{"status":"available","doknr":"OLD295143","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1202.25K7938.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"25 K 7938/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung - auch in Form einer Bankbürgschaft - in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-\nckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger erhielt mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 die vorläufige und mit Be-\nscheid vom 25. Juni 1997 die endgültige Zulassung als Umweltgutachter nach dem \nUmweltauditgesetz in der hier zur Anwendung kommenden Fassung vom 07. De-\nzember 1995, BGBl. I S. 1591 (UAG). \n\n3\n\nDie Beklagte ist als beliehene Unternehmerin nach der Verordnung über die Be-\nleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz vom 18. Dezember 1995 \n(BGBl. I S. 2013) i. V. m. § 28 UAG für die Zulassung und für die Aufsicht nach dem \nUmweltauditgesetz zuständig. Unter dem 27. Juli 1998 forderte die Beklagte den \nKläger auf, an Hand eines Erhebungsbogens die für die Durchführung des Regelauf-\nsichtsverfahrens nach § 15 UAG erforderlichen Angaben zu machen. Nach den An-\ngaben in dem Erhebungsbogen hatte der Kläger bis dahin insgesamt zehn Standorte \nbegutachtet, darunter fünf Standorte mit bis zu 50 Beschäftigten, vier Standorte mit \n51 bis zu 250 Beschäftigten und einen Standort mit mehr als 250 Beschäftigten. \n\n4\n\nNach Auswertung der schriftlichen Unterlagen forderte die Beklagte die Begut-\nachtungsunterlagen des Klägers zu zwei Verfahren als Grundlage für die stichpro-\nbenhaft durchgeführte so genannte Plausibilitätsprüfung an. Die beiden Stichproben \nwurden am 22. Dezember 1998 und am 9. April 1999 jeweils durch einen Mitarbeiter \nder Beklagten und einen externen Beauftragten überprüft. Am 4. Februar 1999 fand \nein Witnessaudit statt, an dem wiederum ein Mitarbeiter der Beklagten und ein exter-\nner Beauftragter beteiligt waren. Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte am \n3. September 1999 einen Bescheid zum Abschluss des Regelaufsichtsverfahrens. In \ndiesem Bescheid erteilte die Beklagte dem Kläger mehrere aufsichtliche Hinweise \nund führte weiter aus, Anhaltspunkte, die der Fortführung der gutachterlichen Tätig-\nkeit entgegenstünden, lägen nicht vor. \n\n5\n\nEbenfalls mit Bescheid vom 3. September 1999 zog die Beklagte den Kläger für \ndie Durchführung der Regelaufsicht nach der Verordnung über Gebühren und Ausla-\ngen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und des Widerspruchsausschusses \nbei der Durchführung des Umweltauditgesetzes - Gebührenverordnung - (UAGGebV) \nvom 18. Dezember 1995, BGBl. I S. 2014, i. d. F. der 2. Verordnung zur Änderung \nder UAG-Gebührenverordnung vom 5. Mai 1998, BGBl. I S. 857, zu Gebühren und \nAuslagen in Höhe von insgesamt 12.064,85 DM heran. Im Einzelnen setzten sich die \nGebühren wie folgt zusammen: \n\n6\n\n- 3.000,- DM zzgl. 480,- DM MwSt, Grundgebühr gemäß Nr. 14 a) Gebühren-\n verzeichnis zur UAGGebV\n- 1.500,- DM zzgl. 240,- DM MwSt, Leistungsgebühr à 300,- DM für 5 Standorte ge-\nmäß \n Nr. 14 b) aa) Gebührenverzeichnis zur UAGGebV\n- 2.400,- DM zzgl. 384,- DM MwSt, Leistungsgebühr à 600,- DM für 4 Standorte ge-\nmäß \n Nr. 14 b) bb) Gebührenverzeichnis zur UAGGebV\n- 1.400,- DM zzgl. 224,- DM MwSt, Leistungsgebühr à 1.400,- DM für 1 Standort ge-\nmäß \n Nr. 14 b) cc) Gebührenverzeichnis zur UAGGebV\n- 340,- DM zzgl. 54,40 DM MwSt, Gebühr für die bei zwei Stichproben durchgeführte \n Plausibilitätsprüfung gemäß Nr. 14 c) Gebührenverzeichnis zur UAGGebV\n- 1.520,- DM zzgl. 243,20 DM MwSt, Gebühr für Witnessaudit gemäß Nr. 14 d) \n Gebührenverzeichnis zur UAGGebV\n\n7\n\nDes Weiteren wurden dem Kläger für die Durchführung des Witnessaudits \nAuslagen (Reisekosten einschließlich Kosten für einen Mietwagen). i. H. v. 240,50 \nDM zzgl. 38,48 DM Mehrwertsteuer auferlegt.