{"status":"available","doknr":"OLD295191","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1128.20K10510.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"20 K 10510/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. September \n2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000 \nverpflichtet, die im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten des Klägers zu \nlöschen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein österreichischer Staatsangehöriger. Er lebt seit längerer Zeit \nmit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG in der Bundesrepublik und ist \nselbstständiger Versicherungsagent. Über ihn sind folgende Daten im \nAusländerzentralregister (AZR) gespeichert:\n\n3\n\nName: I. \nVorname: I. \nGeburtsort: M. \nGeburtsdatum: 10.07.1951\nGeschlecht: männlich\nStaatsangehörigkeit: österreichisch\nFamilienstand: geschieden\nErsteinreise: 18.10.1971\nMeldestatus: Wiederzuzug aus dem Ausland am 08.03.1996\nAufenthaltsgenehmigung: unbefristete Aufenthaltserlaubnis - EG erteilt am \n26.01.1995, von der Stadtverwaltung in T. \n\n4\n\nAm 26. Juli 2000 beantragte der Kläger die Löschung der gespeicherten Daten. \nDie Speicherung von Daten eines Unionsbürgers stelle einen Verstoß gegen EG-\nRecht dar und sei gleichheitswidrig.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. September 2000 wurde der Antrag abgelehnt. Zur \nBegründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger ein Ausländer im Sinne des \nAusländerzentralregistergesetzes (AZRG) sei. Daher sei die Speicherung seiner \nDaten zulässig. Ein Verstoß gegen EG-Recht liege nicht vor. EU-Ausländer \ngenössen zwar Freizügigkeit, seien aber hinsichtlich des Aufenthaltsstatus nicht im \nvollen Umfang Inländern gleichgestellt. Die Datenspeicherung diene nicht selten dem \nInteresse des EU-Ausländers. Sie stelle sicher, dass bei der Aufenthaltserlaubnis-EG \ndie dem Ausländer zukommenden Privilegierungen schnell erkannt und beachtet \nwerden. \n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger am 10. Oktober 2000 Widerspruch ein. Zur \nBegründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Speicherung seiner Daten gegen EU-\nRecht verstoße. Insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 12 i.V.m. Art. 39 des Vertrages \nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vor. Diese Vorschriften \nverböten es, Bürger eines anderen Mitgliedsstaates ungleich zu behandeln bzw. zu \ndiskriminieren. Eine Speicherung der Daten von Ausländern in einem speziellen \nRegister stelle eine solche Diskriminierung dar. Weiter verstoße die Speicherung \ngegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. \nOktober 1995 (Datenschutzrichtlinie), insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 6 b \nund Art. 7 e der Datenschutzrichtlinie vor. Schließlich sei nicht einsichtig, weshalb \nüber die Ausländerbehörden hinaus auch alle deutschen Behörden, Gerichte und \nteilweise auch Private und Behörden von Drittländern Zugang zu den Daten haben \nsollten. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000 wurde der Widerspruch \nzurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Speicherung der \nDaten des Klägers verfassungsrechtlich zulässig sei. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht \nverletzt, weil die Speicherung im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen \nMaßnahmen, wie etwa der Erteilung einer EG-Aufenthaltserlaubnis, der Ausweisung \noder Abschiebung erfolge. Im Übrigen würden auch deutsche Staatsangehörige \nteilweise mit denselben Daten in den Melderegistern gespeichert. Auch \neuroparechtlich sei die Speicherung der Daten zulässig, insbesondere liege kein \nVerstoß gegen die Datenschutzrichtlinie vor. Ein Verstoß gegen Art. 6 b der Richtlinie \nscheide aus, weil der Richtlinie insoweit ein generelles Verbot, personenbezogene \nDaten von Unionsbürgern in einem Mitgliedstaat zu speichern, nicht zu entnehmen \nsei. Auch ein Verstoß gegen Art. 7 e sei nicht ersichtlich, da die Kenntnis der Daten \nvon EU-Bürgern für die Aufgabenerfüllung einer Vielzahl öffentlicher Stellen in der \nBundesrepublik erforderlich sei. So werde durch die Dateispeicherung im \nZusammenhang mit der Erteilung der EG-Aufenthaltserlaubnis gewährleistet, dass \nandere Stellen sofort in Erfahrung bringen könnten, dass die Freizügigkeitsvor-\naussetzungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes EWG vorliegen. Aber auch die \nSpeicherung von Sachverhalten wie Ausweisung und Abschiebung sei im Hinblick \nauf die Durchsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 8 Abs. 2 AuslG \nerforderlich. Die Weitergabe von Daten an Behörden anderer Staaten und an \nnichtöffentliche Stellen sei nur eingeschränkt möglich. \n\n8\n\nAm 16. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. \nausgeführt, dass die pauschale Speicherung seiner Daten schon von Verfassungs \nwegen unzulässig sei, weil die unterschiedliche Behandlung von Unionsbürgern und \nDeutschen gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoße. Weiter verstoße die Speicherung auch \ngegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie sei mit der Datenschutzrichtlinie \nunvereinbar, der - mangels rechtzeitiger Umsetzung durch den deutschen \nGesetzgeber - nunmehr unmittelbare Wirkung zukomme. Danach sei die generelle \nSpeicherung von Ausländerdaten von EU-Bürgern nicht zulässig. Nach der ständigen \nRechtsprechung des EuGH unterliege ein Unionsbürger nur der Pflicht, sich \ninnerhalb von 3 Monaten bei den nationalen Behörden melderechtlich erfassen zu \nlassen, um so den Behörden Kenntnis über die Bevölkerungswanderung zu \nverschaffen. Eine darüber hinausgehende Speicherung von Daten sei rechtswidrig. \nEine ausländerrechtliche Kontrolle sei nur innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht \ngezogenen Grenzen zulässig; dies gelte auch für Melde- und Ausweispflichten. Eine \nFreizügigkeitsbeschränkung sei nur dann zulässig, wenn sie auf einem Tatbestand \nberuhe, der eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung des \nGrundinteresses eines Mitgliedstaates bewirke. Dass die Speicherung seiner Daten \neuroparechtlich unzulässig sei, ergebe sich auch aus der Stellungnahme des euro-\npäischen Parlaments zu seiner Petition. