{"status":"available","doknr":"OLD294787","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1218.8L2362.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"8 L 2362/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ver-\npflichtet, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin \nvom 26.09.2002 der Beigeladenen die Inbetriebnahme der Scheinwerfer vom Typ \n\"Exterior 600\" sowie der Neonröhren - jeweils drei Röhren kombiniert (Dreifachkom-\nbinationsleuchten) - in den Zwischenräumen der zweischaligen Glasfassade der dem \nGrundstück der Antragstellerin zugewandten Süd-West-Seite der Konzernzentrale \nder Deutschen Post AG in der Rheinaue zu untersagen.\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je-\nweils zu Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die \nBeigeladene jeweils selbst.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung auf-\nzugeben, der Beigeladenen das Anbringen von 56 Scheinwerfern vom Typ \n\"Exterior 600\" sowie 3000 Neonröhren - jeweils drei Röhren kombiniert, \nalso 1000 Dreifachkombinationsleuchten - in den Zwischenräumen der \nzweischaligen Glasfassade der dem Grundstück der Antragstellerin zuge-\nwandten SW-Seite der Konzernzentrale der Deutschen Post AG in der \nRheinaue bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag vom \n26.09.2002 zu untersagen,\n\n4\n\nhat mangels Rechtsschutzinteresses keinen Erfolg. Nach dem Beteiligtenvorbrin-\ngen ist davon auszugehen, dass die Beigeladene auf der Süd-West-Seite des \"Post-\nTowers\" bereits alle Scheinwerfer und die Neonröhren montiert hat, so dass der An-\ntrag, das Anbringen der Scheinwerfer und Leuchten zu untersagen, ins Leere \ngeht.\n\n5\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n6\n\nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung auf-\nzugeben, der Beigeladenen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über \nden Antrag vom 26.09.2002 die Inbetriebnahme der 56 Scheinwerfer vom \nTyp \"Exterior 600\" sowie der 3000 Neonröhren - jeweils drei Röhren kom-\nbiniert, also 1000 Dreifachkombinationsleuchten - in den Zwischenräumen \nder zweischaligen Glasfassade der dem Grundstück der Antragstellerin \nzugewandten SW-Seite der Konzernzentrale der Deutschen Post AG in \nder Rheinaue zu untersagen,\n\n7\n\nhat Erfolg. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag besteht, \njedenfalls nachdem die Antragstellerin durch Schreiben vom 12.11.1002 gegenüber \nder Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr Antrag vom 26.09.2002 \nauch auf Untersagung der Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage gerichtet gewe-\nsen sei.\n\n8\n\nDer Antrag ist auch begründet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vor-\nschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis - nur - erlassen werden, wenn diese zur Abwendung we-\nsentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und \nder geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ \n123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Vor-\naussetzungen liegen hier vor.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Es \nbesteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihr gegen die Antragsgegnerin \nein Anspruch auf Einschreiten aus §§ 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW) zusteht, da die Tatbestandsvoraussetzungen hier-\nfür vorliegen und die Antragsgegnerin ihr Ermessen zugunsten der Antragstellerin \nausüben muss.\n\n10\n\nDie Errichtung wie auch die Nutzung der streitbefangenen Fassadenbeleuch-\ntungsanlage sind genehmigungspflichtig nach § 63 Abs. 1 BauO NRW. Die Fassa-\ndenbeleuchtungsanlage stellt eine bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zu prü-\nfende Werbeanlage dar, wobei unerheblich ist, dass die Scheinwerfer und Leuchten \nder Beleuchtungsanlage in der Außenfassade des Gebäudes integriert sind. Es han-\ndelt sich um eine Anlage, die gleichwohl in einer auf Dauer gedachten Weise künst-\nlich mit dem Erdboden verbunden ist und städtebauliche Relevanz besitzt; auf wel-\nche Weise eine Werbeanlage mit dem Erdboden verbunden ist, ist unerheblich; auch \neine mittelbare Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand genügt,\n\n11\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, \nBRS 56 Nr 130.