{"status":"available","doknr":"OLD294915","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1212.6NC356.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"6 NC 356/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu \ntragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psycho-\nlogie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem \nStudienfach nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO - \ni. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n4\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Wintersemester \n2002/2003 festgesetzte Höchstzahl von 80 Studienplätzen für das 1. Fachsemester \ndes Stu-\ndiums Psychologie (Diplom),\n\n5\n\nvgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungs-\nzahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für \ndas Wintersemester 2002/2003 vom 19.06.2002 (GV NRW 246), geändert \ndurch Verordnung vom 12.08.2002 (GV NRW 404),\n\n6\n\ndie tatsächlich an der Universität zu Köln vorhandene Kapazität unterschrei-\ntet.\n\n7\n\nNach der Berechnungsweise der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverord-\nnung) vom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, geändert durch die erste Verord-\nnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 11.04.1996 (GV NRW 176) er-\nrechnet sich die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit aus einer Gegenüberstellung \nvon Lehrangebot und Lehrnachfrage.\n\n8\n\nDas Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen - MSWF - geht in seiner Kapazitätsermittlung mit Erlass vom 23.09.2002 \n- 213.2 - 7.01.02.02.06.03 - bei der Ermittlung des Lehrangebots aufgrund der per-\nsonellen Ausstattung von folgenden Stellen des wissenschaftlichen Personals mit \nden jeweils zugeordneten Lehrverpflichtungen aus:\n\n9\n\nStellenart Stellen Deputat Deputatstunden\nC 4 Universitätsprofessor 7 8 56\nC 3/2 Universitätsprofessor 4 8 32\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 2 4 \n8\n\n10\n\nA 15-13 Akademischer Rat mit \n ständigen Lehraufgaben 8 8 64\nA 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 5 12 60\nBAT I-II a Wiss. Angest. (befristet) 6 4 24\nBAT I-II a Wiss. Angest. (unbefristet) 3 8 24\n 35 \n268\n\n11\n\nDie Kammer lässt offen, ob die diesem Stellenplan zugrundeliegende Zuordnung \ndes Instituts für Psychologie der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der \nUniversität zu Köln zur Lehreinheit Psychologie den Grundsätzen des § 7 Abs. 2 \nKapVO entspricht. Denn im Falle einer Nichtzuordnung dieses Instituts zur \nLehreinheit ergäben sich keine über die oben genannten Studienplatzzahlen \nhinausgehenden Kapazitäten (s. u.).\nIm Übrigen vermag die Kammer den oben genannten Darlegungen des MSWF zum \nLehrangebot zu folgen:\nGegen die Festsetzung der Stellenzahl sowie die dargestellte Verteilung auf einzelne \nStellengruppen bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.\n\n12\n\nHinsichtlich der jeweiligen Lehrdeputate ist von den durch § 3 der Verordnung \nüber die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom \n30.08.1999 (GV NRW 518) festgesetzten Lehrverpflichtungen auszugehen, wobei \ndiese vorliegend den bis dahin im Erlasswege festgesetzten Werten entsprechen, die \nvon der Kammer in den vergangenen Studienjahren nicht beanstandet worden \nsind.\n\n13\n\nVgl. u. a. Beschluss vom 05.02.1992 - 6 Nc 472/91 u. a. -; zum \nStudiengang Psychologie: Urteil vom 25.10.1983 - 10 K 1586/82 - sowie \nBeschluss der Kammer vom 23.03.1999 - 6 Nc 317/98 - betr. das WS \n1998/99.