{"status":"available","doknr":"OLD295263","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1125.26K7370.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"26 K 7370/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht\nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nVerfahrens abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die in den Bescheiden vom 27. Juni 2001 sowie 6. \nSeptember 2001 auf den letzten Tag des Monats März 1997 festgesetzte Förde-\nrungshöchstdauer. Er begehrt unter Hinweis darauf, dass er in der Zeit vom 1. Juli \n1993 bis zum 30. Juni 1994 seinen Grundwehrdienst ableistete, die Festsetzung auf \nden letzten Tag des Monats März 1998.\n\n3\n\nDer Kläger studierte ab dem Wintersemester 1992/93 an der Universität Leipzig \nRechtswissenschaften. In der o.a. Zeit ab dem 1. Juli 1993 leistete er seinen Grund-\nwehrdienst in Erfurt ab. Am 7. Juli 1993 teilte der Kläger dem Studentenwerk Leipzig \nmit, dass er für ein Jahr kein Student der Universität Leipzig sei, da er seinen Grund-\nwehrdienst leiste. Er bat für eine eventuell bereits geleistete Ausbildungsförderung \num Mitteilung der Rückzahlungsmodalitäten. Mit am 6. August 1993 abgesandtem \nBescheid forderte das Amt für Ausbildungsförderung die für Juli 1993 geleistete Zah-\nlung in Höhe von 372,00 DM zurück. Der Kläger ließ sich in der Folgezeit nicht beur-\nlauben. \n\n4\n\nUnter dem 14. Dezember 1994 erhielt er die Studienbescheinigung nach § 48 \nBAföG. Danach hatte er am 30. September 1993 für die Übung für Anfänger im \nBürgerlichen Recht, am 11. Juli 1994 für die Übung für Anfänger im Strafrecht und \nam 29. November 1994 für die Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht die \nLeistungsnachweise erhalten. Er habe das erste Angebot / Hausarbeit (11. Oktober \n1994) und Klausur (24. Oktober 1994) zum Wintersemester 1994/95 (Öffentliches \nRecht) wahrgenommen. Aufgrund der vorgelegten Studienbescheinigung nahm das \nAmt für Ausbildungsförderung im Mai 1995 eine Überprüfung nach § 9 BAföG wegen \neventuellem Ausbildungsabbruch vor. In dem diesbezüglichen Vermerk heisst es, da \nder Kläger laut Mitteilung vom 7. Juli 1993 kein Student gewesen sei, sondern seinen \nWehrdienst abgeleistet habe, \n\nsei die Richtigkeit der Studienbescheinigung zu prüfen. Gegebenenfalls sei die För-\nderungshöchstdauer zu prüfen. Der Kläger wurde deshalb angeschrieben. Gemäß \neinem Vorsprachevermerk vom 16. Mai 1995 erklärte der Kläger in der Sprechstun-\nde, er habe keine Beurlaubung vorgenommen, da er trotz des Grundwehrdienstes \nam Studium teilgenommen habe. In den an den Kläger gerichteten Leistungsbe-\nscheiden war zunächst jeweils als Ende der Förderungshöchstdauer September \n1996 bezeichnet, ab Mai 1995 war das Ende der Förderungshöchstdauer mit März \n1997 bezeichnet. Die Änderung beruhte darauf, dass die Festsetzung ursprünglich \nfehlerhaft mit acht, statt neun Semestern erfolgt war. Es ist ferner in der Förderakte \nvermerkt, dass wegen des Grundwehrdienstes keine Änderung der Förderungs-\nhöchstdauer vorzunehmen sei, da der Kläger zur Zeit des Wehrdienstes nicht beur-\nlaubt oder exmatrikuliert gewesen sei.\n\n5\n\nAm 22. Januar 1998 bestand der Kläger die erste juristische Staatsprüfung mit \nder Note befriedigend (7,18).\n\n6\n\nMit dem angegriffenen Bescheid vom 27. Juni 2001 stellte das \nBundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld mit 1.196,16 EUR und das \nEnde der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1996 \nfest. Ferner setzte es den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2001 fest.