{"status":"available","doknr":"OLD295222","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1127.21K8435.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"21 K 8435/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22.08.2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 02.10.2000 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Kläger sind iranische Staatsangehörige. Im Jahre 1992 haben sie ihre Anerken-\nnung als Asylberechtigte beantragt. In dem Klageverfahren, in dem sie diese \nAnerkennung nach einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge weiter verfolgt hatten, haben sie die Klage \nzurückgenommen. Mit ausländerrechtlichen Duldungen, inzwischen auf Grund einer \nAufenthaltsbefugnis im Sinne von § 30 AuslG halten sie sich weiter in der \nBundesrepublik Deutschland auf.\n\n2\n\nIn der Zeit von 01.04.1995 bis 30.06.1997 gewährte der Beklagte den Klägern \ngemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des \nBSHG laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, vom 01.07.1997 bis 31.08.2000 \nLeistungen nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 AsylbLG, jeweils zuzüglich der Kranken- und \nPflegekassenbeiträge. Die laufenden Leistungen, die sich auf einen Betrag von \n1.602,16 DM bis 2.112,12 DM monatlich beliefen, wurden - zusammen mit \neinmaligen Leistungen - auf das auf den Namen des Klägers zu 1 eingerichtete \nKonto ausgezahlt. Während des Gesamtzeitraumes vom 01.04.1995 bis zum \n31.08.2000 erhielt die Klägerin zu 2 von der AOK Rheinland als Pflegekasse \nPflegegeld in Höhe von monatlich 1.300,00 DM, wovon der Beklagte im August 2002 \nKenntnis erlangte.\n\n3\n\nUnter dem 07.08.2000 unterrichtete der Beklagte die Kläger zu 1 und 2 von \nseiner Absicht, die Sozialhilfebescheide vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 teilweise \naufzuheben, weil gemäß § 7 AsylbLG das gesamte Familieneinkommen auf die zu \ngewährende Hilfe anzurechnen sei. Den Bezug von Pflegegeld hätten sie nicht \nangegeben. Ferner solle die ohne Rechtsgrund gewährte Sozialhilfe in Höhe von \n84.500,00 DM zurückgefordert werden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 22.08.2000, adressiert an Familie I. , traf der Beklagte \nfolgende Regelung:\n\n5\n\n1. \"Die Sozialhilfebescheide vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 werden \nteilweise soweit aufgehoben, als das durch Anrechnung von Pflegegeld in \nselber Höhe zu hohe Leistungen nach dem AsylbLG erfolgt sind.\n2. Die im Zeitraum vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 ohne Rechtsgrund \ngezahlten Leistungen in Höhe von 84.500,00 DM (zur Berechnung siehe \nAnlage) werden zurückgefordert.\"\n\n6\n\nZur Begründung führte er aus, die Kläger zu 1 und 2 hätten ihn pflichtwidrig nicht \numgehend davon unterrichtet, dass sie laufend das Pflegegeld der AOK erhielten. \nGemäß § 45 Abs. 1 SGB X würden die im Zeitraum vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 \nergangenen Sozialhilfebescheide teilweise aufgehoben. Auf Vertrauensschutz \nkönnten sie sich nicht berufen; die im fraglichen Zeitraum vom 01.04.1995 bis \n31.08.2000 ergangenen Bescheide beruhten auf Angaben, die unvollständig \ngemacht seien. Gemäß § 50 SGB X werde die in der Zeit vom 01.04.1995 bis \n31.08.2000 zu Unrecht gewährte Sozialhilfe zurückgefordert.\n\n7\n\nDen Widerspruch der Kläger hiergegen wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 02.10.2000 zurück. Ergänzend heißt es darin, die \nAnrechnung des Pflegegeldes nach § 7 Abs. 1 AsylbLG sei rechtmäßig. Einkommen \nim Sinne dieser Vorschrift seien alle Leistungen, die einem Leistungsberechtigten \noder seinem im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen in Form von Geld \noder Geldeswert zuflössen. Ein Rückgriff auf Schutzvorschriften des BSHG sei \nausgeschlossen.\n\n8\n\nAm 12.10.2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, das \nvon der Pflegekasse gewährte Pflegegeld sei kein anrechenbares Einkommen. \nJedenfalls stehe ihnen der Vertrauensschutz zu Seite; dem Beklagten sei bekannt \ngewesen oder hätte bekannt sein müssen, dass die Klägerin zu 2 pflegebedürftig und \nzum Bezug von Pflegegeld berechtigt sei. Vor diesem Hintergrund sei ihnen nicht \nvorwerfbar, dass sie dies nicht angezeigt hätten. Im Übrigen sei es nicht zulässig, \nohne nähere Differenzierung eine Überzahlung von der ganzen Familie \nzurückzufordern. Zu beachten sei auch, dass die Leistungen, die Gegenstand der \nRückforderung seien, teils auf Grund der Vorschriften des AsylbLG, teils aber auch \ndes BSHG gewährt worden seien. \n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22.08.2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides 02.10.2000 