{"status":"available","doknr":"OLD294852","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1216.11L2950.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"11 L 2950/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n5. Dezember 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November \n2002 an die Beigeladene zu 2) (Az.: 00 00 00/00) wird wiederhergestellt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Beigeladene zu 1 ist ein konzessioniertes Eisenbahnunternehmen mit Sitz in \nder Bundesrepublik Deutschland. Sie betreibt seit dem Jahr 2000 Personenverkehr \nim Raum Oldenburg und bestellte für die Fahrplanperiode 2002/2003 bei der \nBeigeladenen zu 2 für Strecken in Norddeutschland Zugtrassen. U. a. meldete sie \ndabei am 15. April 2002 für die Relation Osnabrück-Wilhelmshaven \nPersonennahverkehr im Stundentakt mit zusätzlichen Taktverstärkern zu \nHauptverkehrszeiten an, darunter die Trassen Nr. 00000 (Wilhelmshaven ab 6.08-\nOsnabrück an 8.28 Uhr) und Nr. 00000 (Osnabrück 6.27 ab, Oldenburg 8.18 Uhr an). \nAuf der Strecke verkehren sonst keine Personenzüge.\n\n3\n\nDie Beigeladene zu 1 wurde von der E. Mitte Mai 2002 darauf hingewiesen, \ndass diese Strecken nicht frei, sondern bereits von Unternehmen des E. -Konzerns \nbelegt seien.\nDie E. Cargo hatte am 8. April 2002 die Trassen Nr. 00000 und 00000 als Be-\ndarfstrasse Mittwochs bis Samstags für zwei Güterzüge auf der Relation Osnabrück-\nGroßkneten angemeldet, die auf der Strecke Wilhelmshaven- Cloppenburg und Qua-\nkenbrück - Oldenburg den selben Fahrweg wie die obengenannten Trassen der \nBeigeladene zu 1. benötigen und im übrigen bis Ludwigshafen weitergeführt \nwurden.\n\n4\n\nDie Beigeladene zu 2 lehnte die Trassenbestellung der Beigeladene zu 1 mit \nSchreiben vom 20. Juni für den Abschnitt Quakenbrück-Oldenburg ab und machte \nder Antragstellerin ein Trassenangebot, das diese am 24. Juni 2002 annahm.\n\n5\n\nDie Beigeladene zu 1 übersandte der Antragsgegnerin am 4. Juni 2003 eine \nDurchschrift eines Schreibens an die E. mit Beschwerden über die \nTrassenvergabe und schrieb, dass sie es \"begrüßen\" würde, wenn die \nAntragsgegnerin sich \"kurzfristig vermittelnd einschalten würde\".\n\n6\n\nBei einem von der Antragsgegnerin angeregten Moderationsgespräch am 22. \nAugust 2002, zu dem die Antragstellerin nicht hinzugezogen war, erläuterte die \nBeigeladene zu 2, dass der Antragstellerin auf Grund ihren \"Allgemeinen \nBedingungen für die Benutzung des Eisenbahninfrastruktur\" Vorrang zu gewähren \nsei. Das Gespräch führte nicht zu einer Einigung und die Beigeladene zu 1 erklärte, \ndass sie ihre früheren Schreiben als Antrag nach § 14 Abs. 5 AEG verstanden haben \nwolle, falls eine Vermittlung scheitere. Sie werde den Umfang des Antrages noch \neinmal deutlich machen. Die Beigeladene zu 1 wies darauf hin, dass sie zur \nVorbereitung der bestellten Fahrten noch einigen Vorlauf brauche und dass eine \nLösung spätestens im November gefunden werden müsse. Die Antragsgegnerin \nverlangte von der Beigeladene zu 2 detaillierte Auskunft über die kollidierenden \nTrassenbestellungen und wies darauf hin, dass sie ohne weitere Information nach \nAktenlage entscheiden werde. Die Beigeladene zu 2 wies mit Schreiben vom 29. \nAugust 2002 darauf hin, dass die Antragstellerin bereits zugunsten der Beigeladene \nzu 1 fünf Trassen abgemeldet und 16 Trassen zeitlich verändert habe und ein \nvollständiger Wegfall der Bedarfstrassen zu einem Verlust des Verkehrs für die An-\ntragstellerin führen könne.