{"status":"available","doknr":"OLD295026","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1206.18K10333.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"18 K 10333/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger beziehen keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und stellen die-\nsen aus ihrem Einkommen aus Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und Wohngeld sicher. \n\n3\n\nAm 18.07.2000 stellten sie einen Antrag auf einmalige Beihilfe für Schulausga-\nben für in diesem Zeitpunkt 6 schulpflichtige Kinder und bezifferten den anfallenden \njährlichen Bedarf mit Schreiben vom 25.08.2000 und 15.09.2000 auf insgesamt 500,- \nDM zuzüglich weiterer Ausgaben für besondere Lernmittel in Höhe von 163,- DM. \nAm 15.09.2000 stellten sie einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens in Höhe \nvon 20.000,- DM zur Schuldentilgung. Am 24.10.2000 und 20.11.2000 stellten sie \nweitere Anträge auf einmalige Beihilfen für Winterbekleidung bzw. Weihnachten.\n\n4\n\nDie Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe wurde durch Bescheid vom 22.11.2000 \nabgelehnt mit der Begründung, dass die Kläger den erhöhten Bedarf für das Weih-\nnachtsfest in Höhe von insgesamt 732,- DM mit dem ihnen zur Verfügung stehenden \nEinkommen decken könnten. In die Bedarfsberechnung stellte die Beklagte nicht die \ntatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 1.718,50 DM ein, sondern nur die anzuer-\nkennende sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von \n1.257,06 DM zuzüglich Heizkosten in Höhe von 156,50 DM. Bei der Berechnung der \nsozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten legte die Beklagte die tatsäch-\nliche Wohnungsgröße von 104,32 qm zugrunde und multiplizierte diese mit dem für \ndas Jahr 2000 ermittelten sozialhilferechtlich angemessenen Quadratmeterpreis. \nDem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte unter Berücksichtigung \neiner verminderten Arbeitslosenhilfe der Klägerin zu 2) sowie unter Berücksichtigung \nder Kosten für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung durch Bescheid vom \n07.12.2000 teilweise ab und bewilligte eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 84,- \nDM.\n\n5\n\nMit Bescheid ebenfalls vom 07.12.2000 bewilligte die Beklagte für besondere \nLernmittel eine einmalige Beihilfe in Höhe von 150,- DM aus Stiftungsmitteln. \n\n6\n\nAm 11.12.2000 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung \nführen sie im Wesentlichen aus, dass in die Bedarfsberechnung richtigerweise die \ntatsächlichen Unterkunftskosten eingestellt werden müssten, da diese angesichts der \nden Klägern grundsätzlich zustehenden Wohnfläche noch unterhalb der sozialhilfe-\nrechtlich angemessenen Miete lägen. Soweit im Übrigen Beträge bewilligt worden \nseien, reichten diese zur Bedarfsdeckung bei weitem nicht aus.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 10.04.2001 wurde der Widerspruch \nhinsichtlich der Weihnachtsbeihilfe im Übrigen zurückgewiesen. Durch Bescheid vom \n08.06.2001 wurde den Klägern nach konkreter Bedarfsermittlung vor Ort eine \neinmalige Beihilfe für Winterbekleidung für 2000/2001 in Höhe von 1.815,- DM \nbewilligt.\n\n8\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger den Antrag auf \nGewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung zurückgenommen. \n\n9\n\nIm Übrigen beantragen die Kläger,\n\n10\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2000 zu \nverpflichten, eine angemessene Beihilfe für besondere Lernmittel zu \ngewähren, die über 150,- DM liegt,\n2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2000 in der \nFassung des Teilabhilfebescheides vom 07.12.2000 und in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10.04.2001 zu verpflichten, eine \nWeihnachtsbeihilfe in Höhe von 648,14 DM für das Jahr 2000 zu gewähren,\n3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2001 zu \nverpflichten, für den Winter 2000 eine Bekleidungsbeihilfe zu gewähren, die \nüber 1.815,- DM liegt.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verweist zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten in diesem Verfahren und den zugehörigen Verfahren sowie auf \nden Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nSoweit die Kläger die Klage hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens \nzurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen.\n\n17\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n18\n\nDie angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig; die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf die Gewährung weitergehender einmaliger Beihilfen für \nbesondere Lernmittel, zur Deckung eines erhöhten Bedarfs für Weihnachten 2000 \nsowie für Bekleidung für den Winter 2000. Zur Begründung kann zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen auf die zutreffenden \nAusführungen der angefochtenen Bescheide verwiesen werden.\n\n19\n\nInsbesondere ist die von der Beklagten vorgenommene Bedarfsberechnung auch \ninsoweit nicht zu beanstanden, als sie lediglich die für die tatsächliche \nWohnungsgröße der Kläger von 104,32 qm angemessenen Unterkunftskosten in \nHöhe von 12,05 DM/qm berücksichtigt. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom \n14.12.2001 - 18 K 3970/99 - folgendes ausgeführt:\n\n20\n\n„Nach der zur Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne der \n§§ 11, 12 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der seit dem 01.08.1996 \ngeltenden Fassung von Art. 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23.07.1996, BGBl I 1088 (BSHG) heranzuziehenden \nVorschrift des § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) in der \nebenfalls seit dem 01.08.1996 geltenden Fassung von Art. 11 des \nvorgenannten Gesetzes werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe \nder tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Aus dem Umkehrschluss zu § 3 \nAbs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung ergibt sich allerdings, dass \nUnterkunftskosten grundsätzlich nur in - im Einzelfall - angemessenen Umfang \ngewährt werden.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, BVerwGE 75,168, \nvom 01.10.1998 - 5 C 6.98 -, BVerwGE 107, 239, FEVS 49, 145, und vom \n21.01.1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133; OVG NRW, Beschlüsse vom \n05.12.1995 - 8 A 1970/94 -, juris, und vom 22.03.2000 - 22 B 36/00 -, \nsowie Urteil vom 14.09.2001 - 12 A 4923/99 -; BayVGH, Beschluss vom \n29.04.1999 - 12 CE 98.2658 -, FEVS 51, 116 (117).\n\n22\n\n Die Sozialhilfe soll sicherstellen, dass der Hilfesuchende ein \nmenschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben führen kann. Es soll \nihm ermöglicht werden, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie \ndiese zu leben.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - 5 C 32.70 -, FEVS 18, 86 ff., \n89.\n\n24\n\n Als Vergleichsmaßstab können, wie sich mittelbar aus § 22 Abs. 3 Satz \n2 BSHG ergibt, dabei nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen \nmit niedrigem Einkommen herangezogen werden.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.1996 - 8 B 2304/96 -.\n\n26\n\n Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die \nUnterkunft muss deshalb mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des \nSozialhilferechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles \nallein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben erfolgen. Dabei kommt es - wie § \n3 Abs. 1 BSHG hervorhebt - vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die \nArt seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse an. Bei einem Bedarf von \nmehreren Personen ist auch deren Zahl und Alter zu berücksichtigen. Ferner \nbeurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach der Zahl der \nvorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des \nörtlichen Wohnungsmarktes. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, \ndass für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen im \nHinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den „notwendigen\" \nBedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller \ngezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern - wie sich mittelbar aus § 22 Abs. \n3 Satz 2, Abs. 4 BSHG ergibt - auf die im unteren Bereich der für vergleichbare \nWohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen \nWohnungsmieten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Spannbreite der \nsozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnraum zu \nermitteln.\n\n27\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, \n363, vom 30.05.1996 - 5 C 14/95 -, FEVS 47, 97, vom 11.11.1970 - 5 C \n32.70 -, FEVS 18, 86 ff., 89. und vom 22.08.1985 - 5 C 57.84 -, FEVS 35, \n93 (95); OVG NRW, Beschluss vom 06.08.1991 - 8 B 20/91 - mit weiteren \nNachweisen und Urteil vom 14.09.2001 - 12 A 4923/99 -.\n\n28\n\n Nach diesen Grundsätzen sind grundsätzlich zwei Faktoren bei der \nErmittlung des angemessenen Kostenaufwandes zu berücksichtigen, die \nWohnfläche und der Quadratmeterpreis. \n\n29\n\n Die Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche \nkann anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau \nnach den hierfür geltenden Vorschriften insbesondere unter Heranziehung der \nVerwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 des \nWohnungsbindungsgesetzes beantwortet werden.