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. Juli 2001 Widerspruch und \nbeantragte einen Teilerlass der Darlehensschuld in Höhe von 2.000,00 DM. Zur \nBegründung führte er aus, in dem Studentensekretariat der Fakultät habe man ihm \ndie Auskunft gegeben, er müsse sich wegen des Wehrdienstes exmatrikulieren. Um \nnicht aus dem Studentenwohnheim ausziehen zu müssen, habe er sich sowohl zum \nWintersemester 1993/94 als auch zum Sommersemester 1994 zurückgemeldet. Von \nder Möglichkeit der Beurlaubung habe er nichts gewusst. Zum Wintersemester \n1994/1995 habe er das Studium wieder aufgenommen. Fördermittel habe er in der \nZeit des Wehrdienstes nicht in Anspruch genommen. Die Förderungshöchstdauer \nbetrage für sein Studium neun Semester. Im letzten Bescheid des Amtes für Ausbil-\ndungsförderung vom 31. Mai 1995 sei das Ende der Förderungshöchstdauer auch \nmit „Mrz. 1997\" angegeben. Zudem sei seine Wehrdienstzeit zu berücksichtigen. Es \nkönne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er zum Wehrdienst eingezogen wor-\nden sei. Diejenigen, die nicht zum Wehrdienst eingezogen worden seien und weiter-\nstudierten, hätten das Studium ein Jahr früher ab-\ngeschlossen und kämen in den Genuss des Teilerlasses nach § 18 b Abs. 3 BAföG. \nAufgrund einer Falschauskunft sei er weiterhin eingeschrieben gewesen.\n\n8\n\nAm 24. Juli 2001 beantragte der Kläger ferner die Gewährung eines \nleistungsabhängigen Teilerlasses gem. § 18 b Abs. 2 BAföG.\n\n9\n\nUnter dem gleichen Datum teilte das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger \nmit, die Förderungshöchstdauer sei auf 03/1997 festzusetzen. Eine Erhöhung um \nweitere zwei Semester wegen der Ableistung des Wehrdienstes könne nicht \nerfolgen, da er in dieser Zeit nicht beurlaubt gewesen sei und nachweislich \nStudienleistungen erbracht habe. Auch für nachfolgende Semester könne eine \nErhöhung der Förderungshöchstdauer nur bei nachgewiesenen Beurlaubungen oder \nAuslandsstudium erfolgen.\n\n10\n\nAm 20. August 2001 erklärte der Kläger, er habe zwar im Sommersemester 1994 \nan einer Übung im Strafrecht für Anfänger teilgenommen, diese Übung habe aber \nlediglich darin bestanden, eine Klausur zu schreiben und eine Hausarbeit \nabzugeben. Dies sei ihm nur gelungen, weil er seinen Urlaub während des \nWehrdienstes genutzt, also eine überobligatorische Anstrengung unternommen \nhabe. Das Studium durch Teilnahme an Vorlesungen sowie Selbststudium in der \nBibliothek oder zu Hause sei ihm wegen der Entfernung seines Einsatzortes und des \nganztägigen Einsatzes nicht möglich gewesen.\nSelbst wenn ihm dadurch Vorteile entstanden seien, hätten diese auf seinen im Ver-\ngleich zu anderen Studenten überobligatorischen Anstrengungen beruht. Nur durch \ndie Falschauskunft des Studentensekretariates sei er zu seinem Vorgehen gedrängt \nworden. Es sei seinerzeit nicht leicht gewesen, eine richtige Antwort zu erhalten. \nZudem hätte er nicht umgehend nach der Beendigung des Wehrdienstes das \nStudium fortführen können, da das Semester nicht im Juni, sondern im Oktober \nwieder begonnen hätte. Da er sich zurückgemeldet habe, habe er alles daransetzen \nmüssen, die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von \nAusbildungsförderung zu erhalten. Denn gerade bei dem Amt für \nAusbildungsförderung habe man sich formal auf den Standpunkt gestellt, dass er für \ndie weitere Gewährung von Ausbildungsförderung die entsprechenden Nachweise \nüber die erfolgreiche Teilnahme an Übungen vorzulegen habe.\n\n11\n\nMit Bescheiden vom 6. September 2001 setzte das Bundesverwaltungsamt das \nEnde der Förderungshöchstdauer auf März 1997 fest und wies den gegen diese \nFestsetzung \ngerichteten Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte es aus, die Fest-\nsetzung der Förderungshöchstdauer sei nach § 9 Abs. 2 Förderungshöchstdauer - \nVerordnung erfolgt. Ferner gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger einen \nTeilerlass gem. § 18 b Abs. 2 Nr. 3 BAföG in Höhe von 15 % (179,42 EUR) und \nlehnte den Antrag auf Gewährung eines Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung \ndes Studiums ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die Prüfung nicht \ninnerhalb der Frist von zwei Monaten vor dem Ende der Förderungshöchstdauer \nerfolgreich beendet. Aus welchem Grund dies nicht geschehen sei, sei nicht \nentscheidend. Auch wenn sich die Studiendauer durch von dem Studenten nicht zu \nvertretende Umstände (z.B. Krankheit des Prüfers o.