{"status":"available","doknr":"OLD294851","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1216.11L2914.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"11 L 2914/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n5. Dezember 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November \n2002 (Az.: 00 00 00/00) wird wiederhergestellt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n I. \n\n2\n\nDie Beigeladene zu 1 ist ein konzessioniertes Eisenbahnunternehmen mit Sitz in \nder Bundesrepublik Deutschland. Sie betreibt seit dem Jahr 2000 Personenverkehr \nim Großraum Oldenburg und meldete am 15. April 2002 für die Relation Osnabrück-\nHannover täglich 12 Fahrten im zweistündigen Rhythmus (Trassen Nr. 00000-00000) \nan.\n\n3\n\nDie Beigeladene zu 1 wurde von der Beigeladenen zu 2 Mitte Mai 2002 darauf \nhingewiesen, dass diese Strecken nicht frei, sondern bereits von Unternehmen des \nE. -Konzerns belegt seien.\nDie Antragstellerin hatte am 4. April 2002 statt einer früheren IR-Verbindung für die \nRelation Osnabrück-Hannover 16 Trassen im vertakteten Personenverkehr (IC) zwi-\nschen 6 und 20 Uhr angemeldet. Zwischen Löhne und Minden sollten täglich vier \nICE-Züge (Frankfurt-Köln-Berlin) und zwölf IC-Züge der Linie 00 (Köln-Dresden) \nverkehren.\n\n4\n\nDie Beigeladene zu 2 lehnte die Trassenbestellung der Beigeladenen zu 1 mit \nSchreiben vom 20. Juni 2002 ab und nahm die Trassenangebote der Beigeladenen \nzu 2 an. \n\n5\n\nDie Beigeladene zu 1 übersandte der Antragsgegnerin am 4. Juni 2002 die \nDurchschrift eines Briefes an die Beigeladene zu 2 mit Beschwerden über die \nTrassenvergabe und schrieb, dass sie es \"begrüßen\" würde, wenn die \nAntragsgegnerin sich \"kurzfristig vermittelnd einschalten würde\".\n\n6\n\nBei einem von der Antragsgegnerin angeregten Moderationsgespräch am 22. \nAugust 2002, zu dem die Antragstellerin nicht hinzugezogen war, erläuterte die \nBeigeladene zu 2, dass der Antragstellerin Vorrang zu gewähren sei, weil bereits \nvertraglich gebundene Trassen vor Neuanmeldungen berücksichtigt würden und \nVerkehre mit größerem Volumen vor Verfahren mit kurzem Laufweg und geringer \nDichte Vorrang hätten. Ferner bestehe ein Konflikt mit dem \nSchienenpersonennahverkehr (S-Bahn) der E. AG.\nDas Gespräch führte nicht zu einer Einigung und die Beigeladene zu 1 erklärte, dass \nsie ihre früheren Schreiben als Antrag nach § 14 Abs. 5 AEG verstanden haben \nwolle, falls eine Vermittlung scheitere. Sie werde den Umfang des Antrages noch \neinmal deutlich machen. Die Beigeladene zu 1 wies darauf hin, dass sie zur \nVorbereitung der bestellten Fahrten noch einigen Vorlauf brauche und dass eine \nLösung spätestens im November gefunden werden müsse. Die Antragsgegnerin \nverlangte von der Beigeladenen zu 2 detailliert Auskunft über die kollidierenden \nTrassenbestellungen und wies darauf hin, dass sie ohne weitere Information nach \nAktenlage entscheiden werde. \n\n7\n\nDie Beigeladene zu 2 wies mit weiteren Schreiben darauf hin, dass die \nVerschiebung der S-Bahnstrecke nur unter Gefährdung des ganzen integralen S-\nBahn-Systems möglich sei. Bei Fernverkehrstrassen betrachte sie nicht den \neinzelnen Zug oder seine Klassifizierung (IC oder IR), sondern die physikalische \nTrasse. Wenn diese gleich bleibe, liege keine Vertragsänderung vor. Im übrigen \nhabe sie die Prioritäten Abschnitt 2 (3) b und d ihrer \"Allgemeinen Bedingungen für \ndie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur der E. AG\" vom 27. April 2001, \nBundesanzeiger Nr. 000 S. 13179 - Allgemeine Nutzungsbedingungen (ABN) - zu \nGrunde gelegt.\n\n8\n\nDie Beigeladene zu 1 erklärte, ihre Züge hätten in Osnabrück Anschluss an die \nICE-Züge von und nach Berlin, Frankfurt und München und seien so ins Netz \neingebunden. Der Engpass zwischen Löhne und Seelze verfüge noch über \nKapazitäten, denn die Beigeladene zu 2 habe gerade für diesen Abschnitt \nzusätzliche Trassen für rund 40 Züge ab dem Fahrplanwechsel zugesagt. Das seien \nneuangemeldete Züge, die in Richtung Hamm unterwegs seien. Zur Zeit der Cebit-\nMesse seien auf diesem Streckenabschnitt zwischen 9 und 11 Uhr konfliktfrei \nzusätzliche Züge eingesetzt worden.