\n\n7\n\nDie Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2 suchten in der folgenden Zeit \nweiter nach Trassenalternativen auf der Strecke Osnabrück- Hannover, wo ein \nKonflikt mit der E. bestand.\n\n8\n\nMit E-mail vom 31. Oktober 2001 teilte die Beigeladene zu 1. der Beigeladenen \nzu 2 mit, dass Alternativen zur Trassierung Osnabrück-Hannover nicht bestünden. \nDie Beigeladene zu 1 leitete dies an die Antragsgegnerin weiter. Auf Grund eines \nTelefongespächs. über das kein Aktenvermerk existiert, ging die Antragsgegnerin \nnun davon aus, dass keine Einigung zwischen den Beteiligten möglich war.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin unterrichtete die Beigeladenen von der Einleitung des \nInfrastrukturzugangsverfahrens nach § 14 Abs. 5 EIBV, zog die Antragstellerin \nhinsichtlich der Relation Osnabrück-Oldenburg mit Bescheid vom 5. November 2002 \nzu dem Verfahren zu und bat um Vorlage der Anmeldungen für diese Relation. Die \nAntragstellerin legte die 18 Anmeldungen am 11. November 2002 vor (Bl. 269 bis \n287 der Beiakten)und bat um Akteneinsicht. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 22. November 2002 forderte die Antragsgegnerin die \nAntragstellerin auf, unverzüglich, spätestens bis zum 25. November 2002, Auskunft \nüber folgende Fragen zu geben: \n\n11\n\na) Hat die Beigeladene zu 2 auf der Strecke Osnabrück-Oldenburg-\nWilhelmshafen für die Zeit zwischen 6.08 Uhr und 8.28 Uhr Montags bis \nFreitag Trassen an die Antragstellerin vergeben, die mit Bestellungen der \nBeigeladenen zu 1 für bestimmte Züge kollidieren könnten, und wenn ja , \nwelche? \nb) Gibt es einen bestehenden Rahmenvertrag, und in Bezug auf die \nkollidierenden Trassen einen bestehenden Trassennutzungsvertrag? Wenn ja, \nwann und mit welcher Laufzeit haben Sie den Vertrag über die Benutzung der \nTrassen abgeschlossen ?\nc) Handelt es sich um sogenannte Bedarfstrassen? \nd) Gibt es Umstände, die eine Beibehaltung der Trasse in der Zeit zwischen \n06.08 und 08.28 Uhr erforderlich machen und wenn ja welche ? Wenn nicht, \ngibt es Umstände, die Fahrten in anderen Zeitfenstern erforderlich machen ? \ne) Gibt es bestehende Verträge mit einem Kunden, den Sie bedienen? Wenn \nja, mit wem und wann haben Sie diese mit welcher Laufzeit abgeschlossen \n?\n\n12\n\nund ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Außerdem wurde bei \nNichtbefolgen ein Zwangsgeld angedroht. Die Verfügung wurde der Antragstellerin \nper E-mail vorab mitgeteilt und am Montag, dem 25. November 2002, zugestellt. \n\n13\n\nDagegen legte die Antragstellerin am 27. November 2002 Widerspruch ein, weil \ndie Frist unangemessen kurz sei und das Verfahren nach § 14 Abs. 5 AEG zu spät \ndurchgeführt werde. Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin die \nAussetzung der Vollziehung und stellte beim Verwaltungsgericht am 27. November \n2002 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - 11 L 2856/02 -, über den noch nicht \nentschieden ist. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 29. November 2002, zugestellt am 4. Dezember 2002, erließ \ndie Antragsgegnerin folgenden, auch an die Antragstellerin adressierten Bescheid:\n \n1. Der Beigeladene zu 1 wird aufgegeben, der Beigeladenen zu 1 die von ihr \nbestellten Trassen für die Züge 00000 ... und 00000 ...zu gewähren und mit ihr \neine Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 AEG über die Nutzungsbedingungen \nabzuschließen.