\n\n14\n\nDie festgesetzten Lehrdeputate entsprechen dabei den Vorgaben des § 3 Abs. 1 \nNr. 1, Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 13 LVV sowie § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 4 LVV. Dabei \nbegegnet es keinen Bedenken, wenn das Lehrdeputat eines Studienrats im \nHochschuldienst \n(A 15-13) wie in der Vergangenheit mit 12 DS in Ansatz gebracht worden ist. Nach § \n3 Abs. 1 Nr. 13 LVV beträgt das Lehrdeputat dieser Stellengruppe \"je nach Umfang \nder weiteren Dienstaufgaben 12 - 16 Lehrveranstaltungsstunden\". Vorliegend sind \nkeine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Lehrdeputat mit 12 DS bei den \ndiesbezüglichen 5 Stellen zu niedrig angesetzt worden wäre. \n\n15\n\nVgl. hierzu Beschluss der Kammer betr. den Studiengang Psychologie \nfür das WS 1999/2000 vom 25.02.2000 - 6 Nc 293/99 - u. a..\n\n16\n\nDas Gesamtlehrdeputat von 268 DS hat das MSWF alsdann um weitere 20 DS \nauf 288 DS erhöht im Hinblick darauf, dass von den 8 Akademischen Räten/ \nOberräten mit ständigen Lehraufgaben 5 Stelleninhaber nicht übergeleitet worden \nseien und nach Besoldungsgruppe H 1 bzw. H 2 besoldet würden (L. , X. , I. , \nQ. (Phil. Fak.) sowie T. (EZW-Fak.)), weshalb ihnen anstelle der für \nAkademische Räte/ Oberräte sonst vorgesehenen Lehrdeputate von 8 DS ein \nLehrdeputat von jeweils \n12 DS generell zuzuordnen sei. \n\n17\n\nVgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV sowie zum früherem Rechtszustand OVG \nNRW, Urteil vom 19.12.1983 - 13 A 167/83 -, KMK -Hochschulrecht \n1985, S. 478.\n\n18\n\nDer Akademische Oberrat Dr. I. war indessen nicht mehr zu berücksichtigen, \nda dieser nach den Angaben in der Antragserwiderung seit dem 31.07.2001 aus dem \nDienst ausgeschieden ist. Die Kammer geht indessen, da die entsprechende Berück-\nsichtigung im Kapazitätsfestsetzungserlass sich kapazitätsgünstig auswirkt, insoweit \nvon den Festsetzungen des MSWF aus.\n\n19\n\nDass andere Stellen, insbesondere Stellen für wissenschaftliche Angestellte im \nbefristeten Dienstverhältnis, auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt sind, denen \npersönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist, ist nicht \nersichtlich. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträgen ergibt \nsich, dass die am 30.09.2002 auf einer Stelle für befristete wissenschaftliche \nAngestellte geführten Lehrkräfte Funktionen zu erfüllen hatten, die Weiterbildung im \nSinne des § 57 b HRG darstellten, zum Beispiel Promotion oder Projektarbeit. Den \nauf Stellen BAT I-II a wissenschaftlicher Angestellter (befristet) Beschäftigten ist in \nden mit ihnen abgeschlossenen Verträgen mithin zu Recht nur eine \nRegellehrverpflichtung von 4 DS zugewiesen worden.\n\n20\n\nSoweit die Arbeitsverträge nach dem 22.02.2002 abgeschlossen wurden, ist auf \ndie Novellierung des Hochschulrahmengesetzes - HRG - hinzuweisen. Nach § 57 b \nAbs. 1 HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I, 18) \nzuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.08.2002 (BGBl. I, 3138) ist bei \nwissenschaftlichen Mitarbeitern nunmehr eine Befristung von Arbeitsverträgen ohne \nSachgrund bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. Nach abgeschlossener \nPromotion ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von weiteren 6 \nJahren zulässig.\n\n21\n\nDas sich danach ergebende Lehrangebot von 288 DS ist gemäß § 10 KapVO um \ndie in Deputatstunden umgerechneten Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die im \nSommersemester 2001 und im Wintersemester 2001/2002 für die Lehreinheit \nPsychologie erbracht worden sind.