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. September 2000 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000 zu \nverpflichten, die vom Kläger im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten \nzu löschen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung wird ausgeführt, dass Grundlage für die Speicherung der Daten \ndes Klägers das AZRG sei. Dieses Gesetz differenziere hinsichtlich der von ihm \nerfassten Ausländer nicht zwischen EU-Bürgern und Drittstaatlern, weswegen auch \nDaten über EU-Bürger zu speichern seien. Ein Verstoß gegen die \nDatenschutzrichtlinie liege nicht vor. Diese Richtlinie enthalte kein generelles Verbot, \npersonenbezogene Daten von EU-Bürgern zu speichern. Der vom \nPetitionsausschuss des Europäischen Parlaments behauptete Verstoß gegen Art. 7 \ne der Datenschutzrichtlinie sei nicht gegeben. Die Kenntnis von Daten über EU-\nBürger sei für die Aufgabenerfüllung einer Vielzahl von Stellen erforderlich. Dies gelte \ngerade für die Dateispeicherung im Zusammenhang mit der Erteilung einer EG-\nAufenthaltserlaubnis. Durch die Speicherung werde gewährleistet, dass andere \nStellen, insbesondere andere Ausländerbehörden, sofort in Erfahrung bringen \nkönnten, dass ein EU-Bürger über eine EG-Aufenthaltserlaubnis verfüge, also die \nFreizügigkeitsvoraussetzungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes EWG vorlägen. \nGerade die Speicherung im AZR stelle damit sicher, dass die Geltung der \nPrivilegierungen schnell erkannt und beachtet würden. Damit werde klar, dass mit \nder Speicherung der Daten von EU-Bürgern keine \"dauerhafte Überwachung\" \nbezweckt werde. Die Dateispeicherung stehe vielmehr in Zusammenhang mit einer \nausländerrechtlichen Entscheidung und könne sich für den betreffenden Ausländer \nauch positiv auswirken. Durch die Speicherung der Daten im AZR erfolge auch keine \nDiskriminierung gegenüber Deutschen. Auch EU-Ausländer seien hinsichtlich ihres \nAufenthaltsstatus nicht vollständig mit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. \nSo werden ihnen eine EG-Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, auch dürften sie unter \nengen Voraussetzungen ausgewiesen und abgeschoben werden. \n\n14\n\nIn der Akte befindet sich weiter eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für \nDatenschutz vom 20. September 2000 (die z.T. Bezug nimmt auf eine \nStellungnahme des BMI) sowie eine Mitteilung des Petitionsausschusses des \nEuropäischen Parlaments betreffend die Petition 481/98; auf die Stellungnahme bzw. \nMitteilung wird Bezug genommen (Bl. 46 ff., 66 ff. d.A.). \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte in diesem Verfahren und im Verfahren 20 L 59/01 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n17\n\nDas Gericht konnte in der Sache entscheiden, ohne das Verfahren auszusetzen \nund es dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischem Gerichtshof \nvorzulegen. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG an das \nBundesverfassungsgericht scheidet aus, da es im vorliegenden Verfahren nicht um \ndie Vereinbarkeit von nationalem Recht mit nationalem Verfassungsrecht geht; es \nsteht allein die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit europäischem \nGemeinschaftsrecht in Rede. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach \nArt. 234 Abs. 2 EGV war entbehrlich, da nach Auffassung des Gericht die \nmaßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen anhand der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes und der Literatur zum EGV beantwortet werden können. \n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 29. \nSeptember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2000 \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen \nAnspruch auf Löschung der Daten, die über ihn im AZR gespeichert sind. \n\n19\n\nDer Anspruch auf Löschung der Daten aus dem AZR ergibt sich aus § 36 Abs. 1 \nSatz 4 AZRG. Danach sind im AZR gespeicherte Daten zu löschen, wenn ihre \nSpeicherung unzulässig war oder geworden ist. Dass die Löschung auch bei Daten \nzu erfolgen hat, deren Speicherung unzulässig geworden ist, ergibt sich aus Sinn \nund Zweck des Gesetzes sowie aus § 36 Abs. 2 Satz 2 AZRG. \n\n20\n\nVergl. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG und Gola/Schomerus, BDSG, 7. \nAufl. 2002, Rdnr. 11 zu § 35. \n\n21\n\nDaneben folgt ein solcher Löschungsanspruch aus dem allgemeinen \nUnterlassungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch. Danach sind rechtswidrige \nhoheitliche Handlungen zu unterlassen bzw. sind die Folgen einer rechtswidrigen \nhoheitlichen Handlung zu beseitigen. \n\n22\n\nSiehe dazu z.B. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 300 \nff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 1999, § 29, Rdnr. 1 \nff.\n\n23\n\nDie Speicherung der Daten des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt ist unzulässig. \nZwar ist nach dem AZRG - betrachtet man dieses Gesetz isoliert - die Speicherung \nder Daten nicht zu beanstanden. Der Kläger ist nämlich Ausländer im Sinne von § 2 \nAbs. 1 AZRG und sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein nicht nur ein \nvorübergehender. Auch die Art der gespeicherten Daten ist vom AZRG gedeckt \n(vergl. § 3 Nr. 1 - 6 AZRG). Indes sind die genannten Vorschriften des AZRG auf den \nKläger nicht anwendbar, da ihre Anwendung gegen primäres (1.) und sekundäres \n(2.) Recht der europäischen Gemeinschaft verstößt. \n\n24\n\n1. Die Anwendung der §§ 2, 3 AZRG auf den Kläger verstößt gegen Artikel 49, \n50 EGV (Dienstleistungsfreiheit). Nach Art. 49 Abs. 1 EGV sind Beschränkungen des \nfreien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft nach Maßgabe des EGV \nverboten. Nach Art. 50 Abs. 3 EGV kann der Leistende zwecks Erbringung seiner \nLeistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die \nLeistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welcher dieser Staat \nfür seine eigenen Angehörigen vorschreibt.\n\n25\n\nDamit gewährt Art. 49, 50 EGV nicht nur die Freiheit der Dienstleistungen im \nengeren Sinne, sondern auch ein konstitutives Aufenthaltsrecht des Dienstleisters im \nRahmen der Erbringung der Dienstleistung. Werden die Dienstleistungen dauerhaft \nerbracht, ist auch das Aufenthaltsrecht dauerhaft. \n\n26\n\nEuGH, Rs. C-363/89, Slg. 1991, S. 273, 290 ff., Rz. 8 ff. (Roux)\n\n27\n\nVon ihrer Schutzwirkung her gewährleisten Art. 49, 50 EGV zunächst einmal - \nund vor allem - ein allgemeines Verbot der unmittelbaren Diskriminierung von \nausländischen Dienstleistern aus der europäischen Union. Eine unmittelbare \nDiskriminierung liegt vor, wenn eine Ungleichbehandlung aufgrund der \nStaatsangehörigkeit erfolgt. Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der \nStaatsangehörigkeit ist gegeben, wenn der Dienstleister wegen seiner \nStaatsangehörigkeit anders behandelt wird als die eigenen Staatsangehörigen des \nStaates, in dem die Dienstleistung erbracht wird.\n\n28\n\nSiehe z.B. EuGH, Rs. 305/87, Slg. 1989, S. 1461, 1476 ff, Rz. 12 ff \n(Kom/Griechenland); Rs. C-20/92, Slg. 1993 I, S. 3777, 3794, Rz. 14 \n(Hubbard); Rs. C-334/94, Slg. 1996, S. 1307, 1339, Rz. 14 \n(Kom/Frankreich); Rs. C-114/97, Slg. 1998, S. 6717, 6741, Rz. 30 \n(Kom/Spanien). \n\n29\n\nHier sind die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Art. 49, 50 EGV \nanwendbar (a), der Kläger erbringt Dienstleistungen im Sinne von Art. 50 Abs. 2 EGV \n(b), er wird durch die Regelungen des AZRG im Hinblick auf Art. 49, 50 EGV \nunmittelbar diskriminiert (c), und diese Diskriminierung wird nicht durch Vorbehalte \ngerechtfertigt (d). \n\n30\n\na) Die Regeln des europäischen Gemeinschaftsrechts sind anwendbar, da der \nFall einen grenzüberschreitenden europarechtlichen Bezug hat. Der Kläger ist ein \nEU-Ausländer, der dauerhaft in Deutschland lebt und arbeitet. \n\n31\n\nb) Der Kläger erbringt als österreichischer Staatsangehöriger in Deutschland \nDienstleistungen im Sinne des Art. 50 EGV. Er ist nämlich selbstständiger \nVersicherungsagent. Die selbstständige Versicherungsagententätigkeit stellt eine \nfreiberufliche \"Dienstleistung\" im Sinne des Art. 50 Abs. 2 lit. d EGV dar. \n\n32\n\nVergl. EuGH, Rs. 39/75, Slg. 