\n\n15\n\nund ordnete die sofortige Vollziehung der \"Verpflichtung\" an. Auch dieser \nBescheid wurde der Antragstellerin vorab als E-mail zugesandt.\n\n16\n\nIn der Begründung stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Trasse der \nBeigeladenen zu 1 als vertakteter Verkehr Vorrang genieße. Die Antragstellerin habe \nauf die Frage nach der zeitlichen Flexibilität mit Auskunftsbescheid vom 22. \nNovember 2002 die Auskunft verweigert. Die Beigeladene zu 1 habe das Bestehen \neiner langfristigen Vertragsbeziehung nicht nachgewiesen. Die Anmeldungen der \nBeigeladene zu 1 seien deshalb als Neuanmeldungen anzusehen, denen keine \nPriorität einzuräumen sei. Weitere Ermittlungen seien wegen des bisherigen \nAuskunftsverweigerung der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 nicht \nerfolgversprechend und wegen des bevorstehenden Fahrplanwechsels sowie des \nAblaufs der 6-Wochenfrist nach § 14 Abs. 5 AEG mehr möglich.\n\n17\n\nGegen den Bescheid legte die Beigeladene zu 2 am 3. Dezember und die \nAntragstellerin am 5. Dezember 2002 Widerspruch ein und beantragten die \nAussetzung der Vollziehung, die diese ablehnte.\n\n18\n\nDie Antragstellerin hat am 5. Dezember 2002 bei Gericht einen Antrag auf \nAusseztung der Vollziehung gestellt.\nSie ist der Ansicht, dass die Auskunftsfrist unangemessen kurz sei. Sie habe die mit \nZuziehungsbescheid vom 5. November 2002 gestellten Fragen ihrer Ansicht nach \numfassend beantwortet. Wenn weitere Auskunfte nötig gewesen wären, hätte die \nAntragsgegnerin diese bei ordnungsgemäßer Ermittlung bereits früher stellen \nkönnen.\nAusserdem dürfe das Verfahren jetzt nicht mehr durchgeführt werden, weil die \nsechs- bzw. acht-Wochenfrist verstrichen sei. Nach Ablauf der Frist sei ein Antrag \nauf Durchführung des Zugangsverfahrens abzulehnen. Der Eingriff der Behörde in \ndie privatrechtliche Vertragsgestaltung stelle eine Ausnahme dar, die nur in engen \nGrenzen zulässig sei. Die Frist in § 14 Abs. 5 AEG sei als Ausschlussfrist anzusehen \nund dienen auch dem Schutz der Unternehmen, die eine Trasse erhalten hätten. Die \nAntragsgegnerin könne nicht jetzt noch in bestehende Nutzungsverträge eingreifen, \nweil die Betroffenen Planungssicherheit brauchten. Die Antragstellerin habe im Juni \n2001 einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, der bis zum 31. Dezember 2003 \nlaufe. Die betreffenden Großunternehmen sei auf die Lieferung angewiesen seien. \nAuf der jetzt betroffenen Strecke sei im Jahr 2002 eine Menge von 70.000 t \nFlüssigschwefel befördert, was 3.500 LKW-Transporten entspreche.\nDie Antragsgegnerin sei außerdem verpflichtet, die verschiedenen Verkehre wie \nPersonennahverker, -fernverkehr und Güterverker untereinander nicht zu \nbenachteiligen. Durch die Entscheidung der Antragsgegnerin werde die Trasse dem \nGüterverkehr entzogen. Außerdem seien auch die Güterverkehre in ein logistisches \nNetz eingebunden, das erheblichen, auch internationalen Abstimmungsbedarf \nerfordere. Für die von der Antragstellerin gefahrenen Verkehre bestehe nach Art. 3 \nCOTIF teilweise eine Beförderungspflicht.\nIm übrigen könne die Beigeladene zu 1 die angebotene Verbindung ohnehin nicht \nmehr bis zum Fahrplanwechsel anbieten.\n\n19\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n20\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nNetzzugangsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. 11. 2002 wieder \nherzustellen.