{"status":"available","doknr":"OLD295351","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1119.7K2678.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"7 K 2678/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückge-\nnommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war von Dezember 1989 bis Ende 1990 Mitglied des Parteivorstandes \nder seinerzeit als solche bezeichneten SED (Sozialistische Einheitspartei Deutsch-\nlands)/PDS (Partei des Demokratischen Sozialismus). Außerdem war er Mitglied des \naus der Mitte des Parteivorstandes im Dezember 1989 gebildeten Parteipräsidiums \nund in dieser Funktion verantwortlich für die Kommission Medienpolitik. Der Kläger \nwar von 1991 bis 1993 Landesvorsitzender der PDS Brandenburg und übernahm im \nJanuar 1993 ehrenamtlich den Bundesvorsitz der PDS. Er war nach 1990 Abgeord-\nneter und Fraktionsvorsitzender der Fraktion der PDS im Landtag Brandenburg.\nDer Kläger sollte vor dem 2. Untersuchungsausschuss des 13. Deutschen Bundesta-\nges als Zeuge aussagen.\n\n3\n\nDer Deutsche Bundestag - 13. Wahlperiode - hatte im Jahre 1995 den 2. Unter-\nsuchungsausschuss \"DDR-Vermögen\" (im Folgenden: 2. Untersuchungsausschuss) \neingesetzt.\n\n4\n\nDieser sollte sich gemäß seines Untersuchungsauftrags (siehe dazu Bundestags-\nDrucksache 13/2483) unter anderem mit den unter I.6 bis I.10 aufgeführten Fragen \nbefassen:\n\n5\n\n\"I.6 Inwieweit haben Unternehmen des Bereichs Kommerzielle Koordinie-\nrung - über die Feststellungen der Berichte der Unabhängigen Kommission \nzur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der \nDDR (UKPV) hinaus - bei der Veruntreuung von Vermögenswerten die Ver-\nbindung zu Unternehmen und Personen von kommunistischen Parteien, die \nmit der SED/PDS wirtschaftlich zusammengewirkt haben, genutzt?\n\n6\n\nI.7 Inwieweit wurden Mitglieder der PDS oder dieser Partei nahestehende \nPersonen - über die Feststellung der Berichte der UKPV hinaus - vor dem 3. \nOktober 1990 von der SED/PDS durch Vermögensverschiebungen finanziell \nunterstützt, um sich wirtschaftlich betätigen zu können?\n\n7\n\nI.8 Welche Vermögensverschiebungen und Manipulationen von Bilanzen \nder Unternehmen der DDR sind durch das Zusammenwirken \"alter Seilschaf-\nten\" und westlicher Geschäftspartner erfolgt, und wer hat davon profitiert?\n\n8\n\nI.9 Welche Maßnahmen haben Bundesregierung, Treuhandanstalt und \nandere staatliche Stellen des Bundes zur Wiederbeschaffung veruntreuter \nVermögenswerte ergriffen?\n\n9\n\nI.10 Haben Kreditinstitute innerhalb und außerhalb der DDR bei Vermö-\ngensveruntreuungen von Unternehmen und Personen der DDR eine Rolle ge-\nspielt und wenn ja, welche?\"\n\n10\n\nDie Mitglieder der CDU/CSU- und der FDP-Fraktion im 2. Untersuchungsaus-\nschuss hatten unter dem 10.09.1996 beantragt, Beweis zum Untersuchungsauftrag \n(Bundestags-Drucksache 13/2483) durch die Zeugenvernehmung des Klägers zu \nerheben. Zur Begründung ihres Beweisantrages führten die Mitglieder der CDU/CSU- \nund der FDP-Fraktion im 2. Untersuchungsausschuss aus, der Kläger sei als Mit-\nglied des Präsidiums des Parteivorstandes der SED/PDS in die Überlegungen und \nAktivitäten zur Sicherung des Vermögens dieser Partei eingebunden gewesen sei. \nEine dieser Aktivitäten sei der sogenannte \"Putnik-Deal\". Die Zeugenvernehmung \nsolle über den Umfang und die Art und Weise der vor dem 03.10.1990 durch die \nSED/PDS erfolgten Vermögensverschiebungen Aufschluss geben (1.7 und 1.10 des \nUntersuchungsauftrages). \n\n11\n\nDer Parteivorstand der SED/PDS hatte am 21.12.1989 einen Beschluss zur Bes-\ntätigung des vom außerordentlichen Parteitag am 17.12.1989 gefassten Beschlusses \nzur Sicherung des Parteivermögens gefaßt. In diesem hatte sich die Partei das Ziel \ngesetzt, das vorhandene Parteivermögen zu erhalten und wirksam gegen \"Angriffe \nauf das Eigentum\" der Partei zu sichern, damit die Parteiarbeit in finanzieller Hinsicht \nfür die Zukunft gesichert sei.\nIn der folgenden Zeit kam es zu umfangreichen Verschiebungen des Vermögens der \nSED/PDS. Hierzu zählte auch der sogenannte \"Putnik-Deal\". Es handelte sich dabei \num ein Verfahren, bei dem die für die Parteifinanzen und das Finanzwesen der PDS \nVerantwortlichen und Andere im Jahre 1990 den Versuch unternommen hatten, \nVermögen der SED/PDS über die Begleichung fingierter Forderungen eines \nsowjetrussisch-venezolanischen Unternehmens namens \"Putnik\" ins Ausland zu \nverbringen. Die Mitarbeiter der SED/PDS wurden vom Landgericht (LG) Berlin mit \nUrteil vom 20.03.1992 (1 Bt Js 287/90) der Untreue bzw. Anstiftung zur Untreue am \nParteivermögen einer DDR-Partei für schuldig befunden. Das Urteil wurde durch \nUrteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.10.1993 (5 StR 635/92) auf die Rüge, \ndie Vernehmung des Zeugen H. (von Dezember 1989 bis Januar 1993 \nVorsitzender der PDS) sei zu Unrecht beschränkt worden, aufgehoben. Der BGH \nführte zur Begründung aus, werde die Befragung eines Zeugen, der in \nunsubstantiierter Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen \ngeltend mache, mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, so liege hierin ein \nVerfahrensfehler. Die im sog. Putnik-Deal Angeklagten wurden daraufhin mit Urteil \ndes LG Berlin vom 20.06.1995 ((514) 22 Js 287/90 KLs (9/93)) vom Vorwurf der \nUntreue freigesprochen. Die 14. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des \nLG Berlin hatte in diesem Verfahren von einer Anhörung der Mitglieder des \nParteivorstandes H. , N. , C. und E. (nunmehr L. ) als Zeugen, \nabgesehen und ihnen ein zu einem Zeugnisverweigerungsrecht verdichtetes Aus-\nkunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO zugestanden. Zur Begründung hatte das \nLG Berlin ausgeführt, auch das Ermittlungsverfahren 22 Js 330/90 der Staatsanwalt-\nschaft II bei dem LG Berlin (das so genannte Belvedere-Verfahren) richte sich wegen \ndes Vorwurfs der Untreue im Zusammenhang mit der Sicherung des Vermögens der \nPDS gegen \"Verantwortliche der PDS\" und \"unbekannte Verantwortliche der PDS\". \nAufgrund ihrer Stellung als Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums der PDS \nseit Dezember 1989, also auch im Anklagezeitraum, seien die Zeugen zu dem Kreis \nder Verantwortlichen der PDS zu zählen. Angaben der Behandlung des \nParteivermögens der PDS in dem vorliegenden Verfahren könnten daher zu ihrer \nnamentlichen Einbeziehung in das Belvedere-Verfahren führen. Die Aussage der \nZeugen lasse sich nicht in einen das Belvedere-Verfahren betreffenden und einen \ndas Putnik-Verfahren betreffenden Teil aufspalten. Es gehe in beiden Fällen um die \nSicherung des Parteivermögens der PDS im Jahre 1990. Es bestehe mithin \nmindestens die Gefahr, dass sich die Zeugen der Strafverfolgung aussetzten, wenn \nsie bestimmte Tatsachen bekunden müssten, die nicht nur unmittelbar, sondern auch \nnur mittelbbar den Verdacht einer Straftat begründeten. \n\n12\n\nIn dem weiteren Ermittlungsverfahren - dem sog. Belvedere-Komplex - wurde \nebenfalls wegen des Verdachts der Untreue durch Beiseiteschaffen von \nVermögenswerten der PDS ermittelt. Dabei standen u. a. Mitglieder der \n\"Arbeitsgruppe zur Sicherung des Parteivermögens der PDS\" im Verdacht, im Jahre \n1990 Vermögen der PDS der eigens zum Zwecke der Verlagerung von \nParteivermögen zuvor gegründeten Firma Belvedere Hotel GmbH im Darlehenswege \nüberlassen zu haben.