\n\n9\n\nDie Beigeladenen suchten in der folgenden Zeit gemeinsam weiter nach \nTrassenalternativen auf der Strecke Osnabrück-Hannover.\n\n10\n\nMit E-mail vom 21. Oktober 2001 teilte die Beigeladene zu 2 der Beigeladenen \nzu 1 mit, dass Alternativen zur Trassierung Osnabrück-Hannover nicht bestünden. \nDie Beigeladene zu 1 leitete dies an die Antragsgegnerin weiter. Auf Grund von \nTelefongesprächen, über die kein Aktenvermerk existiert, ging die Antragsgegnerin \nab dem 30. Oktober 2002 davon aus, dass keine Einigung zwischen den Beteiligten \nmöglich war.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin unterrichtete die Beigeladenen von der Einleitung des \nInfrastrukturzugangsverfahrens nach § 14 Abs. 5 EIBV, zog die Antragstellerin \nhinsichtlich der Relation Osnabrück-Hannover mit Bescheid vom 5. November 2002 \nzu dem Verfahren zu und bat die Antragstellerin bis zum 14. November um Auskunft, \nwelche Zeiten für welchen Zug die Antragstellerin auf der Strecke Osnabrück-\nHannover zwischen Löhne und Minden (Vorgänger ICE) ursprünglich bestellt habe \nund in wie weit sich die Trassen inzwischen verschoben hätten. Ausserdem bat sie \num Vorlage von Kopien der Trassenanmeldungen. Die Antragstellerin bat am 14. \nNovember 2002 um Fristverlängerung, sah am 20. November 2002 die \nVerwaltungsakten ein und legte der Antragsgegnerin am 28. November 2002 42 \nAnmeldungen (Bl. 359 - 427 der Beiakte) vor. \n\n12\n\nMit Teilbescheid vom 29. November 2002, zugestellt am 4. Dezember 2002, \nerließ die Antragsgegnerin folgende, auch an die Antragstellerin adressierte \nVerfügung:\n\n13\n\n\"Die Beigeladene zu 2 wird verpflichtet, das Höchstpreisverfahren gem. § \n4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 EIBV für die Vergabe der streitbefangenen Trassen auf \nder Relation Osnabrück-Hannover durchzuführen.\n\n14\n\nDie Beigeladene zu 2 hat hierzu bis zum 4. 12. 2002 die betroffenen \nVerfahrensbeteiligten zur Abgabe eines über dem im Verzeichnis der Entgelte \nfür die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur liegenden Angebots \naufzufordern ...... und den betroffenen Verfahrensbeteiligten \nvorzuschlagen...die im Höchstpreisverfahren abzugebenden Angebote... an \ndie Antragsgegnerin zu übersenden.\n\n15\n\nSollte der Behörde mindestens ein Angebot zugehen, findet der Termin für \ndie Kenntnisnahme der Angebote am 5. Dezember 2002, 14.00 Uhr \n....statt.\"\n\n16\n\nAußerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser \nMaßnahme an. Der Bescheid wurde der Antragstellerin vorab als E-mail \nzugesandt.\n\n17\n\nZur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass auch die \nTrassenbestellungen der Antragstellerin als Neuanmeldung anzusehen und mit den \nBestellungen der Beigeladenen zu 1 als vertaktete Verkehre gleichrangig seien. Die \nPrioritätenregelung der Beigeladenen zu 2 sei nicht anwendbar, weil der Takt des \nneuen IC-Verkehrs gegenüber dem des entfallenden IR-Verkehrs um eine Stunde \nverschoben sei. Die Trasse sei deshalb im Höchstpreisverfahren zu vergeben. \n\n18\n\nGegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 5. Dezember 2002 \nWiderspruch ein und beantragte bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der \nVollziehung. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin ab. \n\n19\n\nDie Antragstellerin hat am 4. Dezember 2002 bei Gericht die Aussetzung der \nVollziehung beantragt.