\n\n12\n\nDie Anlage dient auch der Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW. Da-\nnach sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder \nals Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus \nsichtbar sind, als Werbeanlagen zu qualifizieren. Die Fassadenbeleuchtungsanlage \ndes \"Post-Towers\" ist eine ortsfeste Einrichtung, die vom öffentlichen Verkehrsraum \naus sichtbar ist. Sie dient zwar nicht der Ankündigung oder Anpreisung, sie weist a-\nber auf ein Unternehmen hin. Maßgeblich für den hinweisenden Charakter sind Funk-\ntion und Zweckbestimmung der Einrichtung. Ob eine Anlage eine werbende Funktion \nhat, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung \nder örtlichen und sonstigen Gegebenheiten beurteilt werden.\n\n13\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 18.05.1998 - 11 A 5482/97-, NWVBl. 1999, 22, und \nvom 22.06.1994 - 11 B 1466/94-, NVwZ 1995, 718.\n\n14\n\nBei isolierter Betrachtung der Fassadenillumination durch die Scheinwerfer und \nNeonröhren bis einschließlich zum 40. Obergeschoss lässt sich kein inhaltlicher \nBezug zur Tätigkeit der Post-AG herstellen, sondern die Beleuchtungsanlage dient \nbei dieser Betrachtungsweise nur der Gestaltung der Außenfassade. Allerdings ist \ndie konkrete Situation dadurch gekennzeichnet, dass die Antragsgegnerin der \nBeigeladenen unter dem 29.10.2002 die Errichtung von zwei ca. 10 m x 10 m großen \nLichtwerbeanlagen mit dem Postlogo, dem Posthorn, genehmigt hat. Die \nBeigeladene kann auf jeder Seite des Gebäudes von der 42. bis 44. Ebene jeweils \neine solche Lichtwerbeanlage errichten, die mit einer separaten Beleuchtungstechnik \nilluminiert wird. Obwohl die Lichtwerbeanlagen in Gestalt des Posthorns und die \nFassadenillumination technisch völlig unabhängig voneinander sind und nicht \nzwingend gemeinsam aktiviert werden müssen, reicht es für die Qualifizierung auch \nder Fassadenillumination als Werbeanlage aus, dass die Beigeladene die \nMöglichkeit hat, beide Anlagen gemeinsam zu nutzen. In diesem Fall sind \nFassadenillumination und Lichtwerbeanlagen als einheitliche Werbeanlage zu sehen, \nda die Fassadenillumination auf die Tätigkeit der Post-AG hinweist, die durch ein \nbeleuchtetes Posthorn an der Oberkante des \"Post-Towers\" symbolisiert wird. Die \nFassadenillumination dient bei gemeinsamer Inbetriebnahme mit dem Postlogo nicht \nnur der Gestaltung und Selbstdarstellung des Gebäudes. Die von der Beigeladenen \ngeplante Beleuchtung der Fassade des \"Post-Towers\" bei Dunkelheit ist im Stadt- \nund Landschaftsbild unüblich, so dass die Aufmerksamkeit vieler Betrachter auf das \nGebäude gelenkt werden wird, deren Blicke dann auch das Posthorn an der Ober-\nkante des Gebäude wahrnehmen werden, welches für sich genommen keine solche \nAufmerksamkeit hervorgerufen hätte, da Werbung durch beleuchtete Firmenlogos \ndurchaus üblich geworden ist. Das nicht beleuchtete 41. Obergeschoss des \"Post-\nTowers\" ändert daran nichts, da es vom Betrachter wegen der Größe des gesamten \nObjektes nicht wahrgenommen werden wird. Der Bezug der \nFassadenbeleuchtungsanlage zur Post-AG wird hergestellt durch die beiden \nbeleuchteten Lichtwerbeanlagen in Gestalt des Posthorns an der Oberkante des \nGebäudes. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Beigeladene es durch die \nFassadenbeleuchtung auch bezweckt, Aufmerksamkeit auf das Gebäude und damit \nauch auf ihre Konzernzentrale und ihren Konzern zu lenken. Von der \nFassadenillumination wird und soll eine Werbewirkung für die Deutsche Post-AG \nausgehen.\n\n15\n\nAls Werbeanlage ist das streitbefangene Gebäude weder bauplanungs- noch \nbauordnungsrechtlich genehmigungsfähig.\n\n16\n\nBei der Fassadenbeleuchtung handelt es sich - anders als bei dem durch die \nBaugenehmigung vom 29.10.2002 genehmigten \"Postlogo\" auf den beiden oberen \nKanten des Gebäudes - um keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 \nBaunutzungsverordnung (BauNVO). Ihr fehlt unzweifelhaft insoweit die notwendige \nUnterordnung zum Gebäude, da sie nahezu das gesamte Gebäude erfasst. Eine \nWerbeanlage, welche aber keine Nebenanlage darstellt, stellt bauplanerisch eine \neigenständige Hauptnutzung dar, wobei sie den Charakter als bauplanerisch \nselbständig zu beurteilende Hauptnutzung auch nicht dadurch verliert, dass sie mit \neiner anderen Anlage (hier das Bürogebäude) bautechnisch verbunden ist. Vielmehr \nbleiben beide Nutzungen (Werbeanlage wie Bürogebäude) Hauptnutzungen. Jede \ndieser beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten \nbautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher \nbauplanungsrechtlich selbständig zu beurteilen,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126.