{"status":"available","doknr":"OLD295223","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1127.24K4043.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"24 K 4043/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der Zulassung für das Arzneimittel W. 450 \nmg, Filmtabletten. \nDas Präparat war als sogenanntes fiktiv zugelassenes Arzneimittel unter den Be-\nzeichnungen Kreislaufkapseln, Weißdornkapseln, Weißdornkapseln \nW. \n 450 mg, Kapseln im Verkehr.\nDer Kurzantrag zur Verlängerung der Zulassung ging am 21. Dezember 1989, der \nLangantrag am 20. August 1990 bei der Beklagten ein.\nMit Schreiben vom 11. Dezember 1995 nahm die seinerzeitige Zulassungsinhaberin \nden Antrag auf Verlängerung der Zulassung entsprechend § 105 Abs. 5 c AMG zu-\nrück.\nMit Änderungsanzeige vom 2. April 1998 wurde der Übergang der Zulassung auf die \nKlägerin und die Änderung der Bezeichnung des Arzneimittels gemäß § 29 AMG an-\ngezeigt.\nMit Schreiben vom 5. Juni 2000 übersandte die Klägerin dem Bundesinstitut für Arz-\nneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Änderungsanzeige inklusive Anlagen.\nIn dem Schreiben ist ausgeführt: \n\n3\n\n„Wie aus aktuellen Mängelschreiben des BfArM (Eingang 1999) zu anderen \nWeißdorn Präparaten hervorgeht, wird die Verwendung eines nicht monografie- \nkonformen Extraktes (ohne Beleg durch eigenes klinisches Material) aus Si-\ncherheitsgründen und aus Gründen der nicht belegten Wirksamkeit nicht aner-\nkannt und mit Versagung bedroht. Zusätzlich wird auf den Entfall der Normie-\nrung verwiesen. Daher wird in Analogieschluss aus Gründen der Qualität, Si-\ncherheit und Unbedenklichkeit mit der vorliegenden Änderungsanzeige für die-\nses Arzneimittel eine Anpassung an den Stand der wissenschaftlichen Erkennt-\nnis vorgenommen. \n\n4\n\nBei der Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils handelte es sich \num eine Anpassung an die Monografie Crataegus folium cum flore (19.7.1994). \nIm Rahmen der Anpassung des Extraktes an die Monografie wird zusätzlich \nsowohl die Darreichungsform in eine modernere Formulierung abgeändert als \nauch die Stärke/Dosierung an aktuelle medizinische Erkenntnisse angepasst. \nFür die geänderten Texte der Packungsbeilage und der Fachinformation wurde \ndie Formulierungen aus der Monografie ergänzt durch die Formulierungsvor-\nschläge aus den zitierten Mängelschreiben zu anderen Weißdorn Präparaten \nübernommen.\n\n5\n\nWeitere Änderung betreffen die Bezeichnung des Arzneimittels und die Pa-\nckungsgrößen\". \n\n6\n\nDer Änderungsanzeige war eine Herstellungserlaubnis sowie der Text der \nAnlagen auf Formatvorlage des BfArM als Kopie und als Datei auf Diskette \nbeigefügt.\n\n7\n\nIm Bescheid vom 30. August 2000 stimmte das BfArM der angezeigten Änderung \nder Darreichungsform gemäß § 29 Abs. 2 a AMG nicht zu. \nFerner heißt es: „Änderungen in den Zulassungsunterlagen für Arzneimittel, die ge-\nmäß § 105 Abs. 5 c AMG nur noch bis zum 31.12.2004 zugelassen gelten und damit \nkeiner Verlängerung der Zulassung gemäß § 105 Abs. 3 AMG mehr unterliegen, sind \nnur noch im Rahmen des § 29 AMG möglich und zulässig.\" \nZur Begründung verwies das BfArM auf die als Anlage beigefügten fachlichen Stel-\nlungnahmen. \n\nMit Schreiben vom 20. September 2000 legte die Klägerin Widerspruch ein und fügte \nmedizinische Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf die „ex-ante-\nVerpflichtung\" der 10. AMG Novelle bei.\nMit Schreiben vom 9. Januar 2001, beim BfArM am 11. Januar eingegangen, über-\nsandte die Klägerin die \" Erklärung zum Einreichen der Unterlagen gemäß 10.