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n24\n\nDie Beigeladenen zu 1 weist darauf hin, dass der Antragstellerin der Konflikt \nschon durch verschiedene Pressemitteilungen vom September 2002 und einer \nMitteilung an den Vorstandsvorsitzenden der E. AG vor der förmlichen \nHinzuziehung durch die Antragsgegnerin bekannt gewesen sei.\n\n25\n\nDie Beigeladene zu 2 bestätigt den Vortrag der Antragstellerin.\n\n26\n\nDie Kammer hat am 13. Dezember 2002 einen Erörterungstermin \ndurchgeführt.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten , die Akten des Verfahren 11 L 2856/02 und die dazu vorgelegten \nVerwaltungsvorgang verwiesen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht ist örtlich zuständig; das Gericht geht mit den von den \nBeteiligten davon aus, dass sich die Streitigkeit nicht auf unbewegliches Vermögen \noder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis bezieht.\n\n31\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche \nInteresse und das Interesse der Beigeladenen zu 1) an der sofortigen Vollziehung \ndes Bescheides haben hinter dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der \nVollziehung verschont zu bleiben, zurückzutreten. Denn bei der hier nur möglichen \nsummarischer Prüfung ist der Bescheid vom 29. November 2002 rechtswidrig. \n\n32\n\nDie angefochtene Verfügung beruht auf § 14 Abs. 5 des Allgemeinen \nEisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, in der Fassung vom \n21. Juni 2001, BGBl. I S. 2191 - AEG - Diese Vorschrift weist dem \nEisenbahnbundesamt für den Fall des Nichtzustandekommens einer vertraglichen \nVereinbarung über die Benutzung einer Infrastruktur eine Vermittlerrolle zu, die \nAnordnungen über die Vertragsgestaltung oder Vertragsersetzung zwischen dem \nInfrastrukturunternehmen und dem Verkehrsunternehmen erlaubt. § 14 Abs. 5 AEG \nsetzt damit Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 26. Februar 2001, ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29ff. - RL 2001/14/EG \n- um. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 95/19 des Rates vom 19. Juni 1995, Abl. \nNr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 75 ff.\n\n33\n\nAuf Grund von Art. 14 Abs. 5 AEG kann, anders als bei der allgemeinen Aufsicht \nnach dem neueingefügten § 14 Abs. 3a AEG, \n\n34\n\nVgl. BT-Drucksache 14/6929, S. 12 \n\n35\n\nauch in die schon mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossenen \nprivatrechtlichen Nutzungsverträge eingegriffen werden. Ähnlich wie die \nRegulierungsbehörde im Bereich der Telekommunikation fördert und sichert das \nEisenbahnbundesamt einen adäquaten Netzzugang im Interesse aller Benutzer mit \ndem Ziel des größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzens für die Betreiber und dem \ngrößtmöglichen Nutzen für die Endbenutzer. Einzelheiten des Verfahrens sind in der \nEisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 17. Dezember 1997 BGBl. I, S. \n3153 - EIBV - geregelt. Eine neue EIBV, die die Regelungen der bis zum 15. März \n2003 umzusetzenden RL 2001/14/EG in das nationale Recht übernimmt, besteht \nnoch nicht.\n\n36\n\nDer hier auf Grund von § 14 Abs. 5 AEG erlassene Verwaltungsakt \nist allerdings nicht hinreichend bestimmt. \n\n37\n\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt so so klar und deutlich sein, \ndass der Adressat erkennen kann, was durch den Bescheid geregelt wird und welche \nAuswirkungen er für ihn hat. Dabei können in entsprechender Anwendung des § 133 \nBGB zwar die Begründung und sonstige Umstände, die den Beteiligten bekannt sind, \nzur Auslegung herangezogen worden. Gerade im Bereich der Eingriffsverwaltung \nmuss aber für den Adressaten aus der Verfügung selbst klar erkennbar sein, welche \nHandlungen oder Unterlassungen von ihm gefordert werden. Dieser tragende \nGrundsatz des Verwaltungshandelns ist seit je her betont worden. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. 9. 1992 - 1 C 36/89 -, DVBl. 93, S. 1220; \nErichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. § 41 II 5, Stel-\nkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 37 Anm. \n23.\n\n39\n\nDementsprechend muss bei privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakten deutlich \nerkennbar sein, welche Verträge oder Rechtsverhältnisse - wie z. B. die \nEigentumsverhältnisse bei der Enteignung oder Umlegung - auf welche Art und \nWeise umgestaltet werden. \n\n40\n\nVgl. BGH, Urt. vom 1. 2. 1982 III ZR 93/90, NJW 1982, S. 2179.\n\n41\n\nDiesen Anforderungen genügt die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. \nNovember 2002 nicht. Der Bescheid enthält kein unmittelbar an die Antragstellerin \ngerichtetes Gebot oder Verbot, sondern nur die Aufforderung an die Beigeladene zu \n2, der Beigeladenen zu 1 Zugang zu ihrem Netz zu gewähren. Damit bleibt unklar, ob \ndie Beigeladene zu 2 nun den mit der Beigeladenen zu 1 geschlossenen Vertrag \nkündigen muss und die Antragstellerin ihre Züge bis zum Zugang und \nWirksamwerden einer Kündigung rollen lassen kann - für diese Art der Auslegung \nspricht der Wortlaut der Verfügung - oder ob andererseits der Bescheid selbst \nunmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hat und der Vertrag der Beigeladenen zu 2 \nmit der Antragstellerin über die Trassenvergabe mit Wirksamwerden des Bescheides \nals aufgelöst gilt. Letzteres wollte die Antragsgegnerin wohl anordnen, wie sich im \nErörterungstermin gezeigt hat, kommt aber in der Verfügung selbst nicht zum \nAusdruck und ist auch durch Auslegung nicht zweifelsfrei zu ermitteln, wie die \nDiskussion im gerichtlichen Erörterungstermin gezeigt hat. \n\n42\n\nEs ist außerdem zweifelhaft, ob das durchgeführte Infrastrukturverfahren hier den \nAnforderungen des § 14 Abs. 5 AEG entsprach, ob dabei Verfahrensvorschriften \numgangen wurden und ob und wie sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hat. \nDenn nicht nur das Infrastrukturunternehmen, sondern auch die Aufsichtsbehörde ist \nverpflichtet, ein faires und nicht diskriminierendes Verfahren durchzuführen und die \nwiderstreitenden Interessen der Beteiligten sachgerecht abzuwägen.\n\n43\n\nVerwaltungsverfahren sind nach § 10 VwVfG an sich nicht förmlich, aber § 14 \nAbs. 5 AEG stellt i. V. mit § 22 VwVfG als Sonderregelung höhere Anforderungen. \nDas Infrastrukturverfahren setzt einen Antrag voraus und soll nicht länger als sechs \nbzw. mit Verlängerung zehn Wochen dauern. Nach § 13 Abs. 2 VwVfG ist der \nnotwendig zu Beteiligende vom Verfahren zu benachrichtigen oder von Amts wegen \nhinzuzuziehen. Das ist nicht nur ein Gebot der Rechtstaatlichkeit im Interesse des \nHinzuziehenden, sondern dient auch dem öffentlichen Interesse an einer \nsachgerechten Entscheidungsvorbereitung. \n\n44\n\nHier ist die Antragsgegnerin zunächst ohne Antrag tätig geworden. Denn die \nSchreiben der Beigeladenen zu 1 vom 3./4. Juni 2002 waren zunächst nicht als \nAntrag, sondern nur als Anregung angesehen worden. Im Moderationsgespräch vom \n22. August 2002 ist dann ein aufschiebend bedingter Antrag gestellt worden, wobei \nunklar ist, wann die Bedingung eingetreten ist. Die Antragsgegnerin