\nAm 17.02.1998 reichte die Staatsanwaltschaft II beim Landgericht Berlin gegen die \nAngeschuldigten S. und andere Anklage (22 Js 330/90) wegen Untreue zum \nNachteil der Hotel Belvedere GmbH ein.\n\n13\n\nDie von den Mitgliedern der CDU/CSU und der FDP-Fraktion im 2. \nUntersuchungsausschuss \"DDR-Vermögen\" beantragte Vernehmung des Klägers als \nZeugen sollte in der 87. (öffentlichen) Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses am \n13.11.1997 stattfinden. Eine Zeugenvernehmung der ehemaligen Mitglieder des \nPräsidiums des Parteivorstandes der SED/PDS, C. und L. (vormals E. ) am \n09.10.1997 und des früheren Vorsitzenden der SED/PDS, H. , am 30.10.1997 vor \ndem 2. Untersuchungsausschuss war daran gescheitert, dass diese sich auf ihr \nAuskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Strafprozessordnung (StPO) berufen und \nhierzu ihre bereits vor dem LG Berlin in der Putnik-Strafsache wegen Untreue bzw. \nBeihilfe zur Untreue zum Nachteil der PDS abgegebene Erklärung vorgelesen hatten. \n\n14\n\nNachdem der Kläger am 13.11.1997 auf die Frage nach seinem beruflichen \nWerdegang geantwortet hatte, erklärte er auf die anschließende Frage, in welcher \nBeziehung er zum Ministerium für Staatssicherheit gestanden habe, und vor Beginn \nseiner Vernehmung zur Sache, er wolle von seinem Auskunftsverweigerungsrecht \ngemäß § 55 StPO Gebrauch machen. Zur Begründung verlas der Kläger eine \nvorbereitete Erklärung folgenden Inhalts:\n\n15\n\n\"Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes in der Strafsache gegen \n Q. und andere musste ich entnehmen, dass der Bundesgerichtshof für ver-\nantwortliche Mitglieder der PDS - das heißt auch für mich - von einer verbindli-\nchen Pflicht ausgeht, sich nicht nur solcher Handlungen, wie sie Q. \nund anderen vorgeworfen wurden, zu enthalten, sondern alles zu tun, um \nsolche zu verhindern. Ich kann jedoch nicht ausschließen, dass ich durch \nwahrheitsgemäße Aussagen ein Unterlassen einräumen müsste, das zu \nstrafrechtlichen Ermittlungen führten könne.\n\n16\n\nDer Bundesgerichtshof wollte unter anderem aufgeklärt wissen, ob sich \ndie Situation in der PDS von Dezember 1989 bis zum Geldtransfer durch \nQ. und andere im März 1990 möglicherweise so verändert hatte, dass ihnen \nder Transfer zumindest subjektiv nicht mehr als Untreue vorgeworfen werden \nkönnte.\n\n17\n\nSicherlich hatte sich die Stimmung in der PDS tatsächlich geändert, da die \npolitischen und juristischen Angriffe auf die PDS zugenommen hatten. Mit \nwelcher wahrheitsgemäßen Aussage müsste ich deshalb einräumen, zu \ndieser veränderten Stimmung beigetragen zu haben, diese zumindest \ngeduldet oder nicht konsequent genug unterbunden zu haben, und könnte ich \nmich dadurch nicht wiederum selbst bezichtigen, zumindest in der Form der \nUnterlassung? Ich kann nicht ausschließen, dass Äußerungen von mir im \nJahre 1990 als Animierung zu entsprechendem Denken und Handeln \nverstanden bzw. missverstanden werden konnten.\n\n18\n\nUnabhängig davon, dass ich in den Geldtransfer der 107 Millionen DM \nnicht einbezogen war, muss ich aus den genannten Gründen befürchten, mich \nder Gefahr eines Ermittlungsverfahrens auszusetzen, wenn ich hier \naussage.\n\n19\n\nIn gleicher Situation hat das Landgericht im Mai bzw. Juni 1995 \nverantwortlichen Mitgliedern der PDS ein zu einem \nZeugnisverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht nach § \n55 Strafprozessordnung eingeräumt. Dabei ging das Landgericht Berlin davon \naus, dass zumindest unter anderem ein weiteres Ermittlungsverfahren mit \ndem Vorwurf der Veruntreuung von PDS-Vermögen unter dem Aktenzeichen \n22 Js 330/90 bei der Staatsanwaltschaft Berlin läuft. Dieses \nErmittlungsverfahren richtet sich unter anderem gegen unbekannte Ver-\nantwortliche der PDS. Das Ermittlungsverfahren wird nach wie vor bearbeitet. \nJederzeit ist es möglich, Verantwortliche der PDS im Ermittlungsverfahren \nnachzutragen.\n\n20\n\nDas Landgericht Berlin wies darauf hin, dass deshalb Verantwortliche der \nPDS ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht in Vermögensfragen der PDS \nhätten, weil sie nicht ausschließen könnten, durch wahrheitsgemäße \nAussagen in dem genannten Ermittlungsverfahren nachgetragen zu werden. \nAusdrücklich wies das Landgericht die Möglichkeit zurück, zwischen \nverschiedenen Vermögensverfügungen zu unterscheiden. Es sei unerheblich, \nob es in einem Fall um den sogenannten Putnik-Deal, im anderen Fall um die \nBelvedere GmbH ginge.\n\n21\n\nAußerdem verweise ich auf die Tatsache, dass ich gemäß Vereinbarung \nzwischen der Unabhängigen Kommission und dem Parteivorstand der PDS \nbestimmte Verpflichtungen eingegangen bin, die ich auch einhalte. Das ist \naber etwa anderes als eine Befragung unter dem Druck mir angedrohter \nStrafverfolgung.\n\n22\n\nUnter diesem Umständen bitte ich Sie, zu akzeptieren, dass ich von \nmeinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Meines Erachtens \nkann der Untersuchungsausschuss den Verantwortlichen der PDS nicht ein \nRecht verwehren, das ihnen das Landgericht Berlin in gleicher Situation \neinräumte.\"\n\n23\n\nNach Verlesung der Erklärung wies der Vorsitzende des 2. \nUntersuchungsausschusses darauf hin, dass es ein generelles und ein partielles \nAuskunftsverweigerungsrecht gebe und der Untersuchungsausschuss anhand der \nEinzelfragen entscheide, ob dem Kläger jeweils ein Auskunftsverweigerungsrecht bei \nder Beantwortung der Fragen zustehe und ob das, was der Kläger vorgetragen habe, \nzur Glaubhaftmachung ausreiche. Der Untersuchungsausschuss stellte daraufhin \nfolgende Fragen: \n\n24\n\n(1.) \"Waren Sie inoffizieller Mitarbeiter der Hauptverwaltung \nAufklärung, Sektor Wissenschaft und Technik?\"\n\n25\n\n(2.) \"Inwieweit waren Sie am Beschluss der SED/PDS zur \"Sicherung \ndes Par- teivermögens\" vom 21. Dezember 1989 beteiligt?\"\n\n26\n\n(3.) \"Erläutern Sie bitte den sogenannten Altlastenbeschluss vom 11. \nJanuar 1990.\"\n\n27\n\n(4.-6.) \"Wann und durch wen wurden Sie erstmals über die Details des \nsog. Putnik-Deals informiert?\n Wußten Sie von der Moskaureise des Q. am 15. und 16. Juni \n 1990?\n Hat Q. Ihnen bzw. dem Präsidium über die Empfehlungen ei-\n nes Gesprächspartners L1 berichtet?\n Auf wessen Veranlassung hin wurde N1 im Oktober 1990 - nach\nder Durchsuchung der PDS Parteizentrale - nach Moskau ge-\n schickt?\"\n\n28\n\n(7.) \"Herr C. , der Vorsitzende hat schon darauf hingewiesen, \ndass wir die Erklärung, die Sie heute hier vorgetragen haben, in großen \nTeilen be- reits aus den Erklärungen von Herrn H. , Herrn C. und Frau \nL. kennen. Haben Sie sich alle vorher abgesprochen, wie Sie diese Erklä-\n rung der Zeugnisverweigerung hier heute vortragen wollen?\"\n\n29\n\nDer Kläger verweigerte zu allen diesen Fragen jeweils gemäß § 55 StPO die \nAussage.