ÄndG \nAMG\". In der Erklärung ist unter der Ziff. \" 3.Art des Verlängerungsverfahrens\" die \nOption: Verlängerung nach § 105 AMG und Vorlage der Unterlagen nach § 105 Abs. \n4 AMG\", ferner unter Ziff.\" 4.Umfang der Dokumentation\" die Option:Bezug nehmen-\nder Antrag.........§ 22 Abs.3 AMG) hinsichtlich der pharmakologischen...Unterlagen \nauf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial\" angekreuzt. Ferner ist auf die \nunter dem \n20. September 2000 eingereichten Unterlagen Bezug genommen. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2001 gab das BfArM dem Widerspruch \nhinsichtlich der Änderung der Darreichungsform von Weichkapseln in Filmtabletten \nunter Hinweis auf die Vorlage umfangreicher Dokumentationen im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens statt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 16. September 2002 stellte das BfArM fest, dass für das In-\nVerkehrbringen des Arzneimittels in der mit der Anzeige vom 5. Juni 2000 \nangezeigten geänderten Form eine Neuzulassung zu beantragen sei und führte zur \nBegründung aus, dass zum Zeitpunkt der Änderungsanzeige für das Arzneimittel \naufgrund der Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der Zulassung vom 11. \nDezember 1995 keine Änderungsmöglichkeiten nach § 105 Abs. 3 a AMG mehr \nbestanden hätten, so dass die im Juni 2000 angezeigte Änderung des arzneilich \nwirksamen Bestandteile nach Art und Menge unzulässig sei. Auch führe der \nUmstand, dass die Klägerin im Rahmen der 10. AMG-Novelle - also zu einem \nspäteren Zeitpunkt - das Wiederaufgreifen des Verfahrens erklärt habe, zu keiner \nanderen Einschätzung.\nGegen den Bescheid legte die Klägerin am 2. Oktober 2002 Widerspruch ein.\n\n10\n\nZuvor hatte die Klägerin am 28. Mai 2001 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung führt sie - nunmehr - aus: Sie sei nicht gehindert gewesen, die \nangezeigten Änderungen nach Maßgabe des § 105 Abs. 3 a AMG a. F. \nvorzunehmen. Die Änderung sei bis zum In Kraft Treten des 10. AMG \nÄnderungsgesetzes trotz Rücknahmeerklärung nach dieser Regelung möglich \ngewesen, da es sich weiterhin um ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel gehandelt \nhabe. Demzufolge habe sie auch die angezeigten Änderungen zur Anpassung an die \nMonografie vom 19. Juli 1994 vornehmen können. \nDie ursprüngliche Rücknahme des Antrages auf Verlängerung der Zulassung sei \nwiderrufen worden. Die Beklagte habe in der Vergangenheit die Möglichkeit des \nWiderrufs bereits abgegebener Rücknahmeerklärungen akzeptiert und unterliege \ninsoweit einer Selbstbindung der Verwaltung. Spätestens mit der Änderungsanzeige \nvom 5. Juni 2000 habe sie, die Klägerin, deutlich gemacht, dass sie das Präparat in \ndas Nachzulassungsverfahren habe zurückführen wollen. Sie habe daher die \nÄnderungen nach Maßgabe des § 105 Abs. 3 a AMG a. F. vorgenommen und \ndementsprechend angezeigt. Dies könne vor einem objektiven Empfängerhorizont \nnur als Widerruf der ursprünglichen Rücknahmeerklärung verstanden werden. \nEin Widerruf der Rücknahmeerklärung sei unabhängig davon jedoch spätestens im \nRahmen der Einreichung der Unterlagen zur 10. AMG Novelle erfolgt, weil sie damit \ndeutlich gemacht habe, dass sie das Zulassungsverlängerungsverfahren weiter \nbetreiben möchte. Diese Erklärung enthalte demgemäß den konkludenten Widerruf \neiner Rücknahme bzw. den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Von \nletzterem gehe nunmehr auch die Beklagte aus.