ging nach ihrer \nErklärung im gerichtlichen Erörterungstermin seit dem 30. Oktober 2002 auf Grund \ndes E-mails vom selbenTage ,- die sich aber nicht auf die hier streitbefangenen \nTrasse der Antragstellerin beziehen - und von Telefongesprächen davon aus, dass \nnun ein unbedingter Antrag vorlag. Über diese Gespräche existiert kein \nAktenvermerk, so dass die unbedingte Antragstellung und ihr Zeitpunkt derzeit nicht \neindeutig feststellbar sind. Ohne einen - unbedingten - Antrag eines Beteiligten durfte \ndie Antragsgegnerin jedoch das Infrastrukturverfahren überhaupt nicht \ndurchführen.\n\n45\n\nDie Antragsgegnerin hat ferner einen Teil der Betroffenen bis Oktober 2002 \nangehört, die Antragstellerin als unmittelbar betroffenean diesem \nVermittlungsverfahren aber nicht beteiligt und auch zu dem Moderationsgespräch \nvom 22. August 2002 nicht hinzugezogen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus \nbereits im September einen Verwaltungsakt mit Zwangsgeldandrohung angekündigt, \num die von der Beigeladene zu 1. geplanten Fahrten vorsorglich in das Kursbuch \naufnehmen zu lassen, d. h. zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren nach § 14 Abs. 5 \nAEG mangels Antragstellung noch nicht begonnen hatte und die Antragstellerin noch \nnicht hinzugezogen war.\n\n46\n\nDie Entscheidung ist hier im übrigen auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die \nAntragsgegnerin nach dem Vermerk über das Moderationsgespräch vom 22. August \n2002 nur die Beigeladene zu 1 gefragt hat, ob diese bei einer späten Entscheidung \nnoch ausreichend Zeit zur Aufnahme des geplanten Verkehrs habe und die \norganisatorischen Erfordernisse der Antragstellerin vor dem Erlass ihrem \nAuskunftsbescheid vom 22. November 2002 weder erfragt noch ermittelt hat und sie \nihrer Entscheidung über den notwendigen Zeitpunkt und der Zumutbarkeit einer so \nspäten Verfügung nicht zugrundegelegt hat.\n\n47\n\nVor diesem Hintergrund ist auch eine Beweislastentscheidung nicht \ngerechtfertigt. Die Antragstellerin hat die Auskunft nicht grundsätzlich verweigert, \nsondern das Verfahren zunächst als solches wegen des von ihr angenommenen \nFristablaufs in Frage gestellt und Rechtsmittel eingelegt. Die fehlende Mitwirkung \neines Beteiligten kann aber nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn \ndie gesetzte Frist angemessen war.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76/00 -, NJW \n2001, S. 841. \n\n49\n\nDavon ist angesichts des oben geschilderten Ablaufs des Verfahrens insgesamt \naber nicht auszugehen. \n\n50\n\nUnabhängig vom Verfahren ist auch inhaltlich fraglich, ob hier eine ermessensfehler-\nfreie Entscheidung vorliegt.\n\n51\n\nDabei ist zu prüfen, ob die von der Beigeladenen zu 2 angewandten \nKonstruktionsprioritäten in Abschnitt 2 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen über die \nNutzung der Eisenbahninfrastruktur der E. AG vom 29. Juni 2001, \nBundesanzeiger Nr. 118 S. 13179 - Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ABN)- \ndiskriminierend sind. \nDas AEG und die EIBV enthalten bis auf den Hinweis auf den vertakteten Verkehr \nund das Diskriminierungsverbot kaum Maßstäbe dafür, nach welchen sachlichen \nGesichtpunkten bei konkurrierenden Trassenanträgen zu entscheiden ist. Auch die \nAntragsgegnerin geht aber davon aus, dass nicht jeder Trassenkonflikt außerhalb \ndes Personennahverkehrs nach dem Höchstpreisverfahren zu lösen ist, sondern \ndieses Verfahren nur dann anzuwenden ist, wenn