{"status":"available","doknr":"OLD294916","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1212.9L2693.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"9 L 2693/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 12. Februar 1976 geborene Antragstellerin absolvierte vom 01. Juli 1992 \nbis zum 30. Juni 1995 eine Berufsausbildung zur medizinischen Fußpflegerin. Die \nAusbildung erfolgte gemäß § 3 Ziffer 3 des Berufsausbildungsvertrages der Antrag-\nstellerin entsprechend dem Ausbildungsberufsbild und dem Ausbildungsrahmenplan \ndes Zentralverbandes der Fußpfleger Deutschlands e.V. (nachfolgend: ZFD). Der \nAusbildungsplan des ZFD war Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages. Im Jahre \n1995 legte die Antragstellerin die nach der Ausbildungsordnung des ZFD vorgesehe-\nne praktische und theoretische Abschlußprüfung mit der Note \"gut\" ab. Mit Urkunde \nvom 01. Juli 1995 wurde ihr die Bezeichnung \"Medizinische Fußpflegerin\" zuer-\nkannt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin ist seit dem 01. Juli 1995 als medizinische Fußpflegerin in der \nmedizinischen Fußpflegepraxis ihres Vaters, Herrn M. , in C. tätig. Vom \n01. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2002 war sie Mitgesellschafterin dieser Praxis, mitt-\nlerweile ist sie wieder als Angestellte ihres Vaters tätig.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 08. April 2002 beantragte die Antragstellerin die Erlaubnis zur \nFührung der Berufsbezeichnung \"Podologin\". Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag \nmit Bescheid vom 21. Mai 2002 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: \nGemäß der Richtlinien des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit \ndes Landes Nordrhein-Westfalen sei die von der Antragstellerin absolvierte Ausbil-\ndung nicht gleichwertig mit der Ausbildung nach dem Gesetz über den Beruf der Po-\ndologin und des Podologen (nachfolgend: PodG). Die beiden Ausbildungsgänge un-\nterschieden sich hinsichtlich der Dauer der Ausbildung, der Qualifikation des Lehr-\npersonals und der Art der Prüfungen. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die \nAntragstellerin mit Schreiben vom 11. Juni 2002 Widerspruch, der noch nicht be-\nschieden worden ist.\n\n6\n\nAm 18. November 2002 hat die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht ei-\nnen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.\n\n7\n\nDie Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor: Sie habe einen Anspruch auf Ertei-\nlung der beantragten Erlaubnis, da die von ihr absolvierte Ausbildung der Ausbildung \nnach dem PodG gleichwertig sei. Bereits der Wortlaut von § 10 Abs. 3 PodG spreche \ndafür, das PodG und nicht die gemäß § 7 Abs. 1 PodG erlassene, höchst unter-\nschiedlich ausgestaltbare Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen \nund Podologen (nachfolgend: PodAPrV) als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. \nAuch stelle die Heranziehung der PodAPrV eine verfassungsrechtlich unzulässige \nechte Rückwirkung dar und verstoße gegen die Wesentlichkeitstheorie. Beide Aus-\nbildungsgänge verfolgten dieselbe Zielrichtung. Die nach dem ZFD-Curriculum fest-\ngesetzte Ausbildungsdauer stehe der Ausbildung nach dem PodG in zeitlicher Hin-\nsicht nicht nach. Die ZFD-Ausbildung habe - ebenso wie die nach dem PodG vorge-\nschriebene Ausbildung - aus theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung \nbestanden. Das tatsächliche Verhältnis von Theorie und Praxis sei für die Beurteilung \nder Gleichwertigkeit nicht ausschlaggebend, solange die Ausbildung geeignet sei, die \nAusbildungsziele zu erreichen. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung folge auch aus \ndem systematischen Zusammenhang von § 10 Abs. 3 mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 PodG \ni.V.m. Nr. 5.3 des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers vom 21. \nFebruar 1983. Durch den statischen Verweis auf den Runderlass habe der Bundes-\ngesetzgeber die ZFD-Ausbildung und -Prüfung jedenfalls mittelbar anerkannt. Diese \nWertung des Gesetzgebers finde ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialien, wo \ndie Rede sei von einer \"fachlichen Qualifikation durch die Verbandsprüfung des \nZFD\". Überdies sei die ZFD-Ausbildung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen \nals gleichwertig anzuerkennen. Das Verbot der Führung der Berufsbezeichnung \"Po-\ndologin\" oder \"Medizinische Fußpflegerin\" greife in die Freiheit der Berufsausübung \nein und müsse aus diesem Grunde durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls \ngerechtfertigt sein. Den in diesem Beruf bereits tätigen Personen sei durch ange-\nmessene Übergangsregelungen Vertrauensschutz zu gewähren. Auch die Verwal-\ntung müsse derartige Übergangsgregelungen in einer Weise handhaben, dass sie \npraktische Relevanz erlangten. Das Verbot der Fortführung der Berufsbezeichnung \n\"Medizinischer Fußpfleger\" stelle überdies einen unzulässigen Eingriff in den einge-\nrichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Schließlich sei die ZFD-Ausbildung \nsogar mit der Ausbildung nach der PodAprV gleichwertig: Zwar sei dieser Ausbil-\ndungsgang in erheblichem Maße verschult. § 10 Abs. 3 PodG erfordere indes nicht \neine Gleichartigkeit oder gar Gleichheit der Ausbildungsgänge. Auch sei dem Auszu-\nbildenden im Rahmen der praktischen ZFD-Ausbildung theoretisches Wissen vermit-\ntelt worden. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei geboten, da es der Antrag-\nstellerin andernfalls ab dem 01. Januar 2003 verboten sei, die Berufsbezeichnung \n\"Medizinische Fußpflegerin\" zu führen. Ohne Erlass der begehrten einstweiligen An-\nordnung werde die berufliche Tätigkeit, der sozialer Status und das berufliches An-\nsehen der Antragstellerin in erheblichem Maße beeinträchtigt.\n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n9\n\nanzuordnen, dass sie - die Antragstellerin - bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung über den Antrag vom 08. April 2002 und den Widerspruch vom \n11. Juni 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2002 die \nBerufsbezeichnungen \"Podologin\" und \"Medizinische Fußpflegerin\" führen \ndarf,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nanzuordnen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 08. April 2002 und den \nWiderspruch vom 11. Juni 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 21. Mai 2002 die Führung der Berufsbezeichnung \"Podologin\" und \n\"Medizinische Fußpflegerin\" vorläufig erlauben muss.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Hauptschwerpunkt der \nAusbildung nach dem PodG und der PodAPrV sei die Vermittlung grundlegender \nmedizinischer Kenntnisse. Das ZFD-Curriculum bleibe indes gerade in diesem \nzentralen Bereich erheblich hinter den Vorgaben der PodAPrV zurück: 930 Stunden \nmedizinisch-theoretischer Ausbildung nach dem PodG stünden lediglich 144 Stunden \nmedizinisch-theoretischer Ausbildung nach dem ZFD-Curriculum gegenüber. Der \nEinwand der Antragstellerin, in den 6500 Stunden praktischer Ausbildung sei auch \ntheoretisches Wissen vermittelt worden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn \ndie praktische Ausbildung habe medizinischen Fußpflegern oblegen, die ersichtlich \nnicht über die erforderliche Qualifikation für die Vermittlung eines Großteils des \nmedizinisch-theoretischen Wissens verfügt hätten. Die PodAPrV könne zu Recht als \nVergleichsmaßstab herangezogen worden. Die in § 10 Abs. 3 PodG angesprochene \n\"Ausbildung nach diesem Gesetz\" erfasse auch die Regelung des § 7 PodG und die \nauf dieser Grundlage erlassene PodAPrV. Nur so sei der Verwaltung ein hinreichend \nkonkreter Maßstab zur Gleichwertigkeitsprüfung an die Hand gegeben. Die \nHeranziehung der PodAPrV stelle auch keine verfassungswidrige echte Rückwirkung \ndar, da der Antragstellerin nicht die absolvierte Ausbildung aberkannt oder ihre \nBedeutung für die Vergangenheit geschmälert werde. Die Ablehnung der \nGleichwertigkeit beider Ausbildungsgänge greife nicht unverhältnismäßig in die Be-\nrufsfreiheit der Antragstellerin ein, zumal der Antragstellerin die Teilnahme an einer \nErgänzungs- oder sonstigen Prüfung zumutbar sei. Auch fielen bloße Gewinn- und \nUmsatzchancen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz (GG). \nSchließlich könne eine Ausbildung nicht allein deshalb als gleichwertig anerkannt \nwerden, um einer Übergangsvorschrift praktische Relevanz zukommen zu las-\nsen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder mit dem Haupt- \nnoch mit dem Hilfsantrag Erfolg.