1975, S. 1547, 1554 f., Rz 1/4 ff. \n(Coenen); Rs. 205/84, Slg. 1986, S. 3755, 3799 ff., Rz. 16 ff. \n(Kom/Deutschland). \n\n33\n\nc) Der Kläger wird durch die Regelungen des AZRG im Hinblick auf Art. 49, 50 \nEGV unmittelbar diskriminiert. Die Art. 49, 50 EGV erfassen - wie auch Art. 39 EGV - \nalle unmittelbaren Diskriminierungen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren \nEinfluss auf die berufliche Tätigkeit haben können. So erfasst Art. 39 EGV die \nVerwendung der eigenen Sprache vor Gericht als Beitrag zur Integration des \nWanderarbeitnehmers, den Zugang zu Sozialwohnungen als Voraussetzung für die \nAusübung einer Tätigkeit, Art. 49/50 die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für die \nProzesskosten nur für Ausländer, Art. 49/50 die Registrierung von Schiffen für \nFreizeitzwecke als Folgeerscheinung der Freizügigkeit, Art. 39 die Beweiskraft von \nPersonenstandsurkunden als Voraussetzung für die Geltendmachung bestimmter \nRechte u.s.w. Es werden mithin alle \"Diskriminierungen\" erfasst, die irgendeinen \nBezug zur Dienstleistungsfreiheit haben.\n\n34\n\nSiehe EuGH, Rs. 137/84, Slg. 1985, S. 2681, 2696, Rz. 16 (Musch); \nRs. 63/86, Slg. 1988, S. 29, 52 f., Rz. 15 f. (Kom/Italien); Rs. C-260/89, \nSlg. 1993 I, S. 3777 (Hubbard); Rs. C-334/94, Slg. 1996 S. 1307, 1341, \nRz. 21 (Kom/Frankreich); Rs. c-336/94, Slg. 1997, S. 6761, 6780 f. Rz. 19 \n(Dafeki). Siehe dazu Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht \nder Europäischen Union, Loseblatt, Stand Februar 2002, Rz. 49 f. zu Art. \n49/50 EGV. \n\n35\n\nDemnach liegt hier eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers vor. Er wird \nnämlich nicht nur wie jeder deutsche Staatsangehörige im Melderegister, sondern \ndarüber hinausgehend - anders als deutsche Staatsangehörige - auch im \nAusländerzentralregister geführt. Diese Diskriminierung ist im Rahmen der Art. 49/50 \nEGV relevant, da sie zumindest einen mittelbaren Einfluss auf seine berufliche \nTätigkeit haben kann. Er wird nämlich anders als deutsche Staatsangehörige durch \ndie Eintragung im Ausländerzentralregister schärfer \"überwacht\", was ihn ggf. auch in \nseinem beruflichen Bereich beeinträchtigen kann. Diese Diskriminierung ist nicht \netwa deswegen irrelevant, weil es sich um eine solche minimaler Natur handelte.\n\n36\n\nVergl. EuGH, Rs. 22/80, Slg. 1980, S. 3427, 3437 (Boussac) - de \nminimis Regel. \n\n37\n\nInsbesondere ergibt sich ein solcher \"Minimalcharakter\" nicht daraus, dass der \nKläger im AZR mit relativ wenigen Daten gespeichert ist. Grundsätzlich ist nämlich \nauch eine Speicherung \"unsensibler\" Daten von Belang, da es unter den \nBedingungen der automatisierten Datenverarbeitung kein \"belangloses\" Datum mehr \ngibt. Dies gilt zumal im Rahmen des europäischen Gemeinschaftsrechts; Art. 6 und 7 \nder Datenschutzrichtlinie erfassen alle personenbezogenen Daten und nicht nur \nsolche, die im Sinne von Art. 8 der Richtlinie \"sensibel\" sind.\n\n38\n\nSiehe zum ersten Ansatzpunkt BVerfGE 65, 1 (45) und zum \neuropäischen Datenschutzrecht Rüpke, ZRP 1995, S. 185 (186 f.). \n\n39\n\nHinzu treten in der Sache die umfangreichen und schwer eingrenzbaren \nVerarbeitungsmöglichkeiten der über den Kläger gespeicherten Daten: Ein Teil der \nDaten des Kläger kann auf Ersuchen nach § 14 AZRG an alle öffentlichen Stellen \n(d.h. auch an die öffentlichen Stellen nach §§ 15 bis 21 AZRG) übermittelt werden, \nteilweise ohne dass insoweit eine Zweckangabe notwendig wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 2 \n2. Hs. AZRG). Die übrigen Daten können unter Zweckangabe und unter den \nVoraussetzungen der §§ 10 sowie 15 bis 21 AZRG übermittelt werden. Dabei erfolgt \ndie Übermittlung der Daten größtenteils nach Maßgabe des automatisierten \nVerfahrens nach § 22 AZRG. Dabei erhält die im Rahmen des § 22 AZRG abrufende \nStelle ohne weitere Zwischenschaltung irgendeiner Instanz unmittelbaren Zugriff auf \ndie gespeicherten Daten. Im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren \nkönnen die Daten durch die abrufende Stelle schließlich verändert werden (§ 7 \nAZRG). Schließlich können unter besonderen Voraussetzungen auch Daten an \nandere Staaten oder zwischenstaatliche Stellen weitergegeben werden (§ 26 AZRG). \nVon alledem erfährt der Kläger nichts. \n\n40\n\nAusführlich zur erheblichen Reichweite des AZRG Streit/Heyder, \nAZRG, Kommentar, 1997, Rdrn. 8 ff. zur Einführung; Weichert, AZRG, \nKommentar, 1998, Rdnr. 11 ff. zur Einführung. \n\n41\n\nEin \"Minimalcharakter\" der gespeicherten Daten ergibt sich auch nicht daraus, \ndass der Kläger mit einem Teil seiner Daten auch im - dezentralen - Melderegister \ngespeichert ist. Zum einen werden im Melderegister nicht die Daten über \nErsteinreise, Meldestatus und Aufenthaltsgenehmigung erfasst. Zum anderen sind \nauch Doppelspeicherungen von Daten datenschutzrechtlich relevant, dies zumal, \nweil die zentrale Speicherung von Daten nach dem AZRG zum Teil weit über das \nMelderecht hinausgeht.\n\n42\n\nUmfassend Frankenberg, Datenschutz und Staatsangehörigkeit, in: Si-\nmon/Weis (Hrsg.), Zur Autonomie des Individuums, Liber Amicorum Spiros \nSimitis, 2000, S. 99 (116 f.) und Streit/Heyder, a.a.O:, Rdrn. 16 ff.; \nWeichert, a.a.O., Rdnr. 39 ff.\n\n43\n\nBeispielsweise kennt das Melderecht bei Einzelabfragen grundsätzlich nicht die \nMöglichkeit des unmittelbaren Zugriffs nach § 22 AZRG; dies geht erheblich weiter \nals die entsprechenden Regelungen des MRRG (vergl. z.B. § 18 Abs. 3 MRRG). \nInsoweit liegt aber gerade in dieser Regelung eine nicht unempfindliche \nBeeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes. Weiter ist im \nMelderecht z.B. nicht die Möglichkeit gegeben, dass die Daten durch die abrufenden \nStelle verändert werden (§ 7 AZRG).\n\n44\n\nVergl. Frankenberg, a.a.O., S. 117; Weichert, a.a.O., Rdnr. 1 ff. zu § \n22.\n\n45\n\nd) Die diskriminierende Ungleichbehandlung wird nicht durch Vorbehalte \ngerechtfertigt. Soweit als Grund für die Ungleichbehandlung der unterschiedliche \nAufenthaltsstatus von Deutschen und EU-Ausländern herangezogen wird, ist die \nUngleichbehandlung unverhältnismäßig (aa). Soweit als Grund für die \nUngleichbehandlung sonstige Gesichtspunkte herangezogen werden, haben diese \nvor der Schranke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Art. 55, 46 EGV keinen \nBestand (bb). \n\n46\n\naa) Soweit als Grund für eine Ungleichbehandlung der im Ansatz verschiedene \nAufenthaltstatus von Deutschen und EU-Ausländern herangezogen wird, \nbeeinträchtigt die Ungleichbehandlung die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49, 50 \nEGV unverhältnismäßig. Insoweit kann offen bleiben, ob die Regelungen des AZRG, \nsoweit sie vor dem Hintergrund des grundsätzlich verschiedenen Aufenthaltsstatus \nvon Deutschen und EU-Ausländern zu verstehen sind, unmittelbar an der - eng zu \nverstehenden - Schranke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 55, 46 \nEGV zu messen sind. \n\n47\n\nIn diese Richtung wohl Streit/Srocke, ZAR 1999, S. 109 (111); \nWeichert, a.a.O., Rdnr. 48 ff. Zum engen Verständnis des Begriffes der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung im EGV siehe z.B. EuGH, Rs. 41/74, \nSlg. 1974, 1337, 1350, Rz. 18/19 (von Duyn); Rs. 36/75; Slg. 1975, S. \n1219, 1231, Rz. 26/28 (Rutili); EuGH, Rs. 30/77, Slg. 1977, S. 1999, 2012, \nRz. 33/35 (Boucherau); Verb. Rs. 115 und 116/81, Slg. 1982, S. 1665, \n1707 f., Rz. 8 (Adoui).