\nSie ist der Ansicht, dass das Verfahren nach § 14 Abs. 5 AEG jetzt nicht mehr \ndurchgeführt werden dürfe, weil die 6- bzw. 10-Wochenfrist verstrichen sei. Nach \nAblauf der Frist sei ein Antrag auf Durchführung des Zugangsverfahrens abzulehnen. \nDer Eingriff der Behörde in die privatrechtliche Vertragsgestaltung stelle eine \nAusnahme dar, die nur in engen Grenzen zulässig sei. Die Frist sei als \nAusschlussfrist anzusehen und diene auch dem Schutz der Unternehmen, die eine \nTrasse erhalten hätten. Die Antragsgegnerin könne nicht in letzter Minute in \nbestehende Nutzungsverträge eingreifen, da die Betroffenen Planungssicherheit \nbrauchten. Im übrigen könne die Beigeladene zu 1 die angebotene Verbindung \nohnehin nicht mehr bis zum Fahrplanwechsel anbieten. Ein sinnvolles Angebot \nkönne im Höchstpreisverfahren selbst innerhalb der kurzen Frist von vier \nArbeitstagen nicht abgegeben werden, weil dazu eine genaue Kostenkalkulation und \neine unternehmerische Entscheidung notwendig seien. \nAuf der Trasse der Linie 00 verkehrten täglich acht Zugpaare der wichtigen Ost-\nWest-Verbindung zwischen Köln/Dortmund und Berlin/Dresden im Zweistundentakt. \nDer Engpass westlich von Hannover sei minutiös ausgereizt. Wenn ein weiterer \nVerkehr dazu komme, müsse in Hannover eine Bahnsteigkante frei gemacht werden \nund die Verbindung Dresden-Köln in Braunschweig enden, was für die Kunden \nwegen der fehlenden Anschlüsse uninteressant sei.\n\n20\n\nBei Auswirkungen auf die Linie 00 (Berlin-Amsterdam) seien internationale \nVereinbarungen gefährdet. Da nach dem neuen Fahrplansystem bereits 12.000 \nFahrkarten verkauft seien, könnten erhebliche Regressansprüche auf die \nAntragstellerin zukommen. \n\n21\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n22\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 29. November 2002 wieder herzustellen.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladenen stellen keine Anträge.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin stellt klar, dass in dem Bescheid vom 29. November 2002 \nder Konflikt mit der S-Bahn (E. ) nicht behandelt worden sei. Deshalb sei der \nBescheid auch nur als Teilbescheid bezeichnet worden. Dieser Konflikt entfalle, \nwenn für die übrigen Trassen das Höchstpreisverfahren durchgeführt werde. \n\n25\n\nDie Beigeladene zu 1 weist darauf hin, dass der Antragstellerin der Konflikt \nschon durch verschiedene Pressemitteilungen vom September 2002 und eine \nMitteilung an den Vorstandsvorsitzenden der E. AG vor der förmlichen \nHinzuziehung durch die Antragsgegnerin bekannt gewesen sei.\n\n26\n\nDie Beigeladene zu 2 ist der Ansicht, dass die Frist zur Durchführung des \nVerwaltungsverfahrens abgelaufen, das Höchstpreisverfahren in der kurzen Zeit bis \nFahrplanbeginn nicht durchführbar sei und der Trassenkonflikt mit der S-Bahn nicht \ngelöst werde. \n\n27\n\nIm Höchstpreisverfahren gab die Beigeladene zu 1 ein Gebot für die gesamte \nStrecke Osnabrück-Hannover ab, wobei sie darauf hinwies, dass lediglich der \nTeilabschnitt Löhne-Hannover streitig sei. Da eine Vorlaufzeit von 5 Monaten üblich \nsei, strebe sie eine Aufnahme des Betriebes zum Frühsommer 2003 an. Vorher sei \ndies nicht realisierbar. Sie wies im übrigen darauf hin, dass sie das Verfahren für \ndiskriminierend halte, weil die Antragstellerin als Bieterin und die Beigeladene zu 1 \nals vergebende Stelle nicht voneinander unabhängig seien und die Gefahr des \nZusammenwirkens bestehe.\n\n28\n\nDie Antragstellerin gab in erster Linie ein Gebot für den Streckenabschnitt Löhne-\nHannover ab, der von den Zügen der Linie 00 tatsächlich genutzt wird und nur \nvorsorglich unter Protest ein Gebot für die ganze Strecke Hannover-Osnabrück bzw. \nfür die gesamten Laufwege der Züge (Berlin/Dresden/Magdeburg-Dortmund/Köln). \nSie wies darauf hin, dass die Züge der Linie 00 ab Löhne die Kursbuchstrecke 370 \nüber Herford und Bielefeld benutzten. Die Kursbuchstrecke 375 werde von den \nZügen der Linie 00 benutzt, zu denen nach ihrem Kenntnisstand kein Trassenkonflikt \nbestehe.