\n\n8\n\nMit dem gegen den Gebührenbescheid erhobenen Widerspruch machte der \nKläger geltend: \n\n9\n\nDie Grundgebühr werde zu Unrecht für einen Überwachungszeitraum von 36 \nMonaten erhoben; dem Regelaufsichtsverfahren habe ein kürzerer Zeitraum von nur \n32 Monaten zugrunde gelegen. Die Teilnahme eines Mitarbeiters der Beklagten am \nWitnessaudit und die Höhe der veranschlagten Auslagen für das Witnessaudit seien \nnicht nachvollziehbar. Darüber hinaus verstoße die Erhebung von Gebühren für die \nÜberprüfung von Begutachtungen, die er vor Inkrafttreten der zweiten Änderung der \nUAG-Gebührenverordnung durchgeführt habe oder für die der Begutachtungsvertrag \nvor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sei, gegen das verfassungsrechtliche \nRückwirkungsverbot. Bis zum Erlass der zweiten Änderungsverordnung zur UAG-\nGebührenverordnung habe er darauf vertrauen können, dass die Aufsicht nicht kos-\ntenpflichtig sein werde. Bei der Gestaltung seiner Gutachterhonorare habe er vor In-\nkrafttreten der Gebührenverordnung eine zukünftige Gebührenpflicht nicht berück-\nsichtigen können, da dies gegenüber anderen Umweltgutachtern, die die zukünftige \nGebührenpflicht nicht in ihrer Kostenkalkulation angesetzt hätten, zu Wettbewerbs-\nnachteilen geführt hätte. Auch sei es vor dem Inkrafttreten der zweiten Änderung der \nUAG-Gebührenverordnung steuerrechtlich nicht möglich gewesen, Rücklagen für die \nnoch ungewissen Aufsichtsgebühren geltend zu machen. Die Erhebung der Leis-\ntungsgebühr für alle im Aufsichtszeitraum begutachteten Standorte sei nicht nach-\nvollziehbar. Des Weiteren sei die Gebührenerhebung willkürlich und habe eine \"er-\ndrosselnde\" Auswirkung auf seine Berufsausübung. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 gab der \nWiderspruchsausschuss beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und \nReaktorsicherheit dem Widerspruch insoweit statt, als für die Monate Juli bis Oktober \n1998 eine anteilige Grundgebühr erhoben wurde. Der Gebührenanteil wurde \nentsprechend i. H. v. 333,33 DM zuzüglich 53,33 DM Mehrwertsteuer (d. h. um 4/36) \ngekürzt. Im Übrigen wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück.\n\n11\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft \ner seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er \ngeltend:\n\n12\n\nDie Verordnungsermächtigung des § 36 UAG sei nicht hinreichend bestimmt und \ndamit verfassungswidrig. Die Gebührentatbestände, insbesondere die \ngebührenpflichtigen Amtshandlungen, müssten sich aus dem Gesetz selbst ergeben. \nDies sei nicht der Fall. Insbesondere sei das Aufsichtsverfahren nur mit der Richtlinie \ndes Umweltgutachterausschusses geregelt (UAG-Aufsichtsrichtlinie vom 11. \nDezember 1997, Bundesanzeiger Nr. 83, S. 5572), nicht aber im Gesetz selbst. In \nErmangelung einer wirksamen Ermächtigungsnorm sei die UAG-\nGebührenverordnung nichtig. Selbst wenn man aber von einer wirksamen \nErmächtigung ausgehe, beschränke sich diese nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 \nUAG auf \"die Höhe der Gebühren\" und umfasse deshalb nicht die Befugnis, die \nGebührentatbestände festzulegen. \n\n13\n\nZudem verstoße die UAG-Gebührenverordnung gegen das Rückwirkungsverbot. \nAlle in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Gebührentatbestände bezögen \nsich auf Handlungen des Umweltgutachters, die vor dem Inkrafttreten der zweiten \nVerordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung gelegen hätten. Bis auf \neinen seien alle Standorte bereits validiert worden; der letzte Standort sei bereits \nbegutachtet gewesen. Zwar habe er, der Kläger, damit rechnen müssen, dass seine \nweitere Tätigkeit zu irgend einem Zeitpunkt Gebühren für Aufsichtsmaßnahmen \nauslösen würden. Er habe jedoch nicht voraussehen können, für welche \nAmtshandlungen er Gebühren in welcher Höhe zu zahlen haben werde. Deshalb sei \nes ihm nicht möglich gewesen, etwaige Gebühren bereits vorab in seine \nGutachterhonorare einzuarbeiten. Darüber hinaus sei die Anknüpfung der \nLeistungsgebühren nach Nr. 14 b der Anlage zur UAGGebV an die Anzahl der \nBeschäftigten je Standort sachwidrig. Die Anzahl der Beschäftigten habe \ngrundsätzlich weder für die Aufsicht noch für die Tätigkeit des Umweltgutachters Be-\ndeutung. Insbesondere sei die Begutachtung von Standorten mit vielen Beschäftigten \nnicht aufwendiger oder schwieriger als die von Standorten mit wenigen Mitarbeitern. \nNicht gerechtfertigt sei außerdem der Einsatz von externen, nicht bei der Beklagten \nbeschäftigten Beauftragten. Rechtswidrig sei auch, dass die Beklagte das \nAufsichtsverfahren erst am Ende des für die Aufsicht vorgesehenen Zeitraums von \n36 Monaten im Wege einer \"Nachschau\" durchgeführt habe. Insbesondere seien \nsowohl das Witnessaudit als auch die beiden Plausibilitätsprüfungen erst nach dem \ndreijährigen Aufsichtszyklus erfolgt. Insgesamt führe die unangemessene \nGesamthöhe der Gebühren zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung der ausgeübten \nBerufstätigkeit als Umweltgutachter. Er, der Kläger, habe in dem hier relevanten \nAufsichtszeitraum einen Bruttoumsatz von 42.166,00 DM (36.350,00 DM netto) \nerzielt. Allein die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid geltend gemachten \nAufsichtsgebühren machten einen Anteil von knapp 28 % des Umsatzes aus. Hinzu \nkämen die Zulassungskosten, deren Anteil am Umsatz sich auf 42 % belaufe. Dies \nbedeute für ihn, dass er knapp 70 % seiner Bruttoeinnahmen für Gebühren und \nAuslagen habe aufbringen müssen. Soweit die Beklagte nach einer von ihr \nangeführten Umfrage des Umweltgutachterausschusses von einem \ndurchschnittlichen Umsatz der Umweltgutachter i. H. v. 15.000,00 DM je begutach-\nteten Standort ausgehe, sei nicht nachvollziehbar, wie es zu diesem angeblichen \nDurchschnittssatz gekommen sei. \n\n14\n\nDes Weiteren liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis \nvon Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen vor: Letztere führten \nerheblich mehr Begutachtungen durch und könnten höhere Umsätze erzielen. Die \nGebühren müssten deshalb zwischen Umweltgutachtern und \nUmweltgutachterorganisationen differenzieren. \n\n15\n\nDie für die Durchführung des Witnessaudits veranschlagten Auslagen seien - \nabgesehen von den grundsätzlichen Einwänden - auch der Höhe nach nicht \ngerechtfertigt, insbesondere sei ein Mietwagen unangemessen gewesen. \n\n16\n\nSchließlich sei die Beklagte auch nicht berechtigt, zuzüglich zu den Gebühren \nnoch die Umsatzsteuer zu veranschlagen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 3. September 1999 i. d. F. des \nWiderspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim \nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 28. \nAugust 2000 aufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Verordnungsermächtigung des \n§ 36 UAG sei hinreichend bestimmt. In der Einführung von Gebühren für die \nRegelaufsicht nach der 2. Änderungsverordnung zur UAG-Gebührenverordnung vom \n5. Mai 1998 liege weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung, da die \ngebührenpflichtigen Aufsichtsmaßnahmen sämtlich erst nach Inkrafttreten der \nÄnderungsverordnung erfolgt seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf \nVertrauensschutz berufen, weil er sich aufgrund der Regelung in § 36 UAG von \nAnfang an darauf habe einrichten können, dass die Beklagte auch Gebühren für die \nRegelaufsicht erheben werde. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der \nVerordnungsgeber die Höhe der Gebühren erst gegen Ende des ersten \nÜberwachungszeitraumes festgesetzt habe. Das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt. \nMit Anzahl und Größe - gemessen an der Zahl der Beschäftigten - der im Auf-\nsichtszeitraum validierten Betriebe orientiere sich die Staffelung der \nLeistungsgebühren an sachgerechten Differenzierungskriterien. Je umfangreicher die \nTätigkeit des beaufsichtigten Umweltgutachters insgesamt sei, desto höher seien \nauch die Gebühren für die Durchführung der Regelaufsicht. Anzahl und Größe der \nBetriebe seien sowohl für den Aufwand der Aufsicht als auch für die Interessen des \nbeaufsichtigten Umweltgutachters zu berücksichtigende Größen. Die Heranziehung \nexterner Beauftragter diene einer objektiven und unabhängigen Kontrolle und sei \ndurch § 15 UAG gedeckt. Die Höhe der Gebühren führe entgegen der Auffassung \ndes Klägers nicht zu einer wirtschaftlichen \"Erdrosselung der Berufstätigkeit\". Nach \neiner Umfrage des Umweltgutachterausschusses bei Unternehmen (Ende \n1996/Anfang 1997) betrage das durchschnittliche Gutachterhonorar für eine \nBegutachtung ca. 15.000,00 DM. Der Wert der Durchführung des \nRegelaufsichtsverfahrens stehe deshalb nicht in einem Missverhältnis zum Wert \neines positiven Urteils für das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen für \ndie Zulassung als Umweltgutachter. \n\n22\n\nEs verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die \nGebührenverordnung nicht zwischen Umweltgutachtern und \nUmweltgutachterorganisationen unterscheide.\n\n23\n\nDer Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg dagegen wenden, dass sie, die \nBeklagte, die Aufsichtsmaßnahmen erst gegen Ende des dreijährigen \nÜberwachungszeitraumes eingeleitet habe; dieses Vorgehen entspreche § 15 \nUAG.\n\n24\n\nZu Recht habe sie schließlich die Umsatzsteuer zuzüglich zu den Gebühren \nveranlagt. Denn sie sei als juristische Person des Privatrechts umsatzsteuerpflichtig. \nDie Umsatzsteuer falle deshalb als notwendige Folge der hoheitlichen Tätigkeit als \nbeliehene Unternehmerin an und könne auf die Gebührenschuldner umgelegt \nwerden.\n\n25\n\nDie Auslagen für das Witnessaudit (Reisekosten des Mitarbeiters der Beklagten) \nseien durch die Abrechnungsunterlagen belegt und der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden; wegen der Einzelheiten wird hierzu auf die von der Beklagten \nvorgelegte Berechnung (im Widerspruchsbescheid sowie auf Seite 14 f. des \nSchriftsatzes vom 13. August 2001) verwiesen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n28\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \ndeshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für \nAmtshandlungen der Zulassungsstelle ist § 36 UAG i. V. m. § 1 der UAGGebV und \nNr. 14 der Anlage zu dieser Verordnung. Die in § 36 Abs. 2 UAG enthaltene \nErmächtigung zum Erlass der Gebührenverordnung ist verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung ist \neine Vorschrift verfassungsgemäß, wenn sie Inhalt, Zweck und Ausmaß der \nVerordnung in einer Weise umschreibt, dass es nicht zu einer Verlagerung der \neigentlichen Legislativentscheidung auf die Exekutive kommt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \ndes Grundgesetzes - GG -). Insbesondere sind Tendenz und Programm der \nRechtsverordnung soweit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar \nund vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. \n\n30\n\nVgl. z. B.