ä.) verlängert habe, sei die \nGewährung des Teilerlasses zwingend ausgeschlossen.\n\n12\n\nGegen die Ablehnung des Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung des \nStudiums erhob der Kläger am 8. Oktober 2001 Widerspruch.\n\n13\n\nAm gleichen Tag hat er Klage gegen die Festsetzung der Föderungshöchstdauer \nerhoben. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. September 2002 \nder Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten \nhaben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n14\n\nZur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen \nAusführungen. Insbesondere führt er nochmals aus, während des \nGrundwehrdienstes nicht geregelt studiert, sondern nur an der Übung im Strafrecht \nfür Anfänger teilgenommen zu haben. Den kleinen Zivilrechtsschein habe er schon \nim ersten Semester erworben. Den kleinen Schein im Öffentlichen Recht habe er zu \nBeginn des fünften Semesters erworben.\n\n15\n\nDa die Beklagte die angegriffenen Bescheide nicht begründet habe, habe er \nKlage erhoben, weshalb diese selbst im Falle seines Unterliegens die Kosten zu \ntragen habe.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. Juni 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2001 zu verpflichten, \ndie Förde-\nrungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1998 festzuset-\nzen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung führt sie aus, gem. § 10 der Förderungshöchstdauer - \nVerordnung sei für die Förderungshöchstdauer die Zahl der Fachsemester \nmaßgeblich, unabhängig davon, ob in diesen Semestern eine Förderung erfolgte \noder ein Semester wiederholt wurde. Mit der Immatrikulation gebe der Auszubildende \n- zumindest konkludent - die Erklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich \nbetreiben zu wollen, denn dies gehöre zu seinen allgemeinen Studentenpflichten, die \ner mit der durch die Immatrikulation an der Hochschule erworbene Mitgliedschaft \nübernehme. Der Kläger sei während des Grundwehrdienstes nicht beurlaubt \ngewesen und habe durch die erfolgten Rückmeldungen form - und fristgerecht \nkundgetan, dass er sein Studium fortsetze. Zudem habe er durch den Erwerb des \nKleinen Strafrechtsscheines entsprechende Studienleistungen erbracht. Im Übrigen \nkönne der Grundwehrdienst nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG lediglich zu einer \nVerlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, nicht jedoch \nzu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen.\nDer Bescheid vom 6. September 2001 enthalte eine Begründung.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Einzelrichterin kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 27. Juni \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2001 ist \nrechtmäßig, der Kläger wird durch die Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt, § \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte \nÄnderung der Festsetzung \n\nder Förderungshöchstdauer.\n\n25\n\nDie Beklagte hat die Förderungshöchstdauer zu Recht gemäß § 18 Abs. 5 a \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf März 1997 festgesetzt. Die \nFörderungshöchstdauer für das klägerische Studium der Rechtswissenschaften \nbeträgt neun Semester. Dies folgte zur Zeit des klägerischen Studiums aus § 15 Abs. \n4 BAföG i.V.m. \n§ 5 Abs. 1 Nr. 80 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch \nvon Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) \nvom 29. Juni 1981, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1996, seit \ndem 1. April 2001 aus § 15a BAföG i.V.m. § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz \n(HRG). Es kann daher