\n\n29\n\nDie Antragsgegnerin stellte fest, dass die Beigeladene zu 1 für die Strecke \nHannover- Osnabrück das höchste Gebot abgegeben hat. Sie hat die Beigeladene \nzu 2 mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 aufgefordert, einen \nTrassennutzungsvertrag mit der Beigeladenen zu 1 abzuschließen.\n\n30\n\nDie Kammer hat am 13. Dezember 2002 einen Erörterungstermin durchgeführt. \nIn diesem Termin hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheides \nvom 29. November 2002 bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, den die Beigeladene zu 1 \nals Datum der möglichen Verkehrsaufnahme anzeigt, spätestens bis zum 15. Januar \n2003. Die Beigeladene zu 1 erklärte, dass sie den Betrieb in der nach § 4 Abs. 7 \nEIBV vorgesehenen Frist aufnehmen könne.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten, die Akten der Verfahren 11 L 2856/02 und 11 L 2990/02 und die zu \ndiesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der \nErörterung gewesen sind.\n\n32\n\nII.\n\n33\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht ist örtlich zuständig; das Gericht geht mit den von den \nBeteiligten davon aus, dass sich die Streitigkeit nicht auf unbewegliches Vermögen \noder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis bezieht.\n\n35\n\nDie im Erörterungstermin vom 13.12.2002 ausgesprochene vorübergehende \nAussetzung der Vollziehung diente lediglich dazu, dem Gericht eine Entscheidung \nauch nach dem Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2002 zu ermöglichen, lässt \nangesichts der notwendigen Vorlaufzeit der Beigeladenen zu 1 selbst die \nEilbedürftigkeit des Verfahrens aber nicht entfallen.\n\n36\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche \nInteresse und das Interesse der Beigeladenen zu 1 an der sofortigen Vollziehung des \nBescheides haben hinter dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der \nVollziehung verschont zu bleiben, zurückzutreten. Denn bei der hier nur möglichen \nsummarischen Prüfung ist der Bescheid vom 29. November 2002 rechtswidrig. \n\n37\n\nDie angefochtene Verfügung beruht auf § 14 Abs. 5 des Allgemeinen \nEisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, in der Fassung vom \n21. Juni 2002, BGBl. I S. 2191 - AEG -. Diese Vorschrift weist dem \nEisenbahnbundesamt für den Fall des Nichtzustandekommens einer vertraglichen \nVereinbarung über die Benutzung einer Infrastruktur eine Vermittlerrolle zu, die \nAnordnungen über die Vertragsgestaltung oder Vertragsersetzung zwischen dem \nInfrastrukturunternehmen und dem Verkehrsunternehmen erlaubt. § 14 Abs. 5 AEG \nsetzt damit Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 26. Februar 2001, ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29ff. - RL 2001/14/EG \n- um. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 95/19 des Rates vom 19. Juni 1995, Abl. \nNr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 75 ff.\n\n38\n\nAuf Grund von § 14 Abs. 5 AEG kann, anders als bei der allgemeinen Aufsicht \nnach dem neu eingefügten § 14 Abs. 3a AEG, \n\n39\n\n- vgl. BT-Drucksache 14/6929, S. 12 - \n\n40\n\nauch in die schon mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossenen \nprivatrechtlichen Nutzungsverträge eingegriffen werden. Ähnlich wie die \nRegulierungsbehörde im Bereich der Telekommunikation fördert und sichert das \nEisenbahnbundesamt einen adäquaten Netzzugang im Interesse aller Benutzer mit \ndem Ziel des größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzens für die Betreiber und dem \ngrößtmöglichen Nutzen für die Endbenutzer. Einzelheiten des Verfahrens sind in der \nEisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 17. Dezember 1997, BGBl. I S. \n3153 - EIBV - geregelt. Eine neue EIBV, die die Regelungen der bis zum 15. März \n2003 umzusetzenden RL 2001/ 14/EG in das nationale Recht übernimmt, besteht \nnoch nicht.