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September \n2001\n- 6 C 23.00 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen wird § 36 UAG gerecht. Inhalt und Zweck der \nErmächtigung sind aus dem Gesetz ohne Weiteres ablesbar. Mit der Regelung in § \n36 Abs. 1 UAG, dass \"für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes\" Gebühren \nund Auslagen erhoben werden, hat der Gesetzgeber die gebührenpflichtigen \nAmtshandlungen hier hinreichend bestimmt. Denn die in Betracht kommenden \nAmtshandlungen sind in den vorhergehenden Vorschriften des Gesetzes - bei dem \nes sich um ein spezielles, ausschließlich auf das Umweltaudit zugeschnittenes \nFachgesetz handelt - konkretisiert. So enthält insbesondere Teil 2 Abschnitt 1 und \nAbschnitt 2 des Umweltauditgesetzes detaillierte Vorschriften über die \nAnforderungen an Umweltgutachter, das Zulassungsverfahren und die Aufsicht. \nWelche Aufsichtsmaßnahmen in Betracht kommen, ergibt sich aus den §§ 15 - 17 \nUAG: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UAG hat die Zulassungsstelle in regelmäßigen \nAbständen, mindestens alle 36 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung, zu \nüberprüfen, ob die gesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung \nweiterhin vorliegen. § 15 Abs. 1 Satz 2 UAG konkretisiert diese Verpflichtung der \nZulassungsstelle dahin, dass u. a. die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen \nzu überprüfen ist. Im Zusammenhang damit konstituiert § 15 Abs. 2 UAG schließlich \numfassende Dokumentations- und Informationspflichten für die Umweltgutachter. Mit \ndiesen Regelungen sind die Amtshandlungen, die im Rahmen des Aufsichtsverfah-\nrens in Betracht kommen, im Gesetz selbst hinreichend umrissen. \n\n32\n\nDie gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren ist \nauch in ihrem Ausmaß hinreichend bestimmt. Auch ohne ausdrückliche Verweisung \nim Umweltauditgesetz gilt hier ergänzend das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) \nnach dessen § 1 Abs. 1, Abs. 4. Der Verordnungsgeber ist danach u. a. zur \nBeachtung des in § 3 Satz 1 VwKostG umschriebenen Äquivalenzprinzips \nverpflichtet, wonach zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden \nHöhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem \nsonstigen Nutzen andererseits eine angemessenes Verhältnis bestehen muss. Die \nErmächtigungsnorm des § 36 Abs. 2 UAG gestattet mithin Gebühren, die sich in \ndiesen Grenzen halten. Dass bereits der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im \nEinzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, ist nicht \nerforderlich. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001, a. a. O..\n\n34\n\nIn seinem systematischen Zusammenhang ist § 36 Abs. 2 UAG deshalb so zu \nverstehen, dass er - zutreffend - von einer bereits hinreichenden Konkretisierung der \nin Betracht kommenden Amtshandlungen im Gesetz selbst ausgeht. Die \nFormulierung, für Amtshandlungen der Zulassungsstelle könne im Verordnungsweg \n\"die Höhe der Gebühren\" bestimmt werden, deutet deshalb entgegen der Auffassung \ndes Klägers nicht auf eine Gesetzeslücke hin, sondern ist so auszulegen, dass der \nVerordnungsgeber ermächtigt sein soll, entsprechend den Vorgaben des \nUmweltauditgesetzes und des Verwaltungskostengesetzes die einzelnen \nGebührentatbestände für die im Zulassungs- und Aufsichtsverfahren in Betracht \nkommenden Amtshandlungen festzulegen. Mit der getroffenen Regelung ist der \nverfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit unter dem Aspekt der hinreichenden \nVorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Abgabenbelastung Rechnung getragen \nund die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen \nHandhabung ausgeschlossen.