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt - nunmehr - ,\n\n12\n\nden Feststellungsbescheid des BfArM vom 16. September 2002 \naufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den ergangenen \nBescheiden und führt ergänzend aus: Nach erfolgter Rücknahme seien sämtliche \nÄnderungsanzeigen nach § 29 AMG und nicht (mehr) nach § 105 Abs. 3 a AMG a.F. \nzu beurteilen, da die Änderungsmöglichkeiten nach dieser Regelung ein laufendes \nZulassungsverfahren voraussetzen. Dieses sei im vorliegenden Fall durch die \nRücknahme des Antrages auf Verlängerung beendet worden. Die Änderung der \narzneilich wirksamen Bestandteile habe daher nicht mehr im Wege der \nÄnderungsanzeige erfolgen können. Vielmehr sei bei einer Änderung der arzneilich \nwirksamen Bestandteile eine Neuzulassung zu beantragen. Auch die \nZustimmungsfiktionen des § 29 Abs. 2 a letzter Satz AMG fänden keine Anwendung, \nda es insoweit bereits an einer zustimmungsfähigen Änderung nach § 29 Abs. 2 a \nAMG fehle. Es liege weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Widerruf der \nRücknahme vor. Auch im Rahmen der 10. AMG Novelle sei ein Antrag auf Wie-\nderaufgreifen des Verfahrens nicht gestellt worden. Die Änderung der arzneilich wirk-\nsamen Bestandteile nach Art und Menge lasse ein neues Arzneimittel entstehen, das \ngrundsätzlich der Neuzulassung bedürfe. Die Ausnahmevorschrift des § 105 Abs. 3 \nAMG a.F. komme aufgrund der (zuvor) erfolgten Rücknahme nicht zur Anwendung. \nEine Änderungsanzeige werde mit dem Eingang bei der Beklagten wirksam. Sie \nentfalte ihre Rechtswirkung mit ihrem Zugang kraft Gesetzes, ohne das es hierfür \neine Sachentscheidung der Behörde bedürfe. Es komme daher für die Beurteilung \nder Zulässigkeit einer Änderungsanzeige auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des \nEingangs bei der zuständigen Behörde an. Da die Änderungsanzeige nach der \nRücknahme des Verlängerungsantrages eingegangen sei, sei sie unzulässig. Die \ndurch das 10. AMG Änderungsgesetz geschaffene Möglichkeit des \nWiederaufgreifens vermöge daran nichts zu ändern. Aus den Ausführungen in der \nEntscheidung des OVG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - OVG 5 N 161.00 - \nkönne geschlossen werden, dass - auch wenn man einen Antrag auf \nWiederaufgreifen gemäß des 10. AMG Änderungsgesetzes unterstelle - dieser \nlediglich für die Zukunft wirke. D.h. eine einmal wegen vorheriger Rücknahme des \nVerlängerungsantrages unzulässige Änderungsanzeige werde nicht rückwirkend \ndurch einen Antrag auf Wiederaufgreifen nach der 10. AMG Novelle zulässig .\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorliegens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO - zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n19\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 16. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Beklagte in \ndem angefochtenen Bescheid zu Recht die Feststellung gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 \nAMG getroffen hat, dass die umstrittene Änderung vom Juni 2000 unzulässig ist und \ndeshalb eine neue Zulassung zu beantragen sei.\n\n20\n\nGem. § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG ist eine neue Zulassung bei einer - hier unstreitig \nvorliegenden - Änderung der Zusammensetzung der arzneilich wirksamen \nBestandteile nach Art und Menge zu beantragen. Die Voraussetzungen der \nAusnahmeregelung des § 105 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMG a.F. (vor dem 5. AMG - \nÄndG vom 9. August 1994 : Art. 3 § 7 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMNG ) liegen entgegen \nder Auffassung der Klägerin nicht vor. \nNach dieser Regelung darf ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel bis zur erstmaligen \nVerlängerung der Zulassung abweichend von § 29 Abs. 3 AMG mit geänderter Art \noder Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile ohne Erhöhung ihrer Anzahl \ninnerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung in \nden Verkehr gebracht werden, wenn das Arzneimittel insgesamt einem nach § 25 \nAbs. 7 Satz 1 AMG bekanntgemachten Ergebnis oder einem vom \nBundesgesundheitsamt vorgelegten Muster für ein Arzneimittel angepasst und das \nArzneimittel durch die Anpassung nicht verschreibungspflichtig wird.