\n\n18\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nZivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und \nAnordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte \nVerwaltungshandeln, glaubhaft zu machen.\n\n19\n\nDie Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil ihr \nRechtsschutzziel mit dem eines etwaigen Klageverfahrens übereinstimmt. Die \nFührung der Berufsbezeichnungen \"Podologin\" und \"Medizinische Fußpflegerin\" \nwäre für den betreffenden Zeitraum endgültig und könnte auch nach der \nHauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. In einem solchen \nFall sind an den Anordnungsanspruch und an den Anordnungsgrund strenge \nAnforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt demnach nur \nin Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der \nHauptsache spricht und wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den \nAntragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen \nwären (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2000, § 123 \nRdnr. 14).\n\n20\n\nEin solch hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache \nläßt sich derzeit nicht feststellen.\n\n21\n\nDies gilt zunächst für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch \nauf Führung der Berufsbezeichnungen \"Podologin\" und \"Medizinische \nFußpflegerin\".\n\n22\n\nGemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des \nPodologen (Podologengesetz - PodG) vom 4. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I, S. \n3320) bedarf der Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung \"Podologin\" führen will. Die \nBerufsbezeichnung \"Medizinische Fußpflegerin\" darf ab dem 01. Januar 2003 nur \nvon Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder \nstaatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden, § 1 Satz 2 i.V.m. § 11 \nPodG. Da die Antragstellerin weder die nach dem PodG vorgeschriebene Ausbildung \nabsolviert hat - vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 PodG - noch im Besitz einer Berechtigung oder \nstaatlichen Anerkennung i.S.v. § 10 Abs. 1 PodG ist, kommt allein § 10 Abs. 3 PodG \nals mögliche Anspruchsgrundlage in Betracht. Danach erhält eine Erlaubnis nach § 1 \nSatz 1, wer eine andere als in § 10 Abs. 1 genannte mindestens zweijährige \nAusbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege vor Inkrafttreten dieses \nGesetzes abgeschlossen oder begonnen hat, die der Ausbildung nach diesem \nGesetz gleichwertig ist, und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt.\n\n23\n\nEine Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Ausbildungen vermag das Gericht \nindes nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen \nSicherheit festzustellen.\n\n24\n\nBei dem Begriff der Gleichwertigkeit handelt es sich um einen gerichtlich voll \nnachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Als Vergleichsmaßstab sind insoweit vor \nallem die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und \nPodologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 getroffenen Regelungen \nheranzuziehen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin scheidet das \nPodG als alleiniger Prüfungsmaßstab ersichtlich aus, da der Gesetzgeber in den §§ 3 \nund 4 PodG lediglich die wesentlichen Grundzüge der Ausbildung, wie \nAusbildungsziel, -form und -dauer festgelegt hat. Diese Vorgaben, die auch nach \ndem eindeutigen gesetzgeberischen Willen der näheren Ausgestaltung bedürfen, \nermöglichen indes nicht den im Rahmen des § 10 Abs. 3 PodG anzustellenden \nwertenden Vergleich. Überdies ist mit der \"Ausbildung nach diesem Gesetz\" i.S.v. § \n10 Abs. 3 PodG offensichtlich