\n\n35\n\nIn der Anwendung der Nr. 14 der Anlage zur UAG-Gebührenverordnung liegt \nauch keine unzulässige Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung (d. h. ein \nnachträgliches Eingreifen in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende \nTatbestände) liegt ersichtlich nicht vor, weil die Gebührenschuld an die \nAufsichtsmaßnahmen anknüpft. Gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG entsteht die \nGebührenschuld bei - wie hier - nicht antragsgebundenen Amtshandlungen erst mit \nder Beendigung der Amtshandlung. Die Aufsichtsmaßnahmen wurden aber sämtlich \nerst nach Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung zur UAG-Gebührenverordnung \neingeleitet. Ob eine so genannte unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche \nRückanknüpfung vorliegt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies zu bejahen ist, \nwäre diese hier zulässig, weil kein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip \nherzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes ersichtlich ist. Der Kläger musste \n- wie alle Umweltgutachter - aufgrund der Regelung in § 36 und § 15 UAG bereits bei \nAufnahme seiner Tätigkeit damit rechnen, dass die Beklagte spätestens nach Ablauf \nvon 36 Monaten Aufsichtsmaßnahmen einleiten und dafür Gebühren erheben würde. \nDass die in Betracht kommenden Maßnahmen einen nicht unerheblichen \nVerwaltungsaufwand verursachen würden und dass mit den Gebühren für die Zulas-\nsung und die Aufsicht die Tätigkeit der Beklagten - deren Gründung und Beleihung \ngerade zu diesem Zweck erfolgte - finanziert werden sollte, konnte der Kläger \nebenfalls absehen. Vor diesem Hintergrund konnte sich kein schützenswertes \nVertrauen entwickeln, für die Aufsichtsmaßnahmen nicht mit Gebühren - in den \nGrenzen des Äquivalenzprinzips - belegt zu werden. Der Grundsatz des \nVertrauensschutzes gebietet es nicht, dass die Gebührentatbestände und die Höhe \nder Gebühren bei Aufnahme der Tätigkeit als Umweltgutachter bereits in allen \nEinzelheiten vorhersehbar waren. \n\n36\n\nAllerdings durfte der Kläger darauf vertrauen, dass jedenfalls nicht Gebühren \nerhoben werden, die gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen und ihn deshalb \nunverhältnismäßig belasten. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere führt die \nHöhe der Gebühren nicht zu einer wirtschaftlichen \"Erdrosselung\". Die für die \nAufsicht erhobenen Gebühren stehen nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen \nWert der fortbestehenden Zulassung für die der Aufsicht unterliegenden \nUmweltgutachter. Sie verstoßen schon deshalb nicht gegen das Äquivalenzprinzip, \nweil kein Umweltgutachter gehindert war und ist, die Gebührenbelastung bei der \nKalkulation seines Gutachterhonorars zu berücksichtigen. Wenn der Kläger dies \njedenfalls bis zum Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung zur UAG-\nGebührenverordnung nicht getan hat, so muss er sich dies rechtlich zurechnen \nlassen und kann sich auch nicht darauf berufen, dass andere Umweltgutachter \nebenso verfahren sind und er ansonsten Wettbewerbsnachteile hätte hinnehmen \nmüssen. Auch wenn die genaue Gebührenhöhe erst am Ende des Aufsichtszeit-\nraums bekannt war, hätte der Kläger entsprechende Vorsorge treffen und einen ge-\nschätzten Betrag für die in jedem Fall zu gewärtigende Gebührenbelastung ansetzen \nkönnen. Das wirtschaftliche Risiko, dass er die zu erwartenden Gebühren bei seiner \nKalkulation zunächst vollständig außer Betracht gelassen hat, trägt er selbst. Geht \nman davon aus, dass es dem Kläger zumutbar war, seine Honorarforderungen \nentsprechend zu gestalten, dann ergibt sich ein entsprechend geringerer Anteil der \nGebühren an seinem Bruttoumsatz mit der Folge, dass von einer \"erdrosselnden\" - \nd.h. jeden Vernünftigen von der wirtschaftlichen Tätigkeit abschreckenden - Wirkung \nnicht die Rede sein kann. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein Gebührenanteil von \n28% am Bruttoumsatz - wie der Kläger meint - als Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip anzusehen wäre. Unabhängig davon sind die Angaben des \nKlägers zum Verhältnis Gebühren/Umsatz - ohne dass es auf die von der Beklagten \ndurchgeführte Umfrage zu den nach ihren Angaben erzielten durchschnittlichen \nUmsätzen ankäme - in seinem Einzelfall ohnehin kein Beleg dafür, dass allgemein \ndie Höhe der Gebühren zu einer wirtschaftlichen \"Erdrosselung\" der Umweltgutachter \nführt. Für atypische Einzelfälle bietet § 6 VwKostG die Möglichkeit der \nGebührenermäßigung oder -befreiung aus Billigkeitsgründen. Außer Betracht bleiben \nmüssen hier die bereits zuvor erbrachten Gebühren für die Zulassung. Denn insoweit \nhandelt es sich um eine Anfangsinvestition, die nur einmal anfällt und in keinem \nZusammenhang mit den Gebühren für die Aufsicht steht. Dass bei der Aufnahme \neiner wirtschaftlichen Tätigkeit zunächst ein \"Eintrittspreis\" gezahlt werden muss, von \ndem noch nicht feststeht, ob er sich im Laufe der Jahre amortisieren wird, ist im \nÜbrigen keineswegs ungewöhnlich, sondern entspricht dem allgemeinen unterneh-\nmerischen Risiko.\n\n37\n\nNicht zu beanstanden ist auch, dass die Gebührenverordnung bei der so \ngenannten. Leistungsgebühr (Nr. 14 b der Anlage zur Gebührenverordnung) an die \nAnzahl der begutachteten Standorte und - differenzierend - an deren Größe, \ngemessen an der Anzahl der Mitarbeiter, anknüpft. Dabei kann dahinstehen, ob es - \nwie der Kläger vorträgt - bessere oder \"gerechtere\" Anknüpfungspunkte gibt. Denn \nder weite Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber im Gebührenrecht \nzusteht und insbesondere eine weit gehende Pauschalierung und Typisierung der \ngebührenpflichtigen Tatbestände erlaubt, ist hier nicht überschritten. Die Anknüpfung \nan die ohne großen Aufwand festzustellende Zahl der Beschäftigten kann als \nsachgerechtes Kriterium angesehen werden, weil in der Regel - wenn auch nicht in \njedem Einzelfall - ein Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der \nBegutachtung für den Umweltgutachter unterstellt werden kann. Die Anzahl der \nMitarbeiter je Standort erweist sich deshalb bei der gebotenen typisierenden \nBetrachtung als ein mögliches, jedenfalls nicht sachwidriges, Kriterium.\n\n38\n\nAuch die Gebühren für die externen Beauftragten, die zu der stichprobenhaften \nPlausibilitätsprüfung und zum Witnessaudit heran gezogen werden (Nr. 14 c und d \nder Anlage zur Gebührenverordnung), begegnen keinen rechtlichen Bedenken. § 15 \nUAG enthält insoweit keine einschränkenden Vorgaben. Die Beklagte hat deshalb \nVerfahrensermessen (§ 24 VwVfG); dieses schließt auch den Einsatz externer \nBeauftragter ein, soweit dafür sachliche Gründe vorliegen. Dies ist hier der Fall: Die \nvon der Beklagten dargelegten Erwägungen, wonach aus Gründen der größeren \nObjektivität und der erforderlichen besonderen Sachkunde für die Begutachtung der \neinzelnen gewerblichen Tätigkeiten der Einsatz externer Sachverständiger \nsachdienlich sei, sind ermessensgerecht und im eingeschränkten Prüfungsrahmen \ndes § 114 VwGO nicht zu beanstanden. \n\n39\n\nDie Gebührenverordnung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG). Eine Differenzierung der Gebühren für Umweltgutachter und \nUmweltgutachterorganisationen ist danach nicht geboten. Insbesondere ist nicht zu \nbeanstanden, dass eine Grundgebühr (Nr. 14 a der Anlage zur UAGGebV) \nunabhängig von der Zahl der begutachteten Standorte erhoben wird. Denn die Zahl \nder Standorte wird - wie bereits ausgeführt - bei der Leistungsgebühr (Nr. 14 b) \nberücksichtigt. Wenn Umweltgutachterorganisationen eine Vielzahl von Standorten \nbegutachten, werden sie deshalb zu erheblich höheren Gebühren für die \nRegelaufsicht herangezogen, als Umweltgutachter, die nur wenige Standorte \nbegutachten. In dieser Regelung liegt eine sachgerechte Differenzierung, die den \nGrundsätzen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt.\n\n40\n\nEs liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 VwKostG) darin, \ndass die Beklagte die Aufsichtsmaßnahmen erst gegen Ende des in § 15 UAG \nbestimmten Aufsichtszeitraums eingeleitet hat. Das Aufsichtsverfahren ist so \nangelegt, dass die in einem Zeitraum von 36 Monaten durchgeführten \nBegutachtungen nachträglich überprüft werden. Die in § 15 Abs. 1 UAG enthaltene \nFormulierung, die Überprüfung habe \"in regelmäßigen Abständen, mindestens alle \n36 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung\" zu erfolgen (Hervorhebung durch \ndas Gericht), verdeutlicht dies. Die Zulassungsstelle ist danach gehalten, \nnachträglich die in diesem Zeitraum erfolgten Begutachtungen zu überprüfen und \nfestzustellen, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiter vorliegen. Eine Vorgabe, \ndass das Witnessaudit noch innerhalb dieses Zeitraums von 36 Monaten stattfinden \nmuss, enthält das Gesetz nicht. Gebührenrechtlich muss jedenfalls nur gesichert \nsein, dass nicht für einen dreijährigen Aufsichtszeitraum mehr als ein Witnessaudit \nabgerechnet wird. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass für den im Rahmen des \nWitnessaudits begutachteten Standort für einen späteren Aufsichtszeitraum eine \nLeistungsgebühr nach Nr. 14 b der Anlage zur Gebührenverordnung anfällt.\n\n41\n\nZu Recht hat die Beklagte schließlich zusätzlich zu den Gebühren die \nUmsatzsteuer angesetzt, zu deren Entrichtung sie nach § 2 Umsatzsteuergesetz - \nUStG - verpflichtet ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 2 UAGGebV i. V. m. § 10 \nAbs. 1 Nr. 7 VwKostG. Danach können Beträge, die anderen Behörden oder \nöffentlichen Einrichtungen zustehen, als Auslagen geltend gemacht werden,\n\n42\n\nim Ergebnis ebenso in ähnlich - wenn auch nicht völlig gleich - gelagerten \nFällen OVG NRW, Urteil vom 4. März 1996 - 9 A 672/94 -, NVwZ-RR 1997, \n734 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. April 2000 \n- 19 N 98.3739 -, juris.\n\n43\n\nUnabhängig davon hat der Kläger dadurch auch keinen Nachteil, weil er zum \nVorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sein dürfte, die ihm zusätzlich zur Gebühr \nauferlegte Umsatzsteuer daher lediglich einen durchlaufenden Rechnungsposten \ndarstellt. \n\n44\n\nEbenfalls als Auslage durfte die Beklagte die Reisekosten ihres Mitarbeiters - \nnicht des externen Beauftragten, dessen Aufwendungen pauschal durch die Gebühr \nnach Nr. 14 d) der Anlage zur UAGGebV abgedeckt sind - anlässlich des \nWitnessaudits ansetzen (§ 1 Abs. 2 UAGGebV i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 6 VwKostG). \nDie Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts substantiiert dargelegt und \nnachgewiesen, dass Auslagen in dieser Höhe tatsächlich entstanden und auch ange-\nmessen sind.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-02/25-k-7938-00","cited_norms":[{"jurabk":"UAG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":10},{"jurabk":"UAG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":10},{"jurabk":"UAGGebV 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"UAG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-12-02/25-k-7938-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295143","retrieved":"2026-07-09 03:17:11.153861+00:00"}}