\n\n41\n\nDer hier auf Grund von § 14 Abs. 5 AEG erlassene Verwaltungsakt ist allerdings \nnicht hinreichend bestimmt. \n\n42\n\nNach § 37 Abs. 1 VwVG muss ein Verwaltungsakt so klar und deutlich sein, dass \nder Adressat erkennen kann, was durch den Bescheid geregelt wird und welche \nAuswirkungen der Bescheid für ihn hat. Dabei können in entsprechender Anwendung \ndes § 133 BGB zwar die Begründung und sonstige Umstände, die den Beteiligten \nbekannt sind, zur Auslegung herangezogen worden. Gerade im Bereich der \nEingriffsverwaltung muss aber für den Adressaten aus der Verfügung selbst klar \nerkennbar sein, welche Handlungen oder Unterlassungen von ihm gefordert werden. \nDieser tragende Grundsatz des Verwaltungshandelns ist seit jeher betont worden. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1992 - 1 C 36/89 -, Buchholz 451.45 § 16 \nGewO Nr. 8 = DVBl. 93, S. 1220; Erichsen/Martens, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 8. Aufl. § 41 II 5, Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 37 Anm. 23.\n\n44\n\nDementsprechend muss bei privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakten deutlich \nerkennbar sein, welche Verträge oder Rechtsverhältnisse - wie z. B. die \nEigentumsverhältnisse bei der Enteignung oder Umlegung - auf welche Art und \nWeise umgestaltet werden. \n\n45\n\nVgl. BGH, Urt. vom 01.02.1982 - III ZR 93/90 -, NJW 1982, S. 2179.\n\n46\n\nDiesen Anforderungen genügt die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. \nNovember 2002 nicht. Der Bescheid enthält kein unmittelbar an die Antragstellerin \ngerichtetes Gebot oder Verbot, sondern nur die Aufforderung an die Beigeladene zu \n2, für die Vergabe der streitbefangenen Trassen das Höchstpreisverfahren \ndurchzuführen. Damit bleibt unklar, ob die Beigeladene zu 2 nun den mit der \nAntragstellerin geschlossenen Vertrag kündigen muss und die Antragstellerin ihre \nZüge bis zum Zugang und Wirksamwerden einer Kündigung rollen lassen darf - für \ndiese Art der Auslegung spricht der Wortlaut der Verfügung, die nichts zu dem im \nJuni geschlossenen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen zu 2 sagt und keinerlei Aussage über die Rechtsfolgen des \nHöchstpreisverfahrens enthält - oder ob andererseits der Bescheid selbst unmittelbar \nprivatrechtsgestaltende Wirkung hat und der Vertrag der Beigeladenen zu 2 mit der \nAntragstellerin über die Trassenvergabe mit Wirksamwerden des Bescheides als \nbedingt aufgelöst gilt. Letzteres wollte die Antragsgegnerin nach ihrer Erklärung im \ngerichtlichen Erörterungstermin anordnen. Dies kommt aber in der Verfügung mit \nkeinem Wort zum Ausdruck und ist auch durch Auslegung nicht zweifelsfrei zu \nermitteln. Auf dieser von der Antragsgegnerin gewollten privatrechtsgestaltenden \nWirkung beruht aber jedenfalls die Antragsbefugnis der Antragstellerin. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, - 6 C 8.01 -, S. 10 ff. der \nAusfertigung.\n\n48\n\nAus dem Bescheid ist außerdem nicht zu erkennen, für welche Strecke genau \ndas Höchstpreisverfahren angeordnet ist. Die Züge der Linie 00 der Antragstellerin \nbenutzen nicht den ganzen Fahrweg Hannover-Osnabrück, sondern biegen in Löhne \nins Ruhrgebiet ab, so dass nur der Abschnitt Löhne-Hannover gemeinsam benutzt \nwerden muss. Der Bescheid spricht von \"streitbefangenen Trassen\". Zugtrasse ist \nnach § 2 Abs. 1 EIBV der Teil der Eisenbahninfrastruktur, der benötigt wird, um eine \nbestimmte Zugfahrt auf einer bestimmten Strecke innerhalb eines bestimmten \nZeitraumes zu durchfahren. d. h. die Trassen der von der Beigeladenen zu 1 \nangemeldeten Züge sind der ganze Laufweg Osnabrück-Hannover und die Trassen \nder Züge der Antragstellerin sind die ganzen Laufwege Dresden-Köln usw. Aus dem \nBescheid ist deshalb nicht zu erkennen, ob das Angebot für den Bereich Osnabrück-\nHannover, Löhne-Hannover oder Dresden-Köln usw. abgegeben werden muss. \nDiese Unsicherheit kommt auch in den Geboten zum Ausdruck, wobei die \nBeigeladene zu 1 zwar ein Gebot für die ganze Strecke Osnabrück-Hannover abgab, \naber gleichzeitig darauf hinwies, dass eigentlich nur ein Teil der Strecke \nstreitbefangen sei. Die Antragstellerin gab für jede Zugtrasse drei Gebote ab, d.h. für \njede Auslegungsmöglichkeit ein Gebot. Bei solchen Unsicherheiten ist eine sinnvolle \nPreiskalkulation gerade bei Zügen mit langen Laufwegen unabhängig von der Kürze \nder zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, so dass die Verfügung auch \ninsoweit unbestimmt war.