auch die Regelung des § 7 PodG und letztlich die auf \ndieser Grundlage erlassene Rechtsverordnung gemeint. Die Heranziehung der \nPodAPrV stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch keinen Verstoß gegen \ndas im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot dar. Echte Rückwirkung \nin diesem Sinne liegt vor, wenn der Gesetzgeber in bereits abgeschlossene \nTatbestände eingreift und diese nachträglich veränderten Bedingungen unterwirft. \nUnechte Rückwirkung ist anzunehmen, wenn das Gesetz für noch andauernde \nTatbestände mit Wirkung für die Zukunft veränderte Rechtsfolgen vorsieht. Demnach \nführt die Anwendung der PodAPrV allenfalls zu einer unechten Rückwirkung. Denn \nder in der Rechtsverordnung festgesetzte Ausbildungsstandard zeitigt lediglich für die \nzukünftige berufliche Tätigkeit der Antragstellerin Auswirkungen. Die berufliche \nStellung der Antragstellerin in der Vergangenheit wird hiervon nicht berührt. Eine \nunechte Rückwirkung ist, auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, indes \ngrundsätzlich zulässig. Dies gilt auch im vorliegenden Falle, zumal das Berufsbild \ndes medizinischen Fußpflegers bzw. Podologen bislang nur in einigen \nBundesländern gesetzlich geregelt war und die Antragstellerin insoweit auch nicht \nauf den Fortbestand des bestehenden Zustands vertrauen durfte.\n\n25\n\nHiervon ausgehend ist bei der gebotenen summarischen Prüfung zumindest \noffen, ob die ZFD-Ausbildung der Ausbildung nach dem PodG gleichwertig ist. Das \ngilt vor allem im Hinblick auf Sinn und Zweck des PodG, das den Bereich der \nmedizinischen Fußpflege erstmalig bundeseinheitlich regelt. Nach dem Willen des \nGesetzgebers soll sich das Berufsbild des Podologen von dem bisherigen \nTätigkeitsfeld und Niveau der medizinischen Fußpfleger deutlich unterscheiden. \nAusschlaggebend hierfür war das bis dahin in den Bundesländern existierende \nunterschiedliche Ausbildungsniveau, das den heutigen Anforderungen an die \nmedizinisch erforderliche Qualität der fußpflegerischen Versorgung nicht mehr \ngenügte. Dabei war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, den Ärzten einen \nqualifizierten Podologen zur Seite zu stellen, der wichtige Aufgaben in der \nPrävention, bei der Therapie und der Rehabilitation übernehmen kann. Hierfür ist ein \numfangreiches Wissen in der Medizin unumgänglich. An das Ausbildungsniveau sind \nhohe Anforderungen zu stellen (vgl. BT-Ds 14/5593, S. 10).\n\n26\n\nIndes setzen beide Ausbildungsgänge bereits im Bereich der medizinischen \nWissensvermittlung unterschiedliche Maßstäbe. Sind nach der PodAPrV insgesamt \n930 Stunden für die medizinisch-theoretische Ausbildung vorgesehen, schreibt das \nZFD-Curriculum hierfür lediglich 136 bzw. - unter Berücksichtigung des \nPflichtseminars Skalpell-Technik - 144 Stunden vor. Auch bei einer wertenden \nBetrachtung sind insoweit qualitative Unterschiede bei der Wissensvermittlung nicht \nauszuschließen. Denn insbesondere der Umfang des Lehrstoffs, aber auch der \nvermittelte Schwierigkeitsgrad können angesichts des unterschiedlichen zeitlichen \nAnsatzes zwangsläufig nicht übereinstimmen. In diesem Zusammenhang sind \ninsbesondere die unterschiedlichen Stundenansätze für die Fächer Anatomie (120 \nStd. gegenüber 22 Std.), spezielle Krankheitslehre (250 Std. gegenüber 37 Std.) und \nHygiene (80 Std. gegenüber 10 Std.) erwähnenswert. Auch sieht das ZFD-\nCurriculum eine Vermittlung der Fächer Psychologie, Arzneimittellehre, Geriatrie, \nMikrobiologie und Innere Medizin nicht vor.\n\n27\n\nÜberdies setzen beide Ausbildungsgänge hinsichtlich der Vermittlung von \nTheorie und Praxis unterschiedliche Schwerpunkte. Während die Ausbildung nach \ndem PodG in hohem Maße verschult ist - der theoretische und praktische Unterricht \numfasst zwei Drittel der gesamten Ausbildung - ist die ZFD-Ausbildung \nschwerpunktmäßig auf eine praktische Ausbildung ausgerichtet. Nach dem ZFD-\nCurriculum waren neben den 6500 Std. praktischer Ausbildung lediglich 272 Stunden \nTheorie zu absolvieren. Hierbei handelte es sich um - in der Regel im dritten Lehrjahr \n- einmal wöchentlich stattfindenden Fachschulunterricht und um \nWochenendpflichtseminare. Der Ansicht der Antragstellerin, dieses Defizit werde \ndurch das im Rahmen der praktischen Ausbildung vermittelte theoretische Wissen \nausgeglichen, ist nicht zu folgen. Denn das im praktischen Ausbildungsalltag \nvermittelte Wissen hängt immer vom konkreten Einzelfall - nämlich dem gerade zu \nbehandelnden Patienten - ab und kann dabei zwangsläufig nicht das gesamte \nSpektrum eines Unterrichtslehrplans erfassen.