\n\n21\n\nDie Vorschrift ist auf den Zeitraum bis zur erstmaligen Verlängerung der \nZulassung beschränkt und setzt dem zufolge ein laufendes \nNachzulassungsverfahren voraus. \nNachdem die damalige Zulassungsinhaberin am 11. Dezember 1995 ihren Antrag \nauf Verlängerung der (fiktiven) Zulassung des Altarzneimittels nach § 105 c AMG \nzurückgenommen hatte, war das Nachzulassungsverfahren aber beendet. Die vom \nGesetz vorausgesetzte Möglichkeit einer erstmaligen Verlängerung der (fiktiven) \nZulassung bestand nicht mehr. Denn die Begrenzung der erleichterten \nÄnderungsmöglichkeiten „bis zur erstmaligen Verlängerung\" ergibt nur dann einen \nSinn, wenn ein solches Verlängerungsverfahren noch schwebt.\n\n22\n\nVgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 23. Juli 1999 - 5 N 47.98 - , PharmaR \n2000,55, vom 26. Oktober 2000 - OVG 5 N 150.00 - , OVG 5 N 161.00 sowie \nUrteil vom 20. September 2001 - OVG 5 B 15.99 -, PharmaR 2002, 47.\n\n23\n\nDas aufgrund der Rücknahmeerklärung beendete Nachzulassungsverfahren ist \nentgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zeitgleich mit der \nÄnderungsanzeige vom Juni 2000 fortgesetzt worden.\nInsbesondere hat die Klägerin die Rücknahmeerklärung vom 11. Dezember 1995 \nweder ausdrücklich noch konkludent im Zusammenhang mit dieser \nÄnderungsanzeige wirksam widerrufen oder das Wiederaufgreifen des \nNachzulassungsverfahrens beantragt.\nEin ausdrücklicher Widerruf oder ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist \ndem Schreiben der Klägerin vom 05. Juni 2000 nicht zu entnehmen.\nAber auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und entsprechender Ausle-\ngung seines Erklärungsinhalts können dem Schreiben der Klägerin keine \nentsprechenden Erklärungen entnommen werden, Es ist bereits zweifelhaft, ob die \nKlägerin dem der Änderungsanzeige beigefügten Schreiben einen entsprechenden \nErklärungsinhalt geben wollte. Jedenfalls aber war für die Beklagte ein \nentsprechender Erklärungsinhalt nicht erkennbar, aus dem diese bei verständiger \nWürdigung hätte schließen müssen, dass die Klägerin das durch \nRüchnahmeerklärung beendete Nachzulassungsverfahren fortsetzen wollte. \nDie Klägerin nimmt in ihrem Schreiben vom 05. Juni 2000 nämlich in keiner Weise \nBezug auf die Rücknahmeerklärung vom 11. Dezember 1995. Statt dessen verweist \nsie auf Mängelschreiben des BfArM zu anderen Weißdornpräparaten, die aus \nGründen nicht belegter Wirksamkeit von einer Versagung bedroht seien. Deswegen \nnehme sie \"in Analogieschluss\" eine Monografieanpassung vor. Damit wird aber \nersichtlich nicht die Fortsetzung eines als abgeschlossen verstandenen Verfahrens \nbegehrt. Diese Bezugnahme als Begründung für eine Monografieanpassung \nvermittelt vielmehr den Eindruck, die Klägerin gehe fälschlicherweise davon aus, das \nNachzulassungsverfahren sei noch gar nicht abgeschlossen oder - rechtsfehlerhaft - \nsie könne innerhalb der gesetzlichen Frist des § 105 Abs. 5 AMG a.F. bis 2004 \nabweichend von § 29 Abs.3 AMG eine Änderung nach § 105 Abs. 3 a AMG \nvornehmen. Mit einer derartigen Auslegung steht es nämlich sodann zwanglos im \nEinklang, dass die Klägerin in ihrer Änderungsanzeige eine Monografieanpassung \nvorgenommen hat, obwohl das Nachzulassungsverfahren durch die \nRücknahmeerklärung aus Dezember 1995 beendet war.