\n\n18\n\nDie Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7920-33 \nsehen eine Nutzung des Gebäudes (auch) als Werbeanlage nicht vor. Die Zulassung \neiner solchen Nutzung ist auch im Wege der Erteilung einer Befreiung nach § 31 \nBaugesetzbuch (BauGB) nicht zulässig, weil die Voraussetzungen insoweit nicht \nvorliegen. Die Nutzungserweiterung des Gebäudes zu einer Werbeanlage über die \nFestsetzungen des Bebauungsplans hinaus würde sich gegenüber der \nAntragstellerin als Nachbarin als rücksichtslos erweisen, zumal von der \nBeleuchtungsanlage unzweifelhaft Belästigungen und Störungen ausgehen. Eine \nsolche Werbeanlage ist der Umgebung des \"Post-Tower\" nicht zumutbar. Nach den \nFestsetzungen und der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans muss \ndie Nachbarschaft nicht mit einer sich nahezu über die gesamte Gebäudefront \nerstreckenden Werbeanlage rechnen.\n\n19\n\nZudem führt der Werbecharakter der Anlage zu einer Nutzungserweiterung, die \ndie Frage der Abstandflächen neu aufwirft. Bei einer Nutzungsänderung eines \nBauvorhabens wird die Abstandsfrage dann neu aufgeworfen, wenn die \nNutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens \neinen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen \nals die bisherige Nutzung hat,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.07.1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48, Nr. 139; \nBeschluss vom 08.09.1998 - 7 B 1868/98 -, BRS 60 Nr. 116.\n\n21\n\nAuf einen Bestandsschutz für die Nutzung des Gebäudes als Werbeanlage kann \ndie Beigeladene sich unzweifelhaft nicht berufen. Die Nutzungserweiterung zur \nWerbeanlage hat auch auf die durch die Abstandvorschriften geschützten Belange \nnachteiligere Auswirkungen als die genehmigte Büronutzung. Das Gebäude drängt \nsich im Dunkeln deutlich stärker auf. Die farbigen Lichter und der Wechsel der \nFarben ziehen die Blicke auf das Gebäude und stören damit den Wohnfrieden in der \nNachbarschaft.\n\n22\n\nWird mithin die Frage der Abstandflächen neu aufgeworfen, ist die Werbeanlage \nnicht genehmigungsfähig, da das Gebäude die nach § 6 BauO NRW grundsätzlich \nnotwendigen Abstandflächen zum Grundstück der Antragstellerin nicht wahrt. \nUnerheblich ist es, dass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geringere \nAbstandflächen festgesetzt worden sind. Diese Festsetzungen beziehen sich allein \nauf ein Bürogebäude, nicht aber auf die nunmehr streitbefangene Werbeanlage. \nSoweit der Rat der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Abstandflächen im \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan die gegenseitigen Interessen der \nNachbarschaft und der Bauherrin abgewogen hat, konnte sich diese Entscheidung \nallein auf die seinerzeit beantragte Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude \nbeziehen. Eine Werbeanlage war nicht Gegenstand der Abwägung, der \nAntragstellerin können daher auch nicht die im Bebauungsplan festgesetzen \nAbstandflächen entgegengehalten werden.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin hat die Beigeladene als Handlungs- wie Zustandsstörerin in \nAnspruch zu nehmen. Die Kammer folgt nicht der Einschätzung der Beigeladenen, \ndurch eine Untersagung der Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage werde in das \nGrundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz des die Anlage Konzipierenden \neingegriffen. Eine Beiladung von Herrn Kersalé ist daher nicht notwendig.\n.\nDie Antragsgegnerin ist schließlich infolge einer Ermessensreduzierung auf Null ver-\npflichtet, der Beigeladenen die Inbetriebnahme der Fassadenbeleuchtungsanlage \nzum Schutz der Antragstellerin zu untersagen. Das Erschließungsermessen der \nBauaufsichtsbehörde ist in aller Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, \nwenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf einer Verletzung nachbarschützender \nVorschriften, insbesondere solcher des Abstandflächenrechts, beruht,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.1996 - 10 A 673/94 -.\n\n25\n\nGründe, die eine andere Entscheidung ausnahmsweise als ermessensgerecht \nerweisen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist von der Beigeladenen nicht \nsubstantiiert dargetan, dass die Antragstellerin aufgrund der mit ihr getroffenen \nVereinbarung auch die nunmehr streitbefangene Werbeanlage dulden müsste. \nInsoweit hätte es der Vorlage der Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen bedurft, um die diesbezüglich sich widersprechenden Auffassungen \nder beiden Beteiligten überprüfen zu können.