\n\n49\n\nEs ist außerdem zweifelhaft, ob das Infrastrukturverfahren hier den \nAnforderungen des § 14 Abs. 5 AEG entsprach, ob Verfahrensvorschriften verletzt \nwurden und ob und wie sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Denn nicht \nnur das Infrastrukturunternehmen, sondern auch die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, \nein faires und nicht diskriminierendes Verfahren durchzuführen und die \nwiderstreitenden Interessen der Beteiligten sachgerecht abzuwägen.\n\n50\n\nVerwaltungsverfahren sind nach § 10 VwVfG an sich nicht förmlich, aber § 14 \nAbs. 5 AEG stellt i. V. mit § 22 VwVfG als Sonderregelung höhere Anforderungen. \nDas Infrastrukturverfahren setzt einen Antrag voraus und soll nicht länger als sechs \nbzw. mit Verlängerung zehn Wochen dauern (§ 14 Abs. 5 S. 2 und 3 AEG). Nach § \n13 Abs. 2 VwVfG ist der notwendig zu Beteiligende vom Verfahren zu \nbenachrichtigen oder auf Antrag hinzuzuziehen. Das ist nicht nur ein Gebot der \nRechtstaatlichkeit im Interesse des Hinzuzuziehenden, sondern dient auch dem \nöffentlichen Interesse an einer sachgerechten Entscheidungsvorbereitung. \nDie Pressemitteilungen vom September 2002 und die Konzernverflechtung zwischen \nder Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 machen eine selbständige \nHinzuziehung der Antragstellerin nicht überflüssig. Denn die einzelnen Unternehmen \nsind selbständige juristische Personen, deren Tagesgeschäft nicht immer über die \nKonzernspitze läuft, und von der Antragsgegnerin auch als solche zu behandeln. \n\n51\n\nHier ist die Antragsgegnerin zunächst ohne Antrag nach § 14 Abs. 5 AEG tätig \ngeworden. Denn die Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 3./4. Juni 2002 waren \nzunächst nicht als Antrag, sondern nur als Anregung angesehen worden. Im August \nist dann ein aufschiebend bedingter Antrag gestellt worden, wobei unklar ist, wann \ndie Bedingung, das Scheitern der Vermittlung, eingetreten ist. Die Antragsgegnerin \nging nach ihrer Erklärung im gerichtlichen Erörterungstermin seit dem 30. Oktober \n2002 auf Grund der E-mails vom 21. Oktober 2002 und der anschließenden \nTelefongespräche davon aus, dass nun ein unbedingter Antrag vorlag. Über diese \nGespräche existiert kein Aktenvermerk, so dass der Zeitpunkt der Antragstellung \nnicht eindeutig ist. \n\n52\n\nDie Antragsgegnerin hat einen Teil der Betroffenen bis Oktober angehört, die \nAntragstellerin als unmittelbar Betroffene an diesem Vermittlungsverfahren aber nicht \nbeteiligt und auch zu dem Moderationsgespräch vom 22. August 2002 nicht \nhinzugezogen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus bereits im September einen \nVerwaltungsakt mit Zwangsgeldandrohung angekündigt, um die von der \nBeigeladenen zu 1 geplanten Fahrten vorsorglich in das Kursbuch aufnehmen zu \nlassen, d. h. zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren nach § 14 Abs. 5 AEG mangels \nAntragstellung noch nicht begonnen hatte und die Antragstellerin noch nicht \nhinzugezogen war.\n\n53\n\nDie Entscheidung ist hier im übrigen auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die \nAntragsgegnerin nach dem Vermerk über das Moderationsgespräch vom 22. August \n2002 nur die Beigeladene zu 1 gefragt hat, ob diese bei einer späten Entscheidung \nnoch ausreichend Zeit zur Aufnahme des geplanten Verkehrs habe, und die \norganisatorischen Erfordernisse der Antragstellerin vor dem Erlass ihrer Verfügung \nvom 29. November 2002 weder erfragt noch ermittelt hat und diese Erfordernisse \nihrer Entscheidung über den notwendigen Zeitpunkt und die Zumutbarkeit eines so \nspäten Eingriffs in ein bestehendes Vertragsverhältnis nicht zu Grunde gelegt \nhat.