{"status":"available","doknr":"OLD295241","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1126.5K2800.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"5 K 2800/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kostenbestimmungen der \nBeklagten, durch die der Kläger in 515 Einzelfällen zum überörtlichen Träger der \nJugendhilfe gemäß § 89 d SGB VIII a.F. bestimmt wurde, und über die \nRechtmäßigkeit des Verteilungsschlüssels für das Jahr 1997, der Grundlage für die \neinzelnen Kostenbestimmungen war. \n\n2\n\nReist ein im Ausland geborener unbegleiteter minderjähriger Flüchtling oder \nAsylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein, so bestimmt die vom \nBundesverwaltungsamt (BVA) der Beklagten wahrgenommene Schiedsstelle gemäß \n§ 89 d Abs. 2 SGB VIII a.F. denjenigen überörtlichen Träger der Jugendhilfe, der \ndem örtlichen Jugendhilfeträger dessen aufgewandte Kosten zu erstatten hat. \nHierbei hat das BVA gemäß § 89 d Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. die Einwohnerzahl \nund die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr in konkret \naufgeführten Jugendhilfesachen für die überörtlichen Jugendhilfeträger ergeben \nhaben, zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen \nKostenbelastung der überörtlichen Jugendhilfeträger erstellte das BVA jährliche \nVerteilungsschlüssel, die sich jeweils neben den Einwohnerzahlen an den \ntatsächlichen im Vorjahr erbrachten Kosten orientierten. Nicht berücksichtigt wurden \nsogenannte „Nichtzahlungsfälle\", d.h. Fälle, in denen der Kläger eine Zahlung \nablehnte und diesbezüglich Verfahren vor Gerichten oder Spruchstellen für \nFürsorgestreitigkeiten anhängig waren. In diesen Fällen war es trotz \nKostenzuweisung durch das BVA noch nicht im selben Jahr zu einer Auszahlung der \nMittel gekommen, so dass die nichtleistenden im Vergleich zu den leistenden \nüberörtlichen Jugendhilfeträgern vom BVA mehr Erstattungsfälle zugewiesen \nbekamen, als es der Fall gewesen wäre, wenn sie gezahlt hätten. \n\n3\n\nAm 1. Juli 1998 wurde § 89 d SGB VIII dahin geändert, dass die \nKostenerstattungspflicht unmittelbar den Ländern zugewiesen wurde. Dies hatte zur \nFolge, dass bis dahin fiktiv gebliebene Kosten, die nach diesem Datum tatsächlich \nanfielen, nicht mehr unter den überörtlichen Jugendhilfeträgern durch Anpassung der \nZuweisung neuer Erstattungsfälle ausgeglichen werden konnten. \n\n4\n\nIm Jahre 1997 traf das BVA in insgesamt 515 Einzelfällen Kostenbestimmungen \nim Sinne von § 89 d SGB VIII a.F., durch die der Kläger zum erstattungspflichtigen \nüberörtlichen Jugendhilfeträger bestimmt wurde. Die Kostenbestimmungen wurden \ndem Kläger mit dem Antrag des bei ihm um Kostenerstattung bittenden örtlichen \nTrägers der Jugendhilfe bekannt. 143 der 515 Kostenbestimmungen wurden ihm in \nder Zeit vom 2. Januar 1997 bis zum 30. Mai 1997 bekanntgegeben. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 29. April 1997 gab das BVA dem Kläger den \nVerteilungsschlüssel für das Jahr 1997 mit Erläuterungen bekannt. Die Verteilung \norientierte sich an der Einwohnerzahl und den tatsächlichen Durchschnittskosten der \nüberörtlichen Jugendhilfeträger des vorangegangenen Haushaltsjahres. \n\n6\n\nGegen das den Verteilungsschlüssel übersendende Schreiben vom 29. April \n1997 legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 1998 Widerspruch ein und bat \ndas BVA darum, auf die vorsorgliche Einlegung des Widerspruchs in sämtlichen \nEinzelfällen zu verzichten. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er im \nWesentlichen aus, dass die vom Gesetz gewollte gleichmäßige Kostenbelastung der \nüberörtlichen Jugendhilfeträger nicht mehr gegeben sei. Der Grund dafür liege darin, \ndass er zusammen mit anderen überörtlichen Trägern die Kostenerstattung für \nunbegleitete minderjährige Asylsuchende ablehne und dadurch deutlich weniger \nKosten nachweisen könne als die erstattungsbereiten überörtlichen \nJugendhilfeträger. In der Folge seien dem Kläger daher jeweils überproportional viele \nneue Erstattungsfälle zugewiesen worden (sog. Schneeballeffekt). Hierbei werde \nnicht berücksichtigt, dass eine fiktive Kostenbelastung aufgrund anhängiger \nVerfahren vor Gerichten und Spruchstellen für Fürsorgestreitigkeiten bestehe. Sollte \nder Kläger in den anhängigen Verfahren unterliegen und die bis dahin aufgelaufenen \nFälle erstatten müssen, würde er überproportional stark belastet. Die fiktiven Kosten \nseien daher bei der Erstellung des Verteilungsschlüssels zu berücksichtigen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 3. April 1998 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als \nunzulässig zurück. Bei dem Übersendungsschreiben vom 29. April 1997 und dem \nvon ihm nur mathematisch erstellten Verteilungsschlüssel handele es sich nicht um \neinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen Realakt bzw. eine sonstige \nAmtshandlung. Im übrigen beschränke sich die Aufgabe des BVA als Schiedsstelle \nnach § 89 d Abs. 2 SGB VIII a.F. darauf, antragsgemäß einen zur Kostenerstattung \nverpflichteten überörtlichen Träger nach dem Verteilungsschlüssel zu bestimmen und \nbei dessen Erstellung die Einwohnerzahl und die Belastungen des vorangegangenen \nHaushaltsjahres zu berücksichtigen, die sich tatsächlich ergeben haben. Es handele \nsich um die mathematische Erstellung eines Belastungsvergleichs aufgrund der \neingegangenen statistischen Meldungen. § 89 d Abs. 2 SGB VIII a.F. belasse dem \nBVA auch keinen Spielraum, schwebende Fälle zu berücksichtigen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 2. Juni 1998, zugegangen am 8. Juni 1998, legte der Kläger \nWiderspruch gegen sämtliche zugewiesenen 515 Einzelfälle des Jahres 1997 ein, \nnachdem das BVA auf den Vorschlag, auf einen vorsorglichen Widerspruch in jedem \nEinzelfall zu verzichten, nicht reagiert hatte. Zur Begründung verwies er im \nWesentlichen auf sein Schreiben vom 25. Februar 1998. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 29. Juni 1999 forderte der Kläger den Beklagten auf, über \nseinen Widerspruch vom 25. Februar 1998 zu entscheiden. \n\n10\n\nDie Beklagte wies die Widersprüche des Klägers gegen die Zuweisung der \nEinzelfälle des Jahres 1997 mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000 zurück. In \n143 Einzelfällen seien die Widersprüche wegen Versäumung der Widerspruchsfrist \nunzulässig. Die jeweilige Bestimmungsverfügung gemäß § 89 d SGB VIII a.F. sei \ndem Kläger mit dem Antrag des bei ihm um Kostenerstattung bittenden örtlichen \nTrägers der Jugendhilfe bekannt geworden. Die am 8. Juni 1998 erhobenen \nWidersprüche seien in 143 der 515 Einzelfällen wegen Versäumung der einjährigen \nWiderspruchsfrist verfristet. \nIn den übrigen 372 Einzelfällen sei der Widerspruch des Klägers unbegründet. Zur \nBegründung führte der Beklagte im Wesentlichen den Wortlaut des § 89 d Abs. 2 \nSGB VIII a.F. an, aus dem sich ergebe, dass nur die tatsächlich erbrachten Kosten \nbei der Verteilungspraxis berücksichtigt werden könnten. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 31. März 2000 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter \nverfolgt. Im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 29. April 1997 über den \nVerteilungsschlüssel 1997 sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Bei dem \nSchreiben vom 3. April 1998 handele es sich nicht um einen Widerspruchsbescheid. \nDie Klage sei auch begründet, weil das BVA beim Belastungsvergleich nach § 89 d \nAbs. 2 SGB VIII a.F. nicht die fiktiven Fallkosten berücksichtigt habe. Der Wortlaut \nschließe die Berücksichtigung fiktiver Kosten nicht aus, da der Gesetzestext nicht \nvon „nur\" oder „ausschließlich\" spreche. Das BVA habe durch seine Vorgehensweise \nermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig gehandelt, da es als Schiedsstelle nicht \ndaran gehindert sei, das erhaltene Zahlenmaterial über die Kriterien der \nEinwohnerzahl und die Kostenbelastung im vorangegangenen Haushaltsjahr hinaus \nqualitativ zu werten. Der Schneeballeffekt wirke sich auch konkret