{"status":"available","doknr":"OLD295283","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1122.1L1717.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-22","aktenzeichen":"1 L 1717/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die \nKostenfestsetzungsbeschlüsse vom 16. und 18.04.2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die \nAntragsgegnerin.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin gegen \ndie Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 16. und 18.04.2002 hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen unter gleichzeitiger \nAblehnung des weitergehenden Zinsantrages festgesetzte Verzinsung der von der \nAntragstellerin der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten mit 4 vom Hundert ab \ndem 04.02.2002 ist nicht zu beanstanden.\nDie Antragsgegnerin hat keinen Anspruch aus § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 \nZPO in der am 01.10.2001 in Kraft getretenen Neufassung auf Verzinsung des \nErstattungsbetrages mit 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz (8,62 %).\nDie Neufassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin vorliegend nicht anwendbar. \nDie Vorschrift enthält selbst zwar keine Übergangsregelung für „Altforderungen\", so \ndass sie ihrem Wortlaut nach sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am \n01.10.2001 noch nicht erfüllten Erstattungsforderungen zu erfassen scheint. \n\n4\n\nAllerdings enthält Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB eine Übergangsregelung für \ndie seit dem 01.05.2000 in Kraft befindlichen, ebenfalls eine Verzinsungspflicht von 5 \nvom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungsgesetz \nregelnden §§ 288 BGB und 352 HGB, und zwar des Inhalts, dass die seit dem \n01.05.2000 geltende Neufassung der Vorschriften nur auf Forderungen anwendbar \nist, die nach deren Inkrafttreten fällig geworden sind.\nDiese Regelung findet im Wege einer „doppelten\" Analogie auch auf § 104 Abs. 1 S. \n2 ZPO in seiner Neufassung Anwendung, so dass diese nur für Forderungen gilt, die \nnach dem Inkrafttreten der Neufassung, also nach dem 01.10.2001, fällig geworden \nsind.\n\n5\n\nVgl. hierzu Hansens, Kosten- und Vergütungsfestsetzung \nnach der ZPO-Reform aus der Sicht des Rechtsanwalts, AnwBl. \n1/2002, S. 11 (12).\n\n6\n\nEine analoge Anwendung des Art. 229 § 1Abs. 1 S. 3 EGBGB ist auch entgegen \nder Auffassung der Antragsgegnerin nicht wegen Fehlens einer planwidrigen \nRegelungslücke ausgeschlossen; vielmehr ist umgekehrt von einer solchen \nauszugehen. Dies erschließt sich aus dem Sinn und Zweck der Neufassung des § \n104 Abs. 1 S. 2 ZPO, mit dem ersichtlich die Verzinsung prozessualer \nErstattungsansprüche den neuen allgemeinen zivilrechtlichen Zinsregelungen \nangepasst werden sollte,\n\n7\n\nvgl. u.a. Herget in Zöller ZPO, 23. Aufl., § 104 Rdn 6,\n\n8\n\nnachdem in der Rechtsprechung zuvor die entsprechende Anwendung der §§ \n288 BGB und 352 HGB auf Kostenerstattungsansprüche teilweise abgelehnt worden \nwar.\n\n9\n\nVgl. u.a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.2001 - 5 W \n412/01 - MDR 2001, S. 653; vgl. auch Hansens, a.a.O., \nm.w.N.\n\n10\n\nDies lässt es als naheliegend erscheinen, dass der Gesetzgeber die Neufassung \ndes § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO insgesamt entsprechend der Rechtslage zu §§ 288 BGB \nund 352 HGB n.F. regeln wollte und eine Übernahme der Übergangsregelung des \nArt. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB nur aufgrund eines Versehens unterblieben ist.\n\n11\n\nIst mithin davon auszugehen, dass § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Neufassung nur \nKostenforderungen erfasst, die nach dem 01.10.2001 fällig geworden sind, so \nbedeutet dies, dass diese auf den hier in Rede stehenden \nKostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist. Der Kostenerstattungsanspruch \nwird nämlich regelmäßig nicht erst mit dem Erlass des \nKostenfestsetzungsbeschlusses, sondern bereits mit der vorläufigen \nVollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung fällig.\n\n12\n\nVgl. BGH, Urteil vom 08.01.1976 - III ZR 146/73 -; Belz in \nMünchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Vor § 91 Rdn 6 \nm.w.N.\n\n13\n\nVorliegend ist die dem Kostenerstattungsanspruch zugrunde liegende \nKostengrundentscheidung bereits im Beschluss der Kammer vom 19.08.1998 \ngetroffen worden. Diese Entscheidung war - wenn nicht bereits mit ihrer Zustellung \n(mangels Suspensiveffektes des Antrages auf Zulassung der Beschwerde) - \nspätestens mit dem verfahrensbeendenden Einstellungsbeschluss des OVG NRW im \nVerfahren auf Zulassung der Beschwerde vom 17.02.1999 (13 B 2059/98) \nvollstreckbar. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ist deshalb auch der hier in Rede \nstehende Kostenerstattungsanspruch fällig geworden, mit der Folge, dass die \nNeufassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auf ihn keine Anwendung findet.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-22/1-l-1717-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-22/1-l-1717-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295283","retrieved":"2026-07-09 03:17:23.473248+00:00"}}