\n\n26\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist \nihr nicht zumutbar, zur Durchsetzung ihres Anspruchs das Hauptsacheverfahren \nabzuwarten und in dieser Zeit den Belästigungen, die durch die Inbetriebnahme der \nWerbeanlage ausgehen, ausgesetzt zu sein. Der Anordnungsgrund fehlt nicht etwa, \nweil die Lichtanlage bereits installiert ist. Denn nicht die Installation, vielmehr die \nNutzung der Lichtanlage führt hier zum Werbecharakter des Gebäudes und damit zur \nBeeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange.\n\n27\n\nDem Interesse der Antragstellerin stehen gleichgewichtige Belange der \nBeigeladenen nicht entgegen. Die Stattgabe des Antrages bedeutet für sie lediglich \nein Nutzungsverbot der Anlage, ein Substanzverlust ist hiermit nicht verbunden. Für \nihre Nutzungsänderung des Gebäudes in eine Werbeanlage bedarf die Beigeladene \n- wie oben dargelegt - einer Baugenehmigung. Hätte sie eine solche erhalten, hätte \ndie Antragstellerin in einem Verfahren nach § 80 a VwGO die Aussetzung der \nVollziehung erreichen können; die Beigeladene hätte die Nutzung nicht aufnehmen \ndürfen. Dieser Rechtsweg ist der Antragstellerin verschlossen, weil die \nAntragsgegnerin die Notwendigkeit einer Baugenehmigung nicht erkannt hat und die \nNutzung der Lichtanlage nunmehr ohne Genehmigung erfolgen soll. Dieses \nUnterlassen der Baugenehmigungsbehörde darf aber nicht zum Ergebnis haben, \ndass die Antragstellerin in ihrem Rechtsschutz schlechter stehen würde als bei \nErteilung der erforderlichen Baugenehmigung, weil an den Erfolg eines Antrages \nnach § 123 VwGO höhere Anforderungen gestellt werden als an dem eines Antrages \nnach § 80 a VwGO. Ihren Antrag hier wegen eines fehlenden Anordnungsgrundes \noder aufgrund des Rechtsgrundsatzes des Verbotes der Vorwegnahme der \nHauptsache abzulehnen, obwohl bei summarischer Prüfung nachbarschützende \nVorschriften verletzt werden, würde einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswider-\nspruch im baurechtlichen Nachbarrechtsschutzsystem darstellen.\n\n28\n\nAbschließend weist die Kammer darauf hin, dass auch bei einer anderen \nWertung der Rechtslage, die das Vorliegen einer Werbeanlage verneinen würde, \ndem Antrag der Antragstellerin stattzugeben wäre. Nach Auffassung der Kammer \nspräche auch in diesem Fall die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die \nGenehmigungsbedürftigkeit der Fassadenbeleuchtungsanlage. Denn hierdurch wird \ndie Außenfassade nicht lediglich in ihrer äußeren Gestaltung geändert, die geänderte \nAußenfassade führt vielmehr auch zu einer zusätzlichen Belastung der Umgebung \ndurch Lichtimmissionen. Die Zumutbarkeit dieser Lichtimmissionen für die \nNachbarschaft wäre in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, der Grad der \nSchutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und \nAußenwohnbereiche der Antragstellerin wäre zu beurteilen. Zwar kann das Maß der \nSchutzbedürftigkeit im Einzelfall auch davon abhängen, ob der Nachbar ohne \ngrößeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare \nAbschirmmaßnahmen ergreifen kann,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14/99-, BRS 62 Nr 87,\n\n30\n\nzu berücksichtigen ist aber bei Bewertung der Schutzbedürftigkeit auch der \nGesichtspunkt, inwieweit die Beleuchtung selbst als sozialadäquat anzusehen ist und \nwie stark die von ihr ausgehenden Belästigungen für die Nachbarschaft sind. \nSolange jedenfalls eine solche Zumutbarkeitsprüfung in Rahmen eines \nBaugenehmigungsverfahrens nicht erfolgt ist, muss ein Nachbar die Inbetriebnahme \neiner Beleuchtungsanlage im hier streitbefangenen Umfang jedenfalls nicht \nhinnehmen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDabei ist es gerechtfertigt, von einem geringfügigen Unterliegen der Antragstellerin \nim Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auszugehen, weil die Antragstellerin mit \nihrem Begehren - keinen aus ihrer Sicht unzumutbaren Lichtimmissionen während \nder Dauer des Eilverfahrens ausgesetzt zu sein - obsiegt und der Hauptantrag \nwegen der einheitlichen Streitwertfestsetzung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nGerichtskostengesetz (GKG) keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, \n20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-18/8-l-2362-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-18/8-l-2362-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294787","retrieved":"2026-07-09 03:16:41.393656+00:00"}}