\n\n30\n\nNach Beratung über das Auskunftsverweigerungsrecht erklärte der Vorsitzende \ndes 2. Untersuchungsausschusses, der Ausschuss sehe weit und breit nicht, wie der \nKläger sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der gestellten Fragen habe \nstrafbar machen können, also etwa danach, ob er inoffizieller Mitarbeiter der \nHauptverwaltung Aufklärung, Sektor Wissenschaft und Technik, gewesen sei oder ob \ner irgendwie bei den Beschlüssen, die alle im Jahr 1989 bzw. Anfang des Jahres \n1990 gefasst worden seien, mitgewirkt habe oder Kenntnis davon gehabt habe. Man \nhabe auch nicht erkennen können, dass der Kläger sich irgendwie bei der \nBeantwortung der Fragen zum Putnik-Deal strafbar gemacht habe, weil bekannt sei, \ndass es dort einen rechtskräftigen Freispruch gegeben habe und eine rechtswidrige \nTat nicht vorgelegen habe, so dass also eine Beteiligung auch gar nicht erkennbar \ngewesen sei. Daraufhin verkündete der Vorsitzende des 2. \nUntersuchungsausschusses den einstimmig gefassten Feststellungsbeschluss, dass \nder Kläger sich auf ein umfasssendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht berufen \nkönne. Nach Hinweis auf die Rechtsfolgen bei einer Auskunftsverweigerung fragte \nder Vorsitzende, ob der Kläger weiterhin die Auskunft verweigere. Dies bejahte der \nKläger. Daraufhin verkündete der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses \nden Beschluss, dem Kläger die durch die Verweigerung des Zeugnisses \nentstandenen Kosten aufzuerlegen. Außerdem setzte er gegen den Kläger gemäß § \n70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 900,00 DM fest. In den schriftlichen \nBeschlussgründen heißt es, der Ausschuss habe die drohende Gefahr einer \nStrafverfolgung weder bezüglich der Fragen zum sogenannten Putnik-Verfahren \nnoch bezüglich der übrigen an den Zeugen gerichteten Fragen feststellen können \nund daher ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen nicht erkannt. \nDas Putnik-Verfahren habe durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom \n20.06.1995 mit Freispruch aller Tatbeteiligten geendet, da bezüglich der Angeklagten \nP. und L. der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB nicht vorgelegen habe und \nmangels Tatbestandes die Angeklagten K. und Kl. auch nicht wegen Beihilfe zur \nUntreue hätten bestraft werden können. Auch bei den übrigen an den Zeugen \ngerichteten Fragen sei für den Ausschuss nicht ersichtlich gewesen, inwieweit er sich \nbei deren Beantwortung der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Der \nZeuge habe daher nach Auffassung des Ausschusses eine Strafverfolgungsgefahr \nnicht hinreichend dargelegt.\n\n31\n\nDer Kläger legte gegen den Kostenauferlegungs- und Ordnungsgeldbeschluss \nam 20.11.1997 beim LG Bonn Beschwerde ein. Im Hinblick auf die vom Vorsitzenden \ndes 2. Untersuchungsausschusses gerügte Zulässigkeit des Rechtsweges stellte das \nLG Bonn mit Beschluss vom 15.12.1997 (31 Qus 118/97) fest, dass der Rechtsweg \nzu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Aufgrund der hiergegen erhobenen \nsofortigen Beschwerde hob das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom \n25.02.1998 (2 Ws 88/98) den Beschluss des Landgerichts auf und verwies den \nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln. Das Verfahren ging beim \nVerwaltungsgericht Köln am 02.04.1998 ein. \n\n32\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor:\nEr gehöre zu dem von vornherein verantwortlichen Personenkreis, auf den die \nFragen des 2. Untersuchungsausschusses des 13. Deutschen Bundestages nach \neigenem Bekunden abzielten. Laut Rechtsprechung des BGH erstrecke sich das \nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO auch auf solche Fragen, deren \nwahrheitsgemäße Beantwortung für sich allein genommen zwar noch kein strafbares \nVerhalten des Zeugen belegten, die Antwort jedoch mittelbar ein Teilstück in einem \nmosaikartigen Beweisgebäude gegen den Zeugen darstellten. Die Gefahr einer \nsolchen mittelbaren Selbstbelastung setze nach Auffassung des BGH einen \nkonkreten Bezug des Zeugen zu einem bestimmten Lebenssachverhalt voraus. In \nseinem Falle sei ein solcher konkreter Zusammenhang gegeben. Der 2. \nUntersuchungsausschuss des 13. Deutschen Bundestages habe die Aufgabe \ngehabt, sich ein umfassendes Bild über die Verschiebung und Veruntreuung von \nVermögenswerten und andere vermögensrelevante Manipulationen im \nZusammenhang mit Aktivitäten der SED/PDS, insbesondere auch zur Sicherung von \nVermögenswerten dieser Partei zu verschaffen. Auf eine umfassende Aufklärung der \nVermögensverschiebungen ziele auch der Antrag der Mitglieder der CDU/CSU- und \nder FDP-Fraktion im 2. Untersuchungsausschuss vom 10.09.1996, da zur \nBegründung des Antrages auf Zeugeneinvernahme des Klägers ausgeführt werde, \ndass der Kläger als Vorsitzender der SED/PDS maßgeblich an den Überlegungen \nund Aktivitäten zur Sicherung des Vermögens dieser Partei beteiligt gewesen sei. Es \nheiße in dem Antrag weiter: \"Eine dieser Aktivitäten war der sogenannte Putnik-Deal. \nDie Vernehmung des Zeugen soll über den Umfang, die Art und Weise der vor dem \n03. Oktober 1990 durch die SED/PDS erfolgten Vermögensverschiebungen \nAufschluss geben ... .\" Zumindest der Mehrheit der Mitglieder des \nUntersuchungsausschusses habe der Untersuchungsauftrag einer umfassenden \nAufklärung der Vermögensverschiebungen im genannten Zeitraum und dies nicht nur \nim Hinblick auf den Putnik-Deal gedient. Dieser habe nur eine der vielen anderen \nAktivitäten der Vermögensverschiebungen dargestellt. Aus dem \nUntersuchungsauftrag und der Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des Unter-\nsuchungsausschusses gehe hervor, dass es dem Untersuchungsausschuss um eine \numfassende Aufklärung auch strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen beteiligter \nPersonen und ihrer Institutionen gegangen sei. Dabei seien keine konkreten \nBeweisthemen formuliert worden, sondern lediglich der umfassende sehr weit und \nallgemein gehaltene Untersuchungsauftrag. \n\n33\n\nWegen des allgemein und umfassend gehaltenen Untersuchungsauftrages sei \nkeinem der Zeugen klargeworden, mit welchen Fragen er habe rechnen müssen. \nDaher habe auch der Kläger sich darauf einstellen müssen, dass jede Frage einen \nTeil eines gesamten Beziehungsgeflechts habe aufklären sollen und deshalb nur ein \nMosaiksteinchen in einem Gesamtbild darstelle. Der Kläger stütze sich dabei auf das \nUrteil des LG Berlin. Für ihn habe die Situation als wesentlicher Verantwortlicher für \nbestimmte Beschlüsse und deren Umsetzung in der PDS bestanden, dass er von \neiner grundsätzlichen Verdächtigung seiner Person für strafbare Handlungen habe \nausgehen müssen. Da er desweiteren davon habe ausgehen müssen, dass der 2. \nUntersuchungsausschuss auch die Aufgabe gehabt habe, ein Gesamtbild der \nstrafrechtlich relevanten Geschehnisse zu erstellen und bei der Untersuchung jede \neinzelne Frage nur ein Mosaiksteinchen in einem Gesamtbild darstellen solle, so \nhabe er sich von vornherein in einer problematischen Situation befunden, sich auf \neine Untersuchung seines möglichen strafrechtlichen Verhaltens einstellen zu \nmüssen, ohne dies jedoch angesichts des ganz allgemein gehaltenen Auftrages des \nUntersuchungsausschusses ausreichend erkennen zu können. Weil er die \nAktenlage, die weiteren Untersuchungen und die entsprechenden Verdächtigungen \nauch gegen seine Person gar nicht gekannt