aus, weil nunmehr \ndurch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1999 (5 C 24/98) in einem \nMusterverfahren geklärt worden sei, dass der Kläger auch hinsichtlich minderjähriger \nunbegleitender Asylsuchender erstattungspflichtig sei. Daher sei der \nVerteilungsschlüssel 1997, der entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof Verwaltungsaktqualität habe, rechtswidrig. Damit entfalle \ngleichzeitig die Rechtsgrundlage für die angefochtenen 515 Einzelzuweisungen. Im \nübrigen könne das BVA selbst bei bereits bestandskräftigen Kostenbestimmungen \ngemäß § 44 SGB X erneut entscheiden. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\nden Verteilungsschlüssel 1997 im Bescheid der Beklagten vom 29. \nApril 1997 und die Zuweisung aller Einzelfälle für das Jahr 1997 samt \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 9. März 2000 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n\n14\n\nHilfsweise beantragt er, \n\n15\n\nfestzustellen, dass der Verteilungsschlüssel 1997 rechtswidrig war, \nund die Beklagte zu verpflichten, über die dem Kläger zugewiesenen \nEinzelfälle erneut zu entscheiden. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem \nVerwaltungsverfahren führt sie aus, dass es sich bei dem Übersendungsschreiben \nvom 29. April 1997, mit dem der Verteilungsschlüssel 1997 bekanntgegeben wurde, \nnicht um einen Verwaltungsakt handele. Bei der rein mathematischen Erstellung des \nVerteilungsschlüssels würden die den einzelnen überörtlichen Trägern im \nvorangegegangenen Jahr entstandenen Gesamtkosten zueinander in Verhältnis \ngesetzt. Hierdurch würden die Über- und Unterbelastungen ausgewiesen und damit \ndie Grundlage für die im laufenden Jahr zu treffenden Kostenbestimmungen der \nüberörtlichen Träger bereitgestellt. Ein Ausgleich der zu leistenden Kosten, die \naufgrund der Kostenbestimmungen im laufenden Jahr auf die überörtlichen Träger \nzukämen, erfolge über den Verteilungsschlüssel des nächsten Jahres. Das BVA \ntreffe keine „Regelung\" in dem Sinne, dass unmittelbare finanzielle Folgen oder \nRechtswirkungen auf die überörtlichen Jugendhilfeträger zukämen. Es würden \nlediglich die entstandenen Kosten rein mathematisch gegenübergestellt. \nSollte der Verteilungsschlüssel doch als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein, sei die \nUntätigkeitsklage ebenfalls unzulässig, da der Widerspruch vom 25. Februar 1998 \ndurch das Schreiben des BVA vom 3. April 1998 bereits beschieden worden sei. \nFalls davon ausgegangen werden müßte, dass es sich bei dem Schreiben vom 3. \nApril 1998 nicht um einen förmlichen Widerspruchsbescheid handele, sei die Klage \nebenfalls unzulässig, weil die Beklagte gleichfalls nicht untätig geblieben sei. Der \nKläger habe zweimal Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch vom 25. Februar 1998 \nsei durch sein Widerspruchsschreiben vom 2. Juni 1998 ersetzt worden. Der zweite \nWiderspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000 zurückgewiesen \nworden. Das Schreiben des Klägers vom 29. Juni 1999, in dem er das BVA \naufgefordert hatte, über den Widerspruch vom 25. Februar 1998 zu entscheiden, \nbeziehe sich auf einen anderen Problemkomplex. Im Rahmen der Einigung über \ndiesen Komplex sei eine Bescheidung des Widerspruchs vom 25. Februar 1998 \nhinfällig geworden. \nSelbst wenn der Verteilungsschlüssel als Verwaltungsakt zu qualifizieren und die \nKlage als Untätigkeits- oder Anfechtungsklage statthaft sei, sei die Klage \nunbegründet, da die Berechnungen des Verteilungsschlüssels materiell rechtmäßig \nerfolgt seien. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass nur die kassenwirksam \ngewordenen Kosten berücksichtigt werden könnten. Die Aufnahme fiktiver Werte in \nden Verteilungsschlüssel beeinträchtige die Transparenz, da zu einem späteren \nZeitpunkt die fiktiven Werte gegen tatsächliche Werte ausgetauscht werden müßten \nund dann Neuberechnungen für alle übrigen überörtlichen Träger erforderlich werden \nwürden. Dies würde das Verfahren ungewollt verkomplizieren. Im übrigen hätte der \nKläger die Zahlungen in den bei Spruchkörpern anhängigen Fällen auch unter \nVorbehalt des Ergebnisses der gerichtlichen Überprüfung leisten können, so dass die \nZahlungen kassenwirksam geworden wären und im Verteilungsschlüssel hätten \nberücksichtigt werden können. Es komme hinzu, dass nach der damaligen \nGesetzeslage keine Benachteiligung vorgelegen habe, da ein Ausgleich im Zeitpunkt \nder tatsächlichen Auszahlung der Kosten nach Abschluss der schwebenden \nVerfahren eingesetzt hätte. Dass ein Kostenausgleich durch die Änderung des § 89 d \nSGB VIII zum 1. Juli 1998, durch die die Kostenerstattungspflicht den Ländern \nzugewiesen worden war, im Falle des Klägers tatsächlich nicht mehr habe erfolgen \nkönnen, könne jedoch nicht dazu führen, dass dies über die Verteilungsschlüssel \naller Träger der Jugendhilfe korrigiert werde. Dass ein „landesinterner \nKostenausgleich\" durch die Gesetzesänderung nicht möglich sei, könne nicht über \ndas Verfahren des § 89 d SGB VIII a.F. gelöst werden. \nSoweit sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000 richte, sei \nsie unbegründet. Es sei schon zweifelhaft, ob den Einzelbestimmungen Verwaltungs-\naktqualität zukomme. Jedenfalls seien die Bestimmungen aber materiell rechtmäßig. \nSchließlich sei auch der Hilfsantrag unbegründet. \n\n19\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n21\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. \n\n22\n\nSoweit die Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte unter Aufhebung der dem \nKläger gegenüber im Jahre 1997 getroffenen 515 Kostenbestimmungen zu \nverpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden, ist diese teils unzulässig, teils unbegründet. \n\n23\n\nBei den einzelnen Kostenbestimmungen handelt es sich um Verwaltungsakte im \nSinne von § 31 SGB X. Durch die Kostenbestimmungen weist die Beklagte auf der \nGrundlage des von ihr erstellten jährlichen Verteilungsschlüssels dem jeweiligen \nüberörtlichen Träger der Jugendhilfe konkrete Kostenerstattungsfälle zu. Hierdurch \ntrifft sie eine Regelung mit Außenwirkung gegenüber dem als erstattungspflichtig \nbezeichneten überörtlichen Jugendhilfeträger, \n\n24\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober \n1992 - 12 CZ 91.3802 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Bd. 43, S. 400, 402 zur \nKostenbestimmung des überörtlichen Sozialhilfeträgers gemäß § 108 \nBSHG.\n\n25\n\nEs ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass das BVA bei der Bestimmung \ndes erstattungspflichtigen überörtlichen Trägers der Jugendhilfe die Aufgaben einer \nSchiedsstelle wahrnimmt (§ 89 d Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Denn die \nKostenbestimmung \nwird nicht in einem schiedsrichterlichen Verfahren i.S.v. §§ 1025 ff. ZPO getroffen, \nsondern durch das BVA als eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete \nBehörde. Als solche ist sie berufen, den erstattungspflichtigen Träger mit \nRechtswirkung nach außen zu bestimmen, \n\n26\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144. \n\n27\n\nDie Klage ist teilweise wegen fehlender Durchführung eines ordnungsgemäßen \nVorverfahrens im Sinne von § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, \nda der Kläger bei der Anfechtung von 143 der 515 Kostenbestimmungen des Jahres \n1997 die Widerspruchsfrist versäumt hat und Wiedereinsetzungsgründe nicht \nersichtlich sind. \n\n28\n\n143 der Kostenbestimmungen sind bestandskräftig und damit unanfechtbar \ngeworden. Der am 8. Juni 1998 eingelegte Widerspruch des Klägers war in 143 \nFällen verfristet, weil ihm diese in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Mai 1997 \nbekanntgegeben wurden. Der Kläger hat in diesen 143 Fällen innerhalb der gemäß § \n70 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist aber keinen \nWiderspruch eingelegt. \n\n29\n\nIm Hinblick auf die übrigen 372 Kostenbestimmungen ist die Bescheidungsklage \nunbegründet. Die Kostenbestimmungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Für