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr weist ergänzend darauf hin, unabhängig von einer möglichen Kenntnis des \nBeklagten von Fakten, die für die Annahme der Pflegebedürftigkeit der Klägerin zu 2 \nsprechen könnten, sei allein das Verhalten der Kläger maßgebend. Trotz \nMitteilungspflicht hätten die Kläger bei ihren Einkommenserklärungen zumindest grob \nfahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, den Bezug von Pflegegeld verschwiegen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses \nVerfahrens sowie der Verfahren gleichen Rubrums 21 K 7278/00, 21 K 8433/00, 21 \nK 8434/00, 21 K 951/01, 21 L 1929/00, 21 L 2099/00, 21 L 2362/00 und 21 M 44/00 \neinschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer an die Kläger gerichtete Bescheid des Beklagten vom 22.08.2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides 02.10.2000 ist rechtswidrig. \n\n18\n\nRegelungsgehalt des angegriffenen Bescheides ist die auf § 45 SGB X gestützte \nRücknahme von Verwaltungsakten, mit denen den Klägern Leistungen nach dem \nAsylbLG bewilligt worden ist, und - hieran anknüpfend - das auf § 50 SGB X \ngestützte Erstattungsverlangen des Beklagten.\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid vom 22.08.2000 erweist sich wegen fehlender \nhinreichender Bestimmtheit, § 33 Abs. 1 SGB X, als rechtswidrig, soweit mit ihm \nVerwaltungsakte über die Bewilligung von Sozialleistungen an die Kläger \nzurückgenommen werden. \n\n20\n\nEin Verwaltungsakt ist im Sinne der genannten Vorschrift inhaltlich hinreichend \nbestimmt, wenn der in ihm zum Ausdruck gekommene Wille der Behörde für die \nBeteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt ergeht, unzweideutig \nerkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist \n\n21\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, \nUrteil vom 22.01.1998 - 8 A 940/96 -, NWVBl. 1998, 356, 358, m. w. N. \n\n22\n\nDiesen Anforderungen ist in Fällen, in denen es - wie vorliegend - um die \nAufhebung eines Teils einer über längere Zeit zeitabschnittsweise bewilligten und \nausgezahlten Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts geht, nur dann \nGenüge getan, wenn sich aus dem Rücknahmebescheid zweifelsfrei entnehmen \nlässt, in jeweils welchem Umfang welche mit Datum zu bezeichnenden \nBewilligungsbescheide bzw. bei \"faktischer\" Bewilligung welche tatsächliche \nHilfeleistung (Auszahlung der Hilfe) Gegenstand der Rücknahmeentscheidung sein \nsoll. Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Beklagten vom 22.08.2000 nicht \ngerecht. Denn mit ihm werden lediglich pauschal \"die Sozialhilfebescheide vom \n01.04.1995 bis 31.08.2000 ... teilweise ... aufgehoben ...\" Dem Bescheid lässt sich \nindessen nicht entnehmen, welche der in dem angegebenen Zeitraum ergangenen \nschriftlichen Bewilligungsbescheide und faktischen Bewilligungen hinsichtlich \nwelchen Leistungszeitraumes gegenüber welcher Person in welcher Höhe \nzurückgenommen werden sollen. Im Einzelnen gilt hier folgendes:\n\n23\n\nDie Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, mit dem \nSozialleistungen bewilligt worden sind - das gilt sowohl für Sozialhilfeleistungen wie \nauch für Leistungen nach dem AsylbLG -, kann wirksam grundsätzlich nur gegenüber \ndem Leistungsempfänger, dem Begünstigten, erklärt werden. Wer \nLeistungsempfänger ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides. \nEmpfänger der Hilfe ist derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung \ngegen den Sozialhilfeträger ist, also der Hilfesuchende oder Leistungsberechtigte, \ndem die Leistung selbst zugedacht ist. Für diese Feststellung ist entscheidend, wem \ndie Leistung tatsächlich erbracht wird, wem sie als - wirklich oder vermeintlich - \nBerechtigtem zufließt, \n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22. Oktober 1992 - \n5 C 65.88 -, FEVS 43, 268 m. w. N., für Leistungen an den \nSozialhilfeberechtigten.\n\n25\n\nWenn - wie im vorliegenden Falle - mehrere Personen in einem Haushalt \nzusammenleben, die im sozialhilferechtlichen Sinne (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) eine \nBedarfsgemeinschaft bilden oder Familienangehörige im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG sind, die im selben Haushalt leben, so ist nicht die Bedarfsgemeinschaft \noder die Familie Inhaber des Hilfeanspruches gegen den Sozialleistungsträger. \nVielmehr hat jeder einzelne Hilfesuchende der Bedarfsgemeinschaft einen \neigenständigen Anspruch auf Hilfe. Eine \"Zusammenfassung\" von miteinander in \neinem Haushalt zusammenlebenden Familienangehörigen im Rahmen der \nBedarfsermittlung und der Prüfung berücksichtigungsfähigen Einkommens und \nVermögens lässt die rechtliche Selbständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs \neines jeden Familienangehörigen, jeder Einzelperson, und die ihr entsprechende \nSelbständigkeit des jeweiligen Leistungsbezuges unberührt. Wenn in einer solchen \nLage gegenüber den jeweils Begünstigten die Rücknahme von \nBewilligungsbescheiden ausgesprochen werden soll, so setzt dies voraus, dass \nbereits bei der Leistungsbewilligung und Leistungserbringung eine \"Aufteilung\" der \nHilfegewährung auf die einzelnen Hilfeempfänger erforderlich ist. Denn nur um die \nRückgewährung dieser jeweiligen Leistungen kann es später gehen \n\n26\n\nOVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352, \n354 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, a. \na. O. \nS. 273.\n\n27\n\nDiesen Anforderungen genügen die Bewilligungen, mit denen den Klägern für die \nZeit vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend den \nVorschriften des BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundleistungen nach § 3 \nAsylbLG gewährt worden sind, nicht. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten befinden sich keine Bescheide, denen sich bezüglich dieses Zeitraumes \nentnehmen ließe, welchem Mitglied der aus den Klägern bestehenden \nBedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt oder \nGrundleistungen nach § 3 AsylbLG jeweils gewährt werden. Zwar sind die Bedarfe \njedes einzelnen der Kläger in den regelmäßig verwaltungsintern erstellten \n\"Protokollen\" gesondert ausgewiesen. Es ist aber nicht erkennbar, dass \nentsprechende Regelungen den Klägern gegenüber auch tatsächlich ergingen. Bei \nbloßer Auszahlung entsprechend der internen Berechnung fehlt es an der \nerforderlichen \"Aufteilung\" der Hilfegewährung auf die einzelnen Hilfeempfänger.\n\n28\n\nDem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2000 lässt sich eine nachträgliche \nAufteilung sowohl der Leistung als auch der entsprechenden Rücknahme von \nBewilligungen gegenüber den einzelnen Klägern nicht entnehmen. Die diesem \nBescheid beigefügte Auflistung beschränkt sich vielmehr auf die undifferenzierte \nAngabe der monatlichen Leistung an die Kläger unter Berücksichtigung von \nWohngeld und Leistung an die Krankenkasse, die dem Pflegegeldbetrag von \n1.300,00 DM gegenübergestellt wird. Hierdurch ist eine \"Aufteilung\" der der \nBedarfsgemeinschaft gewährten und den Klägern belassenen Hilfe auf die \nEinzelpersonen gerade nicht vorgenommen worden. Insbesondere fehlt eine \nFestlegung dahin, in welcher Höhe jeweils eine Rücknahme der Bewilligungen \nerfolgen soll. Auch dem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1995 lässt sich die \ngebotene \"Aufteilung\" der Hilfebewilligungen zwischen den Klägern nicht entnehmen. \n\n29\n\nFehlt den angefochtenen Bescheiden somit die erforderliche hinreichende \ninhaltliche Bestimmtheit, so kann dieser Mangel auch nicht nach § 41 SGB X geheilt \nwerden. Denn bei der fehlenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes handelt es \nsich nicht um eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. v. § 41 \nAbs. 1 SGB X ,\n\n30\n\nOVG NW, Urteil vom 22. Januar 1998 - 8 A 940/96 -, a. a. O.\n\n31\n\nAus diesem Grunde ist der gegebene Bestimmtheitsmangel auch nicht nach § 42 \nSGB X unbeachtlich. \n\n32\n\nErweist sich hiernach der angegriffene Bescheide vom 22.08.2000 als \nrechtswidrig, soweit mit ihm Verwaltungsakte zurückgenommen werden, durch die \nden Klägern Leistungen in der Zeit vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 gewährt worden \nsind, so folgt hieraus auch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, \nsoweit mit ihm die Kläger - wieder ohne Differenzierung nach einzelnen \nVerpflichteten - zur Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von \n84.500,00 DM herangezogen werden. Denn ein solches Erstattungsverlangen setzt \nnach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass ein Verwaltungsakt aufgehoben worden \nist. Hieran fehlt es, weil - wie vorstehend dargelegt - die Rücknahme der an die \nKläger gerichteten Sozialhilfebewilligungen keinen Bestand hat.\n\n33\n\nVor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die Frage an, ob die Pflegegeld-\nLeistungen der Pflegekasse an die Klägerin zu 2 entsprechend § 77 Abs. 1 BSHG \njedenfalls dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit die Kläger \nLeistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des BSHG \nbekommen bzw. ihnen die Leistungen nach dieser Vorschrift zugestanden haben. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-27/21-k-8435-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-27/21-k-8435-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295222","retrieved":"2026-07-09 03:17:18.434512+00:00"}}