\n\n48\n\nDenn die Regelungen des AZRG sind auch dann unverhältnismäßig, wenn man \nandere, tendenziell schwächere, Maßstäbe heranzieht. Gegen eine Anwendung der \nSchranke der \"öffentlichen Sicherheit und Ordnung\" spricht maßgeblich, dass der \ngrundsätzlich unterschiedliche Aufenthaltsstatus von Inländern bzw. EU-Ausländern \nsowohl im Primärrecht (z.B. Art. 46 EGV) als auch im Sekundärrecht der \nGemeinschaft anerkannt ist (z.B. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 68/360/EWG, Art. 4 Abs. \n2 der Richtlinie 73/148/EWG). Daher kann dieser Status selbst seinerseits keine \nFrage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Auch EU-Ausländer \nbedürfen eines (besonderen) ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels; dessen \nVorhandensein muss grundsätzlich kontrolliert und ggf. sanktioniert werden können. \nDementsprechend hat der EuGH ausländerrechtliche Aufenthalts- und \nAnmeldeformalitäten nicht unmittelbar an der Schranke der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung gemessen und hat hervorgehoben, dass das Gemeinschaftsrecht den \nMitgliedstaaten nicht die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen genommen habe, die \nden nationalen Behörden die Kenntnis von Einwanderungsbewegungen in ihr \nHoheitsgebiet ermöglichen sollten. Diesbezüglich seien grundsätzlich auch \nKontrollen bzw. Sanktionen zulässig. \n\n49\n\nEuGH, Rs. 118/75, Slg. 1976, S. 1185, 1198, Rz. 17/18 (Watson und \nBelmann); Rs. 8/77, Slg. 1977, S. 1495, 1503, Rz. 4 (Sagulo); Rs. 321/87, \nSlg. 1989, S. 997, 1009 ff., Rz. 9 ff. (Kom/Belgien); Rs. C- 265/88, Slg. \n1989, S. 4209, 4225 f., Rz. 9, 14 (Messner); Rs. C - 24/97, Slg. 1998, S. \n2133, 2144 f., Rz. 11 ff. (Kom/Deutschland). \n\n50\n\nVoraussetzung für solche Kontroll- bzw. Sanktionsmaßnahmen ist aber, dass sie \ndas Einreise- und Aufenthaltsrecht nicht in der Substanz berühren und bzw. \nerschweren. Weiter müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein, d.h. sie müssen \ngeeignet, erforderlich und angemessen sein. Schließlich müssen die Sanktionen für \neine Verletzung der ausländerrechtlichen Anmelde- und Aufenthaltsformalitäten in \netwa mit denen vergleichbar sein, die Deutsche bei der Verletzung ähnlicher \nPflichten treffen. \n\n51\n\nEuGH, Rs. 118/75, Slg. 1976, S. 1185, 1198, Rz. 17/18 f. (Watson und \nBelmann); Rs. 8/77, Slg. 1977, S. 1495, 1503, Rz. 4 ff. (Sagulo); Rs. \n321/87, Slg. 1989, S. 997, 1009 ff., Rz. 9 ff. (Kom/Belgien); Rs. C- 265/88, \nSlg. 1989, S. 4209, 4225, Rz. 9, 14 (Messner); Rs. C - 24/97, Slg. 1998, \nS. 2133, 2144 f., Rz. 11 ff. (Kom/Deutschland).\n\n52\n\nZu Unrecht wollen daher Streit und Srocke (a.a.O., S. 112) die Überprüfung auf \nden Maßstab der Berührung bzw. Erschwerung des Einreise- und Aufenthaltsrecht \n\"in der Substanz\" beschränken. Auch der Sache nach ist nicht einzusehen, weshalb \nunverhältnismäßige Kontrollen bzw. Sanktionen möglich sein sollten, dies zumal es \nhier um die essentiellen Grundfreiheiten und Diskrimierungsverbote nach dem EGV \ngeht. \n\n53\n\nDie hier maßgeblichen Regelungen des AZRG sind unverhältnismäßige \nKontrollmaßnahmen zur Überwachung des EU-Ausländerstatus des Klägers. \nInsoweit ist von Bedeutung, dass die maßgeblichen Vorschriften unmittelbar \ndiskriminierend wirken und dass im Sekundärrecht der europäischen Gemeinschaft \nkein Ansatz für ein solches umfassenden Kontrollsystem, das auch EU-Bürger \nerfasst, zu finden ist. \n\n54\n\nInsoweit liegt hier der Sachverhalt anders als in den Fällen Watson \nund Belman und Messner -Vergl. EuGH, Rs. 118/75, Slg. 1976, S. 1185, \n1196 ff. Rz. 1 ff. bzw. Rs. C-265/88, Slg. 1989, S. 4209, 4222 ff., Rz. 1 ff. \nDort lag es so, dass bereits das sekundäre EG-Recht ausdrücklich die \nMöglichkeit zur Statuierung von Anzeigepflichten vorsah. Hingegen lässt \nsich im vorliegenden Fall dem EG -Recht nicht entnehmen, dass eine \ngrundsätzliche AZR-Datenspeicherung aller EU-Ausländer erfolgen kann. \nVielmehr enthält die insoweit einschlägige Datenschutzrichtlinie von der \nTendenz her vorwiegend datenschutzrechtliche Schranken. \n\n55\n\n - Die Regelungen der §§ 2, 3 AZRG sind nicht \"erforderlich\" im Sinne des \ngemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzipes. Zur Erreichung desselben \nZwecks - Kontrolle der Einhaltung der formalen Aufenthaltsbestimmungen für EU-\nBürger - steht ein milderes Mittel zur Verfügung. Insoweit ist zu beachten, dass der \nBegriff der \"Erforderlichkeit\" im Gemeinschaftsrecht bei den Grundfreiheiten streng \ngehandhabt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Regelung bereits \ndann nicht erforderlich, wenn das Ziel auch auf andere Art und Weise erreicht \nwerden kann. Voraussetzung hierfür ist dabei nicht, dass das Ziel auch \ngleichermaßen effektiv erreicht wird. Dementsprechend rechtfertigen Erfordernisse \nder Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich nicht die Beeinträchtigung von \nGrundfreiheiten. Ausnahmen gelten hiervon nur, wenn sonst der \nVerwaltungsaufwand jeden vernünftigen Rahmen sprengen würde oder eine \neffektiver Überwachung durch die Verwaltung anders nicht möglich ist. \n\n56\n\nSiehe dazu EuGH, Rs. 205/84, Slg. 1986, S. 3755, 3809 ff., Rz. 42 ff. \n(Kom/ Deutschland); Rs. C-101/95, Slg. 1996, S. 2691, 2726, Rz. 21 ff. \n(Kom/Italien); Rs. C-250/95, Slg. 1997, S. 2471, 2503 f., Rz. 36 ff. \n(Futura); Rs. 29/82, Slg. 83, S. 151, 163, Rz. 12 (van Luipen); Verb. Rs. \nC-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, S. 8453, 8514, Rz. 37 (Arblade); \nRandelzhofer/Forsthoff, a.a.O., Rdnr. 186 zu vor Art. 39-55 EGV.\n\n57\n\nZwar ist der Kläger ein EU-Ausländer und unterliegt damit den formellen \nEinreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen nach europäischem Gemeinschaftsrecht. \nIndes kann er das Vorliegen dieser Voraussetzungen gegenüber öffentlichen Stellen \nohne weiteres durch Vorlage seiner Aufenthaltserlaubnis-EG führen (wozu er freilich \npersönlich erscheinen muss); eine Speicherung im AZRG ist nicht notwendig. Daher \nkann die Speicherung der Daten des Klägers im AZRG letztlich nur damit \ngerechtfertigt werden, dass insoweit eine (freilich beträchtliche) \nVerwaltungsvereinfachung vorliegt. Aber gerade Gründe der \nVerwaltungsvereinfachung reichen für die Einschränkung der Art. 49/50 EGV nicht \naus. Dies gilt hier um so mehr, weil die Aufenthaltserlaubnis-EG des Kläger \nunbefristet erteilt wurde. Damit entfallen Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen, \ndie sich auf eine Befristung beziehen. Dass ohne das AZR der Verwaltungsaufwand \njeden vernünftigen Rahmen sprengen würde oder eine effektive Überwachung durch \ndie Verwaltung anders nicht möglich ist, ist nicht ersichtlich.