offen bleiben, auf welche Regelungsfassung unter \nBerücksichtigung der Übergangs - und Inkrafttretensregelungen des Art. 1 Nr. 10 ( § \n15a) und Art. 14 des Ausbildungsförderungsreformgesetzes vom 19. März 2001 \n(BGBl. I, S. 390) abzustellen ist. \n\n26\n\nDiese Festlegung ist, soweit sie Bedeutung für die Gewährung eines Teilerlasses \nhat, auch dann nicht zu beanstanden, wenn Studenten der Rechtswissenschaften, \nanders als Studenten anderer Studiengänge (z.B. der Humanmedizin), in der Regel \nihr Studium nicht in dieser Zeit beenden (1985 nur 9 % der Jurastudenten, aber 88 % \nder Medizinstudenten). Denn es ist zu berücksichtigen, dass dem Normgeber im \nBereich der Sozialleistungen ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1992 - 16 A 2411/90 - m. H.a. Rspr. des \nBVerfG und des BVerwG.\n\n28\n\nDie Förderungshöchstdauer für das im Wintersemester 1992/1993 \naufgenommene Studium endete daher mit Ablauf des Wintersemesters 1996/1997, \nalso im März 1997.\n\n29\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Förderungshöchstdauer wegen \nder während des Studiums erfolgten Ableistung des Grundwehrdienstes erhöht wird. \nDie Regelungen, die eine Erhöhung der Förderungshöchstdauer vorsehen (z.B. § 5a \nBAföG für Ausbildungszeiten im Ausland, § 15a Abs. 3 BAföG n.F. bzw. § 8 \nFörderungshöchstdauerV wegen Erwerb bestimmter Sprachkenntnisse), erfassen \nnicht die Ableistung des Grundwehrdienstes. \n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Besonderer Teil \nzu Nr. 10 ( § 15a BAföG), Bundesrats - Drucksache 585/00, S. 53 „sonstige \nAusnahmen sind nicht vorgesehen\" \n\n30\n\nVielmehr ist es im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes lediglich möglich, \ngem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine \nangemessene Zeit Ausbildungsförderung zu erhalten.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 38/78 -, DÖV 1980, 801 ff. \nund Urteil vom 19. Juni 1980 - 5 C 59/78 -, Buchholz 436.36 § 15 Nr. 7 \n(allerdings nur für ein, nicht für zwei Semester).\n\n32\n\nDarüber hinaus käme eine Erhöhung der Förderungshöchstdauer für Zeiten einer \nförmlichen Beurlaubung in Betracht.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 38/78 -, a.a.O. „ Die \nAnrechnung kann der Auszubildende nur dadurch vermeiden, daß er \nsich für die Dauer der Unterbrechung von der Hochschule beurlauben läßt.\"\nOVG NRW, Urteil vom 25. April 1990 - 16 A 1825/87 - m.w.N. bei juris.\n\n34\n\nDer Kläger war aber während der Zeit seines Grundwehrdienstes nicht beurlaubt, \nsondern weiter eingeschrieben. Mit der Immatrikulation legt sich der Student auf \neinen bestimmten Studiengang fest und gibt auch - zumindest konkludent - die \nErklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen. Wer eine \nsolche Erklärung abgibt, kann grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, \ner habe tatsächlich sein Studium gar nicht betrieben. Denn hiermit würde er sich zu \nseinen eigenen hochschulrechtlichen Erklärungen in Widerspruch setzen und \nversuchen, aus seinem Verstoß gegen seine Pflicht zum ordnungsgemäßen Studium \nRechtsvorteile abzuleiten. Das verstößt gegen das Verbot unzulässiger \nRechtsausübung. Zwar ist es dem Studenten nicht verwehrt, den mit der \nImmatrikulation bewirkten Anschein, ein reguläres Studium aufnehmen und \ndurchführen zu wollen, zu widerlegen,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 - 11 C 26/92 -, BVerwGE 92, 246 \nff., das diese Widerlegung für den Fall eines während des Grundwehrdienstes \nabgelei-\n\nsteten Teilzeitstudiums verneinte.