habe, sei es ihm kaum möglich \ngewesen, genau den Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem er weitere Fragen ablehnen \nsollte. Insofern habe ihm ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht nach § 55 \nStPO zugestanden. Wegen des umfassenden Untersuchungsauftrages, der sich \nkeineswegs bloß auf die beiden Fälle des Putnik-Deals und des Belvedere-\nKomplexes, sondern auf mögliches strafrechtliches Verhalten im Hinblick auf Ver-\nmögensverschiebungen überhaupt erstreckt habe, habe der Kläger keineswegs bloß \nals Zeuge vor dem 2. Untersuchungsausschuss, sondern als grundsätzlich \nverantwortliche Person für Vermögensverschiebungen gestanden. Dabei sei es völlig \nirrelevant, in welchem Umfang bereits Personen bestraft worden seien oder nicht. \nAuch die Rechtsauffassung, dass der Kläger keine staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungen zu befürchten habe, sei irrelevant, da sie lediglich eine \nRechtsauffassung des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses darstelle, auf \ndie der Kläger sich keineswegs habe verlassen können. \n\n34\n\nDas LG Berlin habe bei der Beurteilung des Auskunftsverweigerungsrechts der \nZeugen festgestellt, dass eine Aufspaltung der Aussage des Zeugen betreffend das \nvorliegende Verfahren Putnik-Deal und das Belvedere-Ermittlungsverfahren nicht \nmöglich sei, da es in beiden Fällen um die Sicherung von Parteivermögen der PDS \nim Jahre 1990 gegangen sei. Dies gelte unverändert auch noch im Jahre 1997. Die \nSituation habe sich insoweit nicht geändert. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich \nim Belvedere-Verfahren selbst Ermittlungsrichtung und -gegenstand so geändert \nhätten, dass der Kläger anders als noch 1995 insoweit keine Strafverfolgung mehr zu \nbefürchten gehabt habe. Eine Gefahr der Strafverfolgung sei ferner selbst dann nicht \nausgeräumt, wenn die Ermittlungen sich zum Zeitpunkt der Vernehmung des Klägers \nvor dem 2. Untersuchungsausschuss nur noch gegen Verantwortliche der Belvedere-\nHotel GmbH gerichtet hätten. Eine Gewissheit, dass die Ermittlungen nicht wieder in \ndie alte Richtung gehen würden, habe es nicht gegeben. Jedenfalls habe der Kläger \nkeine Kenntnis von einer Konkretisierung der Ermittlungstätigkeit gehabt. Er habe \nzum Zeitpunkt seiner Vernehmung keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das \nVerfahren nicht mehr gegen Verantwortliche und unbekannte Verantwortliche der \nPDS geführt werde. Insbesondere sei er auf diesen Umstand nicht vom Ausschuss \nhingewiesen worden. Dies sei insofern von Bedeutung, als Maßnahmen nach § 70 \nStPO nur ergriffen werden dürften, wenn der Verstoß gegen die Zeugenpflicht \nschuldhaft erfolge. Dies sei bei Unkenntnis von Umfang oder Grenzen der \nZeugnisverweigerung nicht gegeben. \n\n35\n\nDer Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt,\n\n36\n\nden Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses des 13. Deutschen \nBundestages in seiner Sitzung vom 13. November 1997 über die Verhängung \neines Ordnungsgeldes in Höhe von 900,00 DM aufzuheben\nund\nfestzustellen, dass dem Kläger gegenüber dem 2. Untersuchungsausschuss \ndes 13. Deutschen Bundestages ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand.\n\n37\n\nEr hat in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten den \nFeststellungsantrag zurückgenommen. \n\n38\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n39\n\nden Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses des 13. Deutschen \nBundestages in seiner Sitzung vom 13. November 1997 aufzuheben.\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n41\n\n die Klage abzuweisen.\n\n42\n\nSie trägt vor, die am 02.04.1998 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangene \nKlage sei unzulässig. Die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) sei versäumt worden. § 17 b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgsestz \n(GVG) finde keine Anwendung, da der Kläger schuldhaft das sachlich unzuständige \nLandgericht Bonn angerufen habe.\n\n43\n\nDer Ordnungsgeld- und Kostenauferlegungsbeschluss sei materiell rechtmäßig. \nIm Untersuchungsausschussverfahren sei zunächst daran zu denken, eine uneinge-\nschränkte Auskunftspflicht des Zeugen anzunehmen. Diese sei im Sinne einer \n\"Beweisverbotslösung\" durch ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot im \nStrafprozess zu flankieren. Dazu sei die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im \nKonkursverfahren heranzuziehen.\n\n44\n\nDas Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO sei kein \nZeugnisverweigerungsrecht im engeren Sinne. Es gebe den Zeugen lediglich die \nBefugnis, die Auskunft auf solche - einzelne - Fragen zu verweigern, deren \nBeantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher \nVerfolgung aussetzen würde. Lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen habe die \nRechtsprechung anerkannt, dass das Recht zur Auskunftsverweigerung aus § 55 \nStPO sich zum Recht der Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang verdichte. \nEin generelles Aussageverweigerungrecht aus § 55 StPO stehe dem Kläger \nallerdings nicht zu. Die Berufung des Klägers auf ein generelles \nAussageverweigerungrecht aus § 55 StPO sei demnach jedenfalls dann ausge-\nschlossen, wenn einzelne Fragen in Betracht kämen, deren Beantwortung nicht zu \neinem auf ihn persönlich gerichteten Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) in \nSachen \"Putnik-Deal\" oder \"Belvedere-Hotel GmbH\" geführt hätten. \n\n45\n\nDer Kläger habe die Frage (2.) \"Inwieweit waren Sie am Beschluss der SED/PDS \nzur Sicherung des Parteivermögens vom 21.12.1989 beteiligt\" beantworten können, \nohne sich einer Gefährdung auszusetzen. Denn der Beschluss des Parteivorstandes \nvom 21.12.1989 i.V.m. dem Beschluss des Außerordentlichen Parteitages vom \n17.12.1989 habe den maßgeblichen Grund dafür gebildet, dass sich Verantwortliche \nder PDS durch die Veranlassung der Überweisung von rund 107 Millionen DM auf \ndas Konto der Firma Putnik gerade nicht wegen Untreue zum Nachteil der PDS \nstrafbar gemacht hätten. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des LG Berlin \nim Putnik-Verfahren vom 20.06.1995. Zum Zeitpunkt der Vernehmung des Klägers \nvor dem 2. Untersuchungsausschuss sei deshalb eine Strafverfolgung in Sachen \nPutnik-Deal nicht mehr betrieben worden und auch nicht zu befürchten, dass eine \nBeantwortung der Frage des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses zur \nWiederaufnahme der Ermittlungen gegen Verantwortliche der PDS, darunter den \nKläger, hätte führen können.