\n\n28\n\nFerner sieht das ZFD-Curriculum eine Ausbildung im klinischen Bereich nicht vor, \nwas angesichts des angestrebten interdisziplinären Zusammenwirkens von \nPodologen und Ärzten nicht unbedeutend erscheint.\n\n29\n\nSchließlich ist § 10 Abs. 3 PodG auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen \ndahingehend auszulegen, dass die ZFD-Ausbildung zwangsläufig als gleichwertig \nanzuerkennen ist. Zunächst sind weder das PodG noch die PodAPrV offensichtlich \nverfassungswidrig. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die vom Gesetzgeber \ngeschaffenen Regelungen einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit derjenigen \nbedeuten, die bislang im Bereich der medizinischen Fußpflege tätig waren. Durch die \nEinführung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt hat der Gesetzgeber eine subjektive \nBerufszulassungsschranke errichtet, die durch das überragend wichtige \nGemeinschaftsgut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt ist. \nBei der Festsetzung neuer Berufsbilder steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein \ngestalterischer Freiraum zu. Dies gilt auch hinsichtlich der näheren Gestaltung von \nÜbergangsvorschriften, die gerade bei der Neufixierung von Berufsbildern aus \nGründen des Vertrauensschutzes unerläßlich sind. Der verfassungsrechtliche \nVertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder \nEnttäuschung zu bewahren. Speziell im Bereich des Gesundheitsschutzes genießen \nerworbene Besitzstände keinen umfassenden und absoluten Schutz. Demzufolge \nbegegnet auch die Übergangsvorschrift des § 10 PodG keinen grundsätzlichen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber hat insoweit eine gestufte \nÜbergangsregelung getroffen und damit die Interessen derjenigen berücksichtigt, die \nbisher in diesem Bereich tätig waren. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die begehrte Anerkennung im konkreten Einzelfall der Antragstellerin \nverfassungsrechtlich geboten ist. Insoweit steht außer Zweifel, dass eine \nGleichwertigkeit der in Rede stehenden Ausbildungsgänge nicht bereits deshalb \nangenommen werden kann, um der Übergangsvorschrift des § 10 Abs. 3 PodG \npraktische Relevanz einzuräumen. Auch treten möglicherweise betroffene \nEigentumspostionen der Antragstellerin hinter dem überragend wichtigen \nGemeinschaftsgut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zurück.\n\n30\n\nHat demnach die Antragstellerin bereits für den Hauptantrag keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so hat auch der Hilfsantrag ersichtlich \nkeinen Erfolg, da als mögliche Anspruchsgrundlage insoweit ebenfalls nur die \nVorschrift des § 10 Abs. 3 PodG in Betracht zu ziehen ist.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz (GKG), wobei im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der \nHauptsache der für das Hauptsacheverfahren geltende Streitwert (vgl. hierzu OVG, \nBeschluss vom 21. Mai 2002 - 13 B 1210/02 -) in Ansatz zu bringen ist.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-12/9-l-2693-02","cited_norms":[{"jurabk":"PodG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"PodG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"PodG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PodG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"PodG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PodG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-12/9-l-2693-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294916","retrieved":"2026-07-09 03:16:52.477060+00:00"}}