\n\n22\n\nHierbei handelte es sich nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners um \nfolgende Veranstaltungen:\n\n23\n\nSommersemester 2001\n\n24\n\na) Methoden der Medienpsychologie:\n Datenmanagement und Datenanalyse von Fernsehrezeptionsdaten\n C. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4135\n\n25\n\nb) Ökologische Gedächtnisforschung (Allgemeine Psychologie I)\n L1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4148\n\n26\n\nc) Kultur und Psychologie in der Türkei\n Dr. T1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4184\n\n27\n\nd) Beiträge zur Führungspsychologie\n (Arbeits- und Organisationgspsychologie)\n Prof. Dr. M. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4199\n\n28\n\ne) Organisationspsychologische Personalauswahl und Personalentwicklung\n S. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4200\n\n29\n\nf) Gruppenpsychologie\n Dr. C1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4209\n\n30\n\ng) Wahrnehmungen (mit Experimenten)\n Dr. T2. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4210\n\n31\n\nWintersemester 2001/02\n\n32\n\na) Entwicklungsorientierte Beratung und Intervention\n Dr. C2. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4158\n\n33\n\nb) Reciprocal Management. Konsensuales Führen in Unternehmen\n Prof. Dr. M. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4168\n\n34\n\nc) Psychologie in China und Indien\n Dr. T1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4178\n\n35\n\nDas MSWF hat alsdann noch 40 DS für Lehrauftragsstunden betreffend die \nbeiden Bezugssemster aus der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, die der \nAntragsgegner mit Schriftsatz vom 10.12.2002 ergänzend nachvollziehbar im \nEinzelnen spezifiziert hat, hinzugerechnet, so dass von insgesamt 60 DS \nLehrauftragsstunden ausgegangen werden kann.\n\n36\n\nWeitere anrechenbare Lehrleistungen sind nicht feststellbar.\nDaraus errechnen sich für das Wintersemester 2002/2003 60 : 2 = 30 DS an Lehrauf-\ntragsstunden.\n\n37\n\nDementsprechend beläuft sich das Lehrangebot - günstigstenfalls - auf (288 + 30 \n=) 318 DS.\n\n38\n\nVon diesem Lehrangebot wären bei Zugrundelegung der Formel 2 der Anlage 1 \nzur KapVO 257,70 DS abzuziehen, die die Lehreinheit Psychologie als \nDienstleistung für den Studiengang Pädagogik/ Diplom und die \nLehramtsstudiengänge \"e\" erbringt. Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO ist das MSWF \ninsoweit für die Lehramtsstudiengänge \"e\" von den Studienanfängern in den beiden \ndem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern (SS 2001 und WS \n2001/2002) ausgegangen. Dabei waren bei den Lehramtsstudiengängen \"e\" im SS \n2001 und WS 2001/2002 1790,0 Studienanfänger zu verzeichnen. Für den \nStudiengang Pädagogik/Diplom, der im Studienjahr 2002/2003 einem \nAuswahlverfahren der ZVS unterliegt, wurde die hälftige Zulassungszahl der Jah-\nresaufnahmekapazität für das Studienjahr 2002/2003 von 100,0 Studienanfängern \nzugrunde gelegt.\n\n39\n\nBei Berücksichtigung eines gegenüber dem Vorjahr unveränderten und von der \nKammer gebilligten Curricularanteils (CAq) des Faches Psychologie von 0,25 im \nStudiengang Pädagogik/Diplom und von 0,13 in den Lehramtsstudiengängen \"e\" \nergibt sich nach Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO ein Dienstleistungsabzug von \n(0,25 x 100,0 =) 25,00 DS + (0,13 x 1790,0 =) 232,70 DS, d. h. insgesamt 257,70 \nDS.