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 (365 \nf.) m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 22.09.1999 - 24 A 853/97 -, und vom \n04.07.2000 - 22 A 1227/96 -, und vom 14.09.2001 - 12 A 4923/99 -; sowie \nBeschlüsse vom 18.02.1997 24 B 186/97 -; vom 30.04.2001 - 12 B \n1408/00 - und vom 22.03.2000 - 22 B 36/00 -.\n\n31\n\n Danach ist für einen Haushalt mit - wie hier - vier Familienmitgliedern, \nwenn nicht besondere Umstände vorliegen, eine Wohnung mit einer \nWohnfläche von maximal 90 qm angemessen.\n\n32\n\nVgl. Nr. 5.2 des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, \nWohnen und Verkehr vom 13.11.1989, MBl. NRW 1989, S. 1714 i.d.F. des \nRunderlasses des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 31.05.1991, \nMBl. NRW, S. 832.\n\n33\n\n Die von den Klägern angemietete Wohnung mit einer \nGesamtwohnfläche von 69,70 qm unterschreitet die für einen Haushalt mit vier \nPersonen sozialhilferechtlich noch angemessene Wohnungsgröße. \n\n34\n\n Allerdings erweist sich die von den Klägern angemietete Wohnung im \nHinblick auf ihren Quadratmeterpreis von 17,58 DM bruttokalt - isoliert \nbetrachtet - als sozialhilferechtlich nicht mehr angemessen.\n.....\n\n35\n\n Der Fall, dass zwar der Quadratmeterpreis unangemessen hoch ist, die \nnoch als angemessen anzusehende Wohnfläche aber unterschritten wird, ist in \nRechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich in der Weise gelöst worden, \ndass es für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft allein auf das \nProdukt von angemessener Wohnfläche und angemessenem \nQuadratmeterpreis ankommen soll. Die Vergrößerung eines der beiden \nFaktoren - hier des (isoliert betrachtet) unangemessenen Quadratmeterpreises \n- sei grundsätzlich unschädlich, wenn sich der andere Faktor - hier die \nWohnungsgröße - entsprechend verkleinere, so dass das Produkt dasselbe \nbleibe. Bewohne der Hilfe Suchende eine Unterkunft, die hinsichtlich der \nWohnfläche noch deutlich unter einer angemessenen Wohnfläche liege, so \nkönne von der Angemessenheit im Einzelfall auch dann ausgegangen werden, \nwenn hierdurch bei Betrachtung des Gesamtaufwandes der Mietpreis pro \nQuadratmeter „unangemessen\" hoch werde. Liege in diesen Fällen der \nGesamtaufwand im Rahmen eines angemessenen Mietpreises, so seien die \nKosten voll anzuerkennen.\n\n36\n\nVgl. BayVGH, Beschlüsse vom 29.04.1999 - 12 CE 98.2658 -, FEVS 51, \n116 (118) und vom 15.10.1993 - 12 CE 93.2538 -, FEVS 45 159 ff.; Eich-\nhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Aufl. 1998, S. 274; OVG NRW, Be-\nschluss vom 07.09.1995 - 24 B 2057/95 -; offenlassend OVG NRW, \nBeschlüsse vom 11.09.2000 - 22 E 792/99 - und vom 10.10.2001 - 12 E \n478/00 -.\n\n37\n\n Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nicht an. Sie ist weiterhin \nder Ansicht, dass die Kosten der Unterkunft schon dann unangemessen sind, \nwenn entweder die angemessene Wohnfläche oder der angemessene \nQuadratmeterpreis überschritten wird.\n\n38\n\nVgl. etwa den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der \nKammer vom 02.09.1999 - 18 K 3970/00 -.\n\n39\n\n Die unter Heranziehung der Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 \nAbs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ermittelten Wohnflächen stellen \ngrundsätzlich Maximalwerte dar, das heißt sie sind vorbehaltlich der \nBesonderheiten des Einzelfalls als absolute Obergrenze anzusehen. Diese \nObergrenze ist im Hinblick auf den Zweck der Sozialhilfe, nur den notwendigen \nLebensunterhalt sicherzustellen, großzügig bemessen. Dies folgt schon \ndaraus, dass nicht auf Sozialhilfe angewiesene Personen mit unterem oder \nmittlerem Einkommen Wohnungen mit geringerer Wohnfläche bewohnen, als \nihnen (hypothetisch) sozialhilferechtlich zustehen würde, um die Gesamtkosten \nniedrig zu halten. Demnach können auch Unterkünfte, die hinter den \nsozialhilferechtlich maximal zulässigen Wohnflächen zurückbleiben, gleichwohl \nangemessen sein und den notwendigen Lebensunterhalt decken. Die \nAnmietung und das Bewohnen einer kleineren Unterkunft, die - wenn auch \nunter Inkaufnahme gewisser räumlicher Beschränkungen - grundsätzlich \ngeeignet ist, den Wohnbedarf zu decken, berechtigt den Hilfeempfänger nicht \ndazu, etwa zum Ausgleich von vermeintlichen Nachteilen gegenüber anderen, \ndie maximale Wohnfläche ausschöpfenden Hilfeempfängern, eine Wohnung \nmit einem so hohen Quadratmeterpreis anzumieten, bis unter Zugrundelegung \nder vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof favorisierten Produktmethode die \nMaximalwerte voll ausgeschöpft sind. Unter Berücksichtigung der \nStrukturprinzipien des Sozialhilferechts ist es nicht geboten, eine solche \n„Querfinanzierung\" von aufgrund des höheren Quadratmeterpreises \nregelmäßig besser ausgestatteten Wohnungen durch Anmietung einer \ngeringeren Wohnfläche sozialhilferechtlich anzuerkennen. Insoweit findet die \ndem Sozialhilfeempfänger grundsätzlich eingeräumte Freiheit bei der \nGestaltung seiner Lebensverhältnisse ihre Grenze.