\n\n58\n\nSoweit mit einer Speicherung im AZRG möglicherweise leichter ermittelt werden \nkann, ob ggf. gefälschte Dokumente vorgelegt wurden - was aber auch das \nBundesministerium des Inneren nicht vorträgt - ist darauf hinzuweisen, dass solche \nFälschungen nicht belegt sind. Im Übrigen muss solchen Fälschungen durch die \nErstellung \"fälschungs-sicherer\" Aufenthaltstitel vorgebeugt werden. Dies kann nicht \ndurch eine Generalkontrolle aller (auch Unverdächtiger) ersetzt werden. \n\n59\n\nSchließlich steht dem Gesagten nicht entgegen, dass die Speicherung der Daten \nauch im Interesse des Klägers liegen kann, weil er damit jederzeit und sofort sein \nAufenthaltsrecht nachweisen kann. Ob und wie er sein Aufenthaltsrecht, etwa durch \nVorlage der dementsprechenden Aufenthaltstitel, in seinem eigenen Interesse \nnachweist, ist seine Sache. Unterläßt er die Vorlage seines Aufenthaltstitels, hat er \nselbst die Konsequenzen zu tragen. Da aber die Freizügigkeit dem Schutz des \nFreizügigen dient, kann die Einschränkung seiner Freiheit nicht unter Hinweise \ndarauf erfolgen, dass man diese \"nur zu seinem Besten\" beschränke. Dass das AZR \n\"freizügigkeitsfördernd\" wirken könnte, kann nicht ernsthaft erwogen werden. \n\n60\n\nSo auch Weichert, a.a.O., Rdnr. 50.\n\n61\n\n - Die Regelungen der §§ 2, 3 AZRG sind auch nicht \"Angemessen\" im Sinne des \ngemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzipes. Das Aufenthaltsrecht des \nKlägers ergibt sich unmittelbar aus dem EGV bzw. aus dem europäischen \nSekundärrecht. Seine Aufenthaltserlaubnis EG ist nur deklaratorischer Natur. Bei \neiner Einreise bedarf er nur der Vorlage eines gültigen Personalausweises oder \nReispasses. Eine Ausweisung oder Abschiebung seiner Person ist europarechtlich \nnur unter engen Voraussetzungen möglich und dürfte insbesondere nicht nur \ndeshalb erfolgen, weil er - dies einmal unterstellt - formal keinen Aufenthaltstitel hat. \n\n62\n\nVergl. zu alledem Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 27 \nRz. Rdnr. 68 ff. und Randelzhofer/Forsthoff, a.a.O., Rdnr. 187 ff. zu Art. 39 \nEGV. Die deklaratorische Natur des Aufenthaltsrechts wird z.B. vom \nEuGH durchwegs betont, z.B. in der in der Sache Sagulo (Rs. 8/77, Slg. \n1977, S. 1495, 1504 f., Rz. 8).\n\n63\n\nDamit unterscheidet sich der Kläger von Nicht-EU Ausländern: Das deutsche \nAusländerrecht mit all seinen Regelungen geht zwar im Prinzip davon aus, dass der \ndeutsche Staat souverän - und nur in engen Grenzen unter den Vorgaben der \nVerfassung - darüber entscheidet, ob, wen und unter welchen Bedingungen er \njemand in das Bundesgebiet einreisen und dort sich aufhalten lässt; der erteilte \nAufenthaltstitel wirkt konstitutiv. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der \ndeutsche Staat im Ausländerrecht ein engmaschiges ausländerrechtliches System \nknüpft und dieses System unter anderem mit dem engmaschigen AZR überwacht. \nInsoweit ist das AZR von besonderem Wert, da Behörden und insbesondere die \nPolizei sofort kontrollieren können, ob Personen im Bundesgebiet einen \nAufenthaltstitel besitzen. Ist dies nicht der Fall, können sich unmittelbar daran \naufenthaltsbeendende Maßnahmen anknüpfen (Vergl. §§ 69 Abs. 2 Satz 2 und § 8 \nAuslG sowie §§ 42 Abs. 1 und 2, 49, 50 AuslG).\n\n64\n\nVergl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für Einreise und \nAufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik BVerfGE 76, S. 1 (41 \nff.).\n\n65\n\nBei den EU-Ausländern entscheidet der deutsche Staat hingegen nicht souverän, \nob, wen und unter welchen Bedingungen er einreisen lässt. Vielmehr ist ihm diese \nEntscheidung europarechtlich vorgegeben. Dementsprechend ist das \nausländerrechtliche Netz für EU-Bürger erheblich weiter geknüpft. Insbesondere hat \ndie diesen Bürgern erteilte Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische Funktion, und sie \nkönnen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgewiesen und abgeschoben \nwerden (§ 12 AufenthG/EWG). Auch wenn sie sich ohne Aufenthaltstitel im \nBundesgebiet aufhalten, können sie nicht ausgewiesen oder abgeschoben werden. \nAusgehend von dieser Rechtslage ist nicht einzusehen, weshalb bei \nzurückgenommenen ausländerrechtlichen Maßstäben eine volle Überwachung nach \ndem AZRG gelten sollte, insbesondere nachdem eine unverzügliche Einleitung von \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausscheidet, auch wenn ein Aufenthaltstitel \nnicht vorliegt. \n\n66\n\nbb) Soweit als Grund für die Diskriminierung des Klägers sonstige \nGesichtspunkte herangezogen werden können, haben diese im vorliegenden Fall vor \nder Schranke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Art. 55, 46 EGV keinen \nBestand. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eng auszulegen. \nInsoweit muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein \nGrundinteresse der Gesellschaft betrifft, vorliegen. \n\n67\n\nEuGH, Rs. 41/74, Slg. 1974, S. 1337, 1350, Rz. 18/19 (von Duyn); Rs. \n36/75, Slg. 1975, S. 1219, 1231, Rz. 26/28 (Rutili); Rs. 30/70, Slg. 1977, \nS. 1999, 2012, Rz. 33/35 (Boucherau); Verb. Rs. 115 und 116/81, Slg. \n1982, S. 1665, 1707 f., Rz. 8 (Adoui).\n\n68\n\nWeiter muss die Ungleichbehandlung im gemeinschaftsrechtlichen Sinne \nverhältnismäßig sein, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein. Nach der \nRechtsprechung des EuGH ist - wie oben ausgeführt, S. 14 - eine Regelung bereits \ndann nicht erforderlich, wenn das Ziel auch auf andere Art und Weise erreicht \nwerden kann. Voraussetzung hierfür ist dabei nicht, dass das Ziel auch \ngleichermaßen effektiv erreicht wird. Dementsprechend können Erfordernisse der \nVerwaltungsvereinfachung nicht die Beeinträchtigung von Grundfreiheiten \nrechtfertigen.\n\n69\n\n- Materiell-rechtliche ausländerrechtliche Gesichtspunkte können hier eine \nSpeicherung der Daten des Klägers nicht rechtfertigen. Grundsätzlich besteht zwar \nEinigkeit darüber, dass im AZR auch Daten über EU-Ausländer gespeichert werden \nkönnen, wenn und soweit bei diesen EU-Ausländern hinreichende Anhaltspunkte \ndafür bestehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im \nSinne des Gemeinschaftsrechts darstellt. Gemeinschaftsrechtlich ist eine solche \nSpeicherung nicht zu beanstanden, da insoweit nach Maßgabe der Art. 55, 46 EGV \nauch eine Ausweisung bzw. Abschiebung eines EU-Ausländer möglich ist. Dann \nmuss aber auch in diesen Fällen eine Speicherung seiner Daten zulässig sein. \n\n70\n\nVergl. zur Speicherung der Daten von EU-Ausländern bei Vorliegen \nvon Anhaltspunkten für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung Streit/Srocke, a.a.O., S. 111 f.; Weichert, a.a.O., Rn. 48. Zur \nprinzipiellen Ausweisungs- bzw. Abschiebungsmöglichkeit von EU-\nAusländern z.B. EuGH, Rs. 41/74, Slg. 1974, S. 1337, 1349, Rz. 13/14 ff. \n(van Duyn); Rs. 36/75, Slg. 1975, S. 1219, 1231, Rz. 26/28 ff. (Rutili); \nVerb. Rs. 115 und 116/81, Slg. 1982, S. 1665, 1707 ff., Rz. 5 ff. (Adoui). \n\n71\n\nHinsichtlich des Klägers bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er in \nirgendeiner Art und Weise (nachhaltig) die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören \nkönnte. Er lebt und arbeitet in Deutschland als \"Normalbürger\".