\n\n54\n\nUnabhängig vom Verfahren ist auch inhaltlich fraglich, ob hier eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung vorliegt.\n\n55\n\nDabei ist zu prüfen, ob die von der Beigeladenen zu 2. angewandten \nKonstruktionsprioritäten in Abschnitt 2 Ziff. 3 der ABN diskriminierend sind. \nDas AEG und die EIBV enthalten bis auf den Hinweis auf den vertakteten Verkehr \nund das Diskriminierungsverbot kaum Maßstäbe dafür, nach welchen sachlichen \nGesichtspunkten bei konkurrierenden Trassenanträgen zu entscheiden ist. Auch die \nAntragsgegnerin geht aber davon aus, dass nicht jeder Trassenkonflikt ausserhalb \ndes Personennahverkehrs durch das Höchstpreisverfahren zu lösen ist, sondern nur \ndann, wenn gleichartige Verkehre miteinander konkurrieren. Ob bei der Bestimmung \nder Gleichartigkeit nur auf die in § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG ausdrücklich erwähnten \nUnterscheidungs-\n\nmerkmale der Taktgebundenheit oder der Vernetzung abgestellt werden kann oder \nob auch weitere Unterscheidungsmerkmale wie die gleichmäßige Berücksichtigung \nder Verkehrsarten, die Länge der Gesamtverbindung, die Art der zu befördernden \nGüter oder die Dauer der Vertragsbindung berücksichtigt werden können, ist streitig. \n\n56\n\nBei der Entgeltfestsetzung hat das OVG Münster entschieden, \n\n57\n\n- vgl. Beschluss vom 25. 8. 2000, - 20 B 959/00 -\n\n58\n\ndass das Eisenbahnbundesamt die unternehmerischen Festsetzungen des \nInfrastrukturunternehmens als Grundlage seiner Entscheidungen nehmen muss. \nAuch § 3 Abs. 1 Ziff. 1 EIBV verweist allgemein auf \"sachlich gerechtfertigte\" \nUnterscheidungen und Art. 22 und 24 der RL 2001/14/EG sehen vor, dass der \nInfrastrukturbetreiber selbst Nutzungsbedingungen und - sachgerechte - \nVorrangkriterien festlegen kann. \n\n59\n\nDie unternehmerischen Festsetzungen der Beigeladenen zu 2 in den \nAllgemeinen Nutzungsbedingungen kann und muss die Antragsgegnerin allerdings \nan den normativen Regelungen messen. Diskriminierend sind Unterscheidungen, die \ndas Gleichheitsgebot verletzen. Gleiches muss gleich und Verschiedenes seiner \nEigenart entsprechend behandelt werden. Mit Rücksicht darauf erscheint es aber \nnicht von vorne herein sachwidrig, längerfristige vertragliche Bindungen in gewissem \nUmfang zu berücksichtigen. Trotz des Gebotes der Wettbewerbsförderung sehen \nauch Art. 13 Abs. 2 Satz 2 und 17 der RL 2001/14/EG die Berücksichtigung von \nlängerfristigen Rahmenverträgen vor, um den nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 \nSatz 3 \"legitimen kommerziellen Erfordernissen\" der Antragsteller \nentgegenzukommen. \n\n60\n\nDiese Fragen sind ebenso wie die Frage, ob eine stärkere Beteiligung der neuen \nWettbewerber bei der Fahrplanerstellung notwendig ist und die Struktur der E. als \nHoldinggesellschaft sachgerecht ist, \n\n61\n\nvgl. Ronellenfitsch, Die Umsetzung des Eisenbahnstrukturpakets, DVBl. \n2002, S. 657,\n\n62\n\nallenfalls im Hauptsacheverfahren oder vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu \nentscheiden. Angesichts dieser Fragen wird aber deutlich, dass die Antragstellerin \nhier nicht in grob sachwidriger Weise bevorzugt wurde, sondern die Beigeladene zu \n2 nur ihre allgemeinen - möglicherweise überprüfungsbedürftigen - \nVergabegrundsätze angewendet hat. Um so weniger bestand im vorliegenden Fall \ndie Notwendigkeit, unmittelbar vor dem Fahrplanwechsel in die Rechte der \nAntragstellerin einzugreifen. \n\n63\n\nAber auch die Interessenabwägung im übrigen, unabhängig von der rechtlichen \nBewertung, führt zur Aussetzung der Vollziehung.