\n\n40\n\n Die Anwendung der \"Produktmethode\" hätte im vorliegenden Fall zur \nFolge, dass die Kläger, obwohl auch die von ihnen bewohnte 69,7 qm große \nUnterkunft für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern sozialhilferechtlich \nnoch angemessen groß ist, eine Wohnungsausstattung gewährt würde, die \nsich sonst nur Bevölkerungsschichten mit höheren Einkommen leisten könnten. \nDies ist sowohl im Hinblick auf die ohnehin großzügigen Maximalgrenzen bei \nder Wohnfläche als auch im Hinblick auf die Akzeptanz der Sozialhilfe in der \nBevölkerung nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht hinnehm-\nbar.\n\n41\n\n Die Beklagte legt für kleinere Unterkünfte zutreffend einen höheren \nQuadratmeterpreis als bei größeren Unterkünften zugrunde, um die Mieter \nkleinerer Wohnungen, die bei vergleichbarer Ausstattung bezogen auf den \nQuadratmeterpreis regelmäßig teurer sind, nicht zu benachteiligen. \n.....\n\n42\n\n Der Hilfeempfänger, der eine deutlich unter den Maximalwerten \nliegende Wohnung angemietet hat und bewohnt, der während des Bewohnens \naber feststellt, dass die Wohnung hinsichtlich ihrer Größe auch unter \nsozialhilferechtlichen Gesichtspunkten nicht geeignet ist, den Wohnbedarf der \nBedarfsgemeinschaft zu decken, kann - gegebenenfalls mit Zustimmung des \nSozialhilfeträgers - einen Wechsel in eine Wohnung vornehmen, die \nsozialhilferechtlich noch angemessen groß ist. Sofern es sich deshalb um \neinen notwendigen Umzug handeln würde, müsste der Sozialhilfeträger die \nKosten der neuen Wohnung, ihre Angemessenheit hinsichtlich \nWohnungsgröße und Quadratmeterpreis unterstellt, auch dann übernehmen, \nwenn sie höher wären, als die Kosten der zuvor bewohnten Wohnung.\"\n\n43\n\nAn dieser Auffassung hält die Kammer fest. Eine andere Sichtweise ist hier auch \nnicht deshalb geboten, weil die Kläger aufgrund der besonderen Familiengröße mit \ninsgesamt 11 Mitgliedern möglicherweise Schwierigkeiten haben würden, eine \nWohnung mit der ihnen maximal zustehenden Wohnfläche von 195 qm im \nStadtgebiet Bonn zu finden. Abgesehen davon, dass die Kläger - wohl auch wegen \nder Ortsabwesenheit zahlreicher Familienmitglieder über lange Zeiträume - keine \nBemühungen in diese Richtung unternommen haben, rechtfertigen es etwaige bei \neiner Wohnungssuche auftretende Probleme nicht, die Kosten für eine zu kleine, \naber der Ausstattung nach gehobenen Ansprüchen genügende Wohnung zu \nübernehmen. \n\n44\n\nVorliegend haben die Kläger eine Wohnung angemietet, deren \nQuadratmeterpreis 16,47 DM beträgt. Dies liegt deutlich über dem für das Jahr 2000 \nvon der Beklagten für das Stadtgebiet Bonn für Wohnungen der hier in Rede \nstehenden Größe ermittelten angemessenen Quadratmeterpreis von 12,05 DM. Die \nsozialhilferechtliche Angemessenheit dieses von der Beklagten zugrundegelegten \nQuadratmeterpreises wird im Übrigen von den Klägern nicht beanstandet. \n\n45\n\nUnter Berücksichtigung der von der Beklagten demnach zutreffend ermittelten \nansatzfähigen Unterkunftskosten beträgt daher das den monatlichen Bedarf der \nKläger übersteigende Einkommen im streitigen Zeitraum 648,14 DM. Wegen der \nweiteren Einzelheiten der im Übrigen von den Klägern nicht gerügten \nBedarfsberechnung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom \n10.04.2001 betreffend die Ablehnung der Weihnachtsbeihilfe verwiesen. Die Kläger \nhaben daher weder einen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren \nWeihnachtsbeihilfe noch einer weiteren Beihilfe für besondere Lernmittel. \n\n46\n\nHinsichtlich der Bekleidungsbeihilfe für den Winter 2000 scheitert die Klage im \nÜbrigen schon deshalb, weil die Kläger nicht konkret dargelegt haben, welchen \nBedarf an Kleidungsstücken hinsichtlich welcher Familienmitglieder sie mit dem \nbewilligten Betrag von 1.815,- DM nicht befriedigen konnten. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 S. 2 VwG0.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-06/18-k-10333-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-06/18-k-10333-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295026","retrieved":"2026-07-09 03:17:01.993373+00:00"}}