eine Verpflichtung der Beklagten \nzur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist kein Raum. \n\n30\n\nDie Beklagte hat bei der Erstellung des Verteilungsschlüssels für das Jahr 1997, \nder die Entscheidungsgrundlage für den Erlass der 515 Kostenbestimmungen an den \nKläger darstellte, zu Recht nur die den überörtlichen Jugendhilfeträgern im \nvorangegangenen Haushaltsjahr tatsächlich erstatteten Kosten berücksichtigt. \nEntgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, zusätzlich auch \ndie „fiktiven\" Kostenerstattungsfälle des vorangegangenen Haushaltsjahres, d.h. \ndiejenigen zugewiesenen Kostenerstattungsfälle bei der Erstellung des \nVerteilungsschlüssels heranzuziehen, in denen der Kläger eine Zahlung wegen \nungeklärter Rechtsfragen abgelehnt hatte und deren Klärung erst in der Zukunft nach \nAbschluss anhängiger Verfahren vor Gerichten- und Spruchstellen erfolgen würde. \n\n31\n\n§ 89 d Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. schreibt dem BVA vor, dass es bei der \nErstellung des jährlichen Verteilungsschlüssels \n\n32\n\n„die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen \nHaushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben \nhaben, zu berücksichtigen [hat].\"\n\n33\n\nHierbei sind unter den Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr \nergeben haben, nur die tatsächlichen, kassenwirksam gewordenen Kosten zu \nverstehen. \n\n34\n\nEs wäre zwar grundsätzlich denkbar und wohl noch vom Wortlaut der Norm \ngedeckt, unter Belastungen neben den tatsächlichen Kostenerstattungen auch \nKostenerstattungsverpflichtungen zu fassen, die einem überörtlichen \nJugendhilfeträger bereits durch die vom BVA getroffenen Kostenbestimmungen \nentstehen. Dem steht im vorliegenden Fall aber zum einen bereits entgegen, dass \ndie jeweiligen Kostenbestimmungen vom Kläger selbst angefochten worden sind und \ndaher - bis zu einem für ihn negativen Ausgang der anhängigen Verfahren - keine \nverbindliche Schuldverpflichtung bewirken können. \nZum anderen wäre eine Auslegung des Begriffs „Belastungen\", der über die \ntatsächlich erstatteten Kosten hinausginge, mit dem erkennbaren Sinn und Zweck \nder Regelung unvereinbar. Dieser liegt darin, einen einfachen, zügigen und \ngerechten Kostenausgleich zwischen den überörtlichen Jugendhilfeträgern zu \nschaffen. Eine Berücksichtigung der „schwebenden\" oder „fiktiven\" Kosten würde \njedoch zu komplizierten mehrfachen Nachberechnungen für sämtliche \nKostenerstattungsbestimmungen der überörtlichen Träger führen, die das \nBerechnungsverfahren intransparent und schwerfällig machen und einen Zustand \nder Rechtssicherheit geradezu verhindern würde. Dies würde dem Gesetzeszweck \nevident zuwiderlaufen. \n\n35\n\nFür eine Berücksichtigung der „fiktiven\" Kosten als Belastung im Sinne des § 89 \nd Abs. 2 SGB VIII a.F. spricht auch nicht die Überlegung des Klägers, er werde im \nFall des Unterliegens in den anhängigen Verfahren überproportional belastet. Denn \nder Kläger wäre umgekehrt im Falle des Obsiegens überproportional entlastet. Und \nwährend im Falle des Unterliegens die mit den abschließenden \nGerichtsentscheidungen zu leistenden Kostenerstattungen im (hypothetisch \nfortgeführten) Konzept des Ausgleichssystems Berücksichtigung gefunden hätten, \nkönnte die Bevorteilung im Falle des Obsiegens von dem System nicht ohne \nbesondere Ausgleichsregelungen kompensiert werden. Das liefe aber auf nichts \nanderes als auf die Möglichkeit eines \"Rosinenpickens\" durch Klageerhebung hinaus. \n\n36\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwägung des Klägers, dass die in \n§ 89 d Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. genannten Kriterien für die Erstellung des \nVerteilungsschlüssels nicht abschließend und die 372 Kostenbestimmungen damit \nbereits wegen Nichtausübung eines bestehenden Ermessens der Beklagten \nrechtswidrig seien. \n\n37\n\nEs kann dahinstehen, ob die Regelung der Beklagten einen Ermessensspielraum \nfür die Berücksichtigung weiterer, nicht genannter