\nDie Hingabe des Darlehens in Höhe von 66 Millionen Mark an die Belvedere Hotel \nGmbH sei überdies von dem Beschluss des außerordentlichen Parteitages der \nSED/PDS vom 17.12.1989 gedeckt gewesen. Eine Strafbarkeit der Verantwortlichen \nder PDS wegen Untreue habe insoweit also schon aus tatsächlichen Gründen nicht \nin Betracht kommen können. Es sei nicht ersichtlich, wie sich durch eine eventuelle \nKenntnis des Klägers über die Zahlung von Geldern an die Firma Putnik eine \nstrafrechtlich relevante Teilnahme an den einzelnen Tatkomplexen des Belvedere-\nVerfahrens ergeben solle. \n\n46\n\nDa die einzelnen Transaktionen im Belvedere-Verfahren in keinem strafrechtlich \nrelevanten Zusammenhang mit dem Beschluss des Parteivorstandes der SED/PDS \nvom 21.12.1989 ständen, sei es auch insoweit aus tatsächlichen Gründen \nunmöglich, dem Kläger für den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 21.12.1989 \nbereits einen Beteiligungsvorsatz zu unterstellen. Der Kläger habe sich daher bei der \nBeantwortung der Frage \"Inwieweit waren Sie am Beschluss der SED/PDS zur \nSicherung des Parteivermögens am 21.12.1989 beteiligt\" auf gar keinen Fall der \nGefahr der Strafverfolgung in Sachen \"Putnik-Deal\" und \"Belvedere-Hotel GmbH\" \naussetzen können. Der Kläger habe sein insoweit geltend gemachtes \nAuskunftsverweigerungsrecht auch nicht hinreichend begründet, da er sich \ndiesbezüglich ausschließlich auf das Urteil des BGH in Sachen \"Putnik-Deal\" berufen \nhabe.\n\n47\n\nDer Kläger habe auch die Frage (3.): \"Erläutern Sie bitte den sogenannten \nAltlastenbeschluss vom 11. Januar 1990.\" beantworten können, ohne sich einer \nStrafverfolgungsgefahr auszusetzen. Am 11.01.1990 habe der Parteivorstand der \nSED/PDS den Beschluss gefasst, für Altforderungen auch ausländischer Partner, \ninsbesondere der Sowjetunion, gegenüber der SED einzustehen. Ein strafrechtlich \nrelevanter Zusammenhang zwischen diesem Altlastenbeschluss und den einzelnen \nTatkomplexen, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens in Sachen \"Belvedere-\nHotel GmbH\" bildeten, scheide daher von vornherein aus. Ein strafrechtlich \nrelevanter Zusammenhang zwischen dem Altlastenbeschluss und dem Gegenstand \ndes Verfahrens in Sachen Putnik-Deal ließe sich nur herstellen, soweit der \nAltlastenbeschluss bloß fingierte Forderungen zum Zweck des \"Waschens\" oder \n\"Parkens\" von Bestandteilen des SED-Vermögens habe erfassen sollen. In einem \nsolchen Fall sei aber die Transaktion in Sachen Putnik-Deal vom Willen des \nParteivorstandes erfasst gewesen und somit nicht als Untreue zum Nachteil der \nPartei zu werten. Für den Kläger habe auch hinsichtlich der weiteren Fragen (4. - 6.) \nzum Putnik-Deal, zur Moskaureise und den Berichten über die Empfehlungen des \nGesprächspartners L1 keine Gefahr der Strafverfolgung bestanden. Da die \nSED/PDS auf dem außerordentlichen Parteitag am 17.12.1989 durch den Beschluss \nzur Sicherung des Parteivermögens gerade ihr Einverständnis zur Überweisung von \n107 Millionen DM von der PDS an die Firma Putnik erklärt habe, seien diese Fragen \nfür den Kläger strafrechtlich bedeutungslos, denn der Vorgang unterfalle aus \ntatsächlichen Gründen keinem Straftatbestand.\nEs seien auch keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beantwor-\ntung von Fragen betreffend Zahlungen von Geldern der PDS an die Firma Putnik zu \neiner Einbeziehung des Klägers in das seinerzeit noch laufende Verfahren in Sachen \nBelvedere Hotel GmbH hätten führen können, weil insoweit gar kein sachlicher Zu-\nsammenhang bestehe. \n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streistandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten übersandten Akten des 2. \nUntersuchungsausschusses in der 13. Wahlperiode (Ordner Nr. 446 - 453, Ordner \n\"MAT B 87\" betreffend das Verfahren \"Belvedere Hotel GmbH\" der \nStaatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin (22 Js 330/90), Ordner Nr. 230 - \n257 betreffend das Verfahren \"Putnik-Deal\"der Staatsanwaltschaft II bei dem \nLandgericht Berlin (22 Js 328/90)) Bezug genommen.\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n50\n\nDas Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger \ndie Klage zurückgenommen hat.\n\n51\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n52\n\nStatthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, da der Beschluss des 2. \nUntersuchungsausschusses vom 09.10.1997 als Maßnahme des Zeugniszwangs \neinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz \n(VwVfG) darstellt.\n\n53\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 216/95 - , S. 12 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n54\n\nDie Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt worden. Danach muss \ndie Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben \nwerden, wenn ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist. \nVorliegend war ein Widerspruchsbescheid entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nVwGO nicht erforderlich. \n\n55\n\nVgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.09.1994 - 23 K 8011/93 - , S. \n9 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n56\n\nDie Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des 2. \nUntersuchungsausschusses vom 13.11.1997 beim LG Bonn am 20.11.1997 erfolgte \ninnerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Obwohl das LG Bonn das \nsachlich unzuständige Gericht war, wurde durch die Beschwerdeeinlegung die \nKlagefrist auch hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingehalten. \nGemäß § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit \nbestehen, nachdem der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen \nRechtswegs verwiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger womöglich \nschuldhaft ein Gericht eines unzulässigen Rechtswegs angerufen hat.\n\n57\n\nVgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11.05.1995 - 10 A 11400/95 - , NVwZ-\nRR 1996, 181; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 74 Rn. 8 und § 83 \nRn. 20.\n\n58\n\nÜberdies lässt sich von einer schuldhaften Anrufung eines unzuständigen \nGerichts durch den Kläger nicht sprechen, weil das LG Bonn den Rechtsweg zu den \nordentlichen Gerichten als gegeben ansah und die klägerische Auffassung insoweit \nvon einem Kollegialgericht geteilt wurde.\n\n59\n\nDie angefochtene Maßnahme hat sich nicht zwischenzeitlich erledigt, weil der 2. \nUntersuchungsausschuss mit Ablauf der 13. Wahlperiode des Deutschen \nBundestages seine Arbeit beendet hat. Aus dem Grundsatz der Diskontinuität \nergeben sich keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage. Die Verhängung \ndes Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der Sitzungskosten maßregeln im \nVorfeld von Beugemaßnahmen das Verhalten des Klägers in der Ausschusssitzung \nvom 13.11.1997 und beschweren ihn nach wie vor.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 216/95 - , S. 12 des \namtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 239/95 - , S. 10 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n61\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n62\n\nDer Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses vom 13.11.1997 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n63\n\nMaßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des \nBeschlusses vom 13.11.1997 ist die im Zeitpunkt seines Erlasses geltende. Das \nGesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen \nBundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. \n1142) bleibt daher außer Betracht.\n\n64\n\nErmächtigungsgrundlage für die Auferlegung der Kosten und die Verhängung \ndes Ordnungsgeldes ist nach dem Vorstehenden Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz \n(GG) in Verbindung mit § 70 Abs. 1 StPO. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG finden \nauf Beweiserhebungen eines Untersuchungsausschusses die Vorschriften über den \nStrafprozess sinngemäß Anwendung. Dazu zählt auch die Befugnis, Maßnahmen \ndes Zeugniszwanges nach § 70 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Der \nUntersuchungsausschuss als die die Ermittlungen führende Stelle ist in sinngemäßer \nAnwendung von § 70 Abs. 1, § 161 a Abs. 2 StPO selbst berechtigt, dem Zeugen, \nder das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, die hierdurch verursachten \nKosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen.\n\n65\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR \n1165/86 - , BVerfGE 76, 363, 385.\n\n66\n\nDer Beschluss vom 13.11.1997 ist formell und materiell rechtmäßig. \n\n67\n\nDie Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 70 Abs. \n1 StPO für die Auferlegung von Kosten und die Verhängung eines Ordnungsgeldes \nliegen vor. \n\n68\n\nNach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO werden einem Zeugen, der das Zeugnis ohne \ngesetzlichen Grund verweigert, die durch die Weigerung entstandenen Kosten \nauferlegt. Zugleich wird gegen ihn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld \nund für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft \nfestgesetzt. Ein Ordnungsgeld darf zudem gegen einen Zeugen nur verhängt \nwerden, wenn er schuldhaft gegen die Zeugenpflicht verstoßen hat.\n\n69\n\nBGH, Beschluss vom 13.10.1995 - StB 71/95 - , juris; BGH, Beschluss \nvom 28.12.1978 - StB 235/78 - , BGHSt 28, 240, 259.\n\n70\n\nDem Kläger stand für die Verweigerung des Zeugnisses in der 87. Sitzung des 2. \nUntersuchungsausschusses am 13.11.1997 kein gesetzlicher Grund zur Seite. Er \nwar nicht entsprechend § 55 Abs. 1 StPO zu einer umfassenden \nAussageverweigerung berechtigt.\n\n71\n\n§ 55 Abs. 1 StPO findet über die Verweisung des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auch \nin Verfahren vor Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen Anwendung. \n\n72\n\nBVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, 363, \n387.\n\n73\n\nDer Auffassung der Beklagten, in parlamentarischen \nUntersuchungsausschussverfahren sei eine umfassende Auskunftspflicht des \nZeugen, flankiert durch ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot in einem \ngegebenenfalls nachfolgenden Strafprozess, zu statuieren, ist nicht beizupflichten. \nSie findet im anzuwendenden Recht keine tragfähige Stütze. Der uneingeschränkte \nWortlaut der Verweisungsnorm des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG erstreckt sich nicht nur \nauf § 55 StPO, sondern auch auf weitere befugnisbegrenzende Regelungen der \nStrafprozessordnung, nämlich das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen (§ \n52 StPO), der Berufsgeheimnisträger und der Berufshelfer (§ 53, § 53 a StPO) sowie \nauf die Bestimmung des § 68 a StPO über die Zulässigkeit bloßstellender Fra-\ngen.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, \n363, 387.\n\n75\n\nDer von Seiten der Beklagten vorgeschlagene Weg ließe sich methodisch \nallenfalls entweder durch eine restriktive Interpretation - mittels einer teleologischen \nReduktion - der Worte \"sinngemäße Anwendung\" in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG oder \ndurch eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 InsO im \nUntersuchungsausschussverfahren beschreiten. \n\n76\n\nVgl. zur Statuierung einer Auskunftspflicht des Zeugen in \nparlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren aus rechtspolitischer \nSicht Kölbel/Morlok, ZRP 2000, 217, insb. 219 ff.; Danckert, ZRP 2000, 476, \ninsb. 478 f.\n\n77\n\nBeide Ansätze schlagen nach Auffasssung der Kammer fehl. Die Kammer nimmt \nzur Begründung insoweit Bezug auf die Entscheidungen vom heutigen Tage in den \nParallelverfahren 7 K 2495/98, 7 K 2676/98 und 7 K 2677/98. \n\n78\n\nDer Kläger durfte das Zeugnis jedoch nicht gestützt auf § 55 Abs. 1 StPO \numfassend verweigern. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf \nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem in § 52 Abs. 1 \nStPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat \noder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. In eine solche Gefahr geriete er \ndann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage \nTatsachen entnehmen könnte - nicht müsste - , die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur \nEinleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnten. Da die Schwelle eines \nAnfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das \nBestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten \nBelastung zu bejahen.\n\n79\n\nBVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01 (3. Kammer) - , \nStrafverteidiger 2002, 177; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.11.1998 - StB \n12/98 - , NJW 1999, 1413.\n\n80\n\nEin solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche \nAnhaltspunkte, das heißt auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass \ngerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat enthält. Bloße, nicht \ndurch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische \nMöglichkeiten reichen weder für einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht \nnoch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO aus.\n\n81\n\nVgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluss vom 01.06.1994 - 1 BJs 182/83 - , \nMDR 1994, 929 f. mit weiteren Nachweisen.\n\n82\n\n§ 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht, die Auskunft auf \neinzelne Fragen zu verweigern. Jedoch kann die gesamte in Betracht kommende \nAussage des Zeugen mit seinem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen \nVerhalten in derart engem Zusammenhang stehen, dass nichts übrig bleibt, was er \nohne die Gefahr der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen \nkönnte.\n\n83\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, \nStrafverteidiger 1987, 328.\n\n84\n\nDies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein Teilstück in einem \nmosaikartigen Beweisgebäude betreffen und die demzufolge mittelbar zu einer \nBelastung des Zeugen beitragen können.\n\n85\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, \nStrafverteidiger 1987, 328; 329; BGH, Beschluss vom 27.06.1988 - 1 BJs \n280/87 - , 6 - StB 14/88 - , wistra 1988, 358; BGH, Beschluss vom 16.12.1988 \n- 1 BJs 327/87 - 4 StB 57/88 - , NJW 1989, 2703; BGH, Beschluss vom \n01.06.1994 - 1 BJs 182/83 - , MDR 1994, 929, 930; BGH, Beschluss vom \n13.11.1998 - StB 12/98 - , NJW 1999, 1413.\n\n86\n\nIn diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im Ergebnis einem \numfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gleich.\n\n87\n\nAndererseits ist das Recht des Zeugen aus § 55 Abs. 1 StPO hinsichtlich \nmittelbar einen Anfangsverdacht begründenden Tatsachen nicht gegeben, wenn er \netwa Angaben über rechtskräftig abgeurteilte eigene Taten machen müsste und die \nGefahr weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist.\n\n88\n\nBVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01 (3. Kammer) - , \nStrafverteidiger 2002, 177 f; BGH, Beschluss vom 13.11.1998 - StB 12/98 - , \nNJW 1999, 1413.