\n\n72\n\n - Auch melderechtliche Gesichtspunkte können nach Maßgabe der Schranke der \n\"öffentlichen Sicherheit und Ordnung\" eine Speicherung nicht rechtfertigen. Zwar \nmag das Melderecht als solches grundsätzlich Aufgaben verwirklichen, die in Bezug \nzur \"öffentlichen Sicherheit und Ordnung\" im Sinne des EGV stehen. Der Kläger ist \njedoch bereits mit seinen Daten in den jeweiligen Melderegistern gespeichert, sie \nkönnen dort nach melderechtlichen Regelungen abgerufen werden. Warum er \ndarüber hinaus aus melderechtlichen Gesichtspunkten mit den hier gegebenen \nDaten auch im AZR gespeichert werden sollte, ist zunächst nicht ersichtlich. Im \nübrigen geht, wie dargelegt, das AZRG auch wesentlich weiter als das MRRG. \nInsbesondere können die Daten des Klägers nach dem AZRG im automatisierten \nVerfahren \"online\" abgerufen werden (§ 22 AZRG). Diese spezifische \nBeeinträchtigung ist zudem allein durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung \ngerechtfertigt: Der Betroffene kann wie gesagt seinen Aufenthaltstitel selbst vorlegen, \nzudem kann eine Abfrage der Daten nach dem MRRG erfolgen. Allein verwal-\ntungstechnische Gesichtspunkt können aber nicht die Speicherung bzw. Verarbei-\ntung rechtfertigen. \n\n73\n\nSoweit insoweit zum Teil darauf verwiesen wird, dass die Regelungen des AZRG \ndazu dienten, für die besonders mobilen Ausländer eine \"ununterbrochene \nMeldekette\" zu sichern, kann dahinstehen, ob die dem zugrunde liegenden Annahme \n- dass nämlich EU-Ausländer wesentlich mobiler seien als Deutsche, die ebenfalls \nauch in das Ausland ziehen und damit die Meldekette unterbrechen können - \nstichhaltig ist. \n\n74\n\nZum Erfordernis der \"ununterbrochenen Meldekette\" siehe z.B. \nFrankenberg, a.a.O., S. 107; Streit/Heyder, a.a.O:, Rdrn. 16; Weichert, \na.a.O., Rdnr. 27 ff.\n\n75\n\nZum einen ist nicht ersichtlich, weshalb durch eine unterbrochene Meldekette \neine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der \nGesellschaft betrifft, vorliegen könnte. Zum anderen könnte das Erfordernis der \n\"ununter-brochenen Meldekette\" lediglich eine Speicherung in den Melderegistern, \nnicht aber im \"schärferen\" Ausländerzentralregister, rechtfertigen\n\n76\n\n - Auch die vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nangeführten Gesichtspunkte der Statistik können eine Speicherung der Daten des \nKlägers im AZR nicht rechtfertigen. Insoweit kann dahinstehen, ob bei Fehlen solcher \nstatistischen Daten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein \nGrundinteresse der Gesellschaft betrifft, vorliegen würde. Denn statistische Gründe \nsind für die Speicherung der Daten des Klägers jedenfalls nur in ganz \nuntergeordnetem Maße relevant; das AZRG ist kein \"Statistikgesetz\". Nach § 1 Abs. \n2 AZRG ist Registerzweck die Speicherung und Übermittlung der im Register \ngespeicherten Daten von Ausländern an die mit der Durchführung ausländer- oder \nasylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen. Es \ntreten in den §§ 12, 16, 17, 18, 20 AZRG Zwecke der Verbrechensverhütung und \nBekämpfung sowie Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinzu. Neben \nder Datenübermittlung zu weiteren Zwecken (§§ 25, 26, 27 AZRG) taucht die \nNutzung der Daten zu statistischen Zwecken nur in den §§ 23, 24 AZRG auf. Ist eine \nstatistische Nutzung der Daten des Klägers aber nur in ganz untergeordneter Weise \nfür die Speicherung seiner Daten maßgeblich, kann dieser untergeordnete \nSpeicherungszweck nicht die einheitliche Speicherung der Daten des Klägers zu der \nVielzahl der ganz anderen Zwecke rechtfertigen (§§ 1 Abs. 2, 12, 16, 18, 20, 25, 26, \n27 AZRG).\n\n77\n\n - Endlich können auch Gründe der Kontrolle bei der Inanspruchnahme \nöffentlicher Leistungen nicht die Speicherung der Daten des Klägers im AZR \nrechtfertigen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger derzeit soziale \nLeistungen in Anspruch nimmt, die über die Speicherung seiner Daten im AZR \nkontrolliert werden müssten. Zum anderen kann seine Berechtigung zum Bezug \nsolcher Leistung ohne weiteres durch Vorlage eines Ausweisdokumentes mit seine \nAufenthaltserlaubnis EG überwacht werden. \n\n78\n\nDamit ist die Speicherung der Daten des Klägers im AZR weder zu \nausländerrechtlichen Zwecken noch zu sonstigen Zwecken erforderlich bzw. \nverhältnismäßig im engeren Sinne bzw. gerechtfertigt. \n\n79\n\nSo im Ergebnis auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Bl. 50 ff. \nd.A. und der Petitionsausschuss des europäischen Parlaments, Bl. 66 d.A. \n\n80\n\nDa somit rechtfertigende Gründe für eine diskriminierende Ungleichbehandlung \ndes Klägers im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen nicht vorliegen, würde \neine weitere Speicherung der Daten des Klägers im AZR gegen Art. 49, 50 EGV \nverstoßen.\n\n81\n\nDas Ergebnis wäre im Übrigen das nämliche, mäße man die Speicherung der \nDaten des Klägers nicht am besonderen Diskriminierungsverbot nach Art. 49, 50 \nEGV, sondern am allgemeinen Diskriminierungsverbot nach Art. 12, 18 EGV: Der \nKläger ist ein Unionsbürger, und die Art. 12, 18 EGV normieren ein allgemeinen \nDiskriminierungsverbot für den Bereich der Freizügigkeit, das nur durch Schranken \ndes europäischen Gemeinschaftsrechts eingeschränkt werden kann, wobei diese \nSchrankenziehung verhältnismäßig sein muss. \n\n82\n\nSiehe zu alledem EuGH, Rs. C-85/96, Slg. 1998, S. 2691, 2724 ff., Rz. \n52 ff. (Sala); EuGH, Rs. C-413/99, NJW 2002, S. 3610, 3612 f. Rz. 80 ff. \n(Baumbast und R.); Hilf, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen \nUnion, Loseblatt, Stand Februar 2002, Rz. 6 ff. zu Art. 18.\n\n83\n\nDas im Rahmen von Art. 49, 50 EGV Gesagte gilt mithin für Art. 12, 18 EGV \nentsprechend. \n\n84\n\nDamit ist festzuhalten, dass die §§ 2, 3 AZRG, die eine Speicherung der Daten \ndes Klägers im nationalen Recht anordnen bzw. rechtfertigen, im Hinblick auf einen \nVerstoß gegen Gemeinschaftsrecht auf den Kläger nicht anwendbar sind. \n\n85\n\n2. Die Speicherung der Daten des Klägers im AZR verstößt auch gegen die \nDatenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995. Diese ist in ihren Artikeln 6 \nund 7 unmittelbar anwendbar (a). Die Speicherung der Daten verstößt gegen Art. 6 \nund 7 der Datenschutzrichtlinie (b). \n\n86\n\na) Art. 6 und 7 der Datenschutzrichtlinie sind unmittelbar anwendbar. Zwar sind \nRichtlinien gemäß Art. 249 Abs. 3 EGV zunächst einmal nur für den Mitgliedsstaat, \nan den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich und \nüberlassen diesem die Wahl der Form und des Mittels. Werden Richtlinien aber nicht \nfristgerecht umgesetzt, können sie unmittelbar anwendbar werden. Eine Richtlinie ist \ndann unmittelbar anwendbar, wenn die für die Umsetzung der Richtlinie gestellte \nFrist abgelaufen ist, die Richtlinie nicht umgesetzt wurde und sie \"self executing\" \nist.