\n\n40\n\nNach diesen Angaben würde das bereinigte Lehrangebot (318 DS - 257,70 DS =) \n60,30 DS betragen, so dass sich bei Zugrundelegung eines gewichteten \nCurricularanteils der Lehreinheit Psychologie von 2,56 (Studienjahr 2001/2002 : 2,44, \n2000/2001 : 2,59, 1999/2000 : 2,65, 1998/99 : 3,13; 1997/98 : 3,66; 1996/97 : 3,57; \n1995/96 : 3,31; 1994/95 : 3,61; 1993/94 : 3,53) nach der in Anlage 1 Ziffer II (5) der \nKapVO enthaltenen Formel eine jährliche Aufnahmekapazität von (60,30 x 2) : 2,56 = \n47,11, gerundet 47 Studienplätzen ergäbe. Gegen die Bemessung des genannten \nCurricularanteils bestehen keine Bedenken. Der Unterschied gegenüber dem Vorjahr \nberuht auf einer veränderten Aufteilung der Anteilquoten (zp) für die der Lehreinheit \nzugeordneten Studiengänge Psychologie/Diplom und Psychologie/Magister \nNebenfach. Für die Ermittlung der Anteilquoten dieser der Lehreinheit zugeordneten \nStudiengänge sind die Bewerberzahlen des Wintersemesters 2001/02 maßgeblich. \nDanach entfielen nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners im \nWintersemester 2001/02 von den 1.452 Bewerbern in der Lehreinheit Psychologie \n751 Studienbewerber (52 %) auf den Diplom-Studiengang und 701 Studienbewerber \n(48 %) auf den Studiengang Magister/Nebenfach. Somit errechnet sich für den \nDiplom-Studiengang eine Anteilquote in Höhe von 0,52. Daraus ergibt sich bei im \nÜbrigen im Vergleich zu den Vorjahren unveränderten Eigenanteilen (CAq) ein \ngewichteter Curricularnateil in Höhe von 2,56:\n\n41\n\n4,00 x 0,52 = 2,08\n1,00 x 0,48 = 0,48\n 2,56\n\n42\n\nHieraus folgte unter Berücksichtigung von - nicht zu beanstandenden, auf den Zulas-\nsungszahlen des WS 2001/2002 beruhenden Studienbewerberzahlen - Anteil-quoten \nvon 0,52 für den Diplomstudiengang und 0,48 für den Magisterstudiengang eine \nZulassungszahl von 24 für den Diplomstudiengang (47 x 0,52 = 24,44, gerundet 24) - \nund für den Magisterstudiengang von 23 (47 x 0,48 = 22,56, gerundet 23) -, bezogen \nauf das jeweilige erste Fachsemester. Bei Zugrundelegung eines \nSchwundausgleichsfaktors von 1 : 0,99, bezogen auf den Studiengang Diplom, läge \ndie Zulassungszahl für diesen Studiengang aber erkennbar weit unter der vom \nMSWF tatsächlich auf Vorschlag der Hochschule festgesetzten Zulassungszahl von \n80 für das erste Fachsemester. Das bedarf keiner näheren Erörterung. Das MSWF \nhat insoweit den rechtlichen Bedenken der Kammer gegen die vorab dargestellte \nKapazitätsermittlung Rechnung getragen.\n\n43\n\nDie Kammer hat - wie bereits in den Beschlüssen betreffend die \nvoraufgegangenen Studienjahre zum Ausdruck gebracht - nämlich Bedenken, ob der \nallein durch die Aufteilung der Lehreinheit Psychologie auf die Philosophische und \ndie Erziehungswissenschaftliche Fakultät entstandene hohe Dienstleistungsabzug \nvon 257,70 DS für die zum Teil zulassungsfreien Studiengänge \"e\" zu Lasten eines \n(bundesweiten) Numerus-clausus-Faches nicht den Grundsätzen einer \nerschöpfenden Nutzung vorhandener Kapazitäten widerspricht. Dieser Abzug hätte \nimmerhin im Ergebnis eine Vernichtung von Kapazitäten in dem - einem \"harten\" \nnumerus clausus unterliegenden - Studiengang Psychologie zugunsten der zum Teil \nzulassungsfreien Studiengänge der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät zur \nFolge. Ebenfalls bestehen Bedenken, ob die diesen Dienstleistungsabzug \nverursachende Aufteilung der Lehreinheit mit den Grundsätzen des § 7 Abs. 2 \nKapVO vereinbar ist.\n\n44\n\nFür die Zulässigkeit eines derartigen Dienstleistungsabzuges indessen \nOVG NRW, Beschlüsse vom 07.06.1993 - 13 C 337/93 -, 14.04.1994 \n- 13 C 93/94 - und vom 24.01.1997 - 13 C 2/97 -.