\n\n64\n\nDer Antragstellerin war zwar durch Presseveröffentlichungen generell die \nExistenz eines Nutzungskonfliktes bekannt, sie hat aber erst durch Akteneinsicht \nihres Bevollmächtigten am 20. November 2002 erfahren, welche der 42 von ihr für \ndie Strecke angemeldeten Trassen konkret betroffen waren, zumal auch ein Konflikt \nmit der S-Bahn bestand. Sie hatte damit wenig Zeit, die Organisation des Verkehrs \nzu ändern und alle Anschlüsse auf die veränderten Bedingungen umzustellen. Da die \nLinie 00 eine durchgehende Ost-West-Verbindung darstellt, hat der Wegfall dieser \nLinie Auswirkungen auf viele andere Verbindungen und betrifft sehr viele Reisende. \nDas zeigt sich schon an der Zahl der bereits verkauften Fahrkarten, die sich auf \nGrund des neuen Preissystems zum Teil auch auf bestimmte Züge und nicht nur auf \nbestimmte Verbindungen beziehen.\n\n65\n\nDemgegenüber erscheinen die Interessen der Beigeladenen zu 1 auf \nErweiterung ihres bisherigen Verkehrs weniger schwerwiegend. Denn dabei wird \nnicht in bereits bestehende Verträge eingegriffen, auf deren Bestand die \nAntragstellerin und auch Dritte vertrauten, sondern ein Angebot erweitert, auf das \nsich zunächst noch niemand eingestellt hatte.\n\n66\n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1 durch die späte \nAntragstellung die späte Entscheidung der Antragsgegnerin verursacht hat. Wer \nselbst fünf Monate abwartet, ehe er ein von seinem Antrag abhängiges \nRechtsbehelfsverfahren in Gang setzt, kann vom Konkurrenten nicht erwarten, dass \ndieser seine Organisation, seine langfristigen vertraglichen Verpflichtungen und die \ngesamte Netzplanung binnen drei Wochen ändert. \n\n67\n\nDie Notwendigkeit einer zeitlichen Vorausplanung ist dabei nicht nur sachlich \nunmittelbar einleuchtend, sondern hat auch in den einschlägigen Rechtsvorschriften \nihren Niederschlag gefunden. \nNach § 4 Abs. 2 EIBV sollen Anmeldungen für die neue Fahrplanperiode acht \nMonate vor Beginn der neuen Fahrplanperiode vorliegen. Das \nInfrastrukturunternehmen hat nach § 4 Abs. 3 EIBV spätestens zwei Monate nach \nAblauf der Anmeldefrist ein Angebot abzugeben; das Angebot kann nur innerhalb \neines Monats angenommen werden. In § 14 Abs. 1 AEG ist durch die \nGesetzesänderung zum 1. Juli 2002 eine Fristbegrenzung (6 Wochen, einmal um 4 \nWochen verlängerbar) für das Infrastrukturverfahren eingefügt worden, die den \nZweck hat, das Verfahren zu beschleunigen. \n\n68\n\nVgl. BT - Drucksache 14/6929, S. 16.\n\n69\n\nNach Art. 21 der RL 2001/14/EG ist das Koordinierungsverfahren beim \nInfrastrukturunternehmen auf einen Monat begrenzt; dabei sollen nach Abs. 6 \nStreitigkeiten \"rasch\" beigelegt werden, eine Entscheidung ist innerhalb von nur zehn \nArbeitstagen zu treffen. \n\n70\n\nDie Eilbedürftigkeit besteht nicht nur wegen des Organisationsaufwandes für die \nErstellung des Fahrplanes, sondern auch aus der Notwendigkeit, Planungssicherheit \nfür Betreiber und Kunden zu schaffen. Darauf weist der Erwägungsgrund 14 der RL \n2001/14/ EG hin, wonach den Bedürfnissen der Nutzer im Hinblick auf die Planung \nihrer Geschäfte Rechnung zu tragen ist. \nSelbst die Beigeladene zu 1 hat bei der Abgabe des Höchstpreisangebotes darauf \nhingewiesen, dass eigentlich eine Vorlaufzeit von 5 Monaten notwendig sei. Auch \ndie Antragsgegnerin selbst hat in anderen Verfahren (VG Köln - 11 L 12/00-) die \nEilbedürftigkeit des Infrastrukturverfahren betont und darauf hingewiesen, dass aus § \n4 EIBV hervorgehe, dass die Infrastruktur zeitnah vergeben werden solle.\n\n71\n\nDa dies zu Lasten der Antragstellerin nicht geschehen ist, ist auch auf Grund der \nInteressenabwägung die Vollziehung auszusetzen.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil diese keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt haben.\n\n73\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-16/11-l-2914-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-16/11-l-2914-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294851","retrieved":"2026-07-09 03:16:47.063497+00:00"}}