\n\n87\n\nSiehe zu alledem z.B. EuGH, Rs. 41/74, Slg. 1974, S. 1337,1348, Rz. \n12 (van Duyn); Rs. 148/78, Slg. 1979, S. 1629, 1641 ff., Rz. 18 ff. (Ratti); \nRs. 8/81, Slg. 1982, S. 53, 68 f. Rz. 20 ff. (Becker); Verb. Rs. C-6 u. C-\n9/90, Slg. 1991, S. 5357, 5407, Rz. 10 ff. (Francovich) - ständige \nRechtsprechung. \n\n88\n\nDie für die Umsetzung der Datenschutzrichtlinie gestellt Frist ist abgelaufen. \nNach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie war diese bis zum 24. Oktober 1998 umzusetzen. \n\n89\n\nDie Datenschutzrichtlinie wurde bezogen auf das AZRG noch nicht umgesetzt. \nZwar erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom \n18. Mai 2001 (BGBl. 2001 I, S. 904 ff.) eine Änderung des BDSG vor dem \nHintergrund der Datenschutzrichtlinie. Das AZRG wurde jedoch nicht geändert. Im \nRahmen der Anwendung des AZRG kann auch nicht \"hilfsweise\" auf das BDSG \nzurückgreifen kann. Denn bei dem AZRG handelt es sich um ein Spezialgesetz, das \ninsoweit eine abschließende Regelung trifft. \n\n90\n\nStreit/Heyder, a.a.O. Rdnr. 10; Weichert, a.a.O., Rdnr. 11. Vergl. auch \nStreit/Srocke, a.a.O., S. 113. \n\n91\n\nArtikel 6 und 7 der Datenschutzrichtlinie sind \"self executing\". Bei der \nunmittelbaren Anwendbarkeit einer Richtlinie kommt es auf deren einzelne \nBestimmungen an. Innerhalb einer Richtlinie können einzelne Artikel unmittelbar \nanwendbar sein und andere nicht.\n\n92\n\nEuGH, Rs. 222/84, Slg. 1986, S. 1651, 1691 f., Rz, 56 ff.(Johnston); \nDaig/Schmidt, in: Groben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-\nVertrag, 4. Aufl. 1991, Rz. 41 zu Art. 189.\n\n93\n\nRichtlinienbestimmungen sind dann \"self executing\", wenn sie inhaltlich \nunbedingt gelten und hinreichend bestimmt sind. \n\n94\n\nArt. 6 und 7 der Datenschutzrichtlinie gelten inhaltlich unbedingt. Eine unbedingte \nGeltung liegt dann vor, wenn die Richtlinie ohne Ermessens- oder Beurteilungsspiel-\nräume umzusetzen ist. Insoweit ist es allerdings ausreichend, wenn die Richtlinie \nunter Heranziehung ihrer Zielvorgabe konkretisierbar ist (wenn und soweit die \nZielvorgabe hinreichend ist). Nach der Rechtsprechung des EuGH genügen schon \nRichtlinienbestandteile mit dem Inhalt \"Der Grundsatz der Gleichbehandlung \nbeinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung \naufgrund des Geschlechts\" (Ziel: Beseitigung der mit dem Grundsatz der \nGleichbehandlung unvereinbaren Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen \nSicherheit), bzw. \"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit \ndie von ihnen zu schaffende oder zu bestimmende Garantieeinrichtung die \nBefriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen \nund Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten \nZeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen\" (Ziel: Die Befriedigung \nnichterfüllter Arbeitsengeltansprüche sicherzustellen).\n\n95\n\nSo EuGH Rs. 71/85, Slg. 1986, S. 3855, 3876, Rz. 20 (Federatie \nNederlandske Vaksbeweging); Verb. Rs. C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, S. \n5357, 5409 f., Rz. 15, 18 (Frankovich).\n\n96\n\nNach diesen Maßstäben sind auch die Regelungen in Art. 6 und Art. 7 der Daten-\nschutzrichtlinie unmittelbar anwendbar. Zwar werden in diesen Artikeln zum Teil \ngeneralklauselartige Begriffe wie \"Treu und Glauben\" und \"Erforderlichkeit\" \nverwendet. Auch handelt es sich bei Art. 6 und 7 der Richtlinie um \"Grundsätze\", wie \nschon der Titel dieses Abschnittes deutlich macht. Jedoch spricht der Umstand, dass \nBestandteile einer Richtlinie im Abschnitt unter \"Grundsätze\" stehen, nicht gegen \nderen unmittelbare Anwendbarkeit.\n\n97\n\nVergl. EuGH, Rs. 43/75, Slg. 1976, S. 455, 475, Rz. 28/29 (Defren-\nne/Sabena). \n\n98\n\nVielmehr sind die Begriffe des \"Treu und Glaubens\" sowie der \"Erforderlichkeit\" \nder Datenverarbeitung im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie nach herkömmlichen \nMaßgaben und unter Heranziehung des Zieles der Richtlinie konkretisierbar. Ziel der \nRichtlinie ist die Vereinheitlichung des Datenschutzes in der europäischen Union \nunter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Personen bei der \nVerarbeitung personenbezogener Daten - wie sich schon aus dem Namen der \nRichtlinie ergibt. Im Rahmen des Schutzes der Daten der natürlichen Personen strebt \ndie Richtlinie ein hohes Schutzniveau an (Erwägung 10 der Datenschutzrichtlinie). \nVor diesem Hintergrund sind die Begriffe des \"Treu und Glaubens\" sowie der \n\"Erforderlichkeit\" der Datenverarbeitung nach herkömmlichen Maßstäben \nbestimmbar. Zum einen werden beide Begriffe in Erwägung 28 und 38 der \nDatenschutzrichtlinie konkretisiert. \n\n99\n\nErwägung 28: \"Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss \ngegenüber den betroffenen Personen nach Treu und Glauben erfolgen. \nSie hat den angestrebten Zweck zu entsprechen, dafür erheblich zu sein \nund nicht darüber hinauszugehen. Die Zwecke müssen eindeutig und \nrechtmäßig sein und bei der Datenerhebung festgelegt werden. Die \nZweckbestimmungen der Weiterverarbeitung nach der Erhebung dürfen \nnicht mit den ursprünglich festgelegten Zwecken unvereinbar sein.\" \n\n100\n\nErwägung 38: \"Datenverarbeitung nach Treu und Glauben setzt \nvoraus, dass die betroffenen Personen in der Lage sind, das \nVorhandensein einer Verarbeitung zu erfahren und ordnungsgemäß und \numfassend über die Bedingungen der Erhebung informiert zu werden, \nwenn Daten bei ihnen erhoben werden.\" \n\n101\n\nZum anderen handelt sich bei beiden Begriffen um herkömmliche Rechtsbegriffe, \ndie sowohl im europäischem Gemeinschaftsrecht allgemein als auch dem deutschen \nDatenschutzrecht vertraut sind (Siehe z.B. §§ 13, 14, 15 BDSG a.F.). Auch sind die \nArt. 6 und 7 der Datenschutzrichtlinie in ein umfangreiches Regelungsgeflecht \neingebunden, aus dem heraus sie ausgelegt werden können. Schließlich dürfte \nangesichts Erwägung 10 der Datenschutzrichtlinie hinsichtlich des Mindestmaßes \ndes durch die Richtlinie gebotenen Schutzes - um dieses Mindestmaß zugunsten des \nBürgers geht es hier - der \"Konkretisierungsspielraum\" der Mitgliedsstaaten nach \n\"Unten\" erheblich schmaler sein als nach \"Oben\". \n\n102\n\nArt. 6 und 7 der Richtlinie sind auch hinreichend bestimmt. Eine hinreichende \nBestimmtheit liegt vor, wenn die Regelung \"allgemein\" und \"unzweideutig\" bestimmte \nVorgaben trifft, und zwar zum geschützten Personenkreis, zu den durch die \nRegelung verpflichteten Einrichtungen und zum sachlichen Regelungsgehalt. Dabei \nsteht die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einer hinreichenden \nBestimmtheit nicht entgegen. Maßgeblich ist insoweit, ob ein Begriff durch den \nRichter noch konkretisiert werden kann. \n\n103\n\nVergl. EuGH, Rs. 43/75, Slg. 1976, S. 455, 473 f., Rz. 16/20 ff. \n(Defrenne/Sabena); Jarras, Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung \ndes EG-Rechts, 1994, S. 76 f m.w.N. \n\n104\n\nIm vorliegenden Fall sind sowohl der geschützte Personenkreis (Art. 1 \nDatenschutzrichtlinie) als auch die zur Regelung verpflichteten Einrichtungen (Art. 1, \n34 Datenschutzrichtlinie) klar benannt. Die in Art. 6 und 7 der Richtlinie genannten \nBegriffe des \"Treu und Glaubens\" bzw. der \"Erforderlichkeit\" der Datenspeicherung \nund Verarbeitung sind nach herkömmlichen Maßstäben richterlich konkretisierbar, \nzumal die Zielvorgabe der Richtlinie klar ist, die Begriffe in Erwägung 28 und 38 der \nRichtlinie erläutert werden und die Vorschriften in ein konkretes Regelungsgeflecht \neingebunden sind (siehe oben). Damit sind Art. 6 und 7 der Datenschutzrichtlinie \nunmittelbar anwendbar. \n\n105\n\nFür eine unmittelbare Anwendbarkeit jedenfalls von Teilen der \nRichtlinie auch Haslach, DuD 1998, S. 693 ff.