\n\n45\n\nDiese Bedenken werden vom MSWF - wie dargelegt - zumindest im Ergebnis \ngeteilt. Denn es hat den hohen Dienstleistungsabzug in Übereinstimmung mit dem \nAntragsgegner nicht als sachgerecht angesehen und einen solchen lediglich in Höhe \ndes Lehrangebots des Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen \nFakultät berücksichtigt, so dass das gesamte Institut faktisch \"neutralisiert\" wird. \nDiese Neutralisation hat, solange der Dienstleistungsabzug höher ist als das \nLehrangebot des Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen \nFakultät, dieselbe Wirkung wie eine Herausnahme des Instituts für Psychologie an \nder Erziehungswissenschaftlichen Fakultät aus der Kapazitätsberechnung unter \ngleichzeitiger Außerachtlassung des Dienstleistungsexports für die \nErziehungswissenschaftliche Fakultät. Mit Rücksicht darauf ist die vom MSWF in \nÜbereinstimmung mit dem Antragsgegner vorgenommene Berechnung der Kapazität \njedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Danach bedarf es zunächst, da \nsämtliche der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Stellen entweder dem Institut \nfür Psychologie einschließlich dem neu errichteten Institut für Klinische Psychologie \nund Psychotherapie IKPP an der Philosophischen Fakultät oder dem Institut für \nPsychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät angegliedert sind, der \nBerechnung des Lehrangebots des erstgenannten Instituts. Dieses hat der Antrags-\ngegner wie folgt ermittelt:\n\n46\n\nNach dem vorgelegten Stellenplan stehen der Lehreinheit Psychologie - wie in den \nVorjahren - folgende Stellen, die dem Institut für Psychologie an der Philosophischen \nFakultät eingegliedert sind, zur Verfügung:\n\n47\n\nStellenart Stellen Deputat Deputatstunden (DS)\nC 4 Universitätsprofessor 4 8 32\nC 3 Universitätsprofessor 2 8 16\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 1 4 4\nA 14-13 Studienrat im Hochschuldienst 1 12 12\nA 14-13 Akademischer Rat mit\n ständigen Lehraufgaben 7 8 56\nBAT I-II a Wiss. Angest. (unbefristet) 2 8 16\nBAT I-II a Wiss. Angest. (befristet) 4 4 16\n\n \n152\n\n48\n\nDas Lehrdeputat des Instituts für Psychologie von 152 DS ist dabei um weitere \n12 DS auf 164 DS zu erhöhen, da 3 der Akademischen Räte/Oberräte ein \nLehrdeputat von jeweils 12 DS zuzuordnen ist. Der Akademische Oberrat Dr. I. ist \nnach Angaben des Antragsgegners - wie erwähnt - am 31.07.2001 augeschieden. Er \nist daher nicht (mehr) zu berücksichtigen.\n\n49\n\nEine Stellenüberprüfung seitens des Antragsgegners hat - wie er in der \nAntragserwiderung ausgeführt hat - allerdings ergeben, dass im Sommersemester \n2002 Veränderungen erfolgt sind, die nicht in den Kapazitätsbericht und in die \nStellenaufteilung im Erlass des MSWF eingeflossen sind: Das Lehrangebot der \nPhilosophischen Fakultät hat hiernach eine zusätzliche Oberassistentenstelle C 2 \nerhalten (Lehrdeputat: 6 DS), die mit der zur Oberassistentin ernannten Frau Dr. \nT3. besetzt ist. Gleichzeitig sind zwei befristete BAT(Ib/IIa)-Stellen (Lehrdeputat: \ninsgesamt 8 DS) nicht mehr in der Lehreinheit Psychologie vorhanden. Da diese \nStellenveränderungen im Ergebnis das Lehrangebot um 2 DS reduzieren, ist die \nerfolgte kapazitätsfreundliche Berechnung jedenfalls nicht zu beanstanden. Für das \nkommende Studienjahr hat der Antragsgegner eine Anpassung an den neuen \nStellenbestand in Betracht gezogen.\n\n50\n\nDieses Lehrangebot erhöht sich weiter um die oben genannten, nicht auf die \nErziehungswissenschaftliche Fakultät entfallenden Lehrauftragsstunden in Höhe von \n10 DS, so dass sich ein bereinigtes Lehrangebot von (164 + 10 DS =) 174 DS \nergibt.