gleichartige Verkehre miteinander \nkonkurrieren. Ob bei der Bestimmung der Gleichartigkeit nur auf die in § 14 Abs. 1 \nSatz 3 AEG ausdrücklich erwähnten Unterscheidungsmerkmale der \nTaktgebundenheit oder der Vernetzung abgestellt werden kann oder ob auch weitere \nUnterscheidungsmerkmale wie z. B.die gleichmäßige Berücksichtigung der \nVerkehrsarten, die Länge der Gesamtverbindung, die Art der zu befördernden Güter \nund wie hier die Existenz von mehrjährigen Lieferverträgen berücksichtigt werden \nkann, ist streitig. \n\n52\n\nBei der Entgeltfestsetzung hat das OVG Münster entschieden, \n\n53\n\n- vgl. Beschluss vom 25. 8. 2000, - 20 B 959 -.\n\n54\n\ndass das Eisenbahnbundesamt die unternehmerischen Festsetzungen des \nIntrastrukturunternehmens als Grundlage seiner Entscheidungen nehmen muss. \nAuch § 3 Abs. 1 Ziff. 1 EIBV verweist nur allgemein auf \"sachlich gerechtfertigte\" \nUnterscheidungen und Art. 22 und 24 der RL 2001/14/EG sehen vor, dass der \nInfrastrukturbetreiber selbst Nutzungsbedingungen und - sachgerechte - \nVorrangkriterien festlegen kann. \n\n55\n\nDie unternehmerischen Festsetzungen der Beigeladenen zu2. in den \nAllgemeinen Nutzungsbedingungen kann und muss die Antragsgegnerin allerdings \nan den normativen Regelungen messen. Diskriminierend sind Unterscheidungen, die \ndas Gleichheitsgebot verletzen. Gleiches muss gleich und Verschiedenes seiner \nEigenart entsprechend behandelt werden. Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht \nvon vorne herein sachwidrig, längerfristige vertraglichen Bindungen in gewissem \nUmfang zu berücksichtigen. Trotz des Gebotes der Wettbewerbsförderung sehen \nauch Art. 13 Abs. 2 Satz 2 und 17 der RL 2001/14/EG die Berücksichtigung von \nlängerfristigen Rahmenverträgen vor, um den nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 \nSatz 3 der Richtlinie \"legitimen kommerziellen Erfordernissen\" der Antragsteller \nentgegenzukommen. \n\n56\n\nDiesen Fragen sind ebenso wie die Frage, ob eine stärkere Beteiligung der \nneuen Wettbewerber bei der Fahrplanerstellung notwendig ist und die Struktur der \nE. als Holdinggesellschaft sachgerecht ist, allenfalls im Hauptsacheverfahren oder \nvom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu entscheiden. Angesichts dieser Fragen wird \naber deutlich, dass die Antragstellerin hier nicht in grob sachwidriger Weise \nbevorzugt wurde, sondern die Beigeladene zu 2. nur ihre allgemeinen -\nmöglicherweise überprüfungsbedürfigen - Vergabegrundsätze angewendet hat, die \ndie Antragsgegnerin in anderen Fällen nicht zum Anlass für ein Einschreiten \ngenommen hat. Um so weniger bestand im vorliegenden Fall die Notwendigkeit, \nunmittelbar vor dem Fahrplanwechsel in die Rechte der Antragstellerin \neinzugreifen.\n\n57\n\nAber auch die Interessenabwägung im Übrigen - unabhängig von den Ausführungen \nzur Rechtmäßigkeit der Verfügung - führt zur Aussetzung der Vollziehung.\n\n58\n\nDie Antragstellerin ist vertraglich verpflichtet, gefährliche Güter zu transportieren, \nfür die nach Art. 3 COTIF eine Beförderungspflicht besteht. Diese Güter müssen in \nspeziell dafür ausgerüsteten Kesselwagen der Auftraggeberin befördert werden, von \ndenen nicht unbegrenzt viele vorhanden sind. Das Transportgut muss vor dem \nVerladen erhitzt werden und noch in warmem Zustand ankommen, so dass längere \nWartezeiten vor und während der Beförderung nicht möglich sind. Die Antragstellerin \nhat nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Erörterungstermin erst durch die \nAkteneinsicht ihres Bevollmächtigten am 21. November 2002 erfahren, welche \nTrasse genau betroffen ist. Sie hatte wenig Zeit, die Organisation der Transporte zu \nändern, sofern dafür überhaupt Kapazitäten vorhanden sind. Daran ändern auch die \nPresseberichte zu einer Zeit, in der die Antragstellerin noch nicht einmal zum \nVerfahren zugezogen war, nichts.