\n\n89\n\nDie Tatsache, auf die ein Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 55 \nAbs. 1 StPO stützt, ist gemäß § 56 Satz 1 StPO auf Verlangen glaubhaft zu machen. \nDabei dürfen Angaben über die Tat, derentwegen Verfolgungsgefahr besteht, nicht \nverlangt werden; denn das wäre ohne Selbstbelastung nicht möglich. Die \nGlaubhaftmachung erstreckt sich daher nur auf die Annahme des Zeugen, dass \ndiese vorliegt.\n\n90\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 56 Rn. 2.\n\n91\n\nGemessen an diesen Maßstäben stand dem Kläger kein zu einem umfassenden \nZeugnisverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. \n1 StPO zu. Er hätte die ihm in der 87. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses \ngestellten Fragen auch in Anbetracht des weitgefassten Untersuchungsauftrages des \n2. Untersuchungsausschusses wahrheitsgemäß beantworten können, ohne dass \nsich gegen ihn ein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO im Hinblick auf \neine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB bzw. der Teilnahme (§ 26, § 27 StGB) \nan einer Untreue als allein in Betracht kommendem Straftatbestand ergeben \nhätte.\n\n92\n\nZunächst ist festzustellen, dass die vom 2. Untersuchungsausschuss an den \nKläger gerichteten Fragen, \n\n93\n\n(1.) \"Waren Sie inoffizieller Mitarbeiter der Hauptverwaltung Aufklä-\nrung,\n Sektor Wissenschaft und Technik?\" und\n\n94\n\n(7.) \"Herr C. , der Vorsitzende hat schon darauf hingewiesen, \ndass wir\n die Erklärung, die Sie heute hier vorgetragen haben, in großen Teilen \nbe- reits aus den Erklärungen von Herrn H. , Herrn C. und Frau L. \n kennen. Haben Sie sich alle vorher abgesprochen, wie Sie diese Erklä-\n rung der Zeugnisverweigerung hier heute vortragen wollen?\",\n\n95\n\nweder unmittelbar noch mittelbar den Putnik-Deal bzw. den Belvedere-Komplex \nberührten. Entsprechendes gilt für die Aufforderung \n\n96\n\n(3.) \"Erläutern Sie bitte den sogenannten Altlastenbeschluss vom 11. \nJanuar\n 1990.\"\n\n97\n\nDa in dem Altlastenbeschlusses vom 11.01.1990 der Parteivorstand der \nSED/PDS sich verpflichtet hatte, für die Altforderungen ausländischer Partner \neinzustehen, ist ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem \nAltlastenbeschluss und den einzelnen Tatkomplexen des Putnik-Deals bzw. des \nBelvedere-Komplexes nicht zu ziehen. Ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang \nzwischen dem Altlastenbeschluss und dem Gegenstand des Verfahrens in Sachen \nPutnik-Deal ließe sich lediglich dann herstellen, wenn der Altlastenbeschluss auch \nbloß fingierte Forderungen zum Zweck des \"Waschens\" oder \"Parkens\" von \nBestandteilen des SED-Vermögens habe erfassen sollen. In einem solchen Fall wäre \naber - wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt - die Transaktion in Sachen \nPutnik-Deal vom Willen des Parteivorstandes erfasst gewesen und somit nicht als \nUntreue zum Nachteil der Partei zu werten. \n\n98\n\nDer Kläger hätte sich auch hinsichtlich der Beantwortung der übrigen Fragen (2., \n4. - 6.) des 2. Untersuchungsausschusses keiner Gefahr der Strafverfolgung wegen \neiner Straftat nach § 266 StGB ausgesetzt. \n\n99\n\nGemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB wird bestraft, wer die ihm kraft Gesetzes, \nbehördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende \nPflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, \ndessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Vorliegend \nmüssten sich also zunächst aus einer wahrheitsgemäßen Antwort des Klägers \nzureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine ihm als \nVorstands- und Präsidiumsmitglied der PDS gegenüber derselben obliegende \nVermögensbetreuungspflicht (durch Tun oder Unterlassen gemäß § 13 StGB) \nverletzt hat oder dass er an einer solchen Verletzung der \nVermögensbetreuungspflicht in einer die Tatbestände des § 26 StGB oder des § 27 \nStGB erfüllenden Weise teilgenommen hat. Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne einer \nUntreue nach § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB kann etwa darin gefunden werden, dass \nGeldbeträge dem jederzeitigen Zugriff der PDS entgegen deren erklärten Zielen sat-\nzungswidrig entzogen wurden.\n\n100\n\nBGH, Beschluss vom 20.10.1993 - 5 StR 635/92 - , juris = MDR 1994, \n191.\n\n101\n\nIn der Mitwirkung am Beschluss des außerordentlichen Parteitags der PDS vom \n17.12.1989 zur Sicherung des Parteivermögens und dessen Bestätigung am \n21.12.1989 kann danach von vornherein keine den Anfangsverdacht einer Untreue \nbegründende Handlung des Klägers gesehen werden. Der außerordentliche \nParteitag hat vielmehr als Willensbildungsorgan die Vermögensinteressen der \nSED/PDS überhaupt erst definiert. \n\n102\n\nLG Berlin, Urteil vom 20.06.1995 - (514) 22 Js 287/90 KLs (9/93) - , S. 44 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n103\n\nDem Kläger war bereits von daher die Beantwortung der Frage (2.) möglich, \nohne sich damit der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen.\n\n104\n\nAuch die Antworten des Klägers auf die ihm gestellten Fragen (4. - 6.) konnten \nzum Zeitpunkt seiner Aussage am 13.11.1997 vor dem 2. Untersuchungsausschuss \nkeinen Anfangsverdacht im Hinblick auf eine Teilnahme - eine täterschaftliche \nBeteiligung lag offenkundig nicht vor - an einer Untreue im Zusammenhang mit dem \nPutnik-Deal, der sich zwischen dem 28.08.1990 und dem 09.10.1990 abspielte, \nhervorrufen. Insoweit fehlte es - auch für den Kläger ersichtlich - an einer \nteilnahmefähigen vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat, nachdem die in dem \nPutnik-Verfahren angeklagten Personen mangels Vorliegens der Verletzung einer \nVermögensbetreuungspflicht und auch mangels Vorsatzes durch Urteil des LG Berlin \nvom 20.06.1995 freigesprochen worden waren und das Urteil rechtskräftig geworden \nwar. \n\n105\n\nSelbst wenn der Kläger weiterhin bei Beantwortung der Fragen gegenüber dem \n2. Untersuchungsausschuss hätte einräumen müssen, dass er die in dem Putnik-\nDeal Verfahren angeklagten Personen zu der Vornahme der \nVermögensverschiebungen im Einzelnen bewegt hatte und über den Putnik-Deal im \nTatzeitraum und nicht erst im nachhinein konkret informiert gewesen war, änderte \ndies nichts an der rechtlichen Bewertung, dass die als teilnahmefähige Haupttaten in \nBetracht kommenden Handlungen den Untreuetatbestand nicht verwirklichten. \nNachdem die Staatsanwaltschaft das den Putnik-Deal betreffende freisprechende \nUrteil des LG Berlin vom 20.06.1995 hatte rechtskräftig werden lassen, bestand für \nden Kläger mehr als zwei Jahre später nicht mehr die Gefahr, sich durch seine \nAussage vor dem 2. Untersuchungsausschuss der Strafverfolgung auszusetzen, \nzumal gegen den Kläger nie wegen des Untreuevorwurfs ermittelt worden ist.\n\n106\n\nDer Kläger kann ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht auch nicht darauf \nstützen, dass er sich durch die Beantwortung der ihm gestellten Fragen der Gefahr \nder Strafverfolgung im Hinblick auf das Belvedere-Verfahren hätte aussetzen kön-\nnen.