\n\n106\n\nb) Die Speicherung der Daten des Klägers verstößt gegen Art. 6 und 7 der \nDatenschutzrichtlinie. Nach Art. 6 Abs. 1 c) Datenschutzrichtlinie können Daten nur \nfür festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden. Nach Art. 7 lit \ne der Datenschutzrichtlinie - die für das AZR allein einschlägige Alternative - dürfen \nDaten unter anderem lediglich dann verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung \nerforderlich ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt \noder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Dabei liegt eine \"Verarbeitung\" von \nDaten auch dann vor, wenn Daten erhoben und gespeichert werden (Art. 2 lit. b der \nDatenschutzrichtlinie). \n\n107\n\n\"Erforderlich\" zur Erfüllung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder \nin Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist dabei die Datenverarbeitung nur, wenn \ninsoweit kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut \nvon Art. 7 lit e Datenschutzrichtlinie, der insoweit an den gemeinschaftsrechtlichen \nErforderlichkeitsbegriff anknüpft, und im Übrigen auch aus Erwägung 28 der \nDatenschutzrichtlinie. Wie im Rahmen der Grundfreiheiten ist dabei der Begriff der \n\"Erforderlichkeit\" streng zu handhaben. So ist eine Datenverarbeitung bereits dann \nnicht erforderlich, wenn das Ziel auch auf andere Art und Weise erreicht werden \nkann. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Ziel auch gleichermaßen effektiv \nerreicht wird. Dementsprechend können Erfordernisse der Verwaltungsvereinfachung \njedenfalls dann nicht eine Datenverarbeitung rechtfertigen, wenn es insoweit um eine \nBeeinträchtigung der Grundfreiheiten geht. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der \noben genannten Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten, die hier \nentsprechend herangezogen werden muss. Weiter heißt es in Erwägung 33 der \nDatenschutzrichtlinie, dass Daten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu \nbeeinträchtigen, nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn hierfür \"spezifische \nNotwendigkeiten\" vorliegen. Weiter will die Richtlinie, wie sich aus Erwägung 10 der \nRichtlinie ergibt, ein \"hohes Schutzniveau\" gewährleisten. Eine Speicherung zur \nbloßen Verwaltungsvereinfachung ist aber schwerlich mit einem \"hohen Schutzni-\nveau\" zu vereinbaren.\n\n108\n\nFür eine strikte Anwendung des Grundsatzes des \"Erforderlichkeit\" im \nRahmen der Datenschutzrichtlinie auch Rüpke, a.a.O., S. 189. Vergl. zum \ndeutschen Recht BVerwG, DVBl 1991, S. 108 (110). \n\n109\n\nSoweit als Grund für die Datenspeicherung der unterschiedliche Aufenthaltstatus \nvon Deutschen und EU-Ausländern herangezogen wird, ist die Speicherung nicht \nerforderlich. Wie dargestellt ist der Kläger zwar ein EU-Ausländer und unterliegt \ndamit den formellen Einreise- und Aufenhaltsvoraussetzungen nach dem \neuropäischen Gemeinschaftsrecht. Indes kann er das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen gegenüber öffentlichen Stellen ohne weiteres schlicht durch \nVorlage seiner Aufenthaltserlaubnis EG führen (wozu er freilich persönlich \nerscheinen muss); ein Speicherung im AZR ist nicht notwendig. Daher kann die \nSpeicherung der Daten des Klägers im AZR letztlich nur damit gerechtfertigt werden, \ndass insoweit eine (freilich beträchtliche) Verwaltungsvereinfachung vorliegt. Aber \ngerade Gründe der Verwaltungsvereinfachung reichen für eine Datenverarbeitung \nnach der Datenschutzrichtlinie - jedenfalls dann, wenn die Grundfreiheiten \nbeeinträchtigt werden - nicht aus (siehe oben).\n\n110\n\nSoweit mit einer Speicherung im AZR möglicherweise leichter ermittelt werden \nkann, ob ggf. gefälschte Dokumente vorgelegt wurden, gilt auch hier das oben \nGesagte. Zwar mag auch hier die Speicherung der Daten möglicherweise im \nInteresse des Klägers liegen, weil er damit jederzeit und sofort sein Aufenthaltsrecht \nnachweisen kann. Ob und wie er sein Aufenthaltsrecht, etwa durch Vorlage der \ndementsprechenden Aufenthaltstitel, im eigenen Interesse nachweist, ist aber \nzunächst seine Sache. Vielmehr ergibt sich aus Art. 7 lit d der Datenschutzrichtlinie, \ndass eine Verarbeitung von Daten zur Wahrung der Interessen des Betroffenen nur \ndann erfolgen darf, wenn es sich um lebenswichtige Interessen handelt. Um \nlebenswichtige Interessen geht es hier aber ersichtlich nicht. \n\n111\n\nAuch sonstige Gesichtspunkte können eine Speicherung der Daten des Klägers \nnicht rechtfertigen. Materiell-rechtliche ausländerrechtliche Gesichtspunkte - \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger - rechtfertigen \nhier eine Speicherung seiner Daten nicht, da er ersichtlich keine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Auch melderechtliche Gesichtspunkte \nkönnen eine Speicherung nicht rechtfertigen, weil der Kläger bereits mit seinen Daten \nin den jeweiligen Melderegistern gespeichert ist; die Daten können dort nach \nmelderechtlichen Regelungen abgerufen werden. Warum er darüber hinaus aus \nmelderechtlichen Gesichtspunkten mit den hier gegebenen Daten auch im AZR \ngespeichert werden sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen geht, wie \ndargelegt, das AZRG wesentlich weiter als das MRRG. Die spezifische \nBeeinträchtigung durch § 22 AZRG ist zudem auch hier allein durch Gründe der \nVerwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.\n\n112\n\nGesichtspunkte der Statistik stellten auch hier keinen rechtfertigenden Grund dar, \ndie Daten des Klägers zu speichern; das oben Gesagte gilt entsprechend. Zudem \nheißt es in Art. 6 Abs. 1 lit e der Datenschutzrichtlinie, dass Daten für statistische \nZwecke - soweit andere Zwecke nicht greifen - nur dann gespeichert werden dürfen, \nwenn insoweit \"geeignete Garantien\" vorgesehen sind. Wie sich aus Erwägung 29 \nder Richtlinie ergibt, müssen diese Garantien insbesondere ausschließen, dass die \nDaten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen \nverwendet werden. Genau eine solche - untersagte - Verwendung sieht aber das \nAZRG insoweit vor. Endlich können hier auch Gründe der Kontrolle bei der \nInanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht die Speicherung der Daten des \nKlägers im AZR rechtfertigen, wie schon oben ausgeführt wurde.\n\n113\n\nDamit ist eine Speicherung der Daten des Klägers im AZR weder zu \nausländerrechtlichen Zwecken noch zu sonstigen Zwecken erforderlich im Sinne von \nArt. 6, 7 der Datenschutzrichtlinie.\n\n114\n\nSo auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Bl. 50 ff. d.A. und \nder Petitionsausschuss des europäischen Parlaments, Bl. 66 d.A. \n\n115\n\nZusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Datenschutzrichtlinie \nunmittelbar anwendbar ist, sie der Speicherung der Daten des Klägers nach dem \nAZRG entgegensteht und dass insoweit die Speicherung dieser Daten rechtswidrig \nist. \n\n116\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n117\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz \n1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie \nwesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des AZRG \nauf EU-Ausländer hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-28/20-k-10510-00","cited_norms":[{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-28/20-k-10510-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295191","retrieved":"2026-07-09 03:17:15.422140+00:00"}}