\n\n51\n\nDas MSWF hat den gewichteten Curricularanteil für die Lehreinheit Psychologie \n- wie im Vorjahr - mit 3,13 zugrundegelegt. Dabei hat es wie in früheren \nStudienjahren im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer \n\n52\n\n- u. a. Beschluss vom 18.03.1992 - 6 Nc 340/91 u. a. -\n\n53\n\nden Eigenanteil für den Studiengang Psychologie/Diplom mit 4,00 und für den \nStu-\ndiengang Magister im Nebenfach mit 1,00 berücksichtigt. \n\n54\n\nWeiter hat das MSWF in zulassungsfreundlicher Weise zugunsten der \nDiplomstudiengänge die Anteilquoten der Vorjahre - Diplom: 0,71 und \nMagister/Nebenfach: 0,29 - in Ansatz gebracht, die von der Kammer im Beschluss \nvom 25.02.2000, a. a. O., nicht beanstandet worden waren. Hieraus ergibt sich der \noben genannte, gewichtete Curricularanteil von \n\n55\n\n4,00 x 0,71 = 2,84\n1,00 x 0,29 = 0,29\n 3,13\n\n56\n\nDemgegenüber beträgt der gewichtete Curricularanteil für das jetzige Studienjahr \n- wie dargelegt - 2,56.\n\n57\n\nVon einer weiteren Überprüfung sieht die Kammer ab, da insbesondere für die \nnähere Ermittlung der den Festlegungen der KapVO zugrundeliegenden \nAbleitungszusammenhänge im vorliegenden, nur summarischer Überprüfung \nzugänglichen Eilverfahren kein Raum ist.\n\n58\n\nDas sich somit ergebende Lehrangebot des Instituts für Psychologie - \neinschließlich des genannten neu eingerichteten Instituts - an der Philosophischen \nFakultät beträgt 174 DS. Demgemäß errechnet sich für das Institut für Psychologie \nan der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät ein Lehrangebot von 144 DS (= \nGesamtlehrangebot in Höhe von 318 DS - Lehrangebot des Instituts für Psychologie \nder Philosophischen Fakultät in Höhe von 174 DS). Da dieses Lehrangebot kleiner ist \nals der Dienstleistungsabzug wegen eines Dienstleistungsexports für die \nErziehungswissenschaftliche Fakultät in Höhe von 257,70 DS, muss er - wie oben \nausgeführt - außer Ansatz gelassen werden. Es verbleibt deshalb bei einem zu \nberücksichtigenden Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie von 174 DS.\n\n59\n\nNach der in Anlage 1 der KapVO unter Ziffer II (5) enthaltenen Formel ergibt sich \neine jährliche Aufnahmekapazität von (174 x 2 : 3,13 =) 111,18 Studienplätzen. \nHiervon entfallen - entsprechend der Anteilquote von 0,71 - 78,81, aufgerundet 79 \nStudienplätze auf den Studiengang Psychologie/Diplom.\n\n60\n\nFür das Studienjahr 2002/2003 hat das MSWF von der ihm in § 14 Abs. 3 Nr. 3, \nAbs. 2 KapVO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Zahl der \nStudienanfänger durch den Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1 : 0,99 \nerhöht. Dieser Schwundausgleichsfaktor ist bei summarischer Überprüfung nicht zu \nbeanstanden.\n\n61\n\nDie um den Schwundausgleichsfaktor 1 : 0,99 erhöhte jährliche \nAufnahmekapazität beträgt damit 79 x 1 : 0,99 = 79,80, gerundet 80.\n\n62\n\nNach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im 1. FS 80 \nStudienplätze besetzt worden. Folglich ergeben sich auch bei Neutralisation des \nInstituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät trotz des \nerhöhten Lehrangebots keine ungenutzten Studienplätze.\n\n63\n\nDer Antrag ist daher mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität \nabzulehnen.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei \ndie Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (B. v. 03.06.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets \nein Streitwert von 3.000,00 EUR (= ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren) \nfestzusetzen ist.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-12/6-nc-356-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-12/6-nc-356-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294915","retrieved":"2026-07-09 03:16:52.390830+00:00"}}