Kriterien gibt. Selbst wenn man \neinen solchen Ermessensspielraum bejahte und es der Beklagten also gestattet \nwäre, weitere Kriterien heranzuziehen, dürfte sie keine „fiktiven\" Kosten \nzugrundezulegen. Die ausdrückliche zwingende Festlegung des Gesetzgebers, \nneben der „Einwohnerzahl\" die „Belastungen, die sich im vorangegangenen \nHaushaltsjahr [...] ergeben haben\", heranzuziehen, beinhaltet gleichzeitig ein Verbot \nder Berücksichtigung nicht kassenwirksam gewordener Kosten. Denn „fiktive\" Kosten \nsind kein weiteres Kriterium, auf das sich ein etwaiger Ermessensspielraum \nerstrecken könnte, sondern hebeln in ihrer Eigenschaft als Gegenteil der \ntatsächlichen Kosten die zwingende gesetzliche Anordnung gleichsam aus. \n\n38\n\nAuch die Beendigung des kostenausgleichenden Verteilungssystems durch die \nÄnderung des § 89 d SGB VIII zum 1. Juli 1998 kann bei der Auslegung der Norm in \nihrer bisher geltenden Fassung keine Auswirkungen haben. Zwar ist es für den \nKläger in seiner besonderen Situation zugegebenermaßen misslich, dass er \naufgrund der Zahlungsverweigerungen in der Vergangenheit in dem jeweiligen \nFolgejahr verhältnismäßig viele neue Kostenerstattungsfälle zugewiesen bekam und \nsich nunmehr nach dem negativen Ausgang der Gerichtsverfahren einer erheblichen \nZahlungsverpflichtung gegenübersieht, die sich in den Folgejahren nicht mehr \nausgleichen konnte und kann; dementsprechend war der Kläger in der Rückschau \ngegenüber den zahlenden überörtlichen Jugendhilfeträgern überbelastet. Wird eine \ngesetzliche Ausgleichsregelung für die Zukunft aufgehoben, kann das indes nicht zu \neiner rückwirkenden Änderung der Auslegung der nun nicht mehr geltenden Gesetze \nführen. \nDie negative Kostenfolge hat der Kläger zum einen selbst herbeigeführt; zum \nanderen hätte der Kläger in den streitigen Erstattungsfällen auch die Möglichkeit \ngehabt, die Kosten zunächst unter Vorbehalt des Ausgangs der Gerichts- und \nSpruchstellenverfahren zu zahlen und diese so kassenwirksam werden zu lassen. \n\n39\n\nSchließlich ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Nicht nur der \nKläger, sondern auch alle übrigen überörtlichen Träger der Jugendhilfe konnten mit \nEintritt der Gesetzesänderung und der damit verbundenen Verlagerung der \nKostenerstattungspflicht auf die Länder keinen Endausgleich mehr erlangen. \n\n40\n\nSoweit der auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage gerichtete Antrag auf die \nAufhebung des Verteilungsschlüssels des Jahres 1997 gerichtet ist, ist diese Klage \nunzulässig. Bei dem Verteilungsschlüssel handelt es sich nämlich nicht um einen \nVerwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X, weil die Beklagte hierdurch keine \nRegelung mit Außenwirkung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um ein bloßes \nVerwaltungsinternum, auf dessen Grundlage die Beklagte die Kostenbestimmungen \nfür jeden einreisenden unbegleiteten minderjährigen Ausländer, der die \nVoraussetzungen erfüllt, im Einzelfall trifft, wobei dahinstehen kann, ob der \nVerteilungsschlüssel hier konkret zur Handhabung eines etwaigen \nBeurteilungsspielraums oder zur Ausfüllung eines etwaigen Ermessensspielraums \nherangezogen wird. Eine Regelung mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger wurde \nerst durch die einzelnen Kostenbestimmungen getroffen. \n\n41\n\nUnzulässig ist schließlich auch die hilfsweise erhobene allgemeine \nLeistungsklage. Dieser Klage fehlt die Klagebefugnis, da der Kläger durch den \nVerteilungsschlüssel noch nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Eine \nVerletzung eigener Rechte ist erst mit Erlass der Kostenbestimmungen möglich.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-26/5-k-2800-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":16},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1025","ref_norm":"1025","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-26/5-k-2800-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295241","retrieved":"2026-07-09 03:17:20.035896+00:00"}}