{"status":"available","doknr":"OLD295144","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1202.6K2640.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"6 K 2640/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom \n06.11.2002 \nwird zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.\nDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Verhandlungsgebühr für das Beru-\nfungsverfahren zu Recht auf (nur) 13/20 festgesetzt. Dies entspricht § 114 Abs. 3 \nBRAGO. Nach dieser Regelung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren nach § 130a \nSatz 2 i.V.m. § 125 Abs 2 Satz 3 VwGO eine halbe Verhandlungsgebühr. Vorliegend \nhat das OVG NRW mit Beschluss vom 6.3.2002 im Verfahren nach § 130a VwGO \nentschieden. \nFür die von dem Erinnerungsführer verlangte Differenzierung danach, ob die Beru-\nfung durch den Senat einstimmig zurückgewiesen oder ob sie einstimmig für begrün-\ndet erklärt wird, finden sich in § 114 Abs. 3 BRAGO keinerlei Anhaltspunkte. Die Hal-\nbierung der Verhandlungsgebühr durch § 114 Abs. 3 BRAGO trägt der Tatsache \nRechnung, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in einem Anhörungsverfahren re-\ngelmäßig weniger Aufwand bedeutet, als die Teilnahme an einer mündlichen Ver-\nhandlung. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist demgegenüber für die Gebüh-\nrenhöhe nicht relevant. Auch bei der anderen, in der Vorschrift genannten Entschei-\ndungsvariante, der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO, kann es \nim Übrigen nicht darauf ankommen, ob die Klage durch Gerichtsbescheid abgewie-\nsen oder ob ihr stattgegeben wird. \nDie von dem Erinnerungsführer herangezogene Kommentarstelle\n\n3\n\n- Madert, in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 15. \nAufl. 2002, § 114 Rn. 10 (S. 1223) -,\nderzufolge die halbe Verhandlungsgebühr festzusetzen ist, wenn das OVG die Beru-\nfung einstimmig für unbegründet hält, dürfte noch auf der alten Fassung der VwGO \nberuhen, nach der im Verfahren gemäß § 130a VwGO ausschließlich eine Zurück-\nweisung der Berufung möglich war. Die durch die sechste VwGO-Novelle (1996) hin-\nzugekommene Möglichkeit, auch eine Entscheidung zugunsten des Berufungsfüh-\nrers im Verfahren nach § 130a VwGO zu treffen, ist in der Kommentierung von Ma-\ndert offenbar noch nicht berücksichtigt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-02/6-k-2640-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-02/6-k-2640-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295144","retrieved":"2026-07-09 03:17:11.240874+00:00"}}