\n\n36\n\nDies ist im Fall des Klägers aber gerade nicht geschehen. Denn ausweislich der \nStudienbescheinigung nach § 48 BAföG betrieb der Kläger ein kontinuierliches \nStudium, in dem er alle erforderlichen Leistungsnachweise erwarb (s. Bl. 2 der \nEntscheidung). Während des Grundwehrdienstes erlangte er zumindest den \nLeistungsnachweis für die Übung für Anfänger im Strafrecht. Er dürfte zudem - was \nnicht entscheidend ist - auch Teilleistungen des Leistungsnachweises für die Übung \nfür Anfänger im Bürgerlichen Recht erbracht haben, denn diesen erhielt er erst \nwährend des Wehrdienstes am 30. September 1993. Ferner war es ihm schon \nwenige Monate nach Ableisten des Wehrdienstes möglich, den Leistungsnachweis \nfür die Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht zu erlangen. Im Oktober 1994 \nnahm er nämlich das erste Angebot für Hausarbeit und Klausur wahr. Letzteres \nspricht dafür, das er sich schon zuvor dem Öffentlichen Recht gewidmet hat. \nDementsprechend erklärte der Kläger auch selbst, als das Amt für \nAusbildungsförderung wegen des Wehrdienstes die Richtigkeit der Stu-\ndienbescheinigung und die Frage der Verlängerung der Förderungshöchstdauer \nüberprüfte und deshalb seine Vorsprache erbeten hatte im Mai 1995, er habe trotz \ndes Grundwehrdienstes am Studium teilgenommen. Seine nunmehrigen \nErklärungen zu einer nicht belegten Falschauskunft - einer im Übrigen insoweit \nunzuständigen Stelle - können daher nur als nicht rechtserhebliche \nSchutzbehauptung gewertet werden. Der Kläger hat vielmehr in seiner verbliebenen \nfreien Zeit das Studium bewusst und erfolgreich weitergeführt, was neben dem \nschnelleren Studienfortschritt (so konnte er, wie er selbst einräumte, sein Studium \nunmittelbar nach dem Ende des Wehrdienstes - intensiviert - fortsetzen) u.a. den \nVorteil bot, den günstigen Platz im Wohnheim, die Krankenversicherung als Student \nund sonstige Studenten gewährte Ermäßigungen in Anspruch zu nehmen. Selbst \nwenn der Kläger durch eine solche Fehlauskunft bestimmt worden wäre, sich nicht \nbeurlauben zu lassen, würde dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung \nführen.\n\n37\n\nDie Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass der Kläger, wie er es \nformuliert, einen überobligatorischen Einsatz erbrachte. Insoweit befindet er sich in \nder Gesellschaft vieler Studenten, die ebenfalls etwa durch notwendige \nErwerbstätigkeit neben dem Studium, Gremientätigkeit, Behinderungen oder \nSchwangerschaft sowie Kindererziehung und -pflege unter erhöhten Belastungen \nstudieren und allenfalls gemäß \n§ 15 Abs. 3 BAföG eine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende \nAusbildungsförderung erlangen können. Die Festlegung der Förderungshöchstdauer \nwird nicht durch den - im Streitfall im Übrigen kaum zuverlässig beleg- und \nüberprüfbaren - Einsatz für studienfremde Zwecke neben dem Studium \nbestimmt.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Gem. § \n154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die \nVoraussetzungen der Ermessensvorschrift des § 155 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor, \nweil die Verfahrenskosten nicht durch Verschulden des Beklagten entstanden sind. \nDenn die Bescheide waren unter Berücksichtigung der an den Kläger gerichteten \nAusführungen des Amtes für Ausbildungsförderung vom 24. Juli 2001 und den \nAusführungen des Bundesverwaltungsamtes in dem den studiendauerabhängigen \nTeilerlass versagenden Bescheid vom 6. September 2001 ausreichend begründet. \nDass der Kläger nicht nur durch eine unzureichende Begründung bestimmt wurde, \ndas Verfahren zu betreiben, wird dadurch deutlich, dass er selbst nach dem \nrechtlichen Hinweis vom 24. Juni 2002 noch an seinem Klagebegehren festgehalten \nhat.\n\n39\n\nIm Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger wegen der ihm schon im \nOktober 2001 mitgeteilten Gerichtskostenfreiheit kaum Kosten entstehen.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. \n§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-25/26-k-7370-01","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-25/26-k-7370-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295263","retrieved":"2026-07-09 03:17:21.738837+00:00"}}