\n\n59\n\nDemgegenüber erscheinen die Interessen der Beigeladenen zu 1 auf \nErweiterung ihres bisherigen Verkehrs weniger schwerwiegend. Denn dabei wird \nnicht in bereits bestehende Verträge eingegriffen, auf deren Bestand die \nAntragstellerin und auch Dritte vertrauten, sondern ein Angebot erweitert, auf das \nsich zunächst noch niemand eingestellt hatte.\n\n60\n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die der Beigeladenen zu 1 durch die \nspäte Antragsstellung nach § 14 Abs. 5 AEG die späte Entscheidung der \nAntragsgegnerin verursacht hat. Wer selbst fünf Monate abwartet, ehe er ein von \nseinem Antrag abhängiges Rechtsbehelfsverfahren in Gang setzt, kann vom \nKonkurrenten nicht erwarteten, dass dieser seine Organisation und die langfristig \nenvertraglichen Verpflichtungen binnen drei Wochen ändert. \n\n61\n\nDie Notwendigkeit einer zeitlichen Vorausplanung ist dabei nicht nur sachlich \nunmittelbar einleuchtend, sondern hat auch in den einschlägigen Rechtsvorschriften \nihren Niederschlag gefunden. \nNach § 4 Abs. 2 EIBV sollen Anmeldungen für die neue Fahrplanperiode 8 Monaten \nvor Beginn der neuen Fahrplanperiode vorliegen. Das Infrastrukturunternehmen hat \ngemäß § 4 Abs. 3 EIBV mindestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist ein \nAngebot abzugeben; das Angebot kann nur innerhalb eines Monats angenommen \nwerden. In § 14 Abs. 5 AEG ist durch die Gesetzesänderung zum 1. Juli 2002 eine \nFristbegrenzung (6 Wochen, einmal verlängerbar um 4 Wochen) für das \nInfrastrukturverfahren eingefügt worden, um das Verfahren zu beschleunigen. \n\n62\n\nVgl. BT - Drucksache 14/6929, S. 16.\n\n63\n\nNach Art. 21 der RL 2001/14/EG ist das Koordinierungsverfahren beim \nInfrastrukturunternehmen auf einen Monat begrenzt, dabei sollen nach Abs. 6 \nStreitigkeiten \"rasch\" beigelegt werden, eine Entscheidung ist innerhalb von zehn \nArbeitstagen zu treffen. \n\n64\n\nDie Eilbedürftigkeit besteht nicht nur wegen des Organisationsaufwandes für die \nErstellung des Fahrplanes, sondern auch aus der Notwendigkeit, Planungssicherheit \nfür Betreiber und Kunden zu schaffen. Darauf weist der Erwägungsgrund 14 der RL \n2001/14/EG hin, wonach den Bedürfnissen der Nutzer auf die Planung ihrer \nGeschäfte Rechnung zu tragen ist. \n\n65\n\nSelbst die Beigeladene zu 1 hat bei der Abgabe des Hochstpreisangebotes \ndarauf hingewiesen, dass eigentlich eine Vorlaufzeit von 5 Monaten notwendig sei. \nAuch die Antragsgegnerin selbst hat in anderen Verfahren (VG Köln - 11 L 12/00-) \ndie Eilbedürftigkeit des Intrastrukturverfahren betont und darauf darauf hingewiesen, \ndass aus § 4 EIBV hervorgehe, dass die Infrastruktur zeitnah vergeben werden \nsolle.\n\n66\n\nDa dies zu Lasten der Antragstellerin nicht geschehen ist, ist auf Grund der \nInteressenabwägung die Vollziehung auszusetzen.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt haben.\n\n68\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-16/11-l-2950-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-16/11-l-2950-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294852","retrieved":"2026-07-09 03:16:47.154609+00:00"}}