\n\n107\n\nDie an den Kläger gerichteten Fragen berührten sämtlich zumindest nicht \nunmittelbar den Belvedere-Themenkomplex. Ungeachtet der relativen Komplexität \ndes Sachverhalts ist nicht ersichtlich, inwieweit wahrheitsgemäße Aussagen des \nKlägers zu dem strafrechlich bereits aufgearbeiteten Putnik-Komplex auch nur \nmittelbare Rückschlüsse auf ein strafbares Verhalten im Kontext des Belvedere-\nVerfahrens zulassen könnten. Die denkbaren Antworten des Klägers hätten sich \nnicht einmal weit im Vorfeld einer direkten Belastung bewegt. Putnik- und Belvedere-\nVerfahren betrafen offenbar voneinander trennbare Vorgänge: während es in dem \neinen Fall um die Begleichung fingierter Forderungen gegen die PDS ging, hatte der \nandere Fall die Gewährung eines Darlehens aus dem Vermögen der PDS an eine \nGmbH und nachfolgend dessen Überweisung ins Ausland zum Gegenstand. \nWährend im Putnik-Verfahren die PDS selbst als geschädigter Vermögensträger in \nBetracht gezogen wurde, befasste sich das Belvedere-Verfahren mit \nVermögensverschiebungen zum Nachteil der Belvedere Hotel GmbH.\n\n108\n\nZwar wurde das den Belvedere-Komplex betreffende Ermittlungsverfahren, das \nsich unter anderem auch gegen \"Verantwortliche der PDS\" als \"weitere Beschuldigte\" \nrichtete, erst mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin und \nalso nach der am 13.11.1997 vorgesehenen Anhörung vor dem 2. \nUntersuchungsausschuss zum Abschluss gebracht. Auch ist nicht zu verkennen, \ndass die dem Kläger gestellten Fragen vor dem Hintergrund des \nUntersuchungsauftrags des 2. Untersuchungsausschusses zu verstehen sind und \nalso grundsätzlich allgemein auf Vorgänge abzielten, die im Zusammenhang mit \nVermögensverschiebungen der SED/PDS standen. Damit wurden \nVermögensverschiebungen, welche den Gegenstand des Putnik-Verfahrens \ndarstellten, ebenso in Bezug genommen, wie solche, die das Belvedere-Verfahren \nzum Gegenstand hatte.\n\n109\n\nGleichwohl lagen im Zeitpunkt der Aussage am 13.11.1997 keine zureichenden \ntatsächlichen Anhaltspunkte vor, die es ermöglicht hätten, einen Anfangsverdacht \ngegen den Kläger im Hinblick auf eine täterschaftliche Beteiligung oder auf die \nTeilnahme an einer Untreue - sei es in der Form der Anstiftung, sei es in der Form \nder Beihilfe - als gegeben anzusehen. Dass der Kläger allein aufgrund seiner \nexponierten Stellung innerhalb der PDS zu jener Zeit durch sein Verhalten \ngegenüber den im Belvedere-Verfahren unmittelbar tätig werdenden Personen im \nAllgemeinen diese zur Vornahme der Vermögensverschiebungen in einer einen \nTeilnahmevorwurf begründenden Weise veranlasst haben könnte, ist angesichts der \ngegebenen tatsächlichen Verhältnisse eine bloß denktheoretische Möglichkeit.\nDen Kläger zu den \"unbekannten Verantwortlichen\" des zum Zeitpunkt seiner \nAnhörung vor dem 2. Untersuchungsausschusses noch nicht abgeschlossenen \nBelvedere-Komplexes zu rechnen, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit \nBeginn der Ermittlungsverfahren im Putnik-Deal und im Belvedere-Komplex weder \nals Angeschuldigter noch als Zeuge gehört wurde noch sonst in diesen Verfahren in \nirgendeiner Weise in Erscheinung getreten ist und auch das LG Berlin den Kläger \nnicht - wie die übrigen Vorstands- und Präsidiumsmitglieder als einen der \nVerantwortlichen der PDS - gehört hat, fernliegend. \n\n110\n\nDer Kläger hat auch schuldhaft gehandelt, da er vor seiner Vernehmung zur Sache \ndurch den Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses über die Unzulässigkeit \neiner etwaigen umfassenden Auskunftsverweigerung aufgeklärt worden ist. Soweit \nder Kläger sich gleichwohl für berechtigt gehalten hat, die Auskunft umfassend zu \nverweigern, liegt darin ein nach den Grundsätzen des § 17 StGB zu behandelnder \nVerbotsirrtum. Dieser Irrtum war für den Kläger bereits aufgrund des genannten \nHinweises des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschuss, der in dieser Funktion \nim Vorfeld der Verhängung von Beugemaßnahmen ebenso wie ein Gericht in einer \nvergleichbaren Situation die Befugnis zur sorgfältigen Prüfung des Umfangs der \nZeugenpflicht hat,\n\n111\n\nvgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.12.1978 - StB 235/78 - , BGHSt 28, \n240, 258,\n\n112\n\nvermeidbar.\n\n113\n\nVgl. Kammergericht, Beschluss vom 16.09.1998 - 2 Ws 189/98 - juris; \nDahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage 1988, Band 1, § 70 Rn. 6; \nSenge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 70 Rn. 4; \nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 70 Rn. 4.\n\n114\n\nEin Rechtsirrtum des Klägers ist nicht deshalb unvermeidbar, weil das \nLandgericht Berlin den Klägern der Parallelverfahren (7 K 2495/98, 7 K 2677/98 und \n7 K 2676/98) H. , C. und L. (vormals E. ) als Vorstands- und \nPräsidiumsmitglieder der SED/PDS ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht \nzugebilligt hatte. Denn der Kläger ist im Verfahren vor dem LG Berlin nicht gehört \nworden, ihm ist von daher auch kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden \nworden, auf das er sich nunmehr hätte vermeintlich stützen können. Desweiteren ist \nein unvermeidbarer Rechtsirrtum auch nicht darin zu sehen, dass das LG Berlin das \nZeugnisverweigerungsrecht der Vorstands- und Präsidiumsmitglieder der SED/PDS \ndamit begründet hatte, der Vorwurf der Untreue im Zusammenhang mit der \nSicherung des Vermögens der PDS richte sich gegen \"Verantwortliche der PDS\" und \n\"unbekannte Verantwortliche der PDS\". Zum einen sind das Straf- und das \nUntersuchungsausschussverfahren in struktureller Hinsicht nicht hinreichend \nmiteinander vergleichbar, um von der Zubilligung eines umfassenden \nZeugnisverweigerungsrechts im Strafverfahren auf das gleichzeitige Bestehen eines \nsolchen auch im Untersuchungsausschussverfahren notwendigerweise schließen zu \nkönnen. Im Rahmen des letzteren geht es nicht um die Ermittlung strafbaren \nUnrechts, sondern allgemein um die Aufarbeitung von Vorgängen im politischen \nRaum, die auch nicht strafbaren Charakter tragen können. Daher kann ein Zeuge, \nder zu einem zumal strafrechtlich bereits aufgearbeiteten Sachverhalt vor einem \nparlamentarischen Untersuchungsausschuss gehört werden soll, nicht davon \nausgehen, dass ein ihm zuvor durch ein Strafgericht zuerkanntes umfassendes \nZeugnisverweigerungsrecht auch gegenüber dem Untersuchungsausschuss \nzwingend Geltung beanspruchen kann. Zum anderen hat sich die Sach- und \nRechtslage zwischen dem 23.05.1995 und dem 13.11.1997 grundlegend verändert. \nDie Angeklagten des Putnik-Verfahrens sind rechtskräftig freigesprochen worden. Es \nsind mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass die Staatsanwaltschaft im \nErmittlungsverfahren in Sachen Belvedere Hotel GmbH irgend welche gegen den \nKläger als \"unbekannten Verantwortlichen\" gerichtete Ermittlungsmaßnahmen \ngetroffen oder Erkenntnisse gesammelt hätte.\n\n115\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO; diejenige \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n116","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-19/7-k-2678-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":19},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-19/7-k-2678-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295351","retrieved":"2026-07-09 03:17:29.453378+00:00"}}