\n\n24\n\nDa es bereits an einem entsprechenden Erklärungsinhalt fehlt, kann es \nunentschieden bleiben, ob die Klägerin sich erfolgreich auf eine von ihr behauptete \nVerwaltungspraxis der Beklagten hätte berufen können, wonach diese in \nvergleichbaren Fällen auf einen nachträglichen Widerruf einer Rücknahmeerklärung \ndas Nachzulassungsverfahren „fortgesetzt\" habe. Eine derartige Praxis dürfte im \nÜbrigen mangels entsprechender Rechtsgrundlage rechtswidrig sein.\n\n25\n\nIm Hinblick auf den behaupteten konkludenten Wiederaufgreifungsantrag fehlte \nes im Juni 2000 ebenfalls an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Eine derartige \nMöglichkeit, das Wiederaufgreifen des durch Rücknahme des Zulassungsantrages \nam 11. Dezember 1995 beendeten Verlängerungsverfahrens zu beantragen, ist erst \nnachträglich gemäß § 105 Abs. 5 c AMG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes \nvom 04. Juli 2000 (BGBl I Seite 1002) geschaffen worden.\n\n26\n\nAus der bei der Beklagten am 11. Januar 2001 eingegangenen „Erklärung zum \nEinreichen der Unterlagen gemäß des 10. Änderungsgesetzes\" folgt im Ergebnis für \ndas vorliegende Verfahren nichts anderes. Es spricht zwar einiges dafür, dass diese \nErklärung als ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verlängerungsverfahrens anzuse-\nhen ist. \n\n27\n\nVgl. insoweit zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG Berlin, Urteil vom 20. \nSeptember 2001 - OVG 5 B 15.99 -, PharmR 2002, 47\n\n28\n\nJedoch rechtfertigt sich daraus kein anderes Ergebnis.\nWie sich aus der Verwendung des Begriffs „wiederaufzugreifen\" in § 105 Abs. 5 c \nAMG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes zwanglos ergibt, setzt ein \nWiederaufgreifen nach allgemeinem Verständnis den Abschluss eines \nVerwaltungsverfahrens gerade voraus. D.h. Gegenstand eines wiederaufgegriffenen \nVerlängerungsverfahrens ist das Arzeimittel - soweit hier von Interesse - in der vor \nder Rücknahmeerklärung fiktiv zugelassenen Form und nicht - wie die Klägerin meint \n- in der nachträglich monografieangepassten Zusammensetzung ihrer \nÄnderungsanzeige vom 05. Juni 2000. \nDenn nach Auffassung des Gerichts bietet die Regelung des § 105 Abs.5 c AMG in \nder Fassung des 10. Änderungsgesetzes keinen Anhaltspunkt für die Annahme, \ndass der Gesetzgeber nunmehr - anders als in den das Nachzulassungsverfahren \nbetreffenden gesetzlichen Änderungen in der Vergangenheit - den Inhaber einer \nfiktiven Zulassung für den Fall der Rücknahme seines \nZulassungsverlängerungsantrages (doch) doppelt privilegieren wollte.\n\n29\n\nVgl. zur \"doppelten Privilegierung\": OVG Berlin, Beschlüsse vom 23. Juli 1999 \n- 5 N 47.98 - , PharmaR 2000,55, vom 26. Oktober 2000 - OVG 5 N 150.00 - , \n- OVG 5 N 161.00 - , sowie Urteil vom 20. September 2001 - OVG 5 B 15.99 -, \nPharmR 2002, 47.\n\n30\n\nEs hätte demgegenüber eines deutlichen Hinweises des Gesetzgebers bedurft, \nhätte er die Regelung des § 105 Abs. 5c AMG in der Fassung des 10. \nÄnderungsgesetzes auch auf - der Regelung des § 29 Abs. 3 AMG unterfallende - \nÄnderungen nach Rücknahme des Verlängerungsantrages ausdehnen wollen.\n\n31\n\nIm Ergebnis ebenso: OVG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - OVG \n5 N 161.00 - .\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. §§ \n124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nach Auffassung des Gerichts nicht \nvor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-27/24-k-4043-01","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":8},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-27/24-k-4043-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295223","retrieved":"2026-07-09 03:17:18.520423+00:00"}}