnungen des Antragstellers insgesamt 155 qm. \nAuch wenn die Parkflächen damit zwischen 16 und 17 % der Geschoßflächen \n- deren Berechnung vom Antragsteller ihrerseits angegriffen wird - entsprechen, \nerscheint dieser Wert jedenfalls im Rahmen der hier nur anzustellenden vorläufigen \nPrüfung nicht völlig überzogen. \n\n33\n\nBei summarischer Bewertung hat der Antragsgegner darüber hinaus zu Recht die \ngesamte Straßenoberfläche des Stichweges, wie sie aus den Karten in den \nvorgelegten Abrechnungsunterlagen ersichtlich ist (also unter Einschluss der \noffenbar auf private Veranlassung hin gepflasterten Gehwegfläche am westlichen \nEnde des ausgebauten Straßenabschnitts), bei der Aufwandsermittlung für die \nBeleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen mit berücksichtigt. Nach den vom \nAntragsgegner vorgelegten Fotografien (vgl. Blatt 120, 121 der Gerichtsakte und \nBlatt 16 der Beiakte 1) und den daraus erkennbaren topografischen Verhältnissen \ndrängt es sich nicht auf, dass - wie der Antragsteller behauptet - die Entwässerung \nder gepflasterten Fläche nicht über die städtische Entwässerungseinrichtung, \nsondern zum Faulbach hin erfolgt. Es ist für die Abrechnung auch unerheblich, ob \nsich Leuchten tatsächlich an den Enden des ausgebauten Abschnitts befinden, da es \nnur auf das Vorhandensein einer für die Anlage insgesamt funktionstüchtigen \nBeleuchtungseinrichtung ankommt; letzteres zieht aber auch der Antragsteller nicht \nin Zweifel. Wegen der parallel gelagerten Problematik spricht schließlich \nÜberwiegendes dafür, die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 30. Januar 1996 \n- 17 K 4829/93 -, denen zufolge eine - gemäß der EBS 1988 nach Einheitssätzen für \njeden Quadratmeter ausgebauter Fläche erfolgende - Abrechnung der \nEntwässerungseinrichtung ein bautechnisch fertige Straßenoberfläche voraussetzt, \nauf die Abrechnung der Beleuchtungseinrichtung zu übertragen. \n\n34\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2002 - 17 L 380/01 -. \n\n35\n\nFür die einzelnen Teileinrichtungen sind auch die für den jeweiligen \nHerstellungszeitraum geltenden Einheitssätze zutreffend berücksichtigt worden. Dies \ngilt insbesondere für die Beleuchtungseinrichtung. Auf die Ausführungen in \nSchriftsätzen des Antragsgegners vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 2 b) und vom 22. \nAugust 2002 (dort unter Nr. 3), wird insoweit Bezug genommen. Zureichende \nAnhaltspunkte für die Annahme, dass mit der Aufstellung der auf den vom \nAntragsteller vorgelegten Fotografien aus den 50er Jahren erkennbaren Gaslaternen \nauf der gesamten Ausbaulänge des T. weg eine programmgemäße endgültige \nHerstellung der Beleuchtungseinrichtung vorgenommen worden war und deshalb nur \nein vor 1967 (Herstellung der jetzigen Beleuchtungseinrichtung) geltender \nEinheitssatz bzw. die tatsächlichen Baukosten anzusetzen waren, lassen sich weder \ndem Vortrag des Antragstellers entnehmen noch sind solche sonst ersichtlich. Die \nStadt war dementsprechend nicht gehindert, zum Teil vorhandene Teileinrichtungen \n(Straßenbeleuchtung) durch neue zu ersetzen und die dafür aufgewandten Kosten in \nden Erschließungsaufwand einzubeziehen. \n\n36\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 -, Buchholz \n406.11 § 128 BBauG Nr. 35, S. 20 f. m.w.N.\n\n37\n\nIm übrigen ist nicht ersichtlich, dass für bestimmte Teileinrichtungen bereits \neinmal Erschließungs- oder Ausbaubeiträge erhoben worden wären.\n\n38\n\nWeiterhin ist es nicht offenkundig, dass der beitragsfähige Aufwand um \nZuschüsse zu kürzen war. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners \nin den Schriftsätzen vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 2 d) und vom 22. August 2002 \n(dort unter Nr. 4) ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. \n\n39\n\nEs drängt sich schließlich nicht auf, dass die Berechnung der \nFremdfinanzierungskosten durch den Antragsgegner fehlerhaft sein könnte; die von \nder Rechtsprechung insoweit aufgestellten Grundsätze hat er bei summarischer \nPrüfung berücksichtigt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in den \nSchriftsätzen des Antragsgegners vom 31. Juli 2002 (dort unter Nr. 2) Bezug \ngenommen. Diesen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten; seinen \nEinwänden ist deshalb hier nicht weiter nachzugehen. \n\n40\n\nBei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner ferner den umlagefähigen \nErschließungsaufwand zutreffend auf die erschlossenen Grundstücke und \ninsbesondere auf das Grundstück des Antragstellers verteilt. \n\n41\n\nDas Grundstück des Antragstellers wird von der Straße voll erschlossen und \nerhält von ihr den vollen Erschließungsvorteil. Denn es grenzt - wie vom \nAntragsgegner in der Antragserwiderung vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 3 b) \nzutreffend ausgeführt worden ist - mit seiner gesamten Front an den ausgebauten \nAbschnitt des T. weg an. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller auch nicht \nmehr entgegengetreten. Daß der Antragsteller die von seinem Grundstück etwas \nweiter entfernt liegenden Parkflächen aus persönlichen Gründen nicht zu nutzen \nbraucht, ist dabei unerheblich. Denn es kommt nur darauf an, ob sein Grundstück \nvon der Erschließungsanlage in ihrer Gesamtheit erschlossen wird. \n\n42\n\nEs drängt sich auch nicht auf, dass die für das Grundstück des Antragstellers \n(und anderer Anlieger) ermittelte Geschoßfläche fehlerhaft berechnet worden sein \nkönnte. Zum einen hat die Kammer die von dem Antragsteller angegriffene \nBerücksichtigung von Garagenflächen in - wie hier - unbeplanten Gebieten bei der \nBemessung der baulichen Nutzung und damit bei der Verteilung des beitragsfähigen \nErschließungsaufwandes bereits ausdrücklich gebilligt. \n\n43\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 15. Februar 2000 - 17 K 9701/98 -. \n\n44\n\nZum anderen ist es nicht offensichtlich und im Rahmen dieses vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens nicht abschließend zu klären, dass bzw. ob sich aus den \nVorschriften der BauNVO (namentlich §§ 20 und 21 a) und der BauO NRW (vor \nallem § 6 Abs. 11) auch mit Wirkung für unbeplante Gebiete etwas anderes ergeben \nkönnte. \n\n45\n\nSoweit es auf Grund der Regelung in § 6 Abs. 1 (i.V.m. der Anlage) EBS 1988 \nmöglich erscheint, dass der Erschließungsaufwand für den hier abgerechneten \nAbschnitt des T. weg nicht gemäß § 5 Abs. 1, 3 und 5 EBS 1988 nach dem \nkombinierten Grundflächen- und Geschossflächenmaßstab, sondern nach dem \nFrontmetermaßstab zu verteilen sein könnte, ist es weder offenkundig noch \nvorgetragen, dass sich dadurch der auf das Grundstück des Antragstellers \nentfallende Beitrag nennenswert verändern, insbesondere niedriger werden könnte. \nDer Frage ist deshalb im Rahmen der hier nur summarischen Prüfung nicht weiter \nnachzugehen. \n\n46\n\nDer Beitragsanspruch ist schließlich nicht durch Eintritt der \nFestsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG \nNRW i.V.m. §§ 47, 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO erloschen. Festsetzungsverjährung \ntritt hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB \nentstandenen Voll- oder Teilbeitragsforderung nach den genannten Vorschriften erst \nnach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die \nBeitragsforderung entstanden ist. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten war \nund ist u.a. von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßigen Herstellung \neiner beitragsfähigen Erschließungsanlage abhängig. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288, \n291; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 7 \nRdnrn. 20, 41 ff. \n\n48\n\nDer Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 04. Juli 2002 (dort unter \nNr. 4 a) nachvollziehbar dargelegt, dass die Beitragspflicht unter der Geltung des \nFluchtlinienplanes Nr. 8060, d.h. bis 1993, wegen eines planabweichenden bzw. -\nüberschreitenden Ausbaus nicht hat entstehen können. Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage durch die \nAbweichungen von den Festsetzungen der Pläne gemäß § 125 Abs. 3 BauGB nicht \nberührt worden ist, sind weder offensichtlich noch trägt der Antragsteller insoweit \netwas vor. Es kommt hier deshalb auf die Regelung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nin der bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung an, nach der bei Fehlen eines \nBebauungsplanes als Voraussetzung für die rechtmäßige Vornahme von \nAusbauarbeiten zur Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage eine \nZustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich war. Eine nach dieser \nVorschrift erteilte Zustimmung der Bezirksregierung L. zum Ausbau der \nErschließungsanlage ist bis Ende 1997 indes nicht ergangen. Sie war auch nicht \nentbehrlich, weil mit Blick auf die nur einseitige Anbaubarkeit und den Ein-\nmündungsbereich zum Hauptzug des T. weg erhebliche \nGestaltungsmöglichkeiten bestanden haben. Die Festsetzungsfrist war mithin bei \nErgehen des Beitragsbescheides am 06. Mai 2002 noch nicht abgelaufen, da die \nBeitragspflicht erst zum 01. Januar 1998 entstanden ist; das - nicht sonderlich \nsubstantiierte - Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass zu ernstlichen \nZweifeln daran, dass die abgerechnete Anlage nunmehr die Voraussetzungen des § \n125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB erfüllt. \n\n49\n\nDer Beitragsanspruch des Antragsgegners ist darüber hinaus nicht wegen des \nZeitraumes zwischen technischer Fertigstellung der Anlage und der Heranziehung zu \ndem streitgegenständlichen Erschließungsbeitrag verwirkt. Die Verwirkung eines \nErschließungsbeitragsanspruches kann nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu \neinem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem \nBeitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht \n(mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der \nPflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf \nverlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags \neingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen \nVoraussetzungen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. \n\n50\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 19 \nRdnr. 46 f. \n\n51\n\nDiese Voraussetzungen, die auch bei ungewöhnlich langen Zeiträumen zwischen \nder technischen Herstellung einer Erschließungsanlage und der Beitragserhebung \ngelten, \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. November 1997 - 3 B 3543/95 - \nm.w.N. und Urteil vom 28. Juni 1996 - 3 A 3088/91 -, wo es um Zeiträume von \n20 bzw. 25 Jahren ging, \n\n53\n\nliegen offenkundig nicht vor.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer \nständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-20/17-l-1409-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-20/17-l-1409-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294731","retrieved":"2026-07-09 03:16:36.013944+00:00"}}